Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 EG 2849/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 1156/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.02.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung.
Die 1979 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des am 26.12.2016 geborenen A. G. (im Folgenden: A) sowie des am 12.04.2019 geborenen C. G. (im Folgenden: C). Beide Eltern leben mit ihren Söhnen in einem Haushalt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Sohnes bezog die Klägerin vom 21.11. bis 25.12.2016 Mutterschaftsleistungen und im Anschluss hieran bis zum 25.02.2018 Elterngeld. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Sohnes befand sich die Klägerin vom 10.03.2019 bis 16.06.2019 im Mutterschutz und bezog Mutterschaftsleistungen.
Am 06.05.2019 beantragte die Klägerin anlässlich der Geburt von C die Bewilligung von Basiselterngeld für dessen 1. bis 12. Lebensmonat. Sie legte Atteste der Fachärztin für Frauenheilkunde v. A. und ihrer Hausärztin Dr. B.-M. vor, ausweislich derer sie in den Zeiträumen 30.09.2017 bis 01.12.2017 und 31.12.2017 bis 23.02.2018 schwanger gewesen sei und jeweils eine Fehlgeburt gehabt habe. Sie sei daher nach der 2. Fehlgeburt im Februar 2018 bis einschließlich 31.01.2019 nicht arbeitsfähig gewesen. Ergänzend führte die Klägerin aus, dass sie kein Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen habe. Allerdings habe sie am 23.10.2017 die Zusage für einen Krippenplatz für A zum 01.04.2018 erhalten. Es sei daher trotz der ursprünglich für 2 Jahre bewilligten Elternzeit beabsichtigt gewesen, ab dem 01.05.2018 wieder arbeiten zu gehen. Bei der Beantragung der Elternzeit habe sie sich die Option offengehalten, diese zu verkürzen. Dann sei sie im Herbst 2017 (30.09.2017) wieder schwanger gewesen. Am 08.11.2017 habe sie ihren ersten Termin bei der Frauenärztin gehabt, die die Schwangerschaft bestätigt habe. Den Krippenplatz habe sie daraufhin wieder abgesagt. Ihren Arbeitgeber habe sie nach der 12. Schwangerschaftswoche informieren wollen, dass sie zum 01.05.2018 wieder arbeiten komme. Leider sei es dazu nicht gekommen, weil sie das Kind am 01.12.2017 verloren habe. Wegen des abgesagten Krippenplatzes sei eine Arbeitsaufnahme zum 01.05.2018 nicht mehr möglich gewesen. Nachdem sie am 30.12.2017 wieder schwanger gewesen sei und dieses Kind am 23.02.2018 erneut verloren habe, habe es ihr den Boden unter den Füßen weggezogen. Daraufhin sei seitens der behandelnden Frauenärztin und später ihrer Hausärztin Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Nach den erlittenen Fehlgeburten habe sie keinen Kontakt zu ihrem Arbeitgeber aufgenommen wegen einer früher geplanten Arbeitsaufnahme.
Mit Bescheid vom 28.05.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat von C. Für den 1. und 2. Lebensmonat ergab sich kein und für den 3. Lebensmonat ein geringerer Auszahlungsbetrag iHv 574,88 EUR wegen der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen. Für den 4. bis 9. Lebensmonat wurden 689,86 EUR und für den 10. bis 12. Lebensmonat (Wegfall des Geschwisterbonus) 614,86 EUR monatlich bewilligt. Der Berechnung legte die Beklagte bei einem Bemessungszeitraum von März 2018 bis einschließlich Februar 2019 ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit iHv 12.728,70 EUR zugrunde. In diesem Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin lediglich von Dezember 2018 bis Februar 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Von März 2018 bis November 2018 übte sie keine Tätigkeit aus.
Mit ihrem Widerspruch vom 17.06.2019 machte die Klägerin geltend, sie habe im Bemessungszeitraum Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen zweier Schwangerschaften mit anschließender Fehlgeburt aufzuweisen. Nach der zweiten Fehlgeburt (23.02.2018) sei ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Daher seien die Monate der nachgewiesenen schwangerschaftsbedingten Erkrankung nicht in den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen. Der Bemessungszeitraum sei entsprechend zu verschieben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2c Bundeselternzeit- und -elterngeldgesetz (BEEG) seien die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums blieben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (1.) im Zeitraum nach § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe, (2.) während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen habe, (3.) eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, oder (4.) Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.05.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet habe und dadurch in den Fällen der Nr 3 und 4 ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt habe (§ 2b Abs 1 Satz 2 BEEG). Der Bemessungszeitraum verschiebe sich dadurch um die Zeit der übersprungenen Monate weiter in die Vergangenheit, ohne dass sich die Anzahl der Monate ändere (12 Monate). Die Klägerin habe in der Zeit vom 10.03. bis 16.06.2019 Mutterschaftsgeld erhalten. Der Monat März 2019 sei daher bei der Festlegung des Bemessungszeitraums nicht zu berücksichtigen. Der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei somit im Falle der Klägerin der Zeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019. Hinsichtlich des Vorbringens im Widerspruchsverfahren führte die Beklagte aus, dass der erste Sohn der Klägerin am 26.12.2016 zur Welt gekommen sei. Damals seien 2 Jahre Elternzeit beantragt worden. Die Elternzeit habe damit bis zum 25.12.2018 fortgedauert. In dieser Zeit habe die Klägerin kein Einkommen erzielt. Sie habe zwar ab dem 30.09.2017 eine Krankheit gehabt, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, aber dadurch kein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Da sie in Elternzeit gewesen sei und kein Einkommen gehabt habe, habe kein Einkommen durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung wegfallen können. Das Einkommen sei vielmehr durch die Inanspruchnahme der Elternzeit weggefallen. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums um Monate der schwangerschaftsbedingten Erkrankung sei daher nicht möglich. Auch soweit vorgetragen worden sei, dass ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, zum 01.05.2018 die Arbeit wiederaufzunehmen, ergebe sich keine andere Beurteilung. Denn dies sei wegen der Fehlgeburt nicht mehr möglich gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 08.10.2019 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Mit Urteil vom 27.02.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld unter Zugrundelegung des begehrten Bemessungszeitraums vom 01.11.2015 bis 31.10.2016 wegen Vorliegens einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Die Beklagte habe den gesetzlich vorgeschriebenen Bemessungszeitraum zur Berechnung des Elterngeldes zutreffend zugrunde gelegt. Elterngeld für A habe die Klägerin nur bis 25.02.2018 bezogen. Wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen verschiebe sich der Bemessungszeitraum um einen Monat in die Vergangenheit auf den 01.03.2018 bis 28.02.2019. Eine Verschiebung nach § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG komme nicht in Betracht. Dabei lasse das SG dahinstehen, ob es sich bei den Folgen einer Fehlgeburt um eine sogenannte "schwangerschaftsbedingte" Erkrankung handele. Denn auch dann, wenn man die ab dem 01.03.2018 ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückführe, fehle es am weiteren Tatbestandsmerkmal für die Verschiebung des Bemessungszeitraums, dass durch diese Erkrankung ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Denn vorliegend sei die Erkrankung gerade nicht kausal für den Einkommensverlust gewesen. Die auch im Sozialrecht geltende Äquivalenztheorie besage, dass kausal eine jede Bedingung sei, die nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass zugleich der Erfolg entfiele (condicio sine qua non). Eine solche Ursächlichkeit der ab dem 01.03.2018 bestätigten - maximal auf die zweite Fehlgeburt am 24.02.2018 zurückwirkenden - Arbeitsunfähigkeit für den Verlust von Einkommen im Bemessungszeitraum liege zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht vor. Denn während der ab dem 30.09.2017 bestehenden zweiten Schwangerschaft der Klägerin habe sie am 23.10.2017 die Zusage eines Krippenplatzes ab dem 01.04.2018 für A erhalten. Am 08.11.2017 habe die Klägerin einen Termin bei der Frauenärztin gehabt, die die Schwangerschaft bestätigt habe, und daraufhin den Krippenplatz für A abgesagt. Nach den erlittenen Fehlgeburten habe die Klägerin daher über keinen Krippenplatz für A verfügt und bereits deshalb im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, da sie sich um A habe kümmern müssen. Selbst bei Hinwegdenken der schwangerschaftsbedingten Erkrankung hätte die Klägerin im Bemessungszeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 kein Einkommen erzielt. An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts deshalb, weil bereits vor der zweiten und dritten Schwangerschaft der Klägerin geplant gewesen sei, ihren Arbeitgeber wegen eines früheren Arbeitsbeginns anzusprechen, nach Zusage des Krippenplatzes geplant auf den 01.05.2018. Denn insoweit sei die Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht aktiv geworden, da sie bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem sie mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen wollte, nämlich in der Woche vor Weihnachten 2017, den Krippenplatz abgesagt hatte. Unabhängig von den erlittenen Fehlgeburten habe es daher für die Klägerin keinen Sinn gegeben, ihren Arbeitgeber um eine frühere Wiederaufnahme der Beschäftigung anzusprechen, da sie keine Betreuung für A gehabt habe. Die pauschal vorgetragene Argumentation, Frauen, die Fehlgeburten erlitten, sollten seitens des Elterngeldgesetzgebers nicht benachteiligt werden, vermöge das SG nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Denn hierfür finde sich im BEEG hinsichtlich der konkreten Rechtsfrage der Kausalität im Sinne des § 2b Abs 1 Satz 2 2. HS BEEG keinerlei Anhaltspunkt. Abzustellen sei bei der Auslegung auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG. Typischerweise handele es sich hier um Fälle, in denen während einer bestehenden Schwangerschaft eine Erkrankung auftrete, die dazu führe, dass die Schwangere nicht erwerbstätig sein könne und deswegen nach der Lohnfortzahlung einen Anspruch auf Krankengeld habe. Da es sich beim Krankengeld nicht um Erwerbseinkommen handele, bleibe dieses bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG für die schwangerschaftsbedingt erkrankte Krankengeldbezieherin sicherstellen wollen, dass der Bemessungszeitraum in die Vergangenheit verschoben werde, in der sie noch regulär Arbeitsentgelt erhalten habe. Dies sei im Falle der Klägerin aber gerade nicht der Fall. Denn die Erkrankung der Klägerin sei frühestens am 24.02.2018 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits deshalb kein Entgelt aus Beschäftigung erzielen können, da sie sich in Elternzeit anlässlich der Geburt des Erstgeborenen befunden habe. Es bestehe somit nicht die Notwendigkeit, einen rein krankheitsbedingten Verlust von Einkommen auszugleichen. Auch der Hypothese der Klägerin, hätte sie keinerlei Fehlgeburten erlitten, wäre sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum ab dem 01.03.2018 bereits in Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes gewesen und deshalb hätte der Bemessungszeitraum auch dann vor die Geburt ihres Erstgeborenen verschoben werden müssen, folge das Gericht nicht. Tatsächlich sei nicht Elterngeld anlässlich einer Geburt aufgrund zweiter oder dritter Schwangerschaft, sondern erst aufgrund vierter Schwangerschaft der Klägerin gewährt worden. Und für diese Schwangerschaft sei der Bemessungszeitraum zu berechnen und seitens der Beklagten auch zutreffend berechnet worden.
