L 9 AL 145/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AL 662/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 145/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 37/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2019, mit dem seine Klage auf Zahlung von Insolvenzgeld i.H.v. 80 EUR mit der Begründung abgewiesen worden ist, die Beklagte habe zu Recht einen Insolvenzgeldanspruch des Klägers wegen Fristversäumnis gemäß § 324 Abs. 2 S. 1 SGB III abgelehnt. Gründe, die zur Einräumung einer Nachfrist gemäß § 324 Abs. 2 S. 2 SGB III führen könnten, seien nicht ersichtlich.

Die Höhe des dem Kläger bei einer fristgerechten Antragstellung der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legenden ausstehenden Arbeitsentgelts beruhte auf dessen Angaben gegenüber dem Insolvenzverwalter und insbesondere auf einem weiteren, vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben, mit dem er darlegt hatte, aus der Lohnabrechnung November 2015 und Dezember 2015 habe er "den genannten Betrag 80 EUR Lohnabrechnung in NOV 2015" nicht erhalten, diesen wolle er in der Insolvenztabelle anmelden. Bei seiner Entscheidung ist das Sozialgericht dann davon ausgegangen, dass der Kläger einen Insolvenzgeldanspruch i.H.v. 80 EUR verfolgt habe.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist nicht zugelassen worden. Dieser enthält die Rechtsmittelbelehrung, der Gerichtsbescheid könne nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 13.09.2019 zugestellt worden. Mit einem am Montag, den 14.10.2019 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 09.10.2019 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe, nachdem er vom Konkurs seines früheren Arbeitgebers erfahren habe, in den ihm verbleibenden sieben Tagen die Information oder das Formular für die Beantragung Insolvenzgeld nicht erhalten können. Dies sei bei dem Rechtsstreit nicht berücksichtigt worden. Nach einem gerichtlichen Hinweis des Klägers auf die Unzulässigkeit der Berufung hat der Kläger sodann vorgetragen, er habe nie auf Insolvenzgeld i.H.v. 80 EUR geklagt, "sondern auf den Versicherungsanspruch Lohnausfall und gesetzlich Zahlung von drei Monatsgehältern (§ 165ff SGB III, monatlich 240 EUR". Er bitte darum, die Berufung anzunehmen und "wegen Mängel in der Form zuzulassen".

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit für den Fall seines Nichterscheinens hingewiesen worden (§110 SGG).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf ist nicht statthaft und deswegen als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, sondern zutreffend in der vollständigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid nur dann mit der Berufung angefochten werden könne, wenn sie nachträglich durch den Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.

Diese Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger nicht beachtet, sondern mit Schreiben vom 09.10.2019 entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Diese Berufung ist nicht zulässig und muss deswegen verworfen werden.

Soweit der Kläger nunmehr erstmals geltend macht, er habe nie auf Insolvenzgeld in Höhe von lediglich 80 EUR geklagt, sondern letztlich auf Insolvenzgeld unter Berücksichtigung von drei Monatsgehältern i.H.v. 240 EUR/Monat, ist dieser Vortrag zum einen völlig unglaubwürdig. Er steht in unlösbarem Widerspruch zum kontinuierlichen Vorbringen des Klägers bis zu dem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Berufung. Zum anderen würde auch der behauptete Anspruch auf Insolvenzgeld auf der Grundlage von vermeintlich ausgefallenen Gehältern in der Größenordnung von drei Monaten zu je 240 EUR nichts ändern, weil auch dann der Beschwerdewert von mehr als 750 EUR nicht erreicht würde.

Die Berufung des Klägers kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Eine derartige Umdeutung ist schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (allg. Ansicht, vgl.BeckOGK/Sommer, SGG, § 145 Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger hat im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass einer der in der Rechtsmittelbelehrung benannten Gründe für die Zulassung der Berufung hier vorliegen könnte. Der Gerichtsbescheid weist im Übrigen auch keinerlei "Mängel in der Form", die offenbar der Kläger unsubstantiiert rügen will, auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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