L 13 AS 3505/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2697/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3505/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. April 2016 bewilligender Entscheidungen sowie die damit verbundene verfügte Verpflichtung zur Erstattung der gewährten Leistungen.

Am 25. März 2015 wurde ein auf den Namen des 1993 geborenen Klägers laufendes Konto bei der Sparkasse B. per Überweisung aufgelöst. Die Überweisung des Guthabens in Höhe von 16.663,53 EUR erfolgte auf ein Konto der Großeltern des Klägers.

Gemäß einem Aktenvermerk über einen Hausbesuch bei der 1997 geborenen, mit ihrer Mutter A. W. in Bedarfsgemeinschaft lebenden M. Ma. K., inzwischen M. Ma. L. (im Weiteren M.K.), wohnhaft S. W. in B., wurde der Kläger dort ebenfalls angetroffen. Dabei wurde angegeben, dass dieser dort am 1. März 2015 eingezogen war und seit ca. drei bis vier Monaten in einer Beziehung mit M.K. lebte.

Der Kläger beantragte am 1. Juli 2015 wegen Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (Alg I) beim Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II [Alg II]) nach dem SGB II. In der entsprechenden Anlage VM gab er hinsichtlich Vermögen nichts an und auch nicht bei der Frage nach Schenkungen, Spenden oder Übertragungen in den letzten zehn Jahren.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag Leistungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2015 (ab Juli 2015 in Höhe von 292,00 EUR [Regelbedarf] und ab August 2015 in Höhe von monatlich 399,00 EUR [Regelbedarf]).

Im Weiterbewilligungsantrag vom 7. Januar 2016 gab der Kläger an, eine der beiden mit ihm im Haushalt lebenden Personen gehöre zu seiner Bedarfsgemeinschaft. Die Erklärung, die Änderung sei auf Grund der Entstehung einer Beziehung zu M.K. zum 31. Dezember 2015 eingetreten, war wieder gestrichen.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger und M.K. als Bedarfsgemeinschaft für Januar bis Juni 2016 Leistungen (dem Kläger für Januar bis Juni 2016 monatlich 284,00 EUR Regelbedarf ohne Leistungen für Kosten der Unterkunft [KdU] sowie M.K. monatlich ab Januar 2016 in Höhe von 284,00 EUR, ab Februar 252,00 EUR [auf Grund eines Sanktionsbescheids gekürzt] und ab Mai 2016 284,00 EUR Regelbedarf ohne Leistungen für KdU).

In der Folge ergingen Sanktionsbescheide wegen Meldeversäumnissen mit Leistungskürzungen, die zum Teil wieder zurückgenommen wurden, und Auszahlungen von Leistungen an den Kläger und M.K. nur für die Monate Januar bis April 2016. Danach wurde eine vorläufige Zahlungseinstellung wirksam. Hintergrund hierfür waren ebenfalls die Meldeversäumnisse des Klägers und von M.K. mit nachfolgenden Sanktionsbescheiden, die beim Beklagten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit beider aufkommen ließen.

Im Rahmen eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte im Februar 2016 davon Kenntnis, dass der Kläger im Jahr 2014 Kapitalerträge bei der Sparkasse B. (Spk B) in Höhe von 745,00 EUR erzielt hatte. Nach Aufforderung an den Kläger, Angaben über Vermögen zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen sowie erfolgloser Erinnerung teilte die Spk B am 1.März 2016 mit, ein auf den Kläger lautendes Konto mit der Nummer sei vor dem 1. Juli 2015 aufgelöst worden und habe am 31. Dezember 2014 einen Saldo von 15.764,73 EUR aufgewiesen. Gemäß einer weiteren Auskunft der Spk B vom 24. Mai 2016 war das auf den Kläger lautende Konto am 25. März 2015 per Überweisung aufgelöst worden. Nach mehrmaligen Erinnerungen, Auskünfte zum Vermögen zu erteilen und Unterlagen hierzu vorzulegen sowie vorläufiger Einstellung der Leistungsgewährung (Schreiben des Beklagten vom 19. April 2016 an den Kläger) teilte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 15. Mai 2016 mit, bei dem Konto habe es sich um ein für ein Studium eröffnetes Sparkonto gehandelt. Da er nicht studieren werde, sei das Konto aufgelöst worden und das Guthaben an die Personen zurückgegeben worden, die auf das Sparbuch eingezahlt hätten, also seine Großeltern. Bis zum Tag der Auflösung habe er keine Ahnung von dem Sparbuch gehabt. Er habe zugestimmt, dass das Geld an die Personen zurückgegangen sei, die eingezahlt hätten.

