Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2271/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 BA 3608/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Streitwert wird endgültig auf 15.840,10 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist nach Durchführung einer Betriebsprüfung vom 16. Juli 2013 bis 7. August 2014 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 streitig, ob die Beigeladenen 1) und 2) für die Klägerin abhängig beschäftigt waren, der Sozialversicherungspflicht unterlagen und die Klägerin verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 15.840,10 EUR zu entrichten.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen mit Schwerpunkt Anlagen- und Maschinenbau, Tragwerke und Stahltechnik sowie Lastaufnahmemittel. Neben sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern waren unter anderem im streitgegenständlichen Zeitraum auch die Beigeladenen 1) und 2) für die Klägerin tätig.
Im Rahmen der Ermittlungen im Laufe der Betriebsprüfung beantwortete der Beigeladene 1) die an ihn gerichtete Anfrage der Beklagten nicht. Entsprechend der vorliegenden Rechnungen des Beigeladenen 1) an die Klägerin stellte dieser Lohn- und Schweißarbeiten zu einem Stundenlohn von 22 EUR in Rechnung (vgl. Bl. 11 der Akten der Beklagten). Auf das Amtshilfeersuchen der Beklagten teilte das Finanzamt N. die Einkünfte und Umsätze aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen 1) für die Zeit von 2009 bis 2012 mit (vgl. Bl. 13 der Akten der Beklagten). Der Beigeladene 2) gab in dem von ihm unterzeichneten Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status an, ein schriftlicher Vertrag mit der Klägerin bestehe nicht. Ein Auftrag sei nach "Anfrage, Angebot, Auftrag" zustande gekommen. Er habe neben der Tätigkeit für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Über weitere Auftraggeber habe er nicht verfügt; er habe die Aufträge allein durchgeführt. Seine Aufgabe sei es gewesen, "Langlöcher und Taschen in Aluminiumträger einfräsen". Mitarbeiter der Klägerin hätten eine Endabnahme nach der abgeschlossenen Arbeit durchgeführt. Er sei in der Gestaltung der Arbeitszeit frei gewesen und habe die Tätigkeit in einem abgegrenzten Hallenteil ausgeführt. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sei nicht erfolgt. Vom Arbeitgeber seien keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden. Er habe für die Arbeitsdurchführung seine eigene Oberfräse benützt. Die Ablehnung von Aufträgen sei möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 15. August 2014 erfolgte eine Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen 1) und 2) sowie für zwei weitere für die Klägerin Tätige. Es sei beabsichtigt aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 Nachforderungen zur Sozialversicherung i.H.v. 45.387,32 EUR zu erheben, wobei in der genannten Nachforderung Säumniszuschläge i.H.v. 2.374 EUR enthalten seien. Bei der Tätigkeit, unter anderem der beiden Beigeladenen 1) und 2), für die Klägerin, habe es sich um eine abhängige Beschäftigung gehandelt. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie habe vom Beigeladenen 2) unter anderem Schutzvorrichtungen, die dieser eigens für den Transport von Rotoren entwickelt habe, bezogen. Ein weiterer wesentlicher Teil der vom Beigeladenen 2) bezogenen Leistungen habe in der Erbringung von Pressarbeiten an Aluminiumträgern bestanden. Entsprechend der kundenseitig gestellten Anforderungen seien die Teile durch die Klägerin bestellt worden und die Auftragsausführung hinsichtlich Planung, Konstruktion und Durchführung sei ausschließlich im Einflussbereich des Beigeladenen 2) erfolgt. Das Bohren und Fräsen der Aluminiumträger sei bedingt durch deren Größe auf dem Firmengelände der Klägerin unter Verwendung von eigenem Werkzeug des Auftragnehmers erfolgt. Die Fertigung des Transportschutzes sei in den Werkstatträumen des Beigeladenen 2) erfolgt. Bei Abnahme der auszuführenden Arbeiten sei überprüft worden, ob sie den Vorgaben entsprochen hätten. Das Entgelt für die erbrachten Leistungen sei ausgehandelt worden; bei den Transportrahmen sei keine Pauschale bezahlt worden, sondern der berechnete Preis sei als Ergebnis von Preisverhandlungen festgelegt worden. Hinsichtlich des Beigeladenen 1) seien neben Schweißarbeiten auch bestimmte Fertigungs- und Montagearbeiten in Auftrag gegeben worden, die nicht regelmäßig von Kunden der Klägerin angefragt worden seien. Der Beigeladene 1) habe sein eigenes Werkzeug, welches er selbst transportiert habe, verwendet; kleinere transportierbare Teile habe er bereits in seiner Werkstatt vorgefertigt. In der zeitlichen Einteilung sei er im Ablauf komplett frei gewesen. Diese Tätigkeiten seien von Mitarbeitern der Klägerin völlig unabhängig gewesen und seien vom Beigeladenen 1) häufig in den Abendstunden zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr durchgeführt worden.
Mit Bescheid vom 22. April 2015 verfügte die Beklagte für den Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 im Hinblick auf die durchgeführte Betriebsprüfung eine von der Klägerin an die Einzugsstelle zu zahlende Nachforderung von 42.510,97 EUR, wovon ein Betrag i.H.v. 15.840,10 EUR auf die Beigeladenen 1) und 2) entfiel, da es sich unter anderem bei der Tätigkeit der Beigeladenen 1) und 2) um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe. Die einzelnen Tätigkeiten seien in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder in den vorgegebenen Einsatzorten ausgeführt worden. Die Art und Weise der Auftragsausführung sei durch den Auftraggeber kontrolliert worden und es sei eine Endabnahme nach Auftragsausführung erfolgt. Eine Eingliederung ergebe sich dadurch, dass die Tätigkeiten in den Räumlichkeiten des Auftraggebers durchgeführt worden seien. Die Auftragnehmer seien in die betriebliche Arbeits- und Ablauforganisation eingegliedert gewesen. Die Bezahlung sei nicht nach Erfolg, sondern nach Arbeitsstunden mit einem vereinbarten Stundenlohn bzw. einer festen Pauschale erfolgt. Ein höherer Verdienst habe nur durch Ableistung entsprechender Mehrarbeit erwirtschaftet werden können. Es sei kein wesentliches Kapital eingesetzt worden. Der Beigeladene 2) habe für die im Prüfzeitraum ausgeführten Tätigkeiten einen Betrag in Höhe von insgesamt 5240,00 EUR erhalten. Er habe für die Tätigkeit "Fräsarbeiten am Aluminiumträger" eine pauschale Vergütung i.H.v. 600 EUR erhalten. Der Beigeladene 1) habe im Prüfzeitraum einen Gesamtbetrag von 34.196,80 EUR ausschließlich in Form von Arbeitsleistungen basierend auf einen Stundenlohn in Rechnung gestellt. Für die Beigeladenen 1) und 2) bestehe Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Am 21. Mai 2015 erhob die Klägerin Widerspruch. Im Übrigen akzeptiere die Klägerin die Feststellungen der Beklagten. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 28. April 2016 korrigierte die Beklagte den Bescheid vom 22. April 2015 hinsichtlich der Nachforderung auf nunmehr 42.604,69 EUR. Es sei festgestellt worden, dass Beiträge für eine nicht zuständige Krankenkasse erhoben worden seien. Für den Beigeladenen 1) werde die Nachforderung nicht mehr für die Beigeladene 5), sondern für die Beigeladene 4) erhoben. Im Übrigen verbleibe es bei den Feststellungen gemäß dem Bescheid vom 22. April 2015.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 20. Juli 2016 hat die Klägerin beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2018 Ausführungen zur Tätigkeit des Beigeladenen 1) gemacht. Der Beigeladene 2) hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu seiner Tätigkeit Stellung genommen. Wegen der Aussagen im Einzelnen wird auf das Protokoll vom 31. August 2018 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 31. August 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem unter näherer Darstellung der entscheidungserheblichen Rechtsnormen ausgeführt, die Beigeladenen 1) und 2) hätten kein Unternehmerrisiko getragen, sie hätten letztlich nur ihre Arbeitskraft und keine wesentlichen Arbeitsmittel eingesetzt. Für die Tätigkeit des Beigeladenen 1) sei ein fester Stundensatz vereinbart gewesen, für die Tätigkeit des Beigeladenen 2) sei eine Pauschalvergütung vorgesehen gewesen. Ein Unternehmerrisiko könne nur dann angenommen werden, wenn eine Gefahr vorliege, die über diejenige kein Entgelt zu erzielen, hinausgehe. Hierfür bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beigeladenen 1) und 2) hätten auch nicht in einem relevanten Umfang eigenes Kapital einsetzen müssen. Das Arbeitsmaterial sei in Form von Aluminiumträgern bzw. Stahl für die Schweiß- und Montagearbeiten von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Ein wesentliches unternehmerisches Risiko hätte auch nicht darin bestanden, dass die Beigeladenen 1) und 2) eigenes Kleinwerkzeug benutzt hätten. Die Beigeladenen seien auch dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Durch die Übernahme eines Auftrages hätten sich die Beigeladenen 1) und 2) gegenüber der Klägerin verpflichtet, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Sie hätten dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten, etwa in Bezug auf den Erledigungszeitraum gegenüber der Klägerin einzuhalten gehabt; sie seien mit der Übernahme in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitszeit nicht mehr frei gewesen. Selbst wenn sich die weiteren Vorgaben zur Erledigung des Auftrags aus der Natur der Sache von selbst ergeben haben sollten, würden diese Vorgaben mit der Übernahme des Auftrags für die Beigeladenen 1) und 2) gerade gegenüber der Klägerin verpflichtend und es habe dann ein Weisungsrecht bestanden. Für die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin spreche auch, dass die Tätigkeiten in den Werkhallen der Klägerin unter Nutzung der Infrastruktur verrichtet worden seien und das Arbeitsmaterial von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei. In der Gesamtschau überwögen die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen 1) und 2) sprächen. Die Beigeladenen 1) und 2) seien somit versicherungs- und beitragspflichtig in den Bereichen der Sozialversicherung. Die nachgeforderten Beiträge seien zutreffend errechnet.
Gegen das der Klägerin am 27. September 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Oktober 2018 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe den objektiv zutreffend ermittelten Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt. Im Ergebnis basiere die angegriffene Entscheidung nämlich lediglich auf der apodiktischen Postulation eines vermeintlich fehlenden Unternehmerrisikos, dessen Konturen unscharf blieben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. August 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2015 in der Fassung des Bescheids vom 28. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2016 in Höhe von 15.840,10 EUR aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag an die Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 141, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern. Die Beteiligten haben keine relevanten Gesichtspunkte vorgebracht, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen. Auch dem Senat sind solche Gesichtspunkte nicht ersichtlich. Weder ist der Fall schwierig noch von außergewöhnlicher Bedeutung.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Beigeladenen 1) und 2) haben ihre Tätigkeiten für die Klägerin im genannten Prüfzeitraum im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und unterlagen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14. September 2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III), es sei denn Versicherungspflicht scheidet aufgrund gesetzlicher Regelungen aus. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, BSG 04.07.2007, B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeits-prozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen etwa BSG 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 m.w.N.).
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl. auch hierzu BSG 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).
Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegen zur Überzeugung des Senats bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte. Der Senat schließt sich der nach sorgfältiger Abwägung des Für und Wider gefundenen Auffassung des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird zu den Entscheidungsgründen des SG folgendes ausgeführt:
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Dass keine schriftlichen Verträge über die Tätigkeiten der Beigeladenen 1) und 2) vorliegen, schließt eine Beschäftigung nicht aus, denn eine solche kann sowohl mündlich vereinbart werden als auch durch faktischen Vollzug entstehen.
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist außerdem eine Gewerbeanmeldung. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Beschluss LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, juris). Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang, die Beigeladenen 1) und 2) im Rahmen ihrer als Gewerbe angemeldeten Betriebe auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sind, ist vorliegend nicht relevant. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ist grundsätzlich kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13). Es war auch für Außenstehende nicht erkennbar, dass die Beigeladenen 1) und 2) nicht als Arbeitnehmer für die Klägerin tätig sind. Daran ändert es auch nichts, dass der Beigeladene 2) in einem abgetrennten Hallenteil tätig war.
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten ist der Senat davon überzeugt, dass die Beigeladenen 1) und 2) im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV ihre Tätigkeiten nach Weisungen der Klägerin durchgeführt haben und in die Arbeitsorganisation – den Betrieb der Klägerin – eingegliedert waren.
Der Beigeladene 1) hatte die Aufgaben, für die Klägerin Schweiß-, Fertigungs- und Montagearbeiten im Geländer-, Treppen- und Stahlbau durchzuführen und diese entsprechend den Kundenwünschen zu fertigen, wobei hierfür das benötigte Material von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden ist. Der Beigeladene 1) hatte wie ein angestellter Arbeitnehmer die Vorgaben der Klägerin zu erfüllen gehabt und ist dementsprechend auch kontrolliert worden. Zutreffend hat das SG auch festgestellt, dass ein Unternehmerrisiko für den Beigeladenen 1) zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Das Risiko weitere "Aufträge" nicht mehr zu erhalten, stellt kein Unternehmerrisiko dar, zumal ein Kapitaleinsatz des Beigeladenen 1) nicht gegeben war.
Der Beigeladene 2) war mit dem Fräsen von Aluträgern und nach seinen Angaben mit der Fertigung von Schutzvorrichtungen für den Transport von Rotoren in geringer Zahl beschäftigt. Das Arbeitsmaterial wurde von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Für die Tätigkeit wurde er pauschal vergütet. Auch hierfür ist festzustellen, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen 2) nicht von einer Tätigkeit eines angestellten Arbeitnehmers, der diese Sonderaufgaben wahrnimmt bzw. wahrnehmen konnte, unterschieden hat. Auch er hatte gegenüber der Klägerin sowohl bezüglich der Gestaltung als auch bezüglich des Erledigungszeitraums deren Vorgaben zu beachten. Auch hier fehlt es an einem Unternehmerrisiko; ein relevanter Kapitaleinsatz war nicht gegeben.
Die berechnete Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge ist ebenso korrekt wie die Erhebung der Säumniszuschläge, wobei Einwendungen hierzu nicht erhoben worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen unterlegen ist und den Beigeladenen, weil sie keine Anträge gestellt haben, weder Kosten auferlegt werden konnten, noch ihnen aus Billigkeit zu erstatten waren.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 47 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist nach Durchführung einer Betriebsprüfung vom 16. Juli 2013 bis 7. August 2014 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 streitig, ob die Beigeladenen 1) und 2) für die Klägerin abhängig beschäftigt waren, der Sozialversicherungspflicht unterlagen und die Klägerin verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 15.840,10 EUR zu entrichten.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen mit Schwerpunkt Anlagen- und Maschinenbau, Tragwerke und Stahltechnik sowie Lastaufnahmemittel. Neben sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern waren unter anderem im streitgegenständlichen Zeitraum auch die Beigeladenen 1) und 2) für die Klägerin tätig.
Im Rahmen der Ermittlungen im Laufe der Betriebsprüfung beantwortete der Beigeladene 1) die an ihn gerichtete Anfrage der Beklagten nicht. Entsprechend der vorliegenden Rechnungen des Beigeladenen 1) an die Klägerin stellte dieser Lohn- und Schweißarbeiten zu einem Stundenlohn von 22 EUR in Rechnung (vgl. Bl. 11 der Akten der Beklagten). Auf das Amtshilfeersuchen der Beklagten teilte das Finanzamt N. die Einkünfte und Umsätze aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen 1) für die Zeit von 2009 bis 2012 mit (vgl. Bl. 13 der Akten der Beklagten). Der Beigeladene 2) gab in dem von ihm unterzeichneten Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status an, ein schriftlicher Vertrag mit der Klägerin bestehe nicht. Ein Auftrag sei nach "Anfrage, Angebot, Auftrag" zustande gekommen. Er habe neben der Tätigkeit für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Über weitere Auftraggeber habe er nicht verfügt; er habe die Aufträge allein durchgeführt. Seine Aufgabe sei es gewesen, "Langlöcher und Taschen in Aluminiumträger einfräsen". Mitarbeiter der Klägerin hätten eine Endabnahme nach der abgeschlossenen Arbeit durchgeführt. Er sei in der Gestaltung der Arbeitszeit frei gewesen und habe die Tätigkeit in einem abgegrenzten Hallenteil ausgeführt. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sei nicht erfolgt. Vom Arbeitgeber seien keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden. Er habe für die Arbeitsdurchführung seine eigene Oberfräse benützt. Die Ablehnung von Aufträgen sei möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 15. August 2014 erfolgte eine Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen 1) und 2) sowie für zwei weitere für die Klägerin Tätige. Es sei beabsichtigt aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 Nachforderungen zur Sozialversicherung i.H.v. 45.387,32 EUR zu erheben, wobei in der genannten Nachforderung Säumniszuschläge i.H.v. 2.374 EUR enthalten seien. Bei der Tätigkeit, unter anderem der beiden Beigeladenen 1) und 2), für die Klägerin, habe es sich um eine abhängige Beschäftigung gehandelt. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie habe vom Beigeladenen 2) unter anderem Schutzvorrichtungen, die dieser eigens für den Transport von Rotoren entwickelt habe, bezogen. Ein weiterer wesentlicher Teil der vom Beigeladenen 2) bezogenen Leistungen habe in der Erbringung von Pressarbeiten an Aluminiumträgern bestanden. Entsprechend der kundenseitig gestellten Anforderungen seien die Teile durch die Klägerin bestellt worden und die Auftragsausführung hinsichtlich Planung, Konstruktion und Durchführung sei ausschließlich im Einflussbereich des Beigeladenen 2) erfolgt. Das Bohren und Fräsen der Aluminiumträger sei bedingt durch deren Größe auf dem Firmengelände der Klägerin unter Verwendung von eigenem Werkzeug des Auftragnehmers erfolgt. Die Fertigung des Transportschutzes sei in den Werkstatträumen des Beigeladenen 2) erfolgt. Bei Abnahme der auszuführenden Arbeiten sei überprüft worden, ob sie den Vorgaben entsprochen hätten. Das Entgelt für die erbrachten Leistungen sei ausgehandelt worden; bei den Transportrahmen sei keine Pauschale bezahlt worden, sondern der berechnete Preis sei als Ergebnis von Preisverhandlungen festgelegt worden. Hinsichtlich des Beigeladenen 1) seien neben Schweißarbeiten auch bestimmte Fertigungs- und Montagearbeiten in Auftrag gegeben worden, die nicht regelmäßig von Kunden der Klägerin angefragt worden seien. Der Beigeladene 1) habe sein eigenes Werkzeug, welches er selbst transportiert habe, verwendet; kleinere transportierbare Teile habe er bereits in seiner Werkstatt vorgefertigt. In der zeitlichen Einteilung sei er im Ablauf komplett frei gewesen. Diese Tätigkeiten seien von Mitarbeitern der Klägerin völlig unabhängig gewesen und seien vom Beigeladenen 1) häufig in den Abendstunden zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr durchgeführt worden.
Mit Bescheid vom 22. April 2015 verfügte die Beklagte für den Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 im Hinblick auf die durchgeführte Betriebsprüfung eine von der Klägerin an die Einzugsstelle zu zahlende Nachforderung von 42.510,97 EUR, wovon ein Betrag i.H.v. 15.840,10 EUR auf die Beigeladenen 1) und 2) entfiel, da es sich unter anderem bei der Tätigkeit der Beigeladenen 1) und 2) um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe. Die einzelnen Tätigkeiten seien in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder in den vorgegebenen Einsatzorten ausgeführt worden. Die Art und Weise der Auftragsausführung sei durch den Auftraggeber kontrolliert worden und es sei eine Endabnahme nach Auftragsausführung erfolgt. Eine Eingliederung ergebe sich dadurch, dass die Tätigkeiten in den Räumlichkeiten des Auftraggebers durchgeführt worden seien. Die Auftragnehmer seien in die betriebliche Arbeits- und Ablauforganisation eingegliedert gewesen. Die Bezahlung sei nicht nach Erfolg, sondern nach Arbeitsstunden mit einem vereinbarten Stundenlohn bzw. einer festen Pauschale erfolgt. Ein höherer Verdienst habe nur durch Ableistung entsprechender Mehrarbeit erwirtschaftet werden können. Es sei kein wesentliches Kapital eingesetzt worden. Der Beigeladene 2) habe für die im Prüfzeitraum ausgeführten Tätigkeiten einen Betrag in Höhe von insgesamt 5240,00 EUR erhalten. Er habe für die Tätigkeit "Fräsarbeiten am Aluminiumträger" eine pauschale Vergütung i.H.v. 600 EUR erhalten. Der Beigeladene 1) habe im Prüfzeitraum einen Gesamtbetrag von 34.196,80 EUR ausschließlich in Form von Arbeitsleistungen basierend auf einen Stundenlohn in Rechnung gestellt. Für die Beigeladenen 1) und 2) bestehe Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Am 21. Mai 2015 erhob die Klägerin Widerspruch. Im Übrigen akzeptiere die Klägerin die Feststellungen der Beklagten. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 28. April 2016 korrigierte die Beklagte den Bescheid vom 22. April 2015 hinsichtlich der Nachforderung auf nunmehr 42.604,69 EUR. Es sei festgestellt worden, dass Beiträge für eine nicht zuständige Krankenkasse erhoben worden seien. Für den Beigeladenen 1) werde die Nachforderung nicht mehr für die Beigeladene 5), sondern für die Beigeladene 4) erhoben. Im Übrigen verbleibe es bei den Feststellungen gemäß dem Bescheid vom 22. April 2015.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 20. Juli 2016 hat die Klägerin beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2018 Ausführungen zur Tätigkeit des Beigeladenen 1) gemacht. Der Beigeladene 2) hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu seiner Tätigkeit Stellung genommen. Wegen der Aussagen im Einzelnen wird auf das Protokoll vom 31. August 2018 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 31. August 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem unter näherer Darstellung der entscheidungserheblichen Rechtsnormen ausgeführt, die Beigeladenen 1) und 2) hätten kein Unternehmerrisiko getragen, sie hätten letztlich nur ihre Arbeitskraft und keine wesentlichen Arbeitsmittel eingesetzt. Für die Tätigkeit des Beigeladenen 1) sei ein fester Stundensatz vereinbart gewesen, für die Tätigkeit des Beigeladenen 2) sei eine Pauschalvergütung vorgesehen gewesen. Ein Unternehmerrisiko könne nur dann angenommen werden, wenn eine Gefahr vorliege, die über diejenige kein Entgelt zu erzielen, hinausgehe. Hierfür bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beigeladenen 1) und 2) hätten auch nicht in einem relevanten Umfang eigenes Kapital einsetzen müssen. Das Arbeitsmaterial sei in Form von Aluminiumträgern bzw. Stahl für die Schweiß- und Montagearbeiten von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Ein wesentliches unternehmerisches Risiko hätte auch nicht darin bestanden, dass die Beigeladenen 1) und 2) eigenes Kleinwerkzeug benutzt hätten. Die Beigeladenen seien auch dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Durch die Übernahme eines Auftrages hätten sich die Beigeladenen 1) und 2) gegenüber der Klägerin verpflichtet, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Sie hätten dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten, etwa in Bezug auf den Erledigungszeitraum gegenüber der Klägerin einzuhalten gehabt; sie seien mit der Übernahme in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitszeit nicht mehr frei gewesen. Selbst wenn sich die weiteren Vorgaben zur Erledigung des Auftrags aus der Natur der Sache von selbst ergeben haben sollten, würden diese Vorgaben mit der Übernahme des Auftrags für die Beigeladenen 1) und 2) gerade gegenüber der Klägerin verpflichtend und es habe dann ein Weisungsrecht bestanden. Für die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin spreche auch, dass die Tätigkeiten in den Werkhallen der Klägerin unter Nutzung der Infrastruktur verrichtet worden seien und das Arbeitsmaterial von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei. In der Gesamtschau überwögen die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen 1) und 2) sprächen. Die Beigeladenen 1) und 2) seien somit versicherungs- und beitragspflichtig in den Bereichen der Sozialversicherung. Die nachgeforderten Beiträge seien zutreffend errechnet.
Gegen das der Klägerin am 27. September 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Oktober 2018 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe den objektiv zutreffend ermittelten Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt. Im Ergebnis basiere die angegriffene Entscheidung nämlich lediglich auf der apodiktischen Postulation eines vermeintlich fehlenden Unternehmerrisikos, dessen Konturen unscharf blieben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. August 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2015 in der Fassung des Bescheids vom 28. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2016 in Höhe von 15.840,10 EUR aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag an die Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 141, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern. Die Beteiligten haben keine relevanten Gesichtspunkte vorgebracht, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen. Auch dem Senat sind solche Gesichtspunkte nicht ersichtlich. Weder ist der Fall schwierig noch von außergewöhnlicher Bedeutung.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Beigeladenen 1) und 2) haben ihre Tätigkeiten für die Klägerin im genannten Prüfzeitraum im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und unterlagen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14. September 2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III), es sei denn Versicherungspflicht scheidet aufgrund gesetzlicher Regelungen aus. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, BSG 04.07.2007, B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeits-prozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen etwa BSG 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 m.w.N.).
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl. auch hierzu BSG 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).
Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegen zur Überzeugung des Senats bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte. Der Senat schließt sich der nach sorgfältiger Abwägung des Für und Wider gefundenen Auffassung des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird zu den Entscheidungsgründen des SG folgendes ausgeführt:
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Dass keine schriftlichen Verträge über die Tätigkeiten der Beigeladenen 1) und 2) vorliegen, schließt eine Beschäftigung nicht aus, denn eine solche kann sowohl mündlich vereinbart werden als auch durch faktischen Vollzug entstehen.
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist außerdem eine Gewerbeanmeldung. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Beschluss LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, juris). Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang, die Beigeladenen 1) und 2) im Rahmen ihrer als Gewerbe angemeldeten Betriebe auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sind, ist vorliegend nicht relevant. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ist grundsätzlich kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13). Es war auch für Außenstehende nicht erkennbar, dass die Beigeladenen 1) und 2) nicht als Arbeitnehmer für die Klägerin tätig sind. Daran ändert es auch nichts, dass der Beigeladene 2) in einem abgetrennten Hallenteil tätig war.
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten ist der Senat davon überzeugt, dass die Beigeladenen 1) und 2) im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV ihre Tätigkeiten nach Weisungen der Klägerin durchgeführt haben und in die Arbeitsorganisation – den Betrieb der Klägerin – eingegliedert waren.
Der Beigeladene 1) hatte die Aufgaben, für die Klägerin Schweiß-, Fertigungs- und Montagearbeiten im Geländer-, Treppen- und Stahlbau durchzuführen und diese entsprechend den Kundenwünschen zu fertigen, wobei hierfür das benötigte Material von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden ist. Der Beigeladene 1) hatte wie ein angestellter Arbeitnehmer die Vorgaben der Klägerin zu erfüllen gehabt und ist dementsprechend auch kontrolliert worden. Zutreffend hat das SG auch festgestellt, dass ein Unternehmerrisiko für den Beigeladenen 1) zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Das Risiko weitere "Aufträge" nicht mehr zu erhalten, stellt kein Unternehmerrisiko dar, zumal ein Kapitaleinsatz des Beigeladenen 1) nicht gegeben war.
Der Beigeladene 2) war mit dem Fräsen von Aluträgern und nach seinen Angaben mit der Fertigung von Schutzvorrichtungen für den Transport von Rotoren in geringer Zahl beschäftigt. Das Arbeitsmaterial wurde von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Für die Tätigkeit wurde er pauschal vergütet. Auch hierfür ist festzustellen, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen 2) nicht von einer Tätigkeit eines angestellten Arbeitnehmers, der diese Sonderaufgaben wahrnimmt bzw. wahrnehmen konnte, unterschieden hat. Auch er hatte gegenüber der Klägerin sowohl bezüglich der Gestaltung als auch bezüglich des Erledigungszeitraums deren Vorgaben zu beachten. Auch hier fehlt es an einem Unternehmerrisiko; ein relevanter Kapitaleinsatz war nicht gegeben.
Die berechnete Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge ist ebenso korrekt wie die Erhebung der Säumniszuschläge, wobei Einwendungen hierzu nicht erhoben worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen unterlegen ist und den Beigeladenen, weil sie keine Anträge gestellt haben, weder Kosten auferlegt werden konnten, noch ihnen aus Billigkeit zu erstatten waren.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 47 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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