Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 AY 2/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 AY 8/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der Kläger ist iranischer Staatsbürger und in der Bundesrepublik geduldet.
Der Kläger bezog Leistungen nach dem AsylbLG. Zunächst waren dem Kläger Leistungen analog dem SGB XII gewährt worden, zuletzt mit Bescheid vom 21.06.2012 (Bl. 535 VA).
Mit Schreiben vom 21.06.2012 teilte das Ordnungsamt dem Beklagten mit, dass der Kläger keinerlei Anstrengungen unternehme, um seine bestehende Paßlosigkeit zu ändern. Die Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht scheitere daran, dass er seine Unterschrift, welche zur Paßausstellung erforderlich sei, im Konsulat verweigere. Er sei einzig wegen seiner selbstverschuldeten Paßlosigkeit geduldet (Bl. 539 VA).
Mit Bescheid vom 27.06.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger ab 01.07.2012 neben den Kosten der Unterkunft nur noch den Asylgrundbetrag und den Asylbarbetrag (Bl. 541 VA).
Der Kläger legte mit Schreiben vom 22.07.2012 Widerspruch ein (Bl. 555 VA).
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2012 zurückgewiesen (Bl. 581 VA). In dem Bescheid wird ausgeführt: " § 1 a AsylbLG dient der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG. Die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG liegen vor. Der Widerspruchsführer besitzt eine Duldung, die kein Ausweisdokument ist und die erkennen lässt, dass er zur Ausreise verpflichtet ist (§ 60 a Aufenthaltsgesetz). Er hat mehrfach versucht, eine dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit durch Stellung diverser Anträge auf Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die aber jeweils abgelehnt wurden und auf Betreiben des Widerspruchsführers gerichtlich überprüft und vom Gericht bestätigt wurden. Insofern steht fest, dass er auf Dauer kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hat und deshalb in seinen Heimatstaat zurückkehren muss.
Die Umsetzung dieser Rückkehrpflicht scheitert am fehlenden Pass. Da der Widerspruchsführer eine Geburtsurkunde besitzt und damit seine Identität feststeht, wird er auf entsprechenden Antrag bei seinem Konsulat einen Pass ausgestellt erhalten. Dies hat das Konsulat telefonisch bestätigt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft. Die Passausstellung setzt zwingend die Antragstellung und die Vorsprache des Widerspruchsführers beim Konsulat voraus. Da er sich weigert, erfüllt er den Tatbestand des § 1 a AsylbLG, weil bei ihm aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Ohne einen Pass kann er nicht in sein Heimatland zurückkehren. Die Ausländerbehörde hat auch deutlich gemacht, dass sie die Ausreisepflicht durchsetzen will. Im Übrigen gibt es keine Gründe, die gegen eine Ausreisepflicht sprechen. Die Umstellung der Leistungen auf Leistungen nach § 3 i.V.m. § 1 a AsylbLG ist daher zu Recht erfolgt. Es ist nicht zutreffend, dass man sich von den Leistungen nicht ausreichend ernähren könnte. Der Widerspruch ist daher zurückzuweisen".
Der Kläger hat am 14.01.2013 Klage beim Sozialgericht Frankfurt erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen analog der Sozialhilfe. Er könne sich seinen Pass nicht beschaffen. Es sei sehr schwierig, einen iranischen Pass zu beschaffen (Bl. 42 GA). Zudem würde dieser zu seiner Ausweisung verwendet werden (Bl. 41 GA).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.12.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vollumfänglich Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Es bestünde kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistungen. Der Vortrag des Klägers zu seiner Paßlosigkeit sei unschlüssig und nicht glaubhaft.
Mit Schreiben vom 07.11.2013 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (Bl. 79, 80 GA).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt.
Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.
Das Begehren des Klägers wird nach § 123 SGG in dem Sinne ausgelegt, dass er ab Juli 2012 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG analog dem SGB XII begehrt.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Bescheid vom 27.06.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 136 Abs. 3 SGG absehen, da die Kammervorsitzende der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthaft, da das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt wird, dass er ab Juli 2012 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG analog dem SGB XII begehrt.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der Kläger ist iranischer Staatsbürger und in der Bundesrepublik geduldet.