Auf die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, weitere Nachweise über die Kontoauflösung und Rückzahlung und Angaben der Großeltern vorzulegen, legte der Kläger eine Bestätigung seiner Großeltern U. und P.-D. H. vom 5. Juni 2016 vor, in welchem diese "eidesstattlich" erklärten, dass das Konto/Sparvertrag aufgelöst worden sei und sie 16.663,53 EUR erhalten hätten.

Bei einer persönlichen Vorsprache am 22. Juni 2016 im Rahmen seiner Anhörung gab der Kläger an, das Konto sei 1994 ohne sein Wissen von seinen Eltern eröffnet worden, die in den ersten fünf Jahren Einzahlungen vorgenommen hätten. Danach seien die Einzahlungen durch die Großeltern erfolgt. Während des Bezugs von Alg I habe er von dem Konto erfahren. Die Großeltern hätten das Geld zurück gewollt, da er während der Schulzeit bei ihnen Schulden gemacht habe. Hätte er studiert, hätten sie die Schulden erlassen. Daher sei das Konto aufgelöst und der eingezahlte Betrag an die jeweiligen Parteien zurückgezahlt worden. Die Zinsen habe er zur Begleichung weiterer Schulden verwandt. Er habe seit der vorläufigen Leistungseinstellung von Gartenarbeiten bei Nachbarn und aufgenommenen Schulden gelebt.

Nach Anhörung forderte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2016 unter Aufhebung der Leistungsbewilligung für Juli 2015 bis April 2016 ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.421,18 EUR ganz zurück. Mit weiterem Bescheid vom 23. Juni 2016 forderte der Beklagte von M.K. die für Januar bis April 2016 gezahlten Leistungen in Höhe von 1.315,16 EUR zurück.

Mit den Widersprüchen des Klägers und der M.K. wurde geltend gemacht, die Großeltern seien, da das Sparbuch nie ausgehändigt worden sei, alleinige Inhaber des Guthabens gewesen. Lediglich für die Überweisung sei die Unterschrift des Klägers nötig gewesen. Ob er Schulden bei seinen Großeltern gehabt habe, spiele keine Rolle. Auf den Hinweis des Beklagten zu Zweifeln am Vorbringen des Klägers auf Grund widersprüchlicher Angaben zur Rückzahlung an die Mutter und die Großeltern und der nur belegten Überweisung an die Großeltern erklärte der Bevollmächtigte des Klägers und der M.K. (ein Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege) was die Eltern und Großeltern machten, gehe den Beklagten "einen feuchten Dreck an".

Mit Widerspruchsbescheiden vom 26. September 2016 wies der Beklagte jeweils die Widersprüche des Klägers und der M.K. zurück. Es stehe fest, dass der Kläger bis 25. März 2015 Inhaber und wirtschaftlicher Berechtigter des Guthabens gewesen sei. Sein widersprüchliches Vorbringen sei nicht glaubhaft. Die Übertragung des Geldes auf seine Großeltern sei eine Schenkung gewesen. Daher stehe ihm ein Schenkungsrückforderungsanspruch zu. Der Kläger und M.K. hätten somit über Vermögen verfügt, das den Gesamtfreibetrag von 7.900,00 EUR überstiegen habe. Der Kläger habe in den Anträgen grob fahrlässig oder vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Deshalb bestehe kein Vertrauensschutz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbescheide verwiesen.

Auf die Widerspruchsbescheide haben der Kläger und M.K. jeweils getrennte Klagen zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, welches die Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Der Kläger und M.K. haben ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Kläger hat noch erklärt, er könne keinerlei weitere Unterlagen vorlegen. Bei seinen Großeltern habe er angefragt, jedoch nichts erhalten.

Auf Anfrage des SG hat die Großmutter des Klägers mitgeteilt, die vollständigen Unterlagen seien bereits vom Rechtsanwalt des Klägers bei Gericht eingereicht worden. Sie hätten keine weiteren Unterlagen mehr. Der Bevollmächtigte des Klägers und der M.K. hat hierauf anwaltlich versichert, er habe alle erhaltenen Unterlagen zum Sparbuch vorgelegt.

