Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 606/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1084/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld vom 1. Dezember 2017 bis 22. März 2018.
Der ledige und kinderlose Kläger war bei der T. Service GmbH jeweils zeitlich befristet vom 19. März bis 30. November 2016, vom 8. April bis 30. November 2017 und vom 23. März bis 30. November 2018 versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 7. November 2017 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach dem Arbeitsvertrag vom März 2017 betrug der monatliche Bruttolohn 1530 EUR bei einer Regelarbeitszeit von 170 Stunden. Wegen den abgerechneten Entgelten wird auf die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 17. November 2017 (Bl. 13ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) verwiesen. Mit Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 2017 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 53,95 EUR täglich, einem Leistungsentgelt i.H.v. 38,83 EUR (53,95 EUR abzgl. 11,33 EUR für die Sozialversicherungspauschale i.H.v. 21 % sowie bei Lohnsteuerklasse I abzgl. 3,61 EUR für die Lohnsteuer sowie 0,18 EUR für den Solidaritätszuschlag) täglich, einem Prozentsatz von 60 vom 100, was einen Leistungssatz von 23,30 EUR täglich, monatlich 699 EUR ergebe. Die Anspruchsdauer betrage 240 Kalendertage. Unter dem 15. Dezember 2017 erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Bemessung des Leistungssatzes nach dem vorangegangenen Bescheid des Landkreises Ludwigsburg über die Gewährung von Arbeitslosengeld II i.H.v. 979 EUR monatlich. Zudem führte er aus, dass der 40 %ige Abzug von Lohnnebenkosten ungerecht sei. Zudem solle das letzte Monatsgehalt i.H.v. 2113 EUR zur Bemessung herangezogen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Arbeitslosengeld betrage nach § 149 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Die Lohnsteuer richte sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet gewesen sei (§ 153 Abs. 2 S. 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse somit die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017. Das Bemessungsentgelt sei gemäß § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 8. April bis zum 30. November 2017. Im Bemessungszeitraum sei in 237 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 12.786,75 EUR erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 53,95 EUR ergebe. Maßgeblich sei die Lohnsteuerklasse I. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt i.H.v. 38,83 EUR. Beim Kläger sei kein Kind zu berücksichtigen, weshalb er Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % des Leistungsentgelts habe, weshalb das Arbeitslosengeld 23,30 EUR täglich betrage.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Februar 2018 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 6 AL 606/18) erhoben, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen hat (Beschluss vom 19. Februar 2018). Mit Bescheid vom 29. März 2018 hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 23. März 2018 wegen der Aufnahme der Beschäftigung aufgehoben, da der Kläger unter dem 24. März 2018 eine Arbeitsaufnahme ab 23. März 2018 mitgeteilt hat; mit Bescheid vom 3. April 2018 hat die Beklagte die Erstattung von 186,40 EUR für die bis Ende März 2018 zu Unrecht gezahlten Leistungen verlangt. Das SG hat die Beteiligten im Termin am 24. Oktober 2018 angehört. Der Kläger hat hierbei klargestellt, dass er mit seiner Klage einen höheren Auszahlungsbetrag seines Arbeitslosengeldes i.H.v. 979 EUR monatlich begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass § 151 Abs. 4 SGB III Arbeitslose betreffe, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehen eines neuen Anspruchs bereits Arbeitslosengeld bezogen hätten; diese Regelung beziehe sich ausschließlich auf das nach dem SGB III zu gewährenden Arbeitslosengeld und gerade nicht auf das bedarfsorientierte Arbeitslosengeld II.
Gegen den dem Kläger am 1. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 27. März 2019 Berufung eingelegt und seine Ausführungen vertieft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2019 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2017 bis zum 22. März 2018 Arbeitslosengeld i.H.v. 979 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 25. September 2019 gehört worden; wegen der Einzelheiten des Termins wird auf das Protokoll (Bl. 36 ff. der Senatsakten) verwiesen. Die Beteiligten haben u.a. einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Zudem sind die Beteiligten vom SG und vom LSG persönlich gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand des Verfahrens ist die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 1. Dezember 2017 bis 22. März 2018. Da der Kläger nach seiner Veränderungsmitteilung ab 23. März 2018 wieder in Arbeit war, ist die Aufhebung des ab 1. Dezember 2017 bewilligten Arbeitslosengeldes zu Recht ab 23. März 2018 durch Bescheid vom 29. März 2018 aufgehoben worden. Hiergegen hat sich der Kläger auch nicht gewandt. Nicht Streitgegenstand ist indes der Erstattungsbescheid vom 3. April 2018, da insoweit ein Vorverfahren gem. § 78 SGG fehlt und der Kläger diesen auch nicht mit Klage angefochten hat. Hierüber hat das SG auch keine Entscheidung getroffen. Nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Januar 2019, der aufgrund einer erneuten Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2018 gewährt hat. Die Beteiligten sind ebenso davon ausgegangen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG wird. Der Kläger hat gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten im Bewilligungsbescheid hiergegen Widerspruch eingelegt.
