Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 R 80/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 95/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 196/18 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich, wie im vorausgegangenen Verfahren S 5 R 453/14, gegen eine Rentenanpassung vom 22.05.2015 zum 01.07.2015.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Rentenanpassung mit Bescheid vom 16.02.2016 als unzulässig zurück. Sie trug vor, der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil es sich bei der Rentenanpassung nicht um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid handele.
Dagegen hat der Kläger am 24.02.2016 bei der Beklagten Klage erhoben, die mit Schreiben vom 22.03.2016 von der Beklagten an das Gericht weitergeleitet wurde.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, es gehe ihm nicht im eigentlichen Sinne um die Rentenanpassung, sondern um die Einbeziehung der Folgen seines im Mai 1966 erlittenen Wegeunfalls.
Den nachträglich erhobenen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 25.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hält gleichfalls an seiner Klage fest. Er begehrt eine höhere Rente.
Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 22.05.2015 hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2016 aufzuheben und ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrem Vorbringen fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Prozesskostenhilfe-Heft und die zum Verfahren übersandte Akte der Beklagten in Kopie zum Verbleib Bezug genommen.
Die Kammer hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Rentenanpassung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2016 ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide erweisen sich nach einer Überprüfung durch das Gericht als rechtmäßig.
Die Kammer durfte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung entscheiden, nachdem das Gericht die Beteiligten zuvor entsprechend angehört hat und ihnen auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt darüber hinaus in dem Umfang, in dem er für die Entscheidung des Gerichts allein rechtlich relevant ist, auch hinreichend geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger eine Rente seit seinem Unfall vom 20.05.1966 begehrt. Hierzu fehlt es an einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren. Alleiniger Streitgegenstand des angefochtenen Bescheides ist nämlich die höhere Rentenanpassung zum 01.07.2015.
Die auf Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung einer höheren Rentenanpassung gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Rentenanpassung zum 01.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.2.2016 ist nämlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinerlei Gründe vorgetragen, die die Rentenanpassung als fehlerhaft erscheinen lassen. Soweit er mit seiner Klage letztendlich insgesamt aufgrund seines Unfalls eine höhere Rente begehrt, so ist dies nicht der Streitgegenstand des angefochtenen Rentenanpassungsbescheides. Wie das Hessische Landessozialgericht bereits in seinem Urteil vom 12.12.2014 in dem Verfahren L 5 R 371/13 ausgeführt hat, stand dem Kläger auch im Überprüfungsverfahren gegen den Bescheid vom 10.11.2011 ein höherer Rentenanspruch nicht zu. Ergänzend nimmt die Kammer auf den Prozesskostenhilfebeschluss Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich, wie im vorausgegangenen Verfahren S 5 R 453/14, gegen eine Rentenanpassung vom 22.05.2015 zum 01.07.2015.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Rentenanpassung mit Bescheid vom 16.02.2016 als unzulässig zurück. Sie trug vor, der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil es sich bei der Rentenanpassung nicht um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid handele.
Dagegen hat der Kläger am 24.02.2016 bei der Beklagten Klage erhoben, die mit Schreiben vom 22.03.2016 von der Beklagten an das Gericht weitergeleitet wurde.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, es gehe ihm nicht im eigentlichen Sinne um die Rentenanpassung, sondern um die Einbeziehung der Folgen seines im Mai 1966 erlittenen Wegeunfalls.
Den nachträglich erhobenen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 25.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hält gleichfalls an seiner Klage fest. Er begehrt eine höhere Rente.
Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 22.05.2015 hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2016 aufzuheben und ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrem Vorbringen fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Prozesskostenhilfe-Heft und die zum Verfahren übersandte Akte der Beklagten in Kopie zum Verbleib Bezug genommen.
Die Kammer hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Rentenanpassung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2016 ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide erweisen sich nach einer Überprüfung durch das Gericht als rechtmäßig.
Die Kammer durfte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung entscheiden, nachdem das Gericht die Beteiligten zuvor entsprechend angehört hat und ihnen auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt darüber hinaus in dem Umfang, in dem er für die Entscheidung des Gerichts allein rechtlich relevant ist, auch hinreichend geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger eine Rente seit seinem Unfall vom 20.05.1966 begehrt. Hierzu fehlt es an einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren. Alleiniger Streitgegenstand des angefochtenen Bescheides ist nämlich die höhere Rentenanpassung zum 01.07.2015.
Die auf Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung einer höheren Rentenanpassung gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Rentenanpassung zum 01.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.2.2016 ist nämlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinerlei Gründe vorgetragen, die die Rentenanpassung als fehlerhaft erscheinen lassen. Soweit er mit seiner Klage letztendlich insgesamt aufgrund seines Unfalls eine höhere Rente begehrt, so ist dies nicht der Streitgegenstand des angefochtenen Rentenanpassungsbescheides. Wie das Hessische Landessozialgericht bereits in seinem Urteil vom 12.12.2014 in dem Verfahren L 5 R 371/13 ausgeführt hat, stand dem Kläger auch im Überprüfungsverfahren gegen den Bescheid vom 10.11.2011 ein höherer Rentenanspruch nicht zu. Ergänzend nimmt die Kammer auf den Prozesskostenhilfebeschluss Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved