Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2971/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 552/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am geborene Kläger war in Deutschland vom 2. Juli 1979 bis 14. April 2016 mit Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt und hat angelernte Tätigkeiten in verschiedenen Branchen verrichtet, zuletzt als Dachdeckerhelfer. Ab März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezieht inzwischen nach Ende des Krankengeldbezugs Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sowie seit 1. September 2017 Arbeitslosengeld II. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 27. März 2019 verwiesen.
Am 3. März 2016 kam es bei der Arbeit zu einer Kompressionsfraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Nach mehreren, auch stationären, Behandlungen erfolgte vom 4. bis 24. Dezember 2017 eine weitere Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik B. (Diagnose [D]: anhaltende ausgeprägte Lumboischialgie bds. nach Kompressionsfraktur LWK1 und NPP L4/5, vorbestehende Arthrose oberes Sprunggelenk links und leichtgradige Arthrose unteres Sprunggelenk links, Z.n. distaler Tibiafraktur links vom 28. Juni 2017 [konservativ behandelt], Osteoporose, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Nikotinabusus, Adipositas; leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit zeitweiligem Stehen und Gehen in Tagesschicht – ohne ständiges Stehen und Gehen, gebückte Haltung i.V.m. Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten, länger andauernde körperliche Zwangshaltungen, schwere Erschütterungen und Vibrationen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit erhöhter Unfallgefahr – sechs Stunden und mehr möglich, bisherige Tätigkeit als Dachdecker bei Beachtung von Einschränkungen nur unter drei Stunden täglich möglich).
Den Rentenantrag des Klägers vom 3. Januar 2018 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2018 sowie – auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er Rücken- und Sprunggelenksprobleme, durch die er auch psychisch sehr angeschlagen sei und körperlich nicht mehr belastbar sei, geltend machte und Röntgenbilder sowie einen Bericht über eine Kernspintomographie vom 20. April 2018 beifügte – mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2018 ab, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten verrichten könne und somit nicht erwerbsgemindert sei.
Grundlage waren im Wesentlichen vom Kläger vorgelegte Röntgenbilder und weitere Ergebnisse der Kernspintomographie sowie die Heilverfahren-Entlassungsberichte und prüfärztliche Stellungnahmen vom 18. Februar und 19. Juni 2018.
Deswegen hat der Kläger am 3. Juli 2018 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, er erhalte auf Grund eines Arbeitsunfalls im Jahr 2016 eine Verletztenrente. Es sei auch ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit Juni 2017 anerkannt. Hierzu hat er auch den Bescheid der BG Bau vom 25. Juni 2018 (Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. wegen eines Arbeitsunfalls vom 3. März 2016) vorgelegt.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Prof. Dr. St. vom 30. November 2018 eingeholt. Dieser hat die Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden und die erhobenen Befunde referiert. Er ist dann zum Ergebnis gelangt, beim Kläger lägen eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung der Rumpfwirbelsäule mit chronisch rezidivierenden belastungsabhängigen Lumboischialgien beidseits bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschäden und einer unter diskreter Deformierung zur Ausheilung gekommenen LWK1-Deckplatten-Kompressionsfraktur, eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Sprunggelenks bei Arthrose und ein Z. n. distaler Tibiafraktur mit Gelenkbeteiligung vor. Auf Grund der orthopädischen Leiden bestünden körperliche Funktionseinschränkungen beim Stehen, Gehen, Bücken, Heben, Tragen, Sitzen und bei Zwangshaltungen. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger aber unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die letzte Tätigkeit als Dachdeckerhelfer sei nicht mehr möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, mit Heben und Tragen von Lasten bis fünf kg – ohne dauerndes oder überwiegendes Stehen, Gehen und Sitzen, Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeit und Tätigkeiten in Kälte, Nässe und im Freien sowie Tätigkeiten geistiger Art – mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle könne der Kläger auch etwa 500 m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen und es bestehe auch keine Einschränkung für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Einschränkungen hätten sich seit dem 3. März 2016 fortschreitend entwickelt. Wahrscheinlich habe der Zustand bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Rente vorgelegen. Eine weitere Begutachtung auf sonstigem Fachgebiet sei nicht erforderlich.
