L 10 KO 3421/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 KO 3421/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Grundsatz, dass die GOÄ nur in den von § 10 Abs. 2 JVEG ausdrücklich genannten Fällen zur Anwendung kommt (Beschluss des Senats vom 09.10.2018, L 10 KO 2806/18 m.w.N., juris), schließt auch die Vergütung einer Hygienepauschale wegen der Covid-19-Pandemie analog der Nr. 245 GOÄ aus.
2. Eine analoge Abrechnung von Nummern aus dem nach § 10 Abs. 2 JVEG entsprechend anwendbaren Abschnitt O der Anlage zur GOÄ ist ebenfalls nicht möglich, weil § 10 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht auf § 6 Abs. 2 GOÄ verweist. Damit scheidet die Vergütung einer 4D-Wirbelsäulenvermessung analog Nr. 5378 GOÄ aus.
Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 15.09.2020 wird auf 1.259,10 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

In dem beim Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 12 SB 3624/19 geht es um die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. In dem Rechtsstreit ist der Antragsteller gemäß §109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt (eingeholter und mitgeteilter Kostenvorschuss 2.000 EUR) und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers gebeten worden. Im September 2020 hat er sein orthopädisches Gutachten erstattet, wofür er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.337,38 EUR verlangt. Abgerechnet hat der Antragsteller insgesamt 16,5 Stunden zu 100 EUR, nach der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - Röntgenleistungen, ebenso nach GOÄ Sonografieleistungen und eine 4D-Wirbelsäulenvermessung mit Gang- und Laufbandanalyse (nachfolgend 4D-Wirbelsäulenvermessung) analog GOÄ, eine Hygienepauschale Covid 19 analog GOÄ, Schreibgebühren, die gesetzliche Umsatzsteuer sowie das verauslagte Porto.

Die Kostenbeamtin hat nach durchgeführter Plausibilitätsprüfung 13 Stunden zu einem Stundensatz von 75 EUR, antragsgemäß Röntgenleistungen, antragsgemäß Schreibgebühren, die gesetzliche Umsatzsteuer sowie antragsgemäß das verauslagte Porto, nicht aber Sonografieleistungen, die 4D-Wirbelsäulenvermessung und die Hygienepauschale, insgesamt einen Betrag von 1.259,10 EUR vergütet.

Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung hält der Antragsteller am Honorarsatz von 100 EUR fest und begründet die besondere Schwierigkeit des Gutachtens mit einer Vielzahl an Erkrankungen und Verletzungen mit komplexer Zusammenwirkung und komplizierten Untersuchungsmethoden (4D-Wirbelsäulenvermessung). Die 4D-Wirbelsäulenvermessung sei in Anlehnung an Röntgenleistungen analog GOÄ abgerechnet worden. Die Abrechnung der Hygienepauschale Covid 19 beruhe auf einer Empfehlung u.a. der Ärztekammer. Er rügt die Abrechnung der Stunden insoweit, als die von der Kostenbeamtin ermittelten Ergebnisse der Einzelpositionen (Beantwortung der Beweisfragen und Korrektur) nicht aufgerundet worden seien.

II.

Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.

Da der Antragsteller gegen die von der Kostenbeamtin vergütete Anzahl der Stunden keine Einwände erhebt, bleibt es bei der zutreffend ermittelten Anzahl von 13 Stunden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, die Ergebnisse der Einzelpositionen (Beantwortung der Beweisfragen und Korrektur) seien nicht aufgerundet worden, verkennt er, dass die Rundungsregel des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG erst am Ende der Prüfung auf die Gesamtstundenzahl Anwendung findet (Beschluss des Senats vom 04.08.2020, L 10 KO 1946/20; Meyer/Höver/Bach/Overlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage, § 8 Rdnr. 17 m.w.N.; Schneider, JVEG, 3. Auflage, § 8 Rdnr. 68).

Die Kostenbeamtin hat das Gutachten zutreffend mit einem Honorarsatz von 75 EUR vergütet.

Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 65, 75 oder 100 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist.

In Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die bereits genannten drei Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 eingeteilt, wobei sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert hat und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet haben will (BTDrs. 15/1971 Seite 186). Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der typische Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen ist):

Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere

• zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung 65 EUR M2 Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

• in Verfahren nach dem SGB IX, • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, • zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), 75 EUR M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

• zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, • in Verfahren nach dem OEG, • zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit, • zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten. 100 EUR

Nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3868/04 KO-A, u.a. in juris und MedR 2006, 118) gelten folgende Kriterien:

Einfachere gutachtliche Beurteilungen mit einer Vergütung nach Honorargruppe M 1 (65 EUR) sind medizinische Gutachten, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind, insbesondere wenn die Beurteilung durch antizipierte Sachverständigengutachten oder einschlägige Tabellenwerke erleichtert wird. Hierunter fallen etwa • augen- und ohrenfachärztliche Gutachten zur Frage des Ausmaßes einer Seh- oder Hörminderung sowie • Gutachten unabhängig vom Sachgebiet (also auch die unten genannten "Zustandsgutachten") ohne schwierige Diagnostik, wenn die Beurteilung - z.B. bei einer Monoverletzung - im Wesentlichen auf Zustand oder Funktion eines Organs (Organpaares) bzw. Körperteiles gerichtet ist und keine komplizierten Überlegungen anzustellen sind.

Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 (75 EUR) sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen. In diese Gruppe fällt daher der Großteil der von den Sozialgerichten eingeholten Gutachten. Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit sind solche, bei denen die diagnostischen oder die ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Hierbei handelt es sich • vor allem um sog. "Zustandsgutachten", in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder im Bereich des Schwerbehindertenrechts/SGB IX und • die Leidensbesserungen oder -verschlimmerungen bei Neufeststellungen in der gesetzlichen Unfallversicherung oder im sozialen Entschädigungsrecht unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind sowie • Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts, wenn die zu klärenden Kausalfragen keine besonders schwierigen Überlegungen erfordern, insbesondere wenn sich die Beantwortung der Kausalfragen ohne kritische Auseinandersetzung allein an den Standardwerken der unfallmedizinischen Literatur (z.B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) orientiert.

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 (100 EUR) liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein. In erster Linie sind hier • Zusammenhangsgutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht einzuordnen, die sich im notwendigen Umfang mit den im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten auseinandersetzen sowie • Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung. In diese Honorargruppe gehören auch die in der Anlage 1 des JVEG beispielhaft aufgeführten Gutachten zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit, sofern der eingangs dargestellte hohe Schwierigkeitsgrad vorliegt.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 65 EUR über 75 EUR bis zu 100 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Deshalb erfordert eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 einen gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 vergütet werden, deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser Schwierigkeitsgrad gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss. Es genügt daher für eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 nicht, dass ein schwieriges Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Aus dem Gutachten selbst muss sich vielmehr ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielseitigen bzw. vielschichtigen Überlegungen auch anstellte und wodurch diese veranlasst wurden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gutachten in Honorargruppe M2 einzustufen.

Aufgabe des Gutachtens ist es gewesen, die beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen mit ihren funktionellen Auswirkungen zu klären und den Grad der Behinderung zu bewerten. Hierzu hat der Antragsteller nach Auswertung der Akten und der Erhebung der Anamnese die typischen orthopädischen Befunde erhoben (u.a. Gangbild, Bewegungsmaße, Röntgen) und darauf gestützt die Beweisfragen beantwortet. Vielseitige oder vielschichtige Überlegungen sind dabei nicht anzustellen gewesen. Es handelt sich vielmehr um ein typisches Zustandsgutachten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts, das in die Honorargruppe M2 einzustufen ist.

Soweit der Antragsteller auf eine Vielzahl von Erkrankungen und Verletzungen und deren Zusammenwirken sowie auf eine umfassende Untersuchung und Beurteilung hinweist, ist nicht erkennbar, dass hierzu besonders schwierige Erwägungen anzustellen gewesen wären. Maßgebend sind die funktionellen Auswirkungen gewesen, die sich direkt aus dem Untersuchungsbefund ergeben haben. Soweit der Antragsteller mit der 4D-Wirbelsäulenvermessung auf eine "komplizierte Untersuchungsmethode" hinweist, ergibt sich auch daraus nicht, dass vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anzustellen gewesen sind, zumal der Antragsteller an anderer Stelle darauf verweist, dass mit dieser Untersuchung eine medizinische Fachangestellte betraut gewesen ist.

Damit steht dem Antragsteller bei 13 zu vergütenden Stunden ein Honorar in Höhe von 975 EUR zu.

Abgesehen von den antragsgemäß vergüteten Röntgenleistungen sind die vom Antragsteller im Übrigen nach GOÄ abgerechneten Gebührenpositionen nicht vergütungsfähig.

Bereits der frühere Kostensenat hat mit Beschluss vom 31.05.2017, L 12 SF 3137/15 E, ausdrücklich entschieden, dass § 10 JVEG abschließend regelt, wann die GOÄ zur Anwendung kommt, nämlich nach § 10 Abs. 2 JVEG nur für Leistungen nach Abschnitt O der Anlage zur GOÄ, also insbesondere bei Strahlendiagnostik und Magnetresonanztomografien, und dass damit eine entsprechende oder analoge Anwendung der GOÄ ausscheidet (ebenso Beschluss vom 11.12.2017, L 12 KO 2217/17 B). Dem ist der erkennende Senat gefolgt (Beschlüsse vom 21.06.2018, L 10 KO 1935/18 und vom 09.10.2018, L 10 KO 2806/18).

Damit hat die Kostenbeamtin die nach GOÄ abgerechnete Sonografie (weil nicht in Abschnitt O der Anlage zur GOÄ enthalten) zu Recht nicht vergütet, was der Antragsteller auch nicht mehr bestreitet.

Aus demselben Grund ist die (ohnehin nur in analoger Anwendung) nach Nr. 245 GOÄ abgerechnete Hygienepauschale (Covid-19-Pandemie) ebenfalls nicht vergütungsfähig.

Auch die vom Antragsteller wiederum in analoger Anwendung verschiedener Gebührennummern der GOÄ außerhalb von Abschnitt O der Anlage zur GOÄ verlangte Vergütung der erbrachten 4D-Wirbelsäulenvermessung scheidet damit ebenfalls aus.

Die 4D-Wirbelsäulenvermessung ist in Abschnitt O der Anlage zur GOÄ nicht (und auch an anderer Stelle nicht) aufgeführt und damit auch nicht nach diesem Abschnitt über § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG abrechenbar. Auch die deshalb vom Antragsteller (zusätzlich) analog angewandte Nr. 5378 GOÄ (aus dem gerade nach § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG anwendbaren Abschnitt O der Anlage zur GOÄ) ist nicht vergütungsfähig. Auch insoweit gilt, dass eine Abrechnung nach GOÄ nur in den ausdrücklich vom JVEG geregelten Fällen möglich ist. Rechtsgrundlage einer analogen Abrechnung von Gebührennummern der GOÄ ist nämlich § 6 Abs. 2 GOÄ. Danach können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Auf diese Regelung verweist § 10 Abs. 2 JVEG aber gerade nicht. In § 10 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist ausdrücklich aufgeführt, welche Bestimmungen der GOÄ neben Abschnitt O entsprechende Anwendung finden, nämlich § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10. § 6 Abs. 2 GOÄ gehört somit nicht dazu.

Damit könnten allerdings die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen dieser Untersuchung - sofern für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig, was hier ausdrücklich offen bleibt - ersetzt werden.

Soweit der Antragsteller diesbezüglich seine Aufwendungen für die 4D-Wirbelsäulenvermessung anführt, können nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge (= Verbrauchsmaterialien) sowie Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich Materialien verbraucht bzw. Hilfskräfte eingesetzt worden sind und die Aufwendungen auch nach Grund und Höhe dargelegt werden (Beschluss des Senats vom 09.10.2018, L 10 KO 2806/18). Denn mit dem Recht des Sachverständigen, Ersatz seiner Aufwendungen zu fordern, ist die Pflicht verbunden, diese Aufwendungen zu erläutern und zu belegen (Beschluss des Kostensenats vom 13.05.2005, L 12 R 646/05 KO-A). Dies hat der Antragsteller nicht getan. Er verweist auf Kosten für die 4D-Wirbelsäulenvermessung, ohne sie im Einzelnen nach Grund und insbesondere Höhe zu erläutern, und verweist darauf, dass diese Kosten nicht berechnet worden seien. Dabei ist er in den ihm mit dem Gutachtensauftrag erteilten Hinweisen bzw. im Schreiben der Kostenbeamtin darauf hingewiesen worden, wann Aufwendungen erstattet werden.

Soweit der Antragsteller seinen Aufwand in Bezug auf die Hygienepauschale darlegt, gibt er selbst an, die Höhe nicht beziffern zu können. Es bedarf daher keiner Ausführungen, dass zumindest ein Teil dieser Maßnahmen unter die allgemeinen Praxisunkosten (z.B. Einzelnutzung des Aufzugs, Desinfektionsmaßnahmen, Mundschutz im Rahmen des Praxisbetriebes) fallen dürfte und deshalb als abgegolten gilt (s. nachfolgend).

Soweit der Antragsteller schließlich seine allgemeinen Kosten der Praxis (Miete, Personal, Energie) anführt, schließt das Gesetz derartigen Ersatz aus. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG sind mit der Vergütung nach § 9 JVEG die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Dies bedeutet, dass die allgemeinen Praxiskosten (Miete, Personal- und Gerätekosten) mit dem Honorar abgegolten sind.

Im Übrigen (Schreibauslagen, Umsatzsteuer, Porto) ist der Antragsteller zutreffend und antragsgemäß vergütet worden. Damit bleibt es insgesamt bei der Feststellung der Kostenbeamtin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Saved