Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 1969/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1455/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.04.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung.
Die am 12.01.1958 geborene Klägerin ist seit 2008 als Beschäftigte bei den Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Seit 01.01.2019 ist sie wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichert. Sie war seit Mitte der 1980er Jahre bei ihrem eine Apotheke betreibenden Ehemann angestellt. Dieser schloss mit der W. Lebensversicherungsgesellschaft (jetzt DBV) im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Lebensversicherungsvertrag als Direktversicherung mit der Versicherungsnummer 1 ... für die Zeit vom 01.01.1990 bis 01.01.2018. Versicherungsnehmer war der Ehemann der Klägerin als Arbeitgeber und versicherte Person die Klägerin. Ein Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers erfolgte zu keiner Zeit. Der Versicherungsvertrag wurde ab 01.06.1993 beitragsfrei gestellt und ruhte bis zum 01.07.1995. In der Folgezeit wurden die Beiträge nach den Angaben der Klägerin intern von der Buchhaltung teilweise als betriebliche Altersvorsorge, teils privat gebucht (Übersicht Bl 16/17 SG-Akte), aber stets vom gleichen Konto abgebucht. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitsgebers Anfang 2009 war die Klägerin bei dem Land Baden-Württemberg als Lehrerin beschäftigt. Die Beiträge zur Lebensversicherung wurden privat weiterfinanziert. Nach Ablauf der Laufzeit zahlte die DBV der Klägerin am 28.12.2017 eine Kapitalleistung in Höhe von 59.132,88 EUR aus und meldete dies der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) setzte daraufhin mit Bescheid vom 19.01.2018, auch im Namen der Pflegekasse, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2018 auf insgesamt 89,93 EUR monatlich fest. Der Versorgungsbezug iHv 59.132,88 EUR unterliege als Kapitalleistung für 120 Monate (01.01.2018 bis 31.12.2027) iHv 492,77 EUR monatlich der Beitragspflicht.
Mit ihrem Widerspruch vom 30.01.2018 machte die Klägerin geltend, es unterliege nur ein kleiner Teil der Auszahlung der Beitragspflicht. Die Beiträge seien privat weiterbezahlt worden. Auf Anfrage der Beklagten zu 1) teilte die DBV mit Schreiben vom 10.04.2018 mit, der ehemalige Arbeitgeber sei bis zum Auszahlungszeitpunkt Versicherungsnehmer gewesen.
Mit Bescheid vom 16.05.2018 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als unter Vorbehalt keine Beiträge aus dem Versorgungsbezug ab 01.01.2018 anfielen. Die Einnahmen der Klägerin aus ihrer Beschäftigung als Lehrerin überschritten bei entsprechenden Zahlungen wie 2017 bereits die Beitragsbemessungsgrenze iHv monatlich 4.425,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2018 wies die Beklagte zu 1), auch im Namen der Pflegekasse, den Widerspruch im Übrigen zurück. Die ausgezahlte Versicherungsleistung der DBV iHv 59.132,88 EUR sei aus Beiträgen ermittelt worden, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeführt worden seien. Diese betriebliche Altersversorgung sei aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden und daher zu verbeitragen.