Mit Änderungsbescheid vom 03.03.2020 hat die Beklagte antragsgemäß den Bezugszeitraum geändert und der Klägerin Elterngeld Plus für den 11. bis 14. Lebensmonat von C iHv 307,43 EUR anstelle des Basiselterngeldes für den 11. und 12. Lebensmonat bewilligt.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 16.03.2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.04.2020 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG gehe davon aus, dass die Klägerin bereits wegen eines fehlenden Krippenplatzes für A im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, da sie sich um ihn kümmern habe müssen. Diese Annahme beruhe auf nichts, was die Klägerin im Klageverfahren vorgetragen habe, sondern stelle lediglich eine Annahme des SG dar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sei dieser Punkt nicht einmal diskutiert worden, vor allem nicht, ob die Klägerin tatsächlich nicht habe arbeiten gehen können. Der Klägerin wäre es ggf grundsätzlich möglich gewesen, eine anderweitige Kinderbetreuung sicherzustellen, sei es durch Elternzeit ihres Ehemannes oder einer Betreuung durch Eltern oder beispielsweise einer Tagesmutter. Einfach davon auszugehen, dass mangels Krippenplatz die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht möglich gewesen wäre, greife deutlich zu kurz. Es habe sich auch um eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung nach zwei Fehlgeburten gehandelt; nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse es sich nicht um die gleiche Schwangerschaft handeln, die der Beantragung des Elterngeldes vorausgegangen sei. Damit beruhe der Ausfall der Vergütung ab 01.03.2018 auf der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Elterngeld sei daher unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums vom 01.11.2015 bis 31.10.2016 zu gewähren.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.02.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 26.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2019 sowie des Änderungsbescheids vom 03.03.2020 zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums zur Berechnung des Elterngeldes vom 01.11.2015 bis 31.10.2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe anlässlich der Geburt von A eine zweijährige Elternzeit bis 25.12.2018 in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ohne gleichzeitigen Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind stelle jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes keinen Verschiebetatbestand gemäß § 2b Abs 1 Nr 1 BEEG dar. Auch eine Verschiebung des Bemessungszeitraums gemäß § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG sei aufgrund der Sachlage rechtlich nicht möglich. Zum einen sei bisher nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass bei der Klägerin nach der 2. Fehlgeburt tatsächlich eine maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingte Krankheit vorgelegen habe. Keinem der vorgelegten ärztlichen Atteste lasse sich entnehmen, an welcher maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingten Krankheit gemäß ICD-10-Diagnoseschlüssel die Klägerin nach der 2. Fehlgeburt konkret gelitten haben soll und inwieweit diese tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Die lediglich pauschale Behauptung der Arbeitsunfähigkeit "aufgrund zwei aufeinanderfolgender Fehlgeburten" reiche zum Nachweis einer maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingten Krankheit jedenfalls nicht aus. Zum anderen komme es aber auch nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich an einer maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingten Erkrankung gelitten habe. Die Klägerin trage selbst vor, dass es ihr erst nach der 2. Fehlgeburt am 23.02.2018 "den Boden unter den Füßen komplett weggezogen" habe. Erst daraufhin habe ihr die Frauenärztin ein ärztliches Attest zur Arbeitsunfähigkeit erstellt (ausgestellt am 01.03.2018). Die 1. Fehlgeburt vom 01.12.2017 habe zu diesem Zeitpunkt bereits drei Monate zurückgelegen. Die Zusage zum Krippenplatz sei erst am 23.10.2017 erfolgt. Dieser sei somit nur 16 Tage nach seiner Zusage und noch vor der 1. Fehlgeburt abgesagt worden. Der Krippenplatz sei jedoch nach eigener Aussage der Klägerin Grundlage des Plans gewesen, am 01.05.2018 die Arbeit vorzeitig wiederaufzunehmen. Soweit die Klägerseite vortrage, dass das SG nur "angenommen" habe, dass die Klägerin wegen der Rückgabe des Krippenplatzes keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, sei dies nachweislich unzutreffend. Denn die Klägerin selbst habe in ihrem Schreiben vom 22.05.2019 wörtlich hierzu vorgetragen: "Leider ist es dazu nicht gekommen, weil ich das Kind am 01.12.2017 verloren habe. Der Krippenplatz war abgesagt und somit ein Arbeitsanfang zum 01.05.2018 nicht mehr möglich." An dieser Aussage müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Hypothetische Geschehensabläufe seien nicht zu berücksichtigen. Daran ändere auch der Vortrag nichts, nach Rückgabe des Krippenplatzes sei eine anderweitige Betreuung des Erstgeborenen (hypothetisch) immer noch möglich gewesen. Jedenfalls habe sich die Klägerin weder vor noch nach der Rückgabe des Krippenplatzes nach ihrem Vortrag tatsächlich um eine anderweitige Betreuung bemüht. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin bereits anlässlich der Rückgabe des Krippenplatzes im November 2017, und somit noch vor Beginn der 3. Schwangerschaft am 31.12.2017, ihre Absicht, die Arbeit zum 01 05.2018 wiederaufzunehmen, endgültig aufgegeben habe. Die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt der 2. und 3. Schwangerschaft (30.09.2017 bis 01.12.2017 und 31.12.2017 bis 23.02.2018) unstreitig noch in der auf 2 Jahre beantragten Elternzeit (26.12.2016 bis 25.12.2018) für A befunden. Damit sei auch klargestellt, dass der in § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG geforderte Ausfall des Erwerbseinkommens gerade nicht auf einer durch eine Schwangerschaft bedingten Erkrankung, insbesondere auch nicht auf der mit der 2. Fehlgeburt endenden 3. Schwangerschaft beruhte, sondern allein auf der Tatsache, dass sich die Klägerin zur Betreuung ihres erstgeborenen Kindes noch in Elternzeit befand und sie den ihr angebotenen Krippenplatz bereits vor der 1. Fehlgeburt im November 2017 zurückgegeben hatte. Als Folge der 1. Fehlgeburt werde von der Klägerin aber gerade keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung mit daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit und Einkommensminderung behauptet.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 29.07.2020 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.09.2020. Auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11.09.2020 ist diese Frist bis 25.09.2020 verlängert worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben sie nicht angegeben.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2019, abgeändert durch Bescheid vom 03.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Da der Bescheid vom 03.03.2020 der Klägerin nach Verkündung des SG-Urteils am 27.02.2020 (Zustellung am 16.03.2020), aber noch vor Einlegung der Berufung (08.04.2020) bekannt gegeben und damit nach § 39 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch wirksam geworden ist, ist er nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden und liegt eine Klageänderung kraft Gesetzes bereits im Klageverfahren vor. Über die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheids ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die die Rechtsprechung für die Fälle entwickelt hat, in denen das SG übersehen hat, dass ein neuer Verwaltungsakt gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (vgl Bundessozialgericht (BSG) 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 2 Rn 17; BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, SozR 4-7837 § 3 Nr 1 Rn 18). Dementsprechend hat der Senat im Wege der Überprüfung des Urteils des SG über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides mitzuentscheiden. In der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr höheres Elterngeld auf der Grundlage eines anderen Bemessungszeitraums gewährt.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem BEEG in der Fassung vom 23.05.2017 (BGBl I 2017, 1228). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland, sie lebt mit C in einem Haushalt, betreute und erzog das Kind und übte im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit aus (vgl § 1 Abs 6 BEEG). Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren. Sie beantragte das Elterngeld schriftlich am 06.05.2019 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Geburt von C (§ 7 Abs 1 BEEG).
Gemäß § 2 Abs 1, Abs 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 100 bis 65 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG erzielt hat (§ 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt (§ 2 Abs 4 BEEG).
Für die hier allein streitige Höhe des Elterngeldanspruchs der Kläger ist § 2b BEEG in der Fassung vom 23.05.2017 einschlägig. Dessen Absatz 1 lautet wie folgt: (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder 4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nummer 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. (Hervorhebung durch den Senat)
Maßgeblicher Bemessungszeitraum ist hier der Zeitraum von zwölf Monaten vor der Geburt (01.04.2018 bis 31.03.2019), da die Klägerin allein Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Der 12-Monatszeitraum vor der Geburt verschiebt sich wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen ab 10.03.2019 um einen Monat auf den Zeitraum 01.03.2018 bis 28.02.2019 (§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG). Sonstige gesetzlich vorgesehene Verschiebungstatbestände sind nicht erfüllt. Der Bezug von Elterngeld für A endete am 25.02.2018 (Änderungsbescheid vom 17.10.2017) und wirkt daher nicht in den Bemessungszeitraum hinein. Es liegt auch keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vor, die zu einer Einkommensminderung bei der Klägerin geführt hätte. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren Folgendes auszuführen. Grundsätzlich kommt eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung auch dann in Betracht, wenn eine frühere Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt endete, die zu einer Depression führt (vgl BSG 16.03.2017, B 10 EG 9/15 R, SozR 4-7837 § 2b Nr 4). Ob hier im konkreten Fall eine maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingte Erkrankung vorlag, kann dahinstehen. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die vorliegenden Atteste keine Diagnosen enthalten und insoweit nicht nachvollziehbar sind. Auch im Hinblick auf den bescheinigten Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.01.2019 (Enddatum bescheinigt unter dem 26.10.2018) werfen sie schon deshalb Zweifel auf, weil die Klägerin wie ursprünglich geplant nach dem Ende der Elternzeit für A Ende Dezember 2018 ihre Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber wiederaufgenommen und entsprechend auch regulär Erwerbseinkommen erzielt hat. Diesen Unstimmigkeiten ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da auch unter der Annahme, dass ab 01.03.2018 durchgehend eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorlag, die Voraussetzungen für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nicht erfüllt sind.
§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 2. HS BEEG verlangt für die Fälle schwangerschaftsbedingter Erkrankungen zusätzlich, dass dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit resultiert. Notwendig ist also ein kausaler Zusammenhang zwischen schwangerschaftsbedingter Krankheit und Einkommensausfall. Daran scheitert das Begehren der Klägerin, da sich ein auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückgehender Einkommensverlust nicht feststellen lässt. Nach der Rechtsprechung des BSG gelten für den Kausalitätsbegriff allgemeine sozialrechtliche Grundsätze, so dass der Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen ist (BSG 16.03.2017, aaO, Rn 22 ff). Danach reicht eine Kausalität der (angenommenen) Erkrankung für einen Einkommensausfall im Sinne einer conditio sine qua non nach der Äquivalenztheorie noch nicht aus. Selbst diese liegt hier indes nicht einmal vor, denn auch ohne die Erkrankung hätte die Klägerin kein Einkommen erzielt, da sie bis 25.12.2018 in Elternzeit war und dies gegenüber ihrem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt geändert hat, ihn nicht einmal darauf angesprochen hat. Die Klägerin beruft sich auf einen hypothetischen Kausalverlauf, bei dem sie ohne die Erkrankung die Elternzeit vorzeitig beendet und dann im gesamten Bemessungszeitraum Einkommen erzielt hätte. Unabhängig von Schwierigkeiten der Conditio-Formel in Fällen alternativer Kausalität und hypothetischer Ersatzursachen überzeugt diese Hypothese schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat geltend gemacht, dass sie ab dem 01.05.2018 die Arbeit wiederaufnehmen wollte, nachdem ihr am 23.10.2017 ein Krippenplatz für A auf den 01.04.2018 zugesagt worden war. Eine Wiederaufnahme der Beschäftigung bereits zum 01.03.2018 stand damit zu keiner Zeit im Raum. Aber auch den geschilderten Plan der Beschäftigungsaufnahme zum 01.05.2018 hatte die Klägerin bereits Anfang November 2017 wieder aufgegeben und den Krippenplatz abgesagt. Dies stand in keinerlei Zusammenhang mit der frühestens mit der zweiten Fehlgeburt am 23.02.2018 aufgetretenen Erkrankung.
Nichts Anderes folgt nach der maßgebenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach drängt eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Das ist der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne diese Ursache - bei ansonsten gleicher Sachlage - der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre (BSG 16.03.2017, B 10 EG 9/15 R, aaO). Das bedeutet für die Klägerin, dass die schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Verhältnis zu anderen Kausalbeiträgen der dominierende Faktor sein oder wenigstens gleichwertig mit anderen dominieren müsste. Bei der Bemessung des Elterngeldes ist ein Kausalzusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens insoweit danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen und insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte (LSG Niedersachsen-Bremen 22.08.2018, L 2 EG 8/18). Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin bis 25.12.2018 in Elternzeit und hat diese bei ihrem Arbeitgeber nicht verkürzt. Bereits deshalb hatte sie kein Einkommen im Bemessungszeitraum in der Zeit vom 01.03. bis 25.12.2018. Die zunächst getroffenen Vorkehrungen für eine frühere Wiederaufnahme der Beschäftigung (Anmeldung für einen Krippenplatz) hat sie bereits im November 2017 mit der Absage des Krippenplatzes wieder rückgängig gemacht. Danach sind keinerlei weitere Vorbereitungen oder anderweitige Bemühungen erkennbar, die auf eine Beschäftigungsaufnahme vor Ende der beantragten Elternzeit gerichtet sind. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass ihr eine Beschäftigung zum 01.05.2018 wegen des abgesagten Krippenplatzes nicht mehr möglich gewesen sei. Ob rein theoretisch eine andere Betreuungsmöglichkeit für A hätte gefunden werden können, spielt keine Rolle. Derart hypothetische Kausalverläufe haben außer Betracht zu bleiben.
Die von der Klägerin vertretene Auslegung des Kausalitätserfordernisses steht auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang. Der Gesetzgeber wollte durch die Privilegierung schwangerschaftsbedingter Erkrankungen gewährleisten, dass sich das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht nachteilig auswirkt im Hinblick auf das bei der Bemessung des Elterngeldes als Entgeltersatzleistung nicht zu berücksichtigende Krankengeld (BT-Drs 16/1890 S 20). Dieser Zweck greift bei der Klägerin schon gar nicht ein. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die Beklagte hat somit den Bemessungszeitraum korrekt festgestellt und das im Zeitraum 01.03.2018 bis 28.02.2019 erwirtschaftete Einkommen (nach Wiederaufnahme der Beschäftigung ab Ende Dezember 2018, vgl die Verdienstbescheinigung Bl 51 V-Akte) berücksichtigt. Damit hat sie die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld der Klägerin insgesamt zutreffend gewählt. Gegen die auf dieser Grundlage durchgeführte Elterngeldberechnung sind Bedenken ansonsten weder erhoben noch sonst ersichtlich. Damit erweist sich die Festsetzung des Elterngelds insgesamt als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung.