Der Kläger hat Einwendungen gegen das Gutachten erhoben und geltend gemacht, trotz mehrerer Reha-Aufenthalte habe sich sein Zustand nicht verbessert. Er habe nach wie vor Probleme bzw. Schmerzen beim Stehen, Gehen und Bücken sowie Tragen. Außerdem müsse er dreimal täglich Schmerzmittel einnehmen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine rentenberechtigende Leistungsminderung liege nicht vor.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2019 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor, da der Kläger unter Berücksichtigung seiner Leiden noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vorwiegend im Sitzen sechs Stunden täglich verrichten könne, was sich aus dem eingeholten Gutachten ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 5. Februar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Februar 2019 Berufung eingelegt. Er verweist auf die bereits vorliegenden Befunde und ärztlichen Äußerungen. Alle seine Ärzte hätten ihm geraten, eine Rente zu beantragen, da er nicht mehr länger als eine halbe Stunde arbeiten könne, obwohl er täglich morgens eine Spritze für seine Schmerzen bekomme und tagsüber zusätzliche Schmerzmittel benötige. Der Sachverständige Prof. Dr. St. habe ihn nur 10 bis 15 Minuten untersucht und seinen Zustand nicht beurteilen können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2016 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid und ihr bisheriges Vorbringen. Hierzu hat sie den Versicherungsverlauf vom 27. März 2019 und die Verwaltungsakten vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung und auch der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung muss im Vollbeweis objektiv nachgewiesen sein. Dies erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht vom 15. Januar 2009, L 14 R 111/07 und 8. Juli 2010, L 14 R 112/09). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen - hier der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung begründenden Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens - als erbracht angesehen werden kann. Eine bloße gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Kann das Gericht das Vorliegen der den Anspruch begründenden Tatsachen trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht feststellen, geht dieser Umstand zu Lasten desjenigen, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten will, hier also zu Lasten des Klägers.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vor, denn der Kläger ist weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung unter Zugrundelegung der vorgenannten rechtlichen Bestimmungen zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil er in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten mit den näher beschriebenen qualitativen Einschränkungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger auch zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. St., welches das SG eingeholt hat. Danach bestehen beim Kläger eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung der Rumpfwirbelsäule mit chronisch rezidivierenden belastungsabhängigen Lumboischialgien beidseits bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschäden und einer unter diskreter Deformierung zur Ausheilung gekommenen LWK1-Deckplatten-Kompressionsfraktur, eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Sprunggelenks bei Arthrose und ein Z. n. distaler Tibiafraktur mit Gelenkbeteiligung.
Unter Berücksichtigung dessen ist das Leistungsvermögen zwar eingeschränkt. Der Kläger kann aber nach den den Senat überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - von vorübergehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit abgesehen - noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, mit Heben und Tragen von Lasten bis fünf kg – ohne dauerndes oder überwiegendes Stehen, Gehen und Sitzen, Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeit und Tätigkeiten in Kälte, Nässe und im Freien sowie Tätigkeiten geistiger Art – mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle kann der Kläger auch etwa 500 m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen und es besteht auch keine Einschränkung für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dies ergibt sich schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. St ... Eine weitergehende dauerhafte Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens ist nicht feststellbar, zumal sich die Einschätzung des Sachverständigen auch mit der im Heilverfahren-Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. im Wesentlichen deckt.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ergeben sich keine Gründe, das Gutachten von Prof. Dr. St. in Zweifel zu ziehen. Auch hat der Kläger keine sonstigen Gesundheitsstörungen außerhalb dieses Fachgebiets geltend gemacht, die geeignet sein könnten, eine wesentliche qualitative oder eine quantitative Leistungseinschränkung auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich zu begründen.
Somit ist festzustellen, dass der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich verrichten kann. Ob er seine bisherige Tätigkeit als Dachdeckerhelfer noch ausüben kann, ist nicht entscheidungserheblich. Damit ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach dem normierten Stichtag (vor dem 2. Januar 1961) geboren ist.
