L 13 R 644/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2772/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 644/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1960 geborene Kläger war im Zeitraum vom 1. August 1978 bis 31. März 1999 – zunächst im Rahmen einer Berufsausbildung und dann als Jalousie- und Rolladenbauer versicherungspflichtig tätig. Zuletzt arbeitete er als Jalousie- und Rolladenbau-Meister selbstständig und entrichtete vom 1. April 1999 bis 31. Januar 2014 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 15. Dezember 2015 verwiesen.

Den Antrag des Klägers vom 4. März 2015 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2015 ab. Dem hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 15. Dezember 2015 dahingehend ab, dass sie dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2015 bewilligte, wobei sie ausführte, die Rente werde wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht ausgezahlt. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 zurück, da über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hinaus kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe und auch im Hinblick auf das Einkommen des Klägers die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zur Auszahlung komme.

Grundlage der Entscheidung waren Berichte behandelnder Ärzte sowie ein Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin V.-K. vom 2. Juni 2015 (Diagnosen: Altersmaß nicht übersteigende Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule [WS] mit Zeichen für eine jugendliche Aufbaustörung im Sinne eines M. Scheuermann mit Bandscheiben[BS]-Schäden im Segment L4/5 und L5/S1 ohne Bewegungseinschränkung und ohne neurologisches Funktionsdefizit, koronare 2-Gefäßerkrankung mit gefäßerweiterndem Eingriff und zweifacher Stenteinlage 6/04 mit guter Ausbelastung im Belastungs-EKG und normaler Herzfunktion, Verschleißerscheinungen des linken Kniegelenks mit Kniebinnenraumschäden, Kniegelenkspiegelung 6/13 ohne Bewegungseinschränkung, Riss der Bizepssehne und Teilriss des Muskelsehnenweichteilmaterials der re. Schulter 1/11 mit Schultereckgelenksarthrose re. ohne Bewegungseinschränkung, hämodynamisch nicht wirksame Plaquebildung der extrakraniellen Gefäße re. [Carotisbifurkation re.]; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien mehr als sechs Stunden arbeitstäglich möglich, die letzte berufliche Tätigkeit als Jalousie- und Rolladenbau-Meister könne nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden) und die Stellungnahme der Internistin Dr. M. vom 24. August 2015 (Leistungsbeurteilung wie im Gutachten vom 2. Juni 2015 im Wesentlichen).

Wegen der die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung versagenden Entscheidung hat der Kläger am 8. November 2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nicht mehr in der Lage, regelmäßig sechs Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten. Grund hierfür seien orthopädische Leiden, insbesondere ein Tennisellenbogen und WS-Beschwerden, sowie seine Herzerkrankung. In der Gesamtschau seiner Leiden sei er zu keiner sechsstündigen Tätigkeit in der Lage. Ferner sei seine Gehfähigkeit und die Wegefähigkeit eingeschränkt. Hierzu hat er zuletzt noch einen Befundbericht des Radiologen Prof. Dr. B. über eine Untersuchung vom 7. Mai 2018 vorgelegt.

Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben unter Beifügung weiterer ärztlicher Berichte der Allgemeinmediziner Dr. D. am 28. November 2016, der Orthopäde Dr. Sch ... am 8. Dezember 2016 und Univ.-Prof. Dr. N. und Dr. F., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, am 11. April 2017 berichtet. Dr. Sch ... sowie Univ.-Prof. Dr. N. und Dr. F. haben leichte Tätigkeiten für sechs Stunden zumutbar erachtet.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG Sachverständigengutachten des Prof. Dr. R., Ärztlicher Direktor der Klinik für Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie, Pneumologie des Universitätsklinikums U. und des Orthopäden Dr. P. vom 7. Februar 2018 eingeholt. Prof. Dr. R. ist im Gutachten vom 24. Oktober 2017 zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden eine koronare 2-Gefäßerkrankung mit guter links- und rechtsventrikulärer Pumpfunktion. Das Belastungs-EKG habe bei einer Belastung bis 160 Watt keine kardialen Beschwerden ergeben. Aus kardialer Sicht sei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu erkennen. Insofern seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich möglich. Dr. P. hat im Gutachten vom 7. Februar 2018 ausgeführt, beim Kläger bestünden u.a. ein BS-Vorfall im Bereich L4/5 und L5/S1, eine Spinalkanalstenose mit Wurzelkompression, eine Epicondylitis radialis humeri sowie eine koronare 2-Gefäßerkrankung. Das Leistungsvermögen sei in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch die Gehfähigkeit sei beeinträchtigt, sodass der Kläger nicht viermal 500 m arbeitstäglich in zumutbarem Zeitaufwand zurücklegen könne. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. März 2018 hat Dr. P. an dieser Einschätzung des Leistungsvermögens festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Gutachten und die ergänzende Stellungnahme verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hierzu Stellungnahmen von Dr. La. vom 22. Mai 2018 und Dr. Lj.-J. vom 17. April 2018 vorgelegt.

