Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1542/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4353/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von höheren Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von November 2016 bis Oktober 2017, insbesondere unter Berücksichtigung von Tilgungsraten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung.
Der 1963 geborene Kläger, der bis 11. November 2016 Arbeitslosengeld bezog, beantragte am 22. November 2016 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 3-Zimmer-Eigentumswohnung in der V.straße, F. mit einer Wohnfläche von 64 m². Nach dem Tilgungsplan (Berechnung vom 9. April 2015) fielen seit 1. April 2015 Darlehensraten in Höhe von monatlich 499,50 EUR und ab 1. Oktober 2015 bis zum Tilgungsende am 1. September 2018 Darlehensraten in Höhe von monatlich 499,80 EUR (bzw. 470,77 EUR im September 2018) an, wobei im November 2016 die Sollzinsen 17,36 EUR und die Tilgung 482,44 EUR, im Dezember 2016 die Sollzinsen 16,61 EUR und die Tilgung 483,19 EUR und im Jahr 2017 die Sollzinsen insgesamt 140,90 EUR und die Tilgung insgesamt 5.856,70 EUR betragen haben. Es fällt außerdem Grundsteuer in Höhe von jährlich 137,50 EUR an (vgl. Grundsteuerbescheid für das Jahr 2006 [jeweils 34,37 EUR fällig zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August sowie 34,39 EUR zum 15. November]). Nach dem Wirtschaftsplan der Haus- und Grundstücksverwaltung für das Wirtschaftsjahr 2016 war ab Januar 2017 Hausgeld in Höhe von monatlich 238 EUR zu leisten. Außerdem wurde für eine Gebäudefeuer-/Elementarschadenversicherung einer Garage in der V.straße zum 1. Januar 2016 ein Betrag in Höhe von 6,61 EUR fällig.
Mit Bescheid vom 29. November 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für November 2016 369,46 EUR, für Dezember 2016 570,15 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 monatlich 565,28 EUR. Dabei wurden im November 2016 als Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) 166,90 EUR (Hauslast 17,36 EUR, Nebenkosten 100,24 EUR [Nebenkosten pauschal 82,17 EUR, Grundsteuer 11,46 EUR, Versicherung 6,61 EUR], Heizkosten 49,30 EUR) berücksichtigt wurde, im Dezember 2016 166,15 EUR (Hauslast 16,61 EUR, Nebenkosten 100,24 EUR EUR [Nebenkosten pauschal 82,17 EUR, Grundsteuer 11,46 EUR, Versicherung 6,61 EUR], Heizkosten 49,30 EUR) und von Januar bis Oktober 2017 jeweils 161,28 EUR (Hauslast 11,74 EUR, Nebenkosten 100,24 EUR [Nebenkosten pauschal 82,17 EUR, Grundsteuer 11,46 EUR, Versicherung 6,61 EUR], Heizkosten 49,30 EUR) berücksichtigt.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, er müsse sein selbst genutztes Wohnungseigentum aufgeben, wenn die Tilgungsraten nicht übernommen würden. Die Darlehensraten seien bis 1. September 2018 festgelegt worden. Das Bundessozialgericht (BSG) mache in seinen Entscheidungen vom 18. Juni 2008 und 7. Juli 2011 deutlich, dass eine Übernahme auch der Tilgungsraten erfolgen könne, wenn die Vermögensbildung weitestgehend abgeschlossen sei und die monatlichen Tilgungsraten weitestgehend die Tilgung ausmachten. Der Tilgungsplan vom 9. April 2015 weise aus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Zinsbelastung bereits unter 20 EUR monatlich liege. Ferner ergebe sich aus dem Wirtschaftsplan für 2016 die Höhe der zu bildenden Rücklage, so dass das Hausgeld vollständig zu übernehmen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als im November und Dezember 2016 monatlich weitere Unterkunftskosten von 101,53 EUR bzw. ab Januar 2017 monatlich 106,53 EUR gewährt und somit das Hausgeld in voller Höhe berücksichtigt wurde. Darüber hinaus wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Tilgungsraten des noch offenen Darlehens für die Finanzierung des Eigenheims könnten nicht berücksichtigt werden. Hierzu nahm der Beklagte Bezug auf die Urteile des BSG vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R und vom 22. August 2012 – B 14 AS 1/12 R und führte ergänzend aus, Tilgungsbeträge für Darlehen, die zum Bau oder Erwerb eines Eigenheims aufgenommen worden seien, könnten bei der Berechnung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen könnten unter bestimmten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, ausnahmsweise Tilgungsraten berücksichtigt werden. Dies sei dann der Fall, wenn es sich um geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handele, die Berücksichtigung der Tilgungsraten unverzichtbar, gerechtfertigt und notwendig zur Erhaltung des