S 44 AL 531/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
44
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 44 AL 531/19
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung der Förderung der beruflichen Weiterbildung.

Der 1981 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 17.8.2019 die Bewilligung eines Bildungsgutscheins für eine Ausbildung am S. Institute zum Spieleentwickler. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.9.2019 abgelehnt, da der Kläger nicht zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre (von Arbeitslosigkeit bedroht oder arbeitslos), da er sich seit August 2014 in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinde und zudem Ende des letzten Jahres berufsbegleitend sein Abitur nachgeholt habe.

Mit E-Mail vom 30.12.2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er ein unterzeichnetes, eingescanntes Schriftstück als Klagebegründung einreicht und sich gegen die Ablehnung der Gewährung eines Bildungsgutscheins gewendet hat. Er arbeite derzeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt und wolle sich für den ersten Arbeitsmarkt qualifizieren. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Chancen, auf dem ersten Arbeitsmarkt innerhalb der ersten sechs Monate einen Arbeitsplatz zu finden, lägen bei 75 %.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.9.2019 zu verurteilen, den Antrag auf Förderung der Teilnahme an der Fortbildung zum Spieleentwickler am S. Institute unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 27.1.2020,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, dass die Klage unzulässig und der Bescheid vom 19.9.2019 mangels rechtzeitiger Widerspruchseinlegung bindend geworden sei. Es fehle an dem notwendigen Vorverfahren.

Die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheids hierzu angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte der Kammer sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Vorgehensweise gehört worden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Klage ist unzulässig, da vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist. Gemäß § 78 Abs. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dies hat der Kläger versäumt. Ein entsprechender Widerspruch ist nicht aktenkundig und wurde von dem Kläger auch nicht behauptet. Die am 30.12.2019 eingereichte Klageschrift ging erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht ein und kann bereits aus diesem Grunde nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.9.2019 gewertet werden.

Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob die Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil der Kläger diese per E-Mail eingereicht hat.

Eine Entscheidung in der Sache war für das Gericht aufgrund der Unzulässigkeit der Klage nicht möglich. Der angefochtene Bescheid ist mangels Widerspruchserhebung bestandskräftig geworden, sodass der Bescheid für die Beteiligten in der Sache bindend geworden ist (§ 77 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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