Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1501/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1808/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 6. Mai 2019 ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Streitgegenständlich ist der Antrag des Antragstellers vom 12. April 2019 auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Februar 2018, über den das SG mit dem angefochtenen Beschluss entschieden hat.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren außerdem die Gewährung von Regelbedarf, Kosten der Krankenversicherung und Erstattung von Reisekosten begehrt, ist die Beschwerde bereits nicht statthaft, weil das SG im angefochtenen Beschluss darüber keine Entscheidung getroffen hat und der Senat deshalb instanziell nicht zuständig ist.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vorläufige Gewährung von KdU abgelehnt hat.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12.Auflage 2017, § 86b Rn. 42).
Für die Zeit vor dem beim SG gestellten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz am 12. April 2019 ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, insbesondere hat der Antragsteller bezüglich der von ihm für die Vergangenheit beanspruchten Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) keinen noch gegenwärtig schweren, irreparablen und unzumutbaren Nachteil glaubhaft gemacht, weil nach Angaben der A. V. gegenüber dem SG (vgl. Schreiben vom 12. April 2019) seit September 2017 sämtliche Kosten für Lebensunterhalt und Unterkunft einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung von ihr für den Antragsteller übernommen wurden. Der Antragsteller hat demnach aus der Vergangenheit keine fortwirkenden negativen Auswirkungen auf ein mögliches (Unter-) Mietverhältnis zu befürchten, die das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen.
Für die Zeit ab dem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beim SG ist ebenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Denn der Antragsteller ist verfügungsberechtigt über das Konto der A. V., die mit Schreiben vom 12. April 2019 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass diese Verfügungsberechtigung für Notfälle wegen fehlender Leistungsbewilligung des Antragsgegners erteilt wurde. Demnach ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in seiner Existenz gefährdet ist, zumal A. V. seit September 2017 sämtliche Kosten des Lebensunterhalts einschließlich der KdU für den Antragsteller übernommen hat und nicht ersichtlich ist, dass sich daran in Zukunft etwas ändern wird. Sie hat mit Schreiben vom 12. April 2019 auch ausdrücklich "das Aufkommen und Übernehmen jeglicher weiteren seit dem 1. September 2017 anfallenden monatlichen Kosten" bestätigt. Soweit der Antragsteller zuletzt unsubstantiiert vorgebracht hat, Frau V. werde ab Juni 2019 die Unterkunftskosten nicht mehr übernehmen, ist dies unter Berücksichtigung der bisherigen Situation und der ausdrücklich geäußerten Bereitschaft der A. V. zur weiteren Kostenübernahme nicht glaubhaft. Darüber hinaus sind vom Antragsteller auch keinerlei negativen Auswirkungen auf das mögliche (Unter-)mietverhältnis dargelegt worden, insbesondere ist bislang kein Mietrückstand im Hauptmietverhältnis eingetreten, weil die Mietzahlungen von Herrn H. regelmäßig und auch aktuell für Juni 2019 (ausweislich der vorgelegten Quittung) vollständig überwiesen wurden und auch ein aktueller Zahlungsrückstand gegenüber Herrn H. ist nicht vorgetragen worden.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar steht der Versagungsbescheid vom 4. März 2019 der vorläufigen Gewährung von Leistungen nicht entgegen. Denn der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 4. März 2019 hat aufschiebende Wirkung (§ 86 a Abs. 1 S. 1 SGG), weil die Ausnahmeregelung des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II auf Versagungsbescheide keine Anwendung findet (vgl. Voelzke in jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, Stand 18. März 2019, § 66 SGB I; Rn. 77 m.w.N.). Jedoch ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist, nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderungen des Antragsgegners nicht die Kontoauszüge aller - vom Antragsgegner einzeln aufgeführten - auf seinen Namen geführten Bankkonten bzw. des Kontos der A. V., über das er verfügungsberechtigt ist, für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 vollständig vorgelegt. Es wurden nur Umsatzanzeigen (ohne Anfangs- und Endsaldo) der Konten 1020374797, 3250429101 und 22739262 vorgelegt, die vorgelegten Kontoauszüge des Kontos 1253026 (A. V.) wurden teilweise übereinandergelegt kopiert, so dass die einzelnen Ein- und Auszahlungen für den o.g. Zeitraum nicht lückenlos nachvollzogen werden können, und für das Konto bei der D. De. G. wurden überhaupt keine Kontoauszüge vorgelegt. Auch der Aufforderung des SG im anhängigen Klageverfahren S 14 AS 192/19, die Originalkontoauszüge der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 31. Januar 2019 aufgezählten Konten für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 bis aktuell vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Soweit er in seinem Schreiben vom 12. April 2019 darauf beharrt, er verfüge nur über ein einziges Girokonto bei der Sparkasse K., ist dies im Hinblick auf das Ergebnis der vom Antragsgegner durchgeführten Kontenabfrage irrelevant. Da nur eines der dadurch bekannt gewordenen Konten (DE ) zwischenzeitlich aufgelöst wurde (zum 16. Oktober 2018) sind für die Prüfung des Leistungsanspruchs alle weiteren, noch bestehenden Bankkonten von Bedeutung. Der Verweis des Antragstellers auf den Vergleich im Verfahren S 4 AS 2115/18 kann für den aktuellen Weiterbewilligungsantrag von Dezember 2018 für die Zeit ab 1. Februar 2019 zu keinem anderen Ergebnis führen, weil im o.g. Verfahren nur die Leistungsanträge vom 28. Februar 2018 und vom 22. Juni 2018 für vergangene Bewilligungszeiträume streitgegenständlich sind und der Vergleich so nur zustande gekommen sein dürfte, weil der Antragsteller seine weiteren Bankkonten verschwiegen hat. Das Angebot des SG, die Kontoauszüge selbst bei der Bank beizuziehen, weil der Antragsteller behauptet hat, ihm stünden mit seiner EC-Karte keine Originalkontoauszüge vom Auszugsdrucker zur Verfügung und dem Antragsgegner sowie dem Gericht liege für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis aktuell bereits alles vor, was die Bank herausgegeben habe, hat der Antragsteller nicht angenommen. Demnach ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers schon aus diesem Grund aktuell nicht möglich und ein Leistungsanspruch nach dem SGB II, insbesondere ein Anspruch auf Gewährung der im vorliegenden Verfahren ausdrücklich geltend gemachten KdU, nicht glaubhaft gemacht worden. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Gewährung von KdU ohne Prüfung der Hilfebedürftigkeit insgesamt nicht möglich ist; im Übrigen wäre aus den bereits dargelegten Gründen auch ein Anspruch auf Gewährung von Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht glaubhaft gemacht. Ungeklärt ist auch, ob bzw. in welcher Höhe der Antragsteller Einnahmen aus Konzerten erzielt.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einer Mietzinsforderung in der von ihm angegebenen Höhe (Grundmiete 275 EUR, Heizkosten 55 EUR, sonstige Nebenkosten) tatsächlich ausgesetzt ist. In dem ursprünglich im Zusammenhang mit der Antragstellung im November 2017 vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter J. H. und dem Vermieter O. B. vom 17. März 2017 ist der Antragsteller selbst nicht als Mieter aufgeführt. Soweit im weiteren Verlauf (u.a. im Klageverfahren S 14 AS 192/19) ein weiterer Mietvertrag mit demselben Datum vorgelegt wurde, in dem nunmehr der Antragsteller als weiterer Mieter auftaucht, bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit dieses Mietvertrags, weil offenbar der Name des Antragstellers nachträglich eingefügt wurde. Unabhängig hiervon ist aber auch nicht nachgewiesen, ob bzw. in welcher Höhe der Antragsteller gegenüber Herrn H. Mietzahlungen schuldet, weil ein Untermietvertrag nicht vorgelegt wurde und nach dem Hauptmietvertrag bei Auszug einer Person (der bisherige Mieter H. M. [vgl. Mietvertrag vom 17. März 2017]) die andere Person gegenüber dem Vermieter verpflichtet ist, die (Gesamt)miete weiterzubezahlen. Durch die vorgelegten Quittungsbelege wird lediglich bestätigt, dass der Mieter J. H. die gegenüber dem Vermieter geschuldete Mietzahlung in Höhe von insgesamt 660 EUR (aktuell auch für Juni 2019) geleistet hat, woraus jedoch keine Rückschlüsse gezogen werden können, ob bzw. in welcher Höhe der Antragsteller im Innenverhältnis gegenüber Herrn H. (Unter-) Mietzahlungen schuldet. Ebenso wenig kann aus Barabhebungen vom Konto der A. V. gefolgert werden, dass es sich hierbei um Mietzahlungen gehandelt hat, die bar an Herrn H. weitergeleitet wurden bzw. in welcher Höhe eine Verpflichtung des Antragstellers zur Mietzinszahlung besteht. Eine schriftliche Bestätigung des Herrn H. über den Erhalt von vertraglich geschuldeten Mietzahlungen des Antragstellers wurde bislang – entgegen den Angaben des Antragstellers – nicht vorgelegt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 6. Mai 2019 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 6. Mai 2019 ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Streitgegenständlich ist der Antrag des Antragstellers vom 12. April 2019 auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Februar 2018, über den das SG mit dem angefochtenen Beschluss entschieden hat.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren außerdem die Gewährung von Regelbedarf, Kosten der Krankenversicherung und Erstattung von Reisekosten begehrt, ist die Beschwerde bereits nicht statthaft, weil das SG im angefochtenen Beschluss darüber keine Entscheidung getroffen hat und der Senat deshalb instanziell nicht zuständig ist.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vorläufige Gewährung von KdU abgelehnt hat.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12.Auflage 2017, § 86b Rn. 42).
Für die Zeit vor dem beim SG gestellten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz am 12. April 2019 ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, insbesondere hat der Antragsteller bezüglich der von ihm für die Vergangenheit beanspruchten Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) keinen noch gegenwärtig schweren, irreparablen und unzumutbaren Nachteil glaubhaft gemacht, weil nach Angaben der A. V. gegenüber dem SG (vgl. Schreiben vom 12. April 2019) seit September 2017 sämtliche Kosten für Lebensunterhalt und Unterkunft einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung von ihr für den Antragsteller übernommen wurden. Der Antragsteller hat demnach aus der Vergangenheit keine fortwirkenden negativen Auswirkungen auf ein mögliches (Unter-) Mietverhältnis zu befürchten, die das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen.
Für die Zeit ab dem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beim SG ist ebenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Denn der Antragsteller ist verfügungsberechtigt über das Konto der A. V., die mit Schreiben vom 12. April 2019 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass diese Verfügungsberechtigung für Notfälle wegen fehlender Leistungsbewilligung des Antragsgegners erteilt wurde. Demnach ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in seiner Existenz gefährdet ist, zumal A. V. seit September 2017 sämtliche Kosten des Lebensunterhalts einschließlich der KdU für den Antragsteller übernommen hat und nicht ersichtlich ist, dass sich daran in Zukunft etwas ändern wird. Sie hat mit Schreiben vom 12. April 2019 auch ausdrücklich "das Aufkommen und Übernehmen jeglicher weiteren seit dem 1. September 2017 anfallenden monatlichen Kosten" bestätigt. Soweit der Antragsteller zuletzt unsubstantiiert vorgebracht hat, Frau V. werde ab Juni 2019 die Unterkunftskosten nicht mehr übernehmen, ist dies unter Berücksichtigung der bisherigen Situation und der ausdrücklich geäußerten Bereitschaft der A. V. zur weiteren Kostenübernahme nicht glaubhaft. Darüber hinaus sind vom Antragsteller auch keinerlei negativen Auswirkungen auf das mögliche (Unter-)mietverhältnis dargelegt worden, insbesondere ist bislang kein Mietrückstand im Hauptmietverhältnis eingetreten, weil die Mietzahlungen von Herrn H. regelmäßig und auch aktuell für Juni 2019 (ausweislich der vorgelegten Quittung) vollständig überwiesen wurden und auch ein aktueller Zahlungsrückstand gegenüber Herrn H. ist nicht vorgetragen worden.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar steht der Versagungsbescheid vom 4. März 2019 der vorläufigen Gewährung von Leistungen nicht entgegen. Denn der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 4. März 2019 hat aufschiebende Wirkung (§ 86 a Abs. 1 S. 1 SGG), weil die Ausnahmeregelung des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II auf Versagungsbescheide keine Anwendung findet (vgl. Voelzke in jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, Stand 18. März 2019, § 66 SGB I; Rn. 77 m.w.N.). Jedoch ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist, nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderungen des Antragsgegners nicht die Kontoauszüge aller - vom Antragsgegner einzeln aufgeführten - auf seinen Namen geführten Bankkonten bzw. des Kontos der A. V., über das er verfügungsberechtigt ist, für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 vollständig vorgelegt. Es wurden nur Umsatzanzeigen (ohne Anfangs- und Endsaldo) der Konten 1020374797, 3250429101 und 22739262 vorgelegt, die vorgelegten Kontoauszüge des Kontos 1253026 (A. V.) wurden teilweise übereinandergelegt kopiert, so dass die einzelnen Ein- und Auszahlungen für den o.g. Zeitraum nicht lückenlos nachvollzogen werden können, und für das Konto bei der D. De. G. wurden überhaupt keine Kontoauszüge vorgelegt. Auch der Aufforderung des SG im anhängigen Klageverfahren S 14 AS 192/19, die Originalkontoauszüge der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 31. Januar 2019 aufgezählten Konten für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 bis aktuell vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Soweit