Wohnraums seien, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden, die Übernahme der Tilgungsbeiträge geeignet sei, die drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern, die Möglichkeit der Tilgungsaussetzung, -streckung oder Umschuldung ausgeschöpft sei, um die Tilgungsraten so gering wie möglich zu halten und die für Mieter geltenden Höchstgrenzen für übernahmefähige Mietaufwendungen nicht überschritten würden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Trotz ausdrücklicher Aufforderung sei kein Nachweis vorgelegt worden, dass sich der Kläger erfolglos um die Reduzierung der Darlehensraten und/oder eine Aussetzung der Tilgung bemüht habe oder auch nur mit der Bausparkasse Kontakt wegen seiner finanziellen Situation aufgenommen habe. Die Aufwendungen für die Eigentumswohnung für Zins und Tilgung lägen auch über den in F. für eine Person angemessenen Mietaufwendungen von 365,53 EUR (bis 31. März 2017) bzw. 409 EUR (ab 1. April 2017). Dagegen hat der Kläger am 27. Juli 2017 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und die Gewährung von höheren KdU geltend gemacht. Er habe seit November 2016 sämtliche über die bewilligten Leistungen hinausgehenden Kosten selbst getragen. Er habe die Wohnung unstreitig lange vor dem Leistungsbezug erworben und die monatlichen Raten bislang aus den laufenden Leistungen des Beklagten bedient und somit bereits mehrere Monate weit unter dem Existenzminimum gelebt. Seine Wohnung sei inzwischen zu über 90% abbezahlt. Aktuell belaufe sich die Restschuld auf rund 5000 EUR bei einem ursprünglichen Kaufpreis von 93.000 EUR. Dies sei unter anderem gelungen, weil der Kläger seine von dem früheren Arbeitgeber erhaltene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vollständig in die Bezahlung der Wohnung investiert habe. Er habe bislang ohne Erfolg versucht, mit der darlehensgebenden B. neue Konditionen zu verhandeln. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger mitgeteilt, er habe die bei der Bausparkasse bestehende Finanzierung zwischenzeitlich durch ein privates Darlehen abgelöst, welches eine monatliche Tilgung von 350 EUR, beginnend mit dem 1. Dezember 2017 vorsehe, wobei Zinsen nicht erhoben würden.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2018 - der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. Oktober 2018 - hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu. Ein Fall, in dem Tilgungsleistungen ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien, liege nicht vor. Die Kosten der Wohnung seien unangemessen und der Kläger habe sich nicht erfolglos um eine Umschuldung bzw. Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung bemüht. Die für eine ausnahmsweise Berücksichtigung der Tilgungsleistungen als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erforderliche Gefährdung des Wohneigentums sei nicht nachgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 21. November 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Es sei eine falsche Tatsachenbehauptung, dass die Gefahr des Verlustes der Unterkunft nicht bestehe und er sich nicht bemüht habe, bei der kreditführenden Bausparkasse niedrige Raten zu verhandeln. Die AGB des Darlehensvertrages beinhalteten Klauseln, die die unverzügliche Verwertung der Unterkunft forderten, sollte eine Zahlungsunfähigkeit eintreten. Er sei gezwungen gewesen, zur Sicherung der Unterkunft zweckwidrig die vom Beklagten erhaltenen Leistungen zur Tilgung des Darlehens einzusetzen. Auf Nachfrage des Senats nach den Bemühungen des Klägers um eine Reduzierung bzw. Aussetzung der Tilgungszahlungen bei der B. und deren Ergebnis hat der Kläger auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Oktober 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2017 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tilgungsraten für seine selbstgenutzte Eigentumswohnung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.
Gegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche des Klägers auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) in dem Zeitraum 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017. Es handelt sich dabei um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch, sodass eine Beschränkung des Streitgegenstandes möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R m.w.N. – juris).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tilgungsraten für seine selbstgenutzte Eigentumswohnung, im Zeitraum von November 2016 bis Oktober 2017.
Der Kläger ist Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Er hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Er war außerdem im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Der Kläger war überdies hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9, 11 und 12 SGB II. Er verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und die Hilfebedürftigkeit scheitert auch nicht daran, dass er Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung ist. Die Eigentumswohnung ist mit einer Wohnfläche von 64 m² angemessen, weil nach der Rechtsprechung des BSG Eigentumswohnungen, auch bei einer Belegung mit nur einer Person, bis zu einer Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen sind (vgl. BSG SozR 4—4200 § 12 Nr. 3 Rn. 22). Sonstiges verwertbares Vermögen ist nicht ersichtlich.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG SozR 4—4200 § 22 Nr. 3 Rn. 19, 20). Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R – zu einem angemessenen Hausgrundstück). Die Angemessenheit der Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II indiziert allerdings noch nicht die Angemessenheit der durch eine solche Wohnung verursachten Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich vielmehr für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers, verhält sich aber nicht zur Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten. Im Hinblick auf die durch die Unterkunft verursachten Kosten gibt es im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer unterschiedlich zu behandeln (BSG SozR 4—4200 § 12 Nr. 3 Rn.).
Das Hauptanliegen des Klägers besteht im vorliegenden Fall in der Übernahme der Tilgungsraten für seine Eigentumswohnung.
Zwar schließt der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R - juris). Allerdings soll das Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Die durch die Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers führt, ist allerdings dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohnungseigentums droht und wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Gesichtspunkt der Vermögensbildung bei wertender Betrachtung zurückzutreten hat, wenn die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig ist, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und die Aufgabe der Wohnung ohne Fortführung der Tilgung unvermeidlich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O. m.w.N., Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 1/12 R, Rn. 17 m.w.N. - juris). Erforderlich ist daher zum einen, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O. Rn. 28 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R – juris zu den Schuldzinsen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Übernahme der Tilgungsraten im streitgegenständlichen Zeitraum für den Erhalt der Immobilie zwingend erforderlich war. Er hat keinerlei Nachweise dafür vorgelegt und auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass er sich im streitgegenständlichen Zeitraum bei der B. erfolglos um eine Tilgungsaussetzung oder eine Verringerung der Tilgungsraten bemüht hat. Die bloße Behauptung, es sei unzutreffend, dass er sich nicht um eine Ratenverringerung bemüht habe, ist nicht geeignet darzulegen, dass er alles getan hat, um die Tilgungsraten so gering wie möglich zu halten. Auch sein pauschaler Hinweis auf die AGB des Darlehensvertrages, wonach bei Zahlungsunfähigkeit die unverzügliche Verwertung der Unterkunft drohe, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass der Verlust des Wohnungseigentums drohte. Denn diese allgemeinen Regelungen schließen eine einvernehmliche Änderung der Tilgungsraten keineswegs von vornherein aus. Auch auf Nachfrage des Senats hat der Kläger keine konkreteren Angaben zu seinen Bemühungen um eine Tilgungsaussetzung oder Verringerung der Tilgungsraten bei der B. gemacht. Die Ablösung des Darlehens bei der B. durch ein Privatdarlehen liegt außerhalb des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums, so dass darauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Darüber hinaus ist der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch nach eigenem Vortrag in der Lage gewesen, die Darlehensraten vollständig aufzubringen, obwohl schon die Aufwendungen hierfür zusammen mit dem Hausgeld einen höheren Betrag (737,80 EUR [Darlehensrate 499,80 EUR + Hausgeld 238 EUR] ausgemacht haben als ihm vom Beklagten bewilligt wurde (z.B. ab Januar 2017 zunächst 565,28 EUR bzw. durch teilweise Abhilfe mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 weitere 106,53 EUR = 671,81 EUR). Demnach war der Erhalt der Eigentumswohnung zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Die vom BSG entwickelten Voraussetzungen für die Übernahme der Tilgungsraten waren demnach nicht erfüllt. Der Beklagte hat im Übrigen der Berechnung der Bedarfe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend die Darlehenszinsbelastung des Klägers, das nach dem Wirtschaftsplan der Hausverwaltung auf den Kläger entfallende Hausgeld (inklusive Heizkosten) in voller Höhe und die Grundsteuer (monatlich anteilig) insgesamt in tatsächlicher Höhe (137,50 EUR) zugrunde gelegt. Ein höherer Anspruch auf KdU ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte ab Januar 2017 für die Schuldzinsen einen durchschnittlichen Betrag von monatlich 11,74 EUR zugrunde gelegt hat, obwohl sich die Schuldzinsen im Laufe des Bewilligungszeitraums reduziert haben und bis Juni 2017 höhere Schuldzinsen und ab Juli 2017 geringere Schuldzinsen angefallen sind (entsprechend dem Tilgungsplan von April 2015 umgerechnet im Januar 2017 15,86 EUR, im Februar 2017 15,11 EUR, im März 2017 14,36 EUR, im April 2017 13,61 EUR, im Mai 2017 12, 86 EUR, im Juni 2017 12,11 EUR sowie ab Juli 2017 11,36 EUR und weniger) als der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Denn soweit in den Monaten Januar bis Juni 2017 geringfügig höhere Schuldzinsen als Bedarf zu berücksichtigen wären (höchstens 4,12 EUR im Januar 2017) wird dies dadurch ausgeglichen, dass der Beklagte zu Gunsten des Klägers monatlich einen Betrag von 6,61 EUR für die Gebäudefeuer-/Elementarschadenversicherung einer Garage in der V.straße berücksichtigt hat, obwohl diese nicht als KdU berücksichtigt werden können. Nach der vorliegenden Beitragsrechnung ist der o.g. Betrag nur einmalig im Januar 2016, also vor Beginn des Bewilligungsabschnitts fällig geworden. Aber selbst bei einer angenommenen Fälligkeit des Versicherungsbeitrags für das Jahr 2017 im vorliegenden Bewilligungszeitraum käme eine Übernahme dieser Versicherung nicht in Betracht. Denn nach dem Wirtschaftsplan der Haus- und Grundstücksverwaltung gehören zum Wohnungseigentum der Eigentümergemeinschaft keine Garagen, so dass die Garage, auf die sich die Versicherung bezieht, nicht untrennbar mit dem Wohnungseigentum des Klägers verbunden ist. Da bei Mietwohnungen die Kosten für eine Garage regelmäßig nicht zu übernehmen sind, es sei denn, die Wohnung ist ohne die Garage nicht anmietbar (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 10/06 R), kann bei Übertragung dieser Grundsätze auf die angemessenen Kosten bei Eigentumswohnungen nichts anderes gelten. Weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind nicht ersichtlich.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von höheren Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von November 2016 bis Oktober 2017, insbesondere unter Berücksichtigung von Tilgungsraten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung.
Der 1963 geborene Kläger, der bis 11. November 2016 Arbeitslosengeld bezog, beantragte am 22. November 2016 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 3-Zimmer-Eigentumswohnung in der V.straße, F. mit einer Wohnfläche von 64 m². Nach dem Tilgungsplan (Berechnung vom 9. April 2015) fielen seit 1. April 2015 Darlehensraten in Höhe von monatlich 499,50 EUR und ab 1. Oktober 2015 bis zum Tilgungsende am 1. September 2018 Darlehensraten in Höhe von monatlich 499,80 EUR (bzw. 470,77 EUR im September 2018) an, wobei im November 2016 die Sollzinsen 17,36 EUR und die Tilgung 482,44 EUR, im Dezember 2016 die Sollzinsen 16,61 EUR und die Tilgung 483,19 EUR und im Jahr 2017 die Sollzinsen insgesamt 140,90 EUR und die Tilgung insgesamt 5.856,70 EUR betragen haben. Es fällt außerdem Grundsteuer in Höhe von jährlich 137,50 EUR an (vgl. Grundsteuerbescheid für das Jahr 2006 [jeweils 34,37 EUR fällig zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August sowie 34,39 EUR zum 15. November]). Nach dem Wirtschaftsplan der Haus- und Grundstücksverwaltung für das Wirtschaftsjahr 2016 war ab Januar 2017 Hausgeld in Höhe von monatlich 238 EUR zu leisten. Außerdem wurde für eine Gebäudefeuer-/Elementarschadenversicherung einer Garage in der V.straße zum 1. Januar 2016 ein Betrag in Höhe von 6,61 EUR fällig.
