L 13 AL 2195/19 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 871/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2195/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des SG als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 HS 1 GKG anzusehen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2018 – L 7 BA 1871/18 B -, Juris).

Die - vom SG vorgelegte - Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR (§ 197a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei einem Streitwert von 1505,60 EUR beträgt die (einfache) Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 150 EUR; bei einem Streitwert von 6052,38 EUR - wie von der Klägerin begehrt - betrüge diese Gebühr 405 EUR.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Bei Untätigkeitsklagen i.S.d. § 88 SGG kann nach allgemeiner Auffassung nicht vom vollen Streitwert ausgegangen werden, der für eine Hauptsacheklage maßgebend wäre. Denn die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist auf bloße Verurteilung der Behörde zur Bescheidung des Antrags (§ 88 Abs. 1 SGG) oder des Widerspruchs (§ 88 Abs. 2 SGG) gerichtet, nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt bzw. auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder Erlass des beantragten Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 88, Rn. 9, 9b m.w.N). Bei Untätigkeitsklagen ist deshalb für den Streitwert von einem Prozentsatz von 10 bis 25 v.H. auszugehen. Die Dauer der Nichtbescheidung ist entscheidend dafür, wie hoch der Streitwert innerhalb der Spanne von 10 bis 25 v.H. festzusetzen ist (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 12. Juni 2019 - L 13 AL 1668/19 B, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2019 - L 8 AL 1667/19 B, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juni 2017 - L 5 KR 101/17 B m.w.N., Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, A. I. 5.1, a. A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2018 – L 7 BA 1871/18 B, juris).

Gemessen hieran hat das SG zu Recht der Streitwertentscheidung den oberen Grenzwert von 25 v.H. der Höhe des eigentlichen Anspruchs zugrunde gelegt, so dass die von der Klägerin beanstandete lange Verfahrensdauer angemessen berücksichtigt ist.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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