Hiergegen richtet sich die am 17.07.2018 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Beitragspflicht komme nur für die Zeiten in Betracht, in denen die Versicherung von ihrem Arbeitgeber als betrieblich begünstigt einbezahlt worden sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie sich aus dem betrieblichen Bezug gelöst habe. Von 311 Monaten mit Beiträgen seien 158 Monate als betriebliche Altersversorgung und 153 Monate als private Beiträge zu behandeln. Von der zum 01.01.2004 erfolgten Gesetzesänderung habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt. Auch sei sie in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) verletzt, da sie schlechter als bei Abschluss einer privaten Lebensversicherung behandelt werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 1) habe zu Recht entschieden, dass die am 28.12.2017 ausbezahlte Kapitalleistung in Höhe von 59.132,88 EUR dem Grunde nach der Beitragsfestsetzung in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehöre auch die hier abgeschlossene Direktversicherung, da der Vertrag vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben der Klägerin als Arbeitnehmerin geschlossen worden sei. Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer habe nicht stattgefunden mit der Folge, dass die Kapitalleistung vollständig der Beitragspflicht unterliege. Auf die Frage, ob die Versicherungsbeiträge aus Zwecken der betrieblichen Altersvorsorge oder aus einem privaten Versorgungszweck geleistet worden seien, komme es nicht an. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verstoße weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 14.04.2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 06.05.2020 eingelegte Berufung der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag in einen betrieblichen Anteil (= Versorgungsbezüge iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) und einen privaten Teil vorzunehmen, wenn der Vertrag ursprünglich als Direktversicherung von einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und für den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten abgeschlossen worden und nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von dem ehemaligen Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übernommen und von ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortgeführt worden sei. Vorliegend habe die Klägerin den Vertrag zwar nicht übernommen, jedoch sei dieser die ganze Zeit auf den Namen ihres Ehemanns gelaufen. Dieser habe die privat erfolgten Beitragszahlungen auch von der Buchhaltung als private Aufwendungen erfasst und als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer geltend gemacht. Es wäre willkürlich, in diesem Fall nur deshalb von dem Vorliegen eines Versorgungsbezugs auszugehen, weil ein Wechsel des Versicherungsnehmers nicht stattgefunden habe. Dies würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art 3 Abs 1 GG darstellen. Der Versicherungsvertrag sei nur deshalb weiterhin auf den Namen des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin gelaufen, weil dieser ihr Ehemann sei. Ansonsten habe sich die Klägerin völlig aus dem betrieblichen Bezug gelöst, da sie seit 2008 als Lehrerin im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg beschäftigt sei. Die Beiträge seien zum größten Teil wie in eine private Lebensversicherung bezahlt worden. Sowohl das SG als auch die Beklagte seien auf diesen Aspekt nicht bzw kaum eingegangen. Ergänzend werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15 hingewiesen. Auch im vorliegenden Fall sei der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen worden. Hier müsse gesehen werden, dass die Beitragszahlung privat und losgelöst vom Betrieb des Ehemannes erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.04.2020 und den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2018, abgeändert durch Bescheid vom 16.05.2018, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2018 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei unerheblich, dass der Einzahler bzw Arbeitgeber hier der Ehemann sei. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für eine Rente der betrieblichen Altersversorgung charakteristisch, dass ein "Zusammenhang zwischen Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion als Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente besteht". Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung sei hier bei einer für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben. Auf Nachfrage hat die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass die Klägerin wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze seit 01.01.2019 als freiwilliges Mitglied geführt werde. Aktuell würden derzeit daher keine Beiträge aus dem Versorgungsbezug gefordert. Auch für 2018 seien keine Beiträge gefordert worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als (weitere) Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen hat und die Klägerin sich mit ihrer Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt. Das SG hat auch sowohl über die Beiträge zur Kranken- als auch zur Pflegeversicherung entschieden.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19.01.2018, abgeändert durch Bescheid vom 16.05.2018, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2018. Weitere Beitragsbescheide, die Gegenstand des Verfahrens geworden wären, sind seither nicht ergangen. Konkrete Beiträge werden seit 01.01.2018 wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze bereits durch das bezogene Gehalt aus der Kapitalleistung der DBV nicht gefordert, so dass allein streitig ist, ob es sich hierbei um einen dem Grunde nach beitragspflichtigen Versorgungsbezug handelt. Auch insoweit liegt mit dem angefochtenen Bescheid eine belastende Regelung vor, denn die für die Dauer von 10 Jahren festgestellte Beitragspflicht dem Grunde nach kann sich bei Herabsinken der sonstigen Einkünfte jederzeit realisieren. Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung fort, denn auch wenn für freiwillig Versicherte die Differenzierung zwischen Versorgungsbezug und privater Versicherung irrelevant ist, da beides beitragspflichtig ist, steht hier nicht fest, dass die Klägerin für den gesamten Zeitraum von 10 Jahren bis Ende 2027 freiwillig versichert bleiben wird. Insoweit hat sich das Verfahren damit auch nicht erledigt.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die zum 28.12.2017 ausgezahlte Kapitalleistung der DBV iHv 59.132,88 EUR bei der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (Art 1 Nr 31 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008, BGBl I 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheiden gegeben.
