L 12 SB 3862/19 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SB 3862/19 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die gegen den Senatsbeschluss vom 20.08.2019 gerichtete Eingabe des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Senats vom 20.08.2019 (L 12 SB 2575/19 ER-B) gerichtete Eingabe des Antragstellers ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der Antragsteller trägt mit seinem am 11.11.2019 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangenen Schriftsatz vom 08.11.2019 vor, er erhebe eine Anhörungsrüge und beantrage eine Überprüfung durch das Bundessozialgericht. In der Sache wendet sich der Antragsteller aber nur inhaltlich gegen die vom Senat getroffenen Entscheidung.

Für ein solches Begehren sieht das sozialgerichtliche Verfahren keinen statthaften Rechtsbehelf vor. Beschlüsse des Landessozialgerichts sind weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsmittel anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Eine Anhörungsrüge (§ 178 SGG) wäre - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Antragsteller nicht dargetan - bereits deshalb unzulässig, weil die Eingabe des Antragstellers nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 20.08.2019 am 24.08.2019 beim Landessozialgericht eingegangen ist (vgl. § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Letztlich kommt auch eine Gegenvorstellung nicht in Betracht, denn der Antragsteller hat auch insoweit nicht substantiiert dargetan, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und zu einem groben Unrecht führen würde. Derartige Umstände sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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