Mit Urteil vom 27. Juli 2018 hat das SG auf die Klage der M.K. den an diese gerichteten Bescheid vom 23. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2016 aufgehoben. Die Klage des Klägers hat das SG abgewiesen. Zur Klagabweisung hat das SG ausgeführt, die Klage des Klägers habe keinen Erfolg. Der Beklagte habe diesem gegenüber die ergangenen Leistungsbewilligungen zu Recht zurückgenommen und die Erstattung der ausgezahlten Leistungen gefordert. Die – näher dargelegten – rechtlichen Grundlagen für die Rücknahmeentscheidung seien in Bezug auf den Kläger auch für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt. Die Bewilligungsbescheide vom 21. Juli 2015 und 18. Januar 2016 seien wegen fehlender Hilfebedürftigkeit rechtswidrig und begünstigend gewesen. Einer Hilfebedürftigkeit des Klägers habe dessen Vermögen entgegengestanden. Als Vermögen seien insofern unter Berücksichtigung bestimmter Absetzbeträge alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, insbesondere auch Schenkungsrückforderungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Ansprüche eines Treugebers aus einer Treuhandabrede. Die maßgeblichen Absetzungsbeträge hätten sich für den Kläger alleine auf 3.900,00 EUR belaufen und für den Kläger und M.K. zusammen auf 7.900,00 EUR. Insofern sei auf die Berechnungen des Beklagten zu verweisen. Dem Kläger habe auch trotz der Übertragung des Sparguthabens auf seine Großeltern ein Vermögen in Höhe von insgesamt 16.663,53 EUR zur Verfügung gestanden, sei es als Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber seinen Großeltern, sei es aus einer Treuhandabrede. Das Vorbringen des Klägers, die Übertragung des Sparguthabens auf seine Großeltern sei, ohne dass es ihm zuvor jemals wirklich zur Verfügung gestanden habe, zur Schuldentilgung und wegen eines nicht aufgenommenen Studiums erfolgt, sei nicht glaubhaft. Auch wenn das Guthaben auf dem Sparbuch ausschließlich auf Einzahlungen der Eltern und der Großeltern beruht habe, sei nicht glaubhaft, dass der Kläger nicht wirtschaftlich Berechtigter über das Guthaben gewesen sei und die Einzahlungen zu einem Zeitpunkt ernsthaft rückabgewickelt worden sein sollten, als er wirklich auf Geld angewiesen gewesen sei. Die Chronologie und die widersprüchlichen und zögerlichen Angaben des Klägers, die Angaben der Großeltern, die nicht erfolgte Vorlage weiterer Unterlagen und die Einstellung der Leistungen ohne unmittelbare Reaktion des Klägers sprächen vielmehr dafür, dass diesem das Vermögen stets zur Verfügung gestanden habe. Die formale Übertragung auf die Großeltern sei zur Überzeugung der Kammer gezielt erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslaufen des Anspruchs auf Alg I und der bevorstehenden Beantragung des bedürftigkeitsabhängigen Alg II. Nicht glaubhaft sei, dass die Großeltern das Geld wirklich zurückgefordert hätten. Zur Überzeugung des Gerichts habe das Geld lediglich der Obliegenheit zur Verwertung vor dem Bezug von Alg II entzogen werden sollen. Widersprüchlich gewesen seien die Angaben des Klägers hinsichtlich des angeblichen Zeitpunkts der Kenntnisnahme von dem Sparbuch und zur Rückzahlung. Zunächst habe er behauptet, bis zum Tag der Auflösung keine Kenntnis von dem Sparbuch gehabt zu haben. Später habe er angegeben, während des Bezugs des Alg I Kenntnis erhalten zu haben. Als Rückzahlungsempfänger habe er zunächst ausschließlich seine Großeltern angegeben, wie das dann auch auf dem vorgelegten Kontoauszug dokumentiert sei. Später habe er mitgeteilt, auch seine Eltern hätten Geld zurückerhalten, was aus dem Kontoauszug und auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Großeltern gerade nicht hervorgehe, andererseits bei einem ernsthaften Rückabwicklungsverlangen der einzelnen Personen aber schlüssig gewesen wäre. Die harsche Reaktion des Klägers ("feuchter Dreck") – bzw. seines bevollmächtigten Rechtsanwalts – auf die deswegen erfolgte Rückfrage des Beklagten belege, dass der Kläger nicht mit offenen Karten spiele. Schließlich sei auch nicht glaubhaft, dass Unterlagen über ein Sparguthaben von über 16.000,00 EUR schon ein Jahr nach der Auflösung des Kontos nicht mehr vorhanden seien. Die Angaben des Klägers und der Großmutter zum Verbleib der Unterlagen seien nicht zu vereinbaren. Das Gericht gehe daher davon aus, dass die Zahlungsflüsse auf dem vormaligen Konto bei der Sparkasse Bodensee bewusst verschleiert werden sollten. Ob der Kläger Zugriff auf das auf das Konto der Großeltern übertragene Vermögen auf Grund eines Schenkungsrückforderungsanspruches oder auf Grund einer entsprechenden Treuhandabrede gehabt habe, könne dahingestellt bleiben. Eines von beidem sei sicher der Fall gewesen. Für das Gericht stehe fest, dass Zugriff auf das Vermögen genommen worden sei. Dafür spreche, dass der Kläger die vorläufige Zahlungseinstellung Ende April 2016 ohne Weiteres hingenommen habe und damit die Zweifel des Beklagten an seiner Hilfebedürftigkeit bestätigt habe. Der Kläger habe seinen vollen Lebensunterhalt nicht durch die angegebenen Gartenarbeiten bestreiten können. Da ein Vermögensverbrauch nicht nachgewiesen sei, sei für den gesamten Zeitraum, in dem Leistungen an den Kläger ausgezahlt worden seien, von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit auszugehen. Die Leistungsbewilligungen hätten auf unvollständigen Angaben des Klägers beruht. Es sei hier von einem gezielten Verschieben von Vermögen und einer dementsprechenden Nichtangabe von Vermögen auszugehen. Die Bewilligungen gegenüber dem Kläger seien vom Beklagten ohne Ausübung von Ermessen zurückzunehmen gewesen. Die erbrachten Leistungen seien zu erstatten. Die geforderte Höhe sei auch nicht angegriffen worden und Anhaltspunkte für einen Fehler in der Berechnung seien nicht ersichtlich. M.K. sei das Vermögen und Verhalten des Klägers jedoch nicht zuzurechnen, weshalb die von ihr angefochtenen, an sie gerichteten Entscheidungen aufzuheben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 29. August 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. September 2018 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat er lediglich wiederholt vortragen lassen, seine Großeltern hätten ihn einen Tag vor der Kontoauflösung angerufen und erklärt, er solle am nächsten Tag kommen, es müsse ein Sparbuch aufgelöst werden, da er die Schule abgebrochen habe. Zu dem Zeitpunkt habe er zum ersten Mal vom Sparkonto erfahren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juli 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Weiteren hat sich der Beklagte zur Berufung nicht mehr geäußert.

Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen, worauf der Bevollmächtigte des Klägers dessen früheres Vorbringen, er habe erst einen Tag vor der Kontoauflösung von dem Sparkonto durch seine Großeltern erfahren, als sie ihn angerufen hätten, weil am nächsten Tag das Sparbuch habe aufgelöst werden sollen, nachdem er die Schule abgebrochen habe, wiederholt hat.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Beklagten getroffene Entscheidung – § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit sowie §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 12 SGB II zur Frage der Bedürftigkeit – dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Bewilligung von Leistungen für die streitige Zeit rechtswidrig war, weil der Kläger auf Grund von Vermögen nicht bedürftig war und die Leistungsgewährung auf falschen bzw. unvollständigen Angaben des Klägers beruhte, so dass die Bewilligung zurückgenommen werden konnte. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens, auch dem im Berufungsverfahren, in dem der Kläger lediglich früheren Vortrag wiederholt hat, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger auch zur Überzeugung des Senats über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügte, mit welchem er seinen Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum bestreiten konnte, sodass er nicht bedürftig war. Bei dem Guthaben bei der Spk B, das am 25. März 2015 an die Großeltern des Klägers überwiesen wurde, handelte es sich um dem Kläger wirtschaftlich zustehendes Vermögen, das im Hinblick auf die bevorstehende Beantragung von Leistungen nach dem SGB II einer Verwertung entzogen werden sollte. Die insoweit widersprüchlichen Angaben des Klägers (Schuldentilgung bei den Großeltern, deren Rückforderung wegen Nichtaufnahme eines Studiums bzw. Abbruch der Schule, Zahlung an Großeltern bzw. Eltern) sind durch nichts belegt. Nicht belegt ist auch, dass der von den Eltern eingezahlte Anteil des Sparguthabens an diese geflossen bzw. weitergeleitet worden ist. Insofern ist nur eine Überweisung an die Großeltern nachvollziehbar. Warum diese den Großeltern allein belassen worden sein sollen, ist nicht plausibel. Weitere Unterlagen sind insofern nach den Angaben der Großmutter und den Behauptungen des Klägers nicht (mehr) vorhanden. Schließlich hat der Kläger auch bei seiner ersten Antragstellung und beim Antrag auf Weiterbewilligung keine Angaben hierzu gemacht und sich auch auf die Anfragen des Beklagten zunächst nicht geäußert. Auch dies spricht dafür, dass die Mittel des Klägers verschleiert und einer Anrechnung entzogen werden sollten. Dafür, dass dieser auch auf Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts Zugriff hatte, spricht auch, dass er die vorläufige Zahlungseinstellung durch den Beklagten hingenommen hat.

Die Bewilligung der Leistungen an den Kläger war somit rechtswidrig. Sie beruhte auch darauf, dass dieser vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig falsche bzw. unvollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat, so dass der Beklagte befugt war, die Bewilligungen auch rückwirkend zurückzunehmen. Infolgedessen ist der Kläger auch zur Erstattung der ihm gewährten Leistungen im streitigen Zeitraum verpflichtet. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrags, gegen den der Kläger auch keine Einwendungen erhoben hat, verweist der Senat auf die angefochtene Entscheidung. Berechnungsfehler sind insofern weder ersichtlich noch dargetan und auch nicht feststellbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved