L 4 KR 1630/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1172/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1630/20 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl Meyra OPTIMUS 2.

Der 1948 geborene, bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller leidet an einer Hemiparese und Hemiplegie, einer Herzkrankheit, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, einer Niereninsuffizienz, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und postthrombotischen Wand- und Klappenschäden. Die linke Körperhälfte ist nahezu funktionslos, das linke Bein kann noch dezent angehoben werden. Die Handkraft rechts ist – bei Rechtshändigkeit – gemindert, der rechte Arm weitgehend einsetzbar. Mit Rücken- und Seitenlehnen kann der Antragsteller seine Sitzposition halten. Beim freien Sitzen besteht tagesformabhängig eine Kippneigung. Bücken im Sitzen ist aufgrund der Kippneigung nicht möglich. Der freie Stand ist nicht möglich. Innerhalb der Wohnung bewegt er sich mittels einen für den Innenbereich geeigneten Rollstuhls fort, bei beengten Wohnverhältnissen (Bad) mit einem Vierpunktgehstock. Es besteht Sturzneigung.

Bislang war der Antragsteller für den Außenbereich mit einem Elektrorollstuhl Meyra OPTIMUS 2 Modell 2 versorgt.

Am 12. August 2019 erkundigte er sich bei der Antragsgegnerin nach den Modalitäten für eine Neuversorgung, insbesondere nach der Übernahme für Anpassung und Aufpreis (einstellbare Unterschenkellänge, Gepäckablage, Rückspiegel, Beckengurt, elektrisch höhenverstellbare Beinstützen, Gehhilfenhalter, Kopfstütze, Vollgummireifen). Er würde sich auch einen schnelleren Elektrorollstuhl mit 10 km/h bestellen; hierzu verwies er auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, vom 11. November 2004 – B 9 V 3/03 R –).

Da die notwendige Reparatur des vorhandenen Rollstuhls nicht mehr vollständig erfolgte, beantragte er am 6. März 2020 die Versorgung mit einem neuen Elektrorollstuhl Meyra OPTIMUS 2 unter Vorlage einer Verordnung des Facharztes für Allgemeinmedizin W. vom 5. März 2020 über einen Standard Elektrorollstuhl wegen spastischer Hemiparese. Nach dem beigelegten Kostenvorschlag des Sanitätshauses vom 6. März 2020 über Gesamtkosten in Höhe von 10.376,98 EUR umfasste die begehrte Versorgung neben dem Grundmodell des Meyra OPTIMUS 2 (6.478,85 EUR) insbesondere ein Fahrwerk mit 15 km/h, ein Ladegerät, eine pannensichere schaumgefüllte Bereifung, zwei Rückspiegel, eine Gepäckablage, eine Heckmarkierungsfolie sowie eine wartungsfreie Batterie. Der Antragsteller gab an, den Elektrorollstuhl für einen Einsatz in einem Radius von ca. 20 bis 30 km zu benötigen, um am öffentlichen Leben teilnehmen und einkaufen zu können. Der Einsatzbereich umfasse Fahrten im Außenbereich, schlechte Wegstrecken, wenn hohe Bordsteinkanten zu überwinden seien, längere Strecken oder solche mit größeren Steigungen. Er nutze täglich den öffentlichen Personennahverkehr (Straßenbahn); mit dem Rollstuhl des begehrten Typs komme er hinein und hinaus, mit anderen nicht, da nicht alle Haltestellen barrierefrei seien. Auf Anfrage der Antragsgegnerin verwies Arzt W. lediglich darauf, dass es sich um eine Ersatzversorgung für den bisherigen, nicht mehr reparablen Elektrorollstuhl handle.

Die Antragsgegnerin zog das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 13. August 2019 sowie eine beratungsärztliche Stellungnahme des MDK vom 25. März 2020 bei. In dieser gelangte Dr. M.-We. zu der Einschätzung, dass aus medizinischer Sicht keine Indikation für Rückspiegel, das spezielle Grundmodell, ein 15 km/h-Fahrwerk, pannensichere Bereifung, Spezialbatterie, Heckmarkierungstafel und Gepäckablage bestehe. Mit Bescheid vom 26. März 2020 lehnte die Antragsgegnerin unter Übernahme dieser Einschätzung die begehrte Versorgung ab. Eine Alternative sei die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl aus dem Wiedereinsatz; zudem sollte die Versorgung mit einem E-Fix geprüft werden.

Zur Begründung seines hiergegen am 1. April 2020 eingelegten Widerspruches verwies der Antragsteller auf seine krankheitsbedingten Einschränkungen und Behinderungen. Der vorhandene E-Fix-Antrieb für seinen manuellen Rollstuhl sei für längere und schlechte Strecken im Außenbereich nicht geeignet; Erhöhungen oder Bordsteinkanten könnten damit nicht überwunden werden. In diesem Rollstuhl könne er aufgrund seiner Behinderung auch nicht lange sitzen. Der E-fix-Antrieb sei ihm im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für den Innenbereich neben der Versorgung mit einem Elektrorollstuhl für den Außenbereich zugestanden worden. Auf Reha-Fachmessen und in Sanitätshäusern habe er verschiedene Elektrorollstühle ausprobiert und Probefahrten durchgeführt; mit keinem habe er hohe Bordsteinkanten überwinden können. Hinsichtlich der Mehrkosten für den 15 km/h-Antrieb habe er sich bereit erklärt, Mehrkosten in Höhe von 823,00 EUR zuzuzahlen. Die Heckmarkierungstafel sei gesetzlich vorgeschrieben, die Rückspiegel aufgrund fehlender Fähigkeit zum Umdrehen notwendig. Große Batterien und Gepäckablage seien erforderlich, da er die rechte Hand für den Joystick benötige und die linke nicht funktionsfähig sei. Die pannensichere Bereifung sei lebensnotwendig, da er bei einer Panne auf fremde Hilfe angewiesen sei. Für Fahrten zu seinen krankheitsbedingt umfangreich notwendigen Therapien sei er auf den Elektrorollstuhl zwingend angewiesen.

In einem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten vom 28. April 2020 kam Dr. K., MDK, zu der Einschätzung, aufgrund der vorliegenden Behinderungen sei die Versorgung mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl für den Außenbereich medizinisch begründet. Die Wiederversorgung mit dem Modell Meyra OPTIMUS 2 sei aus medizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich. Es könne auch ein anderes den Behinderungen angepasstes Modell eines anderen Herstellers verwendet werden. Medizinische Gründe für eine 15 km/h-Version mit einer Ausstattung für schlechte Straßen seien nicht nachzuvollziehen. Eine Standardausstattung sei zur Sicherstellung des Basisausgleichs der Mobilität ausreichend. Gegen die Eignung des Antragstellers zur Nutzung eines Elektrorollstuhls bestünden keine Bedenken.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 hielt die Antragsgegnerin an der Ablehnung der Versorgung fest. Ergänzend wies sie darauf hin, dass bei einem genau bezeichneten Sanitätshaus Elektrorollstühle und insbesondere das Modell Meyra OPTIMUS 2 zur Versorgung bereitstünden. Da medizinische Gründe für eine 15 km/h-Version nicht vorlägen und auch bei schlechten Straßen der Basisausgleich durch die 6 km/h-Version mit Standardausstattung sichergestellt werde, müsse auf eine Versorgung aus dem Wiedereinsatz verwiesen werden.

Bereits am 22. April 2020 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenübernahme für einen neuen Elektrorollstuhl Meyra OPTIMUS 2 beantragt. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen aus dem Widerspruch und führte ergänzend aus, der noch vorhandene Elektrorollstuhl sei defekt, so dass er ihn nicht weiter benutzen könne. Bei verschiedenen Gelegenheiten schalte dieser von Maximum auf Minimum um, das Bedienelement zeige einen Fehlercode und der Halter für den Dämpfer des Sitzrahmens sei gebrochen. Eine Reparatur sei nicht möglich, da Ersatzteile nicht mehr hergestellt würden. Da er täglich auf den Elektrorollstuhl angewiesen sei, sei eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig; andernfalls könne er weder zu seinen notwendigen Therapien fahren noch sein Grundbedürfnis auf Mobilität realisieren.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Die Notwendigkeit einer neuen Versorgung sei nicht streitig. Sie sei bereit, dem Antragsteller einen seiner Behinderung angepassten Elektrorollstuhl zur Verfügung zu stellen. Nach der ärztlichen Verordnung benötige der Antragsteller einen Standardelektrorollstuhl. Es sei auch nicht substantiiert vorgetragen worden, warum die Versorgung im Eilverfahren beschieden werden müsse.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 wies das SG den Antrag ab. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Wunsch- und Wahlrechts des Antragstellers sei die von ihm gewünschte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl Meyra OPTIMUS 2 S zwar denkbar, aber keinesfalls zwingend. Es sei nun Sache der Antragsgegnerin, dem Antragsteller zügig einen Elektrorollstuhl anzubieten, der aus ihrer Sicht zum Behinderungsausgleich geeignet und ausreichend sei; dies könne auch ein Rollstuhl aus dem Wiedereinsatz sein. Sofern keine günstigere Alternative bestehe, komme auch eine Versorgung mit dem beantragten Elektrorollstuhl in Betracht.

Gegen diesen ihm am 13. Mai 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25. Mai 2020 beim SG Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung führt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus aus, das SG habe zu Unrecht einen Anordnungsgrund verneint. Er verkenne nicht, dass eine angebotene Versorgung mit einem Elektrorollstuhl Meyra OPTIMUS 2 aus dem Wiedereinsatz dem Erlass einer Eilregelung entgegenstehe, weil er alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen müsse. Das Versorgungsangebot der Antragsgegnerin stehe vorliegend einer Eilbedürftigkeit jedoch ausnahmsweise nicht entgegen, da dessen Annahme aus rechtlichen Gründen unzumutbar sei. Die Erfolgsaussicht des Begehrens ergebe sich aus dem im Urteil des BSG vom 11. November 2004 (B 9 V 3/03 R) aufgestellten Maßstab, wonach auch eine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h in Betracht komme. Da er, der Antragsteller, täglich auf einen funktionsfähigen Elektrorollstuhl angewiesen sei, sei ihm ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar. Die angebotene Versorgung aus dem Wiedereinsatz stehe diesem Anordnungsgrund nicht entgegen, da beim angegebenen Sanitätshaus kein Elektrorollstuhl Meyra OPTIMUS 2 vorhanden sei.

Der Antragsteller beantragt ausdrücklich,

"den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe von 5. Mai 2020 [gemeint: 12. Mai 2020] aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller das Hilfsmittel die Kostenübernahme für den neuen Elektrorollstuhls Meyra OPTIMUS 2 zu bewilligen."

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller könne mit einem Elektrorollstuhl Meyra OPTIMUS 2 mit 6 km/h aus dem Wiedereinsatz versorgt werden. Dieses Versorgungsangebot habe er aber abgelehnt. Hierzu hat die Antragsgegnerin die Stellungnahme ihrer Fachabteilung Technische Beratung Hilfsmittel vom 8. Juni 2020 vorgelegt. Danach sei im Wiedereinsatz-Pool ein sofort wiedereinsatzfähiger Meyra OPTIMUS Baujahr 2016 6 km/h eingelagert. Aufgrund der städtischen Wohnlage des Antragstellers seien die erforderlichen Streckenlängen auch mit einem 6 km/h-Modell zumutbar. Die vom Antragsteller angebrachte Begründung, das 6 km/h-Modell habe im Vergleich zur 15 km/h-Version zu wenig Kraft für die Hindernisüberwindung, sei nicht korrekt, da beim OPTIMUS in jedes Modell der gleiche Motor (950 Watt) eingebaut werde. Im Gegenteil habe der 15km/h-Motor durch die Übersetzung für die Hindernisüberquerung weniger Reserven. Bei einer Versorgung mit der 6 km/h-Version entfiele die Notwendigkeit der weiteren Zusatzteile mit Ausnahme der Rückspiegel und der Gepäckablage. Nach der vorgelegten Inventaraufstellung der MIP Lagerverwaltung vom 8. Juni 2020 sei das sofort wiedereinsatzfähige 6 km/h-Gerät für das dem Antragsteller benannte Sanitätshaus reserviert. Ergänzend hat die Antragsgegnerin eine Auskunft des Sanitätshauses vorgelegt, wonach der Antragsteller am 17. Juni 2020 die vorgeschlagene Versorgung abgelehnt habe, da das 6 km/h-Gerät für ihn nicht in Betracht komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft, da sich die Kosten der begehrten Versorgung nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag auf 10.376,98 EUR und damit mehr als 750,00 EUR belaufen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

2. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl Meyra OPTIMUS 2 als Hilfsmittel im Wege der Sachleistung. Dabei erstreckt sich das Begehren auf die 15 km/h schnelle Version dieses Rollstuhls, gegebenenfalls gegen Übernahme von Mehrkosten in Höhe von 823,00 EUR. Dies hat der Antragsteller zwar in dem von ihm schriftlich formulierten Antrag nicht ausdrücklich bezeichnet. Es ergibt sich aber aus dem – maßgeblichen (§ 123 SGG) – erkennbaren Begehren. Bereits im Schreiben vom 12. August 2019 machte er deutlich, dass er sich einen "schnelleren" Elektrorollstuhl zulegen wolle. Durchgängig hat er im Verfahren unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 11. November 2004 (B 9 V 3/03 R) geltend gemacht, auch eine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h sei rechtlich zulässig. Schließlich lehnte er die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin konkret angebotene Versorgung mit der 6 km/h-Version des begehrten Elektrorollstuhlmodells ab, da diese für ihn nicht in Betracht komme. Dies entnimmt der Senat der von der Antragsgegnerin vorgelegten Auskunft des versorgenden Sanitätshauses. Der Antragsteller hat hierzu trotz wiederholter Aufforderung nicht Stellung genommen und es mithin nicht in Streit gestellt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Mehrkosten in Höhe von 823,00 EUR hat er wiederholt im Verfahren, auch zuletzt im Beschwerdeverfahren bekundet.

3. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die begehrte Versorgung zu Recht abgelehnt.

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit – wie hier – nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 23 ff. und vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09 – juris, Rn. 11). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die begehrte Versorgung.

aa) Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Leistungsanspruchs.

(1) Der bei der Antragsgegnerin versicherte Antragsteller hat u.a. aufgrund der bei ihm bestehenden Hemiparese und Hemiplegie gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krankenbehandlung, die nach Satz 2 Nr. 3 auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst.

(2) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel – wie hier – nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V auch die Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (Satz 9). Das Hilfsmittel muss objektiv geeignet, unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Versicherten notwendig und im Vergleich zu anderen Hilfsmitteln oder Behandlungsmöglichkeiten wirtschaftlich sein, um den Versorgungszweck zu erreichen (Lungstras, in: Becker/Kingreen, Kommentar zum SGB V, 7. Aufl. 2020, SGB V § 33 Rn. 9 m.w.N.).

Der begehrte Elektrorollstuhl ist für den hier allein in Betracht kommenden Versorgungszweck des Behinderungsausgleichs nicht notwendig.

(a) Notwendigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn das Hilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse zwangsläufig, unentbehrlich oder unvermeidlich ist (Lungstras, a.a.O., Rn. 11). Bei einem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Variante SGB V wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt und es daher zu deren Aufgabenbereich gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern (BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 – B 3 KR 8/13 R – juris, Rn. 16). Bei unmittelbarem Ausgleich ist der Ausgleich der Fähigkeitsstörung in vollem Umfang Maßstab der Notwendigkeit. Der Anspruch richtet sich auf den erforderlichen und nach Stand der Medizintechnik möglichen Ausgleich. Die gesonderte Prüfung, ob ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht; die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein Grundbedürfnis (BSG, Urteile vom 16. September 2004 – B 3 KR 20/04 R – juris, Rn. 12; Urteil vom 25. September 2009 – B 3 KR 2/08 R – juris, Rn. 18 m.w.N.). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (z.B. Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der z.B. die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst (BSG, Urteil vom 3. November 2011 – B 3 KR 8/11 R – juris, Rn. 14 m.w.N.).

Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl stellt in diesem Sinne einen mittelbaren Behinderungsausgleich dar, da nicht die Funktion des Gehens selbst wiederhergestellt wird, sondern nur die entfallende Mobilität ersetzt. Dass die Versorgung des Antragstellers mit einem Elektrorollstuhl notwendig ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ein Anspruch auf die konkret begehrte Versorgung ergibt sich hieraus aber nicht.

(b) Betroffen ist das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums. Dies umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Anknüpfungspunkt für die Reichweite des Nahbereichs der Wohnung ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 12/10 R – juris, Rn. 15). Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab. Der Nahbereich wird bestimmt im Sinne der Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um – üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Dagegen umfasst der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistende Basisausgleich nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken, vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer, zu bewältigen. Umfasst werden räumlich der unmittelbare Umkreis der Wohnung ohne Berücksichtigung der konkreten Wohnverhältnisse sowie sachlich gesundheitserhaltende Wege (Besuch von Ärzten, Apotheke, Therapeuten), Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) und elementare Freizeitwege (kurzer Spaziergang; Gang zum Nachbarn; zum Ganzen BSG, a.a.O., Rn. 16-18). Auch für den Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V ist mit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber inzwischen mit dem seit 1. Januar 2018 geltenden Bundesteilhabegesetz (BTHG; vom 23. Dezember 2016, BGBl. I, S. 3234) den Behinderungsbegriff in § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ausdrücklich entsprechend dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) neu gefasst und dabei dem Wechselwirkungsansatz noch mehr Gewicht beigemessen hat als nach dem bis dahin geltenden Recht. Im Vordergrund steht das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes und der individuellen Bedarfe zu wohnen. Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 8 SGB IX gesetzlich ausgestaltet (BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 21/18 R – juris, Rn. 29 m.w.N.). Gleichwohl hat die gesetzliche Krankenversicherung nicht jegliche Folgen von Behinderung in allen Lebensbereichen – etwa im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen – durch Hilfsmittel auszugleichen. Diese ist nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zuständig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist nach wie vor von der Krankenkasse nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Deshalb ist der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Rehabilitationsrecht nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.d.F. des BTHG ausdrücklich auf solche zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens begrenzt. Maßgeblich ist daher auch nach Inkrafttreten des BTHG die Notwendigkeit der Versorgung zur Erschließung allein des Nahbereichs (BSG, a.a.O., Rn. 25, 30).

Hiervon ausgehend ist der begehrte Elektrorollstuhl in der 15 km/h-Version nicht zum Behinderungsausgleich erforderlich. Denn er eröffnet dem behinderten Menschen grundsätzlich eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den Nahbereich hinausgehende Mobilität. So können mit dem Elektrorollstuhl, der eine weit über die eines nichtbehinderten Fußgängers hinausgehende Geschwindigkeit vermittelt, nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern darüber hinaus auch Freizeitwege jeglicher Art bewältigt werden. Das vom Antragsteller angeführte Urteil des BSG vom 11. November 2004 (B 9 V 3/03 R) behandelt Ansprüche aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage, nämlich nach den hier nicht einschlägigen Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der nach Ansicht des BSG nicht vollständig von der dortigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckten Anspruchseinschränkung durch die Orthopädieverordnung. Dass der Antragsteller zu dem nach dem BVG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch richtete sich ein solcher Anspruch nicht gegen die gesetzliche Krankenkasse. Ob sich aus dem vom BVG gewährleisteten Versorgungsumfang ein Anspruch auf Versorgung mit einem 15 km/h schnellen Elektrorollstuhl ergeben könnte, hat der Senat daher vorliegend nicht zu prüfen. Eine nicht vom Versorgungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasstes Hilfsmittel ist auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des behinderten Menschen nicht von dieser zur gewähren. Die Teilhabe am täglichen Leben, dem die medizinische Rehabilitation dient (BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 21/18 R – juris, Rn. 25), kann vorliegend durch die von der Antragsgegnerin angebotene Versorgung mit einem 6 km/h schnellen Elektrorollstuhl gewährleistet werden. Ob der Antragsteller dabei, wie er geltend macht, gerade auf einen Meyra OPTIMUS 2 angewiesen ist, kann offenbleiben. Denn das konkrete Versorgungsangebot der Antragsgegnerin aus dem Wiedereinsatz bezog sich gerade auf einen Elektrorollstuhl dieses Typs. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Inventaraufstellung der MIP Lagerverwaltung vom 8. Juni 2020, Reservierungsanzeige und Auskunft des versorgenden Sanitätshauses zeigen, dass der Vortrag des Antragstellers, ein Elektrorollstuhl dieses Typs habe dort nicht zur Verfügung gestanden, unzutreffend ist.

(c) Im Einzelfall sind allerdings Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, dennoch von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen z.B. vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 12/10 R – juris, Rn. 22). Die Erschließung des Nahbereichs ist ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können. Hieran fehlt es, wenn der Versicherte – unabhängig von seinem konkreten Wohnumfeld – gesundheitlich in der Lage ist, eine Wegstrecke von 500 bis 1000 Metern am Stück zurückzulegen und nach jeweils einer kurzen Pause wiederum entsprechende Strecken zu bewältigen und ihm diese Fortbewegung schmerzfrei und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich ist (BSG, a.a.O., Rn. 22).

Anhaltspunkte für solche Einschränkungen bei Nutzung eines 6 km/h schnellen Elektrorollstuhl liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Der Antragsteller hat solches nicht behauptet. Sein Vorbringen, er müsse in der Lage sein, hohe Bordsteinkanten zu überwinden, und nicht alle Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs seien behindertengerecht gestaltet, zielt allein auf seine Behauptung, nur ein Elektrorollstuhl vom Typ Meyra OPTIMUS 2 sei für ihn geeignet, nicht aber auf die begehrte 15 km/h-Version. Des Weiteren dürfte sich aus dem Inhalt seines Schreibens vom 12. August 2019, nunmehr einen schnellen Elektrorollstuhl bestellen zu wollen, ergeben, dass der Antragsteller auch bislang mit einer 6 km/h-Version versorgt war. Die bisherige Versorgung genügte ihm nach seinem eigenen Vorbringen, um hohe Bordsteinkanten zu überwinden, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen und auch seine jeweiligen Therapieorte zu erreichen. Des Weiteren hat die Fachabteilung Technische Beratung Hilfsmittel der Antragsgegnerin anschaulich und überzeugend dargelegt, dass beim Meyra OPTIMUS jedes Modell über die gleiche Motorleistung (950 Watt) verfügt, die Kraft zum Überwinden von Hindernissen aber beim 15km/h-Motor durch die Übersetzung geringer ist.

(d) Da die Versorgung mit einem zwar gebrauchten, aber voll einsatzfähigem Elektrorollstuhl des begehrten Typs in der 6 km/h-Version die wirtschaftlichste Möglichkeit darstellt, besteht kein Anspruch auf eine Neuversorgung in der schnellen Version auch unter Übernahme der Mehrkosten durch den Antragsteller. Ohnehin beliefen sich diese auf mehr als die vom Antragsteller angebotenen 823,00 EUR. Nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag entstünden jedenfalls Mehrkosten in Höhe von 749,43 EUR für das Fahrwerk, 496,59 EUR für die stärkere Batterie und 232,83 EUR für das dann erforderliche neue Ladegerät. Nach den überzeugenden Ausführungen der Fachabteilung Technische Beratung Hilfsmittel der Antragsgegnerin besteht die Notwendigkeit der genannten Batterie und des zusätzlichen Ladegeräts allein bei Versorgung mit dem 15 km/h-Modell. Der Vortrag des Antragstellers, die "großen" Batterien seien erforderlich, da er die rechte Hand für den Joystick benötige und die linke nicht funktionsfähig sei, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Gemessen an der angebotenen Versorgung mit einem bereits vorhandenen Elektrorollstuhl aus dem Wiedereinsatz entstünden für eine 15 km/h-Version des Weiteren erhebliche Mehrkosten durch die erforderliche – und begehrte – Neuanschaffung.

(3) Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte Versorgung. Die Voraussetzungen für eine Gewährung des schnelleren Elektrorollstuhls als Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind nicht erfüllt. Anhaltspunkte, dass die dort erfassten Versorgungszwecke erfüllt würden, sind nicht ersichtlich. Abweichendes macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Hilfsmittelversorgung nach den Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 SGB IX einer Hilfsmittelversorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation entsprechen denen des § 31 SGB V. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich hieraus nicht. Andere Teilhabebedarfe macht der Antragsteller selbst gar nicht geltend. Als Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden Hilfsmittel erbracht, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen (§ 76 Abs. 1, 2 Nr. 8 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wie oben ausgeführt, genügt die angebotene Versorgung, um dem Antragsteller die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Damit ist er in der Lage, auch Wegestrecken über den Nahbereich hinaus zurückzulegen. Auf eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V kann der Anspruch schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Regelung keinen Sachleistungsanspruch vermittelt (BSG, Urteil vom 26. Mai 2020 – B 1 KR 9/18 R – Terminbericht Nr. 19/20; dem folgend BSG, Urteil vom 18. Juni 2020 – B 3 KR 13/19 R – Terminbericht Nr. 21/20).

bb) Auch ein Anordnungsanspruch im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit liegt nicht vor. Mit der angebotenen Versorgung wäre der Antragsteller, wie dargestellt, in der Lage, sein Grundbedürfnis Mobilität wahrzunehmen und durch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs auch über den Nahbereich hinaus mobil zu sein. Wesentliche Einschränkungen hat der Antragsteller bis zu einer Klärung eines Anspruches auf weitergehende Versorgung im Hauptsacheverfahren hierdurch nicht. Die leihweise Versorgung mit einem bereits vorhandenen Elektrorollstuhl vermiede des Weiteren eine Vorwegnahme der Hauptsache, da bei Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache ein problemloser Austausch möglich wäre.

4. Die Kostenerstattung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG. 5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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