Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 48/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 861/20 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.01.2020/13.01.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen iHv 11 EUR streitig.
Der Kläger war bis 31.07.2018 bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Mit Bescheid vom 17.05.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die eingereichte Lastschrift für die Zahlung der Beiträge sei ihrem Konto nicht gutgeschrieben worden. Aufgrund der Rücklastschrift müsse sie Säumniszuschläge in Höhe von 1,50 EUR berechnen. Dem Bescheid fügte die Beklagte eine Forderungsübersicht bei, wonach der Mitgliedsbeitrag für April 2018 in Höhe von 177,63 EUR offen war sowie eine Mahngebühr für April 2018 in Höhe von 5,00 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 1,50 EUR und eine weitere Gebühr aufgrund der Rücklastschrift in Höhe von 3,00 EUR. Die mit dem Bescheid von der Beklagten geltend gemachten Gebühren beliefen sich somit auf insgesamt 9,50 EUR.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2018 Widerspruch ein, soweit die Beklagte Säumniszuschläge erhoben habe. Zur Begründung führte er aus, das Geldinstitut führe ggf belastende Buchungen nicht aus, um ihn mit Rücklastgebühren zu belasten. Es sei der Schluss zu ziehen, dass er genötigt werden solle, das Konto zu kündigen. Da er weiterhin belastendes Material gegen die Bank sammle, habe er diesen Vorgang bislang nicht abschließen können. Daher gestehe er der Beklagten nur die Rücklastgebühr zu. Seinem Widerspruchsschreiben fügte der Kläger außerdem ein ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat bei.
Mit Bescheid vom 19.06.2018 teilte die Beklagte dem Kläger einen Forderungsrückstand in Höhe von 372,76 EUR mit. Dieser setzte sich aus den Mitgliedsbeiträgen für April und Mai 2018 in Höhe von jeweils 177,63 EUR, Mahngebühren für April und Mai 2018 in Höhe von jeweils 5,00 EUR, einer Rücklastschriftgebühr in Höhe von 3,00 EUR und Säumniszuschlägen für April 2018 in Höhe von 3,00 EUR und für Mai 2018 in Höhe von 1,50 EUR zusammen. Zur Begründung des hiergegen am 10.07.2018 eingelegten Widerspruchs führt der Kläger aus, die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die fälligen Beiträge von seinem Konto abzubuchen. Da sie diese nicht genutzt habe, sei er nicht in Verzug.
Mit Bescheid vom 19.07.2018 teilte die Beklagte dem Kläger den Gesamtrückstand in Höhe von 559,89 EUR mit und setzte Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR für Juni 2018 und weitere Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 4,50 EUR für April bis Juni 2018 fest. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch vom 14.08.2018 wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus seinem Widerspruchsschreiben vom 10.07.2018.
Mit Teilabhilfebescheid vom 11.09.2018 erließ die Beklagte die Säumniszuschläge und Mahngebühren für die Zeit vom 01.04. bis 14.10.2018, da sie dem Wunsch des Klägers, die Beiträge abzubuchen, nicht nachgekommen sei. Die noch von der Beklagten geltend gemachte Beitragsforderung belief sich noch auf 713,52 EUR (Mitgliedsbeitrag für April bis Juli 2018 in Höhe von jeweils 177,63 EUR = 710,52 EUR, zzgl 3,00 EUR Rücklastschriftgebühr). Außerdem forderte die Beklagte den Kläger auf, die offene Forderung bis spätestens 15.10.2018 zu überweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft bei ihr habe bis zum 31.07.2018 bestanden, weshalb Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen seien. In einem Telefonat am 06.09.2018 habe der Kläger mitgeteilt, die Beitragsforderungen nicht zu entrichten, weshalb keine weiteren Abbuchungen von der Beklagten erfolgt seien. Mit Schreiben vom 11.09.2018 habe der Kläger jedoch die Möglichkeit erhalten, die Beiträge bis spätestens 15.10.2018 einzuzahlen. Diese Zahlung sei jedoch ausgeblieben.
Mit Bescheid vom 17.10.2018 setzte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR für die Zeit von April bis Juli 2018, fällig am 16.10.2018, sowie eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR für denselben Zeitraum, fällig am 17.10.2018, fest. Unter Berücksichtigung der Rücklastschriftgebühr in Höhe von 3,00 Euro und der Mitgliedsbeiträge für April bis Juli 2018 belief sich die Gesamtforderung auf 724,52 EUR. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2018 zurück und verwies zur Begründung insbesondere auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018. Außerdem habe sie die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit Verwaltungsakt vom 27.12.2017 festgesetzt. An der Höhe der Beitragsforderungen hätten sich keine Änderungen ergeben. Eine Anhörung sei nicht erforderlich gewesen, da Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen worden seien.