Das SG hat ferner von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Orthopädie Dr. Schm. vom 7. August 2018 sowie – auf Einwendungen des Klägers und nach Vorlage des Radiologieberichtes vom 7. Mai 2018 – dessen ergänzende Stellungnahmen vom 15. Oktober und 12. November 2018 eingeholt. Dr. Schm. hat ausgeführt, beim Kläger bestünden eine Refluxösophagitis, eine Hyperlipidämie, eine koronare 2-Gefäßerkrankung, eine Zusammenhangstrennung der langen Bizepssehne rechts, ein Streckdefizit am rechten Ellenbogen, eine Dupuytren’sche Kontraktur beider Hände, ein Knorpelschaden am linken Knie, ein chronisches lokales Lumbalsyndrom bei degenerativen Erkrankungen der BS L4/5 und L5/S1 mit spinaler Enge sowie eine Funktionsstörung der Rumpfwirbelsäule mit verminderter Belastbarkeit. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Klinisch objektivierbare und für jeden nachvollziehbare Befunde, die eine Einschränkung der Wegefähigkeit begründen könnten, lägen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der kernspintomographischen Untersuchung der LWS vom 7. Mai 2018 ergäben sich insofern keine Änderungen an der Einschätzung.

Mit Urteil vom 22. Januar 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lägen nicht vor. Dies ergebe sich überzeugend aus dem Gutachten des Dr. Schm. sowie dessen ergänzenden Stellungnahmen. Danach bestünden keine Einschränkungen des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht. Dies decke sich auch mit der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. Sch ... Soweit Dr. P. von einer Aufhebung des Leistungsvermögens ausgehe, sei dessen Gutachten nicht überzeugend. Es sei schon keine klare Abgrenzung zwischen der Leistungsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Jalousie- und Rolladenbauer-Meister, die unstreitig nicht mehr als drei Stunden arbeitstäglich möglich sei, sowie Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erkennen. Auch seien die von Dr. P. mitgeteilten Befunde nicht geeignet, ein aufgehobenes Leistungsvermögen zu begründen. Demgegenüber stütze sich die Einschätzung von Dr. Schm. auf objektivierbare Befunde. Auch für die von Dr. P. angenommene Einschränkung der Wegefähigkeit fehle es an einer stichhaltigen Begründung. Eine Aufhebung der Wegefähigkeit sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Volle Erwerbsminderung begründende Einschränkungen ergäben sich auch nicht auf kardiologischem Fachgebiet. Sowohl der behandelnde Kardiologe Dr. N. als auch der Sachverständige Prof. Dr. R. hätten insofern keine zeitliche Einschränkung gesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 4. Februar 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Februar 2019 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei nicht in der Lage, regelmäßig sechs Stunden leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Dies ergebe sich in Zusammenschau von Art und Schwere der Erkrankungen. Dr. P. habe zutreffend festgestellt, dass er eben nicht mehr in der Lage sei, regelmäßig sechs Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten. Bei ihm bestehe ein multimorbides Krankheitsbild. Längeres Stehen von mehr als fünf Minuten sei auch nicht möglich, ebenso längeres Gehen und Sitzen. Darüber hinaus müsse er sich täglich mehrfach hinlegen, je nach Schmerzentwicklung. Das Gutachten von Dr. Schm. sei demgegenüber nicht überzeugend. Er stelle nicht fest, dass er in der Lage sei, mindestens sechs Stunden zu arbeiten, sondern schränke ein, seine Beurteilung auf der Basis der gesicherten Befunde belege dies nicht. Dr. Schm. habe auch nicht die zurücklegbare Wegstrecke gemessen. Er, der Kläger, rege an, ein neurologisches und ein erneutes orthopädisches Gutachten von Amts wegen, hilfsweise gemäß § 109 SGG einzuholen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Januar 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17. Juni 2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 15. Dezember 2015 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2016 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung begründende Einschränkung des Leistungsvermögens sei nicht festgestellt. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Dr. Lj.-J. vom 10. April 2019 vorgelegt, die ausführt, aus der Klagebegründung ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte. Eine abweichende Leistungsbeurteilung bezüglich der bisherigen Beurteilung und eine weitere Sachaufklärung sei nicht angezeigt.

Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen. Der Kläger hat hierauf mitteilen lassen, er nehme die Berufung nicht zurück. Es werde um Entscheidung gebeten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.

Die Berufung des Klägers, dem eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bewilligt ist, hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Rechtsgrundlagen für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung und auch der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung muss im Vollbeweis objektiv nachgewiesen sein. Dies erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 15. Januar 2009 – L 14 R 111/07 und vom 8. Juli 2010 – L 14 R 112/09). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsache – hier der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung begründenden Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens – als erbracht angesehen werden kann. Eine bloße gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Kann das Gericht das Vorliegen der den Anspruch begründenden Tatsachen trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht feststellen, geht dieser Umstand zu Lasten desjenigen, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten will, hier also zu Lasten des Klägers.

Gemessen hieran ist der Kläger nicht voll erwerbsgemindert.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Zugrundelegung der vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen zutreffend dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, weil er in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dabei hat sich das SG im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten von Dr. Schm. und die Aussagen der behandelnden Ärzte gestützt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Der Kläger ist demnach bei Beachtung der angegebenen qualitativen Einschränkungen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein und hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI

Ergänzend ist somit festzustellen, dass eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht – wie erforderlich – nachgewiesen und nicht vorliegt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats – wie schon vom SG zutreffend ausgeführt – aus der Gesamtschau aller vorliegenden Befunde und der gutachterlichen Äußerungen. Insbesondere besteht auf kardiologischem und internistischem Fachgebiet keine Einschränkung des Leistungsvermögens, was sich aus den Angaben der behandelnden Ärzte ergibt und auch von dem auf Antrag des Klägers nach §109 gehörten Sachverständigen Dr. R. bestätigt wurde. Der auf Antrag des Klägers gehörte Prof. Dr. R. hat keine weitergehenden Einschränkungen festzustellen vermocht, nachdem der Kläger bis 160 Watt belastet werden konnte. Auch auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet besteht keine rentenberechtigende Leistungseinschränkung. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten von Dr. Schm. und dessen ergänzender Stellungnahme, der auch zuletzt noch der Radiologiebericht vom 7. Mai 2018 zugrunde gelegen hat. Wie der Sachverständige Dr. Schm. schlüssig und überzeugend ausgeführt hat, bestehen beim Kläger eine Refluxösophagitis, eine Hyperlipidämie, eine koronare 2-Gefäßerkrankung, eine Zusammenhangstrennung der langen Bizepssehne rechts, ein Streckdefizit am rechten Ellenbogen, eine Dupuytren’sche Kontraktur beider Hände, ein Knorpelschaden am linken Knie, ein chronisches lokales Lumbalsyndrom bei degenerativen Erkrankungen der BS L4/5 und L5/S1 mit spinaler Enge sowie eine Funktionsstörung der Rumpfwirbelsäule mit verminderter Belastbarkeit. Auch Prof. Dr. R. hat eine koronare 2-Gefäßerkrankung mit guter links- und rechtsventrikulärer Pumpfunktion bestätigt. Darüber hinausgehende dauerhafte Gesundheitsstörungen, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung sein könnten, sind dagegen – auch unter Berücksichtigung der von den behandelnden Ärzten mitgeteilten und der von den Gutachtern erhobenen Befunden – nicht nachgewiesen und feststellbar. Der Sachverhalt ist insoweit im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten und gutachterlichen Äußerungen auch geklärt, so dass kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht.

Unter Berücksichtigung dessen kann der Kläger zur Überzeugung des Senats nach den plausiblen und im Ergebnis im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen von Dr. Schm., der Gutachterin V.-K. sowie der Zeugen Dr. Sch. und Univ.-Prof. Dr. N. bzw. Dr. F. und im Übrigen auch des auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen Prof. Dr. R. zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Soweit hiervon abweichend Dr. P. von einer weitergehenden und auch zeitlichen dauerhaften Einschränkung des Leistungsvermögens ausgeht, fehlt es an dies überzeugend belegenden Befunden, wie dies auch schon Dr. Schm. dargelegt hat.

Eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit besteht nicht. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R - juris) liegen bei dem Kläger nicht vor. Die von Dr. Schm. und den behandelnden Ärzten sowie von der Gutachterin V.-K. genannten qualitativen Einschränkungen sind in ihrer Art oder Summe nicht geeignet, die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu begründen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der - wie der Kläger - nach dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch zumindest körperlich leichte Tätigkeiten (wenn auch mit qualitativen Einschränkungen) mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann. Denn dem Versicherten ist es mit diesem Leistungsvermögen in der Regel möglich, diejenigen Verrichtungen auszuführen, die in ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189). Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Tätigkeit nicht unter den in Betrieben üblichen Bedingungen ausüben kann, weil die o.g. Sachverständigen keine betriebsunüblichen Bedingungen erwähnt haben.

Schließlich liegt auch keine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit vor. Dr. Schm. hat keine Befunde erkennen können, die zu einer Einschränkung der Gehfähigkeit oder bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel führt. Auch Dr. P. hat insoweit keine Befunde, die eine entsprechende dauerhafte Einschränkung bedingen könnten, mitgeteilt. Demnach kann der Kläger zur Überzeugung des Senats der Kläger viermal täglich 500 Meter in einer Zeit von 15-18 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Er erfüllt damit die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgestellten Kriterien (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90, juris).

Nachdem somit eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht feststellbar ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Im Übrigen hat der Senat auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen gesehen, da der Sachverhalt – wie schon ausgeführt – auf Grund der vorliegenden Gutachten geklärt ist.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schm., Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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