Mit Bescheid vom 29. November 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für November 2016 369,46 EUR, für Dezember 2016 570,15 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 monatlich 565,28 EUR. Dabei wurden im November 2016 als Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) 166,90 EUR (Hauslast 17,36 EUR, Nebenkosten 100,24 EUR [Nebenkosten pauschal 82,17 EUR, Grundsteuer 11,46 EUR, Versicherung 6,61 EUR], Heizkosten 49,30 EUR) berücksichtigt wurde, im Dezember 2016 166,15 EUR (Hauslast 16,61 EUR, Nebenkosten 100,24 EUR EUR [Nebenkosten pauschal 82,17 EUR, Grundsteuer 11,46 EUR, Versicherung 6,61 EUR], Heizkosten 49,30 EUR) und von Januar bis Oktober 2017 jeweils 161,28 EUR (Hauslast 11,74 EUR, Nebenkosten 100,24 EUR [Nebenkosten pauschal 82,17 EUR, Grundsteuer 11,46 EUR, Versicherung 6,61 EUR], Heizkosten 49,30 EUR) berücksichtigt.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, er müsse sein selbst genutztes Wohnungseigentum aufgeben, wenn die Tilgungsraten nicht übernommen würden. Die Darlehensraten seien bis 1. September 2018 festgelegt worden. Das Bundessozialgericht (BSG) mache in seinen Entscheidungen vom 18. Juni 2008 und 7. Juli 2011 deutlich, dass eine Übernahme auch der Tilgungsraten erfolgen könne, wenn die Vermögensbildung weitestgehend abgeschlossen sei und die monatlichen Tilgungsraten weitestgehend die Tilgung ausmachten. Der Tilgungsplan vom 9. April 2015 weise aus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Zinsbelastung bereits unter 20 EUR monatlich liege. Ferner ergebe sich aus dem Wirtschaftsplan für 2016 die Höhe der zu bildenden Rücklage, so dass das Hausgeld vollständig zu übernehmen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als im November und Dezember 2016 monatlich weitere Unterkunftskosten von 101,53 EUR bzw. ab Januar 2017 monatlich 106,53 EUR gewährt und somit das Hausgeld in voller Höhe berücksichtigt wurde. Darüber hinaus wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Tilgungsraten des noch offenen Darlehens für die Finanzierung des Eigenheims könnten nicht berücksichtigt werden. Hierzu nahm der Beklagte Bezug auf die Urteile des BSG vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R und vom 22. August 2012 – B 14 AS 1/12 R und führte ergänzend aus, Tilgungsbeträge für Darlehen, die zum Bau oder Erwerb eines Eigenheims aufgenommen worden seien, könnten bei der Berechnung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen könnten unter bestimmten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, ausnahmsweise Tilgungsraten berücksichtigt werden. Dies sei dann der Fall, wenn es sich um geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handele, die Berücksichtigung der Tilgungsraten unverzichtbar, gerechtfertigt und notwendig zur Erhaltung des Wohnraums seien, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden, die Übernahme der Tilgungsbeiträge geeignet sei, die drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern, die Möglichkeit der Tilgungsaussetzung, -streckung oder Umschuldung ausgeschöpft sei, um die Tilgungsraten so gering wie möglich zu halten und die für Mieter geltenden Höchstgrenzen für übernahmefähige Mietaufwendungen nicht überschritten würden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Trotz ausdrücklicher Aufforderung sei kein Nachweis vorgelegt worden, dass sich der Kläger erfolglos um die Reduzierung der Darlehensraten und/oder eine Aussetzung der Tilgung bemüht habe oder auch nur mit der Bausparkasse Kontakt wegen seiner finanziellen Situation aufgenommen habe. Die Aufwendungen für die Eigentumswohnung für Zins und Tilgung lägen auch über den in F. für eine Person angemessenen Mietaufwendungen von 365,53 EUR (bis 31. März 2017) bzw. 409 EUR (ab 1. April 2017). Dagegen hat der Kläger am 27. Juli 2017 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und die Gewährung von höheren KdU geltend gemacht. Er habe seit November 2016 sämtliche über die bewilligten Leistungen hinausgehenden Kosten selbst getragen. Er habe die Wohnung unstreitig lange vor dem Leistungsbezug erworben und die monatlichen Raten bislang aus den laufenden Leistungen des Beklagten bedient und somit bereits mehrere Monate weit unter dem Existenzminimum gelebt. Seine Wohnung sei inzwischen zu über 90% abbezahlt. Aktuell belaufe sich die Restschuld auf rund 5000 EUR bei einem ursprünglichen Kaufpreis von 93.000 EUR. Dies sei unter anderem gelungen, weil der Kläger seine von dem früheren Arbeitgeber erhaltene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vollständig in die Bezahlung der Wohnung investiert habe. Er habe bislang ohne Erfolg versucht, mit der darlehensgebenden B. neue Konditionen zu verhandeln. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger mitgeteilt, er habe die bei der Bausparkasse bestehende Finanzierung zwischenzeitlich durch ein privates Darlehen abgelöst, welches eine monatliche Tilgung von 350 EUR, beginnend mit dem 1. Dezember 2017 vorsehe, wobei Zinsen nicht erhoben würden.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2018 - der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. Oktober 2018 - hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu. Ein Fall, in dem Tilgungsleistungen ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien, liege nicht vor. Die Kosten der Wohnung seien unangemessen und der Kläger habe sich nicht erfolglos um eine Umschuldung bzw. Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung bemüht. Die für eine ausnahmsweise Berücksichtigung der Tilgungsleistungen als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erforderliche Gefährdung des Wohneigentums sei nicht nachgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 21. November 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Es sei eine falsche Tatsachenbehauptung, dass die Gefahr des Verlustes der Unterkunft nicht bestehe und er sich nicht bemüht habe, bei der kreditführenden Bausparkasse niedrige Raten zu verhandeln. Die AGB des Darlehensvertrages beinhalteten Klauseln, die die unverzügliche Verwertung der Unterkunft forderten, sollte eine Zahlungsunfähigkeit eintreten. Er sei gezwungen gewesen, zur Sicherung der Unterkunft zweckwidrig die vom Beklagten erhaltenen Leistungen zur Tilgung des Darlehens einzusetzen. Auf Nachfrage des Senats nach den Bemühungen des Klägers um eine Reduzierung bzw. Aussetzung der Tilgungszahlungen bei der B. und deren Ergebnis hat der Kläger auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Oktober 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2017 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tilgungsraten für seine selbstgenutzte Eigentumswohnung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.
Gegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche des Klägers auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) in dem Zeitraum 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017. Es handelt sich dabei um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch, sodass eine Beschränkung des Streitgegenstandes möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R m.w.N. – juris).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tilgungsraten für seine selbstgenutzte Eigentumswohnung, im Zeitraum von November 2016 bis Oktober 2017.
Der Kläger ist Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Er hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Er war außerdem im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Der Kläger war überdies hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9, 11 und 12 SGB II. Er verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und die Hilfebedürftigkeit scheitert auch nicht daran, dass er Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung ist. Die Eigentumswohnung ist mit einer Wohnfläche von 64 m² angemessen, weil nach der Rechtsprechung des BSG Eigentumswohnungen, auch bei einer Belegung mit nur einer Person, bis zu einer Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen sind (vgl. BSG SozR 4—4200 § 12 Nr. 3 Rn. 22). Sonstiges verwertbares Vermögen ist nicht ersichtlich.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG SozR 4—4200 § 22 Nr. 3 Rn. 19, 20). Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R – zu einem angemessenen Hausgrundstück). Die Angemessenheit der Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II indiziert allerdings noch nicht die Angemessenheit der durch eine solche Wohnung verursachten Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich vielmehr für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers, verhält sich aber nicht zur Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten. Im Hinblick auf die durch die Unterkunft verursachten Kosten gibt es im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer unterschiedlich zu behandeln (BSG SozR 4—4200 § 12 Nr. 3 Rn.).
Das Hauptanliegen des Klägers besteht im vorliegenden Fall in der Übernahme der Tilgungsraten für seine Eigentumswohnung.