Mit Schreiben vom 31.12.2018 (Eingangsstempel 02.01.2019) hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 07.02.2019 (Eingang beim SG am 08.02.2019) hat er die Klage erweitert und den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2018 ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Kläger trägt vor, er habe die Klageschrift eigenhändig am 31.12.2018 in den Nachtbriefkasten des SG eingeworfen. Mit Ergehen des Bescheids vom 11.09.2018 seien die Rücklastschriftgebühren nicht mehr angefallen, da sie durch die Aufwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren aufgewogen worden seien. Mit seiner Klage wende er sich gegen die Zahlung von Versicherungsbeiträgen ab Wirksamwerden der Verfügung vom 19.06.2018 am 22.06.2018 bis zum Versicherungsende. Was den übrigen Zeitraum von April bis 22.06.2018 angehe, so habe die Beklagte kein Interesse an der Zahlung, so lange sie nicht auch Zahlungen für den Zeitraum ab dem 22.06.2018 erhalte. Die Bescheide beruhten nicht auf Zahlungsverzug, sondern auf dem erklärten Willen, ihm mit einem rechtswidrigen Bescheid und daraus resultierenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu traktieren. Mit derartigen kriminellen Machenschaften sei die Beklagte nur zum Schein eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er wende sich daher gegen die Forderung insgesamt.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2020 (so das Datum im elektronisch übermittelten Dokument; in der SG-Akte: 13.01.2020) hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 17.05.2018, 19.06.2018 und 19.07.2018 in der Form des Teilabhilfebescheids vom 11.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2018 enthielten nach Erlass des Teilabhilfebescheids keine Beschwer mehr, so dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle und die fristgerecht erhobene Klage damit unzulässig sei. Hinsichtlich der Rücklastschriftgebühr sei der Bescheid vom 17.05.2018 bestandskräftig geworden, denn der Kläger habe seinen Widerspruch entsprechend beschränkt. Gegen die Erhebung der Mitgliedsbeiträge an sich könne sich der Kläger nicht zulässigerweise wenden. Über die Mitgliedsbeiträge habe die Beklagte in den streitigen Bescheiden keine Regelung getroffen; die Beitragshöhe sei bereits mit früheren Bescheiden festgesetzt worden. Insoweit handele es sich lediglich um Zahlungserinnerungen. Soweit sich der Kläger gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren durch Bescheid vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2018 richte, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren sei rechtmäßig.
Gegen den ihm am 15.01.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.02.2020 Berufung eingelegt (L 11 KR 547/20), hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung. Die Berufung sei entgegen der Entscheidung des SG zulassungsfrei.
Auf den mit der Eingangsverfügung zur Berufung erteilten Hinweis, dass die bedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Hilfsantrag) unzulässig sein dürfte, hat der Kläger "die Mitglieder des 11. Senates wegen Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt. Den Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 11.03.2020 als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2020 (L 11 KR 1115/20 RG) als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 09.03.2020 hat der Kläger dargelegt, dass mit seinem Hilfsantrag eine unbedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigt gewesen sei. Es habe lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde erledigt habe, wenn die Berufung auch ohne Zulassung statthaft sei. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird unter dem Az L 11 KR 861/20 geführt.
Mit Schreiben vom 24.06.2020 hat der Kläger die mit seinem Verfahren befassten Richter des 11. Senats erneut wegen Befangenheit abgelehnt. Ihm sei aufgegeben worden, sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, was ihm wegen der Corona-Krise nicht möglich sei. Ein faires Verfahren solle verhindert werden. Er sei bei keiner K. Bücherei Mitglied, für Nichtmitglieder sei der freie Zugang zu Bücherregalen auf unabsehbare Zeit nicht möglich. Auf seine Frage, ob sich sämtliche Schriftstücke, auf die er Bezug nehme, in den Akten befänden, habe er keine Antwort erhalten. Dies sei ein weiterer Ablehnungsgrund den Berichterstatter betreffend. Er beantrage daher Fristverlängerung um zunächst drei Monate und vollständige Einsicht in alle Akten, die zu diesem Zweck an ein Karlsruher Gericht zu übersenden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der genannten Besetzung entscheiden, denn das wiederholte Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C, SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG 11.03.2013, 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665). So liegt der Fall hier. Der Kläger reagiert auf jegliche richterliche Handlung oder Unterlassung einer vermeintlich gebotenen richterlichen Handlung mit Befangenheitsanträgen: &61485;&61472;rechtlicher Hinweis des SG vom 21.03.2019 &8594; Befangenheitsgesuch mit Schreiben vom 26.03.2019 &61485;&61472;Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mit Beschluss vom 24.04.2019 &8594; Befangenheitsgesuch gegen Richterin B. und Vizepräsident S. und Anhörungsrüge mit Schreiben vom 13.05.2019 &61485;&61472;Zurückweisung der Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 16.05 und 17.05.2019 &8594; Ablehnungsgesuch gegen RiSG N. und Vizepräsident S. und Anhörungsrüge mit Schreiben vom 03.06.2019 &61485;&61472;Rechtlicher Hinweis und Anhörung nach § 105 SGG vom 27.06.2019 &8594; Ablehnungsgesuche gegen Richterin B., Vizepräsident S. und RiSG N. mit Schreiben vom 22.07.2019 &61485;&61472;Eingangsverfügung LSG mit rechtlichem Hinweis vom 14.02.2020 &8594; Ablehnungsgesuch mit Schreiben vom 09.03.2020 &61485;&61472;Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mit Beschluss vom 11.03.2020 &8594; Anhörungsrüge mit Befangenheitsgesuchen gegen VRLSG K., RinLSG N. und RinLSG V. mit Schreiben vom 13.05.2019 &61485;&61472;Anhörung nach § 158 SGG vom 28.05.2020 &8594; Ablehnungsgesuch gegen VRLSG K., RinLSG N. und RinLSG V. mit Schreiben vom 24.06.2020. Allein diese Aufzählung macht mehr als deutlich, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich prozessuale Rechte zu verfahrensfremden Zwecken ausnutzt.
Dem Kläger war auch keine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Die Begründung, er könne derzeit keine juristische Fachliteratur einsehen, ist offensichtlich vorgeschoben. Die K. Bibliotheken haben zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet. Selbst wenn zutreffen sollte, dass nur Mitglieder Zutritt zur Bücherei erhalten und er kein Mitglied ist, ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger keinen Bibliotheksausweis besorgt. Dies ist für K. Bürger wie den Kläger ohne weiteres möglich (vgl https://www.karlsruhe.de/b2/bibliotheken/stadtbibliothek/ bibliotheksausweise und ausleihen.de).
Soweit der Kläger nunmehr Akteneinsicht beantragt, ist auch diesem Antrag nicht stattzugeben. In seinem Schriftsatz vom 13.02.2020 hat der Kläger wörtlich ausgeführt: "Hinsichtlich der Zulassung der Berufung wird der Berichterstatter um Mitteilung gebeten, ob sich sämtliche Schriftstücke, auf die ich in meiner Schrift Bezug nehme, bei den von der Bekl. vorgelegten Akten befinden. Sollte dies nicht der Fall sein, so wären die vorgelegten Akten unvollständig. Ich selbst kann dies aus arbeitstechnischen Gründen derzeit nicht überprüfen, da ich durch insgesamt sieben Gerichtsverfahren überlastet bin." Er begründet seinen Antrag auf Akteneinsicht damit, dass er hierauf keine Antwort erhalten habe. Auf die Frage, ob die von ihm genannten Schriftstücke in der Verwaltungsakte enthalten sind, kommt es indes überhaupt nicht an. Dem Kläger sind sämtliche Schriftstücke bekannt, er benennt sie selbst. Demnach kann er auch selbst die entsprechenden Bescheide vorlegen und ins gerichtliche Verfahren einführen. Genau dies hat er bereits im erstinstanzlichen Verfahren getan, weitere Bescheide hat die Beklagte zur Akte des SG gegeben. Die Entscheidungsgrundlage des SG ist dem Kläger damit bekannt, unabhängig davon, welchen Inhalt die Verwaltungsakte hat. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits vor dem SG Akteneinsicht beantragt hat, die ihm mit Schreiben vom 21.02.2019 auf der Geschäftsstelle des SG angeboten wurde. Gleichwohl hat der Kläger die Möglichkeit der Akteneinsicht zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Gesundheitliche Gründe hat er dabei nur für die erste Zeit angeführt. Nahezu elf Monate bis zur Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid hätte der Kläger die Akten einsehen können. Der neuerliche Antrag dient daher erkennbar rechtmissbräuchlich lediglich der Verschleppung des Verfahrens, um die im Raum stehende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu verhindern.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß eingelegt und auch sonst zulässig. Entsprechend den Äußerungen des Klägers war bereits mit der Einlegung der Berufung auch eine unbedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewollt (zu einer derartigen Auslegung eines "Hilfsantrags" vgl BVerfG 29.10.1975, 2 BvR 630/73, BVerfGE 40,272). In der Sache bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung der Zulassung bedarf. Maßgeblich ist das klägerische Begehren, wie es sich insbesondere aus dem Klagantrag ergibt und hiervon ausgehend, was das SG dem Kläger versagt hat und weswegen er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt (vgl BSG 04.07.2011, B 14 AS 30/11 B, juris Rn 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 14). Das sind hier 11 EUR.
Eine Beschwer besteht hinsichtlich des Bescheids vom 11.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2018, welcher die Bescheide vom 17.05.2018, 19.06.2018 und 19.07.2018 ersetzt hat, nicht. Denn mit diesem Bescheid wurden die zuvor festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge für den Zeitraum 01.04. bis 14.10.2018 erlassen. Weitere Regelungen wurden nicht getroffen, insbesondere wurde kein Ruhen der Leistungen festgesetzt. Der Bescheid vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2018 enthält die Festsetzung von 6 EUR Säumniszuschlägen und 5 EUR Mahngebühren (vgl zur Festsetzung von Mahngebühren durch Verwaltungsakt BSG 26.05.2011, B 14 AS 54/10 R, SozR 4-4200 § 44b Nr 3). Der Streitwert beträgt damit 11 EUR. Soweit daneben die Beitragsrückstände bis zum Ende der Mitgliedschaft iHv 710,52 EUR sowie die Rücklastschriftgebühr iHv 3,00 EUR moniert werden, handelt es sich nicht um eine Regelung. Der Kläger wird hiermit lediglich über den bestehenden Zahlungsrückstand unterrichtet. Der Beschwerdewert von 750 EUR wird damit nicht überschritten. Die Festsetzung weiterer Mahngebühren und Säumniszuschläge für spätere Zeiträume ist nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn insoweit handelt es sich um zusätzliche Mahngebühren und Säumniszuschläge, welche die hier angefochtene Regelung nicht abändern oder ersetzen. Abgesehen davon wäre auch bei einer Einbeziehung der monatlichen weiteren Festsetzung von jeweils 11 EUR der Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten. Auch stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 Rn 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Streitig ist hier die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen im Einzelfall. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich damit nicht.
Darüber hinaus ist auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das SG einen Verwaltungsakt nicht einbezogen hat, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, trifft dies nicht zu. Der Kläger bezieht sich auf die Verfügung des SG vom 22.05.2019, mit der darauf hingewiesen wurde, dass nachfolgende Festsetzungen von Säumniszuschlägen und Mahngebühren für die Zeit ab dem 16.11.2018 (Bescheide vom 19.11.2018, 17.01.2019, 20.03.2019 und 17.04.2019) nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers regeln diese Bescheide jeweils die Festsetzung von Mahngebühr (5 EUR) und Säumniszuschlägen (6 EUR) für weitere Zeiträume neu, ohne die Festsetzung im Bescheid vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2018 abzuändern oder zu ersetzen. Der Bescheid vom 11.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2018 regelt ohnehin lediglich den Erlass von Säumniszuschlägen und Mahngebühren für den Zeitraum 01.04. bis 14.10.2018. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren für spätere Zeiträume greift in die Regelung für den abgeschlossenen Zeitraum bis 14.10.2018 ebenfalls nicht ein.
Soweit der Kläger rügt, ein Verfahrensmangel liege darin, dass der Gerichtsbescheid hinsichtlich der Nichtzulassung keine nachvollziehbaren Gründe enthalte und damit gegen Art 6 EMRK und Art 19 Abs 4 GG verstoße, begründet dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Im Gerichtsbescheid hat das SG die von Amts wegen erforderliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen und zur Begründung der Nichtzulassung ausgeführt, Gründe für die Zulassung nach § 144 Abs 2 SGG lägen nicht vor. Diese kurze Begründung ist ausreichend, denn eine Begründung dieser prozessualen Nebenentscheidung ist ohnehin nicht erforderlich (BSG 18.07.1962, 8 RV 1289/60, NJW 1962, 2174; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 144 Rn 42). Davon abgesehen muss nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das SG bei einer ausführlicheren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies wird auch vom Kläger nicht dargetan.
Die Behauptung, die gerichtliche Überprüfung des Gerichtsbescheids solle in einer Art 19 Abs 4 GG verletzenden Weise erschwert werden, bezeichnet schon keinen konkreten Verfahrensmangel.
Soweit der Kläger rügt, das SG habe zu Unrecht wesentliche Teile der Klage als unzulässig behandelt, trifft dies nicht zu. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2018 ist unzulässig wegen fehlender Beschwer. Dies hat das SG zutreffend gesehen. Regelungsgegenstand ist insoweit nicht die Festsetzung von Beiträgen für den Zeitraum April bis Juli 2018. Die Höhe der Beiträge ist bereits mit Bescheid vom 27.12.2017 bestandskräftig festgesetzt worden.
Auch der Vorwurf, der Kläger sei durch willkürliche Erwägungen der Kammervorsitzenden seinem gesetzlichen Richter entzogen worden und das Vordergericht sei unzutreffend besetzt gewesen, greift nicht durch. Das bereits in erster Instanz gestellte Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 22.07.2019 zurückgewiesen. Willkürliche Erwägungen und Verfahrensweisen der Kammervorsitzenden erster Instanz sind zudem nicht ersichtlich. Die gesamten vom Kläger gerügten angeblichen Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen iHv 11 EUR streitig.
Der Kläger war bis 31.07.2018 bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Mit Bescheid vom 17.05.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die eingereichte Lastschrift für die Zahlung der Beiträge sei ihrem Konto nicht gutgeschrieben worden. Aufgrund der Rücklastschrift müsse sie Säumniszuschläge in Höhe von 1,50 EUR berechnen. Dem Bescheid fügte die Beklagte eine Forderungsübersicht bei, wonach der Mitgliedsbeitrag für April 2018 in Höhe von 177,63 EUR offen war sowie eine Mahngebühr für April 2018 in Höhe von 5,00 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 1,50 EUR und eine weitere Gebühr aufgrund der Rücklastschrift in Höhe von 3,00 EUR. Die mit dem Bescheid von der Beklagten geltend gemachten Gebühren beliefen sich somit auf insgesamt 9,50 EUR.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2018 Widerspruch ein, soweit die Beklagte Säumniszuschläge erhoben habe. Zur Begründung führte er aus, das Geldinstitut führe ggf belastende Buchungen nicht aus, um ihn mit Rücklastgebühren zu belasten. Es sei der Schluss zu ziehen, dass er genötigt werden solle, das Konto zu kündigen. Da er weiterhin belastendes Material gegen die Bank sammle, habe er diesen Vorgang bislang nicht abschließen können. Daher gestehe er der Beklagten nur die Rücklastgebühr zu. Seinem Widerspruchsschreiben fügte der Kläger außerdem ein ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat bei.
Mit Bescheid vom 19.06.2018 teilte die Beklagte dem Kläger einen Forderungsrückstand in Höhe von 372,76 EUR mit. Dieser setzte sich aus den Mitgliedsbeiträgen für April und Mai 2018 in Höhe von jeweils 177,63 EUR, Mahngebühren für April und Mai 2018 in Höhe von jeweils 5,00 EUR, einer Rücklastschriftgebühr in Höhe von 3,00 EUR und Säumniszuschlägen für April 2018 in Höhe von 3,00 EUR und für Mai 2018 in Höhe von 1,50 EUR zusammen. Zur Begründung des hiergegen am 10.07.2018 eingelegten Widerspruchs führt der Kläger aus, die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die fälligen Beiträge von seinem Konto abzubuchen. Da sie diese nicht genutzt habe, sei er nicht in Verzug.
Mit Bescheid vom 19.07.2018 teilte die Beklagte dem Kläger den Gesamtrückstand in Höhe von 559,89 EUR mit und setzte Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR für Juni 2018 und weitere Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 4,50 EUR für April bis Juni 2018 fest. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch vom 14.08.2018 wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus seinem Widerspruchsschreiben vom 10.07.2018.
Mit Teilabhilfebescheid vom 11.09.2018 erließ die Beklagte die Säumniszuschläge und Mahngebühren für die Zeit vom 01.04. bis 14.10.2018, da sie dem Wunsch des Klägers, die Beiträge abzubuchen, nicht nachgekommen sei. Die noch von der Beklagten geltend gemachte Beitragsforderung belief sich noch auf 713,52 EUR (Mitgliedsbeitrag für April bis Juli 2018 in Höhe von jeweils 177,63 EUR = 710,52 EUR, zzgl 3,00 EUR Rücklastschriftgebühr). Außerdem forderte die Beklagte den Kläger auf, die offene Forderung bis spätestens 15.10.2018 zu überweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft bei ihr habe bis zum 31.07.2018 bestanden, weshalb Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen seien. In einem Telefonat am 06.09.2018 habe der Kläger mitgeteilt, die Beitragsforderungen nicht zu entrichten, weshalb keine weiteren Abbuchungen von der Beklagten erfolgt seien. Mit Schreiben vom 11.09.2018 habe der Kläger jedoch die Möglichkeit erhalten, die Beiträge bis spätestens 15.10.2018 einzuzahlen. Diese Zahlung sei jedoch ausgeblieben.
Mit Bescheid vom 17.10.2018 setzte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR für die Zeit von April bis Juli 2018, fällig am 16.10.2018, sowie eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR für denselben Zeitraum, fällig am 17.10.2018, fest. Unter Berücksichtigung der Rücklastschriftgebühr in Höhe von 3,00 Euro und der Mitgliedsbeiträge für April bis Juli 2018 belief sich die Gesamtforderung auf 724,52 EUR. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2018 zurück und verwies zur Begründung insbesondere auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018. Außerdem habe sie die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit Verwaltungsakt vom 27.12.2017 festgesetzt. An der Höhe der Beitragsforderungen hätten sich keine Änderungen ergeben. Eine Anhörung sei nicht erforderlich gewesen, da Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen worden seien.
Mit Schreiben vom 31.12.2018 (Eingangsstempel 02.01.2019) hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 07.02.2019 (Eingang beim SG am 08.02.2019) hat er die Klage erweitert und den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2018 ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Kläger trägt vor, er habe die Klageschrift eigenhändig am 31.12.2018 in den Nachtbriefkasten des SG eingeworfen. Mit Ergehen des Bescheids vom 11.09.2018 seien die Rücklastschriftgebühren nicht mehr angefallen, da sie durch die Aufwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren aufgewogen worden seien. Mit seiner Klage wende er sich gegen die Zahlung von Versicherungsbeiträgen ab Wirksamwerden der Verfügung vom 19.06.2018 am 22.06.2018 bis zum Versicherungsende. Was den übrigen Zeitraum von April bis 22.06.2018 angehe, so habe die Beklagte kein Interesse an der Zahlung, so lange sie nicht auch Zahlungen für den Zeitraum ab dem 22.06.2018 erhalte. Die Bescheide beruhten nicht auf Zahlungsverzug, sondern auf dem erklärten Willen, ihm mit einem rechtswidrigen Bescheid und daraus resultierenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu traktieren. Mit derartigen kriminellen Machenschaften sei die Beklagte nur zum Schein eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er wende sich daher gegen die Forderung insgesamt.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2020 (so das Datum im elektronisch übermittelten Dokument; in der SG-Akte: 13.01.2020) hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 17.05.2018, 19.06.2018 und 19.07.2018 in der Form des Teilabhilfebescheids vom 11.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2018 enthielten nach Erlass des Teilabhilfebescheids keine Beschwer mehr, so dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle und die fristgerecht erhobene Klage damit unzulässig sei. Hinsichtlich der Rücklastschriftgebühr sei der Bescheid vom 17.05.2018 bestandskräftig geworden, denn der Kläger habe seinen Widerspruch entsprechend beschränkt. Gegen die Erhebung der Mitgliedsbeiträge an sich könne sich der Kläger nicht zulässigerweise wenden. Über die Mitgliedsbeiträge habe die Beklagte in den streitigen Bescheiden keine Regelung getroffen; die Beitragshöhe sei bereits mit früheren Bescheiden festgesetzt worden. Insoweit handele es sich lediglich um Zahlungserinnerungen. Soweit sich der Kläger gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren durch Bescheid vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2018 richte, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren sei rechtmäßig.
Gegen den ihm am 15.01.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.02.2020 Berufung eingelegt (L 11 KR 547/20), hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung. Die Berufung sei entgegen der Entscheidung des SG zulassungsfrei.
Auf den mit der Eingangsverfügung zur Berufung erteilten Hinweis, dass die bedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Hilfsantrag) unzulässig sein dürfte, hat der Kläger "die Mitglieder des 11. Senates wegen Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt. Den Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 11.03.2020 als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2020 (L 11 KR 1115/20 RG) als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 09.03.2020 hat der Kläger dargelegt, dass mit seinem Hilfsantrag eine unbedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigt gewesen sei. Es habe lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde erledigt habe, wenn die Berufung auch ohne Zulassung statthaft sei. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird unter dem Az L 11 KR 861/20 geführt.
Mit Schreiben vom 24.06.2020 hat der Kläger die mit seinem Verfahren befassten Richter des 11. Senats erneut wegen Befangenheit abgelehnt. Ihm sei aufgegeben worden, sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, was ihm wegen der Corona-Krise nicht möglich sei. Ein faires Verfahren solle verhindert werden. Er sei bei keiner K. Bücherei Mitglied, für Nichtmitglieder sei der freie Zugang zu Bücherregalen auf unabsehbare Zeit nicht möglich. Auf seine Frage, ob sich sämtliche Schriftstücke, auf die er Bezug nehme, in den Akten befänden, habe er keine Antwort erhalten. Dies sei ein weiterer Ablehnungsgrund den Berichterstatter betreffend. Er beantrage daher Fristverlängerung um zunächst drei Monate und vollständige Einsicht in alle Akten, die zu diesem Zweck an ein Karlsruher Gericht zu übersenden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der genannten Besetzung entscheiden, denn das wiederholte Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C, SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG 11.03.2013, 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665). So liegt der Fall hier. Der Kläger reagiert auf jegliche richterliche Handlung oder Unterlassung einer vermeintlich gebotenen richterlichen Handlung mit Befangenheitsanträgen: &61485;&61472;rechtlicher Hinweis des SG vom 21.03.2019 &8594; Befangenheitsgesuch mit Schreiben vom 26.03.2019 &61485;&61472;Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mit Beschluss vom 24.04.2019 &8594; Befangenheitsgesuch gegen Richterin B. und Vizepräsident S. und Anhörungsrüge mit Schreiben vom 13.05.2019 &61485;&61472;Zurückweisung der Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 16.05 und 17.05.2019 &8594; Ablehnungsgesuch gegen RiSG N. und Vizepräsident S. und Anhörungsrüge mit Schreiben vom 03.06.2019 &61485;&61472;Rechtlicher Hinweis und Anhörung nach § 105 SGG vom 27.06.2019 &8594; Ablehnungsgesuche gegen Richterin B., Vizepräsident S. und RiSG N. mit Schreiben vom 22.07.2019 &61485;&61472;Eingangsverfügung LSG mit rechtlichem Hinweis vom 14.02.2020 &8594; Ablehnungsgesuch mit Schreiben vom 09.03.2020 &61485;&61472;Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mit Beschluss vom 11.03.2020 &8594; Anhörungsrüge mit Befangenheitsgesuchen gegen VRLSG K., RinLSG N. und RinLSG V. mit Schreiben vom 13.05.2019 &61485;&61472;Anhörung nach § 158 SGG vom 28.05.2020 &8594; Ablehnungsgesuch gegen VRLSG K., RinLSG N. und RinLSG V. mit Schreiben vom 24.06.2020. Allein diese Aufzählung macht mehr als deutlich, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich prozessuale Rechte zu verfahrensfremden Zwecken ausnutzt.
Dem Kläger war auch keine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Die Begründung, er könne derzeit keine juristische Fachliteratur einsehen, ist offensichtlich vorgeschoben. Die K. Bibliotheken haben zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet. Selbst wenn zutreffen sollte, dass nur Mitglieder Zutritt zur Bücherei erhalten und er kein Mitglied ist, ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger keinen Bibliotheksausweis besorgt. Dies ist für K. Bürger wie den Kläger ohne weiteres möglich (vgl https://www.karlsruhe.de/b2/bibliotheken/stadtbibliothek/ bibliotheksausweise und ausleihen.de).
Soweit der Kläger nunmehr Akteneinsicht beantragt, ist auch diesem Antrag nicht stattzugeben. In seinem Schriftsatz vom 13.02.2020 hat der Kläger wörtlich ausgeführt: "Hinsichtlich der Zulassung der Berufung wird der Berichterstatter um Mitteilung gebeten, ob sich sämtliche Schriftstücke, auf die ich in meiner Schrift Bezug nehme, bei den von der Bekl. vorgelegten Akten befinden. Sollte dies nicht der Fall sein, so wären die vorgelegten Akten unvollständig. Ich selbst kann dies aus arbeitstechnischen Gründen derzeit nicht überprüfen, da ich durch insgesamt sieben Gerichtsverfahren überlastet bin." Er begründet seinen Antrag auf Akteneinsicht damit, dass er hierauf keine Antwort erhalten habe. Auf die Frage, ob die von ihm genannten Schriftstücke in der Verwaltungsakte enthalten sind, kommt es indes überhaupt nicht an. Dem Kläger sind sämtliche Schriftstücke bekannt, er benennt sie selbst. Demnach kann er auch selbst die entsprechenden Bescheide vorlegen und ins gerichtliche Verfahren einführen. Genau dies hat er bereits im erstinstanzlichen Verfahren getan, weitere Bescheide hat die Beklagte zur Akte des SG gegeben. Die Entscheidungsgrundlage des SG ist dem Kläger damit bekannt, unabhängig davon, welchen Inhalt die Verwaltungsakte hat. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits vor dem SG Akteneinsicht beantragt hat, die ihm mit Schreiben vom 21.02.2019 auf der Geschäftsstelle des SG angeboten wurde. Gleichwohl hat der Kläger die Möglichkeit der Akteneinsicht zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Gesundheitliche Gründe hat er dabei nur für die erste Zeit angeführt. Nahezu elf Monate bis zur Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid hätte der Kläger die Akten einsehen können. Der neuerliche Antrag dient daher erkennbar rechtmissbräuchlich lediglich der Verschleppung des Verfahrens, um die im Raum stehende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu verhindern.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß eingelegt und auch sonst zulässig. Entsprechend den Äußerungen des Klägers war bereits mit der Einlegung der Berufung auch eine unbedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewollt (zu einer derartigen Auslegung eines "Hilfsantrags" vgl BVerfG 29.10.1975, 2 BvR 630/73, BVerfGE 40,272). In der Sache bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung der Zulassung bedarf. Maßgeblich ist das klägerische Begehren, wie es sich insbesondere aus dem Klagantrag ergibt und hiervon ausgehend, was das SG dem Kläger versagt hat und weswegen er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt (vgl BSG 04.07.2011, B 14 AS 30/11 B, juris Rn 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 14). Das sind hier 11 EUR.
Eine Beschwer besteht hinsichtlich des Bescheids vom 11.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2018, welcher die Bescheide vom 17.05.2018, 19.06.2018 und 19.07.2018 ersetzt hat, nicht. Denn mit diesem Bescheid wurden die zuvor festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge für den Zeitraum 01.04. bis 14.10.2018 erlassen. Weitere Regelungen wurden nicht getroffen, insbesondere wurde kein Ruhen der Leistungen festgesetzt. Der Bescheid vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2018 enthält die Festsetzung von 6 EUR Säumniszuschlägen und 5 EUR Mahngebühren (vgl zur Festsetzung von Mahngebühren durch Verwaltungsakt BSG 26.05.2011, B 14 AS 54/10 R, SozR 4-4200 § 44b Nr 3). Der Streitwert beträgt damit 11 EUR. Soweit daneben die Beitragsrückstände bis zum Ende der Mitgliedschaft iHv 710,52 EUR sowie die Rücklastschriftgebühr iHv 3,00 EUR moniert werden, handelt es sich nicht um eine Regelung. Der Kläger wird hiermit lediglich über den bestehenden Zahlungsrückstand unterrichtet. Der Beschwerdewert von 750 EUR wird damit nicht überschritten. Die Festsetzung weiterer Mahngebühren und Säumniszuschläge für spätere Zeiträume ist nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn insoweit handelt es sich um zusätzliche Mahngebühren und Säumniszuschläge, welche die hier angefochtene Regelung nicht abändern oder ersetzen. Abgesehen davon wäre auch bei einer Einbeziehung der monatlichen weiteren Festsetzung von jeweils 11 EUR der Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten. Auch stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 Rn 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Streitig ist hier die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen im Einzelfall. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich damit nicht.
Darüber hinaus ist auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das SG einen Verwaltungsakt nicht einbezogen hat, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, trifft dies nicht zu. Der Kläger bezieht sich auf die Verfügung des SG vom 22.05.2019, mit der darauf hingewiesen wurde, dass nachfolgende Festsetzungen von Säumniszuschlägen und Mahngebühren für die Zeit ab dem 16.11.2018 (Bescheide vom 19.11.2018, 17.01.2019, 20.03.2019 und 17.04.2019) nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers regeln diese Bescheide jeweils die Festsetzung von Mahngebühr (5 EUR) und Säumniszuschlägen (6 EUR) für weitere Zeiträume neu, ohne die Festsetzung im Bescheid vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2018 abzuändern oder zu ersetzen. Der Bescheid vom 11.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2018 regelt ohnehin lediglich den Erlass von Säumniszuschlägen und Mahngebühren für den Zeitraum 01.04. bis 14.10.2018. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren für spätere Zeiträume greift in die Regelung für den abgeschlossenen Zeitraum bis 14.10.2018 ebenfalls nicht ein.
Soweit der Kläger rügt, ein Verfahrensmangel liege darin, dass der Gerichtsbescheid hinsichtlich der Nichtzulassung keine nachvollziehbaren Gründe enthalte und damit gegen Art 6 EMRK und Art 19 Abs 4 GG verstoße, begründet dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Im Gerichtsbescheid hat das SG die von Amts wegen erforderliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen und zur Begründung der Nichtzulassung ausgeführt, Gründe für die Zulassung nach § 144 Abs 2 SGG lägen nicht vor. Diese kurze Begründung ist ausreichend, denn eine Begründung dieser prozessualen Nebenentscheidung ist ohnehin nicht erforderlich (BSG 18.07.1962, 8 RV 1289/60, NJW 1962, 2174; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 144 Rn 42). Davon abgesehen muss nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das SG bei einer ausführlicheren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies wird auch vom Kläger nicht dargetan.
Die Behauptung, die gerichtliche Überprüfung des Gerichtsbescheids solle in einer Art 19 Abs 4 GG verletzenden Weise erschwert werden, bezeichnet schon keinen konkreten Verfahrensmangel.
Soweit der Kläger rügt, das SG habe zu Unrecht wesentliche Teile der Klage als unzulässig behandelt, trifft dies nicht zu. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2018 ist unzulässig wegen fehlender Beschwer. Dies hat das SG zutreffend gesehen. Regelungsgegenstand ist insoweit nicht die Festsetzung von Beiträgen für den Zeitraum April bis Juli 2018. Die Höhe der Beiträge ist bereits mit Bescheid vom 27.12.2017 bestandskräftig festgesetzt worden.
Auch der Vorwurf, der Kläger sei durch willkürliche Erwägungen der Kammervorsitzenden seinem gesetzlichen Richter entzogen worden und das Vordergericht sei unzutreffend besetzt gewesen, greift nicht durch. Das bereits in erster Instanz gestellte Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 22.07.2019 zurückgewiesen. Willkürliche Erwägungen und Verfahrensweisen der Kammervorsitzenden erster Instanz sind zudem nicht ersichtlich. Die gesamten vom Kläger gerügten angeblichen Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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