Die 1979 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des am 26.12.2016 geborenen A. G. (im Folgenden: A) sowie des am 12.04.2019 geborenen C. G. (im Folgenden: C). Beide Eltern leben mit ihren Söhnen in einem Haushalt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Sohnes bezog die Klägerin vom 21.11. bis 25.12.2016 Mutterschaftsleistungen und im Anschluss hieran bis zum 25.02.2018 Elterngeld. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Sohnes befand sich die Klägerin vom 10.03.2019 bis 16.06.2019 im Mutterschutz und bezog Mutterschaftsleistungen.
Am 06.05.2019 beantragte die Klägerin anlässlich der Geburt von C die Bewilligung von Basiselterngeld für dessen 1. bis 12. Lebensmonat. Sie legte Atteste der Fachärztin für Frauenheilkunde v. A. und ihrer Hausärztin Dr. B.-M. vor, ausweislich derer sie in den Zeiträumen 30.09.2017 bis 01.12.2017 und 31.12.2017 bis 23.02.2018 schwanger gewesen sei und jeweils eine Fehlgeburt gehabt habe. Sie sei daher nach der 2. Fehlgeburt im Februar 2018 bis einschließlich 31.01.2019 nicht arbeitsfähig gewesen. Ergänzend führte die Klägerin aus, dass sie kein Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen habe. Allerdings habe sie am 23.10.2017 die Zusage für einen Krippenplatz für A zum 01.04.2018 erhalten. Es sei daher trotz der ursprünglich für 2 Jahre bewilligten Elternzeit beabsichtigt gewesen, ab dem 01.05.2018 wieder arbeiten zu gehen. Bei der Beantragung der Elternzeit habe sie sich die Option offengehalten, diese zu verkürzen. Dann sei sie im Herbst 2017 (30.09.2017) wieder schwanger gewesen. Am 08.11.2017 habe sie ihren ersten Termin bei der Frauenärztin gehabt, die die Schwangerschaft bestätigt habe. Den Krippenplatz habe sie daraufhin wieder abgesagt. Ihren Arbeitgeber habe sie nach der 12. Schwangerschaftswoche informieren wollen, dass sie zum 01.05.2018 wieder arbeiten komme. Leider sei es dazu nicht gekommen, weil sie das Kind am 01.12.2017 verloren habe. Wegen des abgesagten Krippenplatzes sei eine Arbeitsaufnahme zum 01.05.2018 nicht mehr möglich gewesen. Nachdem sie am 30.12.2017 wieder schwanger gewesen sei und dieses Kind am 23.02.2018 erneut verloren habe, habe es ihr den Boden unter den Füßen weggezogen. Daraufhin sei seitens der behandelnden Frauenärztin und später ihrer Hausärztin Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Nach den erlittenen Fehlgeburten habe sie keinen Kontakt zu ihrem Arbeitgeber aufgenommen wegen einer früher geplanten Arbeitsaufnahme.
Mit Bescheid vom 28.05.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat von C. Für den 1. und 2. Lebensmonat ergab sich kein und für den 3. Lebensmonat ein geringerer Auszahlungsbetrag iHv 574,88 EUR wegen der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen. Für den 4. bis 9. Lebensmonat wurden 689,86 EUR und für den 10. bis 12. Lebensmonat (Wegfall des Geschwisterbonus) 614,86 EUR monatlich bewilligt. Der Berechnung legte die Beklagte bei einem Bemessungszeitraum von März 2018 bis einschließlich Februar 2019 ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit iHv 12.728,70 EUR zugrunde. In diesem Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin lediglich von Dezember 2018 bis Februar 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Von März 2018 bis November 2018 übte sie keine Tätigkeit aus.
Mit ihrem Widerspruch vom 17.06.2019 machte die Klägerin geltend, sie habe im Bemessungszeitraum Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen zweier Schwangerschaften mit anschließender Fehlgeburt aufzuweisen. Nach der zweiten Fehlgeburt (23.02.2018) sei ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Daher seien die Monate der nachgewiesenen schwangerschaftsbedingten Erkrankung nicht in den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen. Der Bemessungszeitraum sei entsprechend zu verschieben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2c Bundeselternzeit- und -elterngeldgesetz (BEEG) seien die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums blieben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (1.) im Zeitraum nach § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe, (2.) während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen habe, (3.) eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, oder (4.) Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.05.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet habe und dadurch in den Fällen der Nr 3 und 4 ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt habe (§ 2b Abs 1 Satz 2 BEEG). Der Bemessungszeitraum verschiebe sich dadurch um die Zeit der übersprungenen Monate weiter in die Vergangenheit, ohne dass sich die Anzahl der Monate ändere (12 Monate). Die Klägerin habe in der Zeit vom 10.03. bis 16.06.2019 Mutterschaftsgeld erhalten. Der Monat März 2019 sei daher bei der Festlegung des Bemessungszeitraums nicht zu berücksichtigen. Der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei somit im Falle der Klägerin der Zeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019. Hinsichtlich des Vorbringens im Widerspruchsverfahren führte die Beklagte aus, dass der erste Sohn der Klägerin am 26.12.2016 zur Welt gekommen sei. Damals seien 2 Jahre Elternzeit beantragt worden. Die Elternzeit habe damit bis zum 25.12.2018 fortgedauert. In dieser Zeit habe die Klägerin kein Einkommen erzielt. Sie habe zwar ab dem 30.09.2017 eine Krankheit gehabt, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, aber dadurch kein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Da sie in Elternzeit gewesen sei und kein Einkommen gehabt habe, habe kein Einkommen durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung wegfallen können. Das Einkommen sei vielmehr durch die Inanspruchnahme der Elternzeit weggefallen. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums um Monate der schwangerschaftsbedingten Erkrankung sei daher nicht möglich. Auch soweit vorgetragen worden sei, dass ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, zum 01.05.2018 die Arbeit wiederaufzunehmen, ergebe sich keine andere Beurteilung. Denn dies sei wegen der Fehlgeburt nicht mehr möglich gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 08.10.2019 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Mit Urteil vom 27.02.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld unter Zugrundelegung des begehrten Bemessungszeitraums vom 01.11.2015 bis 31.10.2016 wegen Vorliegens einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Die Beklagte habe den gesetzlich vorgeschriebenen Bemessungszeitraum zur Berechnung des Elterngeldes zutreffend zugrunde gelegt. Elterngeld für A habe die Klägerin nur bis 25.02.2018 bezogen. Wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen verschiebe sich der Bemessungszeitraum um einen Monat in die Vergangenheit auf den 01.03.2018 bis 28.02.2019. Eine Verschiebung nach § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG komme nicht in Betracht. Dabei lasse das SG dahinstehen, ob es sich bei den Folgen einer Fehlgeburt um eine sogenannte "schwangerschaftsbedingte" Erkrankung handele. Denn auch dann, wenn man die ab dem 01.03.2018 ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückführe, fehle es am weiteren Tatbestandsmerkmal für die Verschiebung des Bemessungszeitraums, dass durch diese Erkrankung ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Denn vorliegend sei die Erkrankung gerade nicht kausal für den Einkommensverlust gewesen. Die auch im Sozialrecht geltende Äquivalenztheorie besage, dass kausal eine jede Bedingung sei, die nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass zugleich der Erfolg entfiele (condicio sine qua non). Eine solche Ursächlichkeit der ab dem 01.03.2018 bestätigten - maximal auf die zweite Fehlgeburt am 24.02.2018 zurückwirkenden - Arbeitsunfähigkeit für den Verlust von Einkommen im Bemessungszeitraum liege zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht vor. Denn während der ab dem 30.09.2017 bestehenden zweiten Schwangerschaft der Klägerin habe sie am 23.10.2017 die Zusage eines Krippenplatzes ab dem 01.04.2018 für A erhalten. Am 08.11.2017 habe die Klägerin einen Termin bei der Frauenärztin gehabt, die die Schwangerschaft bestätigt habe, und daraufhin den Krippenplatz für A abgesagt. Nach den erlittenen Fehlgeburten habe die Klägerin daher über keinen Krippenplatz für A verfügt und bereits deshalb im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, da sie sich um A habe kümmern müssen. Selbst bei Hinwegdenken der schwangerschaftsbedingten Erkrankung hätte die Klägerin im Bemessungszeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 kein Einkommen erzielt. An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts deshalb, weil bereits vor der zweiten und dritten Schwangerschaft der Klägerin geplant gewesen sei, ihren Arbeitgeber wegen eines früheren Arbeitsbeginns anzusprechen, nach Zusage des Krippenplatzes geplant auf den 01.05.2018. Denn insoweit sei die Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht aktiv geworden, da sie bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem sie mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen wollte, nämlich in der Woche vor Weihnachten 2017, den Krippenplatz abgesagt hatte. Unabhängig von den erlittenen Fehlgeburten habe es daher für die Klägerin keinen Sinn gegeben, ihren Arbeitgeber um eine frühere Wiederaufnahme der Beschäftigung anzusprechen, da sie keine Betreuung für A gehabt habe. Die pauschal vorgetragene Argumentation, Frauen, die Fehlgeburten erlitten, sollten seitens des Elterngeldgesetzgebers nicht benachteiligt werden, vermöge das SG nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Denn hierfür finde sich im BEEG hinsichtlich der konkreten Rechtsfrage der Kausalität im Sinne des § 2b Abs 1 Satz 2 2. HS BEEG keinerlei Anhaltspunkt. Abzustellen sei bei der Auslegung auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG. Typischerweise handele es sich hier um Fälle, in denen während einer bestehenden Schwangerschaft eine Erkrankung auftrete, die dazu führe, dass die Schwangere nicht erwerbstätig sein könne und deswegen nach der Lohnfortzahlung einen Anspruch auf Krankengeld habe. Da es sich beim Krankengeld nicht um Erwerbseinkommen handele, bleibe dieses bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG für die schwangerschaftsbedingt erkrankte Krankengeldbezieherin sicherstellen wollen, dass der Bemessungszeitraum in die Vergangenheit verschoben werde, in der sie noch regulär Arbeitsentgelt erhalten habe. Dies sei im Falle der Klägerin aber gerade nicht der Fall. Denn die Erkrankung der Klägerin sei frühestens am 24.02.2018 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits deshalb kein Entgelt aus Beschäftigung erzielen können, da sie sich in Elternzeit anlässlich der Geburt des Erstgeborenen befunden habe. Es bestehe somit nicht die Notwendigkeit, einen rein krankheitsbedingten Verlust von Einkommen auszugleichen. Auch der Hypothese der Klägerin, hätte sie keinerlei Fehlgeburten erlitten, wäre sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum ab dem 01.03.2018 bereits in Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes gewesen und deshalb hätte der Bemessungszeitraum auch dann vor die Geburt ihres Erstgeborenen verschoben werden müssen, folge das Gericht nicht. Tatsächlich sei nicht Elterngeld anlässlich einer Geburt aufgrund zweiter oder dritter Schwangerschaft, sondern erst aufgrund vierter Schwangerschaft der Klägerin gewährt worden. Und für diese Schwangerschaft sei der Bemessungszeitraum zu berechnen und seitens der Beklagten auch zutreffend berechnet worden.
Mit Änderungsbescheid vom 03.03.2020 hat die Beklagte antragsgemäß den Bezugszeitraum geändert und der Klägerin Elterngeld Plus für den 11. bis 14. Lebensmonat von C iHv 307,43 EUR anstelle des Basiselterngeldes für den 11. und 12. Lebensmonat bewilligt.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 16.03.2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.04.2020 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG gehe davon aus, dass die Klägerin bereits wegen eines fehlenden Krippenplatzes für A im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, da sie sich um ihn kümmern habe müssen. Diese Annahme beruhe auf nichts, was die Klägerin im Klageverfahren vorgetragen habe, sondern stelle lediglich eine Annahme des SG dar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sei dieser Punkt nicht einmal diskutiert worden, vor allem nicht, ob die Klägerin tatsächlich nicht habe arbeiten gehen können. Der Klägerin wäre es ggf grundsätzlich möglich gewesen, eine anderweitige Kinderbetreuung sicherzustellen, sei es durch Elternzeit ihres Ehemannes oder einer Betreuung durch Eltern oder beispielsweise einer Tagesmutter. Einfach davon auszugehen, dass mangels Krippenplatz die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht möglich gewesen wäre, greife deutlich zu kurz. Es habe sich auch um eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung nach zwei Fehlgeburten gehandelt; nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse es sich nicht um die gleiche Schwangerschaft handeln, die der Beantragung des Elterngeldes vorausgegangen sei. Damit beruhe der Ausfall der Vergütung ab 01.03.2018 auf der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Elterngeld sei daher unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums vom 01.11.2015 bis 31.10.2016 zu gewähren.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.02.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 26.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2019 sowie des Änderungsbescheids vom 03.03.2020 zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums zur Berechnung des Elterngeldes vom 01.11.2015 bis 31.10.2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe anlässlich der Geburt von A eine zweijährige Elternzeit bis 25.12.2018 in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ohne gleichzeitigen Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind stelle jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes keinen Verschiebetatbestand gemäß § 2b Abs 1 Nr 1 BEEG dar. Auch eine Verschiebung des Bemessungszeitraums gemäß § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG sei aufgrund der Sachlage rechtlich nicht möglich. Zum einen sei bisher nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass bei der Klägerin nach der 2. Fehlgeburt tatsächlich eine maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingte Krankheit vorgelegen habe. Keinem der vorgelegten ärztlichen Atteste lasse sich entnehmen, an welcher maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingten Krankheit gemäß ICD-10-Diagnoseschlüssel die Klägerin nach der 2. Fehlgeburt konkret gelitten haben soll und inwieweit diese tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Die lediglich pauschale Behauptung der Arbeitsunfähigkeit "aufgrund zwei aufeinanderfolgender Fehlgeburten" reiche zum Nachweis einer maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingten Krankheit jedenfalls nicht aus. Zum anderen komme es aber auch nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich an einer maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingten Erkrankung gelitten habe. Die Klägerin trage selbst vor, dass es ihr erst nach der 2. Fehlgeburt am 23.02.2018 "den Boden unter den Füßen komplett weggezogen" habe. Erst daraufhin habe ihr die Frauenärztin ein ärztliches Attest zur Arbeitsunfähigkeit erstellt (ausgestellt am 01.03.2018). Die 1. Fehlgeburt vom 01.12.2017 habe zu diesem Zeitpunkt bereits drei Monate zurückgelegen. Die Zusage zum Krippenplatz sei erst am 23.10.2017 erfolgt. Dieser sei somit nur 16 Tage nach seiner Zusage und noch vor der 1. Fehlgeburt abgesagt worden. Der Krippenplatz sei jedoch nach eigener Aussage der Klägerin Grundlage des Plans gewesen, am 01.05.2018 die Arbeit vorzeitig wiederaufzunehmen. Soweit die Klägerseite vortrage, dass das SG nur "angenommen" habe, dass die Klägerin wegen der Rückgabe des Krippenplatzes keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, sei dies nachweislich unzutreffend. Denn die Klägerin selbst habe in ihrem Schreiben vom 22.05.2019 wörtlich hierzu vorgetragen: "Leider ist es dazu nicht gekommen, weil ich das Kind am 01.12.2017 verloren habe. Der Krippenplatz war abgesagt und somit ein Arbeitsanfang zum 01.05.2018 nicht mehr möglich." An dieser Aussage müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Hypothetische Geschehensabläufe seien nicht zu berücksichtigen. Daran ändere auch der Vortrag nichts, nach Rückgabe des Krippenplatzes sei eine anderweitige Betreuung des Erstgeborenen (hypothetisch) immer noch möglich gewesen. Jedenfalls habe sich die Klägerin weder vor noch nach der Rückgabe des Krippenplatzes nach ihrem Vortrag tatsächlich um eine anderweitige Betreuung bemüht. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin bereits anlässlich der Rückgabe des Krippenplatzes im November 2017, und somit noch vor Beginn der 3. Schwangerschaft am 31.12.2017, ihre Absicht, die Arbeit zum 01 05.2018 wiederaufzunehmen, endgültig aufgegeben habe. Die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt der 2. und 3. Schwangerschaft (30.09.2017 bis 01.12.2017 und 31.12.2017 bis 23.02.2018) unstreitig noch in der auf 2 Jahre beantragten Elternzeit (26.12.2016 bis 25.12.2018) für A befunden. Damit sei auch klargestellt, dass der in § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG geforderte Ausfall des Erwerbseinkommens gerade nicht auf einer durch eine Schwangerschaft bedingten Erkrankung, insbesondere auch nicht auf der mit der 2. Fehlgeburt endenden 3. Schwangerschaft beruhte, sondern allein auf der Tatsache, dass sich die Klägerin zur Betreuung ihres erstgeborenen Kindes noch in Elternzeit befand und sie den ihr angebotenen Krippenplatz bereits vor der 1. Fehlgeburt im November 2017 zurückgegeben hatte. Als Folge der 1. Fehlgeburt werde von der Klägerin aber gerade keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung mit daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit und Einkommensminderung behauptet.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 29.07.2020 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.09.2020. Auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11.09.2020 ist diese Frist bis 25.09.2020 verlängert worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben sie nicht angegeben.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2019, abgeändert durch Bescheid vom 03.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Da der Bescheid vom 03.03.2020 der Klägerin nach Verkündung des SG-Urteils am 27.02.2020 (Zustellung am 16.03.2020), aber noch vor Einlegung der Berufung (08.04.2020) bekannt gegeben und damit nach § 39 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch wirksam geworden ist, ist er nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden und liegt eine Klageänderung kraft Gesetzes bereits im Klageverfahren vor. Über die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheids ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die die Rechtsprechung für die Fälle entwickelt hat, in denen das SG übersehen hat, dass ein neuer Verwaltungsakt gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (vgl Bundessozialgericht (BSG) 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 2 Rn 17; BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, SozR 4-7837 § 3 Nr 1 Rn 18). Dementsprechend hat der Senat im Wege der Überprüfung des Urteils des SG über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides mitzuentscheiden. In der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr höheres Elterngeld auf der Grundlage eines anderen Bemessungszeitraums gewährt.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem BEEG in der Fassung vom 23.05.2017 (BGBl I 2017, 1228). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland, sie lebt mit C in einem Haushalt, betreute und erzog das Kind und übte im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit aus (vgl § 1 Abs 6 BEEG). Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren. Sie beantragte das Elterngeld schriftlich am 06.05.2019 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Geburt von C (§ 7 Abs 1 BEEG).
Gemäß § 2 Abs 1, Abs 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 100 bis 65 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG erzielt hat (§ 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt (§ 2 Abs 4 BEEG).