Zwar schließt der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R - juris). Allerdings soll das Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Die durch die Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers führt, ist allerdings dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohnungseigentums droht und wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Gesichtspunkt der Vermögensbildung bei wertender Betrachtung zurückzutreten hat, wenn die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig ist, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und die Aufgabe der Wohnung ohne Fortführung der Tilgung unvermeidlich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O. m.w.N., Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 1/12 R, Rn. 17 m.w.N. - juris). Erforderlich ist daher zum einen, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O. Rn. 28 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R – juris zu den Schuldzinsen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Übernahme der Tilgungsraten im streitgegenständlichen Zeitraum für den Erhalt der Immobilie zwingend erforderlich war. Er hat keinerlei Nachweise dafür vorgelegt und auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass er sich im streitgegenständlichen Zeitraum bei der B. erfolglos um eine Tilgungsaussetzung oder eine Verringerung der Tilgungsraten bemüht hat. Die bloße Behauptung, es sei unzutreffend, dass er sich nicht um eine Ratenverringerung bemüht habe, ist nicht geeignet darzulegen, dass er alles getan hat, um die Tilgungsraten so gering wie möglich zu halten. Auch sein pauschaler Hinweis auf die AGB des Darlehensvertrages, wonach bei Zahlungsunfähigkeit die unverzügliche Verwertung der Unterkunft drohe, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass der Verlust des Wohnungseigentums drohte. Denn diese allgemeinen Regelungen schließen eine einvernehmliche Änderung der Tilgungsraten keineswegs von vornherein aus. Auch auf Nachfrage des Senats hat der Kläger keine konkreteren Angaben zu seinen Bemühungen um eine Tilgungsaussetzung oder Verringerung der Tilgungsraten bei der B. gemacht. Die Ablösung des Darlehens bei der B. durch ein Privatdarlehen liegt außerhalb des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums, so dass darauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Darüber hinaus ist der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch nach eigenem Vortrag in der Lage gewesen, die Darlehensraten vollständig aufzubringen, obwohl schon die Aufwendungen hierfür zusammen mit dem Hausgeld einen höheren Betrag (737,80 EUR [Darlehensrate 499,80 EUR + Hausgeld 238 EUR] ausgemacht haben als ihm vom Beklagten bewilligt wurde (z.B. ab Januar 2017 zunächst 565,28 EUR bzw. durch teilweise Abhilfe mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 weitere 106,53 EUR = 671,81 EUR). Demnach war der Erhalt der Eigentumswohnung zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Die vom BSG entwickelten Voraussetzungen für die Übernahme der Tilgungsraten waren demnach nicht erfüllt. Der Beklagte hat im Übrigen der Berechnung der Bedarfe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend die Darlehenszinsbelastung des Klägers, das nach dem Wirtschaftsplan der Hausverwaltung auf den Kläger entfallende Hausgeld (inklusive Heizkosten) in voller Höhe und die Grundsteuer (monatlich anteilig) insgesamt in tatsächlicher Höhe (137,50 EUR) zugrunde gelegt. Ein höherer Anspruch auf KdU ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte ab Januar 2017 für die Schuldzinsen einen durchschnittlichen Betrag von monatlich 11,74 EUR zugrunde gelegt hat, obwohl sich die Schuldzinsen im Laufe des Bewilligungszeitraums reduziert haben und bis Juni 2017 höhere Schuldzinsen und ab Juli 2017 geringere Schuldzinsen angefallen sind (entsprechend dem Tilgungsplan von April 2015 umgerechnet im Januar 2017 15,86 EUR, im Februar 2017 15,11 EUR, im März 2017 14,36 EUR, im April 2017 13,61 EUR, im Mai 2017 12, 86 EUR, im Juni 2017 12,11 EUR sowie ab Juli 2017 11,36 EUR und weniger) als der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Denn soweit in den Monaten Januar bis Juni 2017 geringfügig höhere Schuldzinsen als Bedarf zu berücksichtigen wären (höchstens 4,12 EUR im Januar 2017) wird dies dadurch ausgeglichen, dass der Beklagte zu Gunsten des Klägers monatlich einen Betrag von 6,61 EUR für die Gebäudefeuer-/Elementarschadenversicherung einer Garage in der V.straße berücksichtigt hat, obwohl diese nicht als KdU berücksichtigt werden können. Nach der vorliegenden Beitragsrechnung ist der o.g. Betrag nur einmalig im Januar 2016, also vor Beginn des Bewilligungsabschnitts fällig geworden. Aber selbst bei einer angenommenen Fälligkeit des Versicherungsbeitrags für das Jahr 2017 im vorliegenden Bewilligungszeitraum käme eine Übernahme dieser Versicherung nicht in Betracht. Denn nach dem Wirtschaftsplan der Haus- und Grundstücksverwaltung gehören zum Wohnungseigentum der Eigentümergemeinschaft keine Garagen, so dass die Garage, auf die sich die Versicherung bezieht, nicht untrennbar mit dem Wohnungseigentum des Klägers verbunden ist. Da bei Mietwohnungen die Kosten für eine Garage regelmäßig nicht zu übernehmen sind, es sei denn, die Wohnung ist ohne die Garage nicht anmietbar (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 10/06 R), kann bei Übertragung dieser Grundsätze auf die angemessenen Kosten bei Eigentumswohnungen nichts anderes gelten. Weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind nicht ersichtlich.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Aus
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