Nachdem das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am geborene Kläger war in Deutschland vom 2. Juli 1979 bis 14. April 2016 mit Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt und hat angelernte Tätigkeiten in verschiedenen Branchen verrichtet, zuletzt als Dachdeckerhelfer. Ab März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezieht inzwischen nach Ende des Krankengeldbezugs Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sowie seit 1. September 2017 Arbeitslosengeld II. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 27. März 2019 verwiesen.
Am 3. März 2016 kam es bei der Arbeit zu einer Kompressionsfraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Nach mehreren, auch stationären, Behandlungen erfolgte vom 4. bis 24. Dezember 2017 eine weitere Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik B. (Diagnose [D]: anhaltende ausgeprägte Lumboischialgie bds. nach Kompressionsfraktur LWK1 und NPP L4/5, vorbestehende Arthrose oberes Sprunggelenk links und leichtgradige Arthrose unteres Sprunggelenk links, Z.n. distaler Tibiafraktur links vom 28. Juni 2017 [konservativ behandelt], Osteoporose, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Nikotinabusus, Adipositas; leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit zeitweiligem Stehen und Gehen in Tagesschicht – ohne ständiges Stehen und Gehen, gebückte Haltung i.V.m. Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten, länger andauernde körperliche Zwangshaltungen, schwere Erschütterungen und Vibrationen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit erhöhter Unfallgefahr – sechs Stunden und mehr möglich, bisherige Tätigkeit als Dachdecker bei Beachtung von Einschränkungen nur unter drei Stunden täglich möglich).
Den Rentenantrag des Klägers vom 3. Januar 2018 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2018 sowie – auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er Rücken- und Sprunggelenksprobleme, durch die er auch psychisch sehr angeschlagen sei und körperlich nicht mehr belastbar sei, geltend machte und Röntgenbilder sowie einen Bericht über eine Kernspintomographie vom 20. April 2018 beifügte – mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2018 ab, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten verrichten könne und somit nicht erwerbsgemindert sei.
Grundlage waren im Wesentlichen vom Kläger vorgelegte Röntgenbilder und weitere Ergebnisse der Kernspintomographie sowie die Heilverfahren-Entlassungsberichte und prüfärztliche Stellungnahmen vom 18. Februar und 19. Juni 2018.
Deswegen hat der Kläger am 3. Juli 2018 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, er erhalte auf Grund eines Arbeitsunfalls im Jahr 2016 eine Verletztenrente. Es sei auch ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit Juni 2017 anerkannt. Hierzu hat er auch den Bescheid der BG Bau vom 25. Juni 2018 (Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. wegen eines Arbeitsunfalls vom 3. März 2016) vorgelegt.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Prof. Dr. St. vom 30. November 2018 eingeholt. Dieser hat die Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden und die erhobenen Befunde referiert. Er ist dann zum Ergebnis gelangt, beim Kläger lägen eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung der Rumpfwirbelsäule mit chronisch rezidivierenden belastungsabhängigen Lumboischialgien beidseits bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschäden und einer unter diskreter Deformierung zur Ausheilung gekommenen LWK1-Deckplatten-Kompressionsfraktur, eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Sprunggelenks bei Arthrose und ein Z. n. distaler Tibiafraktur mit Gelenkbeteiligung vor. Auf Grund der orthopädischen Leiden bestünden körperliche Funktionseinschränkungen beim Stehen, Gehen, Bücken, Heben, Tragen, Sitzen und bei Zwangshaltungen. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger aber unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die letzte Tätigkeit als Dachdeckerhelfer sei nicht mehr möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, mit Heben und Tragen von Lasten bis fünf kg – ohne dauerndes oder überwiegendes Stehen, Gehen und Sitzen, Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeit und Tätigkeiten in Kälte, Nässe und im Freien sowie Tätigkeiten geistiger Art – mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle könne der Kläger auch etwa 500 m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen und es bestehe auch keine Einschränkung für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Einschränkungen hätten sich seit dem 3. März 2016 fortschreitend entwickelt. Wahrscheinlich habe der Zustand bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Rente vorgelegen. Eine weitere Begutachtung auf sonstigem Fachgebiet sei nicht erforderlich.
Der Kläger hat Einwendungen gegen das Gutachten erhoben und geltend gemacht, trotz mehrerer Reha-Aufenthalte habe sich sein Zustand nicht verbessert. Er habe nach wie vor Probleme bzw. Schmerzen beim Stehen, Gehen und Bücken sowie Tragen. Außerdem müsse er dreimal täglich Schmerzmittel einnehmen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine rentenberechtigende Leistungsminderung liege nicht vor.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2019 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor, da der Kläger unter Berücksichtigung seiner Leiden noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vorwiegend im Sitzen sechs Stunden täglich verrichten könne, was sich aus dem eingeholten Gutachten ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 5. Februar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Februar 2019 Berufung eingelegt. Er verweist auf die bereits vorliegenden Befunde und ärztlichen Äußerungen. Alle seine Ärzte hätten ihm geraten, eine Rente zu beantragen, da er nicht mehr länger als eine halbe Stunde arbeiten könne, obwohl er täglich morgens eine Spritze für seine Schmerzen bekomme und tagsüber zusätzliche Schmerzmittel benötige. Der Sachverständige Prof. Dr. St. habe ihn nur 10 bis 15 Minuten untersucht und seinen Zustand nicht beurteilen können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2016 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid und ihr bisheriges Vorbringen. Hierzu hat sie den Versicherungsverlauf vom 27. März 2019 und die Verwaltungsakten vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung und auch der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung muss im Vollbeweis objektiv nachgewiesen sein. Dies erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht vom 15. Januar 2009, L 14 R 111/07 und 8. Juli 2010, L 14 R 112/09). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen - hier der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung begründenden Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens - als erbracht angesehen werden kann. Eine bloße gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Kann das Gericht das Vorliegen der den Anspruch begründenden Tatsachen trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht feststellen, geht dieser Umstand zu Lasten desjenigen, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten will, hier also zu Lasten des Klägers.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vor, denn der Kläger ist weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung unter Zugrundelegung der vorgenannten rechtlichen Bestimmungen zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil er in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten mit den näher beschriebenen qualitativen Einschränkungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger auch zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. St., welches das SG eingeholt hat. Danach bestehen beim Kläger eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung der Rumpfwirbelsäule mit chronisch rezidivierenden belastungsabhängigen Lumboischialgien beidseits bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenschäden und einer unter diskreter Deformierung zur Ausheilung gekommenen LWK1-Deckplatten-Kompressionsfraktur, eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Sprunggelenks bei Arthrose und ein Z. n. distaler Tibiafraktur mit Gelenkbeteiligung.
Unter Berücksichtigung dessen ist das Leistungsvermögen zwar eingeschränkt. Der Kläger kann aber nach den den Senat überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - von vorübergehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit abgesehen - noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, mit Heben und Tragen von Lasten bis fünf kg – ohne dauerndes oder überwiegendes Stehen, Gehen und Sitzen, Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeit und Tätigkeiten in Kälte, Nässe und im Freien sowie Tätigkeiten geistiger Art – mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle kann der Kläger auch etwa 500 m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen und es besteht auch keine Einschränkung für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dies ergibt sich schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. St ... Eine weitergehende dauerhafte Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens ist nicht feststellbar, zumal sich die Einschätzung des Sachverständigen auch mit der im Heilverfahren-Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. im Wesentlichen deckt.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ergeben sich keine Gründe, das Gutachten von Prof. Dr. St. in Zweifel zu ziehen. Auch hat der Kläger keine sonstigen Gesundheitsstörungen außerhalb dieses Fachgebiets geltend gemacht, die geeignet sein könnten, eine wesentliche qualitative oder eine quantitative Leistungseinschränkung auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich zu begründen.
Somit ist festzustellen, dass der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich verrichten kann. Ob er seine bisherige Tätigkeit als Dachdeckerhelfer noch ausüben kann, ist nicht entscheidungserheblich. Damit ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach dem normierten Stichtag (vor dem 2. Januar 1961) geboren ist.
Nachdem das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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