S 19 U 8/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 19 U 8/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 40/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 275/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine wegen Unfallfolgen erforderliche Haushaltshilfe ab Juni 2003.

Die Klägerin erlitt am 15.1.1999 einen Arbeitsunfall. Bei einem Wegeunfall zog sie sich eine Fraktur des Kahnbeins der rechten Hand zu. Später bildete sich ein Karpaltunnelsyndrom rechts, welches am 27.5.2002 durch Retinakulumspaltung behandelt und im Mai 2004 entfernt wurde. Am 7.10.2009 wurde die Exzision eines weiteren Ganglions rechts durchgeführt. Mit Bescheid vom 14.8.2002, geändert durch Bescheid vom 6.11.2002 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), hatte die Beklagte der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.1.1999 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % ab 10.5.1999 gewährt. Als Folgen des Versicherungsfalls hatte sie anerkannt: Posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts, flächiges, kleines handrückenseitiges Ganglion nach Bruch der rechten Handwurzel.

Auf Veranlassung der Beklagten hatte Prof. C. ein Gutachten vom 28.3.2003 über die Klägerin erstattet. Die MdE habe nur noch 10 % betragen; das Ganglion sei wahrscheinlich unfallunabhängig gewesen.

Am 21.7.2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erstattung der Kosten in Höhe von 1.078 EUR für eine Haushaltshilfe ab dem 2.6.2003 wegen unfallbedingter Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand und der deshalb erforderlichen Haushaltshilfe. Mit Bescheid vom 26.3.2004 lehnte die Beklagte das ab. Hier gegen erhob die Klägerin Widerspruch.

In den folgenden Jahren stritt die Klägerin um die Weiterzahlung ihrer Rente und die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten. Dr. D. hatte ein neurologisches Gutachten vom 15.3.2004 verfasst. Eine Haushaltshilfe wegen Unfallfolgen sei aus neurologischer Sicht nicht begründbar. Prof. C. hatte ein Gutachten am 21.10.2008 und Dr. E. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten am 24.3.2009 erstellt. Der Beratungsarzt Dr. F. hatte am 17.4.2003, am 31.7.2003 und am 6.6.2009 sowie am 6.6.2009 Stellung genommen. Die Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. G. war vom 28.9.2009.

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen hatte die Beklagte mit Bescheid vom 27.5.2003 der Klägerin die gewährte Rente ab Juni 2003 entzogen, da die MdE unter 20 % und somit nicht mehr im rentenberechtigenden Bereich gelegen habe. Die dem Bescheid vom 6.11.2002 zugrundliegenden Verhältnisse hätten sich geändert. Hier gegen hatte die Klägerin Widerspruch vom 4.6.2003 eingelegt. Im Widerspruchsbescheid vom 17.6.2004 hatte die Beklagte nicht abgeholfen mit Verweis auf die Begründung in den Gutachten des Prof. C. vom 28.3.2003 und des Dr. D. vom 15.3.2004. Mit der dagegen erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Mainz (zunächst Aktenzeichen S 5 U 130/04, dann S 5 U 5/10, später LSG L 4 U 144/11) hatte die Klägerin die Weitergewährung ihrer Rente begehrt. Auf Veranlassung des Sozialgerichts Mainz hatten Dr. H. ein unfallchirurgisches Gutachten vom 11.8.2005 und Dr. E. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 8.2.2008 über die Klägerin erstellt. Vor dem Sozialgericht in Mainz hatte die Klägerin am 13.6.2008 im ersten Kammertermin einen Verschlimmerungs-/Überprüfungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom 2.1.2009 hatte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 27.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2004 die Rente bis Ende August 2003 gewährt. Das Sozialgericht Mainz hatte mit Urteil vom 15.3.2011 den Bescheid vom 27.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2004, abgeändert durch Bescheid vom 2.1.2009 aus formellen Gründen aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 4 U 144/11) war durch einen Vergleich geendet. Darin hatten sich die Beteiligten darauf geeinigt, die Rente über den August 2003 bis 31.1.2009 nach einer MdE von 20 % zu gewähren. Zuvor hatte das Landessozialgericht gleichwohl medizinisch ermittelt und ein Gutachten des Prof. J. vom 7.12.2012 eingeholt. Der Überprüfungsantrag aus dem Kammertermin des SG Mainz vom 13.6.2008 war mit Bescheid vom 8.7.2009 beschieden worden. Danach war keine Verletztenrente mehr im Hinblick auf die Überprüfung der Unfallfolgen mehr gewährt worden. Der dagegen erhobene Widerspruchsbescheid war mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.2009 zurückgewiesen worden, da keine Unfallfolgen mehr feststellbar gewesen seien. Dagegen hatte die Klägerin am 4.1.2010 Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben, die mit Beschluss vom 18.2.2010 an das örtlich zuständige Sozialgericht Wiesbaden verwiesen worden war (S 1 U 22/10). Mit Beschluss vom 7.9.2010 wurde dieses Verfahren zum Ruhen gebracht, am 17.2.2015 wieder aufgerufen und unter dem Aktenzeichen S 19 U 17/15 fortgeführt.

Aufgrund dieser umfangreichen Ermittlungen und der parallel geführten Rechtsstreite erließ die Beklagte erst sieben Jahre später den hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 28.4.2011 und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.3.2004 zurück. Die Unterstützung im Haushalt im Juni 2003 sei nicht wegen Unfallfolgen erforderlich gewesen. Möglicherweise bestehe ein Zusammenhang zu der Krebserkrankung, die Anfang 2000 und erneut 2003 diagnostiziert worden sei. Hier gegen hat die Klägerin am 31.5.2011 Klage vor dem Sozialgericht Mainz (S 10 U 99/11) erhoben. Mit Beschluss vom 30.9.2011 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Wiesbaden (S 19 U 125/11) verwiesen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 27.2.2012 zum Ruhen gebracht und am 14.1.2014 (S 19 U 8/14) wieder aufgerufen.

Die Klägerin behauptet, unfallbedingt im Jahr 2003 auf die Haushaltshilfe angewiesen gewesen zu sein.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2011 zu verurteilen, die Kosten in Höhe von 1.078 EUR für eine Haushaltshilfe zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1999 hätten nicht die Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe im Jahr 2003 begründet.

Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 7.7.2015 durchgeführt. Sodann hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Neurologin und Psychiaterin K. und dem Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf deren Gutachten vom 22.10.2015 bzw. vom 23.10.2015 inhaltlich verwiesen und Bezug genommen. Das Gericht hat ferner die Akten des Sozialgerichts Mainz/Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 4 U 144/11) beigezogen. Die Beteiligten haben beide ihr Einverständnis zum Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen demzufolge die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es den streitgegenständlichen Bescheiden folgt, was hiermit festgestellt wird, § 136 Abs. 3 SGG. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, daß die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe nicht begehren kann, da diese nicht wegen Unfallfolgen erforderlich war. Weder ein Gutachten im Verwaltungsverfahren noch einer der gerichtlich beauftragten Sachverständigen stützen die Behauptung der Klägerin, die Haushaltshilfe sei wegen Unfallfolgen erforderlich gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved