L 10 R 153/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 999/19 WA
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 153/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.12.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die am 1940 geborene Klägerin begehrt mit beim Sozialgericht Reutlingen am 18.04.2019 eingegangenem Schriftsatz erneut die Wiederaufnahme des mit Urteil des Sozialgerichts vom 29.08.2017 (S 2 R 851/15) beendeten erstinstanzlichen Rentenverfahrens sowie die Wiederaufnahme des - vor demselben Gericht in Bezug auf dieses Klageverfahren geführten und rechtskräftig abgeschlossenen - Wiederaufnahmeverfahrens S 2 R 1814/18 WA.

Hinsichtlich des prozessualen Verfahrensgangs verweist der Senat auf die in seinem Urteil vom 28.03.2019, L 10 R 160/19 (Seiten 2 und 3), getroffenen Feststellungen.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2019 (S 2 R 999/19 WA) hat das Sozialgericht die Wiederaufnahmeklagen (als unzulässig) abgewiesen und ausgeführt, dass weder Gründe für eine Nichtigkeits- noch eine Restitutionsklage erkennbar seien.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 13.01.2020 eingelegte Berufung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.12.2019 (S 2 R 999/19 WA), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.12.2018 (S 2 R 1814/18 WA) und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.08.2017 (S 2 R 851/15) aufzuheben und die Sache S 2 R 851/15 neu zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz des vorliegenden Rechtsstreits, die im Verfahren L 10 R 160/19 erwähnten früheren Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet in seiner normalen Besetzung. Soweit die Klägerin pauschal (Bl. 26 LSG-Akte) den gesamten 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) wegen Befangenheit ablehnt, ist ein solcher Antrag bereits unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 60 Rdnr. 10b m.w.N.).

Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl weder die Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn den Beteiligten ist Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf diese Möglichkeit mitgeteilt worden (§ 110 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren L 10 R 160/19 - eine Wiederaufnahmeklage, mit der die Klägerin allein unter Beseitigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts vom 29.08.2017, S 2 R 851/15, die Fortführung dieses erstinstanzlichen Verfahrens beantragt sowie die Wiederaufnahmeklage, mit der die Klägerin unter Beseitigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts vom 18.12.2018, S 2 R 1814/18 WA, die Fortführung desselben Klageverfahrens bezweckt. In der Klagebegründung zu diesen Wiederaufnahmeverfahren vom 15.04.2019 hat die Klägerin unmissverständlich klargestellt, dass sich die Wiederaufnahmeverfahren ausschließlich gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts (S 2 R 851/15 und darüber hinaus S 2 R 1814/18 WA) richten. Eine darüberhinausgehende Einbeziehung des vor dem 2. Senat des LSG anhängig gewesenen Berufungs- (Urteil vom 09.04.2018, L 2 R 4810/17) und Wiederaufnahmeverfahrens (Beschluss vom 20.06.2018, L 2 R 1737/18 WA) in die vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren kommt indes - anders als vom Sozialgericht angenommen - schon im Hinblick auf das von der Klägerin formulierte Begehren nicht in Betracht. Gleiches gilt auch für die vom Sozialgericht einbezogenen Bescheide der Beklagten in die hier vorliegenden, zu entscheidenden Wiederaufnahmeverfahren.

Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Wiederaufnahmeklagen bezüglich der Verfahren S 2 R 851/15 und S 2 R 1814/18 WA als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeklagen sind nämlich nicht fristgerecht erhoben worden und bereits deshalb unzulässig.

Bezüglich des (wiederholten) Antrags auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens S 2 R 851/15 hat der Senat bereits mit Urteil vom 28.03.2019, L 10 R 160/19, entschieden, dass die für den damals gestellten Wiederaufnahmeantrag geltende einmonatige Notfrist abgelaufen war:

Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 179 Abs. 1 SGG muss eine Wiederaufnahmeklage vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, § 586 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen. Vorliegend ist der Beschluss des LSG im Verfahren L 2 R 4810/17 - nach Zustellung an die Klägerin am 11.04.2018 - am 11.05.2018 rechtskräftig geworden. Da als Anfechtungsgründe lediglich angebliche prozessuale Verstöße und eine fehlerhafte Entscheidungsfindung angeführt wurden, die der Klägerin spätestens mit Zustellung des die Klage abweisenden Urteils des SG (am 06.09.2017, Bl. 91 SG-Akte S 2 R 851/15) und des die Berufung zurückweisenden Beschlusses des LSG (Beschluss vom 09.04.2018, Bl. 48; LSG-Akte L 2 R 4810/17) bekannt waren und sie diese bereits im ersten Wiederaufnahmeverfahren mit beim LSG am 14.05.2018 eingegangenem Schriftsatz auch umfassend vorgebracht hat, war die einmonatige Notfrist bei Eingang der zweiten Wiederaufnahmeklage beim SG am 17.07.2018 bereits verstrichen.

Auf diese Ausführungen verweist der Senat vollumfänglich. Sie gelten für die wiederholte (erst) am 18.04.2019 beim Sozialgericht eingegangene Wiederaufnahmeklage bezüglich dieses Klageverfahrens (S 2 R 851/15) erst Recht.

Gleiches gilt für die zeitgleich beim Sozialgericht eingegangene Wiederaufnahmeklage bezüglich des Wiederaufnahmeverfahrens S 2 R 1848/18 WA. Denn der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 18.12.2018 (S 2 R 1848/18 WA) ist der Klägerin am 28.12.2018 zugestellt (Bl. 22 SG-Akte S 2 R 1848/18 WA) und damit am 28.01.2019 rechtskräftig geworden. Die einmonatige Notfrist begann damit am 29.01.2019 zu laufen und endete am 28.02.2019, mithin vor Eingang der Wiederaufnahmeklage am 18.04.2019.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - auch weiterhin - keine Wiederaufnahmegründe i. S. des § 579 oder § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) erkennbar sind. In seinem rechtskräftigen Beschluss vom 20.06.2018 zum ersten Wiederaufnahmeverfahren (L 2 R 1737/18 WA) konnte der 2. Senat des LSG keine Wiederaufnahmegründe erkennen. Die damals behaupteten Rechtsverstöße, die nunmehr erneut vorgetragen werden, waren nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Hieran hat sich nichts geändert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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