Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3067/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4507/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Dezember 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 als beitragsgeminderte Zeit wegen beruflicher Ausbildung.
Der 1957 geborene Kläger war vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 bei der Deutschen Bahn als Junggehilfe beschäftigt. Nach dem Abschlusszeugnis der Gewerbeschule M./Baden vom 14. Juni 1975 besuchte er als Bundesbahn-Junggehilfe die Berufsschule vom 13. September 1972 bis 14. Juni 1975. Er bestand die Vorprüfung zum Bundesbahnassistenten (vgl. Zeugnis des Verbandes Deutscher Eisenbahnfachschulen Bezirksschulleitung K. vom 13. September 1974).
Am 14. Juni 2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung hinsichtlich der Berufsausbildung vom 1. September 1972 bis 14. Juni 1975 und reichte das Abschlusszeugnis vom 14. Juni 1975 und den Arbeitsvertrag für Junggehilfen vom 1. September 1972 ein. Der Arbeitsvertrag regelt, dass das Arbeitsverhältnis am 1. September 1972 beginnt und am 31. August 1974 endet.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 1. September 1972 bis 14. Juni 1975 als berufliche Ausbildung ab, weil keine Berufsausbildung bestanden habe. Als Junggehilfe bei der Deutschen Bundesbahn habe der Kläger laut Tarifvertrag in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Es habe kein Lehrverhältnis bestanden.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, es habe ein Lehrvertrag bestanden, weil er kein volles Einkommen bezogen habe und eine Pflicht zum Besuch der Gewerbeschule M./Baden bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Alle ab 1942 eingestellten Junghelfer mit Ausnahme der Lokomotivjunghelfer (maschinentechnische Junghelfer) und der bautechnischen Junghelfer, die bis zum 31. März 1943 nur zur Unfallversicherung anzumelden gewesen seien, hätten grundsätzlich der gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen. Als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen (Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens) gelte auch das Junggehilfenverhältnis. Hierbei handele es sich um einen 2-jährigen Vorbereitungsdienst für die Beamtenlaufbahn. Die Zeit als Junggehilfe bei der Deutschen Bundesbahn könne somit nicht als berufliche Ausbildung vorgemerkt werden.
Dagegen hat der Kläger am 10. Oktober 2017 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Beklagte habe den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 14. Juni 1975 zwar als Pflichtbeitragszeit, aber nicht als Pflichtbeitragszeit für berufliche Ausbildung vorgemerkt. Bei der Tätigkeit als Junggehilfe handele es sich um eine Vorstufe für eine weitere berufliche Ausbildung bzw. eine weitere berufliche Tätigkeit bei der Deutschen Bahn. Die Zeit sei dadurch geprägt gewesen, dass er in verschiedenen Bereichen der Deutschen Bahn eingesetzt gewesen sei. Er habe die verschiedenen Arbeitsbereiche der Deutschen Bahn kennenlernen sollen. So habe er z.B. einige Zeit am Verkaufsschalter gearbeitet oder sei im Gleisbau eingesetzt gewesen. Er sei stets einem Ausbilder unterstellt gewesen und Grundlage der Tätigkeit sei ein Ausbildungsplan gewesen. Darüber hinaus sei er verpflichtet gewesen, die Berufsschule zu besuchen. Dem beigefügten Zeugnis vom 13. September 1974 sei zu entnehmen, dass er die Vorprüfung zum Bundesbahnassistenten bestanden habe. Es habe somit ein mit dem dualen Ausbildungssystem vergleichbare Ausbildung stattgefunden, welche für die weitere Tätigkeit bei der Deutschen Bahn bestimmt gewesen sei. Die Tätigkeit als Junggehilfe stelle ein Berufsausbildungsverhältnis dar. Nach der Beendigung der Tätigkeit als Junggehilfe sei er ab 15. Juni 1975 im Bundesbahnbetriebswerk H. beschäftigt gewesen und aufgrund einer weiteren Qualifikation zum LKW-Fahrer sei er in den 1980er Jahren als LKW- bzw. Busfahrer eingesetzt gewesen. Der Tarifvertrag für Junggehilfen aus dem Jahr 1972 liege bei der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft nicht mehr vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bereits in den sechziger und siebziger Jahren inhaltsgleiche Regelungen wie im – beigefügten - Anhang VI des Lohntarifvertrags der Deutschen Bahn AG von 1992, der Bestimmungen für die Junggehilfen der Deutschen Bundesbahn enthalte, vorgelegen hätten. Aus § 1 Abs. 1 der Bestimmungen für die Junggehilfen der Deutschen Bundesbahn ergebe sich, dass dieser während des Vertragsverhältnisses mit den vielseitigen Aufgaben des Eisenbahndienstes vertraut gemacht werden soll. Das Junggehilfenverhältnis habe das Ziel, nach dessen Beendigung und bei entsprechender Bewährung als Arbeiter übernommen zu werden. Zwar definierten die Tarifvertragsparteien die Junggehilfen als Arbeiter, jedoch ergebe sich aus der Zielsetzung des Junggehilfenverhältnisses, dass hier nicht die Leistung einer bestimmen Tätigkeit im Mittelpunkt stehe, sondern das Kennenlernen der Aufgaben des Eisenbahndienstes. Aus § 2 ergebe sich, dass der Junggehilfe in einfache Hilfeleistungen eingewiesen werde und in verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt werde. Auch dies mache deutlich, dass das Erlernen von Tätigkeiten im Mittelpunkt stehe. Gemäß § 3 erhalte der Junggehilfe auch nur 50% des Monatslohnes der Lohngruppe VIII 1. Lohnstufe, was auch ein Indiz dafür sei, dass die Ausbildung und nicht eine geschuldete Arbeitsleistung im Mittelpunkt der Tätigkeit stehe. Gemäß § 4 werde im letzten Monat des Vertragsverhältnisses festgestellt, ob sich der Junggehilfe bewährt habe und die praktische Befähigung für eine vielseitige Verwendung als ständiger Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn besitze. In § 4 sei die Übernahme als ständiger Arbeiter geregelt und dies mache deutlich, dass nach Abschluss der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit dann auch 100%iger Entlohnung in der entsprechenden Lohngruppe beginne. Ergänzend hat der Kläger mitgeteilt, er habe nach dem Ende der Ausbildung zum Junggehilfen am 13. September 1974 in der Zeit vom 14. September 1974 bis 14. Juni 1975 als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn gearbeitet. Da er zu dieser Zeit noch minderjährig gewesen sei und die Schulpflicht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres geendet habe, sei er noch bis 14. Juni 1975 in die Berufsschulde M. gegangen.
Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Im Erörterungstermin des SG am 28. Juni 2018 hat der Kläger angegeben, er sei vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 Junggehilfe bei der Deutschen Bahn gewesen, was die Vorprüfung zum Bahnassistenten gewesen sei. Die Weiterbildung zum Bahnassistenten habe er abgebrochen und sodann nach H. gegangen und als normaler Arbeiter der Bundesbahn tätig gewesen. Es sei eine ca. 38 Stunden-Woche gewesen. Zweimal in der Woche sei er in der Berufsschule gewesen. In den zwei Jahren habe er verschiedene Stationen absolviert und sei bei der Verrichtung der vorgenommenen Arbeiten nie alleine gewesen. Als er beispielsweise am Gepäckausgabeschalter gewesen sei, habe dies immer ein erfahrener Ausbilder kontrolliert. Es sei immer jemand anwesend gewesen, weil er dies ja nicht habe allein tun können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 28. Juni 2018 verwiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2018 den Bescheid vom 19. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2017 dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 als berufliche Ausbildung bei dem Kläger als beitragsgeminderte Zeit anzuerkennen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei für den Zeitraum vom 14. September 1974 bis 14. Juni 1975 nicht zu beanstanden, da der Kläger nur noch als Arbeiter der Deutschen Bundesbahn tätig gewesen sei. Der Zeitraum vom 1. September 1972 bis 13. September 2014 sei als Zeit einer beruflichen Ausbildung i.S.v. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI anzuerkennen, weil der Kläger in dieser Zeit eine betriebliche Ausbildung absolviert habe. Dies ergebe sich zwar noch nicht aus dem Abschlusszeugnis der Gewerbeschulde M.-Baden vom 14. Juni 1975, weil die Pflicht zur Teilnahme an der Berufsschule lediglich auf der Minderjährigkeit des Klägers beruht habe. Dies werde dadurch deutlich, dass er nicht nur als Junggehilfe, sondern auch in der Folgezeit, als er nur noch als Arbeiter bei der Bundesbahn tätig gewesen ist, berufsschulpflichtig gewesen sei. Der Besuch der Berufsschule sei nur ein wesentliches Indiz für eine berufliche Ausbildung, wenn ein Abschluss einer Qualifikation das Ziel sei. Dies treffe nur für die Zeiten vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 zu. Der Einordnung der Junggehilfentätigkeit als berufliche Ausbildung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger über einen Arbeitsvertrag als Junggehilfe verfügt habe. Denn es habe die Pflicht bestanden, die Berufsschule zu besuchen und eine Prüfung abzulegen. Aus dem Arbeitsvertrag gehe hervor, dass das Arbeitsverhältnis am 1. September 1972 begann und am 31. August 1974 endete und im Anschluss daran die Abschlussprüfungen stattfanden, die der Kläger mit der Vorprüfung zum Bundesbahnassistenten abgeschlossen habe. Ausschlaggebend sei zudem die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. September 1972 bis 13. September 1974, aus der sich deutlich ergebe, dass es sich um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt habe. Der Kläger habe nach seinen glaubhaften Schilderungen verschiedene Stationen durchlaufen müssen und sei bei der Verrichtung der einzelnen Tätigkeiten immer angelernt worden. Seine Tätigkeiten seien durchgehend von einem erfahrenen Ausbilder kontrolliert worden. Damit seien ihm berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt worden, was den Kerncharakter eines Berufsausbildungsverhältnisses darstelle. Es habe sich zudem dem Wesen nach um eine Ausbildung gehandelt, die dazu gedient habe, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen. Um letztlich den Beruf des Bundesbahnassistenten zu erlernen, sei als erste Zwischenstufe der Abschluss als Junggehilfe vorausgesetzt gewesen. Es stehe der Anerkennung seiner Tätigkeit als Junggehilfe als berufliche Ausbildung nicht entgegen, dass er letztlich diese Weiterbildung zum Bundesbahnassistenten nicht mehr absolviert habe.
