Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 3008/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3803/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 08.10.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg; das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Die begehrte Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich hier, wie das SG zutreffend entschieden hat, nach § 86b Abs. 2 SGG, denn der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm Leistungen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) zu gewähren, mithin den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.07.1996, 1 BvR 638/96; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, alle in juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011, L 12 AS 5199/11 ER-B; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER-B, juris).
Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, beide in juris), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt, und dessen Bedeutung insbesondere im Hinblick auf Fragen des Grundrechtsschutzes zu orientieren. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht vor; der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das SG hat in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg zuständiger Leistungsträger für die vom Antragsteller begehrte Leistung ist. Insoweit schließt sich der Senat der Begründung des Beschlusses des SG vom 08.10.2019 an und nimmt auf diese zur weiteren Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug.
Der Vortrag des Antragstellers zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass seitens der DRV Baden-Württemberg weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. Damit ist diese auch der zuständige Leistungsträger für die hier streitgegenständliche Kfz-Hilfe. Der DRV Baden-Württemberg gegenüber kann der Antragsteller die hier begehrten Leistungen jederzeit geltend machen. Vor diesem Hintergrund ist eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht "nötig" im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG; ein Anordnungsgrund ist damit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg; das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Die begehrte Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich hier, wie das SG zutreffend entschieden hat, nach § 86b Abs. 2 SGG, denn der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm Leistungen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) zu gewähren, mithin den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.07.1996, 1 BvR 638/96; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, alle in juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011, L 12 AS 5199/11 ER-B; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER-B, juris).
Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, beide in juris), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt, und dessen Bedeutung insbesondere im Hinblick auf Fragen des Grundrechtsschutzes zu orientieren. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht vor; der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das SG hat in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg zuständiger Leistungsträger für die vom Antragsteller begehrte Leistung ist. Insoweit schließt sich der Senat der Begründung des Beschlusses des SG vom 08.10.2019 an und nimmt auf diese zur weiteren Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug.
Der Vortrag des Antragstellers zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass seitens der DRV Baden-Württemberg weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. Damit ist diese auch der zuständige Leistungsträger für die hier streitgegenständliche Kfz-Hilfe. Der DRV Baden-Württemberg gegenüber kann der Antragsteller die hier begehrten Leistungen jederzeit geltend machen. Vor diesem Hintergrund ist eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht "nötig" im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG; ein Anordnungsgrund ist damit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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