L 13 R 489/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3489/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 489/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten des Gerichts in Höhe von 1000 EUR auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die aus seiner Sicht verfassungswidrige Erhebung und Abführung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung von zunächst 0,9 % und sodann 1,5 % seiner Rente durch die Beklagte.

Der geborene, bei der DAK Gesundheit (Beigeladene) in der Krankenversicherung pflichtversicherte Kläger beantragte am 20. Januar 2015 die Gewährung der Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit Rentenbescheid vom 17. Februar 2016 wurde dem Kläger ab 1. Januar 2015 Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewährt. Ab 1. Januar 2015 betrug die monatliche Rente 1.401,04 EUR bei einem Zahlbetrag von 1249,73 EUR. Ab 1. März 2015 behielt die Beklagte einen monatlichen Zusatzbeitrag zur Beigeladenen von 12,61 EUR (0,9%) ein, reduzierte aber den Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung um genau diesen Betrag. Ab 1. Juli 2015 erhöhte sich die monatliche Rente auf 1430,43 EUR und der Zusatzbeitrag auf 12,87 EUR. Ab 1. März 2016 erhöhte sich der Zusatzbeitrag zur Beigeladenen auf 21,46 EUR (1,5%). Wegen der Einzelheiten des Rentenbescheids wird auf Bl. 129 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Am 24. Februar 2016 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Rentenbescheid Widerspruch, ohne ein Begehren zu bezeichnen. Eine Begründung erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 12. April 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ab. Mit Rentenbescheid vom 28. April 2016 berechnete die Beklagte die Rente neu, ohne dass sich jedoch eine Änderung bezüglich der Beiträge zur Krankenversicherung ergab. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Februar 2016 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 2. September 2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und sich allein gegen den Abzug des Zusatzbeitrages für die Krankenversicherung gewandt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass § 242 SGB V, welcher die Krankenkassen zur Erhebung eines Zusatzbeitrages durch Satzung ermächtige, wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verfassungswidrig sei. Insbesondere genüge die Regelung nicht dem Gesetzesvorbehalt; auch sei sie nicht verhältnismäßig, da die Beitragserhöhung kein geeignetes Mittel sei, um die Finanzierungsgrundlage der Sozialversicherungsträger zu gewährleisten. Die Krankenkasse erhalte die Befugnis, eine nur begrenzt justiziable Prognose über die Finanzentwicklung anzustellen und Beiträge zu erhöhen. Damit sei der Willkür der Krankenkasse Tür und Tor geöffnet. Auch sei Art. 3 GG zu diskutieren, da zum Teil vielleicht eine zu großzügige Geldausgabepolitik bei bestimmten Krankenkassen bzw. unwirtschaftliche Verhaltensweisen bestünden. Das Sonderkündigungsrecht sei eine leere Hülse, da die anderen Krankenkassen möglicherweise einen noch höheren Zusatzbeitrag hätten.

Das SG hat die DAK Gesundheit mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 beigeladen. Die Beigeladene und die Beklagte haben ausgeführt, dass die Erhebung des Zusatzbeitrags gesetzeskonform erfolgt sei. Nach erfolgter Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2019 abgewiesen. Die Erhebung des Zusatzbeitrages ergebe sich aus § 242 SGB V, den der Kläger gemäß § 249 Buchst. a S. 1 SGB V alleine zu tragen habe. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.

Gegen den dem Kläger am 8. Februar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Februar 2019 Berufung eingelegt und seine Ausführungen wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Satzung kein Gesetz sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Januar 2019 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die bewilligte Altersrente ohne Abzug des Zusatzbeitrages auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auf Anforderung des Senats die relevanten Satzungen vorgelegt.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Mai 2019 hat der Berichterstatter des Senates den Kläger darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung der Rentner nicht für verfassungswidrig halte, was der Senat bereits mehrfach rechtskräftig entschieden habe und dem Bevollmächtigten des Klägers auch bekannt sei, da er auch dort Bevollmächtigter gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe mehrfach eingelegte Nichtzulassungsbeschwerden verworfen und auf seine Urteile vom 21. Januar 2009, B 12 R 1/07 R, und 18. Juli 2007, B 12 R 21/06 R, hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen (Beschluss vom 3. Juni 2014, NJW 2014, 3634), weshalb Zweifel an der Verfassungskonformität des Gesetzes nicht bestünden und die Berufung ohne jegliche Erfolgsaussicht erscheine. Der Senat gehe von einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung aus, weshalb der Kläger gem. § 192 SGG damit rechnen müsse, die ab Zustellung des Schreibens entstehenden Kosten auferlegt zu bekommen. Eine Richterstunde dürfte mit 200 EUR anzusetzen sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da die Beklagte zu Recht den allein streitbefangenen verfassungskonformen Zusatzbeitrag zur Beigeladenen erhoben und abgeführt hat; der Zusatzbeitrag ist gesetzeskonform berechnet worden. Der Bescheid vom 12. April 2016 enthielt keine Regelung zum Zusatzbeitrag, weshalb er nicht Gegenstand des Verfahrens gem. §§ 153 Abs. 1, 96 SGG geworden ist; gleiches gilt für den Bescheid vom 28. April 2016, der hinsichtlich des Zusatzbeitrages keine Neuberechnung vornahm.

Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen (§ 255 Abs. 1 S. 1 SGB V). Der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner werden gemäß § 237 S. 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr.1), der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr.2) und das Arbeitseinkommen (Nr.3) zugrunde gelegt. Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung (§ 247 S. 1 SGB V). Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird (§ 242 Abs. 1 S. 1 SGB V). Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz; § 242 Abs.1 S. 2 SGB V). Nach § 249a S.1 Hs. 2 i.V.m. § 220 Abs.1 S.1 Hs. 2 SGB V hat der Rentner den Zusatzbeitrag alleine zu tragen. Veränderungen des Zusatzbeitrags gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an (§ 247 S. 3, 1. HS SGB V).

Die Beigeladene hat nach § 12 ihrer Satzung vom 1. Januar 2015 in der Fassung vom 18. Januar 2016, Satzung vom 1. Juli 2016 in den Fassungen vom 1. Januar 2018 und 10. Juli 2018 festgelegt, dass sie von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag gemäß § 42 Abs. 1 SGB V erhebt. Die Höhe des Zusatzbeitrags wurde zunächst auf 0,9 % der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds festgelegt, ab 1. Januar 2016 auf 1,5 %.

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Beklagte den kassenindividuellen Zusatzbeitrag des Klägers zutreffend berechnet und erst ab dem zweiten Monat nach der Veränderung einbehalten.

Der Senat sieht keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung des Zusatzbeitrages (Urteil vom 25. Juli 2017, L 13 R 3312/16, Urteile vom 16. Oktober 2018, L 13 R 3466/16 und L 13 R 1157/17; so auch der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2017, L 5 R 2672/17). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu der ab 1. Juli 2005 geltenden Rechtslage bereits ausgeführt, dass die Regelung zur Erhebung des Zusatzbeitrags keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (Urteile vom 21. Januar 2009, B 12 R 1/07 R, und vom 18. Juli 2007, B 12 R 21/06 R, beide juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2014 mit ausführlicher Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (NJW 2014,3634 ff.). Nachdem der Gesetzgeber im Gegensatz zu der zuvor geltenden Rechtslage einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag geregelt hat, wurde auch die individuelle Leistungsfähigkeit des Versicherten berücksichtigt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) ist ebenso wenig erkennbar wie diejenige des Art. 14 GG oder des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Regelung entspricht einer rechtmäßigen Inhalts-und Schrankenbestimmung. Dem Gesetzesvorbehalt wurde Rechnung getragen (§ 242 SGB V). Es ist ferner nicht erkennbar, dass aufgrund einer Kumulierung finanzieller Belastungen der Rentner der Gesetzgeber mit der Erhebung des Zusatzbeitrags eine Inhalts-und Schrankenbestimmung verfassungswidrig überschritten hätte. So hat das BSG mit seinen Beschlüssen vom 8. März 2018, B 12 R 54/17 B, 14. März 2019, B 12 R 57/18 B, und 1. April 2019, B 12 R 56/18 B, die Nichtzulassungsbeschwerden verworfen und auf seine oben genannten Urteile verwiesen und zu Recht die verfassungsrechtliche Frage auch zu Art. 19 Abs. 4 GG als geklärt angesehen, da sich ausreichende Anhaltspunkte aus der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergaben. Ergänzend bleibt nur noch darauf hinzuweisen, dass sich durch den Einbehalt des Zusatzbeitrages nicht die Rente des Klägers verringert, sondern lediglich ein Beitrag zur Krankenversicherung des Klägers erhoben wird. Dass dieser Beitrag verfassungswidrig sein soll, ist nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Belastung des Klägers erst ab Juli 2015 einsetzte und zwar lediglich um 0,26 EUR monatlich, da der Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung zeitgleich reduziert worden ist. Ab 1. März 2016 erhöhte sich die Nettobelastung lediglich auf 8,85 EUR monatlich. Selbst wenn darin ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu sehen wäre, wäre er jedenfalls gerechtfertigt, da Gründe des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Krankenkassen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorliegen (BVerfG, a.a.O.).

Da das SG demnach die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 192 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4). Die Auferlegung von Kosten des Gerichts beruht auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem rechtskundig vertretenen Kläger ist vom Berichterstatter (siehe hierzu Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 192 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen) mit Schreiben vom 8. Mai 2019 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden; er ist auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten hingewiesen worden. Der Senat hat von der Auferlegung der Kosten Gebrauch gemacht. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, da das Klagebegehren keinerlei Erfolgsaussicht hat und vollkommen substanzlos ist. Angesichts dessen, dass der Kläger rechtskundig vertreten ist, reicht es nicht aus, die Verfassungswidrigkeit der rechtlichen Regelung zu behaupten, sondern ist unter ausführlicher Darlegung der hierzu ergangenen Urteile und der Literatur substantiiert auszuführen, warum trotz ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen sollen. So ist der Klägerbevollmächtigte auch nicht in der Lage gewesen, eine Literatur oder Rechtsprechung zu benennen, die seine Auffassung stützt. Nach alledem hält es der Senat für angemessen, die tatsächlichen Kosten ab Zustellung der Anhörung teilweise aufzuerlegen. Eine Richterstunde ist -einschließlich der einzubeziehenden Kosten für unterstützende weitere Bedienstete- beim Berufungsgericht auf 200 EUR zu schätzen. Bereits 1986 wurde ein Betrag von 350,- bis 450,- DM für berechtigt gehalten (vgl. Goedelt, SGb 1986, S. 500 m.w.N.). In Anbetracht der allgemeinen Kostensteigerungen ist aktuell ein niedrigerer Betrag nicht gerechtfertigt. Der Senat legt mit fünf Stunden nur einen Teil der tatsächlich aufgebrachten Arbeitszeit der drei mit der Sache befassten Berufsrichter der Kostenentscheidung zugrunde, weshalb 1000 EUR aufzuerlegen sind.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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