Gegen den ihr am 10. Dezember 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 18. Dezember 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Bei der Tätigkeit des Klägers als Junggehilfe bei der Deutschen Bundesbahn in der Zeit vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 habe es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis, sondern um ein reguläres Arbeitsverhältnis mit etwas "besonderem" Charakter gehandelt, welches sich aber doch deutlich von einem Lehrverhältnis abgegrenzt hätte. Sie hat auf die Entscheidung des LSG vom 16. Oktober 2012 – L 2 R 2461/12 Bezug genommen, wonach auch das LSG ihre Auffassung teile, dass die Zeit der Beschäftigung als Junggehilfe bei der Deutschen Bahn keine berufliche Ausbildungszeit sondern ein reguläres Arbeitsverhältnis darstelle. Das Durchlaufen entsprechender innerbetrieblicher Prüfungen habe beim Junggehilfen einzig der Fragestellung gedient, ob für diesen eine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis möglich sei (Reife und Wissensstand). Auch die tarifliche Einreihung in den Tarifvertrag als Arbeitsverhältnis verdeutliche diese Stellung. Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats den Tarifvertrag Nr. 4/1961 für die Junggehilfen der Deutschen Bundesbahn vorgelegt und auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass dem Senat alle der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der für den streitgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Tarifverträge übermittelt worden seien.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Dezember 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids bezogen. Die Ausführungen der Beklagten und der Hinweis auf das Urteil des LSG (L 2 R 2461/12) ließen keine andere Beurteilung zu. Entgegen der Auffassung des LSG im genannten Urteil sei im vorliegenden Fall nicht am Wortlaut "Arbeitsvertrag" festzuhalten, sondern es sei die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit zu betrachten.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2017 zu Recht entschieden, dass die Zeit vom 1. September 1972 bis 14. Juni 1975 nicht als beitragsgeminderte Zeit gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2005 gilt, weshalb eine Vormerkung gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI nicht erfolgen kann. Für die Zeit vom 14. September 1974 bis 14. Juni 1975 hat auch das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2018 die Entscheidung der Beklagten bestätigt und der Kläger hat dagegen nicht Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist demnach nur der Zeitraum vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 streitig.
Rechtsgrundlage der verbindlichen Feststellung rentenversicherungsrechtlich relevanter Tatsachen ist – nachdem bislang noch keine Entscheidung der Beklagten über einen Rentenanspruch des Klägers vorliegt - § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Danach stellt der Rentenversicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog. Vormerkungsbescheid).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 als beitragsgeminderte Zeit. Als beitragsgeminderte Zeit gelten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Der Kläger hat vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 zwar Pflichtbeiträge vorzuweisen; doch hat er keine Berufsausbildung durchlaufen. Unter beruflicher Ausbildung ist in Abgrenzung zur schulischen Ausbildung der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung zu verstehen. § 54 Abs. 3 Satz 3 SGB VI a.F. (bis 31. Dezember 2004), wonach die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung galten, wurde aufgehoben; die Übergangsvorschrift des § 246 SGB VI ist für den Kläger nicht relevant, da er eine Rente vor dem 1. Januar 2009 nicht bezogen hat. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die der Berufswelt besonders nahestehenden Tarifpartner bei der Einordnung der Beschäftigung als Junggehilfe übereinstimmend und mehrmals im einschlägigen Tarifvertrag Nr. 4/1961 für die Junggehilfen bei der Deutschen Bundesbahn von einem Arbeitsverhältnis und nicht von einem der Berufsausbildung dienenden Beschäftigungsverhältnis sprechen. Gemäß § 1 Abs. 1 des TV Nr. 4/1961 werden Junggehilfen bei der Deutschen Bundesbahn Jugendliche im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. § 9 Abs. 2 TV Nr. 4/1961 regelt, dass der Arbeitsvertrag während der Probezeit jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Deutschen Bundesbahn und dem Junggehilfen schriftlich gekündigt werden kann. Auch § 9 Abs. 3 des TV Nr. 4/1961 verwendet den Begriff "Arbeitsvertrag" (vgl. hierzu LSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – L 2 R 2461/12). Dementsprechend hat der Kläger mit der Deutschen Bundesbahn auch einen "Arbeitsvertrag für Junggehilfen" abgeschlossen, in dem ausdrücklich von einem Arbeitsverhältnis die Rede ist. Dem Umstand, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum regelmäßig die Berufsschule besuchte, kommt keine Bedeutung für die streitgegenständliche Frage eines Arbeitsverhältnisses oder eines Berufsausbildungsverhältnisses zu. Denn der damals minderjährige Kläger unterlag während seiner Junggehilfentätigkeit der allgemeinen Berufsschulpflicht. In § 6 Abs. 2 und 3 des für den streitgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Tarifvertrags Nr. 4/1961 für die Junggehilfen der Deutschen Bundesbahn (TV Nr. 4/1961) wird zwar geregelt, wie sich der Besuch der Berufsschule auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Jedoch ist der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen, dass der Besuch der Berufsschule und die dort vermittelten Inhalte in konkretem Zusammenhang mit bestimmten Ausbildungsinhalten im Rahmen einer Berufsausbildung als Junggehilfe stehen, sondern die Berufsschulpflicht betraf auch Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis. Hierfür spricht auch, dass der Kläger das Abschlusszeugnis der Gewerbeschule M. vom 14. Juni 1975 erst lange nach dem Ende der Beschäftigung als Junggehilfe (zum 31. August 1974) erworben hat, so dass kein Bezug zur Beschäftigung als Junggehilfe erkennbar ist.
Die vom Kläger absolvierte Vorprüfung zum Bundesbahnassistent spricht ebenfalls nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Denn die geprüften Fächer (Aufsatz, Diktat, Rechnen, Erdkunde) betreffen die Allgemeinbildung und haben keinen ersichtlichen Bezug zu konkreten Ausbildungsinhalten im Rahmen einer Berufsausbildung. Aus diesem Grund ist auch nachvollziehbar, dass das Bundeseisenbahnvermögen in einer Auskunft bezüglich des Sachverhalts, welcher dem Urteil des LSG vom 16. Oktober 2012 (L 2 R 2461/12) zugrunde lag und auf welche sich das LSG in den Entscheidungsgründen bezieht, ausgeführt hat, diese Vorprüfung habe lediglich zur Prüfung gedient, ob im Einzelfall eine Übernahme in die Beamtenlaufbahn erfolgen könne. Die Schilderungen des Klägers zum tatsächlichen Ablauf seiner Beschäftigung als Junggehilfe sind nicht geeignet, das Vorliegen einer beruflichen Ausbildung nachzuweisen. § 1 Abs. 1 Satz 2 des TV Nr. 4/1961 regelt, dass Junggehilfen mit den vielseitigen Aufgaben des Eisenbahndienstes (vornehmlich des Betriebs- und Verkehrsdienstes) vertraut gemacht werden sollen mit dem Ziel, sie nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) in das ständige Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Gemäß § 5 Abs. 1 des TV Nr. 4/1961 werden Junggehilfen von der einfachen Hilfeleistung bis zur selbständigen Arbeitsausführung angelernt und im Rahmen der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Eisenbahn-Befähigungsverordnung (EbafVO) im Ladedienst, örtlichen Betriebsdienst, Baudienst und im Betriebsmaschinendienst beschäftigt, und zwar im Ladedienst (Gepäck-, Expressgut- und Güterladedienst) und im örtlichen Betriebsdienst (Bahnhofsdienst) jeweils wenigstens 6 Monate). Die Angaben des Klägers, er habe verschiedene Stationen durchlaufen und sei dabei nie allein gewesen, sondern von einem erfahrenen Ausbilder kontrolliert worden, stehen demnach nicht im Widerspruch zu den Regelungen des Tarifvertrags, der jedoch – wie bereits oben dargelegt – von einem Arbeitsverhältnis ausgeht. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass im Tarifvertrag keine konkreten Ausbildungsinhalte beschrieben werden, die Voraussetzung für die spätere Übernahme als Arbeiter sind. Auch eine Abschlussprüfung, mit der erlernte Ausbildungsinhalte abgefragt werden, ist nicht vorgesehen, sondern das Junggehilfenverhältnis endet in jedem Fall – unabhängig davon, ob der Junggehilfe bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen hat – nach Ablauf der (in § 4) festgesetzten Beschäftigungszeit (§ 9 des TV Nr. 4/1961). Für die spätere Übernahme als lohngesicherter Arbeiter war lediglich erforderlich, dass sich der Junggehilfe bewährt hat, was nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (als Junggehilfe) festgestellt wird (§ 10 Abs. 1 des TV Nr. 4/1961), jedoch ebenfalls nicht an das Ablegen einer Prüfung geknüpft ist. Auch durch seine Angaben hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er innerhalb der verschiedenen Stationen, die er während der Beschäftigung als Junggehilfe durchlaufen hat, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die als Ausbildungsinhalte einer betrieblichen Ausbildung vorgeschrieben waren bzw. sich nach einem bestimmten Ausbildungsplan gerichtet haben. Damit ist es nicht möglich, eine eindeutige Abgrenzung zur Ausübung angelernter (Hilfs-)Tätigkeiten vorzunehmen.
Schließlich spricht die tarifliche Einstufung gegen eine berufliche Ausbildung. Denn die Junggehilfen, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 TV Nr. 4/1961 im ersten Beschäftigungsjahr einen Stundenlohn von 50 v.H. bzw. im zweiten Beschäftigungsjahr 60 v.H. des Tabellenlohns der Lohngruppe VIII (für Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten) des Anhangs I/2 des TV LohngrV erhielten, wurden gemäß § 10 Abs. 2 TV Nr. 4/1961 bei der Übernahme als lohngesicherte Arbeiter in der Regel nach der Lohngruppe VI bezahlt. Diese Lohngruppe war für angelernte Arbeiter vorgesehen, während Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren eine Vergütung nach der (höheren) Lohngruppe V erhielten (vgl. hierzu die Ausführungen im Tatbestand des Urteils des LSG vom 16. Oktober 2012 [L 2 R 2461/12] zu den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die das LSG verwiesen hat und denen sich auch der Senat in vollem Umfang anschließt).
Da das SG somit zu Unrecht die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom19. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2017 verpflichtet hat, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 als berufliche Ausbildung bei dem Kläger als beitragsgeminderte Zeit anzuerkennen, war auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid des SG vom 4. Dezember 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Beklagte mit der Berufung voll obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 als beitragsgeminderte Zeit wegen beruflicher Ausbildung.
Der 1957 geborene Kläger war vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 bei der Deutschen Bahn als Junggehilfe beschäftigt. Nach dem Abschlusszeugnis der Gewerbeschule M./Baden vom 14. Juni 1975 besuchte er als Bundesbahn-Junggehilfe die Berufsschule vom 13. September 1972 bis 14. Juni 1975. Er bestand die Vorprüfung zum Bundesbahnassistenten (vgl. Zeugnis des Verbandes Deutscher Eisenbahnfachschulen Bezirksschulleitung K. vom 13. September 1974).
Am 14. Juni 2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung hinsichtlich der Berufsausbildung vom 1. September 1972 bis 14. Juni 1975 und reichte das Abschlusszeugnis vom 14. Juni 1975 und den Arbeitsvertrag für Junggehilfen vom 1. September 1972 ein. Der Arbeitsvertrag regelt, dass das Arbeitsverhältnis am 1. September 1972 beginnt und am 31. August 1974 endet.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 1. September 1972 bis 14. Juni 1975 als berufliche Ausbildung ab, weil keine Berufsausbildung bestanden habe. Als Junggehilfe bei der Deutschen Bundesbahn habe der Kläger laut Tarifvertrag in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Es habe kein Lehrverhältnis bestanden.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, es habe ein Lehrvertrag bestanden, weil er kein volles Einkommen bezogen habe und eine Pflicht zum Besuch der Gewerbeschule M./Baden bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Alle ab 1942 eingestellten Junghelfer mit Ausnahme der Lokomotivjunghelfer (maschinentechnische Junghelfer) und der bautechnischen Junghelfer, die bis zum 31. März 1943 nur zur Unfallversicherung anzumelden gewesen seien, hätten grundsätzlich der gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen. Als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen (Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens) gelte auch das Junggehilfenverhältnis. Hierbei handele es sich um einen 2-jährigen Vorbereitungsdienst für die Beamtenlaufbahn. Die Zeit als Junggehilfe bei der Deutschen Bundesbahn könne somit nicht als berufliche Ausbildung vorgemerkt werden.
Dagegen hat der Kläger am 10. Oktober 2017 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Beklagte habe den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 14. Juni 1975 zwar als Pflichtbeitragszeit, aber nicht als Pflichtbeitragszeit für berufliche Ausbildung vorgemerkt. Bei der Tätigkeit als Junggehilfe handele es sich um eine Vorstufe für eine weitere berufliche Ausbildung bzw. eine weitere berufliche Tätigkeit bei der Deutschen Bahn. Die Zeit sei dadurch geprägt gewesen, dass er in verschiedenen Bereichen der Deutschen Bahn eingesetzt gewesen sei. Er habe die verschiedenen Arbeitsbereiche der Deutschen Bahn kennenlernen sollen. So habe er z.B. einige Zeit am Verkaufsschalter gearbeitet oder sei im Gleisbau eingesetzt gewesen. Er sei stets einem Ausbilder unterstellt gewesen und Grundlage der Tätigkeit sei ein Ausbildungsplan gewesen. Darüber hinaus sei er verpflichtet gewesen, die Berufsschule zu besuchen. Dem beigefügten Zeugnis vom 13. September 1974 sei zu entnehmen, dass er die Vorprüfung zum Bundesbahnassistenten bestanden habe. Es habe somit ein mit dem dualen Ausbildungssystem vergleichbare Ausbildung stattgefunden, welche für die weitere Tätigkeit bei der Deutschen Bahn bestimmt gewesen sei. Die Tätigkeit als Junggehilfe stelle ein Berufsausbildungsverhältnis dar. Nach der Beendigung der Tätigkeit als Junggehilfe sei er ab 15. Juni 1975 im Bundesbahnbetriebswerk H. beschäftigt gewesen und aufgrund einer weiteren Qualifikation zum LKW-Fahrer sei er in den 1980er Jahren als LKW- bzw. Busfahrer eingesetzt gewesen. Der Tarifvertrag für Junggehilfen aus dem Jahr 1972 liege bei der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft nicht mehr vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bereits in den sechziger und siebziger Jahren inhaltsgleiche Regelungen wie im – beigefügten - Anhang VI des Lohntarifvertrags der Deutschen Bahn AG von 1992, der Bestimmungen für die Junggehilfen der Deutschen Bundesbahn enthalte, vorgelegen hätten. Aus § 1 Abs. 1 der Bestimmungen für die Junggehilfen der Deutschen Bundesbahn ergebe sich, dass dieser während des Vertragsverhältnisses mit den vielseitigen Aufgaben des Eisenbahndienstes vertraut gemacht werden soll. Das Junggehilfenverhältnis habe das Ziel, nach dessen Beendigung und bei entsprechender Bewährung als Arbeiter übernommen zu werden. Zwar definierten die Tarifvertragsparteien die Junggehilfen als Arbeiter, jedoch ergebe sich aus der Zielsetzung des Junggehilfenverhältnisses, dass hier nicht die Leistung einer bestimmen Tätigkeit im Mittelpunkt stehe, sondern das Kennenlernen der Aufgaben des Eisenbahndienstes. Aus § 2 ergebe sich, dass der Junggehilfe in einfache Hilfeleistungen eingewiesen werde und in verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt werde. Auch dies mache deutlich, dass das Erlernen von Tätigkeiten im Mittelpunkt stehe. Gemäß § 3 erhalte der Junggehilfe auch nur 50% des Monatslohnes der Lohngruppe VIII 1. Lohnstufe, was auch ein Indiz dafür sei, dass die Ausbildung und nicht eine geschuldete Arbeitsleistung im Mittelpunkt der Tätigkeit stehe. Gemäß § 4 werde im letzten Monat des Vertragsverhältnisses festgestellt, ob sich der Junggehilfe bewährt habe und die praktische Befähigung für eine vielseitige Verwendung als ständiger Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn besitze. In § 4 sei die Übernahme als ständiger Arbeiter geregelt und dies mache deutlich, dass nach Abschluss der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit dann auch 100%iger Entlohnung in der entsprechenden Lohngruppe beginne. Ergänzend hat der Kläger mitgeteilt, er habe nach dem Ende der Ausbildung zum Junggehilfen am 13. September 1974 in der Zeit vom 14. September 1974 bis 14. Juni 1975 als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn gearbeitet. Da er zu dieser Zeit noch minderjährig gewesen sei und die Schulpflicht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres geendet habe, sei er noch bis 14. Juni 1975 in die Berufsschulde M. gegangen.
Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Im Erörterungstermin des SG am 28. Juni 2018 hat der Kläger angegeben, er sei vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 Junggehilfe bei der Deutschen Bahn gewesen, was die Vorprüfung zum Bahnassistenten gewesen sei. Die Weiterbildung zum Bahnassistenten habe er abgebrochen und sodann nach H. gegangen und als normaler Arbeiter der Bundesbahn tätig gewesen. Es sei eine ca. 38 Stunden-Woche gewesen. Zweimal in der Woche sei er in der Berufsschule gewesen. In den zwei Jahren habe er verschiedene Stationen absolviert und sei bei der Verrichtung der vorgenommenen Arbeiten nie alleine gewesen. Als er beispielsweise am Gepäckausgabeschalter gewesen sei, habe dies immer ein erfahrener Ausbilder kontrolliert. Es sei immer jemand anwesend gewesen, weil er dies ja nicht habe allein tun können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 28. Juni 2018 verwiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2018 den Bescheid vom 19. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2017 dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 als berufliche Ausbildung bei dem Kläger als beitragsgeminderte Zeit anzuerkennen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei für den Zeitraum vom 14. September 1974 bis 14. Juni 1975 nicht zu beanstanden, da der Kläger nur noch als Arbeiter der Deutschen Bundesbahn tätig gewesen sei. Der Zeitraum vom 1. September 1972 bis 13. September 2014 sei als Zeit einer beruflichen Ausbildung i.S.v. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI anzuerkennen, weil der Kläger in dieser Zeit eine betriebliche Ausbildung absolviert habe. Dies ergebe sich zwar noch nicht aus dem Abschlusszeugnis der Gewerbeschulde M.-Baden vom 14. Juni 1975, weil die Pflicht zur Teilnahme an der Berufsschule lediglich auf der Minderjährigkeit des Klägers beruht habe. Dies werde dadurch deutlich, dass er nicht nur als Junggehilfe, sondern auch in der Folgezeit, als er nur noch als Arbeiter bei der Bundesbahn tätig gewesen ist, berufsschulpflichtig gewesen sei. Der Besuch der Berufsschule sei nur ein wesentliches Indiz für eine berufliche Ausbildung, wenn ein Abschluss einer Qualifikation das Ziel sei. Dies treffe nur für die Zeiten vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 zu. Der Einordnung der Junggehilfentätigkeit als berufliche Ausbildung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger über einen Arbeitsvertrag als Junggehilfe verfügt habe. Denn es habe die Pflicht bestanden, die Berufsschule zu besuchen und eine Prüfung abzulegen. Aus dem Arbeitsvertrag gehe hervor, dass das Arbeitsverhältnis am 1. September 1972 begann und am 31. August 1974 endete und im Anschluss daran die Abschlussprüfungen stattfanden, die der Kläger mit der Vorprüfung zum Bundesbahnassistenten abgeschlossen habe. Ausschlaggebend sei zudem die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. September 1972 bis 13. September 1974, aus der sich deutlich ergebe, dass es sich um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt habe. Der Kläger habe nach seinen glaubhaften Schilderungen verschiedene Stationen durchlaufen müssen und sei bei der Verrichtung der einzelnen Tätigkeiten immer angelernt worden. Seine Tätigkeiten seien durchgehend von einem erfahrenen Ausbilder kontrolliert worden. Damit seien ihm berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt worden, was den Kerncharakter eines Berufsausbildungsverhältnisses darstelle. Es habe sich zudem dem Wesen nach um eine Ausbildung gehandelt, die dazu gedient habe, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen. Um letztlich den Beruf des Bundesbahnassistenten zu erlernen, sei als erste Zwischenstufe der Abschluss als Junggehilfe vorausgesetzt gewesen. Es stehe der Anerkennung seiner Tätigkeit als Junggehilfe als berufliche Ausbildung nicht entgegen, dass er letztlich diese Weiterbildung zum Bundesbahnassistenten nicht mehr absolviert habe.
Gegen den ihr am 10. Dezember 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 18. Dezember 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Bei der Tätigkeit des Klägers als Junggehilfe bei der Deutschen Bundesbahn in der Zeit vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 habe es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis, sondern um ein reguläres Arbeitsverhältnis mit etwas "besonderem" Charakter gehandelt, welches sich aber doch deutlich von einem Lehrverhältnis abgegrenzt hätte. Sie hat auf die Entscheidung des LSG vom 16. Oktober 2012 – L 2 R 2461/12 Bezug genommen, wonach auch das LSG ihre Auffassung teile, dass die Zeit der Beschäftigung als Junggehilfe bei der Deutschen Bahn keine berufliche Ausbildungszeit sondern ein reguläres Arbeitsverhältnis darstelle. Das Durchlaufen entsprechender innerbetrieblicher Prüfungen habe beim Junggehilfen einzig der Fragestellung gedient, ob für diesen eine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis möglich sei (Reife und Wissensstand). Auch die tarifliche Einreihung in den Tarifvertrag als Arbeitsverhältnis verdeutliche diese Stellung. Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats den Tarifvertrag Nr. 4/1961 für die Junggehilfen der Deutschen Bundesbahn vorgelegt und auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass dem Senat alle der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der für den streitgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Tarifverträge übermittelt worden seien.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Dezember 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids bezogen. Die Ausführungen der Beklagten und der Hinweis auf das Urteil des LSG (L 2 R 2461/12) ließen keine andere Beurteilung zu. Entgegen der Auffassung des LSG im genannten Urteil sei im vorliegenden Fall nicht am Wortlaut "Arbeitsvertrag" festzuhalten, sondern es sei die konkrete Ausgestaltung seiner Tätigkeit zu betrachten.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2017 zu Recht entschieden, dass die Zeit vom 1. September 1972 bis 14. Juni 1975 nicht als beitragsgeminderte Zeit gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2005 gilt, weshalb eine Vormerkung gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI nicht erfolgen kann. Für die Zeit vom 14. September 1974 bis 14. Juni 1975 hat auch das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2018 die Entscheidung der Beklagten bestätigt und der Kläger hat dagegen nicht Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist demnach nur der Zeitraum vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 streitig.
Rechtsgrundlage der verbindlichen Feststellung rentenversicherungsrechtlich relevanter Tatsachen ist – nachdem bislang noch keine Entscheidung der Beklagten über einen Rentenanspruch des Klägers vorliegt - § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Danach stellt der Rentenversicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog. Vormerkungsbescheid).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung des Zeitraums vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 als beitragsgeminderte Zeit. Als beitragsgeminderte Zeit gelten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Der Kläger hat vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 zwar Pflichtbeiträge vorzuweisen; doch hat er keine Berufsausbildung durchlaufen. Unter beruflicher Ausbildung ist in Abgrenzung zur schulischen Ausbildung der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung zu verstehen. § 54 Abs. 3 Satz 3 SGB VI a.F. (bis 31. Dezember 2004), wonach die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung galten, wurde aufgehoben; die Übergangsvorschrift des § 246 SGB VI ist für den Kläger nicht relevant, da er eine Rente vor dem 1. Januar 2009 nicht bezogen hat. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die der Berufswelt besonders nahestehenden Tarifpartner bei der Einordnung der Beschäftigung als Junggehilfe übereinstimmend und mehrmals im einschlägigen Tarifvertrag Nr. 4/1961 für die Junggehilfen bei der Deutschen Bundesbahn von einem Arbeitsverhältnis und nicht von einem der Berufsausbildung dienenden Beschäftigungsverhältnis sprechen. Gemäß § 1 Abs. 1 des TV Nr. 4/1961 werden Junggehilfen bei der Deutschen Bundesbahn Jugendliche im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. § 9 Abs. 2 TV Nr. 4/1961 regelt, dass der Arbeitsvertrag während der Probezeit jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Deutschen Bundesbahn und dem Junggehilfen schriftlich gekündigt werden kann. Auch § 9 Abs. 3 des TV Nr. 4/1961 verwendet den Begriff "Arbeitsvertrag" (vgl. hierzu LSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – L 2 R 2461/12). Dementsprechend hat der Kläger mit der Deutschen Bundesbahn auch einen "Arbeitsvertrag für Junggehilfen" abgeschlossen, in dem ausdrücklich von einem Arbeitsverhältnis die Rede ist. Dem Umstand, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum regelmäßig die Berufsschule besuchte, kommt keine Bedeutung für die streitgegenständliche Frage eines Arbeitsverhältnisses oder eines Berufsausbildungsverhältnisses zu. Denn der damals minderjährige Kläger unterlag während seiner Junggehilfentätigkeit der allgemeinen Berufsschulpflicht. In § 6 Abs. 2 und 3 des für den streitgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Tarifvertrags Nr. 4/1961 für die Junggehilfen der Deutschen Bundesbahn (TV Nr. 4/1961) wird zwar geregelt, wie sich der Besuch der Berufsschule auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Jedoch ist der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen, dass der Besuch der Berufsschule und die dort vermittelten Inhalte in konkretem Zusammenhang mit bestimmten Ausbildungsinhalten im Rahmen einer Berufsausbildung als Junggehilfe stehen, sondern die Berufsschulpflicht betraf auch Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis. Hierfür spricht auch, dass der Kläger das Abschlusszeugnis der Gewerbeschule M. vom 14. Juni 1975 erst lange nach dem Ende der Beschäftigung als Junggehilfe (zum 31. August 1974) erworben hat, so dass kein Bezug zur Beschäftigung als Junggehilfe erkennbar ist.
Die vom Kläger absolvierte Vorprüfung zum Bundesbahnassistent spricht ebenfalls nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Denn die geprüften Fächer (Aufsatz, Diktat, Rechnen, Erdkunde) betreffen die Allgemeinbildung und haben keinen ersichtlichen Bezug zu konkreten Ausbildungsinhalten im Rahmen einer Berufsausbildung. Aus diesem Grund ist auch nachvollziehbar, dass das Bundeseisenbahnvermögen in einer Auskunft bezüglich des Sachverhalts, welcher dem Urteil des LSG vom 16. Oktober 2012 (L 2 R 2461/12) zugrunde lag und auf welche sich das LSG in den Entscheidungsgründen bezieht, ausgeführt hat, diese Vorprüfung habe lediglich zur Prüfung gedient, ob im Einzelfall eine Übernahme in die Beamtenlaufbahn erfolgen könne. Die Schilderungen des Klägers zum tatsächlichen Ablauf seiner Beschäftigung als Junggehilfe sind nicht geeignet, das Vorliegen einer beruflichen Ausbildung nachzuweisen. § 1 Abs. 1 Satz 2 des TV Nr. 4/1961 regelt, dass Junggehilfen mit den vielseitigen Aufgaben des Eisenbahndienstes (vornehmlich des Betriebs- und Verkehrsdienstes) vertraut gemacht werden sollen mit dem Ziel, sie nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) in das ständige Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Gemäß § 5 Abs. 1 des TV Nr. 4/1961 werden Junggehilfen von der einfachen Hilfeleistung bis zur selbständigen Arbeitsausführung angelernt und im Rahmen der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Eisenbahn-Befähigungsverordnung (EbafVO) im Ladedienst, örtlichen Betriebsdienst, Baudienst und im Betriebsmaschinendienst beschäftigt, und zwar im Ladedienst (Gepäck-, Expressgut- und Güterladedienst) und im örtlichen Betriebsdienst (Bahnhofsdienst) jeweils wenigstens 6 Monate). Die Angaben des Klägers, er habe verschiedene Stationen durchlaufen und sei dabei nie allein gewesen, sondern von einem erfahrenen Ausbilder kontrolliert worden, stehen demnach nicht im Widerspruch zu den Regelungen des Tarifvertrags, der jedoch – wie bereits oben dargelegt – von einem Arbeitsverhältnis ausgeht. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass im Tarifvertrag keine konkreten Ausbildungsinhalte beschrieben werden, die Voraussetzung für die spätere Übernahme als Arbeiter sind. Auch eine Abschlussprüfung, mit der erlernte Ausbildungsinhalte abgefragt werden, ist nicht vorgesehen, sondern das Junggehilfenverhältnis endet in jedem Fall – unabhängig davon, ob der Junggehilfe bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen hat – nach Ablauf der (in § 4) festgesetzten Beschäftigungszeit (§ 9 des TV Nr. 4/1961). Für die spätere Übernahme als lohngesicherter Arbeiter war lediglich erforderlich, dass sich der Junggehilfe bewährt hat, was nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (als Junggehilfe) festgestellt wird (§ 10 Abs. 1 des TV Nr. 4/1961), jedoch ebenfalls nicht an das Ablegen einer Prüfung geknüpft ist. Auch durch seine Angaben hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er innerhalb der verschiedenen Stationen, die er während der Beschäftigung als Junggehilfe durchlaufen hat, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die als Ausbildungsinhalte einer betrieblichen Ausbildung vorgeschrieben waren bzw. sich nach einem bestimmten Ausbildungsplan gerichtet haben. Damit ist es nicht möglich, eine eindeutige Abgrenzung zur Ausübung angelernter (Hilfs-)Tätigkeiten vorzunehmen.
Schließlich spricht die tarifliche Einstufung gegen eine berufliche Ausbildung. Denn die Junggehilfen, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 TV Nr. 4/1961 im ersten Beschäftigungsjahr einen Stundenlohn von 50 v.H. bzw. im zweiten Beschäftigungsjahr 60 v.H. des Tabellenlohns der Lohngruppe VIII (für Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten) des Anhangs I/2 des TV LohngrV erhielten, wurden gemäß § 10 Abs. 2 TV Nr. 4/1961 bei der Übernahme als lohngesicherte Arbeiter in der Regel nach der Lohngruppe VI bezahlt. Diese Lohngruppe war für angelernte Arbeiter vorgesehen, während Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren eine Vergütung nach der (höheren) Lohngruppe V erhielten (vgl. hierzu die Ausführungen im Tatbestand des Urteils des LSG vom 16. Oktober 2012 [L 2 R 2461/12] zu den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die das LSG verwiesen hat und denen sich auch der Senat in vollem Umfang anschließt).
Da das SG somit zu Unrecht die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom19. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2017 verpflichtet hat, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 13. September 1974 als berufliche Ausbildung bei dem Kläger als beitragsgeminderte Zeit anzuerkennen, war auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid des SG vom 4. Dezember 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Beklagte mit der Berufung voll obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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