Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1018/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1426/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. April 2019 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die für die Zeit bis 30. April 2019 bewilligten Leistungen an den Kläger vorläufig auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Viertel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und insoweit begründet, als der Antragsgegner verpflichtet ist, die für die Zeit bis 30. April 2019 bewilligten Leistungen an den Kläger vorläufig auszuzahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das SG hat hinsichtlich des Begehrens auf Auszahlung der bis 30. April 2019 mit Bescheid vom 10. Januar 2019 bewilligten Leistungen zur Grundsicherung (Regelleistung, Kosten für Mehrbedarf und Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung [KdU]) für April 2019 in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts - § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 40 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 331 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und §§ 7, 22 SGB II - sowie die in diesem Zusammenhang einschlägige Rechtsprechung und Literatur dargelegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen mit Verweis auf den angefochtenen Beschluss von einer weiteren Darstellung der rechtlichen Grundlagen ab.
Das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die bis 30. April 2019 bewilligten Leistungen auszuzahlen ist auch begründet, denn die oben genannten Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung der Leistungen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, § 331 Abs. 1 SGB III) liegen nach vorläufiger Prüfung offenkundig nicht vor. Die Einstellung der Zahlungen, die keinen Verwaltungsakt darstellt und dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 2019 bekannt gegeben wurde, beruht darauf und wurde damit begründet, dass der Antragsteller eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Soweit der Antragsgegner vom Antragsteller in der Folge die Vorlage von Unterlagen gefordert hat, rechtfertigt dies – unabhängig davon, ob der Antragsteller insoweit seinen Verpflichtungen nachgekommen ist – nicht (im Nachhinein) die Einstellung der Leistungen bis 30. April 2019. Der Antragsgegner hat insoweit die Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung entzogen oder versagt. Dies wäre bei fehlender Mitwirkung auch nur für die Zukunft und unter Ausübung von Ermessen möglich (vgl. dazu u.a. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2010, L 2 AS 121/10 B, Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007, L 5 B 1173/06 AS ER, jeweils in juris). Im Übrigen hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die Leistung einzustellen, kein Ermessen (vgl. auch Greiser in Eicher/Luik SGB II, 4. Auflage, § 40 Rdnr. 62) ausgeübt und ist von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Da von einer überwiegenden Erfolgsaussicht hinsichtlich der begehrten Auszahlung von Leistungen bis 30. April 2019 und einer Rechtswidrigkeit der Einstellung auszugehen ist, ist dem Begehren stattzugeben. Soweit der Antragsteller für die Zeit vor dem 30. April 2019 allerdings höhere Leistungen, als mit Bescheid vom 10. Januar 2019 bewilligt, begehrt, hat er keinen Erfolg, denn insoweit ist schon ein Anordnungsgrund (auf Gewährung höherer Leistungen) nicht glaubhaft gemacht und feststellbar. Insofern wird auch auf die Berechnungen im angefochtenen Beschluss des SG verwiesen.
Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2019 hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts - § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - sowie die in diesem Zusammenhang einschlägige Rechtsprechung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Leistungsgewährung nicht erfüllt sind, weil mangels vollständiger Klärung der Wohn- und Einkommenssituation auch im Hinblick auf die Mieteinkünfte nach Einzug der Freundin des Sohnes (bei nur einer Küche und einem Bad) und Vorlage aller erforderlichen Nachweise sowie ablehnender Entscheidung des Antragsgegners ein Rechtsschutzbedürfnis derzeit nicht besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, bei dem keine neuen entscheidungserheblichen Umstände glaubhaft gemacht sind, uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist im Übrigen anzumerken, dass insofern auch ein Anordnungsanspruch zweifelhaft und nicht glaubhaft gemacht ist, nachdem der Antragsteller Mieteinkünfte für die Wohnung in N., für die er Leistungen für KdU begehrt, von seinem Sohn hat, in die inzwischen auch dessen Freundin eingezogen ist (wobei das Haus nur über eine Küche und ein Bad verfügt) und er im parallel geführten Rechtsstreit wegen Rente (L 9 R 4051/18), der am 28. März 2019 abgeschlossen wurde, eine Adresse bei seiner Freundin angegeben hat. Die Begründung hierfür, die Post sei in N. teilweise nicht angekommen oder falsch eingeworfen worden, erscheint nicht plausibel, nachdem der Antragsteller im seit Dezember 2018 laufenden Verwaltungsverfahren beim Antragsgegner und dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine Veranlassung gesehen hat, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und dies offen zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und insoweit begründet, als der Antragsgegner verpflichtet ist, die für die Zeit bis 30. April 2019 bewilligten Leistungen an den Kläger vorläufig auszuzahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das SG hat hinsichtlich des Begehrens auf Auszahlung der bis 30. April 2019 mit Bescheid vom 10. Januar 2019 bewilligten Leistungen zur Grundsicherung (Regelleistung, Kosten für Mehrbedarf und Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung [KdU]) für April 2019 in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts - § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 40 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 331 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und §§ 7, 22 SGB II - sowie die in diesem Zusammenhang einschlägige Rechtsprechung und Literatur dargelegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen mit Verweis auf den angefochtenen Beschluss von einer weiteren Darstellung der rechtlichen Grundlagen ab.
Das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die bis 30. April 2019 bewilligten Leistungen auszuzahlen ist auch begründet, denn die oben genannten Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung der Leistungen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, § 331 Abs. 1 SGB III) liegen nach vorläufiger Prüfung offenkundig nicht vor. Die Einstellung der Zahlungen, die keinen Verwaltungsakt darstellt und dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 2019 bekannt gegeben wurde, beruht darauf und wurde damit begründet, dass der Antragsteller eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Soweit der Antragsgegner vom Antragsteller in der Folge die Vorlage von Unterlagen gefordert hat, rechtfertigt dies – unabhängig davon, ob der Antragsteller insoweit seinen Verpflichtungen nachgekommen ist – nicht (im Nachhinein) die Einstellung der Leistungen bis 30. April 2019. Der Antragsgegner hat insoweit die Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung entzogen oder versagt. Dies wäre bei fehlender Mitwirkung auch nur für die Zukunft und unter Ausübung von Ermessen möglich (vgl. dazu u.a. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2010, L 2 AS 121/10 B, Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007, L 5 B 1173/06 AS ER, jeweils in juris). Im Übrigen hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die Leistung einzustellen, kein Ermessen (vgl. auch Greiser in Eicher/Luik SGB II, 4. Auflage, § 40 Rdnr. 62) ausgeübt und ist von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Da von einer überwiegenden Erfolgsaussicht hinsichtlich der begehrten Auszahlung von Leistungen bis 30. April 2019 und einer Rechtswidrigkeit der Einstellung auszugehen ist, ist dem Begehren stattzugeben. Soweit der Antragsteller für die Zeit vor dem 30. April 2019 allerdings höhere Leistungen, als mit Bescheid vom 10. Januar 2019 bewilligt, begehrt, hat er keinen Erfolg, denn insoweit ist schon ein Anordnungsgrund (auf Gewährung höherer Leistungen) nicht glaubhaft gemacht und feststellbar. Insofern wird auch auf die Berechnungen im angefochtenen Beschluss des SG verwiesen.
Hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2019 hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts - § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - sowie die in diesem Zusammenhang einschlägige Rechtsprechung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Leistungsgewährung nicht erfüllt sind, weil mangels vollständiger Klärung der Wohn- und Einkommenssituation auch im Hinblick auf die Mieteinkünfte nach Einzug der Freundin des Sohnes (bei nur einer Küche und einem Bad) und Vorlage aller erforderlichen Nachweise sowie ablehnender Entscheidung des Antragsgegners ein Rechtsschutzbedürfnis derzeit nicht besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, bei dem keine neuen entscheidungserheblichen Umstände glaubhaft gemacht sind, uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist im Übrigen anzumerken, dass insofern auch ein Anordnungsanspruch zweifelhaft und nicht glaubhaft gemacht ist, nachdem der Antragsteller Mieteinkünfte für die Wohnung in N., für die er Leistungen für KdU begehrt, von seinem Sohn hat, in die inzwischen auch dessen Freundin eingezogen ist (wobei das Haus nur über eine Küche und ein Bad verfügt) und er im parallel geführten Rechtsstreit wegen Rente (L 9 R 4051/18), der am 28. März 2019 abgeschlossen wurde, eine Adresse bei seiner Freundin angegeben hat. Die Begründung hierfür, die Post sei in N. teilweise nicht angekommen oder falsch eingeworfen worden, erscheint nicht plausibel, nachdem der Antragsteller im seit Dezember 2018 laufenden Verwaltungsverfahren beim Antragsgegner und dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine Veranlassung gesehen hat, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und dies offen zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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