Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 983/20 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Kosten zu gewähren, die für die Anschaffung eines Laptops HP 17-by3099ng/17-by3235ng, mit Intel Core i3 Prozessor und einem Speicherplatz von 8 GB, ausgerüstet mit dem Windows 10 Home-Betriebssystem, sowie für die Anschaffung eines Druckers vom Modell HP Officejet Pro 6230, anfallen.
Gründe:
I.
Am 27.04.2020 beantragte der Antragsteller über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin die Ausrüstung mit einem Computer sowie mit einem Drucker.
Der Antragsteller befand sich aufgrund der Corona-Krise im Home-Schooling und hat die Aufgaben aus der Schule per Mail zugesandt bekommen. Diese müssten ausgedruckt, eingescannt und wieder per Mail an die Lehrer zurückgesandt werden. Daher sei die beantragte Ausrüstung erforderlich.
Mit Schreiben vom 29.04.2020 beantragte der Antragsgegner die Ablehnung des Antrages. Die beantragten Leistungen seien vom Regelbedarf umfasst.
Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Selbst wenn der Bedarf unabweisbar sein sollte, liege jedenfalls kein laufender Bedarf vor. Der Bedarf entstehe nur einmalig im Zeitpunkt der Anschaffung.
Mit Schreiben vom 01.06.2020 legte die Mutter des Antragstellers die Bescheinigung der B ... vom 25.05.2020 vor. Der Antragsteller besuche die B ...in der Klasse 7. Zur Bereitstellung und Bewilligung der Lernaufgaben für die Schüler im Home-Schooling sei es unbedingt erforderlich, dass ein PC und ein Drucker den Schülern zu Hause zur Verfügung stehen.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2020 verweist der Antragsgegner darauf, dass die Zuständigkeit für die Versorgung mit den beantragten Geräten den Schulen und damit den einzelnen Kultusministerien der Bundesländer liege.
Mit weiterem Schriftsatz vom 01.07.2020 verweist der Antragsgegner darauf, dass es in Sachsen das Projekt "Digitale Schulen" gebe. Damit fehle es auch am Merkmal der Unabweisbarkeit des Bedarfs.
Mit Beschluss vom 05.08.2020 wurde der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung, vertreten durch den Leiter der Regionalstelle Zwickau, beigeladen.
Mit Schreiben vom 19.08.2020 bestätigte der Beigeladene, dass die B ... an einem Sofortausstattungsprogramm teilnehme. Der Antragsteller habe sich im Rahmen dieses Programms für einen Laptop angemeldet. Es sei jedoch nicht bekannt, ab wann die Leihgeräte zur Verfügung gestellt werden können.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 bestätigte der Beigeladene, dass der Antragsteller bei Auslieferung der Computer berücksichtigt werde. Im schulischen Alltag werde auch bei Präsenzbetrieb zunehmend ein Computer benötigt, um vor allem komplexe Hausaufgaben in der geforderten Form zu erledigen (z. B ... Präsentationen). Während der häuslichen Lernzeit (also während der Schulschließung/Quarantäne einzelner Klassen oder Schüler etc.) werde ein Computer benötigt, um über die Lernplattform zur Verfügung gestellte Aufgaben zu erledigen und an den Fachlehrer zu senden. Zugleich stelle der Computer die notwendige Kommunikation zwischen Schüler und Fachlehrer sicher (Mail, Videokonferenzen).
Aus einem Gespräch des Kammervorsitzenden mit dem Träger der Bildungseinrichtung, nämlich der Stadt A ..., wurde erkennbar, dass es wegen Lieferengpässen möglicherweise bis zum April 2021 dauere, bis die Geräte geliefert werden. Die Telefonvermerke dazu befinden sich auf Bl. 123 Rückseite der Gerichtsakte.
Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte die Mutter des Antragstellers im Schreiben vom 03.11.2020 die beantragten Geräte. Benötigt werde ein Laptop HP 17-by3099ng/17-by3235ng, mit Intel Core i3 Prozessor und einem Speicherplatz von 8 GB, ausgerüstet mit dem Windows 10 Home-Betriebssystem, sowie ein Drucker vom Modell HP Officejet Pro 6230.
Mit Schreiben vom 09.11.2020 beantragte der Antragsgegner letztmals die Abweisung des Antrages.
II.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein Anordnungsgrund liegt nach Ansicht des Gerichts vor. Die Ausstattung des Klägers mit den beantragten Geräten ist gemäß des Schreibens des Beigeladenen vom 15.10.2020 nicht nur während der häuslichen Lernzeit, sondern zunehmend auch im schulischen Alltag bei Präsenzbetrieb erforderlich. Zwar ist die Schule des Antragstellers bemüht, entsprechende Geräte anzuschaffen und an die Schüler auszuleihen. Jedoch kann dies gegebenenfalls bis April nächsten Jahres dauern. Eine Verzögerung von etwa einem halben Jahr hält das Gericht nicht für zumutbar. Die Eilbedürftigkeit liegt daher vor.
Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt nach Ansicht des Gerichts aus § 21 Abs. 6 SGB II.
Das Sozialgericht Halle macht dazu in seinem Urteil vom 25.08.2020, Az.: S 5 AS 2203/18, folgende Ausführungen:
"Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Bedarf des im betroffenen Zeitraum nach dem SGB II leistungsberechtigen Klägers ist § 21 Abs. 6 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei den Kosten für Schulbücher, die Schüler mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müsse, gilt, dass diese durch das Jobcenter als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind und diese Rechtsgrundlage in dieser Sondersituation unmittelbare Anwendung findet, ohne dass es einer Analogie bedarf (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R –). Der Bedarf für Schulbücher ist bei verfassungskonformer Auslegung prognostisch typischerweise ein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf. Für die Anerkennung als laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf ist nicht maßgeblich, ob der Bedarf erstmals geltend gemacht wird, und auch nicht, ob er retrospektiv nur einmal geltend gemacht worden ist, sondern ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (BSG, a. a. O ...). Die konkrete Einzelfallgestaltung nimmt dem Bedarf nicht seine Gestalt, die er prognostisch typischerweise hat und die für die Einordnung als laufender Bedarf maßgeblich ist (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 Rn. 90, Stand 2. März 2020). Dies trifft auf den Bedarf für Schulbücher zu, die bei fehlender Lernmittelfreiheit typischerweise nicht nur überhaupt einmalig und auch nicht nur einmalig in einem Schuljahr anzuschaffen sind, sondern prognostisch laufend während des Schulbesuchs und je nach dessen Verlauf (BSG, a. a. O). Soweit die Anschaffung von für den Unterricht erforderlichen Lernmitteln aus privaten Mittel zu erfolgen hat, ist die Bedarfslage – in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes – im Wege der Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II zu decken (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 Rn. 112, Stand 24. Juni 2020). Hierbei macht es nach Auffassung der Kammer bei lebensnaher Betrachtung und der zunehmenden bzw. zunehmend gebotenen Digitalisierung schulischen Unterrichts keinen Unterschied (mehr), ob die Vermittlung und Festigung des Lernstoffs noch wie in der Vergangenheit (ausschließlich) mittels Schulbücher, oder – wie hier – daneben auch mit jahrgangseinheitliche Netbooks erfolgt. Soweit sich die schulische Bildung mit einer im Einzelfall für die Schüler b zw. deren Eltern verbindlichen bzw. zwingenden – also auf Vorgabe der Gesamtkonferenz (§§ 27, 28 SchulG LSA) – Nutzung von Notebooks technisch fortentwickelt, stellen sich diese Notebooks oder Tablets bei entsprechender technischer Ausstattung im Hinblick auf den verfolgten Bildungszweck letztlich als mit Schulbüchern vergleichbar und damit als erforderliches Lernmittel dar. Dies bestätigt sich auch durch die vermehrte Verknüpfung schulischer Aufgaben mit entsprechenden Lernplattformen (z. B ... moodle, sofatutor, simpleclub), deren Nutzung durch entsprechende internetfähige Notebooks ermöglicht wird und die zunehmend ein nicht nur nebensächlicher Bestandteil schulischer Wissensvermittlung sein werden. Soweit zur Deckung dieses Bedarfs nicht auf den Regelbedarf und die damit verbundene Ansparkonzeption verwiesen werden kann, werden solche Sondersituationen zur Bedarfsdeckung bei verfassungskonformer Auslegung dem Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zugeordnet (so für klassische Schulbücher BSG, a. a. O ...)."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Das Gericht sieht die Ausrüstung mit den beantragten Geräten, nämlich mit einem Laptop vom Modell HP 17-by3099ng/17-by3235ng, mit Intel Core i3 Prozessor und einem Speicherplatz von 8 GB, versehen mit dem Windows10 Home-Betriebssystem, sowie mit eine Drucker vom Modell HP Officejet Pro 6230 als erforderlich an. Es handelt sich bei prognostischer Betrachtungsweise nicht nur um einen einmaligen Bedarf. Die Geräte werden zumindest bis auf weiteres wegen Lieferengpässen von der Schule nicht gestellt werden können. Damit liegt auch die Unabweisbarkeit nach Ansicht des Gerichts vor.
Bei der Auswahl der Geräte orientiert sich das Gericht an den Angaben der Mutter des Antragstellers, die sich nach Ansicht des Gerichts intensiv mit der Materie befasst hat.
Der Antragsgegner hat nichts Gegenteiliges geäußert.
Dementsprechend war dem Antrag wie tenoriert stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Am 27.04.2020 beantragte der Antragsteller über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin die Ausrüstung mit einem Computer sowie mit einem Drucker.
Der Antragsteller befand sich aufgrund der Corona-Krise im Home-Schooling und hat die Aufgaben aus der Schule per Mail zugesandt bekommen. Diese müssten ausgedruckt, eingescannt und wieder per Mail an die Lehrer zurückgesandt werden. Daher sei die beantragte Ausrüstung erforderlich.
Mit Schreiben vom 29.04.2020 beantragte der Antragsgegner die Ablehnung des Antrages. Die beantragten Leistungen seien vom Regelbedarf umfasst.
Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Selbst wenn der Bedarf unabweisbar sein sollte, liege jedenfalls kein laufender Bedarf vor. Der Bedarf entstehe nur einmalig im Zeitpunkt der Anschaffung.
Mit Schreiben vom 01.06.2020 legte die Mutter des Antragstellers die Bescheinigung der B ... vom 25.05.2020 vor. Der Antragsteller besuche die B ...in der Klasse 7. Zur Bereitstellung und Bewilligung der Lernaufgaben für die Schüler im Home-Schooling sei es unbedingt erforderlich, dass ein PC und ein Drucker den Schülern zu Hause zur Verfügung stehen.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2020 verweist der Antragsgegner darauf, dass die Zuständigkeit für die Versorgung mit den beantragten Geräten den Schulen und damit den einzelnen Kultusministerien der Bundesländer liege.
Mit weiterem Schriftsatz vom 01.07.2020 verweist der Antragsgegner darauf, dass es in Sachsen das Projekt "Digitale Schulen" gebe. Damit fehle es auch am Merkmal der Unabweisbarkeit des Bedarfs.
Mit Beschluss vom 05.08.2020 wurde der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung, vertreten durch den Leiter der Regionalstelle Zwickau, beigeladen.
Mit Schreiben vom 19.08.2020 bestätigte der Beigeladene, dass die B ... an einem Sofortausstattungsprogramm teilnehme. Der Antragsteller habe sich im Rahmen dieses Programms für einen Laptop angemeldet. Es sei jedoch nicht bekannt, ab wann die Leihgeräte zur Verfügung gestellt werden können.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 bestätigte der Beigeladene, dass der Antragsteller bei Auslieferung der Computer berücksichtigt werde. Im schulischen Alltag werde auch bei Präsenzbetrieb zunehmend ein Computer benötigt, um vor allem komplexe Hausaufgaben in der geforderten Form zu erledigen (z. B ... Präsentationen). Während der häuslichen Lernzeit (also während der Schulschließung/Quarantäne einzelner Klassen oder Schüler etc.) werde ein Computer benötigt, um über die Lernplattform zur Verfügung gestellte Aufgaben zu erledigen und an den Fachlehrer zu senden. Zugleich stelle der Computer die notwendige Kommunikation zwischen Schüler und Fachlehrer sicher (Mail, Videokonferenzen).
Aus einem Gespräch des Kammervorsitzenden mit dem Träger der Bildungseinrichtung, nämlich der Stadt A ..., wurde erkennbar, dass es wegen Lieferengpässen möglicherweise bis zum April 2021 dauere, bis die Geräte geliefert werden. Die Telefonvermerke dazu befinden sich auf Bl. 123 Rückseite der Gerichtsakte.
Auf Nachfrage des Gerichts konkretisierte die Mutter des Antragstellers im Schreiben vom 03.11.2020 die beantragten Geräte. Benötigt werde ein Laptop HP 17-by3099ng/17-by3235ng, mit Intel Core i3 Prozessor und einem Speicherplatz von 8 GB, ausgerüstet mit dem Windows 10 Home-Betriebssystem, sowie ein Drucker vom Modell HP Officejet Pro 6230.
Mit Schreiben vom 09.11.2020 beantragte der Antragsgegner letztmals die Abweisung des Antrages.
II.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein Anordnungsgrund liegt nach Ansicht des Gerichts vor. Die Ausstattung des Klägers mit den beantragten Geräten ist gemäß des Schreibens des Beigeladenen vom 15.10.2020 nicht nur während der häuslichen Lernzeit, sondern zunehmend auch im schulischen Alltag bei Präsenzbetrieb erforderlich. Zwar ist die Schule des Antragstellers bemüht, entsprechende Geräte anzuschaffen und an die Schüler auszuleihen. Jedoch kann dies gegebenenfalls bis April nächsten Jahres dauern. Eine Verzögerung von etwa einem halben Jahr hält das Gericht nicht für zumutbar. Die Eilbedürftigkeit liegt daher vor.
Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt nach Ansicht des Gerichts aus § 21 Abs. 6 SGB II.
Das Sozialgericht Halle macht dazu in seinem Urteil vom 25.08.2020, Az.: S 5 AS 2203/18, folgende Ausführungen:
"Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Bedarf des im betroffenen Zeitraum nach dem SGB II leistungsberechtigen Klägers ist § 21 Abs. 6 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei den Kosten für Schulbücher, die Schüler mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müsse, gilt, dass diese durch das Jobcenter als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind und diese Rechtsgrundlage in dieser Sondersituation unmittelbare Anwendung findet, ohne dass es einer Analogie bedarf (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R –). Der Bedarf für Schulbücher ist bei verfassungskonformer Auslegung prognostisch typischerweise ein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf. Für die Anerkennung als laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf ist nicht maßgeblich, ob der Bedarf erstmals geltend gemacht wird, und auch nicht, ob er retrospektiv nur einmal geltend gemacht worden ist, sondern ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (BSG, a. a. O ...). Die konkrete Einzelfallgestaltung nimmt dem Bedarf nicht seine Gestalt, die er prognostisch typischerweise hat und die für die Einordnung als laufender Bedarf maßgeblich ist (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 Rn. 90, Stand 2. März 2020). Dies trifft auf den Bedarf für Schulbücher zu, die bei fehlender Lernmittelfreiheit typischerweise nicht nur überhaupt einmalig und auch nicht nur einmalig in einem Schuljahr anzuschaffen sind, sondern prognostisch laufend während des Schulbesuchs und je nach dessen Verlauf (BSG, a. a. O). Soweit die Anschaffung von für den Unterricht erforderlichen Lernmitteln aus privaten Mittel zu erfolgen hat, ist die Bedarfslage – in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes – im Wege der Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II zu decken (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 Rn. 112, Stand 24. Juni 2020). Hierbei macht es nach Auffassung der Kammer bei lebensnaher Betrachtung und der zunehmenden bzw. zunehmend gebotenen Digitalisierung schulischen Unterrichts keinen Unterschied (mehr), ob die Vermittlung und Festigung des Lernstoffs noch wie in der Vergangenheit (ausschließlich) mittels Schulbücher, oder – wie hier – daneben auch mit jahrgangseinheitliche Netbooks erfolgt. Soweit sich die schulische Bildung mit einer im Einzelfall für die Schüler b zw. deren Eltern verbindlichen bzw. zwingenden – also auf Vorgabe der Gesamtkonferenz (§§ 27, 28 SchulG LSA) – Nutzung von Notebooks technisch fortentwickelt, stellen sich diese Notebooks oder Tablets bei entsprechender technischer Ausstattung im Hinblick auf den verfolgten Bildungszweck letztlich als mit Schulbüchern vergleichbar und damit als erforderliches Lernmittel dar. Dies bestätigt sich auch durch die vermehrte Verknüpfung schulischer Aufgaben mit entsprechenden Lernplattformen (z. B ... moodle, sofatutor, simpleclub), deren Nutzung durch entsprechende internetfähige Notebooks ermöglicht wird und die zunehmend ein nicht nur nebensächlicher Bestandteil schulischer Wissensvermittlung sein werden. Soweit zur Deckung dieses Bedarfs nicht auf den Regelbedarf und die damit verbundene Ansparkonzeption verwiesen werden kann, werden solche Sondersituationen zur Bedarfsdeckung bei verfassungskonformer Auslegung dem Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zugeordnet (so für klassische Schulbücher BSG, a. a. O ...)."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Das Gericht sieht die Ausrüstung mit den beantragten Geräten, nämlich mit einem Laptop vom Modell HP 17-by3099ng/17-by3235ng, mit Intel Core i3 Prozessor und einem Speicherplatz von 8 GB, versehen mit dem Windows10 Home-Betriebssystem, sowie mit eine Drucker vom Modell HP Officejet Pro 6230 als erforderlich an. Es handelt sich bei prognostischer Betrachtungsweise nicht nur um einen einmaligen Bedarf. Die Geräte werden zumindest bis auf weiteres wegen Lieferengpässen von der Schule nicht gestellt werden können. Damit liegt auch die Unabweisbarkeit nach Ansicht des Gerichts vor.
Bei der Auswahl der Geräte orientiert sich das Gericht an den Angaben der Mutter des Antragstellers, die sich nach Ansicht des Gerichts intensiv mit der Materie befasst hat.
Der Antragsgegner hat nichts Gegenteiliges geäußert.
Dementsprechend war dem Antrag wie tenoriert stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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