Für die hier allein streitige Höhe des Elterngeldanspruchs der Kläger ist § 2b BEEG in der Fassung vom 23.05.2017 einschlägig. Dessen Absatz 1 lautet wie folgt: (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder 4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nummer 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. (Hervorhebung durch den Senat)
Maßgeblicher Bemessungszeitraum ist hier der Zeitraum von zwölf Monaten vor der Geburt (01.04.2018 bis 31.03.2019), da die Klägerin allein Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Der 12-Monatszeitraum vor der Geburt verschiebt sich wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen ab 10.03.2019 um einen Monat auf den Zeitraum 01.03.2018 bis 28.02.2019 (§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG). Sonstige gesetzlich vorgesehene Verschiebungstatbestände sind nicht erfüllt. Der Bezug von Elterngeld für A endete am 25.02.2018 (Änderungsbescheid vom 17.10.2017) und wirkt daher nicht in den Bemessungszeitraum hinein. Es liegt auch keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vor, die zu einer Einkommensminderung bei der Klägerin geführt hätte. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren Folgendes auszuführen. Grundsätzlich kommt eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung auch dann in Betracht, wenn eine frühere Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt endete, die zu einer Depression führt (vgl BSG 16.03.2017, B 10 EG 9/15 R, SozR 4-7837 § 2b Nr 4). Ob hier im konkreten Fall eine maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingte Erkrankung vorlag, kann dahinstehen. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die vorliegenden Atteste keine Diagnosen enthalten und insoweit nicht nachvollziehbar sind. Auch im Hinblick auf den bescheinigten Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.01.2019 (Enddatum bescheinigt unter dem 26.10.2018) werfen sie schon deshalb Zweifel auf, weil die Klägerin wie ursprünglich geplant nach dem Ende der Elternzeit für A Ende Dezember 2018 ihre Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber wiederaufgenommen und entsprechend auch regulär Erwerbseinkommen erzielt hat. Diesen Unstimmigkeiten ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da auch unter der Annahme, dass ab 01.03.2018 durchgehend eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorlag, die Voraussetzungen für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nicht erfüllt sind.
§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 2. HS BEEG verlangt für die Fälle schwangerschaftsbedingter Erkrankungen zusätzlich, dass dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit resultiert. Notwendig ist also ein kausaler Zusammenhang zwischen schwangerschaftsbedingter Krankheit und Einkommensausfall. Daran scheitert das Begehren der Klägerin, da sich ein auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückgehender Einkommensverlust nicht feststellen lässt. Nach der Rechtsprechung des BSG gelten für den Kausalitätsbegriff allgemeine sozialrechtliche Grundsätze, so dass der Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen ist (BSG 16.03.2017, aaO, Rn 22 ff). Danach reicht eine Kausalität der (angenommenen) Erkrankung für einen Einkommensausfall im Sinne einer conditio sine qua non nach der Äquivalenztheorie noch nicht aus. Selbst diese liegt hier indes nicht einmal vor, denn auch ohne die Erkrankung hätte die Klägerin kein Einkommen erzielt, da sie bis 25.12.2018 in Elternzeit war und dies gegenüber ihrem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt geändert hat, ihn nicht einmal darauf angesprochen hat. Die Klägerin beruft sich auf einen hypothetischen Kausalverlauf, bei dem sie ohne die Erkrankung die Elternzeit vorzeitig beendet und dann im gesamten Bemessungszeitraum Einkommen erzielt hätte. Unabhängig von Schwierigkeiten der Conditio-Formel in Fällen alternativer Kausalität und hypothetischer Ersatzursachen überzeugt diese Hypothese schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat geltend gemacht, dass sie ab dem 01.05.2018 die Arbeit wiederaufnehmen wollte, nachdem ihr am 23.10.2017 ein Krippenplatz für A auf den 01.04.2018 zugesagt worden war. Eine Wiederaufnahme der Beschäftigung bereits zum 01.03.2018 stand damit zu keiner Zeit im Raum. Aber auch den geschilderten Plan der Beschäftigungsaufnahme zum 01.05.2018 hatte die Klägerin bereits Anfang November 2017 wieder aufgegeben und den Krippenplatz abgesagt. Dies stand in keinerlei Zusammenhang mit der frühestens mit der zweiten Fehlgeburt am 23.02.2018 aufgetretenen Erkrankung.
Nichts Anderes folgt nach der maßgebenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach drängt eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Das ist der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne diese Ursache - bei ansonsten gleicher Sachlage - der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre (BSG 16.03.2017, B 10 EG 9/15 R, aaO). Das bedeutet für die Klägerin, dass die schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Verhältnis zu anderen Kausalbeiträgen der dominierende Faktor sein oder wenigstens gleichwertig mit anderen dominieren müsste. Bei der Bemessung des Elterngeldes ist ein Kausalzusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens insoweit danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen und insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte (LSG Niedersachsen-Bremen 22.08.2018, L 2 EG 8/18). Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin bis 25.12.2018 in Elternzeit und hat diese bei ihrem Arbeitgeber nicht verkürzt. Bereits deshalb hatte sie kein Einkommen im Bemessungszeitraum in der Zeit vom 01.03. bis 25.12.2018. Die zunächst getroffenen Vorkehrungen für eine frühere Wiederaufnahme der Beschäftigung (Anmeldung für einen Krippenplatz) hat sie bereits im November 2017 mit der Absage des Krippenplatzes wieder rückgängig gemacht. Danach sind keinerlei weitere Vorbereitungen oder anderweitige Bemühungen erkennbar, die auf eine Beschäftigungsaufnahme vor Ende der beantragten Elternzeit gerichtet sind. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass ihr eine Beschäftigung zum 01.05.2018 wegen des abgesagten Krippenplatzes nicht mehr möglich gewesen sei. Ob rein theoretisch eine andere Betreuungsmöglichkeit für A hätte gefunden werden können, spielt keine Rolle. Derart hypothetische Kausalverläufe haben außer Betracht zu bleiben.
Die von der Klägerin vertretene Auslegung des Kausalitätserfordernisses steht auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang. Der Gesetzgeber wollte durch die Privilegierung schwangerschaftsbedingter Erkrankungen gewährleisten, dass sich das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht nachteilig auswirkt im Hinblick auf das bei der Bemessung des Elterngeldes als Entgeltersatzleistung nicht zu berücksichtigende Krankengeld (BT-Drs 16/1890 S 20). Dieser Zweck greift bei der Klägerin schon gar nicht ein. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die Beklagte hat somit den Bemessungszeitraum korrekt festgestellt und das im Zeitraum 01.03.2018 bis 28.02.2019 erwirtschaftete Einkommen (nach Wiederaufnahme der Beschäftigung ab Ende Dezember 2018, vgl die Verdienstbescheinigung Bl 51 V-Akte) berücksichtigt. Damit hat sie die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld der Klägerin insgesamt zutreffend gewählt. Gegen die auf dieser Grundlage durchgeführte Elterngeldberechnung sind Bedenken ansonsten weder erhoben noch sonst ersichtlich. Damit erweist sich die Festsetzung des Elterngelds insgesamt als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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