Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 9 SO 89/19
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 508/20 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 2 SO 2960/19 durch den gerichtlichen Vergleich vom 13. Januar 2020 beendet ist. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 SO 2960/19 durch den gerichtlichen Vergleich vom 13. Januar 2020 erledigt ist.
Der am 4. Oktober 1943 geborene Kläger bezieht eine Altersrente mit einer monatlichen Rentenzahlung ab Juli 2017 in Höhe von 232,09 EUR; die Altersrente wurde entsprechend den gesetzlichen Erhöhungen folgend angepasst. Gemeinsam mit seinem Bruder ist der Kläger in einer Miterbengemeinschaft Eigentümer einer teilweise vermieteten Doppelhaushälfte in E. (Verkehrswert nach einem Gutachten vom 26. Oktober 2017 142.000,00 EUR). Er bezog in der Vergangenheit als Darlehen Leistungen der Beklagten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 21. März 2018 mitgeteilt hatte, dass die Absicht bestehe, die laufenden Grundsicherungsleistungen zum 31. März 2018 einzustellen, da er sich nicht bemühe, die in seinem Miteigentum stehende Immobilie schnellstmöglich zu verwerten und er sich wohl im Wesentlichen in D. aufhalte, erfolgte ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten u.a. über die Aufenthalte des Klägers in D., ihren Grund und ihre Dauer.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 stellte die Beklagte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen zum 31. März 2018 ein und hob die bisherigen Bescheide für den darauffolgenden Zeitraum auf. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2018 per E-Mail Widerspruch; die Beklagte setzte den Kläger darüber in Kenntnis, dass dieses Schreiben nicht der gesetzlichen Form entspreche.
Am 27. Juni 2018 beantragte der Kläger ab Juli 2018 mit E-Mail Grundsicherungsleistungen.
Mit Bescheid vom 23. August 2018 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Trotz der Schreiben vom 2. Juli und 11. Juli 2018, vom 2. August und 16. August 2018 habe der Kläger die notwendigen Angaben nicht vollständig gemacht und die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt. Im Übrigen werde der Antrag auch wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgelehnt, da von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in D. auszugehen sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. September 2018 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2018 zurückwies. Sie verblieb dabei, dass der Kläger erforderliche Angaben nicht gemacht und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Zudem bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten habe.
Am 9. Januar 2019 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit dem Begehren, ab Juli 2018 Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Sein Wohnsitz liege weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Ein erstes Eilrechtsschutzverfahren blieb vor dem SG erfolglos (Beschluss vom 30. Juli 2018 – S 9 SO 1776/18 SR). Im Beschwerdeverfahren hat das LSG Baden-Württemberg mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018 im Hinblick auf den Sozialhilfeanspruch für den Monat April 2018 festgestellt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen (Aktenzeichen: L 7 SO 3148/18 ER-B). Der zweite Eilantrag des Klägers vom 11. Februar 2019 ist erfolglos geblieben (Beschluss des SG vom 26. Februar 2019 – S 9 SO 435/19 ER – und Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 16. April 2019 – L 2 SO 1117/19 ER-B -).
Mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Entsprechend der Antragstellung vom 27. Juni 2018 erstrecke sich der Streitgegenstand auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs ab Juli 2018. Der Kläger habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Es stehe nicht fest, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in H. habe. Im Übrigen sei der Kläger nicht hilfebedürftig.
Am 30. August 2019 haben die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Berufung (Az.: L 2 SO 2960/19) erhoben.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. Januar 2020 haben die Beteiligten zur Beendigung des Berufungsverfahrens folgenden Vergleich geschlossen:
1.) Der Kläger erklärt sich bereit, für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 alle Konten betreffend, bei denen er Kontoinhaber oder Mitkontoinhaber ist, entsprechende Kontoauszüge der Beklagten vorzulegen. Diese Kontoauszüge werden – weil sie in diesem Format dem Kläger zur Verfügung stehen - in dem Tabellenformat CVS bzw. als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Der Kläger wird weiterhin Auszüge des PayPal-Kontos ebenfalls der Beklagten vorlegen bezogen auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019.
2.) Der Kläger weist der Stadt H. seine konkreten Bemühungen nach, die in seinem und im Eigentum seines Bruders stehende Immobilie (Erbengemeinschaft) zu verkaufen. Dabei hat der Kläger für den konkreten Nachweis der Verkaufsbemühungen z. B. Namen und Anschrift derjenigen Personen der Stadt H. gegenüber anzugeben, die sich für die fragliche Immobilie interessiert haben bzw. diese besichtigt haben.