er in seinem Schreiben vom 12. April 2019 darauf beharrt, er verfüge nur über ein einziges Girokonto bei der Sparkasse K., ist dies im Hinblick auf das Ergebnis der vom Antragsgegner durchgeführten Kontenabfrage irrelevant. Da nur eines der dadurch bekannt gewordenen Konten (DE ) zwischenzeitlich aufgelöst wurde (zum 16. Oktober 2018) sind für die Prüfung des Leistungsanspruchs alle weiteren, noch bestehenden Bankkonten von Bedeutung. Der Verweis des Antragstellers auf den Vergleich im Verfahren S 4 AS 2115/18 kann für den aktuellen Weiterbewilligungsantrag von Dezember 2018 für die Zeit ab 1. Februar 2019 zu keinem anderen Ergebnis führen, weil im o.g. Verfahren nur die Leistungsanträge vom 28. Februar 2018 und vom 22. Juni 2018 für vergangene Bewilligungszeiträume streitgegenständlich sind und der Vergleich so nur zustande gekommen sein dürfte, weil der Antragsteller seine weiteren Bankkonten verschwiegen hat. Das Angebot des SG, die Kontoauszüge selbst bei der Bank beizuziehen, weil der Antragsteller behauptet hat, ihm stünden mit seiner EC-Karte keine Originalkontoauszüge vom Auszugsdrucker zur Verfügung und dem Antragsgegner sowie dem Gericht liege für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis aktuell bereits alles vor, was die Bank herausgegeben habe, hat der Antragsteller nicht angenommen. Demnach ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers schon aus diesem Grund aktuell nicht möglich und ein Leistungsanspruch nach dem SGB II, insbesondere ein Anspruch auf Gewährung der im vorliegenden Verfahren ausdrücklich geltend gemachten KdU, nicht glaubhaft gemacht worden. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Gewährung von KdU ohne Prüfung der Hilfebedürftigkeit insgesamt nicht möglich ist; im Übrigen wäre aus den bereits dargelegten Gründen auch ein Anspruch auf Gewährung von Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht glaubhaft gemacht. Ungeklärt ist auch, ob bzw. in welcher Höhe der Antragsteller Einnahmen aus Konzerten erzielt.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einer Mietzinsforderung in der von ihm angegebenen Höhe (Grundmiete 275 EUR, Heizkosten 55 EUR, sonstige Nebenkosten) tatsächlich ausgesetzt ist. In dem ursprünglich im Zusammenhang mit der Antragstellung im November 2017 vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter J. H. und dem Vermieter O. B. vom 17. März 2017 ist der Antragsteller selbst nicht als Mieter aufgeführt. Soweit im weiteren Verlauf (u.a. im Klageverfahren S 14 AS 192/19) ein weiterer Mietvertrag mit demselben Datum vorgelegt wurde, in dem nunmehr der Antragsteller als weiterer Mieter auftaucht, bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit dieses Mietvertrags, weil offenbar der Name des Antragstellers nachträglich eingefügt wurde. Unabhängig hiervon ist aber auch nicht nachgewiesen, ob bzw. in welcher Höhe der Antragsteller gegenüber Herrn H. Mietzahlungen schuldet, weil ein Untermietvertrag nicht vorgelegt wurde und nach dem Hauptmietvertrag bei Auszug einer Person (der bisherige Mieter H. M. [vgl. Mietvertrag vom 17. März 2017]) die andere Person gegenüber dem Vermieter verpflichtet ist, die (Gesamt)miete weiterzubezahlen. Durch die vorgelegten Quittungsbelege wird lediglich bestätigt, dass der Mieter J. H. die gegenüber dem Vermieter geschuldete Mietzahlung in Höhe von insgesamt 660 EUR (aktuell auch für Juni 2019) geleistet hat, woraus jedoch keine Rückschlüsse gezogen werden können, ob bzw. in welcher Höhe der Antragsteller im Innenverhältnis gegenüber Herrn H. (Unter-) Mietzahlungen schuldet. Ebenso wenig kann aus Barabhebungen vom Konto der A. V. gefolgert werden, dass es sich hierbei um Mietzahlungen gehandelt hat, die bar an Herrn H. weitergeleitet wurden bzw. in welcher Höhe eine Verpflichtung des Antragstellers zur Mietzinszahlung besteht. Eine schriftliche Bestätigung des Herrn H. über den Erhalt von vertraglich geschuldeten Mietzahlungen des Antragstellers wurde bislang – entgegen den Angaben des Antragstellers – nicht vorgelegt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 6. Mai 2019 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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