Die Beklagte hat das Arbeitslosengeld, das dem Kläger ab 1. Dezember 2017 zusteht, zutreffend berechnet; auch der Senat verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten gemäß § 136 Abs. 3 SGG. Ergänzend bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass das Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt ist, nach dem das Arbeitslosengeld II (in Höhe von 979 EUR) zuletzt bemessen worden ist. Gemäß § 151 Abs. 4 SGB III ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen haben. Der Gesetzgeber meint mit Arbeitslosengeld stets das Arbeitslosengeld nach dem SGB III und nicht die Arbeitslosengeld II genannte Leistung nach dem SGB II (§ 19 SGB II). Es besteht auch eine unterschiedliche Systematik dieser Gesetzbücher. Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist eine beitragsfinanzierte Leistung, die sich nach den zuletzt verdienten Entgelten richtet, wohingegen das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II eine steuerfinanzierte Leistung ist, die sich nach dem existenzsichernden Bedarf richtet, weshalb auch eine analoge Anwendung des § 151 Abs. 4 SGB III von vorneherein ausscheidet. Demzufolge gibt es im SGB II kein Bemessungsentgelt und im SGB III keine Bedarfsdeckung. Die Regelung bezieht sich demnach ausschließlich auf den Sachverhalt, dass der Versicherte, der bereits Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre nach dem SGB III bezogen hat, nicht schlechter stehen soll, wenn er nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme erneut arbeitslos wird und eine neue Anwartschaft erworben hat. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, auch Beschäftigungen aufzunehmen, die ein geringeres Entgelt bieten (Brandt, SGB III, § 151 Rn. 22f.; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Auflage, § 151 Rn. 30 ff.). Der Kläger hat aufgrund der Beschäftigung vom 19. März bis 30. November 2016 eine Anwartschaft nicht erworben und Arbeitslosengeld nicht bezogen, weshalb deren Bemessung nicht herangezogen werden kann.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4). Von der Auferlegung von Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld vom 1. Dezember 2017 bis 22. März 2018.
Der ledige und kinderlose Kläger war bei der T. Service GmbH jeweils zeitlich befristet vom 19. März bis 30. November 2016, vom 8. April bis 30. November 2017 und vom 23. März bis 30. November 2018 versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 7. November 2017 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach dem Arbeitsvertrag vom März 2017 betrug der monatliche Bruttolohn 1530 EUR bei einer Regelarbeitszeit von 170 Stunden. Wegen den abgerechneten Entgelten wird auf die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 17. November 2017 (Bl. 13ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) verwiesen. Mit Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 2017 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 53,95 EUR täglich, einem Leistungsentgelt i.H.v. 38,83 EUR (53,95 EUR abzgl. 11,33 EUR für die Sozialversicherungspauschale i.H.v. 21 % sowie bei Lohnsteuerklasse I abzgl. 3,61 EUR für die Lohnsteuer sowie 0,18 EUR für den Solidaritätszuschlag) täglich, einem Prozentsatz von 60 vom 100, was einen Leistungssatz von 23,30 EUR täglich, monatlich 699 EUR ergebe. Die Anspruchsdauer betrage 240 Kalendertage. Unter dem 15. Dezember 2017 erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Bemessung des Leistungssatzes nach dem vorangegangenen Bescheid des Landkreises Ludwigsburg über die Gewährung von Arbeitslosengeld II i.H.v. 979 EUR monatlich. Zudem führte er aus, dass der 40 %ige Abzug von Lohnnebenkosten ungerecht sei. Zudem solle das letzte Monatsgehalt i.H.v. 2113 EUR zur Bemessung herangezogen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Arbeitslosengeld betrage nach § 149 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Die Lohnsteuer richte sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet gewesen sei (§ 153 Abs. 2 S. 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse somit die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017. Das Bemessungsentgelt sei gemäß § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 8. April bis zum 30. November 2017. Im Bemessungszeitraum sei in 237 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 12.786,75 EUR erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 53,95 EUR ergebe. Maßgeblich sei die Lohnsteuerklasse I. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt i.H.v. 38,83 EUR. Beim Kläger sei kein Kind zu berücksichtigen, weshalb er Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz von 60 % des Leistungsentgelts habe, weshalb das Arbeitslosengeld 23,30 EUR täglich betrage.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Februar 2018 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 6 AL 606/18) erhoben, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen hat (Beschluss vom 19. Februar 2018). Mit Bescheid vom 29. März 2018 hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 23. März 2018 wegen der Aufnahme der Beschäftigung aufgehoben, da der Kläger unter dem 24. März 2018 eine Arbeitsaufnahme ab 23. März 2018 mitgeteilt hat; mit Bescheid vom 3. April 2018 hat die Beklagte die Erstattung von 186,40 EUR für die bis Ende März 2018 zu Unrecht gezahlten Leistungen verlangt. Das SG hat die Beteiligten im Termin am 24. Oktober 2018 angehört. Der Kläger hat hierbei klargestellt, dass er mit seiner Klage einen höheren Auszahlungsbetrag seines Arbeitslosengeldes i.H.v. 979 EUR monatlich begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass § 151 Abs. 4 SGB III Arbeitslose betreffe, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehen eines neuen Anspruchs bereits Arbeitslosengeld bezogen hätten; diese Regelung beziehe sich ausschließlich auf das nach dem SGB III zu gewährenden Arbeitslosengeld und gerade nicht auf das bedarfsorientierte Arbeitslosengeld II.
Gegen den dem Kläger am 1. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 27. März 2019 Berufung eingelegt und seine Ausführungen vertieft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2019 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2017 bis zum 22. März 2018 Arbeitslosengeld i.H.v. 979 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 25. September 2019 gehört worden; wegen der Einzelheiten des Termins wird auf das Protokoll (Bl. 36 ff. der Senatsakten) verwiesen. Die Beteiligten haben u.a. einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Zudem sind die Beteiligten vom SG und vom LSG persönlich gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand des Verfahrens ist die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 1. Dezember 2017 bis 22. März 2018. Da der Kläger nach seiner Veränderungsmitteilung ab 23. März 2018 wieder in Arbeit war, ist die Aufhebung des ab 1. Dezember 2017 bewilligten Arbeitslosengeldes zu Recht ab 23. März 2018 durch Bescheid vom 29. März 2018 aufgehoben worden. Hiergegen hat sich der Kläger auch nicht gewandt. Nicht Streitgegenstand ist indes der Erstattungsbescheid vom 3. April 2018, da insoweit ein Vorverfahren gem. § 78 SGG fehlt und der Kläger diesen auch nicht mit Klage angefochten hat. Hierüber hat das SG auch keine Entscheidung getroffen. Nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist auch der Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Januar 2019, der aufgrund einer erneuten Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2018 gewährt hat. Die Beteiligten sind ebenso davon ausgegangen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG wird. Der Kläger hat gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten im Bewilligungsbescheid hiergegen Widerspruch eingelegt.
Die Beklagte hat das Arbeitslosengeld, das dem Kläger ab 1. Dezember 2017 zusteht, zutreffend berechnet; auch der Senat verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten gemäß § 136 Abs. 3 SGG. Ergänzend bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass das Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt ist, nach dem das Arbeitslosengeld II (in Höhe von 979 EUR) zuletzt bemessen worden ist. Gemäß § 151 Abs. 4 SGB III ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen haben. Der Gesetzgeber meint mit Arbeitslosengeld stets das Arbeitslosengeld nach dem SGB III und nicht die Arbeitslosengeld II genannte Leistung nach dem SGB II (§ 19 SGB II). Es besteht auch eine unterschiedliche Systematik dieser Gesetzbücher. Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist eine beitragsfinanzierte Leistung, die sich nach den zuletzt verdienten Entgelten richtet, wohingegen das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II eine steuerfinanzierte Leistung ist, die sich nach dem existenzsichernden Bedarf richtet, weshalb auch eine analoge Anwendung des § 151 Abs. 4 SGB III von vorneherein ausscheidet. Demzufolge gibt es im SGB II kein Bemessungsentgelt und im SGB III keine Bedarfsdeckung. Die Regelung bezieht sich demnach ausschließlich auf den Sachverhalt, dass der Versicherte, der bereits Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre nach dem SGB III bezogen hat, nicht schlechter stehen soll, wenn er nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme erneut arbeitslos wird und eine neue Anwartschaft erworben hat. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, auch Beschäftigungen aufzunehmen, die ein geringeres Entgelt bieten (Brandt, SGB III, § 151 Rn. 22f.; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Auflage, § 151 Rn. 30 ff.). Der Kläger hat aufgrund der Beschäftigung vom 19. März bis 30. November 2016 eine Anwartschaft nicht erworben und Arbeitslosengeld nicht bezogen, weshalb deren Bemessung nicht herangezogen werden kann.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4). Von der Auferlegung von Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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