Der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Die Klägerin ist in der Zeit ab 01.01.2018 nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V als Beschäftigte versicherungspflichtig. Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als freiwillig Versicherte richtet sich die Beitragsbemessung für die Zeit ab 01.01.2019 nach § 240 SGB V. Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Insoweit sind auch hier Versorgungsbezüge nach den gleichen Grundsätzen zu berücksichtigen; abgesehen davon würde es ausreichen, dass die Kapitalleistung – was hier der Fall ist – geeignet ist, den Lebensunterhalt der Klägerin zu finanzieren.
Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 SGB V insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Bei freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt nach § 57 Abs 4 SGB XI § 240 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der am 28.12.2017 ausgezahlte Versorgungsbezug iHv 59.132,88 EUR ist zu Recht dem Grunde nach gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V mit 1/120 des Betrags, monatlich ab 01.01.2018 also aus 492,77 EUR der Beitragspflicht unterworfen worden, denn die der Klägerin ausgezahlte Lebensversicherung ist eine betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) iS des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion (stRspr; vgl BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4 mwN; BSG 25.05.2011, B 12 P 1/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 14 mwN; BSG 20.07.2017, B 12 KR 12/15 R, BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21; BSG 04.09.2018, B 12 KR 20/17 R). Hierzu gehören auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vereinbarten Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 Nr 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie soll die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen. Ein solcher Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (stRspr; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 und BSG 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 17 jeweils mwN). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 mwN).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Vertrag mit der DBV (Versicherungsnummer 1 ...) um eine Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen worden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Am Versorgungszweck der Altersversorgung besteht angesichts des Auszahlungszeitpunkts um die Vollendung des 60. Lebensjahres kein Zweifel (vgl BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R). Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass der zum 01.01.1990 beginnende Vertrag als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war.
Wird - wie hier - ein Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt, ist es unerheblich, ob er im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruht (vgl BSG 04.09.2018, B 12 KR 20/17 R; BSG 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung, sofern die vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind, der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde und diesen als Versicherungsnehmer ausweist (BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821). Unerheblich ist ferner, dass die Lebensversicherung gegebenenfalls aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze finanziert wird (BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821; BSG 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7).
Der betriebliche Bezug wird erst dann vollständig gelöst und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen, wenn und soweit die ausgezahlten Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Insoweit unterscheiden sich die Leistungen aus der ursprünglich betrieblichen Altersversorgung nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen. In diesen Fällen ist die ausgezahlte Kapitalleistung ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil zu trennen. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11; BVerfG 27.06.2018, 1 BvR 100/15 ua, NJW 2018, 3169; BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12). Gleiches gilt, wenn Rentenzahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat (BVerfG 27.06.2018, 1 BvR 100/15).
Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Versicherungsnehmerstellung ist nicht auf die Klägerin übergegangen. Allein das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis reicht nicht aus, selbst wenn der Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat (vgl zu einem vergleichbaren Fall BSG 26.02.2019, B 12 KR 13/18 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 25). Das BVerfG hat auch in der von der Klägerin hervorgehobenen Entscheidung vom 27.06.2018 nochmals bestätigt, dass es im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden ist, wenn private Beiträge des Arbeitnehmers als betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Wörtlich wird hierzu ausgeführt: "Daher scheidet eine Differenzierung zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung allein nach der die Versicherungsbeiträge finanzierenden Person aus. Es liegt mit der institutionellen Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt." (BVerfG 27.06.2018, aaO, juris Rn 17). Damit spielt es insbesondere keine Rolle, ob und in welchen Zeiträumen gezahlte Versicherungsbeiträge von einer Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren. Wie sinnvoll die einfache Handhabung des Kriteriums der institutionellen Abgrenzung ist, zeigt sich am vorliegenden Fall besonders deutlich, wenn man die Aufstellung der Klägerin über die nach ihrer Auffassung privat gezahlten Beiträge heranzieht. Schon vor Beginn der Beschäftigung als Lehrerin wechseln sich "betriebliche" und "private" Beiträge ab, weil die Klägerin nicht durchgehend in der Apotheke beschäftigt war (1/1990 – 9/1990: betrieblich; 10/1990 – 3/1991 privat; 4/1991 – 5/1993 betrieblich; 6/1993 - 6/1995 beitragsfrei; 7/1995 – 1/2001 betrieblich; 2/2001 – 8/2001 privat; 9/2001 – 4/2006 betrieblich; 5/2006 – 11/2007 privat; 12/2007 betrieblich; ab 1/2008 privat). Da der institutionelle Rahmen entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt verlassen wurde, bleibt es auch für den gesamten Auszahlungsbetrag bei der Beitragspflicht. Eine prämienratierliche Berechnung ist nicht veranlasst.
Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin aus der Direktversicherung keine laufenden Leistungen, sondern eine Einmalzahlung erhalten hat. Tritt an die Stelle regelmäßiger Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Einmalzahlung) oder ist diese schon vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen, die die Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung erfüllen, den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen. Die Gleichsetzung von laufenden Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wahrt das Gebot des Art 3 Abs 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Es ist kein wesentlicher Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gleichen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, festzustellen (BVerfG Beschluss vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821).
Der Beitragspflicht steht ferner nicht entgegen, dass der Direktversicherungsvertrag zu Gunsten der Klägerin zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V abgeschlossen wurde (vgl BSG 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R mwN). Wie das BVerfG bereits entschieden hat, verstößt die zum 01.01.2004 erweiterte 1/120-Regelung nicht gegen Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 299 Nr 10; BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; zum Ganzen BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821). Ob die Klägerin oder ihr Ehemann als Arbeitgeber davon Kenntnis hatten, spielt keine Rolle.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl ua Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12; vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13; vom 23.06.2015, L 11 KR 452/15; vom 26.01.2016, L 11 KR 571/15). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG (12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an.
Durch die Herausnahme der sog betrieblichen Riesterrenten (§ 92 Einkommenssteuergesetz) aus der Beitragspflicht ab 01.01.2018 (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V idF vom 17.08.2017, BGBl I 3214) hat sich für nicht darunterfallende Renten der betrieblichen Altersversorgung – wie hier - keine Änderung ergeben (BSG 26.02.2019, B 12 KR 13/18 R und B 12 KR 17/18 R; BSG 01.04.2019, B 12 KR 19/18 R). Erst für die Zeit ab 01.01.2020 ist nach § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V ein – hier nicht streitiger – Freibetrag zu berücksichtigen.
Angesichts der dargestellten, seit Jahren gefestigten höchstrichterlichen und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung vermag sich der Senat der hiervon in der Literatur geäußerten, abweichenden Auffassung (ua Bieback, NZS 2019, 246) auch weiterhin nicht anzuschließen und bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung.
Die Beklagte zu 1) hat 1/120 der Kapitalleistung und damit 492,77 EUR monatlich zutreffend als beitragspflichtigen Versorgungsbezug ermittelt. Die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze bereits durch die laufenden Bezüge der Klägerin als Lehrerin hat die Beklagte zu 1) berücksichtigt und daher konkrete Beiträge ab 01.01.2018 nicht angefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung.
Die am 12.01.1958 geborene Klägerin ist seit 2008 als Beschäftigte bei den Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Seit 01.01.2019 ist sie wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichert. Sie war seit Mitte der 1980er Jahre bei ihrem eine Apotheke betreibenden Ehemann angestellt. Dieser schloss mit der W. Lebensversicherungsgesellschaft (jetzt DBV) im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Lebensversicherungsvertrag als Direktversicherung mit der Versicherungsnummer 1 ... für die Zeit vom 01.01.1990 bis 01.01.2018. Versicherungsnehmer war der Ehemann der Klägerin als Arbeitgeber und versicherte Person die Klägerin. Ein Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers erfolgte zu keiner Zeit. Der Versicherungsvertrag wurde ab 01.06.1993 beitragsfrei gestellt und ruhte bis zum 01.07.1995. In der Folgezeit wurden die Beiträge nach den Angaben der Klägerin intern von der Buchhaltung teilweise als betriebliche Altersvorsorge, teils privat gebucht (Übersicht Bl 16/17 SG-Akte), aber stets vom gleichen Konto abgebucht. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitsgebers Anfang 2009 war die Klägerin bei dem Land Baden-Württemberg als Lehrerin beschäftigt. Die Beiträge zur Lebensversicherung wurden privat weiterfinanziert. Nach Ablauf der Laufzeit zahlte die DBV der Klägerin am 28.12.2017 eine Kapitalleistung in Höhe von 59.132,88 EUR aus und meldete dies der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) setzte daraufhin mit Bescheid vom 19.01.2018, auch im Namen der Pflegekasse, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2018 auf insgesamt 89,93 EUR monatlich fest. Der Versorgungsbezug iHv 59.132,88 EUR unterliege als Kapitalleistung für 120 Monate (01.01.2018 bis 31.12.2027) iHv 492,77 EUR monatlich der Beitragspflicht.
Mit ihrem Widerspruch vom 30.01.2018 machte die Klägerin geltend, es unterliege nur ein kleiner Teil der Auszahlung der Beitragspflicht. Die Beiträge seien privat weiterbezahlt worden. Auf Anfrage der Beklagten zu 1) teilte die DBV mit Schreiben vom 10.04.2018 mit, der ehemalige Arbeitgeber sei bis zum Auszahlungszeitpunkt Versicherungsnehmer gewesen.
Mit Bescheid vom 16.05.2018 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als unter Vorbehalt keine Beiträge aus dem Versorgungsbezug ab 01.01.2018 anfielen. Die Einnahmen der Klägerin aus ihrer Beschäftigung als Lehrerin überschritten bei entsprechenden Zahlungen wie 2017 bereits die Beitragsbemessungsgrenze iHv monatlich 4.425,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2018 wies die Beklagte zu 1), auch im Namen der Pflegekasse, den Widerspruch im Übrigen zurück. Die ausgezahlte Versicherungsleistung der DBV iHv 59.132,88 EUR sei aus Beiträgen ermittelt worden, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeführt worden seien. Diese betriebliche Altersversorgung sei aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden und daher zu verbeitragen.
Hiergegen richtet sich die am 17.07.2018 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Beitragspflicht komme nur für die Zeiten in Betracht, in denen die Versicherung von ihrem Arbeitgeber als betrieblich begünstigt einbezahlt worden sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie sich aus dem betrieblichen Bezug gelöst habe. Von 311 Monaten mit Beiträgen seien 158 Monate als betriebliche Altersversorgung und 153 Monate als private Beiträge zu behandeln. Von der zum 01.01.2004 erfolgten Gesetzesänderung habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt. Auch sei sie in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) verletzt, da sie schlechter als bei Abschluss einer privaten Lebensversicherung behandelt werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 1) habe zu Recht entschieden, dass die am 28.12.2017 ausbezahlte Kapitalleistung in Höhe von 59.132,88 EUR dem Grunde nach der Beitragsfestsetzung in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehöre auch die hier abgeschlossene Direktversicherung, da der Vertrag vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben der Klägerin als Arbeitnehmerin geschlossen worden sei. Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer habe nicht stattgefunden mit der Folge, dass die Kapitalleistung vollständig der Beitragspflicht unterliege. Auf die Frage, ob die Versicherungsbeiträge aus Zwecken der betrieblichen Altersvorsorge oder aus einem privaten Versorgungszweck geleistet worden seien, komme es nicht an. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verstoße weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 14.04.2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 06.05.2020 eingelegte Berufung der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag in einen betrieblichen Anteil (= Versorgungsbezüge iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) und einen privaten Teil vorzunehmen, wenn der Vertrag ursprünglich als Direktversicherung von einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und für den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten abgeschlossen worden und nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von dem ehemaligen Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übernommen und von ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortgeführt worden sei. Vorliegend habe die Klägerin den Vertrag zwar nicht übernommen, jedoch sei dieser die ganze Zeit auf den Namen ihres Ehemanns gelaufen. Dieser habe die privat erfolgten Beitragszahlungen auch von der Buchhaltung als private Aufwendungen erfasst und als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer geltend gemacht. Es wäre willkürlich, in diesem Fall nur deshalb von dem Vorliegen eines Versorgungsbezugs auszugehen, weil ein Wechsel des Versicherungsnehmers nicht stattgefunden habe. Dies würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art 3 Abs 1 GG darstellen. Der Versicherungsvertrag sei nur deshalb weiterhin auf den Namen des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin gelaufen, weil dieser ihr Ehemann sei. Ansonsten habe sich die Klägerin völlig aus dem betrieblichen Bezug gelöst, da sie seit 2008 als Lehrerin im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg beschäftigt sei. Die Beiträge seien zum größten Teil wie in eine private Lebensversicherung bezahlt worden. Sowohl das SG als auch die Beklagte seien auf diesen Aspekt nicht bzw kaum eingegangen. Ergänzend werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15 hingewiesen. Auch im vorliegenden Fall sei der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen worden. Hier müsse gesehen werden, dass die Beitragszahlung privat und losgelöst vom Betrieb des Ehemannes erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.04.2020 und den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2018, abgeändert durch Bescheid vom 16.05.2018, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2018 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei unerheblich, dass der Einzahler bzw Arbeitgeber hier der Ehemann sei. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für eine Rente der betrieblichen Altersversorgung charakteristisch, dass ein "Zusammenhang zwischen Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion als Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente besteht". Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung sei hier bei einer für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben. Auf Nachfrage hat die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass die Klägerin wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze seit 01.01.2019 als freiwilliges Mitglied geführt werde. Aktuell würden derzeit daher keine Beiträge aus dem Versorgungsbezug gefordert. Auch für 2018 seien keine Beiträge gefordert worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als (weitere) Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen hat und die Klägerin sich mit ihrer Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt. Das SG hat auch sowohl über die Beiträge zur Kranken- als auch zur Pflegeversicherung entschieden.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19.01.2018, abgeändert durch Bescheid vom 16.05.2018, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2018. Weitere Beitragsbescheide, die Gegenstand des Verfahrens geworden wären, sind seither nicht ergangen. Konkrete Beiträge werden seit 01.01.2018 wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze bereits durch das bezogene Gehalt aus der Kapitalleistung der DBV nicht gefordert, so dass allein streitig ist, ob es sich hierbei um einen dem Grunde nach beitragspflichtigen Versorgungsbezug handelt. Auch insoweit liegt mit dem angefochtenen Bescheid eine belastende Regelung vor, denn die für die Dauer von 10 Jahren festgestellte Beitragspflicht dem Grunde nach kann sich bei Herabsinken der sonstigen Einkünfte jederzeit realisieren. Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung fort, denn auch wenn für freiwillig Versicherte die Differenzierung zwischen Versorgungsbezug und privater Versicherung irrelevant ist, da beides beitragspflichtig ist, steht hier nicht fest, dass die Klägerin für den gesamten Zeitraum von 10 Jahren bis Ende 2027 freiwillig versichert bleiben wird. Insoweit hat sich das Verfahren damit auch nicht erledigt.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die zum 28.12.2017 ausgezahlte Kapitalleistung der DBV iHv 59.132,88 EUR bei der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (Art 1 Nr 31 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008, BGBl I 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheiden gegeben.
Der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Die Klägerin ist in der Zeit ab 01.01.2018 nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V als Beschäftigte versicherungspflichtig. Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als freiwillig Versicherte richtet sich die Beitragsbemessung für die Zeit ab 01.01.2019 nach § 240 SGB V. Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Insoweit sind auch hier Versorgungsbezüge nach den gleichen Grundsätzen zu berücksichtigen; abgesehen davon würde es ausreichen, dass die Kapitalleistung – was hier der Fall ist – geeignet ist, den Lebensunterhalt der Klägerin zu finanzieren.
Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 SGB V insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Bei freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt nach § 57 Abs 4 SGB XI § 240 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der am 28.12.2017 ausgezahlte Versorgungsbezug iHv 59.132,88 EUR ist zu Recht dem Grunde nach gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V mit 1/120 des Betrags, monatlich ab 01.01.2018 also aus 492,77 EUR der Beitragspflicht unterworfen worden, denn die der Klägerin ausgezahlte Lebensversicherung ist eine betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) iS des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion (stRspr; vgl BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4 mwN; BSG 25.05.2011, B 12 P 1/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 14 mwN; BSG 20.07.2017, B 12 KR 12/15 R, BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21; BSG 04.09.2018, B 12 KR 20/17 R). Hierzu gehören auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vereinbarten Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 Nr 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie soll die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen. Ein solcher Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (stRspr; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 und BSG 05.03.2014, B 12 KR 22/12 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 17 jeweils mwN). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 mwN).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Vertrag mit der DBV (Versicherungsnummer 1 ...) um eine Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen worden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Am Versorgungszweck der Altersversorgung besteht angesichts des Auszahlungszeitpunkts um die Vollendung des 60. Lebensjahres kein Zweifel (vgl BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R). Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass der zum 01.01.1990 beginnende Vertrag als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war.
Wird - wie hier - ein Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt, ist es unerheblich, ob er im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruht (vgl BSG 04.09.2018, B 12 KR 20/17 R; BSG 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7). Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung, sofern die vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind, der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde und diesen als Versicherungsnehmer ausweist (BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821). Unerheblich ist ferner, dass die Lebensversicherung gegebenenfalls aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze finanziert wird (BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821; BSG 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 7).
Der betriebliche Bezug wird erst dann vollständig gelöst und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen, wenn und soweit die ausgezahlten Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Insoweit unterscheiden sich die Leistungen aus der ursprünglich betrieblichen Altersversorgung nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen. In diesen Fällen ist die ausgezahlte Kapitalleistung ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil zu trennen. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11; BVerfG 27.06.2018, 1 BvR 100/15 ua, NJW 2018, 3169; BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12). Gleiches gilt, wenn Rentenzahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat (BVerfG 27.06.2018, 1 BvR 100/15).
Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Versicherungsnehmerstellung ist nicht auf die Klägerin übergegangen. Allein das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis reicht nicht aus, selbst wenn der Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat (vgl zu einem vergleichbaren Fall BSG 26.02.2019, B 12 KR 13/18 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 25). Das BVerfG hat auch in der von der Klägerin hervorgehobenen Entscheidung vom 27.06.2018 nochmals bestätigt, dass es im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden ist, wenn private Beiträge des Arbeitnehmers als betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Wörtlich wird hierzu ausgeführt: "Daher scheidet eine Differenzierung zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung allein nach der die Versicherungsbeiträge finanzierenden Person aus. Es liegt mit der institutionellen Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt." (BVerfG 27.06.2018, aaO, juris Rn 17). Damit spielt es insbesondere keine Rolle, ob und in welchen Zeiträumen gezahlte Versicherungsbeiträge von einer Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren. Wie sinnvoll die einfache Handhabung des Kriteriums der institutionellen Abgrenzung ist, zeigt sich am vorliegenden Fall besonders deutlich, wenn man die Aufstellung der Klägerin über die nach ihrer Auffassung privat gezahlten Beiträge heranzieht. Schon vor Beginn der Beschäftigung als Lehrerin wechseln sich "betriebliche" und "private" Beiträge ab, weil die Klägerin nicht durchgehend in der Apotheke beschäftigt war (1/1990 – 9/1990: betrieblich; 10/1990 – 3/1991 privat; 4/1991 – 5/1993 betrieblich; 6/1993 - 6/1995 beitragsfrei; 7/1995 – 1/2001 betrieblich; 2/2001 – 8/2001 privat; 9/2001 – 4/2006 betrieblich; 5/2006 – 11/2007 privat; 12/2007 betrieblich; ab 1/2008 privat). Da der institutionelle Rahmen entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt verlassen wurde, bleibt es auch für den gesamten Auszahlungsbetrag bei der Beitragspflicht. Eine prämienratierliche Berechnung ist nicht veranlasst.
Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin aus der Direktversicherung keine laufenden Leistungen, sondern eine Einmalzahlung erhalten hat. Tritt an die Stelle regelmäßiger Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Einmalzahlung) oder ist diese schon vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen, die die Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung erfüllen, den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen. Die Gleichsetzung von laufenden Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wahrt das Gebot des Art 3 Abs 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Es ist kein wesentlicher Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gleichen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, festzustellen (BVerfG Beschluss vom 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821).
Der Beitragspflicht steht ferner nicht entgegen, dass der Direktversicherungsvertrag zu Gunsten der Klägerin zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V abgeschlossen wurde (vgl BSG 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R mwN). Wie das BVerfG bereits entschieden hat, verstößt die zum 01.01.2004 erweiterte 1/120-Regelung nicht gegen Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 299 Nr 10; BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; zum Ganzen BSG 26.02.2019, B 12 KR 17/18, NZS 2019, 821). Ob die Klägerin oder ihr Ehemann als Arbeitgeber davon Kenntnis hatten, spielt keine Rolle.
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl ua Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12; vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13; vom 23.06.2015, L 11 KR 452/15; vom 26.01.2016, L 11 KR 571/15). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG (12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an.
Durch die Herausnahme der sog betrieblichen Riesterrenten (§ 92 Einkommenssteuergesetz) aus der Beitragspflicht ab 01.01.2018 (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V idF vom 17.08.2017, BGBl I 3214) hat sich für nicht darunterfallende Renten der betrieblichen Altersversorgung – wie hier - keine Änderung ergeben (BSG 26.02.2019, B 12 KR 13/18 R und B 12 KR 17/18 R; BSG 01.04.2019, B 12 KR 19/18 R). Erst für die Zeit ab 01.01.2020 ist nach § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V ein – hier nicht streitiger – Freibetrag zu berücksichtigen.
Angesichts der dargestellten, seit Jahren gefestigten höchstrichterlichen und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung vermag sich der Senat der hiervon in der Literatur geäußerten, abweichenden Auffassung (ua Bieback, NZS 2019, 246) auch weiterhin nicht anzuschließen und bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung.
Die Beklagte zu 1) hat 1/120 der Kapitalleistung und damit 492,77 EUR monatlich zutreffend als beitragspflichtigen Versorgungsbezug ermittelt. Die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze bereits durch die laufenden Bezüge der Klägerin als Lehrerin hat die Beklagte zu 1) berücksichtigt und daher konkrete Beiträge ab 01.01.2018 nicht angefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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