Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 9 KR 331/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 344/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 55/16 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Mit Schreiben vom 03.07.2015 bat die Beklagte um Vorlage eines Verlängerungsantrages zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung.
In der beim Sozialgericht Gießen unter dem AZ.: S 9 KR 332/15 anhängig gewesenen Klage wandte sich der Kläger ebenfalls gegen das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2015. Den Rechtsstreit hat die Kammer am 26.08.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden. Der Kläger hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die Berufung ist beim Hess. Landessozialgericht unter dem AZ.: L 1 KR 281/15 anhängig.
Der Kläger beantragt wohl sinngemäß,
den Bescheid vom 03.07.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Das Schreiben vom 03.07.2015 sei bereits Gegenstand des Verfahrens S 9 KR 332/15.
Die Kammer hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 26.08.2015 angehört.
Der Kläger hat den Antrag gestellt, die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Parteien, wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht zulässig.
Es besteht eine anderweitige Rechtshängigkeit, da bereits im Rechtsstreit S 9 KR 332/15 Klage gegen das Schreiben vom 03.07.2015 erhoben worden ist und beim Hess. Landessozialgericht die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen anhängig ist.
Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die Kammer konnte trotz des Befangenheitsantrages des Klägers entscheiden.
Der Antrag ist rechtsmissbräuchlich gestellt. Über Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende ist bereits mehrfach entschieden worden, und der Kläger stellt in jedem Verfahren erneut einen Befangenheitsantrag.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 SGG, die Zulässigkeit der Berufung aus § 143 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Mit Schreiben vom 03.07.2015 bat die Beklagte um Vorlage eines Verlängerungsantrages zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung.
In der beim Sozialgericht Gießen unter dem AZ.: S 9 KR 332/15 anhängig gewesenen Klage wandte sich der Kläger ebenfalls gegen das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2015. Den Rechtsstreit hat die Kammer am 26.08.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden. Der Kläger hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die Berufung ist beim Hess. Landessozialgericht unter dem AZ.: L 1 KR 281/15 anhängig.
Der Kläger beantragt wohl sinngemäß,
den Bescheid vom 03.07.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Das Schreiben vom 03.07.2015 sei bereits Gegenstand des Verfahrens S 9 KR 332/15.
Die Kammer hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 26.08.2015 angehört.
Der Kläger hat den Antrag gestellt, die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Parteien, wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht zulässig.
Es besteht eine anderweitige Rechtshängigkeit, da bereits im Rechtsstreit S 9 KR 332/15 Klage gegen das Schreiben vom 03.07.2015 erhoben worden ist und beim Hess. Landessozialgericht die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen anhängig ist.
Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die Kammer konnte trotz des Befangenheitsantrages des Klägers entscheiden.
Der Antrag ist rechtsmissbräuchlich gestellt. Über Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende ist bereits mehrfach entschieden worden, und der Kläger stellt in jedem Verfahren erneut einen Befangenheitsantrag.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 SGG, die Zulässigkeit der Berufung aus § 143 SGG.
Rechtskraft
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