Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 206/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 292/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.04.2015.
Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte die Beklagte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab.
Der Kläger hat am 08.05.2015 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Mit Schreiben vom 13.05.2015 wurde die Übersendung der Schweigepflichtentbindungserklärung bei dem Prozessbevollmächtigten angefordert.
Der Prozessbevollmächtigte wurde mit Schreiben vom 17.06.2015 und 30.07.2015 aufgefordert die Schweigepflichtentbindungserklärung zu übersenden.
Mit Schreiben vom 30.07.2015 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Eine Stellungnahme erfolgte von Klägerseite nicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruches vom 17.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt.
Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten Bescheid vom 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruches vom 17.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Mangels Vortrag ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger gegen den angegriffenen Bescheid wendet. Mangels Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung sind Ermittlungen des Gerichts ebenfalls nicht möglich.
Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 3 SGG ab, da sie insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 143 SGG statthaft.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.04.2015.
Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte die Beklagte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab.
Der Kläger hat am 08.05.2015 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Mit Schreiben vom 13.05.2015 wurde die Übersendung der Schweigepflichtentbindungserklärung bei dem Prozessbevollmächtigten angefordert.
Der Prozessbevollmächtigte wurde mit Schreiben vom 17.06.2015 und 30.07.2015 aufgefordert die Schweigepflichtentbindungserklärung zu übersenden.
Mit Schreiben vom 30.07.2015 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Eine Stellungnahme erfolgte von Klägerseite nicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruches vom 17.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt.
Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten Bescheid vom 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruches vom 17.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Mangels Vortrag ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger gegen den angegriffenen Bescheid wendet. Mangels Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung sind Ermittlungen des Gerichts ebenfalls nicht möglich.
Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 3 SGG ab, da sie insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 143 SGG statthaft.
Rechtskraft
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