Der Kläger bezog Leistungen nach dem AsylbLG. Zunächst waren dem Kläger Leistungen analog dem SGB XII gewährt worden, zuletzt mit Bescheid vom 21.06.2012 (Bl. 535 VA).
Mit Schreiben vom 21.06.2012 teilte das Ordnungsamt dem Beklagten mit, dass der Kläger keinerlei Anstrengungen unternehme, um seine bestehende Paßlosigkeit zu ändern. Die Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht scheitere daran, dass er seine Unterschrift, welche zur Paßausstellung erforderlich sei, im Konsulat verweigere. Er sei einzig wegen seiner selbstverschuldeten Paßlosigkeit geduldet (Bl. 539 VA).
Mit Bescheid vom 27.06.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger ab 01.07.2012 neben den Kosten der Unterkunft nur noch den Asylgrundbetrag und den Asylbarbetrag (Bl. 541 VA).
Der Kläger legte mit Schreiben vom 22.07.2012 Widerspruch ein (Bl. 555 VA).
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2012 zurückgewiesen (Bl. 581 VA). In dem Bescheid wird ausgeführt: " § 1 a AsylbLG dient der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG. Die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG liegen vor. Der Widerspruchsführer besitzt eine Duldung, die kein Ausweisdokument ist und die erkennen lässt, dass er zur Ausreise verpflichtet ist (§ 60 a Aufenthaltsgesetz). Er hat mehrfach versucht, eine dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit durch Stellung diverser Anträge auf Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die aber jeweils abgelehnt wurden und auf Betreiben des Widerspruchsführers gerichtlich überprüft und vom Gericht bestätigt wurden. Insofern steht fest, dass er auf Dauer kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hat und deshalb in seinen Heimatstaat zurückkehren muss.
Die Umsetzung dieser Rückkehrpflicht scheitert am fehlenden Pass. Da der Widerspruchsführer eine Geburtsurkunde besitzt und damit seine Identität feststeht, wird er auf entsprechenden Antrag bei seinem Konsulat einen Pass ausgestellt erhalten. Dies hat das Konsulat telefonisch bestätigt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft. Die Passausstellung setzt zwingend die Antragstellung und die Vorsprache des Widerspruchsführers beim Konsulat voraus. Da er sich weigert, erfüllt er den Tatbestand des § 1 a AsylbLG, weil bei ihm aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Ohne einen Pass kann er nicht in sein Heimatland zurückkehren. Die Ausländerbehörde hat auch deutlich gemacht, dass sie die Ausreisepflicht durchsetzen will. Im Übrigen gibt es keine Gründe, die gegen eine Ausreisepflicht sprechen. Die Umstellung der Leistungen auf Leistungen nach § 3 i.V.m. § 1 a AsylbLG ist daher zu Recht erfolgt. Es ist nicht zutreffend, dass man sich von den Leistungen nicht ausreichend ernähren könnte. Der Widerspruch ist daher zurückzuweisen".
Der Kläger hat am 14.01.2013 Klage beim Sozialgericht Frankfurt erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen analog der Sozialhilfe. Er könne sich seinen Pass nicht beschaffen. Es sei sehr schwierig, einen iranischen Pass zu beschaffen (Bl. 42 GA). Zudem würde dieser zu seiner Ausweisung verwendet werden (Bl. 41 GA).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.12.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vollumfänglich Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Es bestünde kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistungen. Der Vortrag des Klägers zu seiner Paßlosigkeit sei unschlüssig und nicht glaubhaft.
Mit Schreiben vom 07.11.2013 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (Bl. 79, 80 GA).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt.
Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.
Das Begehren des Klägers wird nach § 123 SGG in dem Sinne ausgelegt, dass er ab Juli 2012 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG analog dem SGB XII begehrt.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Bescheid vom 27.06.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 136 Abs. 3 SGG absehen, da die Kammervorsitzende der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthaft, da das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt wird, dass er ab Juli 2012 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG analog dem SGB XII begehrt.
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