3.) Der Kläger erklärt sich gegenüber der Beklagten – mit entsprechendem Beleg/Nachweis (Entscheidung des Amtsgerichts Mosbach) – zu dem Stand des Zwangsversteigerungsverfahrens die Erbengemeinschaft mit seinem Bruder betreffend. Dabei erklärt der Kläger sich gegenüber der Beklagten auch darüber, ob es bezüglich das Grundstück betreffende, im Grundbuch eingetragene Grundschulden ein Verfahren der Kraftloserklärung des fraglichen Grundschuldbriefs gibt.
4.) Der Kläger verpflichtet sich, die konkreten Anlässe seiner Aufenthalte in D. der Beklagten gegenüber nachvollziehbar anzugeben und zu belegen, wobei er dieser Verpflichtung solange nachzukommen hat, wie die Beklagte noch nicht über seinen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2020 entschieden hat bzw. längstens bis zu dem Zeitpunkt, zudem der Kläger von gesetzeswegen berechtigt wäre, eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte bezüglich seines Leistungsantrages zu erheben.
5.) Die Beklagte verpflichtet sich, über den vom Kläger noch zu stellenden Leistungsantrag für Leistungen ab Januar 2020 mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid zu entscheiden.
6.) Der Kläger erklärt seine Berufung bezüglich des Zeitraumes Juli 2018 bis einschließlich Dez. 2019 und darüber hinaus in die Zukunft gerichtet ab Januar 2020 insgesamt für erledigt.
7.) Die Beklagte erklärt ebenfalls das Berufungsverfahren für erledigt.
8.) Jeder Beteiligte behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.
9.) Bezüglich der in Ziff. 3 des Vergleichs geregelten Verpflichtung des Klägers, sich gegen-über der Beklagten zum Stand des Zwangsversteigerungsverfahrens die Aufhebung der Erbengemeinschaft mit seinem Bruder betreffend zu erklären, verpflichtet sich der Kläger auch, die entsprechenden Dokumente (Entscheidung des Amtsgerichts Mosbach) vorzulegen.
In der Niederschrift über diesen Termin ist vermerkt, dass der Vergleich laut vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt worden ist.
Am 4. Februar 2020 hat sich der Kläger unter Benennung des Aktenzeichens L 2 SO 2960/19 an das LSG Baden-Württemberg gewandt und verlangt eine Entscheidung über die rückwirkende Zahlung von Grundsicherungsleistungen ab Februar 2018 zu treffen. Unter Zitieren zahlreicher Vorschriften aus dem SGB XII trägt der Kläger vor, dass die Anhörung einseitig gewesen sei und der Vergleich nicht angenommen werden könne, da weder die örtliche Zuständigkeit der Beklagten noch die Kosten gerichtsfest geregelt seien. Er hege die Befürchtung, dass das Amt für Soziales und Senioren der Stadt H. spätestens nach drei Monaten wieder seine Nichtmitwirkung feststellen werde. Im Weiteren geht der Kläger auf seine "Verwertungsbemühungen" das in seinem Miteigentum stehende Grundstück betreffend ein.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Berufungsverfahren fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. August 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Februar 2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 13. Januar 2020 erledigt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit L 2 SO 2960/19 ist aufgrund des wirksam zustande gekommenen Vergleichs im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. Januar 2020 beendet.
Die wirksam erklärte Zustimmung zum Vergleich, die der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. Januar 2020 abgegeben hat, kann als Prozesserklärung weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums (§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) angefochten werden (Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 24. April 2003 – B 11 AL 33/03 B m.w.N.; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl., § 101 Rdnr. 13). Zwar können auch Prozesshandlungen grundsätzlich im Verlauf des weiteren Verfahrens widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden, dies gilt jedoch nur, solange der Rechtsstreit anhängig ist. Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund der er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (Bundesfinanzhof – BFH -, BFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Oktober 2001 – L 15 V 37/01 -). Dies ist mit dem Abschluss des Vergleichs der Fall. Für die Anfechtung des Vergleichs in entsprechender Anwendung des §123 BGB liegen keine Anhaltspunkte vor, abgesehen davon, dass auch insoweit die Anfechtung des Vergleichs ausgeschlossen wäre (vgl. BSG SozR Nr. 6 zu § 102 SGG).
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 SO 2960/19 durch den gerichtlichen Vergleich vom 13. Januar 2020 erledigt ist.
Der am 4. Oktober 1943 geborene Kläger bezieht eine Altersrente mit einer monatlichen Rentenzahlung ab Juli 2017 in Höhe von 232,09 EUR; die Altersrente wurde entsprechend den gesetzlichen Erhöhungen folgend angepasst. Gemeinsam mit seinem Bruder ist der Kläger in einer Miterbengemeinschaft Eigentümer einer teilweise vermieteten Doppelhaushälfte in E. (Verkehrswert nach einem Gutachten vom 26. Oktober 2017 142.000,00 EUR). Er bezog in der Vergangenheit als Darlehen Leistungen der Beklagten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 21. März 2018 mitgeteilt hatte, dass die Absicht bestehe, die laufenden Grundsicherungsleistungen zum 31. März 2018 einzustellen, da er sich nicht bemühe, die in seinem Miteigentum stehende Immobilie schnellstmöglich zu verwerten und er sich wohl im Wesentlichen in D. aufhalte, erfolgte ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten u.a. über die Aufenthalte des Klägers in D., ihren Grund und ihre Dauer.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 stellte die Beklagte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen zum 31. März 2018 ein und hob die bisherigen Bescheide für den darauffolgenden Zeitraum auf. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2018 per E-Mail Widerspruch; die Beklagte setzte den Kläger darüber in Kenntnis, dass dieses Schreiben nicht der gesetzlichen Form entspreche.
Am 27. Juni 2018 beantragte der Kläger ab Juli 2018 mit E-Mail Grundsicherungsleistungen.
Mit Bescheid vom 23. August 2018 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Trotz der Schreiben vom 2. Juli und 11. Juli 2018, vom 2. August und 16. August 2018 habe der Kläger die notwendigen Angaben nicht vollständig gemacht und die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt. Im Übrigen werde der Antrag auch wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgelehnt, da von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in D. auszugehen sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. September 2018 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2018 zurückwies. Sie verblieb dabei, dass der Kläger erforderliche Angaben nicht gemacht und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Zudem bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten habe.
Am 9. Januar 2019 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit dem Begehren, ab Juli 2018 Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Sein Wohnsitz liege weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Ein erstes Eilrechtsschutzverfahren blieb vor dem SG erfolglos (Beschluss vom 30. Juli 2018 – S 9 SO 1776/18 SR). Im Beschwerdeverfahren hat das LSG Baden-Württemberg mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018 im Hinblick auf den Sozialhilfeanspruch für den Monat April 2018 festgestellt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen (Aktenzeichen: L 7 SO 3148/18 ER-B). Der zweite Eilantrag des Klägers vom 11. Februar 2019 ist erfolglos geblieben (Beschluss des SG vom 26. Februar 2019 – S 9 SO 435/19 ER – und Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 16. April 2019 – L 2 SO 1117/19 ER-B -).
Mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Entsprechend der Antragstellung vom 27. Juni 2018 erstrecke sich der Streitgegenstand auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs ab Juli 2018. Der Kläger habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Es stehe nicht fest, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in H. habe. Im Übrigen sei der Kläger nicht hilfebedürftig.
Am 30. August 2019 haben die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Berufung (Az.: L 2 SO 2960/19) erhoben.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. Januar 2020 haben die Beteiligten zur Beendigung des Berufungsverfahrens folgenden Vergleich geschlossen:
1.) Der Kläger erklärt sich bereit, für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 alle Konten betreffend, bei denen er Kontoinhaber oder Mitkontoinhaber ist, entsprechende Kontoauszüge der Beklagten vorzulegen. Diese Kontoauszüge werden – weil sie in diesem Format dem Kläger zur Verfügung stehen - in dem Tabellenformat CVS bzw. als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Der Kläger wird weiterhin Auszüge des PayPal-Kontos ebenfalls der Beklagten vorlegen bezogen auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019.
2.) Der Kläger weist der Stadt H. seine konkreten Bemühungen nach, die in seinem und im Eigentum seines Bruders stehende Immobilie (Erbengemeinschaft) zu verkaufen. Dabei hat der Kläger für den konkreten Nachweis der Verkaufsbemühungen z. B. Namen und Anschrift derjenigen Personen der Stadt H. gegenüber anzugeben, die sich für die fragliche Immobilie interessiert haben bzw. diese besichtigt haben.
3.) Der Kläger erklärt sich gegenüber der Beklagten – mit entsprechendem Beleg/Nachweis (Entscheidung des Amtsgerichts Mosbach) – zu dem Stand des Zwangsversteigerungsverfahrens die Erbengemeinschaft mit seinem Bruder betreffend. Dabei erklärt der Kläger sich gegenüber der Beklagten auch darüber, ob es bezüglich das Grundstück betreffende, im Grundbuch eingetragene Grundschulden ein Verfahren der Kraftloserklärung des fraglichen Grundschuldbriefs gibt.
4.) Der Kläger verpflichtet sich, die konkreten Anlässe seiner Aufenthalte in D. der Beklagten gegenüber nachvollziehbar anzugeben und zu belegen, wobei er dieser Verpflichtung solange nachzukommen hat, wie die Beklagte noch nicht über seinen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2020 entschieden hat bzw. längstens bis zu dem Zeitpunkt, zudem der Kläger von gesetzeswegen berechtigt wäre, eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte bezüglich seines Leistungsantrages zu erheben.
5.) Die Beklagte verpflichtet sich, über den vom Kläger noch zu stellenden Leistungsantrag für Leistungen ab Januar 2020 mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid zu entscheiden.
6.) Der Kläger erklärt seine Berufung bezüglich des Zeitraumes Juli 2018 bis einschließlich Dez. 2019 und darüber hinaus in die Zukunft gerichtet ab Januar 2020 insgesamt für erledigt.
7.) Die Beklagte erklärt ebenfalls das Berufungsverfahren für erledigt.
8.) Jeder Beteiligte behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.
9.) Bezüglich der in Ziff. 3 des Vergleichs geregelten Verpflichtung des Klägers, sich gegen-über der Beklagten zum Stand des Zwangsversteigerungsverfahrens die Aufhebung der Erbengemeinschaft mit seinem Bruder betreffend zu erklären, verpflichtet sich der Kläger auch, die entsprechenden Dokumente (Entscheidung des Amtsgerichts Mosbach) vorzulegen.
In der Niederschrift über diesen Termin ist vermerkt, dass der Vergleich laut vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt worden ist.
Am 4. Februar 2020 hat sich der Kläger unter Benennung des Aktenzeichens L 2 SO 2960/19 an das LSG Baden-Württemberg gewandt und verlangt eine Entscheidung über die rückwirkende Zahlung von Grundsicherungsleistungen ab Februar 2018 zu treffen. Unter Zitieren zahlreicher Vorschriften aus dem SGB XII trägt der Kläger vor, dass die Anhörung einseitig gewesen sei und der Vergleich nicht angenommen werden könne, da weder die örtliche Zuständigkeit der Beklagten noch die Kosten gerichtsfest geregelt seien. Er hege die Befürchtung, dass das Amt für Soziales und Senioren der Stadt H. spätestens nach drei Monaten wieder seine Nichtmitwirkung feststellen werde. Im Weiteren geht der Kläger auf seine "Verwertungsbemühungen" das in seinem Miteigentum stehende Grundstück betreffend ein.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Berufungsverfahren fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. August 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Februar 2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 13. Januar 2020 erledigt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit L 2 SO 2960/19 ist aufgrund des wirksam zustande gekommenen Vergleichs im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. Januar 2020 beendet.
Die wirksam erklärte Zustimmung zum Vergleich, die der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. Januar 2020 abgegeben hat, kann als Prozesserklärung weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums (§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) angefochten werden (Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 24. April 2003 – B 11 AL 33/03 B m.w.N.; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl., § 101 Rdnr. 13). Zwar können auch Prozesshandlungen grundsätzlich im Verlauf des weiteren Verfahrens widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden, dies gilt jedoch nur, solange der Rechtsstreit anhängig ist. Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund der er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (Bundesfinanzhof – BFH -, BFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Oktober 2001 – L 15 V 37/01 -). Dies ist mit dem Abschluss des Vergleichs der Fall. Für die Anfechtung des Vergleichs in entsprechender Anwendung des §123 BGB liegen keine Anhaltspunkte vor, abgesehen davon, dass auch insoweit die Anfechtung des Vergleichs ausgeschlossen wäre (vgl. BSG SozR Nr. 6 zu § 102 SGG).
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved