Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 4421/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 611/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 266/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs und Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 34.079,96 EUR sowie von Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 32.951,80 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2010. Der am 10.09.19xx geborene Kläger war seit seiner Geburt bis zum 29.08.2011 mit erstem Wohnsitz in der T.str. xx in xxxxx M. gemeldet. Dabei handelt es sich um sein Elternhaus, in dem der Kläger ein eigenes Zimmer mit Waschgelegenheit und WC bewohnte. Einen Mietvertrag gab es nicht. Miete zahlte er hierfür im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Der Kläger war dort unter einem von dem Anschluss seiner Eltern verschiedenen Telefonanschluss erreichbar (vgl. Bl. 114 und Bl. 115 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER). Seit dem 01.02.1999 hat der Kläger eine 2-Zimmer-Wohnung mit 69,7 m² Wohnfläche in der L. Allee xx in xxxxx M. a. d. R. angemietet. Ausweislich des Mietvertrages (Bl. 25f. der Leistungsakte der Beigeladenen) fielen hierfür monatlich 870,00 DM Grundmiete zzgl. 66,00 DM Heizkosten zzgl. 297,00 DM Betriebskosten an. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral mit einem Boiler. Im April 2004 meldete der Kläger die Wohnung in der L. Allee xx in M. als seine Nebenwohnung an (Bl. 18 der Leistungsakte der Beigeladenen). Der Kläger verbrauchte ausweislich der vorgelegten Abrechnungen über Stromverbrauch in dem Zeitraum 28.05.2005 bis 29.06.2006 1.831 kWh, in dem Zeitraum 30.06.2006 bis 14.06.2007 1.771 kWh, in dem Zeitraum 15.06.2007 bis 30.11.2007 772 kWh, in dem Zeitraum 01.03.2009 bis 19.06.2009 535 kWh und in dem Zeitraum 20.06.2009 bis zum 21.06.2010 1.705 kWh Strom. Der Kläger absolvierte von 1984 bis 1990 ein Studium der Volkswirtschaft, von 1990-1991 ein Auslandsstudium der English Studies in England und war von 1994-1998 als Angestellter in Luxemburg tätig. Der Kläger verdiente 1998 brutto 80.157,00 DM und 1999 brutto 114.762 DM. Nach Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses bezog der Kläger ab September 2001 bei der Arbeitsagentur in M. Arbeitslosengeld und ab 20.09.2002 Arbeitslosenhilfe bei der Arbeitsagentur M. Die Akten hierüber sind vernichtet. Seit 2003 übt der Kläger, zunächst im Nebenerwerb und ab Dezember 2005 im Haupterwerb, eine selbstständige Tätigkeit als Investment Consultant aus. Hierfür nutzte er Teile der Räumlichkeiten der Wohnung in der L. Allee xx in M. Am 02.09.2004 nahm der Kläger an einer Informationsveranstaltung über Leistungen, Voraussetzungen und Antragsverfahren zum Arbeitslosengeld II teil (Bl. 529 der Leistungsakte der Beklagten). Der Kläger beantragte unter dem 29.09.2004 erstmals bei der Agentur für Arbeit W., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab der Kläger im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens unter Punkt 2.4 "Sparbriefe / Sonstige Wertpapiere / z.B. Aktien, Fonds-Anteile usw.)" ein Vermögen i.H.v. 604,00 EUR in Form von Wertpapieren und einen gesperrten VL-Vertrag mit einem Wert von ca. 1.300,00 EUR an. Die unter Punkt 8 formulierte Frage "Wurde Vermögen im In- oder Ausland verschenkt oder gespendet oder auf eine andere Person übertragen" beantwortete der Kläger mit "nein" (Bl. 8R der Leistungsakte der Beklagten). Bei sämtlichen Folgeanträgen verneinte der Kläger die Frage nach Änderungen in den Vermögensverhältnissen. Weiter gab der Kläger in dem Erstantrag unter Punkt "I. Allgemeine Daten des Antragstellers" "Straße, Haus-Nr., PLZ- Wohnort" an "T.str. xx, xxxxx M." und auf dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu "Straße, Haus-Nr., PLZ- Wohnort" wiederum "T.str. xx, xxxxx M." an. In sämtlichen Folgeanträgen kreuzte der Kläger bei der Angabe "Die Wohnanschrift hat sich geändert" "nein" an. Die Rechtsvorgänger der Beklagten, zunächst die Agentur für Arbeit W. und sodann die Arbeitsgemeinschaft Kreis W., bewilligten dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2010 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wie folgt: - Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.03.2005 und vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 mit Bescheid vom 17.11.2004 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 623,00 EUR monatlich o 125,01 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,86 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.04.2005 mit Bescheid vom 17.11.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.09.2006 (Bl. 79 der Leistungsakte der Beklagten) o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 460,87 EUR monatlich o 125,01 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,86 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 mit Bescheid vom 20.06.2005 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 623,00 EUR monatlich o 125,01 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,86 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 mit Bescheid vom 14.12.2005 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o Bis 31.03.2006 monatlich 125,01 EUR ab 01.04.2006 monatlich 117,07 EUR an Krankenversicherungsbeiträgen und bis 31.03.2006 monatlich 14,86 EUR ab 01.04.2006 monatlich 15,08 EUR an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.11.2006 mit Bescheid vom 26.05.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.06.2006, 05.09.2006, 26.09.2006 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 112,20 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,45 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 mit Bescheid vom 26.05.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.06.2006, 05.09.2006, 26.09.2006, 13.03.2007 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 326,05 EUR monatlich o 112,20 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,45 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 mit Bescheid vom 13.12.2006, der den Zusatz enthält "die Zahlungen erfolgen weiterhin unter Vorbehalt" o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 113,05 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,45 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 mit Bescheid vom 26.06.2007, der den Zusatz enthält "die Zahlungen erfolgen weiterhin unter Vorbehalt" o Regelleistung i.H.v. 347,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 113,05 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,45 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 mit Bescheid vom 18.12.2007, der den Zusatz enthält "die Zahlungen erfolgen weiterhin unter Vorbehalt" o Regelleistung i.H.v. 347,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 118,31 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 15,29 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 mit Bescheid vom 25.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.02.2009: o Regelleistung i.H.v. 351,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 118,31 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 17,54 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 mit Bescheid vom 30.12.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.02.2009 vorläufige Bewilligung gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III aufgrund der Selbstständigkeit: o Regelleistung i.H.v. 351,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 129,54 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 17,79 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 mit Bescheid vom 24.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.12.2009 vorläufige Bewilligung gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III aufgrund der Selbstständigkeit: o Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 129,54 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 17,79 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. Mit Bescheiden vom 25.10.2010 setzte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 auf 0,- EUR fest und forderte den Betrag i.H.v. 4.801,50 EUR von dem Kläger zurück. Mit Bescheid vom 24.06.2009 seien dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Im Rahmen der endgültigen Entscheidung sei festgestellt worden, dass kein Anspruch auf die Leistungen bestehe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Widersprüchen vom 31.10.2010. Es scheine ein Missverständnis vorzuliegen. Mit Schreiben vom 14.11.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Widersprüche vom 31.10.2010 von den Widerspruchsbescheiden vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 mit umfasst seien (Bl. 628 der Leistungsakte der Beklagten). - Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 mit Bescheid vom 07.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.08.2010: o Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich, o 126,05 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 18,04 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Im Februar 2010 erfolgte eine Nachzahlung i.H.v. 160,63 EUR, ohne dass hierzu ein Bescheid erlassen wurde (Bl. 283 der Leistungsakte der Beklagten). - Für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 mit Bescheid vom 29.06.2010 vorläufige Bewilligung gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III aufgrund der Selbstständigkeit: o Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 126,05 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 18,04 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. Sämtliche Bescheide wurden dem Kläger in die T.str. xx in M. übersandt, wie auch der gesamte Schriftverkehr des Klägers unter der Absendeadresse T.str. xx in M. erfolgte. Im Rahmen eines Kontenabrufersuchens erlangte die Beklagte unter dem 05.07.2010 Kenntnis von in den Leistungsanträgen nicht angegebenen Konten, die auf den Namen des Klägers lauteten. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger unter dem 28.09.2010 und dem 20.10.2010 mit, dass es sich bei diesen Konten u.a. um ein Depot (Nr. 142131000) mit einem Wert i.H.v. 17.361,71 EUR (Stichtag 30.06.2010) nebst zugehörigem Referenzkonto handele. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.10.2010 hob die Beklagte die Bewilligung vom 29.06.2010 mit Wirkung ab 01.11.2010 auf (Bl. 411 der Leistungsakte der Beklagten). Der Kläger verfüge über Vermögenswerte i.H.v. 17.849,00 EUR. Der Kläger war für die Zeit von August 2001 bis zum 18.05.2011 (Bl. 40 der Gerichtsakte) als Inhaber des Depots Nr. xxxxxxxxx mit dazugehörigem Referenzkonto Nr. xxxxxxxxx - zunächst bei der Firma F.B. S.A. (F.tex), ab 2008 übernommen von der O.V. Bank (O.V.) - ausgewiesen. Gemäß § 12 Abs. 2 der am 03.08.2001 zwischen der dem Kläger und F.tex abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften bedurfte die Abtretung von Rechten, Ansprüchen und Forderungen, z.B. Kontoguthaben und sonstigen Positionen des Kunden, die ihm gegen F.tex zustanden, deren vorheriger schriftlicher Zustimmung (Bl. 50 der Gerichtsakte; gleichlautend die Bedingungen von F.tex, Anlage zu Bl. 201 der Gerichtsakte). Depot und Referenzkonto wiesen von der Zeit der Eröffnung im August 2001 bis zur Übertragung auf Konten des Vaters des Klägers mit Stichtag 18.05.2011 (Bl. 40 der Gerichtsakte) die folgenden Wertstellungen auf: Depotstand zum Referenzkontostand zum Summe 16.08.2001: 46.016,27 EUR 46.016,27 EUR 28.06.2002: 27.421,38 EUR 28.06.2002: 1.955,33 EUR 29.376,71 EUR 30.09.2002: 18.238,85 EUR 30.09.2002: 2.059,02 EUR 20.297,87 EUR 31.12.2002: 18.868,00 EUR 31.12.2002: 11.180,72EUR 30.048,72 EUR 30.09.2004: 42.532,21 EUR 30.09.2004: 1.182,39 EUR 43.714,60 EUR 31.12.2004: 48.820,41 EUR 31.12.2004: 183,91 EUR 49.004,32 EUR 30.06.2005: 76.252,12 EUR 30.06.2005: 4.871,47 EUR 81.123,59 EUR 31.12.2005: 95.948,17 EUR 31.12.2005: 61,47 EUR 96.009,64 EUR 30.06.2006: 43.250,76 EUR 30.06.2006: 27.700,83 EUR 70.951,59 EUR 31.12.2006: 41.788,82 EUR 31.12.2006: 16.420,63 EUR 58.209,45 EUR 30.06.2007: 107.876,62 EUR 30.06.2007: 423,40 EUR 108.300,02 EUR 31.12.2007: 53.186,73 EUR 31.12.2007: 6,09 EUR 53.192,82 EUR 30.06.2008: 42.833,87 EUR 30.06.2008: 413,23 EUR 43.247,10 EUR 31.12.2008: 13.010,46 EUR 31.12.2008: -12,54 EUR 12.997,46 EUR 30.06.2009: 15.863,47 EUR 30.06.2009: - 35,46 EUR 15.828,01 EUR 31.12.2009: 17.582,32 EUR 31.12.2009: -62,40 EUR 17.519,92 EUR 30.06.2010: 17.361,71 EUR 30.06.2010: 200,55 EUR 17.562,26 EUR 31.12.2010: 14.481,79 EUR 31.12.2010: 25,74 EUR 14.507,53 EUR
Aus den Kontoauszügen des zu dem Depot gehörenden Referenzkontos ergeben sich die folgenden Zahlungsflüsse: - Überweisungen von dem Kläger auf das Rferenzkonto: Am 16.08.2001 ein Betrag i.H.v. 46.016,27 EUR, am 31.01.2002 ein Betrag i.H.v. 3.088,00 EUR, am 20.03.2002 ein Betrag i.H.v. 2.000,00 EUR und am 23.12.2002 ein Betrag i.H.v. 8.000,00 EUR. - Überweisungen von dem Vater des Klägers auf das Referenzkonto: Am 19.11.2002 ein Betrag i.H.v. 2.000 EUR, am 06.12.2002 ein Betrag i.H.v. 1.500,00 EUR, am 13.01.2005 ein Betrag i.H.v. 1.300,00 EUR, am 18.02.2005 ein Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR, am 17.03.2005 ein Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR. - Überweisungen an den Vater des Klägers: Am 23.07.2008 ein Betrag i.H.v. 500,00 EUR. - Überweisungen an den Kläger: Jeweils mit dem Betreff "Walter Buss, Darlehen" am 24.11.2010 ein Betrag i.H.v. 1.400,00 EUR, am 23.12.2010 ein Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR, am 27.01.2011 ein Betrag i.H.v. 995,00 EUR, am 22.02.2011 ein Betrag i.H.v. 500,00 EUR, am 18.03.2011 ein Betrag i.H.v. 5.750,00 EUR, am 27.04.2011 ein Betrag i.H.v. 750,00 EUR. In einer persönlichen Vorsprache am 09.11.2010 erklärte der Kläger, dass er die Aktien auf dem Depot Nr. xxxxxxxxx im Jahr 2002 an seinen Vater abgetreten habe. Er habe die Aktien lediglich bis zu dem heutigen Zeitpunkt verwaltet. Er habe damals von seinem Vater den Auftrag erhalten, die Aktien für den Vater zu verwalten. Die Abtretung habe den Grund, dass er im Jahre 1991 ein Auto gekauft habe, dass ihm durch ein Darlehen seines Vaters (14.000,00 DM) finanziert worden sei. Weiterhin habe ihn sein Vater im Studium unterstützt (Essen, Trinken, Studiengebühren, Auslandssemester). Diese finanzielle Unterstützung habe er durch die Abtretung der Aktien wieder beglichen. Dazu reichte der Kläger einen von ihm und seinem Vater unterschriebenen Abtretungs- und Vermögensverwaltungsvertrag mit folgendem Wortlaut ein (Bl. 417 der Leistungsakte der Beklagten): "Abtretungs- und Vermögensverwaltungsvertrag Hiermit werden alle zur Zeit bestehenden Darlehnsverträge, zwischen dem Darlehnsgeber – Walter B. - und dem Darlehnsnehmer – Dirk B. - aufgelößt. Die Rückzahlung der gewährten Darlehn erfolgt durch die Abtretung der Vermögenswerte des Depots und des entsprechenden Korrespondenzkontos von Dirk B. bei F.tex mit der Depotnummer xxxxxx- xxx. Mit der Abtretung sind sämtliche Forderungen, die sich aus oben aufgeführten Darlehnsverträgen ergeben beglichen. Als Äquivalent für die Zinsen aus dem Darlehn wird die Möglichkeit von zu erzielenden Kursgewinnen akzeptiert. Zukünftige Vermögenswertänderungen des Depots - Erhöhung und Minderung - sind hierbei eingeschlossen. Die Dispositionsvollmacht für das Depot liegt bei Dirk B ... Bartransaktionen können nur nach Rücksprache mit Walter B. getätigt werden. Die Anlageentscheidungen werden ausschließlich von Dirk B.getroffen. Die hier getroffenen Vereinbarungen gelten unbegrenzt. Sollte einer der Vertragspartner versterben werden die oben stehenden Vereinbarungen nichtig. Moers, im August 2002" Eine Zustimmung der Bank zu der Abtretung wurde nicht eingeholt. Der Kläger trägt vor, die Abtretung an den Vater mehrmals telefonisch gegenüber F.tex angesprochen zu haben; schriftliche Unterlagen gibt es hierzu nicht (Bl. 257 der Gerichtsakte). Weiter reichte der Kläger einen von ihm und seinem Vater unterschriebenen Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut ein (Bl. 418 der Leistungsakte der Beklagten): "Darlehnsvertrag Der Darlehnsgeber - Walter B. - gewährt dem Darlehnsnehmer - Dirk B. - für den Autokauf ein Darlehn i.H.v. 14.000 DM. Als Darlehnszins wird der derzeitig übliche Marktzins vereinbart. Die Zinsen werden in einer Summe bei Rückzahlung des Darlehns beglichen. Die Laufzeit des Darlehns beträgt 15 Jahre. Eine vorzeitige Tilgung ist jederzeit möglich. M., im August 1991" Weiterhin reichte der Kläger einen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom 24.08.1991 ein, mit dem der Vater des Klägers von einem Herrn G. für 14.000 DM einen PKW erwarb. Am 16.11.2010 und am 24.11.2010 suchte der Außendienst der Beklagten die von dem Kläger angegebene Wohnadresse in der T.straße xx in M. auf, um die vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Raumkosten i.H.v. monatlich 181,75 EUR zu überprüfen. Am 24.11.2010 traf der Außendienst der Beklagten dort den Kläger an. Der Außendienstmitarbeiter hielt fest, dass der Kläger zugegeben habe, sich nur äußerst selten in der T.straße xx in M. aufzuhalten. Er habe seinen eigentlichen Wohnsitz in M., dort sei sein Lebensmittelpunkt; in der T.straße xx habe er nur seinen Zweitwohnsitz gemeldet. Der Kläger erklärte hierzu im Eilverfahren vor dem SG Duisnurg gegenüber dem Gericht, dass die Sachverhaltsdarstellung in dem Bericht unzutreffend sei (Schriftsatz vom 04.08.2011, Bl. 87 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER). Die Mitarbeiter der Beklagten hätten mit drei Personen vor der Wohnung in M. gestanden. Sie hätten den Kläger nach dessen Büro gefragt. Daraufhin habe der Kläger mitgeteilt, dass sein Büro in M. sei. Der Kläger habe auch mitgeteilt, dass er mit erstem Wohnsitz in M. und mit zweitem Wohnsitz in M. gemeldet sei, was auch belegbar sei. Wären die Mitarbeiter nach Terminvereinbarung dort erschienen, hätte dieses Gespräch in einer ruhigeren Atmosphäre stattfinden können, und es wäre nicht zu dieser Verwechslung durch die Mitarbeiter der Beklagten gekommen. Dem Kläger habe an diesem Tag die Ruhe für diese Angelegenheit gefehlt, da gleichzeitig der medizinische Dienst der Pflegeversicherung in dem Haushalt der Eltern gewesen sei, um die Pflegestufe der Mutter des Klägers festzustellen. Wenn dieser Vermerk des Außendienstes, der aufgrund des falschen Zeitpunkt des Besuchs zu Missverständnissen geführt habe, der einzige Beleg für das Fehlen des gewöhnlichen Aufenthaltes in M. sei, hätte eine Niederschrift über die angebliche Aussage des Klägers aufgenommen und von diesem gegengezeichnet werden müssen. Mit Schreiben vom 11.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 gewährten Leistungen i.H.v. insgesamt 67.031,76 EUR vollständig vom Kläger zurückzufordern, weil er sich nicht in M. aufhalte. Der Kläger habe seit dem 01.02.1999 seinen Hauptwohnsitz in M. (L. Allee xx). Er habe die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in M. und als Wohnadresse die Adresse des Vaters angegeben. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht in M. gewesen. Somit sei eine Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben. Der Kläger habe darüber hinaus bei Antragstellung verwertbares Vermögen gehabt, das er nicht angegeben habe. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 467 der Leistungsakte der Beklagten). Mit Schreiben vom 25.03.2011 übersandte der Kläger seine Stellungnahme vom selben Tage. Er teilte mit, er sei seit seiner Geburt ununterbrochen bei dem Einwohnermeldeamt in M. mit erstem Wohnsitz gemeldet. Als er 2001 Arbeitslosengeld beantragt habe, habe er dies an seinem ersten Wohnsitz in M. getan. Als das Arbeitslosengeld ausgelaufen sei, habe er im September 2002 seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe und auch alle nachfolgenden Weiterbewilligungsanträge ebenso in M. gestellt. Seinen zweiten Wohnsitz in M. habe er in erster Linie aus beruflichen Gründen. Diese auch gewerblich genutzte Wohnung sei bei dem dortigen Einwohnermeldeamt als Nebenwohnung gemeldet. Seine komplette private und teilweise auch die geschäftliche Post laufe über M. und auch bei allen sonstigen Angelegenheiten wie Krankenversicherung, Bank und Ähnlichem sei M. als erster Wohnsitz angegeben. Schon allein deshalb müsse er ständig in M. sein. Dies auch nicht zuletzt deshalb, weil er seinen Vater bei der Pflege seiner Mutter unterstütze, die an Demenz erkrankt sei und Pflegestufe II erreicht habe. M. sei sein Hauptbezugspunkt. Insofern glaube er, dass man M. auch als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bezeichnen könne. Ferner habe er bei seiner Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe im September 2002 habe alle Konten und Depots angegeben sowie Unterlagen vorgelegt bzw. den entsprechenden Sachverhalt erläutert und darauf vertraut, dass alles korrekt und auch bei den nachfolgenden Anträgen bekannt war. Man habe ihm im Vorfeld von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit gesagt, dass abgetretene Depots, auch wenn sie auf seinen Namen lauteten, nicht seinem Vermögen zugerechnet würden, da sie durch Abtretung nicht mehr sein Vermögen seien. Dies sei ihm auch bei Antragstellung bestätigt worden. Hierauf habe er vertraut. Mit Bescheid vom 13.04.2011 hob die Beklagte die Bewilligungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 in Höhe von insgesamt 32.951,80 EUR gem. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X auf und forderte die gewährten Leistungen gemäß § 50 SGB X von dem Kläger zurück. Gemäß § 36 SGB II sei für Leistungen der Grundsicherung die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger zuständig, in deren / dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Kläger habe bereits seit Antragstellung bzw. seit dem 01.02.1999 seinen Wohnsitz in M. Soweit der Kläger angebe, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei auch M., seien hier keine Kosten der Unterkunft entstanden. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinem Antrag vom 29.09.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Mit weiterem Bescheid vom 13.04.2011 hob die Beklagte die Bewilligungen für Regelleistung und Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 gem. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X in Höhe von insgesamt 34.079,96 EUR auf und forderte die gewährten Leistungen gemäß § 50 SGB X von dem Kläger zurück. Der Kläger habe bei Antragstellung verwertbares Vermögen gehabt, welches er nicht angegeben habe. Mangels Treuhandvermerk oder dergleichen sei von einer Vermögensinhaberschaft des Klägers auszugehen. Aufgrund dessen habe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinem Antrag vom 29.09.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Soweit er im Rahmen der Anhörung vorgetragen habe, dass er bei Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe im September 2002 alle Konten und Depots angegeben habe, sei festzuhalten, dass es sich um zwei unterschiedliche Leistungen von zwei getrennten Behörden gehandelt habe. Der Kläger sei zur Bekanntgabe aller Konten gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Kreis W. bzw. ab 01.01.2011 gegenüber dem Jobcenter Kreis W. als Rechtsnachfolger verpflichtet gewesen. Hierüber sei der Kläger im Hauptantrag und im Merkblatt informiert worden, so dass sogar von vorsätzlichem Verschweigen ausgegangen werden könne. Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 27.04.2011 als unbegründet zurück. Die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsentscheidungen seien gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X zurückzunehmen gewesen. Der Kläger habe grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Soweit die Entscheidung aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Nach § 335 SGB III habe der Kläger die zur Kranken- und Pflegeversicherung erbrachten Beiträge zu erstatten, weil die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden seien und ein weiteres Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis für den gleichen Zeitraum nicht bestanden habe. In der von der Aufhebung betroffenen Zeit seien - wie im Einzelnen monatsweise aufgeschlüsselt - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 34.079,96 EUR zu Unrecht erbracht worden (Regelleistung i.H.v. 24.470,00 EUR, Beiträge Krankenversicherung i.H.v. 8.490,86 EUR, Beiträge Pflegeversicherung i.H.v. 1.119,10 EUR). Dieser Betrag sei zu erstatten. Weiter seien Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 32.951,80 EUR - wie im Einzelnen monatsweise aufgeschlüsselt - zu Unrecht erbracht worden. Dieser Betrag sei zu erstatten. Die Beklagte lehnte den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 21.12.2010 mit Bescheid vom 17.10.2011 (Bl. 607 der Leistungsakte der Beklagten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 ab. Die Beklagte sei nicht zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. habe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner unter dem 01.12.2011 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage (Az S 5 AS xxxx/14 WA). Die Beklagte sei örtlich zuständig, da der Kläger in deren Gebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Bl. 3 der Gerichtsakte S 5 AS xxxx/14 WA). Dieses Klageverfahren ist im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Gericht noch anhängig. Mit Schriftsatz vom 27.05.2011 beantragte der Kläger unter der Adresse T.straße xx in M. bei dem Sozialgericht Duisburg, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller die Regelleistung nach dem SGB II ab dem 27.05.2011 auszuzahlen (Az S 45 AS xxxx/11 ER). Der Antragsteller sei hilfebedürftig. Er sei seit August 2002 nicht mehr Vermögensinhaber des Depots bei der O.V. Bank, da er dieses damals nebst dazugehörigem Konto an seinen Vater abgetreten habe. Der Kläger gab im Mai 2011 die folgende eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung zu der Depotabtretung ab: "Die Abtretung erfolgte, um hierdurch Darlehensverbindlichkeiten bei meinem Vater auszugleichen. Die Darlehen resultierten u.a. aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit meinem Studium und einem anschließenden Auslandsstudium sowie Urlauben. Hierzu zählten Studiengebühren, Transfer-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie die Nutzung des väterlichen PKW’s und damit verbundene Kosten. Nach dem Studium zählten hierzu, teilweise Verpflegung- und Unterkunftskosten und weitere Kosten sowie die Kosten für den Kauf meines PKW’s." Der Vater des Klägers gab in demselben Verfahren ebenfalls im Mai 2011 eine im wesentlichen wortgleiche, eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung zu der Depotabtretung ab. Der Kläger trug weiter vor, hinsichtlich des Depots liege keine Scheinabtretung vor. Der Kläger sei beruflich als Vermögensverwalter bzw. Vermittler solcher Dienstleistungen tätig und auf diesem Gebiet ausgebildet. Die Verfügungsbefugnis des Klägers bestehe, damit er einen Zuwachs des väterlichen Vermögens bewirken könne. Unter dem 24.07.2011 gab der Kläger eine eigenhändig unterschriebene weitere eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei dem Sozialgericht Duisburg ab mit - auszugsweise - folgendem Inhalt (Bl. 53 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER): "Meinen Lebensmittelpunkt sehe ich in M. Hier habe ich im elterlichen Einfamilienhaus ein Zimmer mit Waschgelegenheit und WC. Ein Mietvertrag hierzu besteht nicht und es wird hierfür keine Miete gezahlt. Zudem habe ich aus beruflichen Gründen eine Wohnung in M. angemietet. Mir ist bekannt, dass eine falsche Versicherung strafbar ist. M. 24.7.2011" Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts vom 27.07.2011, wo der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Bl. 63f. der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER), gab der Kläger unter dem 31.07.2011 eine weitere eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei dem Sozialgericht Duisburg ab mit – auszugsweise - folgendem Inhalt (Bl. 86 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER): "Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich meinen Lebensmittelpunkt in M. sehe, da ich hier u.a. meinen familiären und sozialen Bezugspunkt und meinen ersten Wohnsitz habe. Ich schlafe in M. und in M., wobei zuletzt durch die eingeschränkte Mobilität, aufgrund meiner finanziellen Lage und meiner persönlichen Situation, zunehmend in M. Wenn ich in M.bin nehme ich meine Mahlzeiten in M. ein. Im Moment überwiegend Mittagessen. Wenn ich in M. bin nehme ich meine Mahlzeiten dort ein. Ich koche in M. und in M. und bewahre auch an beiden Orten Lebensmittel auf. Meine Kleidung wasche ich in M. und bewahre diese sowohl in M. als auch in M. auf. Aufgrund der derzeitigen finanziellen und persönlichen Lage und der dadurch eingeschränkten Mobilität sowie der beruflichen Gründe verbringen ich die meiste Zeit meines Tages zur Zeit in M. Meine Freizeit verbringe ich in M, M. und an anderen Orten. Aufgrund meine bereits oben geschilderten Situation treffe ich kaum noch Freunde oder Bekannte. Die meisten Freunde und Bekannten habe ich in M. Die Wohnung in M. habe ich wegen der Nähe zum Arbeitsort angemietet und hier werden zurzeit ca. 9 qm gewerblich genutzt. [ ] Mir ist bekannt, dass eine falsche Versicherung strafbar ist. M., 31.7.11" Im Rahmen der schriftlichen Zeugenbefragung erklärte der Vater des Klägers mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben vom 07.08.2011 – auszugsweise - das folgende (Bl. 83 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER): "Mein Sohn hat immer seinen Lebensmittelpunkt in M. gesehen, aufgrund der peinlichen Situationen, bedingt durch die Krankheit meiner Frau gestaltet es sich jedoch zunehmend schwieriger. Obwohl mein Sohn oft vor Ort ist, da ich ihn dringend benötige, weil ich in manchen Dingen nicht immer die Lage beherrsche. So z.B., wenn meine Frau fällt und ich sie dann nicht mehr alleine aufrichten kann. Er übernachtet auch in M., nimmt seine Mahlzeiten auch in M. ein und bewahrt seine Lebensmittel und Kleidung auch in M. auf. Im vergangenen Monat hat sich mein Sohn meiner Erinnerung nach etwa zwei bis dreimal in der Woche bei uns aufgehalten und meist am Wochenende in unserem Haushalt gelebt. Die Richtigkeit meiner schriftlichen Aussage versichere ich eidesstattlich durch nachstehende Unterschrift." Auf der Grundlage u.a. der eidesstattlichen Versicherungen sprach das Gericht dem Kläger vorläufige Leistungen gegen die Beklagte zu. Nach summarischer Prüfung sprächen die gewichtigeren Gründe für einen gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Bezirk der Beklagten. Unter dem 15.06.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2011. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.07.2011 (Bl. 563 der Leistungsakte der Beklagten) ab. Hiergegen wendete sich der anwaltlich vertretene Kläger mit Widerspruch vom 08.07.2011. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei in M. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 als unbegründet zurück (Bl. 594 der Leistungsakte der Beklagten) ab. Die Beklagte sei nicht zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. habe. Hiergegen wendete sich der anwaltlich vertretene Kläger mit seiner unter dem 10.10.2011 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage (Az S 5 AS xxxx/14 WA). Die Beklagte sei örtlich zuständig, da der Kläger bis zum 28.08.2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt habe (Bl. 19 der Gerichtsakte S 5 AS xxxx/14 WA). Zwar habe der Kläger in M. eine Wohnung angemietet, um dort seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Jedoch habe er ebenfalls die Unterkunftsmöglichkeit im elterlichen Haus genutzt. Dieser elterliche Haushalt stelle seit der Geburt des Klägers seinen Lebensmittelpunkt dar, sodass der gewöhnliche Aufenthalt nicht durch die Anmietung einer Wohnung in M. beendet worden sei. Dieses Klageverfahren ist im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Gericht noch anhängig. Am 29.08.2011 meldete der Kläger seinen Hauptwohnsitz in M. an und beantragte dort laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit seiner hier zu entscheidenden, unter dem 18.11.2011 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2010. Die Beklagte sehe als Rechtsgrund für die Aufhebung § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB II. Diese Vorschrift setze zunächst voraus, dass eine rechtswidrige Entscheidung getroffen worden sei. Die von der Beklagten angeführten Aufhebungsgründe erfüllten diese Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB II nicht. Auf den Hinweis des Gerichts vom 12.12.2014, zu den Wohnverhältnissen keine weiteren Ermittlungen anstellen und den Vortrag des Klägers aus dem Eilverfahren (S 45 AS xxxx/11 ER) als wahr unterstellen zu wollen, mit der Folge, dass die Beklagte örtlich zuständig gewesen und Kosten der Unterkunft nicht zu erbringen gewesen seien (Bl. 247ff. der Gerichtsakte), erklärte der Kläger gegenüber dem Gericht, die vorrangige Nutzung habe bei der Wohnung in M. gelegen (Bl. 257ff. der Gerichtsakte). Bei dem Zimmer in M. im elterlichen Haushalt handele es sich um einen ausgebauten Dachboden mit einer Grundfläche von 15 m². Seit 1994 (Auslandsaufenthalt des Klägers) werde dieser Raum zusätzlich auch durch die Eltern des Klägers mitgenutzt. Der Kläger nutze diese Übernachtungsmöglichkeit, wenn er seine Eltern besuche oder dort sei, um seine Eltern zu pflegen. Zeitlich habe sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend in M. aufgehalten. Anhand der beigefügten Stromabrechnungen sei ersichtlich, dass der Kläger zwar sparsam mit seinen Stromverbrauch umgehe, jedoch durchschnittlich fast bei dem Durchschnittsstromverbrauch eines Einpersonenhaushaltes in einem Mehrfamilienhaus liege. Dies sei in ein Indiz dafür, dass die Wohnung in M. nicht nur gelegentlich genutzt werde, sondern als einzige Wohnung des Klägers seine vorrangige Unterkunft darstelle. Nach mit Schriftsatz vom 20.02.2015 vorgetragener Ansicht des Klägers (Bl. 348 der Gerichtsakte) widerspreche dieser Vortrag nicht den Angaben des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Möglicherweise nehme der Kläger "rückblickend eine andere Bewertung der Tatsachen vor". Im Eilverfahren sei es zweckmäßig gewesen, schnell an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu kommen. Hierfür sei der Rechtsweg gegen die Beklagte relativ einfach zu beschreiten gewesen. Eine erneute Antragstellung bei der "möglicherweise auch aus heutiger Sicht zuständigen Beigeladenen hätte erhebliche Zeit in Anspruch genommen mit dem Ergebnis, dass der Lebensunterhalt des Klägers während dieser Zeit akut gefährdet gewesen wäre." Der Begriff des Lebensmittelpunkts sei ein Begriff, der durchaus der Wertung zugänglich sei. Die emotionale Sichtweise des Klägers müsse nicht mit der tatsächlich überwiegenden Nutzung übereinstimmen. Weiter ließ der Kläger im Termin vortragen, sein Wohnort sei im streitgegenständlichen Zeitraum in M. gewesen; er habe sich in M. nur aufgehalten, um seine Eltern zu besuchen (Bl. 355 der Gerichtsakte). Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig gewesen. Die Annahme der Beklagten, der Kläger sei wegen des Vorhandenseins von verwertbarem Vermögen nicht hilfebedürftig, lasse vollständig außen vor, dass der Kläger das in Rede stehende Depot lediglich treuhänderisch für seinen Vater betreut habe. Der Abtretungsnachweis sei ebenso wie der Grund für die Abtretung urkundlich dokumentiert und nachgewiesen. Es habe sich um die Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinem Vater gehandelt. Der Kläger habe die Abtretung des Depots an seinen Vater gegenüber der Firma F.tex mehrmals telefonisch angesprochen. Nur deswegen sei es möglich gewesen, dass von dem dortigen Konto Überweisungen auf das Konto des Vaters getätigt worden seien. Selbst wenn die Abtretung wegen der Bank-AGB nichtig gewesen sein sollt, hätte der Kläger die Falschangaben vorsätzlich oder grob fahrlässig machen müssen. Der Kläger hätte also die Nichtigkeit kennen müssen. Dies werde von der Beklagten weder behauptet noch bewiesen. Nachdem der Kläger auf die Frage des Gerichts im Erörterungstermin am 03.03.2014 keine Erklärung dazu abgab, aus welchem Grund er vier Monate nach der vogetragenen Übertragung des Depots an den Vater noch 8.000,00 EUR überwiesen habe, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.03.2015 (Bl. 366 der Gerichtsakte), dass es sich hierbei um den Ausgleich des Kursverlustes gehandelt habe. Zu dem Zeitpunkt der Depotabtretung habe der Kontoauszug zum 28.06.2002 vorgelegen, der einen Kurswert von 27.421,28 EUR ausgewiesen habe. Zum 30.09.2002 sei das Depot infolge von Kursrückgängen nur noch 18.238,85 EUR wert gewesen. Auf Aufforderung des Gerichts (Bl. 18 der Gerichtsakte), die geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten glaubhaft zu machen durch Auflistung sämtlicher Darlehen, Darlegung des jeweiligen Zwecks, sowie durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu Darlehensabreden, Auszahlung der Darlehenssumme und Verwendung des Darlehens, erklärte der Kläger mit selbst verfasstem Schreiben vom 11.02.2012 (Bl. 30 der Gerichtsakte), die meisten Darlehensabreden seien "in mündlicher, familiärer Absprache getroffen worden". "Aufgrund der lang zurückliegenden Zeiträume und der zum Teil nutzungsbedingten Darlehen, wie z.B. bei der Nutzung des väterlichen Pkws von 1981-1991 inklusive Kraftstoff, [sei] eine genaue Zuordnung naturgemäß schwierig. Für Kost und Logis im elterlichen Einfamilienhaus in M., T.straße xx, inklusive Strom und Telefon [seien] von 04.1991-03.1994 und von 04.1998-08.2002 monatliche Kosten in Höhe von durchschnittlich 400 EUR und von 03.1994 bis 04.1998 in Höhe von durchschnittlich 150 EUR angesetzt" worden. Lediglich für den Kauf des PKW lägen schriftliche Unterlagen vor (Bl. 32ff. der Gerichtsakte). In der Regel käme man bei Darlehensverträgen unter Verwandten erst im Zusammenhang mit Behördengängen in die Pflicht der Formalisierung. Vor diesem Hintergrund sei auch der Abtretungsvertrag aus August 2002 zu betrachten. Auf den Hinweis des Gerichts im Eröterungstermin vom 03.03.2015, dass die Eltern des Klägers zivilrechtlich verpflichtet gewesen sein dürften, dem Kläger die Erstausbildung zu finanzieren, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.03.2015, die gewährten Darlehen seien nicht zur Finanzierung der Erstausbildung, sondern zur Finanzierung der Zweitausbildung (Auslandsstudium) geleistet worden. Insoweit habe keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern bestanden (Bl. 366 der Gerichtsakte). Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bewirke, dass die von der Beklagten erbrachten Leistungen, selbst im Falle der Unzuständigkeit, als Erfüllung durch den zuständigen Träger (die Beigeladene) gelte. Der unzuständige Leistungsträger habe nur den Weg über § 102 SGB X, eine Aufhebung und Erstattung nach §§ 45ff., 50 SGB X sei ausgeschlossen. Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 13.04.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte ist der Ansicht, die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe bereits bei der ersten Antragstellung am 20.09.2004 als Wohnanschrift die T.straße xx in M. eingetragen und dabei angegeben, dass er Miete i.H.v. 445 EUR, Heizkosten in Höhe von 29,35 EUR und Nebenkosten i.H.v. 148,65 EUR für eine 69,7 m² große Wohnung mit 53,97 m² Wohnraum zu zahlen habe. Tatsächlich habe der Kläger im Bereich des Kreises W. keine Kosten der Unterkunft zu zahlen gehabt. Dem Kläger seien seit dem 01.01.2005 Kosten der Unterkunft durchgängig auf dieser falschen Grundannahme gewährt worden, ohne dass der Kläger diesen falschen Sachverhalt aufgeklärt hätte. Die Kosten der Wohnung in Mülheim wären im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Bei seinen Eltern sei der Kläger keinen Unterkunftskosten ausgesetzt gewesen. Als Unterkunftskosten im Sinne des § 20 SGB II könnten lediglich diejenigen einer tatsächlich bewohnten Unterkunft anerkannt werden. Da der Kläger die Wohnung in M. angeblich nicht bewohnt habe, wären die Kosten definitiv nicht in der bewilligten Höhe anerkannt worden. Auf die Mietkosten für die Wohnung in M. habe auf der Bedarfsseite kein Anspruch bestanden. Dabei gehe die Beklagte aber weiterhin davon aus, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in M. und nicht in M. gehabt habe. Auch Regelbedarf sei dem Kläger nicht zu bewilligen gewesen. Das vorhandene Vermögen des Klägers habe ausgereicht, um den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Der Kläger habe von Beginn an über ein Vermögen verfügt, dass die ihm einzuräumenden Freibeträge nach dem SGB II bei weitem überstiegen habe. Das Vorhandensein von Vermögen stehe in jedem Monat, in dem es noch vorhanden sei, einer Bedürftigkeit entgegen. Die Abtretung sei nicht wirksam, da der Kläger bis zur tatsächlich gegenüber der Depotbank erklärten Übertragung Inhaber der Wertpapiere gewesen sei. Angesichts des von dem Kläger absolvierten Studiums der Volkswirtschaft hält es die Beklagte für nicht glaubhaft, dass der Kläger sich nicht mit dem rechtlichen Modalitäten einer Abtretung auseinandergesetzt und diese nicht gekannt haben will. Dass der Kläger 400 EUR monatlich für die Zeit von April 1991 bis März 1994 und April 1998 bis August 2002 für Kost und Logis im elterlichen Einfamilienhaus zugrundegelegt habe, sei allein deshalb schon nicht glaubhaft, weil der Euro erst im Jahr 2002 eingeführt worden sei. Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen bestehe nicht, da die Leistungen an den Kläger nicht rechtmäßig gewesen seien. Die Beigeladene meint, ihre Zuständigkeit sei jedenfalls für den Zeitraum vor dem 30.08.2011 nicht gegeben. Der Kläger habe sich erst am 29.08.2011 in M. angemeldet, und schließlich sei der Kläger selbst der Ansicht, seinen Lebensmittelpunkt in M. gehabt zu haben, wie er es in den Schriftsätzen im Gerichtsverfahren stets unterstreichichen habe. Unterkunftskosten seien auch nur dann für eine einzige Unterkunft anzuerkennen, wenn der Leistungsberechtigte mehrere Unterkünfte angemietet habe und rechtlich nutzen könne. Entscheidend sei dann die (vorrangig) tatsächlich genutzte Unterkunft, und zwar auch dann, wenn diese mietfrei bewohnt werden könne. Dies sei nach Aussage des Klägers gerade nicht M. Die nach dem richterlichen Hinweis vom 12.12.2014 getätigten Ausführungen des Klägers zum Lebensmittelpunkt stünden diametral zu der im Eilverfahren S 45 AS xxxx/11 ER abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 24.07.2011 und zu den Ausführungen in den vorangegangenen Schriftsätzen des hiesigen Verfahrens. Zudem sei der Kläger auf der Grundlage der nachvollziehbaren Unterlagen der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Die Hilfebedürftigkeit sei vom Kläger zu beweisen. Es sei vollkommen unglaubhaft, dass eine Abtretungsvereinbarung im Verhältnis zwischen Kläger und Vater schriftlich abgeschlossen worden sein soll, nicht aber gegenüber der Bank. Wenn trotz der angeblichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dessen Vater ausgerechnet die schriftliche Anzeige gegenüber der Bank unterblieben sei, sei diese Situation als nicht nachvollziehbar und lebensfremd einzuordnen. Die hieraus resultierenden Unklarheiten gingen allein zulasten des Klägers. Mit Beschluss vom 21.11.2011 hat das Gericht die Verfahren unter den Aktenzeichen S 31 AS xxxx/11 und S 31 AS xxxx/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 31 AS xxxx/11 – jetzt S 5 AS xxxx/11 - zum führenden Verfahren bestimmt. Mit Beschluss vom 18.02.2012 hat das Gericht die Stadt M. gem. §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Sabine E.; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2016 wird Bezug genommen. Der Vater des Klägers hat nach Belehrung durch das Gericht mit Schreiben vom 14.01.2016 unter Aufrechterhaltung seiner schriftlichen Aussagen im Übrigen von dem ihm als Vater des Klägers zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Bl. 632 der Gerichtsakte). Das Gericht hat von Amts wegen im Wege der Internetrecherche ermittelt, dass der durchschnittliche Stromverbrauch für einen in einem Mehrfamilienhaus befindlichen Ein-Personen-Haushalt mit elektrischer Warmwasseraufbereitung im Mittelwert bei 2.000 kWh/Jahr liegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, der Sitzungsniederschriften zu dem Erörterungstermin vom 03.03.2015 und zu der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2016 sowie der Gerichtsakten des hierhin verbundenen Verfahrens S 31 AS xxxx/11, der Parallelverfahren S 5 AS xxxx/14 WA und S 5 AS xxxx/14 WA, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, sowie der beigezogenen Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
I. Statthafte Klageart ist jeweils die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, 1. Var. Sozialgesetzbuch (SGG). Streitgegenstand sind der Bescheid vom 13.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2011, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Regelleistungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2010 i.H.v. insgesamt 34.079,96 EUR aufhebt und von dem Kläger erstattet verlangt, und der Bescheid vom 13.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2011 mit dem die Beklagte die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2010 i.H.v. insgesamt 32.951,80 EUR aufhebt und von dem Kläger erstattet verlangt.
II. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind.
1. Die Aufhebungen der Bewilligungsentscheidungen durch die Beklagte finden ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er von Anfang an rechtswidrig ist, wenn der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
2. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind formell rechtmäßig.
Die Beklagte war trotz des vor Erlass der Widerspruchsbescheide erfolgten Umzugs des Klägers am 29.08.2011 in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen für den Erlass der Rücknahmeverwaltungsakte zuständig. Gem. § 76 Abs. 3 SGB II hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bewilligungsbehörden als zuständige Rechtsträgerin gehandelt. Zwar bestimmt § 44 Abs. 3 SGB X i.V.m. §§ 45 Abs. 5, 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB X, dass nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde über die Rücknahme entscheidet, auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB X gilt hier jedoch nicht. Die Beklagte war aufgrund ihrer Verbandszuständigkeit weiterhin zuständig. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen i.S.v. § 44 b SGB II handelt es sich nicht nur um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit. Vielmehr ist mit der Zuweisung von Aufgabenzuständigkeiten in § 44b SGB II eine Beschränkung der Zuständigkeit für die Erbringung dieser Leistungen verbunden, die der dem jeweiligen Träger zugewiesenen Verbandszuständigkeit entspricht. Dass § 44 Abs. 3 SGB X, der an § 48 Abs. 5 VwVfG anknüpft, eine spezielle generelle Ermächtigungsgrundlage für die Überschreitung der Verbandskompetenz enthalten sollte, ist seinem Wortlaut, seiner systematischen Stellung, seiner Geschichte oder seinem Zweck nicht zu entnehmen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R –, SozR 4-1300 § 44 Nr 25, SozR 4-4200 § 36 Nr 1, SozR 4-4200 § 44b Nr 4, Rn. 13). In diesem Fall verbleibt es bei der Zuständigkeit der Behörde für die Rücknahme der von ihr erlassenen Bewilligungsbescheide, auch wenn im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ein anderes Jobcenter für die Leistungsberechtigte Person örtlich zuständig ist. Eine gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44b SGB II kann bezogen auf die kommunalen Aufgaben nach dem SGB II nicht außerhalb der Verbandszuständigkeit des kommunalen Trägers zuständig sein (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R –, SozR 4-1300 § 44 Nr 25, SozR 4-4200 § 36 Nr 1, SozR 4-4200 § 44b Nr 4, Rn. 15).
Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass der Verwaltungsakte mit Schreiben vom 11.03.2011 (Bl. 467 der Leistungsakte der Beklagten) i.S.v. § 24 SGB X angehört. Die Verwaltungsakte sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X, da sie den Zeitraum, für den Leistungen aufgehoben werden und die aufgehobenen Beträge sowie den Adressaten und die erlassende Behörde unzweifelhaft erkennen lassen.
3. Die angefochtenen Rücknahmeverwaltungsakte sind materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 SGB X liegen vor.
Die mit den streitgegenständlichen Rücknahmeverwaltungsakten aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen sind begünstigende Verwaltungsakte, die von Anfang an rechtswidrig waren. Der Kläger kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil die Bewilligungsentscheidungen auf Angaben beruhen, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat.
a) Die mit den streitgegenständlichen Rücknahmeverwaltungsakten aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen waren bereits im Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses materiell rechtswidrig.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II (nach den insoweit seit dem 01.01.2005 unverändert geltenden Regelungen) erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Personen, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach noch nicht erreicht haben, (2) erwerbsfähig und (3) hilfebedürftig sind und (4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Während die Anspruchsvoraussetzungen (1), (2) und (4) nicht in Zweifel stehen, ist zwischen den Beteiligten die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers streitig.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II (nach den insoweit seit dem 01.01.2005 unverändert geltenden Regelungen) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus u.a. dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann.
Der Kläger war zur Überzeugung des erkennenden Gerichts im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt hilfebedürftig, weil er Inhaber eines Depots nebst dazugehörigem Referenzkonto mit Vermögenswerten zwischen 14.507,53 EUR und 108.300,02 EUR war. Dabei handelte es sich um berücksichtigungsfähiges Vermögen des Klägers (hierzu unter aa)). Dieses war auch verwertbar (hierzu unter bb)). Eine Verwertung des Vermögens bedeutete für den Kläger keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II (dessen Wortlaut seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) unverändert geblieben ist) (hierzu unter cc)). Das Vermögen des Klägers überstieg während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums die Freibeträge (hierzu unter dd)).
aa) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 4 SGB II, dessen Wortlaut seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) unverändert geblieben ist). Dies sind hier die Guthaben auf dem Depot Nr. xxxxxxxx und auf dem dazugehörigen Referenzkonto Nr. xxxxxxxxx bei F.tex/O.V.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber dieser Vermögenswerte. Im August 2002 erfolgte keine wirksame Abtretung an den Vater des Klägers. Der Kläger hat zwar ein von ihm und seinem Vater unterschriebenes Schriftstück datiert mit "im August 2002" vorgelegt, das "die Abtretung der Vermögenswerte des Depots und des entsprechenden Korrespondenzkontos von Dirk B. bei F.tex mit der Deponummer xxxxxx-xxx" zum Inhalt hat. Diese Vereinbarung ist gem. § 399 BGB als Abtretung unwirksam. Gem. § 399, 2. Alt. BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Die Abtretbarkeit kann als Minus zum vollständigen Ausschluss auch nur beschränkt, etwa nur unter bestimmten Voraussetzungen - wie hier einem Zustimmungsvorbehalt (sog abgeschwächter Abtretungsausschluss) -, zugelassen werden (Staudinger/Jan Busche (2012) BGB § 399, Rn. 53 und Rn. 62 m.w.N.). Gem. § 12 Abs. 2 der unter dem 03.08.2001 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Kläger und F.tex über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften wie auch gem. § 13 Abs. 2 der Spezialbedingungen über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften von O.V. (Anlage zu Bl. 201 der Gerichtsakte) bedarf es zur Abtretung von Rechten, Ansprüchen und Forderungen, z.B. Kontoguthaben und sonstigen Positionen des Kunden, die ihm gegen die Bank zustehen, deren vorheriger schriftlicher Zustimmung. Eine solche Zustimmung ist weder von F.tex noch O.V. erteilt worden. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er sich um eine Zustimmung von F.tex oder von O.V. bemüht hätte. Vielmehr trägt er vor, die Abtretung sei lediglich telefonisch von ihm gegenüber der Bank angesprochen worden. Schriftliche Unterlagen hierzu gibt es nicht. Soweit der Kläger meint, die Überweisungen auf das Konto des Vaters des Klägers seien nur möglich gewesen, weil der Kläger die Abtretung gegenüber der Bank erwähnt habe, trägt dies nicht, denn der Kontoinhaber – hier der Kläger – kann Anweisung zur Überweisung auf jedes beliebige Konto erteilen; es ist für eine wirksame Überweisung mitnichten Voraussetzung, dass der Anweisende Inhaber beider Konten sein muss.
Unmittelbare Wirkung des "abgeschwächten Abtretungsausschlusses" ist, dass eine ohne Zustimmung erfolgte Abtretung schlechthin unwirksam ist; die Unwirksamkeit der Abtretung gilt gegenüber jedem Dritten (Staudinger/Jan Busche (2012) BGB § 399, Rn. 65 und Rn. 62).
bb) Das Vermögen war auch verwertbar. Einer Verwertbarkeit der Guthaben auf dem Depot- und dem Referenzkonto standen vorliegend weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen.
(1) Sowohl das Depot als auch das Referenzkonto waren nach den Bestimmungen von F.tex und O.V. jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar (§ 16 der Vereinbarung über die Ausführung von Wertpapier- und Terminsgeschäften mit F.tex, Bl. 50 der Gerichtsakte, und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F.tex, Bl. 209 der Gerichtsakte, sowie Nr. 18 der Allgemeinen Regelungen in den Geschäftsbedingungen von O.V., Anlage zu Bl. 201 der Gerichtsakte).
(2) Der Verwertung der Guthaben stand zur Überzeugung des Gerichts auch nicht ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater entgegen.
Soweit in dem unwirksamen Abtretungsvertrag als Minus einen Treuhandvertrag enthalten sein könnte, ist dieser gemäß § 117 BGB nichtig. Nach § 117 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist und mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig. Zur Überzeugung der Kammer liegen hier solche Scheinerklärungen des Klägers und seines Vaters vor. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger und sein Vater einvernehmlich nur den äußeren Schein der Übertragung/treuhänderischen Verwaltung hervorrufen, nicht aber die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen wollten. Der Abtretungsvertrag wurde zur Überzeugung des Gerichts ausschließlich mit dem Ziel abgeschlossen, das Vermögen gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht als Vermögen des Klägers angeben zu müssen, nicht aber, um das Vermögen zivilrechtlich wirksam zu übertragen (vgl. zum Vorliegen von § 117 BGB in einer solchen Fallgestaltung BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7/05 R –, SozR 4-4220 § 6 Nr 4, BSGE 96, 238-246, SozR 4-1300 § 45 Nr 3, Rn. 30).
Die Nichteinholung der Zustimmung der Bank zu der vorgetragenen Abtretung in Zusammenschau mit dem Umstand der Beantragung und des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ab September 2002 drängen aus Sicht des erkennenden Gerichts die Annahme auf, dass es sich vorliegend um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB handelt. Angesichts des sechsjährigen Studiums der Volkswirtschaft und der Tätigkeit des Klägers als Investment Consultant hält es das Gericht für lebensfremd, dass bei einer rechtsverbindlich gewollten Abtretung eine Zustimmung der Bank nicht eingeholt worden ist. Das Gericht ist mit der Beigeladenen der Überzeugung, dass es völlig unplausibel ist, eine Abtretungsvereinbarung schriftlich im Verhältnis zwischen Kläger und Vater des Klägers abzuschließen, dies aber nicht schriftlich gegenüber der Bank zumindest anzuzeigen. In diesem Fall ist aus Sicht des erkennenden Gerichts die zivilrechtliche Regelung nicht ernsthaft gewollt, und es liegt ein Scheingeschäft ausschließlich mit dem Ziel der Erlangung von Sozialleistungen vor.
Selbst wenn kein Scheingeschäft vorliegen sollte, sind jedenfalls die an die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zwischen nahen Angehörigen getroffenen treuhänderischen Abrede anzulegenden Maßstäbe nicht erfüllt. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Bundesssozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R, juris Rn. 27). Hiernach müssen (u.a.) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sein (SG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2011 – S 14 AS 92/09 –, Rn. 24, juris) (dazu unter (a)), und der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. Bundesssozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R, juris Rn. 27) (dazu unter (b)). Hier fehlt es aus Sicht des Gerichts an beiden Voraussetzungen.
(a) Die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion sind – anders als der Kläger meint - nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat nicht glaubhaft vorgetragen, dass dem Vertrag aus "August 2002" Darlehen in entsprechender Höhe zugrunde lagen. Es ist dem Kläger nicht gelungen, den Abschluss von Darlehensverträgen plausibel darzulegen. Mit den überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr 30, Rn. 21f.; Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 79, Rn. 29), die sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen macht, sind an den Abschluss eines Darlehensvertrages unter Verwandten die folgenden Anforderungen zu stellen:
"Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. [ ] Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. [ ]"
Gem. § 488 Abs. 1 BGB wird der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Das Gericht hat ernsthafte Zweifel an einer Verpflichtung des Klägers, die (angeblichen) Darlehen zurückzuzahlen. Ein ernsthaftes Zahlungsverlangen des Vaters vermag das Gericht dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger trägt vor, er habe das Depot mit Geldern eröffnet, die er aus seinen früheren Angestelltenverhältnissen als Lohn erhalten habe. Es erscheint dem Gericht nicht plausibel, dass der Kläger zur Begleichung seiner (angeblichen) Schulden die Gelder nicht unmittelbar an den Vater gezahlt hat. Selbst wenn es dem Kläger darum gegangen sein sollte, das väterliche Vermögen durch die Verwaltung eines Depots zu vermehren, ist es für das erkennende Gericht überhaupt nicht nachvollziehbar, warum der Kläger das Depot dann nicht von Anfang an auf den Namen des Vaters anlegte und sich Vollmacht erteilen ließ.
Es erscheint dem Gericht auch nicht plausibel, dass zwar einerseits der Abtretungs- und Vermögensverwaltungsvertrag sowie ein Darlehensvertrag über einen Pkw-Kaufpreis schriftlich, alle anderen Darlehensabreden über nicht unerhebliche Beträge (Studiengebühren, Urlaube, Transferkosten) nur mündlich abgeschlossen worden sein sollen. Wenn der Kläger vorträgt, man käme bei Darlehensverträgen unter Verwandten erst im Zusammenhang mit Behördengängen in die Pflicht der Formalisierung und vor diesem Hintergrund sei auch der Abtretungsvertrag aus August 2002 zu betrachten, trägt dies nicht zu einer Plausibilität bei. Gerade in einem solchen Fall hätte es sich dem Kläger und seinem Vater aufdrängen müssen, im Abtretungsvertrag aus August 2002 die Darlehen im Einzelnen unter Angabe von Grund und Höhe aufzulisten; zumal die geschilderten Vorgänge im August 2002 überwiegend weniger als zehn Jahre zurücklagen und aus Sicht des Gerichts bei einem tatsächlich ernsthaft bestehenden Rückzahlungsverlangen des Vaters des Klägers nach Grund und Höhe noch hätten rekonstruierbar sein müssen.
Es mangelt weiter an einem schlüssigen Sachvortrag, worüber im Einzelnen Darlehensverträge abgeschlossen worden sein sollen.
Der Sachvortrag des Klägers ist insoweit teilweise widersprüchlich. In der eidesstattlichen Versicherung von Mai 2011 erklärte der Kläger noch inhaltsgleich mit seinem Vater, die Darlehensverträge resultierten "u.a. aus Verbindlichkeiten mit seinem Studium und einem anschließenden Auslandsstudium". Diese im Rahmen einer strafbewehrten (§ 156 StGB) eidesstattlichen Versicherung - und damit wohl gut überlegt - abgegebenen Erklärungen wertet die Kammer einstimmig dahin, dass damit – zumindest auch – Ausbildungskosten des Erststudiums gemeint waren. Diese Angaben wiederholte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2012 (Bl. 30f. der Gerichtsakte). Nach dem Hinweis des Gerichts im Erörterungstermin am 03.03.2015, dass die Eltern des Klägers gem. §§ 1601ff. BGB verpflichtet gewesen seien, dem Kläger zumindest die Erstausbildung zu finanzieren, erklärt der Kläger schriftsätzlich gegenüber dem Gericht abweichend vom Inhalt der selbst verfassten und eigenhändig unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung und des schriftsätzlichen Vortrages vom 24.02.2012, die gewährten Darlehen seien nicht zur Finanzierung der Erstausbildung, sondern nur zur Finanzierung der Zweitausbildung (Auslandsstudium) geleistet worden.
Soweit nicht schon Widersprüchlichkeit vorliegt, ist der Sachvortrag zu weiteren Darlehensverträgen nicht hinreichend substantiiert. Weder der konkrete Inhalt der Abreden (insbesondere die jeweilige Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) noch der Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse ist substantiiert dargelegt worden. Der Kläger trägt lediglich vor, zu den Verbindlichkeiten, auf die sich die Darlehen bezögen, gehörten Studiengebühren, Transferkosten, Kosten für die Nutzung des väterlichen Pkws sowie Kosten für Urlaube und "weitere Kosten". Aufgrund der lange zurückliegenden Zeiträume und der zum Teil nutzungsbedingten Darlehen sei eine genaue Zuordnung von Geldbeträgen schwierig. Lediglich für den Kauf des Pkw lägen schriftliche Unterlagen vor. Es fehlt damit nicht nur an einer Konkretisierung der einzelnen Vertragsabschlüsse, sondern auch an einer Festlegung der Darlehenshöhen und der Rückzahlungsmodalitäten. Dies genügt den Anforderungen für den glaubhaften Vortrag für den Abschluss von Darlehensverträgen nicht (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2012 – L 12 AS 537/11 –, Rn. 35, juris).
Hinsichtlich des – einzig konkret bezeichneten - Darlehensvertrages für den Erwerb des Pkw im August 1991 erschließt sich dem Gericht nicht, warum der Vater des Klägers dem Kläger ein Darlehen gewährt, dann aber den Kaufvertrag für den Pkw selbst mit dem Verkäufer des Pkw abschließt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, sodann einen Kaufvertrag mit dem Vater abgeschlossen zu haben; Unterlagen hierzu sind trotz Aufforderung des Gerichts, die Unterlagen zu den Darlehensabreden vorzulegen (Bl. 18 der Gerichtsakte), nicht vorgelegt worden.
Der Kläger meint weiter, ihm seien Verpflegungs- und Unterkunftskosten als Darlehen gewährt worden. Rechtlich geht der Kläger mit dieser Einschätzung fehl. Ein Darlehensvertrag kann nur über die Gewährung eines Geldbetrages abgeschlossen werden, vgl. § 488 Abs. 1 BGB. Es handelt sich bei dem von dem Kläger vorgetragenen Verbindlichkeiten vielmehr um Verbindlichkeiten aus (angeblichen) Miet- und sonstigen Verträgen, die der Kläger mit seinem Vater / seinen Eltern (?) abgeschlossen haben will. Auch insoweit vermag das Gericht keine rechtsverbindlichen Vertragsabschlüsse mit einer daraus resultierenden Zahlungsverpflichtung des Klägers zu erkennen.
Soweit der Kläger mit eigenhändig verfasstem Schriftsatz vom 11.02.2012 (Bl. 30f. der Gerichtsakte) vorträgt, dass Verbindlichkeiten aus der der Nutzung des väterlichen Pkws von 1981-1991 inklusive Kraftstoff resultierten, lässt dieser Sachvortrag jegliche Substanz vermissen. Auch wenn es dem Kläger aufgrund der lange zurückliegenden Zeiträume "naturgemäß schwierig" erscheint, eine genaue Zuordnung vorzunehmen, vermag das Gericht diesem Vortrag vor allem vor dem Hintergrund, dass weder zu dem Anlass, dem Zeitpunkt, den Umständen noch zu der Höhe der Abrede im Einzelnen vorgetragen werden kann, kein ernsthaftes Zahlungsverlangen des Vaters des Klägers zu entnehmen.
Soweit der Kläger mit eigenhändig verfasstem Schriftsatz vom 11.02.2012 (Bl. 30f. der Gerichtsakte) weiter vorträgt, dass für Kost und Logis im elterlichen Einfamilienhaus in M., T.straße xx, inklusive Strom und Telefon von April 1991 bis März 1994 und von April 1998 bis August 2002 monatliche Kosten in Höhe von durchschnittlich 400 EUR und von März 1994 bis April 1998 in Höhe von durchschnittlich 150 EUR angesetzt worden seien, ist dieser Vortrag aus Sicht des Gerichts nicht glaubhaft. Zum Einen fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag, wann sich der Kläger aus welchen Gründen mit wem unter welchen Umständen auf gerade diese Höhe der Verpflegungs- und Unterkunftskosten geeinigt haben will. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass – sofern in den damaligen Zeiträumen ab 1991 Verträge abgeschlossen worden sein sollten – nicht plausibel ist, dass diese vor der Euro-Einführung zum 01.01.2002 in glatten Eurobeträgen vereinbart wurden. Zu einer Währungsumrechnung hat der Kläger nichts vorgetragen. Zum Anderen ist der Sachvortrag nicht plausibel. Mit Schriftsatz vom 19.06.2013 (Bl. 191 der Gerichtsakte) teilt der Kläger dem Gericht mit, dass er für das Wohnen im elterlichen Haushalt keinen Mietzins habe entrichten müssen. Auch wenn sich diese Aussage lediglich auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 beziehen dürfte, ist es dem Gericht insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger ab 01.02.1999 den Mietvertrag für die Wohnung in M. abgeschlossen hatte, nicht erklärlich, warum er unter im Wesentlichen gleichbleibenden Umständen ohne erkennbaren sachlichen Grund gegenüber seinem Vater / seinen Eltern zeitweise zu einer Mietzinszahlung verpflichtet gewesen sein soll (01.02.1999 bis August 2002) und zeitweise nicht (ab 01.01.2005).
(bb) Darüber hinaus entsprechen weder der Treuhandvertrag noch seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Es wäre unter Fremden aus Sicht des Gerichts lebensfremd anzunehmen, dass der Treugeber bei einer Summe über (vermeintlich) knapp 30.000,00 EUR (Stand zum 28.06.2002: 27.421,38 EUR Depotwert zzgl. 1.955,33 EUR Guthaben auf dem Referenzkonto) nicht seinen Herausgabeanspruch schriftlich fixiert und nicht schriftlich dokumentiert, dass er das Treugut bei Tod oder Insolvenz des Treuhänders ebenso wenig verliert wie im Falle der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Treuhänders. Auf der anderen Seite wird der Treuhänder regeln wollen, ob und ggf. in welcher Höhe er bei Verlust des Treuguts haftet, ob er für seine Bemühungen (und sein evtl. Haftungsrisiko) ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung erhält und wie mit den Früchten des Treuguts (z.B. Zinsen) steuerrechtlich umzugehen ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – L 1 AS 31/08 –, Rn. 25, juris). Zwar tragen der Kläger und sein Vater vor, eine Abtretung vorgenommen haben zu wollen, die solche Abreden grundsätzlich entbehrlich machen würde. Aus Sicht des Gerichts hätte sich vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Umschreibung des Depots und des Referenzkontos auf den Vater angesichts des Bildungsstandes des Klägers und seiner beruflichen Tätigkeit eine solche Regelung allerdings aufdrängen müssen.
Weiter spricht gegen eine Durchführung wie zwischen fremden Dritten der Umstand, dass der Kläger noch nach der angeblichen Übertragung auf den Vater im August 2002 am 23.12.2002 einen Betrag i.H.v. 8.000,- EUR auf das Konto überwiesen hat. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass der im Zeitpunkt der Abtretung vorliegende Kontoauszug zum 28.06.2002 mit einem Kurswert über 27.421,28 EUR vorgelegen habe. Zum 30.09.2002 sei das Depot infolge von Kursrückgängen nur noch 18.238,85 EUR wert gewesen. Die Zahlung von 8.000,- EUR sei zum Ausgleich des Kursverlustes erfolgt. Dieser Vortrag ist nicht plausibel. Die Zahlung von 8.000,- EUR deckt nicht den Kursverlust von 9.078,84 EUR (Differenz zwischen Stand 28.06.2002 i.H.v. 29.376,71 EUR (27.421,38 EUR zzgl. Referenzkontoguthaben i.H.v. 1.955,33 EUR) und Stand 31.12.2002 i.H.v. 20.297,87 EUR (18.238,85 EUR zzgl. Referenzkontoguthaben i.H.v. 2.059,02 EUR). Außerdem entspricht es aus Sicht des Gerichts nicht den marktüblichen Gepflogenheiten zwischen fremden Dritten, ein Depot gerade in der Kenntnis möglicher Kursschwankungen zu übertragen, worüber sich die Beteiligten ausweislich der eigenen vertraglichen Festlegungen sehr wohl bewusst waren ("Zukünftige Vermögenswertänderungen des Depots – Erhöhung und Minderung – sind hierbei eingeschlossen"), hierzu in der schriftlich fixierten Vereinbarung keine Regelung zu treffen, obwohl aktuelle Depotauszüge nicht vorlagen und im Nachgang die einem Depot immanenten Kursschwankungen auszugleichen.
Auch die Vermögenszu- und –abgänge entsprechen nicht der Durchführung eines Treuhandvertrages unter fremden Dritten. Zwar hat der Vater des Klägers in der Zeit vom 19.11.2002 bis 17.03.2005 Einzahlungen auf das Referenzkonto i.H.v. insgesamt 6.800,- EUR vorgenommen, und am 23.07.2008 erfolgte eine Überweisung an den Vater des Klägers i.H.v. 500,- EUR. Dem stehen jedoch ab dem 24.11.2010 bis zum 27.04.2011 Überweisungen an den Kläger i.H.v. insgesamt 10.395,- EUR gegenüber. Statt nach der Einstellung der Leistungen durch die Beklagte zum 01.11.2010 unmittelbar gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, griff der Kläger – vorgeblich darlehensweise - zunächst auf die Depotvermögenswerte zurück, um sodann nach Ablauf von mehr als sechs Monaten unter dem 27.05.2011 erstmals gerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen in Anspruch zu nehmen (Az S 45 AS xxxx/11 ER). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dem Kläger Darlehen über derart hohe Beträge (gemittelt 2.000 EUR pro Monat!) gewährt worden sein sollen. Soweit der Kläger hiermit von der Zeugin E. gewährte Darlehen beglichen hat, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund bei einer bestehenden finanziellen Notlage die Darlehenstilgung aus vorgeblichen Fremdmitteln erfolgte, obwohl die Zeugin kein Rückzahlungsverlangen geäußert hatte.
Gegen die Existenz einer Treuhandabrede spricht schließlich auch, dass der Kläger als wirtschaftlich Berechtigter iSd. § 8 des Geldwäschegesetzes fungierte, so dass sein angebliches Handeln im fremden Interesse keinesfalls eindeutig erkennbar war.
cc) Eine Verwertung des Vermögens bedeutet für den Kläger keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II (dessen Wortlaut seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) unverändert geblieben ist). Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 22, SozR 4-3500 § 90 Nr 6, juris Rn. 49 m.w.N.). Für solche außergewöhnlichen Umstände ergeben sich hier keine Anhaltspunkte.
dd) Der Wert des Vermögens des Klägers überstieg im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die für den Kläger geltenden Freibeträge. Mit einem Wert schwankend zwischen mindestens 14.507,53 EUR und 108.300,02 EUR überstieg das Vermögen stets selbst den höchsten im Leistungszeitraum - für das 43. Lebensjahr des Klägers - geltenden Freibetrag von 9.150 EUR (vgl. § 12 Abs. 2 SGB II idFd Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), gültig bis zum 31.7.2006).
b) Der Kläger kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil die aufgehobenen Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die der Kläger grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
aa) Der Kläger beantragte unter dem 29.09.2004 erstmals bei der Agentur für Arbeit W., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens ist in dem Formular zunächst der folgende Passus enthalten: "Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung, soweit das Vermögen nicht später erworben wurde. Zum Vermögen gehören – unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland vorhanden ist – insbesondere Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile [ ]". In diesem Zusatzblatt gab der Kläger unter Punkt 2.4 "Sparbriefe / Sonstige Wertpapiere / z.B. Aktien, Fonds-Anteile usw." ein Vermögen i.H.v. 604,00 EUR in Form von Wertpapieren und einen gesperrten VL-Vertrag mit einem Wert von ca. 1.300,00 EUR an. Die unter Punkt 8 formulierte Frage "Wurde Vermögen im In- oder Ausland verschenkt oder gespendet oder auf eine andere Person übertragen" beantwortete der Kläger mit "nein" (Bl. 8R der Leistungsakte der Beklagten) und unterschrieb das so ausgefüllte Formular unter der vorgedruckten Angabe "Ich versichere, dass die Angaben zutreffen. Änderungen werde ich unverzüglich mitteilen." eigenhändig mit Datum vom 29.09.2004. Das Original dieses insoweit eigenhändig vom Kläger ausgefüllten und unterschriebenen Formulars lag dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung vor. In den Folgeanträgen verneinte der Kläger die Frage nach Änderungen in den Vermögensverhältnissen, womit er die Richtigkeit der Angaben im Erstantrag konkludent bestätigte.
Diese Angaben waren unrichtig. Der Kläger war im Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber von Vermögenswerten von knapp 44.000 EUR (Stand Depot und Referenzkonto zum 30.09.2004: 43.714,60 EUR) und meinte, dieses im August 2002 an seinen Vater übertragen zu haben.
bb) Diese unrichtigen Angaben erfolgten jedenfalls grob fahrlässig.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, 2. HS SGB X.
Dabei ist ein subjektiver Maßstab anzuwenden. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens und der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 45 Rn. 52 m.w.N.). Die Fragestellung in dem Formular ist im Hinblick auf den Bildungsstand (Studium der Volkswirtschaft und Auslandsstudium) des Klägers für diesen hinreichend verständlich und klar: Der Kläger hatte anzugeben, welches Vermögen er hatte und ob er Vermögen übertragen hat. Dass zu dem Vermögen auch Bankguthaben, Wertpapiere, Aktien und Fondsanteile gehören, ist in dem Formular unmissverständlich an exponierter Stelle zu Beginn des Formulars hervorgehoben.
Wenn der Kläger vorträgt, man habe ihm im Vorfeld von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit gesagt, dass abgetretene Depots, auch wenn sie auf seinen Namen lauteten, nicht seinem Vermögen zugerechnet würden, da sie durch Abtretung nicht mehr sein Vermögen seien, was ihm auch bei Antragstellung bestätigt worden sei, entlastet ihn dies nicht. Vielmehr zeigt dies, dass der Kläger sich Gedanken darüber gemacht hat, wie der Grundsicherungsträger mit abgetretenem Vermögen umgeht. Gerade vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger ohne jede weitere Überlegung klar sein müssen, dass zumindest die Frage "Wurde Vermögen im In- oder Ausland verschenkt oder gespendet oder auf eine andere Person übertragen" von ihm mit "Ja" zu beantworten war. Das Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass der Kläger in dem Leistungsantrag bei der Beigeladenen eben diese Frage auch mit "Ja" beantwortet hat (Bl. 15 der Leistungsakte der Beigeladenen).
Welche Angaben der Kläger bei seiner Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe im September 2002 gemacht hat, kann das Gericht nicht überprüfen. Die Akten hierüber sind vernichtet. Selbst wenn der Kläger hier vollumfängliche Angaben gemacht haben sollte, entlastet ihn dies nicht. Der Kläger hat im September 2004 eine völlig neue Sozialleistung beantragt und musste hierfür einen entsprechenden Antrag ausfüllen, in dem sämtliche relevanten Daten aus sich heraus verständlich anzugeben waren. Dies musste dem Kläger aufgrund der Teilnahme an der Informationsveranstaltung am 02.09.2004 auch klar sein. Zudem ergibt sich diese Verpflichtung zweifelsfrei und angesichts des Bildungsstandes des Klägers auch für diesen unmissverständlich aus dem von ihm am 29.09.2004 eigenhändig unterschriebenen Hauptantrag, in dem unmittelbar über der Unterschrift folgender Text vorgegeben ist: "Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben nochmals genau. Vermeiden Sie in jedem Fall unrichtige oder unvollständige Angeben." Dem Kläger war diese Pflicht offensichtlich auch klar, da er in diesem Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens unter Punkt 2.4 "Sparbriefe / Sonstige Wertpapiere / z.B. Aktien, Fonds-Anteile usw.)" ein Vermögen i.H.v. 604,00 EUR in Form von Wertpapieren und einen gesperrten VL-Vertrag mit einem Wert von ca. 1.300,00 EUR angab und sich nicht etwa auf eine Nichtangabe beschränkte, weil er – nach eigenem Vortrag - diese Angaben schon bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe gemacht hatte.
cc) Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide beruhen auf dieser grobfahrlässig unrichtige Angabe. Die Bewilligungsbescheide wären so nicht erlassen worden, wenn der Kläger den Sachverhalt zu der (angeblichen) Übertragung angegeben und die Behörde bereits zum damaligen Zeitpunkt von der Vermögensinhaberschaft Kenntnis erlangt hätte. Die Bewilligung von Leistungen wäre wegen vorhandenen Vermögens abgelehnt worden.
c) Die von der Beklagten einzuhaltenden Fristen wurden gewahrt.
aa) Gem. § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X konnten die Bewilligungsbescheide als rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X bis zum Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gegeben sind.
bb) Auch die Jahresfrist wurde gewahrt. Die Beklagte musste gem. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Hier hatte die Beklagte am 20.10.2010 erstmals Kenntnis von dem Vermögen des Klägers (Bl. 395 und 398 der Leistungsakte der Beklagten). Eine eventuelle Kenntnis der für das SGB II nicht zuständigen Arbeitslosenhilfebehörde muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Maßgeblich ist hier allein die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters / der zuständigen Dienststelle, die die Rücknahme des Verwaltungsakts vorzubereiten und über diese zu entscheiden hat (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8 Aufl., § 45 Rn. 85 m.w.N.).
4. Da die Voraussetzungen des Vertrauensausschlusstatbestandes aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt sind, war die Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III verpflichtet, die Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen.
a) Dabei hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sämtliche Bewilligungsbescheide benannt. Die in den Widerspruchsbescheiden vom 11.11.2011 und 14.11.2011 vorhandenen offensichtlichen Zahlendreher (Bescheid vom "25.06.2006" statt vom 26.05.2006, Änderungsbescheid vom "13.06.206" statt 13.06.2006, Bescheid vom "13.12.2007" statt Bescheid vom 13.12.2006 und Bescheid vom "25.06.2007" statt vom 25.06.2008) sind aus Sicht des erkennenden Gerichts unbeachtlich. Es handelt sich um offenbare Schreibfehler i.S.v. § 38 SGB X. Aus dem Gesamtkontext der Widerspruchsbescheide, insbesondere der Benennung der zugehörigen Bewilligungszeiträume zu den jeweils mit Datum benannten Bescheiden ergibt sich für den Empfänger ohne weiteres, welche Bescheide von der Beklagten gemeint waren.
b) Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die mit Bescheid vom 30.12.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.02.2009 für den Zeitraum 01.01.2009 und mit Bescheid vom 29.06.2010 für den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2010 gewährten vorläufigen Bewilligungen gem. § 45 SGB X zurücknimmt, ist dies aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Auch insoweit beurteilt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts die Rechtmäßigkeit der geänderten Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X und nicht ausschließlich an den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III.
Mit den Bescheiden vom 13.04.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 hat die Beklagte nicht nur die Aufhebung der genannten Bewilligungsentscheidungen verfügt, sondern nach Auffassung der Kammer zugleich eine endgültige Entscheidung dahingehend getroffen, dass dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum keine Leistungen zustehen. Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der ihnen endgültig zustehenden Leistungen ist von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 S. 1 sowie ggfs S. 2, 1. HS SGB III zu treffen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R –, SozR 4-4200 § 40 Nr 9, Rn. 22ff.). Zwar enthalten die hier streitgegenständlichen Bescheide keine ausdrückliche abschließende Regelung. Mit der vollständigen Aufhebung der Leistungen für den gesamten Bezugszeitraum im Hinblick auf vorhandenes Vermögen und einen abweichenden Wohnort bringt die Beklagte aus Sicht des Gerichts allerdings zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Leistungen für den fraglichen Zeitraum endgültig gänzlich verweigert werden. Für die Auslegung ist nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (stRspr des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R –, SozR 4-4200 § 40 Nr 9, Rn. 28 m.w.N). Aus Sicht des Gerichts kann der Begründung der angefochtenen Entscheidungen eine solche Bindungswirkung ohne weiteres entnommen werden.
Im Hinblick auf die mit Bescheid vom 13.12.2006 für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2007, mit Bescheid vom 26.06.2007 für den Zeitraum 01.07.2007 bis 31.12.2007 und mit Bescheid vom 18.12.2007 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 erfolgten Bewilligungen von "Zahlungen unter Vorbehalt" hat das Gericht Zweifel, ob die Bezeichnung "Zahlungen unter Vorbehalt" unter Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungskriterien als vorläufige Bewilligung i.S.v. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III qualifiziert werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man eine Vorläufigkeit der Bewilligungen annähme, stünde diese der Rücknahme aus den o.g. Gründen nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.
c) Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden den Bescheid vom 24.06.2009 und 18.12.2009 aufhebt, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.07.2009 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 800,25 EUR monatlich bewilligte, sind die Bescheide vom 13.04.2011 gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 25.10.2010 und somit Gegenstand der hier angefochtenen Widerspruchsbescheide und des Gerichtsverfahrens geworden.
Gem. § 86 SGG wird, wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens.
Mit Bescheiden vom 25.10.2010 setzte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 auf 0,- EUR fest und forderte den Betrag i.H.v. 4.801,50 EUR von dem Kläger zurück. Mit Bescheid vom 24.06.2009 seien dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Im Rahmen der endgültigen Entscheidung sei festgestellt worden, dass kein Anspruch auf die Leistungen bestehe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Widersprüchen vom 31.10.2010. Mit den hier angefochtenen Entscheidungen vom 13.04.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.11.2011 und 14.11.2011 änderte die Beklagte die Bescheide vom 25.10.2010. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide wurde damit (auch) für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 die endgültige Entscheidung dahingehend getroffen, dass dem Kläger für diesen Zeitraum keine Leistungen zustehen. Die Verwaltungsakte vom 13.04.2011 haben damit die Regelung desselben Rechtsverhältnisses, namentlich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009, zum Gegenstand.
5. Schließlich ist auch die Erstattung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen in Bezug auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X. Die Voraussetzungen für eine verringerte Erstattungspflicht nach Maßgabe von § 40 Abs. 4 SGB II liegen nicht vor, da auf den Kläger der Vertrauensausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X zutrifft (s. obige Ausführungen).
6. Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die im Februar 2010 bescheidlos erfolgte Nachzahlung von Betriebskosten i.H.v. 160,63 EUR erstattet verlangt, ist dies nicht zu beanstanden. Diese sind gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 2 SGB X und § 45 SGB X entsprechend den obigen Ausführungen zu erstatten.
7. Die Beklagte fordert zu Recht von dem Kläger auch die Erstattung der geleisteten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, die gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III von dem Kläger zu ersetzen sind, da die Entscheidungen über die Leistungen rückwirkend aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert worden sind.
8. Der Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 SGB X steht – anders als der Kläger meint - § 107 SGB X nicht entgegen.
Gem. § 107 SGB X gilt der Anspruch des (Sozialleistungs-)Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Einer Rücknahme oder Aufhebung nach § 45 SGB X wie auch der Erstattung gem. § 50 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schlechthin entgegen (BSG, Urteil vom 30. Juni 1997 – 8 RKn 28/95 –, SozR 3-2600 § 93 Nr 4, SozR 3-1300 § 45 Nr 35, Rn. 29 m.w.N.).
Ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Beigeladene besteht hier nicht.
a) Zum Einen scheidet ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Beigeladene – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – deshalb aus, weil die Sozialleistungen zu Unrecht erbracht wurden. Wie oben dargelegt, war der Kläger nicht hilfebedürftig; die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lagen nicht vor. Damit scheidet ein Erstattungsanspruch gem. § 105 SGB X aus. Nach § 105 SGB X besteht ein Erstattungsanspruch, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Leistungsträger muss die Sozialleistungen unter Verstoß gegen Regelungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit erbracht haben. Liegt darüber hinaus – wie hier – auch noch eine dem materiellen Recht widersprechende Leistung vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar; insoweit kommt lediglich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger in Betracht (Roos in: von Wulffen/Schütz, SGB X, 8. Aufl., § 105 Rn. 7; Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 103 SGB X, Rn. 36).
b) Zum Anderen liegen die Voraussetzungen von § 105 SGB X nicht vor. Gem. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts war die Beklagte – und nicht die Beigeladene - im streitgegenständlichen Zeitraum der örtlich zuständige Leistungsträger. Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der T.str. xx in M. und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Nach § 36 SGB II in allen seit 01.01.2005 geltenden Fassungen ist für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragstellers. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit Geltung auch für das SGB II (vgl. § 37 SGB I) allgemein definiert (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 16). Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind in erster Linie die mit einem zeitlichen Moment verbundenen tatsächlichen Umstände maßgebend. Ergänzend kommt es auf den Willen der Person an (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 17). Entscheidend ist der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (BSG, Urteil vom 15. März 1995 – 5 RJ 28/94 –, SozR 3-1200 § 30 Nr 13, SozR 3-2600 § 56 Nr 9, Rn. 16).
Der Kläger hatte zur Überzeugung des Gerichts im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der T.str. xx in M.
Der Kläger hielt sich dort zur Überzeugung des Gerichts mit mindestens derselben Häufigkeit wie in der L. Allee xx in M. auf und sah sein Elternhaus überdies stets als seinen Lebensmittelpunkt an. Der Kläger hatte seinen Erstwohnsitz durchgängig seit seiner Geburt in der T.str. xx in M. gemeldet. Dies entsprach nach eigenen – bis zum gerichtlichen Hinweis vom 12.12.2014 - durchgängigen Angaben des Klägers seiner subjektiven Vorstellung, dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Soweit der Kläger nun vorträgt, diese rechtliche Wertung entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wertet das Gericht diese Einlassung als unglaubhafte Schutzbehauptung.
Dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. hatte, ergibt sich zum Einen aus den Äußerungen des Klägers im Verwaltungsverfahren. Er gab in sämtlichen Bewilligungsanträgen die Adresse in der T.str. xx in M. durchgängig als seinen Wohnort (und nicht etwa nur als Absendeadresse) an. Der gesamte Schriftverkehr im laufenden Leistungsbezug erfolgte dementsprechend unter der Adresse T.str. xx in M. Im Rahmen der Anhörung trug der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2011 vor, er sei seit seiner Geburt ununterbrochen bei dem Einwohnermeldeamt in M. mit erstem Wohnsitz gemeldet. Als er 2001 Arbeitslosengeld beantragt habe, habe er dies an seinem ersten Wohnsitz in M. getan. Als das Arbeitslosengeld ausgelaufen sei, habe er im September 2002 seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe und auch alle nachfolgenden Weiterbewilligungsanträge ebenso in M. gestellt. Seinen zweiten Wohnsitz in M. habe er in erster Linie aus beruflichen Gründen. Diese auch gewerblich genutzte Wohnung sei bei dem dortigen Einwohnermeldeamt als Nebenwohnung gemeldet. Der Kläger führte detailliert aus, dass er sich ständig in M. aufhalten müsse, weil seine komplette private und teilweise auch die geschäftliche Post über M. laufe, und auch bei allen sonstigen Angelegenheiten wie Krankenversicherung, Bank und Ähnlichem sei M. als sein erster Wohnsitz angegeben. Dies auch nicht zuletzt deshalb, weil er seinen Vater bei der Pflege seiner Mutter unterstütze, die an Demenz erkrankt sei und Pflegestufe II erreicht habe. M. sei sein Hauptbezugspunkt. Insofern glaube er, dass man M. auch als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bezeichnen könne. Die Ermittlungen im Eilverfahren (S 45 AS xxxx/11 ER) ergaben, dass der Kläger in der T.str. xx in M. einen eigenen Telefonanschluss hatte. Dies stützt den Sachvortrag des Klägers zu seiner Erreichbarkeit in M.
In dem Eilverfahren (S 45 AS xxxx/11 ER) machte der anwaltlich vertretene Kläger laufenden Leistungen nach dem SGB II gegenüber der Beklagten geltend – nach wie vor unter der Adresse T.str. xx in M. (s. Eilrechtsschutzantrag vom 27.05.2011 in der Akte S 45 AS xxxx/11 ER), was dafür spricht, dass der Kläger dort nach eigenem Dafürhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem Eilverfahren durchgängig anwaltlich vertreten war. Auch in den parallelen Gerichtsverfahren S 5 AS xxxx/14 WA und S 5 AS xxxx/14 WA vertrat der anwaltlich vertretene Kläger die Auffassung, die Beklagte sei örtlich zuständig, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. (gehabt) habe.
Der Kläger gab auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe, die eidesstattliche Versicherung ab, dass er diesen in M. sehe, da er hier u.a. seinen familiären und sozialen Bezugspunkt und seinen ersten Wohnsitz habe. Er schlafe in M. und in Mü. Erst "zuletzt" (!) schlafe er aufgrund der eingeschränkten Mobilität zunehmend in M. Aufgrund seiner "derzeitigen" finanziellen Lage und aus beruflichen Gründen verbringe er die meiste Zeit des Tages in M. Mahlzeiten nehme er in M. und M. ein, koche an beiden Orten und bewahre auch an beiden Orten Lebensmittel auf. Er wasche seine Kleidung an beiden Orten und bewahre diese auch an beiden Orten auf. Der Vater des Klägers gab unter dem 07.08.2011 gegenüber dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung ab, die die Angaben des Klägers bestätigten. Der Kläger halte sich etwa zwei bis drei Mal in der Woche bei ihnen auf und lebe meist am Wochenende im Haushalt der Eltern. Diesen Angaben zufolge hatte der Kläger den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in M. Der über Tag überwiegende Aufenthalt an seinem Arbeitsplatz entspricht dem Tagesverlauf des wohl weit überwiegenden Anteils der arbeitenden Bevölkerung und steht daher aus Sicht des Gerichts einer Annahme des Lebensmittelpunktes in M. nicht entgegen. Dies entsprach nach eigenen Bekundungen auch den subjektiven Vorstellungen des Klägers.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2011 trug der Kläger vor, dass die Sachverhaltsdarstellung in dem Bericht des Außendienstes vom 24.11.2010, wonach der Kläger zugegeben habe, sich nur äußerst selten in M. aufzuhalten und seinen eigentlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in M. habe, unzutreffend sei (Bl. 87 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER). Sinngemäß macht der Kläger geltend, er habe sich damals vor dem Hintergrund der für ihn stressbelasteten Situation allenfalls missverständlich ausgedrückt, jedenfalls hätten die Mitarbeiter der Beklagten ihn missverstanden. Er habe deutlich gemacht / machen wollen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt in der T.str. xx in M. sei.
Soweit der Kläger seinen Stromverbrauch als Indiz für das Nutzen der Wohnung in der L. Allee xx in M. anführt, ist der vom Kläger gezogenen Schluss aus Sicht des erkennenden Gericht keinesfalls zwingend. Zum Einen liegt der Stromverbrauch mit durchschnittlich 1.700 kWh pro Jahr nicht unerheblich unter dem Mittelwert für einen Ein-Personen-Haushalt im Mehrfamilienhaus mit Warmwassermehrbedarf von 2.000 kWh pro Jahr. Zum Anderen nutzte der Kläger die Räumlichkeit in der L. Allee xx in M. unbestritten als Betriebsstätte. In dieser nutzte er zu Arbeitszeiten Licht und Computer; ferner mögen Kühlschrank und ähnliche Geräte zum Stromverbrauch beigetragen haben, ohne dass dies einen Schluss auf den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers zuließe. Vielmehr sprechen die von dem Kläger bei der Beklagten eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen dafür, dass der Kläger den Stromverbrauch selbst als weit überwiegend betrieblich genutzt angesehen hat. Der Kläger setzte über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jeweils die Stromrechnungen abzüglich eines privaten Nutzungsanteils i.H.v. 20% als Betriebsausgabe ab (s. Bl. 86, 91, 138, 200, 247, 285, 422 Leistungsakte).
Soweit der Kläger nunmehr "möglicherweise" rückblickend eine andere Bewertung der Tatsachen vornimmt, wertet das erkennende Gericht dies als unglaubhafte Schutzbehauptung. Die Argumentation des Klägers, es sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zweckmäßig gewesen, schnell an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu kommen und hierfür sei der Rechtsweg gegen die Beklagte relativ einfach zu beschreiten, ist aus Sicht des Gerichts keine tragfähige Begründung für die Inanspruchnahme eines aus nunmehriger Sicht des Klägers unzuständigen Leistungsträgers. Soweit der Kläger vorträgt, eine erneute Antragstellung bei der "möglicherweise auch aus heutiger Sicht zuständigen Beigeladenen" hätte erhebliche Zeit in Anspruch genommen mit dem Ergebnis, dass der Lebensunterhalt des Klägers während dieser Zeit akut gefährdet gewesen sei, fügt sich dieser Sachvortrag nicht in die übrigen Umstände des Eilverfahrens ein. Zum Einen stellte die Beklagte die Leistungen an den Kläger bereits zum 31.10.2010 ein. Der Kläger nahm jedoch erst unter dem 27.05.2011 gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch. Er hätte mehr als ein halbes Jahr Zeit gehabt, bei der "möglicherweise auch aus heutiger Sicht zuständigen Beigeladenen" ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und abzuschließen. Vor diesem Hintergrund vermag der Erklärungsversuch des Klägers in keinster Weise zu überzeugen. Wenn der Kläger nun meint der Begriff des Lebensmittelpunkt sei ein Begriff, der durchaus der Wertung zugänglich sei, mag dies zwar nicht grundsätzlich falsch sein. Allerdings beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts auf Tatsachen, die weit überwiegend der Kläger selbst in das Verwaltungsverfahren sowie in die Gerichtsverfahren eingeführt hat.
9. Bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund von Vermögen ist nach Auffassung der Kammer – zumindest in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - die gesamte überzahlte Leistung zu erstatten. Eine Beschränkung des Rückforderungsbetrages der Höhe nach auf den Wert des zu verwertenden Vermögens erfolgt nicht (so i.E. auch Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011 – L 12 AS 4994/10 –, Rn. 33, juris).
Es besteht zur Überzeugung des Gerichts keine Veranlassung, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anders zu behandeln, je nachdem, ob dieser sich in einer Bewilligungssituation befindet oder einer Rückforderungs- und Erstattungssituation ausgesetzt sieht. In der Bewilligungssituation ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass vorhandenes zu berücksichtigendes Vermögen bis zu seinem Verbrauch einem Leistungsanspruch entgegensteht und daher – so lange es noch vorhanden ist – wiederholt berücksichtigt werden muss. Die Rechtsprechung hat damit einen "fiktiven Vermögensverbrauch" ausgeschlossen und zwar aus Sicht der erkennenden Kammer zu Recht, denn (BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B –, Rn. 5, juris): "Weder das SGB II noch die Verordnung nach § 13 SGB II enthalten eine Vorschrift, die der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegenstehen. Der in § 3 Abs 1 und 3 sowie § 9 Abs 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich vorhandenes Vermögen bis zu den in § 12 SGB II vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen ist. Das entspricht auch der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur zu § 12 SGB II (vgl Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 5; Hänlein in Gagel, SGB III/SGB II, Stand Januar 2008, § 12 SGB II RdNr 103; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juni 2008, § 12 RdNr 307; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 34; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 167)." Damit hätten dem Kläger Leistungen zu keiner Zeit Leistungen bewilligt werden dürfen. Der Kläger war zu keiner Zeit hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend u.a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des alleinstehenden Klägers sind seinem nach dem SGB II in Betracht kommenden Bedarf die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen (Urteil des BSG vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 23, juris, Rn. 13). Zum Zeitpunkt einer jeden Antragstellung war der Kläger Inhaber eines Vermögens, mit dem er seine Bedarfe hätte decken können. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass Kosten der Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als Bedarf anzuerkennen waren. Nach den Ausführungen unter Ziffer 8b) des Urteils hatte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts im streitgegenständlichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der T.str. xx in M. Dem Kläger entstanden im streitgegenständlichen Zeitraum dort unstreitig keine Kosten der Unterkunft und Heizung. Da die Hilfebedürftigkeit insoweit beseitigt war, durften Kosten der Unterkunft und Heizung nicht erbracht werden. Die Anmietung einer Zweitwohnung ist angesichts einer Entfernung von gerade einmal 25 km zum Lebensmittelpunkt unter keinem Gesichtspunkt angemessen iSv § 22 SGB II. Die Vermögenssituation des Klägers stellt sich zum jeweiligen Antragszeitpunkt wie folgt dar: Depotstand zum Referenzkontostand zum Summe abzgl. Freibetrag Bedarfe 31.12.2004: 48.820,41 EUR 31.12.2004: 183,91 EUR 49.004,32 EUR - 8.950 EUR = 40.054,32 EUR 345 EUR Regelbedarf + 125,01 KV + 14,86 PV = 484,87 EUR x 6 = 2.909,22 EUR 30.06.2005: 76.252,12 EUR 30.06.2005: 4.871,47 EUR 81.123,59 EUR - 9.150 EUR = 71.973,59 EUR 345 EUR Regelbedarf + 125,01 KV + 14,86 PV = 484,87 EUR x 6 = 2.909,22 EUR 31.12.2005: 95.948,17 EUR 31.12.2005: 61,47 EUR 96.009,64 EUR - 9.150 EUR = 86.859,64 EUR 345 EUR Regelbedarf + 125,01 KV + 15,08 PV = 485,09 EUR x 6 = 2.910,54 EUR 30.06.2006: 43.250,76 EUR 30.06.2006: 27.700,83 EUR 70.951,59 EUR - 7.200 EUR = 63.751,59 EUR 345 EUR Regelbedarf + 112,20 KV + 14,45 PV = 471,65 EUR x 6 = 2.829,90 EUR 31.12.2006: 41.788,82 EUR 31.12.2006: 16.420,63 EUR 58.209,45 EUR - 7.200 EUR = 51.009,45 EUR 345 EUR Regelbedarf + 113,05 KV + 14,45 PV = 472,50 EUR x 6 = 2.835,00 EUR 30.06.2007: 107.876,62 EUR 30.06.2007: 423,40 EUR 108.300,02 EUR - 7.350 EUR = 100.950,02 EUR 347 EUR Regelbedarf + 113,05 KV + 14,45 PV = 474,50 EUR x 6 = 2.847,00 EUR 31.12.2007: 53.186,73 EUR 31.12.2007: 6,09 EUR 53.192,82 EUR - 7.350 EUR = 45.842,82 EUR 347 EUR Regelbedarf + 118,31 KV + 15,29 PV = 480,60 EUR x 6 = 2.883,60 EUR 30.06.2008: 42.833,87 EUR 30.06.2008: 413,23 EUR 43.247,10 EUR - 7.500 EUR = 35.747,10 EUR 351 EUR Regelbedarf + 118,31 KV + 17,54 PV = 486,85 EUR x 6 = 2.921,10 EUR 31.12.2008: 13.010,46 EUR 31.12.2008: -12,54 EUR 12.997,46 EUR - 7.500 EUR = 5.497,46 EUR 351 EUR Regelbedarf + 129,54 KV + 17,79 EUR PV = 498,33 EUR x 6 = 2.989,98 EUR 30.06.2009: 15.863,47 EUR 30.06.2009: - 35,46 EUR 15.828,01 EUR - 7.650 EUR = 8.178,01 EUR 359 EUR Regelbedarf + 129,54 KV + 17,79 EUR PV = 506,33 EUR x 6 = 3.3037,98 EUR 31.12.2009: 17.582,32 EUR 31.12.2009: -62,40 EUR 17.519,92 EUR - 7.650 EUR = 9.869,92 EUR 359 EUR Regelbedarf + 126,05 KV + 18,04 EUR PV = 5063,09 EUR x 6 = 3.018,54 EUR 30.06.2010: 17.361,71 EUR 30.06.2010: 200,55 EUR 17.562,26 EUR - 7.800 EUR = 9.762,26 EUR 359 EUR Regelbedarf + 126,05 KV + 18,04 EUR PV = 5063,09 EUR x 6 = 3.018,54 EUR
Das Gericht folgt nicht der abweichenden Ansicht, wonach bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenen Vermögens rückschauend zu überprüfen sei, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten (vgl. SG Landshut, Urteil vom 05. Februar 2014 – S 10 AS 390/12 –, Rn. 43, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 56/10 – Rn. 48, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2011 - S 13 AS 1217/09 – Rn. 25ff., juris). Nach dieser Auffassung steht einer Mehrfachanrechnung entgegen, dass durch die Anwendung von § 45 SGB X die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt werden solle. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wird gerade – und nur - mit der Abschöpfung der gesamten überzahlten Leistung die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt. Rücknahme und Erstattung führen eine ungerechtfertigte Bereicherung des Leistungsberechtigten zurück, und damit nicht zu einer systemwidrigen "Bereicherung" des Grundsicherungsträgers. Der Hilfeempfänger hat den vermögenswerten Vorteil zurückzuerstatten, den er nicht hätte erhalten dürfen. Abgeschöpft wird der Vorteil, den der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu Unrecht erlangt hat. Vor dem Hintergrund der Rückführung des Bereicherung kann das Gericht auch keinen Strafcharakter erkennen, der dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren vorbehalten bleiben müsste (a.A. SG Landshut, Urteil vom 05. Februar 2014 – S 10 AS 390/12 –, Rn. 43, juris). Die hier vertretene Rechtsauffassung vermag allenfalls zur Disziplinierung dahingehend beitragen, dass Antragsteller ihre Angaben in Antragsformularen – wie es ohnehin sein sollte – einer kritischen Überprüfung unterziehen. Es ergeben sich aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte im Gesetz, dass der Grundsicherungsträger – jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden – schlechter zu stellen wäre als ein beliebiger anderer Gläubiger. Das Gericht schließt sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht dem von Berlit (Berlit, info also 5/2011, S. 225ff) vertretenen dogmatischen Ansatz an, wonach eine Mehrfachanrechnung im Rahmen der Rücknahme und Rückforderung über die Härteregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II nicht vorgenommen werden solle. Gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II (dessen Wortlaut seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) unverändert geblieben ist) sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach Berlit (a.a.O.) soll bei einer auf den jeweiligen Bewilligungszeitpunkt abstellenden Betrachtung zu der vollständigen Erfassung des objektiven Sachverhalts auch der Umstand gehören, dass ein anrechenbares Vermögen zu Beginn des Folgezeitraums nur deswegen noch vorhanden sei, weil es für vorangehende Bewilligungszeiträume nicht angerechnet und verbraucht worden sei, sowie die Bewertung, dass in der Höhe der objektiv rechtswidrigen Nichtanrechnung - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X - die Rücknahme und Rückforderung möglich und geboten sei; dass diese Informationen erst später bekannt geworden seien, ändere nichts an der objektiven Rechtslage. Diesen Ausführungen vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 22, SozR 4-3500 § 90 Nr 6, juris Rn. 49 m.w.N.). Eine solche besondere Härte vermag das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht zu erkennen, da das Vermögen des Klägers innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums mit einem Wert von zeitweise bis zu 108.300,02 EUR auch nach Abzug der Freibeträge den gesamten Rückforderungsbetrag erheblich überstiegen hat. Auch materielle Gerechtigkeitserwägungen stehen dem so gefundenen Ergebnis zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Soweit Berlit (a.a.O.) meint, es müsse zwischen der (prospektiven) Bewilligungsituation und der (retrospektiven) Aufhebungs- und Rückforderungssituation unterschieden werden, weil es der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der erstgenannten Situation – anders als in der zweitgenannten - in der Hand habe, durch Verbrauch oder (rechtmäßige) Übertragung einer Mehrfachanrechnung entgegenzuwirken, überzeugt dies nicht. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte hat in der zweitgenannten Situation durchaus die Möglichkeit, sich der Behörde nicht im von Berlit geschilderten Sinne "auszuliefern", nämlich indem er die Angaben in den Anträgen von Anfang an richtig und vollständig macht. Darüber hinaus führt die von Berlit (a.a.O.) vorgeschlagene Vorgehensweise aus Sicht der erkennenden Kammer letztlich zu einer Berücksichtigung des fiktiven Vermögensverbrauchs. Die Berücksichtigung des fiktiven Vermögensverbrauchs würde aus Sicht der erkennenden Kammer im Ergebnis denjenigen besser stellen, dem es über einen längeren Zeitraum gelingt, sein Vermögen vor dem Grundsicherungsträger zu verbergen. Je länger dieser Zeitraum andauert, desto höher wäre der in Abzug zu bringende fiktive Verbrauch mit der Folge einer sich entsprechend verringernden Rückerstattungspflicht. Weiterhin würde die von Berlit (a.a.O.) befürwortete Vorgehensweise der bewilligungsabschnittsweisen Betrachtung in Fällen wie dem vorliegenden mit schwankenden Depotwerten sowie in ähnlich gelagerten Fällen mit Vermögen in Form von Aktien oder Fondsanteilen mit schwankenden Werten zu dem inkonsistenten Ergebnis führen, dass zwar bei (einzelnen) Beiwilligungsabschnitten kein berücksichtigungsfähiges Vermögen besteht, obwohl im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ggf. ein hinreichend hohes Vermögen besteht, um die gesamte Rückforderung zu begleichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung.
IV. Statthaftes Rechtsmittel ist gem. § 144 Abs. 1 SGG die Berufung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs und Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 34.079,96 EUR sowie von Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 32.951,80 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2010. Der am 10.09.19xx geborene Kläger war seit seiner Geburt bis zum 29.08.2011 mit erstem Wohnsitz in der T.str. xx in xxxxx M. gemeldet. Dabei handelt es sich um sein Elternhaus, in dem der Kläger ein eigenes Zimmer mit Waschgelegenheit und WC bewohnte. Einen Mietvertrag gab es nicht. Miete zahlte er hierfür im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Der Kläger war dort unter einem von dem Anschluss seiner Eltern verschiedenen Telefonanschluss erreichbar (vgl. Bl. 114 und Bl. 115 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER). Seit dem 01.02.1999 hat der Kläger eine 2-Zimmer-Wohnung mit 69,7 m² Wohnfläche in der L. Allee xx in xxxxx M. a. d. R. angemietet. Ausweislich des Mietvertrages (Bl. 25f. der Leistungsakte der Beigeladenen) fielen hierfür monatlich 870,00 DM Grundmiete zzgl. 66,00 DM Heizkosten zzgl. 297,00 DM Betriebskosten an. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral mit einem Boiler. Im April 2004 meldete der Kläger die Wohnung in der L. Allee xx in M. als seine Nebenwohnung an (Bl. 18 der Leistungsakte der Beigeladenen). Der Kläger verbrauchte ausweislich der vorgelegten Abrechnungen über Stromverbrauch in dem Zeitraum 28.05.2005 bis 29.06.2006 1.831 kWh, in dem Zeitraum 30.06.2006 bis 14.06.2007 1.771 kWh, in dem Zeitraum 15.06.2007 bis 30.11.2007 772 kWh, in dem Zeitraum 01.03.2009 bis 19.06.2009 535 kWh und in dem Zeitraum 20.06.2009 bis zum 21.06.2010 1.705 kWh Strom. Der Kläger absolvierte von 1984 bis 1990 ein Studium der Volkswirtschaft, von 1990-1991 ein Auslandsstudium der English Studies in England und war von 1994-1998 als Angestellter in Luxemburg tätig. Der Kläger verdiente 1998 brutto 80.157,00 DM und 1999 brutto 114.762 DM. Nach Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses bezog der Kläger ab September 2001 bei der Arbeitsagentur in M. Arbeitslosengeld und ab 20.09.2002 Arbeitslosenhilfe bei der Arbeitsagentur M. Die Akten hierüber sind vernichtet. Seit 2003 übt der Kläger, zunächst im Nebenerwerb und ab Dezember 2005 im Haupterwerb, eine selbstständige Tätigkeit als Investment Consultant aus. Hierfür nutzte er Teile der Räumlichkeiten der Wohnung in der L. Allee xx in M. Am 02.09.2004 nahm der Kläger an einer Informationsveranstaltung über Leistungen, Voraussetzungen und Antragsverfahren zum Arbeitslosengeld II teil (Bl. 529 der Leistungsakte der Beklagten). Der Kläger beantragte unter dem 29.09.2004 erstmals bei der Agentur für Arbeit W., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab der Kläger im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens unter Punkt 2.4 "Sparbriefe / Sonstige Wertpapiere / z.B. Aktien, Fonds-Anteile usw.)" ein Vermögen i.H.v. 604,00 EUR in Form von Wertpapieren und einen gesperrten VL-Vertrag mit einem Wert von ca. 1.300,00 EUR an. Die unter Punkt 8 formulierte Frage "Wurde Vermögen im In- oder Ausland verschenkt oder gespendet oder auf eine andere Person übertragen" beantwortete der Kläger mit "nein" (Bl. 8R der Leistungsakte der Beklagten). Bei sämtlichen Folgeanträgen verneinte der Kläger die Frage nach Änderungen in den Vermögensverhältnissen. Weiter gab der Kläger in dem Erstantrag unter Punkt "I. Allgemeine Daten des Antragstellers" "Straße, Haus-Nr., PLZ- Wohnort" an "T.str. xx, xxxxx M." und auf dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu "Straße, Haus-Nr., PLZ- Wohnort" wiederum "T.str. xx, xxxxx M." an. In sämtlichen Folgeanträgen kreuzte der Kläger bei der Angabe "Die Wohnanschrift hat sich geändert" "nein" an. Die Rechtsvorgänger der Beklagten, zunächst die Agentur für Arbeit W. und sodann die Arbeitsgemeinschaft Kreis W., bewilligten dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2010 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wie folgt: - Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.03.2005 und vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 mit Bescheid vom 17.11.2004 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 623,00 EUR monatlich o 125,01 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,86 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.04.2005 mit Bescheid vom 17.11.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.09.2006 (Bl. 79 der Leistungsakte der Beklagten) o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 460,87 EUR monatlich o 125,01 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,86 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 mit Bescheid vom 20.06.2005 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 623,00 EUR monatlich o 125,01 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,86 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 mit Bescheid vom 14.12.2005 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o Bis 31.03.2006 monatlich 125,01 EUR ab 01.04.2006 monatlich 117,07 EUR an Krankenversicherungsbeiträgen und bis 31.03.2006 monatlich 14,86 EUR ab 01.04.2006 monatlich 15,08 EUR an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.11.2006 mit Bescheid vom 26.05.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.06.2006, 05.09.2006, 26.09.2006 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 112,20 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,45 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 mit Bescheid vom 26.05.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.06.2006, 05.09.2006, 26.09.2006, 13.03.2007 o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 326,05 EUR monatlich o 112,20 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,45 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 mit Bescheid vom 13.12.2006, der den Zusatz enthält "die Zahlungen erfolgen weiterhin unter Vorbehalt" o Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 113,05 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,45 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 mit Bescheid vom 26.06.2007, der den Zusatz enthält "die Zahlungen erfolgen weiterhin unter Vorbehalt" o Regelleistung i.H.v. 347,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 113,05 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 14,45 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 mit Bescheid vom 18.12.2007, der den Zusatz enthält "die Zahlungen erfolgen weiterhin unter Vorbehalt" o Regelleistung i.H.v. 347,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 118,31 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 15,29 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 mit Bescheid vom 25.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.02.2009: o Regelleistung i.H.v. 351,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 118,31 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 17,54 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 mit Bescheid vom 30.12.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.02.2009 vorläufige Bewilligung gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III aufgrund der Selbstständigkeit: o Regelleistung i.H.v. 351,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 129,54 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 17,79 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 mit Bescheid vom 24.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.12.2009 vorläufige Bewilligung gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III aufgrund der Selbstständigkeit: o Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 129,54 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 17,79 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. Mit Bescheiden vom 25.10.2010 setzte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 auf 0,- EUR fest und forderte den Betrag i.H.v. 4.801,50 EUR von dem Kläger zurück. Mit Bescheid vom 24.06.2009 seien dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Im Rahmen der endgültigen Entscheidung sei festgestellt worden, dass kein Anspruch auf die Leistungen bestehe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Widersprüchen vom 31.10.2010. Es scheine ein Missverständnis vorzuliegen. Mit Schreiben vom 14.11.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Widersprüche vom 31.10.2010 von den Widerspruchsbescheiden vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 mit umfasst seien (Bl. 628 der Leistungsakte der Beklagten). - Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 mit Bescheid vom 07.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.08.2010: o Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich, o 126,05 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 18,04 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. - Im Februar 2010 erfolgte eine Nachzahlung i.H.v. 160,63 EUR, ohne dass hierzu ein Bescheid erlassen wurde (Bl. 283 der Leistungsakte der Beklagten). - Für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 mit Bescheid vom 29.06.2010 vorläufige Bewilligung gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III aufgrund der Selbstständigkeit: o Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR monatlich, o Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 441,25 EUR monatlich o 126,05 EUR monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen und 18,04 EUR monatlich an Pflegeversicherungsbeiträgen. Sämtliche Bescheide wurden dem Kläger in die T.str. xx in M. übersandt, wie auch der gesamte Schriftverkehr des Klägers unter der Absendeadresse T.str. xx in M. erfolgte. Im Rahmen eines Kontenabrufersuchens erlangte die Beklagte unter dem 05.07.2010 Kenntnis von in den Leistungsanträgen nicht angegebenen Konten, die auf den Namen des Klägers lauteten. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger unter dem 28.09.2010 und dem 20.10.2010 mit, dass es sich bei diesen Konten u.a. um ein Depot (Nr. 142131000) mit einem Wert i.H.v. 17.361,71 EUR (Stichtag 30.06.2010) nebst zugehörigem Referenzkonto handele. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.10.2010 hob die Beklagte die Bewilligung vom 29.06.2010 mit Wirkung ab 01.11.2010 auf (Bl. 411 der Leistungsakte der Beklagten). Der Kläger verfüge über Vermögenswerte i.H.v. 17.849,00 EUR. Der Kläger war für die Zeit von August 2001 bis zum 18.05.2011 (Bl. 40 der Gerichtsakte) als Inhaber des Depots Nr. xxxxxxxxx mit dazugehörigem Referenzkonto Nr. xxxxxxxxx - zunächst bei der Firma F.B. S.A. (F.tex), ab 2008 übernommen von der O.V. Bank (O.V.) - ausgewiesen. Gemäß § 12 Abs. 2 der am 03.08.2001 zwischen der dem Kläger und F.tex abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften bedurfte die Abtretung von Rechten, Ansprüchen und Forderungen, z.B. Kontoguthaben und sonstigen Positionen des Kunden, die ihm gegen F.tex zustanden, deren vorheriger schriftlicher Zustimmung (Bl. 50 der Gerichtsakte; gleichlautend die Bedingungen von F.tex, Anlage zu Bl. 201 der Gerichtsakte). Depot und Referenzkonto wiesen von der Zeit der Eröffnung im August 2001 bis zur Übertragung auf Konten des Vaters des Klägers mit Stichtag 18.05.2011 (Bl. 40 der Gerichtsakte) die folgenden Wertstellungen auf: Depotstand zum Referenzkontostand zum Summe 16.08.2001: 46.016,27 EUR 46.016,27 EUR 28.06.2002: 27.421,38 EUR 28.06.2002: 1.955,33 EUR 29.376,71 EUR 30.09.2002: 18.238,85 EUR 30.09.2002: 2.059,02 EUR 20.297,87 EUR 31.12.2002: 18.868,00 EUR 31.12.2002: 11.180,72EUR 30.048,72 EUR 30.09.2004: 42.532,21 EUR 30.09.2004: 1.182,39 EUR 43.714,60 EUR 31.12.2004: 48.820,41 EUR 31.12.2004: 183,91 EUR 49.004,32 EUR 30.06.2005: 76.252,12 EUR 30.06.2005: 4.871,47 EUR 81.123,59 EUR 31.12.2005: 95.948,17 EUR 31.12.2005: 61,47 EUR 96.009,64 EUR 30.06.2006: 43.250,76 EUR 30.06.2006: 27.700,83 EUR 70.951,59 EUR 31.12.2006: 41.788,82 EUR 31.12.2006: 16.420,63 EUR 58.209,45 EUR 30.06.2007: 107.876,62 EUR 30.06.2007: 423,40 EUR 108.300,02 EUR 31.12.2007: 53.186,73 EUR 31.12.2007: 6,09 EUR 53.192,82 EUR 30.06.2008: 42.833,87 EUR 30.06.2008: 413,23 EUR 43.247,10 EUR 31.12.2008: 13.010,46 EUR 31.12.2008: -12,54 EUR 12.997,46 EUR 30.06.2009: 15.863,47 EUR 30.06.2009: - 35,46 EUR 15.828,01 EUR 31.12.2009: 17.582,32 EUR 31.12.2009: -62,40 EUR 17.519,92 EUR 30.06.2010: 17.361,71 EUR 30.06.2010: 200,55 EUR 17.562,26 EUR 31.12.2010: 14.481,79 EUR 31.12.2010: 25,74 EUR 14.507,53 EUR
Aus den Kontoauszügen des zu dem Depot gehörenden Referenzkontos ergeben sich die folgenden Zahlungsflüsse: - Überweisungen von dem Kläger auf das Rferenzkonto: Am 16.08.2001 ein Betrag i.H.v. 46.016,27 EUR, am 31.01.2002 ein Betrag i.H.v. 3.088,00 EUR, am 20.03.2002 ein Betrag i.H.v. 2.000,00 EUR und am 23.12.2002 ein Betrag i.H.v. 8.000,00 EUR. - Überweisungen von dem Vater des Klägers auf das Referenzkonto: Am 19.11.2002 ein Betrag i.H.v. 2.000 EUR, am 06.12.2002 ein Betrag i.H.v. 1.500,00 EUR, am 13.01.2005 ein Betrag i.H.v. 1.300,00 EUR, am 18.02.2005 ein Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR, am 17.03.2005 ein Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR. - Überweisungen an den Vater des Klägers: Am 23.07.2008 ein Betrag i.H.v. 500,00 EUR. - Überweisungen an den Kläger: Jeweils mit dem Betreff "Walter Buss, Darlehen" am 24.11.2010 ein Betrag i.H.v. 1.400,00 EUR, am 23.12.2010 ein Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR, am 27.01.2011 ein Betrag i.H.v. 995,00 EUR, am 22.02.2011 ein Betrag i.H.v. 500,00 EUR, am 18.03.2011 ein Betrag i.H.v. 5.750,00 EUR, am 27.04.2011 ein Betrag i.H.v. 750,00 EUR. In einer persönlichen Vorsprache am 09.11.2010 erklärte der Kläger, dass er die Aktien auf dem Depot Nr. xxxxxxxxx im Jahr 2002 an seinen Vater abgetreten habe. Er habe die Aktien lediglich bis zu dem heutigen Zeitpunkt verwaltet. Er habe damals von seinem Vater den Auftrag erhalten, die Aktien für den Vater zu verwalten. Die Abtretung habe den Grund, dass er im Jahre 1991 ein Auto gekauft habe, dass ihm durch ein Darlehen seines Vaters (14.000,00 DM) finanziert worden sei. Weiterhin habe ihn sein Vater im Studium unterstützt (Essen, Trinken, Studiengebühren, Auslandssemester). Diese finanzielle Unterstützung habe er durch die Abtretung der Aktien wieder beglichen. Dazu reichte der Kläger einen von ihm und seinem Vater unterschriebenen Abtretungs- und Vermögensverwaltungsvertrag mit folgendem Wortlaut ein (Bl. 417 der Leistungsakte der Beklagten): "Abtretungs- und Vermögensverwaltungsvertrag Hiermit werden alle zur Zeit bestehenden Darlehnsverträge, zwischen dem Darlehnsgeber – Walter B. - und dem Darlehnsnehmer – Dirk B. - aufgelößt. Die Rückzahlung der gewährten Darlehn erfolgt durch die Abtretung der Vermögenswerte des Depots und des entsprechenden Korrespondenzkontos von Dirk B. bei F.tex mit der Depotnummer xxxxxx- xxx. Mit der Abtretung sind sämtliche Forderungen, die sich aus oben aufgeführten Darlehnsverträgen ergeben beglichen. Als Äquivalent für die Zinsen aus dem Darlehn wird die Möglichkeit von zu erzielenden Kursgewinnen akzeptiert. Zukünftige Vermögenswertänderungen des Depots - Erhöhung und Minderung - sind hierbei eingeschlossen. Die Dispositionsvollmacht für das Depot liegt bei Dirk B ... Bartransaktionen können nur nach Rücksprache mit Walter B. getätigt werden. Die Anlageentscheidungen werden ausschließlich von Dirk B.getroffen. Die hier getroffenen Vereinbarungen gelten unbegrenzt. Sollte einer der Vertragspartner versterben werden die oben stehenden Vereinbarungen nichtig. Moers, im August 2002" Eine Zustimmung der Bank zu der Abtretung wurde nicht eingeholt. Der Kläger trägt vor, die Abtretung an den Vater mehrmals telefonisch gegenüber F.tex angesprochen zu haben; schriftliche Unterlagen gibt es hierzu nicht (Bl. 257 der Gerichtsakte). Weiter reichte der Kläger einen von ihm und seinem Vater unterschriebenen Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut ein (Bl. 418 der Leistungsakte der Beklagten): "Darlehnsvertrag Der Darlehnsgeber - Walter B. - gewährt dem Darlehnsnehmer - Dirk B. - für den Autokauf ein Darlehn i.H.v. 14.000 DM. Als Darlehnszins wird der derzeitig übliche Marktzins vereinbart. Die Zinsen werden in einer Summe bei Rückzahlung des Darlehns beglichen. Die Laufzeit des Darlehns beträgt 15 Jahre. Eine vorzeitige Tilgung ist jederzeit möglich. M., im August 1991" Weiterhin reichte der Kläger einen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom 24.08.1991 ein, mit dem der Vater des Klägers von einem Herrn G. für 14.000 DM einen PKW erwarb. Am 16.11.2010 und am 24.11.2010 suchte der Außendienst der Beklagten die von dem Kläger angegebene Wohnadresse in der T.straße xx in M. auf, um die vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Raumkosten i.H.v. monatlich 181,75 EUR zu überprüfen. Am 24.11.2010 traf der Außendienst der Beklagten dort den Kläger an. Der Außendienstmitarbeiter hielt fest, dass der Kläger zugegeben habe, sich nur äußerst selten in der T.straße xx in M. aufzuhalten. Er habe seinen eigentlichen Wohnsitz in M., dort sei sein Lebensmittelpunkt; in der T.straße xx habe er nur seinen Zweitwohnsitz gemeldet. Der Kläger erklärte hierzu im Eilverfahren vor dem SG Duisnurg gegenüber dem Gericht, dass die Sachverhaltsdarstellung in dem Bericht unzutreffend sei (Schriftsatz vom 04.08.2011, Bl. 87 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER). Die Mitarbeiter der Beklagten hätten mit drei Personen vor der Wohnung in M. gestanden. Sie hätten den Kläger nach dessen Büro gefragt. Daraufhin habe der Kläger mitgeteilt, dass sein Büro in M. sei. Der Kläger habe auch mitgeteilt, dass er mit erstem Wohnsitz in M. und mit zweitem Wohnsitz in M. gemeldet sei, was auch belegbar sei. Wären die Mitarbeiter nach Terminvereinbarung dort erschienen, hätte dieses Gespräch in einer ruhigeren Atmosphäre stattfinden können, und es wäre nicht zu dieser Verwechslung durch die Mitarbeiter der Beklagten gekommen. Dem Kläger habe an diesem Tag die Ruhe für diese Angelegenheit gefehlt, da gleichzeitig der medizinische Dienst der Pflegeversicherung in dem Haushalt der Eltern gewesen sei, um die Pflegestufe der Mutter des Klägers festzustellen. Wenn dieser Vermerk des Außendienstes, der aufgrund des falschen Zeitpunkt des Besuchs zu Missverständnissen geführt habe, der einzige Beleg für das Fehlen des gewöhnlichen Aufenthaltes in M. sei, hätte eine Niederschrift über die angebliche Aussage des Klägers aufgenommen und von diesem gegengezeichnet werden müssen. Mit Schreiben vom 11.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 gewährten Leistungen i.H.v. insgesamt 67.031,76 EUR vollständig vom Kläger zurückzufordern, weil er sich nicht in M. aufhalte. Der Kläger habe seit dem 01.02.1999 seinen Hauptwohnsitz in M. (L. Allee xx). Er habe die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in M. und als Wohnadresse die Adresse des Vaters angegeben. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht in M. gewesen. Somit sei eine Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben. Der Kläger habe darüber hinaus bei Antragstellung verwertbares Vermögen gehabt, das er nicht angegeben habe. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 467 der Leistungsakte der Beklagten). Mit Schreiben vom 25.03.2011 übersandte der Kläger seine Stellungnahme vom selben Tage. Er teilte mit, er sei seit seiner Geburt ununterbrochen bei dem Einwohnermeldeamt in M. mit erstem Wohnsitz gemeldet. Als er 2001 Arbeitslosengeld beantragt habe, habe er dies an seinem ersten Wohnsitz in M. getan. Als das Arbeitslosengeld ausgelaufen sei, habe er im September 2002 seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe und auch alle nachfolgenden Weiterbewilligungsanträge ebenso in M. gestellt. Seinen zweiten Wohnsitz in M. habe er in erster Linie aus beruflichen Gründen. Diese auch gewerblich genutzte Wohnung sei bei dem dortigen Einwohnermeldeamt als Nebenwohnung gemeldet. Seine komplette private und teilweise auch die geschäftliche Post laufe über M. und auch bei allen sonstigen Angelegenheiten wie Krankenversicherung, Bank und Ähnlichem sei M. als erster Wohnsitz angegeben. Schon allein deshalb müsse er ständig in M. sein. Dies auch nicht zuletzt deshalb, weil er seinen Vater bei der Pflege seiner Mutter unterstütze, die an Demenz erkrankt sei und Pflegestufe II erreicht habe. M. sei sein Hauptbezugspunkt. Insofern glaube er, dass man M. auch als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bezeichnen könne. Ferner habe er bei seiner Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe im September 2002 habe alle Konten und Depots angegeben sowie Unterlagen vorgelegt bzw. den entsprechenden Sachverhalt erläutert und darauf vertraut, dass alles korrekt und auch bei den nachfolgenden Anträgen bekannt war. Man habe ihm im Vorfeld von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit gesagt, dass abgetretene Depots, auch wenn sie auf seinen Namen lauteten, nicht seinem Vermögen zugerechnet würden, da sie durch Abtretung nicht mehr sein Vermögen seien. Dies sei ihm auch bei Antragstellung bestätigt worden. Hierauf habe er vertraut. Mit Bescheid vom 13.04.2011 hob die Beklagte die Bewilligungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 in Höhe von insgesamt 32.951,80 EUR gem. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X auf und forderte die gewährten Leistungen gemäß § 50 SGB X von dem Kläger zurück. Gemäß § 36 SGB II sei für Leistungen der Grundsicherung die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger zuständig, in deren / dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Kläger habe bereits seit Antragstellung bzw. seit dem 01.02.1999 seinen Wohnsitz in M. Soweit der Kläger angebe, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei auch M., seien hier keine Kosten der Unterkunft entstanden. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinem Antrag vom 29.09.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Mit weiterem Bescheid vom 13.04.2011 hob die Beklagte die Bewilligungen für Regelleistung und Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 gem. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X in Höhe von insgesamt 34.079,96 EUR auf und forderte die gewährten Leistungen gemäß § 50 SGB X von dem Kläger zurück. Der Kläger habe bei Antragstellung verwertbares Vermögen gehabt, welches er nicht angegeben habe. Mangels Treuhandvermerk oder dergleichen sei von einer Vermögensinhaberschaft des Klägers auszugehen. Aufgrund dessen habe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinem Antrag vom 29.09.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Soweit er im Rahmen der Anhörung vorgetragen habe, dass er bei Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe im September 2002 alle Konten und Depots angegeben habe, sei festzuhalten, dass es sich um zwei unterschiedliche Leistungen von zwei getrennten Behörden gehandelt habe. Der Kläger sei zur Bekanntgabe aller Konten gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Kreis W. bzw. ab 01.01.2011 gegenüber dem Jobcenter Kreis W. als Rechtsnachfolger verpflichtet gewesen. Hierüber sei der Kläger im Hauptantrag und im Merkblatt informiert worden, so dass sogar von vorsätzlichem Verschweigen ausgegangen werden könne. Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 27.04.2011 als unbegründet zurück. Die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsentscheidungen seien gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X zurückzunehmen gewesen. Der Kläger habe grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Soweit die Entscheidung aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Nach § 335 SGB III habe der Kläger die zur Kranken- und Pflegeversicherung erbrachten Beiträge zu erstatten, weil die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden seien und ein weiteres Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis für den gleichen Zeitraum nicht bestanden habe. In der von der Aufhebung betroffenen Zeit seien - wie im Einzelnen monatsweise aufgeschlüsselt - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 34.079,96 EUR zu Unrecht erbracht worden (Regelleistung i.H.v. 24.470,00 EUR, Beiträge Krankenversicherung i.H.v. 8.490,86 EUR, Beiträge Pflegeversicherung i.H.v. 1.119,10 EUR). Dieser Betrag sei zu erstatten. Weiter seien Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 32.951,80 EUR - wie im Einzelnen monatsweise aufgeschlüsselt - zu Unrecht erbracht worden. Dieser Betrag sei zu erstatten. Die Beklagte lehnte den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 21.12.2010 mit Bescheid vom 17.10.2011 (Bl. 607 der Leistungsakte der Beklagten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 ab. Die Beklagte sei nicht zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. habe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner unter dem 01.12.2011 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage (Az S 5 AS xxxx/14 WA). Die Beklagte sei örtlich zuständig, da der Kläger in deren Gebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Bl. 3 der Gerichtsakte S 5 AS xxxx/14 WA). Dieses Klageverfahren ist im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Gericht noch anhängig. Mit Schriftsatz vom 27.05.2011 beantragte der Kläger unter der Adresse T.straße xx in M. bei dem Sozialgericht Duisburg, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller die Regelleistung nach dem SGB II ab dem 27.05.2011 auszuzahlen (Az S 45 AS xxxx/11 ER). Der Antragsteller sei hilfebedürftig. Er sei seit August 2002 nicht mehr Vermögensinhaber des Depots bei der O.V. Bank, da er dieses damals nebst dazugehörigem Konto an seinen Vater abgetreten habe. Der Kläger gab im Mai 2011 die folgende eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung zu der Depotabtretung ab: "Die Abtretung erfolgte, um hierdurch Darlehensverbindlichkeiten bei meinem Vater auszugleichen. Die Darlehen resultierten u.a. aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit meinem Studium und einem anschließenden Auslandsstudium sowie Urlauben. Hierzu zählten Studiengebühren, Transfer-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie die Nutzung des väterlichen PKW’s und damit verbundene Kosten. Nach dem Studium zählten hierzu, teilweise Verpflegung- und Unterkunftskosten und weitere Kosten sowie die Kosten für den Kauf meines PKW’s." Der Vater des Klägers gab in demselben Verfahren ebenfalls im Mai 2011 eine im wesentlichen wortgleiche, eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung zu der Depotabtretung ab. Der Kläger trug weiter vor, hinsichtlich des Depots liege keine Scheinabtretung vor. Der Kläger sei beruflich als Vermögensverwalter bzw. Vermittler solcher Dienstleistungen tätig und auf diesem Gebiet ausgebildet. Die Verfügungsbefugnis des Klägers bestehe, damit er einen Zuwachs des väterlichen Vermögens bewirken könne. Unter dem 24.07.2011 gab der Kläger eine eigenhändig unterschriebene weitere eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei dem Sozialgericht Duisburg ab mit - auszugsweise - folgendem Inhalt (Bl. 53 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER): "Meinen Lebensmittelpunkt sehe ich in M. Hier habe ich im elterlichen Einfamilienhaus ein Zimmer mit Waschgelegenheit und WC. Ein Mietvertrag hierzu besteht nicht und es wird hierfür keine Miete gezahlt. Zudem habe ich aus beruflichen Gründen eine Wohnung in M. angemietet. Mir ist bekannt, dass eine falsche Versicherung strafbar ist. M. 24.7.2011" Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts vom 27.07.2011, wo der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Bl. 63f. der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER), gab der Kläger unter dem 31.07.2011 eine weitere eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei dem Sozialgericht Duisburg ab mit – auszugsweise - folgendem Inhalt (Bl. 86 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER): "Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich meinen Lebensmittelpunkt in M. sehe, da ich hier u.a. meinen familiären und sozialen Bezugspunkt und meinen ersten Wohnsitz habe. Ich schlafe in M. und in M., wobei zuletzt durch die eingeschränkte Mobilität, aufgrund meiner finanziellen Lage und meiner persönlichen Situation, zunehmend in M. Wenn ich in M.bin nehme ich meine Mahlzeiten in M. ein. Im Moment überwiegend Mittagessen. Wenn ich in M. bin nehme ich meine Mahlzeiten dort ein. Ich koche in M. und in M. und bewahre auch an beiden Orten Lebensmittel auf. Meine Kleidung wasche ich in M. und bewahre diese sowohl in M. als auch in M. auf. Aufgrund der derzeitigen finanziellen und persönlichen Lage und der dadurch eingeschränkten Mobilität sowie der beruflichen Gründe verbringen ich die meiste Zeit meines Tages zur Zeit in M. Meine Freizeit verbringe ich in M, M. und an anderen Orten. Aufgrund meine bereits oben geschilderten Situation treffe ich kaum noch Freunde oder Bekannte. Die meisten Freunde und Bekannten habe ich in M. Die Wohnung in M. habe ich wegen der Nähe zum Arbeitsort angemietet und hier werden zurzeit ca. 9 qm gewerblich genutzt. [ ] Mir ist bekannt, dass eine falsche Versicherung strafbar ist. M., 31.7.11" Im Rahmen der schriftlichen Zeugenbefragung erklärte der Vater des Klägers mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben vom 07.08.2011 – auszugsweise - das folgende (Bl. 83 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER): "Mein Sohn hat immer seinen Lebensmittelpunkt in M. gesehen, aufgrund der peinlichen Situationen, bedingt durch die Krankheit meiner Frau gestaltet es sich jedoch zunehmend schwieriger. Obwohl mein Sohn oft vor Ort ist, da ich ihn dringend benötige, weil ich in manchen Dingen nicht immer die Lage beherrsche. So z.B., wenn meine Frau fällt und ich sie dann nicht mehr alleine aufrichten kann. Er übernachtet auch in M., nimmt seine Mahlzeiten auch in M. ein und bewahrt seine Lebensmittel und Kleidung auch in M. auf. Im vergangenen Monat hat sich mein Sohn meiner Erinnerung nach etwa zwei bis dreimal in der Woche bei uns aufgehalten und meist am Wochenende in unserem Haushalt gelebt. Die Richtigkeit meiner schriftlichen Aussage versichere ich eidesstattlich durch nachstehende Unterschrift." Auf der Grundlage u.a. der eidesstattlichen Versicherungen sprach das Gericht dem Kläger vorläufige Leistungen gegen die Beklagte zu. Nach summarischer Prüfung sprächen die gewichtigeren Gründe für einen gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Bezirk der Beklagten. Unter dem 15.06.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2011. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.07.2011 (Bl. 563 der Leistungsakte der Beklagten) ab. Hiergegen wendete sich der anwaltlich vertretene Kläger mit Widerspruch vom 08.07.2011. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei in M. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 als unbegründet zurück (Bl. 594 der Leistungsakte der Beklagten) ab. Die Beklagte sei nicht zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. habe. Hiergegen wendete sich der anwaltlich vertretene Kläger mit seiner unter dem 10.10.2011 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage (Az S 5 AS xxxx/14 WA). Die Beklagte sei örtlich zuständig, da der Kläger bis zum 28.08.2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt habe (Bl. 19 der Gerichtsakte S 5 AS xxxx/14 WA). Zwar habe der Kläger in M. eine Wohnung angemietet, um dort seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Jedoch habe er ebenfalls die Unterkunftsmöglichkeit im elterlichen Haus genutzt. Dieser elterliche Haushalt stelle seit der Geburt des Klägers seinen Lebensmittelpunkt dar, sodass der gewöhnliche Aufenthalt nicht durch die Anmietung einer Wohnung in M. beendet worden sei. Dieses Klageverfahren ist im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Gericht noch anhängig. Am 29.08.2011 meldete der Kläger seinen Hauptwohnsitz in M. an und beantragte dort laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit seiner hier zu entscheidenden, unter dem 18.11.2011 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2010. Die Beklagte sehe als Rechtsgrund für die Aufhebung § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB II. Diese Vorschrift setze zunächst voraus, dass eine rechtswidrige Entscheidung getroffen worden sei. Die von der Beklagten angeführten Aufhebungsgründe erfüllten diese Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB II nicht. Auf den Hinweis des Gerichts vom 12.12.2014, zu den Wohnverhältnissen keine weiteren Ermittlungen anstellen und den Vortrag des Klägers aus dem Eilverfahren (S 45 AS xxxx/11 ER) als wahr unterstellen zu wollen, mit der Folge, dass die Beklagte örtlich zuständig gewesen und Kosten der Unterkunft nicht zu erbringen gewesen seien (Bl. 247ff. der Gerichtsakte), erklärte der Kläger gegenüber dem Gericht, die vorrangige Nutzung habe bei der Wohnung in M. gelegen (Bl. 257ff. der Gerichtsakte). Bei dem Zimmer in M. im elterlichen Haushalt handele es sich um einen ausgebauten Dachboden mit einer Grundfläche von 15 m². Seit 1994 (Auslandsaufenthalt des Klägers) werde dieser Raum zusätzlich auch durch die Eltern des Klägers mitgenutzt. Der Kläger nutze diese Übernachtungsmöglichkeit, wenn er seine Eltern besuche oder dort sei, um seine Eltern zu pflegen. Zeitlich habe sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend in M. aufgehalten. Anhand der beigefügten Stromabrechnungen sei ersichtlich, dass der Kläger zwar sparsam mit seinen Stromverbrauch umgehe, jedoch durchschnittlich fast bei dem Durchschnittsstromverbrauch eines Einpersonenhaushaltes in einem Mehrfamilienhaus liege. Dies sei in ein Indiz dafür, dass die Wohnung in M. nicht nur gelegentlich genutzt werde, sondern als einzige Wohnung des Klägers seine vorrangige Unterkunft darstelle. Nach mit Schriftsatz vom 20.02.2015 vorgetragener Ansicht des Klägers (Bl. 348 der Gerichtsakte) widerspreche dieser Vortrag nicht den Angaben des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Möglicherweise nehme der Kläger "rückblickend eine andere Bewertung der Tatsachen vor". Im Eilverfahren sei es zweckmäßig gewesen, schnell an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu kommen. Hierfür sei der Rechtsweg gegen die Beklagte relativ einfach zu beschreiten gewesen. Eine erneute Antragstellung bei der "möglicherweise auch aus heutiger Sicht zuständigen Beigeladenen hätte erhebliche Zeit in Anspruch genommen mit dem Ergebnis, dass der Lebensunterhalt des Klägers während dieser Zeit akut gefährdet gewesen wäre." Der Begriff des Lebensmittelpunkts sei ein Begriff, der durchaus der Wertung zugänglich sei. Die emotionale Sichtweise des Klägers müsse nicht mit der tatsächlich überwiegenden Nutzung übereinstimmen. Weiter ließ der Kläger im Termin vortragen, sein Wohnort sei im streitgegenständlichen Zeitraum in M. gewesen; er habe sich in M. nur aufgehalten, um seine Eltern zu besuchen (Bl. 355 der Gerichtsakte). Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig gewesen. Die Annahme der Beklagten, der Kläger sei wegen des Vorhandenseins von verwertbarem Vermögen nicht hilfebedürftig, lasse vollständig außen vor, dass der Kläger das in Rede stehende Depot lediglich treuhänderisch für seinen Vater betreut habe. Der Abtretungsnachweis sei ebenso wie der Grund für die Abtretung urkundlich dokumentiert und nachgewiesen. Es habe sich um die Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinem Vater gehandelt. Der Kläger habe die Abtretung des Depots an seinen Vater gegenüber der Firma F.tex mehrmals telefonisch angesprochen. Nur deswegen sei es möglich gewesen, dass von dem dortigen Konto Überweisungen auf das Konto des Vaters getätigt worden seien. Selbst wenn die Abtretung wegen der Bank-AGB nichtig gewesen sein sollt, hätte der Kläger die Falschangaben vorsätzlich oder grob fahrlässig machen müssen. Der Kläger hätte also die Nichtigkeit kennen müssen. Dies werde von der Beklagten weder behauptet noch bewiesen. Nachdem der Kläger auf die Frage des Gerichts im Erörterungstermin am 03.03.2014 keine Erklärung dazu abgab, aus welchem Grund er vier Monate nach der vogetragenen Übertragung des Depots an den Vater noch 8.000,00 EUR überwiesen habe, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.03.2015 (Bl. 366 der Gerichtsakte), dass es sich hierbei um den Ausgleich des Kursverlustes gehandelt habe. Zu dem Zeitpunkt der Depotabtretung habe der Kontoauszug zum 28.06.2002 vorgelegen, der einen Kurswert von 27.421,28 EUR ausgewiesen habe. Zum 30.09.2002 sei das Depot infolge von Kursrückgängen nur noch 18.238,85 EUR wert gewesen. Auf Aufforderung des Gerichts (Bl. 18 der Gerichtsakte), die geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten glaubhaft zu machen durch Auflistung sämtlicher Darlehen, Darlegung des jeweiligen Zwecks, sowie durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu Darlehensabreden, Auszahlung der Darlehenssumme und Verwendung des Darlehens, erklärte der Kläger mit selbst verfasstem Schreiben vom 11.02.2012 (Bl. 30 der Gerichtsakte), die meisten Darlehensabreden seien "in mündlicher, familiärer Absprache getroffen worden". "Aufgrund der lang zurückliegenden Zeiträume und der zum Teil nutzungsbedingten Darlehen, wie z.B. bei der Nutzung des väterlichen Pkws von 1981-1991 inklusive Kraftstoff, [sei] eine genaue Zuordnung naturgemäß schwierig. Für Kost und Logis im elterlichen Einfamilienhaus in M., T.straße xx, inklusive Strom und Telefon [seien] von 04.1991-03.1994 und von 04.1998-08.2002 monatliche Kosten in Höhe von durchschnittlich 400 EUR und von 03.1994 bis 04.1998 in Höhe von durchschnittlich 150 EUR angesetzt" worden. Lediglich für den Kauf des PKW lägen schriftliche Unterlagen vor (Bl. 32ff. der Gerichtsakte). In der Regel käme man bei Darlehensverträgen unter Verwandten erst im Zusammenhang mit Behördengängen in die Pflicht der Formalisierung. Vor diesem Hintergrund sei auch der Abtretungsvertrag aus August 2002 zu betrachten. Auf den Hinweis des Gerichts im Eröterungstermin vom 03.03.2015, dass die Eltern des Klägers zivilrechtlich verpflichtet gewesen sein dürften, dem Kläger die Erstausbildung zu finanzieren, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.03.2015, die gewährten Darlehen seien nicht zur Finanzierung der Erstausbildung, sondern zur Finanzierung der Zweitausbildung (Auslandsstudium) geleistet worden. Insoweit habe keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern bestanden (Bl. 366 der Gerichtsakte). Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bewirke, dass die von der Beklagten erbrachten Leistungen, selbst im Falle der Unzuständigkeit, als Erfüllung durch den zuständigen Träger (die Beigeladene) gelte. Der unzuständige Leistungsträger habe nur den Weg über § 102 SGB X, eine Aufhebung und Erstattung nach §§ 45ff., 50 SGB X sei ausgeschlossen. Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 13.04.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte ist der Ansicht, die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe bereits bei der ersten Antragstellung am 20.09.2004 als Wohnanschrift die T.straße xx in M. eingetragen und dabei angegeben, dass er Miete i.H.v. 445 EUR, Heizkosten in Höhe von 29,35 EUR und Nebenkosten i.H.v. 148,65 EUR für eine 69,7 m² große Wohnung mit 53,97 m² Wohnraum zu zahlen habe. Tatsächlich habe der Kläger im Bereich des Kreises W. keine Kosten der Unterkunft zu zahlen gehabt. Dem Kläger seien seit dem 01.01.2005 Kosten der Unterkunft durchgängig auf dieser falschen Grundannahme gewährt worden, ohne dass der Kläger diesen falschen Sachverhalt aufgeklärt hätte. Die Kosten der Wohnung in Mülheim wären im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Bei seinen Eltern sei der Kläger keinen Unterkunftskosten ausgesetzt gewesen. Als Unterkunftskosten im Sinne des § 20 SGB II könnten lediglich diejenigen einer tatsächlich bewohnten Unterkunft anerkannt werden. Da der Kläger die Wohnung in M. angeblich nicht bewohnt habe, wären die Kosten definitiv nicht in der bewilligten Höhe anerkannt worden. Auf die Mietkosten für die Wohnung in M. habe auf der Bedarfsseite kein Anspruch bestanden. Dabei gehe die Beklagte aber weiterhin davon aus, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in M. und nicht in M. gehabt habe. Auch Regelbedarf sei dem Kläger nicht zu bewilligen gewesen. Das vorhandene Vermögen des Klägers habe ausgereicht, um den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Der Kläger habe von Beginn an über ein Vermögen verfügt, dass die ihm einzuräumenden Freibeträge nach dem SGB II bei weitem überstiegen habe. Das Vorhandensein von Vermögen stehe in jedem Monat, in dem es noch vorhanden sei, einer Bedürftigkeit entgegen. Die Abtretung sei nicht wirksam, da der Kläger bis zur tatsächlich gegenüber der Depotbank erklärten Übertragung Inhaber der Wertpapiere gewesen sei. Angesichts des von dem Kläger absolvierten Studiums der Volkswirtschaft hält es die Beklagte für nicht glaubhaft, dass der Kläger sich nicht mit dem rechtlichen Modalitäten einer Abtretung auseinandergesetzt und diese nicht gekannt haben will. Dass der Kläger 400 EUR monatlich für die Zeit von April 1991 bis März 1994 und April 1998 bis August 2002 für Kost und Logis im elterlichen Einfamilienhaus zugrundegelegt habe, sei allein deshalb schon nicht glaubhaft, weil der Euro erst im Jahr 2002 eingeführt worden sei. Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen bestehe nicht, da die Leistungen an den Kläger nicht rechtmäßig gewesen seien. Die Beigeladene meint, ihre Zuständigkeit sei jedenfalls für den Zeitraum vor dem 30.08.2011 nicht gegeben. Der Kläger habe sich erst am 29.08.2011 in M. angemeldet, und schließlich sei der Kläger selbst der Ansicht, seinen Lebensmittelpunkt in M. gehabt zu haben, wie er es in den Schriftsätzen im Gerichtsverfahren stets unterstreichichen habe. Unterkunftskosten seien auch nur dann für eine einzige Unterkunft anzuerkennen, wenn der Leistungsberechtigte mehrere Unterkünfte angemietet habe und rechtlich nutzen könne. Entscheidend sei dann die (vorrangig) tatsächlich genutzte Unterkunft, und zwar auch dann, wenn diese mietfrei bewohnt werden könne. Dies sei nach Aussage des Klägers gerade nicht M. Die nach dem richterlichen Hinweis vom 12.12.2014 getätigten Ausführungen des Klägers zum Lebensmittelpunkt stünden diametral zu der im Eilverfahren S 45 AS xxxx/11 ER abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 24.07.2011 und zu den Ausführungen in den vorangegangenen Schriftsätzen des hiesigen Verfahrens. Zudem sei der Kläger auf der Grundlage der nachvollziehbaren Unterlagen der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Die Hilfebedürftigkeit sei vom Kläger zu beweisen. Es sei vollkommen unglaubhaft, dass eine Abtretungsvereinbarung im Verhältnis zwischen Kläger und Vater schriftlich abgeschlossen worden sein soll, nicht aber gegenüber der Bank. Wenn trotz der angeblichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dessen Vater ausgerechnet die schriftliche Anzeige gegenüber der Bank unterblieben sei, sei diese Situation als nicht nachvollziehbar und lebensfremd einzuordnen. Die hieraus resultierenden Unklarheiten gingen allein zulasten des Klägers. Mit Beschluss vom 21.11.2011 hat das Gericht die Verfahren unter den Aktenzeichen S 31 AS xxxx/11 und S 31 AS xxxx/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 31 AS xxxx/11 – jetzt S 5 AS xxxx/11 - zum führenden Verfahren bestimmt. Mit Beschluss vom 18.02.2012 hat das Gericht die Stadt M. gem. §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Sabine E.; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2016 wird Bezug genommen. Der Vater des Klägers hat nach Belehrung durch das Gericht mit Schreiben vom 14.01.2016 unter Aufrechterhaltung seiner schriftlichen Aussagen im Übrigen von dem ihm als Vater des Klägers zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Bl. 632 der Gerichtsakte). Das Gericht hat von Amts wegen im Wege der Internetrecherche ermittelt, dass der durchschnittliche Stromverbrauch für einen in einem Mehrfamilienhaus befindlichen Ein-Personen-Haushalt mit elektrischer Warmwasseraufbereitung im Mittelwert bei 2.000 kWh/Jahr liegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, der Sitzungsniederschriften zu dem Erörterungstermin vom 03.03.2015 und zu der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2016 sowie der Gerichtsakten des hierhin verbundenen Verfahrens S 31 AS xxxx/11, der Parallelverfahren S 5 AS xxxx/14 WA und S 5 AS xxxx/14 WA, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, sowie der beigezogenen Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
I. Statthafte Klageart ist jeweils die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, 1. Var. Sozialgesetzbuch (SGG). Streitgegenstand sind der Bescheid vom 13.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2011, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Regelleistungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2010 i.H.v. insgesamt 34.079,96 EUR aufhebt und von dem Kläger erstattet verlangt, und der Bescheid vom 13.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2011 mit dem die Beklagte die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2010 i.H.v. insgesamt 32.951,80 EUR aufhebt und von dem Kläger erstattet verlangt.
II. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind.
1. Die Aufhebungen der Bewilligungsentscheidungen durch die Beklagte finden ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er von Anfang an rechtswidrig ist, wenn der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
2. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind formell rechtmäßig.
Die Beklagte war trotz des vor Erlass der Widerspruchsbescheide erfolgten Umzugs des Klägers am 29.08.2011 in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen für den Erlass der Rücknahmeverwaltungsakte zuständig. Gem. § 76 Abs. 3 SGB II hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bewilligungsbehörden als zuständige Rechtsträgerin gehandelt. Zwar bestimmt § 44 Abs. 3 SGB X i.V.m. §§ 45 Abs. 5, 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB X, dass nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde über die Rücknahme entscheidet, auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB X gilt hier jedoch nicht. Die Beklagte war aufgrund ihrer Verbandszuständigkeit weiterhin zuständig. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen i.S.v. § 44 b SGB II handelt es sich nicht nur um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit. Vielmehr ist mit der Zuweisung von Aufgabenzuständigkeiten in § 44b SGB II eine Beschränkung der Zuständigkeit für die Erbringung dieser Leistungen verbunden, die der dem jeweiligen Träger zugewiesenen Verbandszuständigkeit entspricht. Dass § 44 Abs. 3 SGB X, der an § 48 Abs. 5 VwVfG anknüpft, eine spezielle generelle Ermächtigungsgrundlage für die Überschreitung der Verbandskompetenz enthalten sollte, ist seinem Wortlaut, seiner systematischen Stellung, seiner Geschichte oder seinem Zweck nicht zu entnehmen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R –, SozR 4-1300 § 44 Nr 25, SozR 4-4200 § 36 Nr 1, SozR 4-4200 § 44b Nr 4, Rn. 13). In diesem Fall verbleibt es bei der Zuständigkeit der Behörde für die Rücknahme der von ihr erlassenen Bewilligungsbescheide, auch wenn im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ein anderes Jobcenter für die Leistungsberechtigte Person örtlich zuständig ist. Eine gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44b SGB II kann bezogen auf die kommunalen Aufgaben nach dem SGB II nicht außerhalb der Verbandszuständigkeit des kommunalen Trägers zuständig sein (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R –, SozR 4-1300 § 44 Nr 25, SozR 4-4200 § 36 Nr 1, SozR 4-4200 § 44b Nr 4, Rn. 15).
Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass der Verwaltungsakte mit Schreiben vom 11.03.2011 (Bl. 467 der Leistungsakte der Beklagten) i.S.v. § 24 SGB X angehört. Die Verwaltungsakte sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X, da sie den Zeitraum, für den Leistungen aufgehoben werden und die aufgehobenen Beträge sowie den Adressaten und die erlassende Behörde unzweifelhaft erkennen lassen.
3. Die angefochtenen Rücknahmeverwaltungsakte sind materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 SGB X liegen vor.
Die mit den streitgegenständlichen Rücknahmeverwaltungsakten aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen sind begünstigende Verwaltungsakte, die von Anfang an rechtswidrig waren. Der Kläger kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil die Bewilligungsentscheidungen auf Angaben beruhen, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat.
a) Die mit den streitgegenständlichen Rücknahmeverwaltungsakten aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen waren bereits im Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses materiell rechtswidrig.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II (nach den insoweit seit dem 01.01.2005 unverändert geltenden Regelungen) erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Personen, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach noch nicht erreicht haben, (2) erwerbsfähig und (3) hilfebedürftig sind und (4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Während die Anspruchsvoraussetzungen (1), (2) und (4) nicht in Zweifel stehen, ist zwischen den Beteiligten die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers streitig.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II (nach den insoweit seit dem 01.01.2005 unverändert geltenden Regelungen) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus u.a. dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann.
Der Kläger war zur Überzeugung des erkennenden Gerichts im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt hilfebedürftig, weil er Inhaber eines Depots nebst dazugehörigem Referenzkonto mit Vermögenswerten zwischen 14.507,53 EUR und 108.300,02 EUR war. Dabei handelte es sich um berücksichtigungsfähiges Vermögen des Klägers (hierzu unter aa)). Dieses war auch verwertbar (hierzu unter bb)). Eine Verwertung des Vermögens bedeutete für den Kläger keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II (dessen Wortlaut seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) unverändert geblieben ist) (hierzu unter cc)). Das Vermögen des Klägers überstieg während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums die Freibeträge (hierzu unter dd)).
aa) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 4 SGB II, dessen Wortlaut seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) unverändert geblieben ist). Dies sind hier die Guthaben auf dem Depot Nr. xxxxxxxx und auf dem dazugehörigen Referenzkonto Nr. xxxxxxxxx bei F.tex/O.V.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber dieser Vermögenswerte. Im August 2002 erfolgte keine wirksame Abtretung an den Vater des Klägers. Der Kläger hat zwar ein von ihm und seinem Vater unterschriebenes Schriftstück datiert mit "im August 2002" vorgelegt, das "die Abtretung der Vermögenswerte des Depots und des entsprechenden Korrespondenzkontos von Dirk B. bei F.tex mit der Deponummer xxxxxx-xxx" zum Inhalt hat. Diese Vereinbarung ist gem. § 399 BGB als Abtretung unwirksam. Gem. § 399, 2. Alt. BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Die Abtretbarkeit kann als Minus zum vollständigen Ausschluss auch nur beschränkt, etwa nur unter bestimmten Voraussetzungen - wie hier einem Zustimmungsvorbehalt (sog abgeschwächter Abtretungsausschluss) -, zugelassen werden (Staudinger/Jan Busche (2012) BGB § 399, Rn. 53 und Rn. 62 m.w.N.). Gem. § 12 Abs. 2 der unter dem 03.08.2001 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Kläger und F.tex über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften wie auch gem. § 13 Abs. 2 der Spezialbedingungen über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften von O.V. (Anlage zu Bl. 201 der Gerichtsakte) bedarf es zur Abtretung von Rechten, Ansprüchen und Forderungen, z.B. Kontoguthaben und sonstigen Positionen des Kunden, die ihm gegen die Bank zustehen, deren vorheriger schriftlicher Zustimmung. Eine solche Zustimmung ist weder von F.tex noch O.V. erteilt worden. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er sich um eine Zustimmung von F.tex oder von O.V. bemüht hätte. Vielmehr trägt er vor, die Abtretung sei lediglich telefonisch von ihm gegenüber der Bank angesprochen worden. Schriftliche Unterlagen hierzu gibt es nicht. Soweit der Kläger meint, die Überweisungen auf das Konto des Vaters des Klägers seien nur möglich gewesen, weil der Kläger die Abtretung gegenüber der Bank erwähnt habe, trägt dies nicht, denn der Kontoinhaber – hier der Kläger – kann Anweisung zur Überweisung auf jedes beliebige Konto erteilen; es ist für eine wirksame Überweisung mitnichten Voraussetzung, dass der Anweisende Inhaber beider Konten sein muss.
Unmittelbare Wirkung des "abgeschwächten Abtretungsausschlusses" ist, dass eine ohne Zustimmung erfolgte Abtretung schlechthin unwirksam ist; die Unwirksamkeit der Abtretung gilt gegenüber jedem Dritten (Staudinger/Jan Busche (2012) BGB § 399, Rn. 65 und Rn. 62).
bb) Das Vermögen war auch verwertbar. Einer Verwertbarkeit der Guthaben auf dem Depot- und dem Referenzkonto standen vorliegend weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen.
(1) Sowohl das Depot als auch das Referenzkonto waren nach den Bestimmungen von F.tex und O.V. jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar (§ 16 der Vereinbarung über die Ausführung von Wertpapier- und Terminsgeschäften mit F.tex, Bl. 50 der Gerichtsakte, und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F.tex, Bl. 209 der Gerichtsakte, sowie Nr. 18 der Allgemeinen Regelungen in den Geschäftsbedingungen von O.V., Anlage zu Bl. 201 der Gerichtsakte).
(2) Der Verwertung der Guthaben stand zur Überzeugung des Gerichts auch nicht ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater entgegen.
Soweit in dem unwirksamen Abtretungsvertrag als Minus einen Treuhandvertrag enthalten sein könnte, ist dieser gemäß § 117 BGB nichtig. Nach § 117 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist und mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig. Zur Überzeugung der Kammer liegen hier solche Scheinerklärungen des Klägers und seines Vaters vor. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger und sein Vater einvernehmlich nur den äußeren Schein der Übertragung/treuhänderischen Verwaltung hervorrufen, nicht aber die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen wollten. Der Abtretungsvertrag wurde zur Überzeugung des Gerichts ausschließlich mit dem Ziel abgeschlossen, das Vermögen gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht als Vermögen des Klägers angeben zu müssen, nicht aber, um das Vermögen zivilrechtlich wirksam zu übertragen (vgl. zum Vorliegen von § 117 BGB in einer solchen Fallgestaltung BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7/05 R –, SozR 4-4220 § 6 Nr 4, BSGE 96, 238-246, SozR 4-1300 § 45 Nr 3, Rn. 30).
Die Nichteinholung der Zustimmung der Bank zu der vorgetragenen Abtretung in Zusammenschau mit dem Umstand der Beantragung und des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ab September 2002 drängen aus Sicht des erkennenden Gerichts die Annahme auf, dass es sich vorliegend um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB handelt. Angesichts des sechsjährigen Studiums der Volkswirtschaft und der Tätigkeit des Klägers als Investment Consultant hält es das Gericht für lebensfremd, dass bei einer rechtsverbindlich gewollten Abtretung eine Zustimmung der Bank nicht eingeholt worden ist. Das Gericht ist mit der Beigeladenen der Überzeugung, dass es völlig unplausibel ist, eine Abtretungsvereinbarung schriftlich im Verhältnis zwischen Kläger und Vater des Klägers abzuschließen, dies aber nicht schriftlich gegenüber der Bank zumindest anzuzeigen. In diesem Fall ist aus Sicht des erkennenden Gerichts die zivilrechtliche Regelung nicht ernsthaft gewollt, und es liegt ein Scheingeschäft ausschließlich mit dem Ziel der Erlangung von Sozialleistungen vor.
Selbst wenn kein Scheingeschäft vorliegen sollte, sind jedenfalls die an die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zwischen nahen Angehörigen getroffenen treuhänderischen Abrede anzulegenden Maßstäbe nicht erfüllt. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Bundesssozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R, juris Rn. 27). Hiernach müssen (u.a.) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sein (SG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2011 – S 14 AS 92/09 –, Rn. 24, juris) (dazu unter (a)), und der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. Bundesssozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R, juris Rn. 27) (dazu unter (b)). Hier fehlt es aus Sicht des Gerichts an beiden Voraussetzungen.
(a) Die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion sind – anders als der Kläger meint - nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat nicht glaubhaft vorgetragen, dass dem Vertrag aus "August 2002" Darlehen in entsprechender Höhe zugrunde lagen. Es ist dem Kläger nicht gelungen, den Abschluss von Darlehensverträgen plausibel darzulegen. Mit den überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr 30, Rn. 21f.; Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 79, Rn. 29), die sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen macht, sind an den Abschluss eines Darlehensvertrages unter Verwandten die folgenden Anforderungen zu stellen:
"Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. [ ] Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. [ ]"
Gem. § 488 Abs. 1 BGB wird der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Das Gericht hat ernsthafte Zweifel an einer Verpflichtung des Klägers, die (angeblichen) Darlehen zurückzuzahlen. Ein ernsthaftes Zahlungsverlangen des Vaters vermag das Gericht dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger trägt vor, er habe das Depot mit Geldern eröffnet, die er aus seinen früheren Angestelltenverhältnissen als Lohn erhalten habe. Es erscheint dem Gericht nicht plausibel, dass der Kläger zur Begleichung seiner (angeblichen) Schulden die Gelder nicht unmittelbar an den Vater gezahlt hat. Selbst wenn es dem Kläger darum gegangen sein sollte, das väterliche Vermögen durch die Verwaltung eines Depots zu vermehren, ist es für das erkennende Gericht überhaupt nicht nachvollziehbar, warum der Kläger das Depot dann nicht von Anfang an auf den Namen des Vaters anlegte und sich Vollmacht erteilen ließ.
Es erscheint dem Gericht auch nicht plausibel, dass zwar einerseits der Abtretungs- und Vermögensverwaltungsvertrag sowie ein Darlehensvertrag über einen Pkw-Kaufpreis schriftlich, alle anderen Darlehensabreden über nicht unerhebliche Beträge (Studiengebühren, Urlaube, Transferkosten) nur mündlich abgeschlossen worden sein sollen. Wenn der Kläger vorträgt, man käme bei Darlehensverträgen unter Verwandten erst im Zusammenhang mit Behördengängen in die Pflicht der Formalisierung und vor diesem Hintergrund sei auch der Abtretungsvertrag aus August 2002 zu betrachten, trägt dies nicht zu einer Plausibilität bei. Gerade in einem solchen Fall hätte es sich dem Kläger und seinem Vater aufdrängen müssen, im Abtretungsvertrag aus August 2002 die Darlehen im Einzelnen unter Angabe von Grund und Höhe aufzulisten; zumal die geschilderten Vorgänge im August 2002 überwiegend weniger als zehn Jahre zurücklagen und aus Sicht des Gerichts bei einem tatsächlich ernsthaft bestehenden Rückzahlungsverlangen des Vaters des Klägers nach Grund und Höhe noch hätten rekonstruierbar sein müssen.
Es mangelt weiter an einem schlüssigen Sachvortrag, worüber im Einzelnen Darlehensverträge abgeschlossen worden sein sollen.
Der Sachvortrag des Klägers ist insoweit teilweise widersprüchlich. In der eidesstattlichen Versicherung von Mai 2011 erklärte der Kläger noch inhaltsgleich mit seinem Vater, die Darlehensverträge resultierten "u.a. aus Verbindlichkeiten mit seinem Studium und einem anschließenden Auslandsstudium". Diese im Rahmen einer strafbewehrten (§ 156 StGB) eidesstattlichen Versicherung - und damit wohl gut überlegt - abgegebenen Erklärungen wertet die Kammer einstimmig dahin, dass damit – zumindest auch – Ausbildungskosten des Erststudiums gemeint waren. Diese Angaben wiederholte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2012 (Bl. 30f. der Gerichtsakte). Nach dem Hinweis des Gerichts im Erörterungstermin am 03.03.2015, dass die Eltern des Klägers gem. §§ 1601ff. BGB verpflichtet gewesen seien, dem Kläger zumindest die Erstausbildung zu finanzieren, erklärt der Kläger schriftsätzlich gegenüber dem Gericht abweichend vom Inhalt der selbst verfassten und eigenhändig unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung und des schriftsätzlichen Vortrages vom 24.02.2012, die gewährten Darlehen seien nicht zur Finanzierung der Erstausbildung, sondern nur zur Finanzierung der Zweitausbildung (Auslandsstudium) geleistet worden.
Soweit nicht schon Widersprüchlichkeit vorliegt, ist der Sachvortrag zu weiteren Darlehensverträgen nicht hinreichend substantiiert. Weder der konkrete Inhalt der Abreden (insbesondere die jeweilige Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) noch der Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse ist substantiiert dargelegt worden. Der Kläger trägt lediglich vor, zu den Verbindlichkeiten, auf die sich die Darlehen bezögen, gehörten Studiengebühren, Transferkosten, Kosten für die Nutzung des väterlichen Pkws sowie Kosten für Urlaube und "weitere Kosten". Aufgrund der lange zurückliegenden Zeiträume und der zum Teil nutzungsbedingten Darlehen sei eine genaue Zuordnung von Geldbeträgen schwierig. Lediglich für den Kauf des Pkw lägen schriftliche Unterlagen vor. Es fehlt damit nicht nur an einer Konkretisierung der einzelnen Vertragsabschlüsse, sondern auch an einer Festlegung der Darlehenshöhen und der Rückzahlungsmodalitäten. Dies genügt den Anforderungen für den glaubhaften Vortrag für den Abschluss von Darlehensverträgen nicht (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2012 – L 12 AS 537/11 –, Rn. 35, juris).
Hinsichtlich des – einzig konkret bezeichneten - Darlehensvertrages für den Erwerb des Pkw im August 1991 erschließt sich dem Gericht nicht, warum der Vater des Klägers dem Kläger ein Darlehen gewährt, dann aber den Kaufvertrag für den Pkw selbst mit dem Verkäufer des Pkw abschließt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, sodann einen Kaufvertrag mit dem Vater abgeschlossen zu haben; Unterlagen hierzu sind trotz Aufforderung des Gerichts, die Unterlagen zu den Darlehensabreden vorzulegen (Bl. 18 der Gerichtsakte), nicht vorgelegt worden.
Der Kläger meint weiter, ihm seien Verpflegungs- und Unterkunftskosten als Darlehen gewährt worden. Rechtlich geht der Kläger mit dieser Einschätzung fehl. Ein Darlehensvertrag kann nur über die Gewährung eines Geldbetrages abgeschlossen werden, vgl. § 488 Abs. 1 BGB. Es handelt sich bei dem von dem Kläger vorgetragenen Verbindlichkeiten vielmehr um Verbindlichkeiten aus (angeblichen) Miet- und sonstigen Verträgen, die der Kläger mit seinem Vater / seinen Eltern (?) abgeschlossen haben will. Auch insoweit vermag das Gericht keine rechtsverbindlichen Vertragsabschlüsse mit einer daraus resultierenden Zahlungsverpflichtung des Klägers zu erkennen.
Soweit der Kläger mit eigenhändig verfasstem Schriftsatz vom 11.02.2012 (Bl. 30f. der Gerichtsakte) vorträgt, dass Verbindlichkeiten aus der der Nutzung des väterlichen Pkws von 1981-1991 inklusive Kraftstoff resultierten, lässt dieser Sachvortrag jegliche Substanz vermissen. Auch wenn es dem Kläger aufgrund der lange zurückliegenden Zeiträume "naturgemäß schwierig" erscheint, eine genaue Zuordnung vorzunehmen, vermag das Gericht diesem Vortrag vor allem vor dem Hintergrund, dass weder zu dem Anlass, dem Zeitpunkt, den Umständen noch zu der Höhe der Abrede im Einzelnen vorgetragen werden kann, kein ernsthaftes Zahlungsverlangen des Vaters des Klägers zu entnehmen.
Soweit der Kläger mit eigenhändig verfasstem Schriftsatz vom 11.02.2012 (Bl. 30f. der Gerichtsakte) weiter vorträgt, dass für Kost und Logis im elterlichen Einfamilienhaus in M., T.straße xx, inklusive Strom und Telefon von April 1991 bis März 1994 und von April 1998 bis August 2002 monatliche Kosten in Höhe von durchschnittlich 400 EUR und von März 1994 bis April 1998 in Höhe von durchschnittlich 150 EUR angesetzt worden seien, ist dieser Vortrag aus Sicht des Gerichts nicht glaubhaft. Zum Einen fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag, wann sich der Kläger aus welchen Gründen mit wem unter welchen Umständen auf gerade diese Höhe der Verpflegungs- und Unterkunftskosten geeinigt haben will. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass – sofern in den damaligen Zeiträumen ab 1991 Verträge abgeschlossen worden sein sollten – nicht plausibel ist, dass diese vor der Euro-Einführung zum 01.01.2002 in glatten Eurobeträgen vereinbart wurden. Zu einer Währungsumrechnung hat der Kläger nichts vorgetragen. Zum Anderen ist der Sachvortrag nicht plausibel. Mit Schriftsatz vom 19.06.2013 (Bl. 191 der Gerichtsakte) teilt der Kläger dem Gericht mit, dass er für das Wohnen im elterlichen Haushalt keinen Mietzins habe entrichten müssen. Auch wenn sich diese Aussage lediglich auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 beziehen dürfte, ist es dem Gericht insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger ab 01.02.1999 den Mietvertrag für die Wohnung in M. abgeschlossen hatte, nicht erklärlich, warum er unter im Wesentlichen gleichbleibenden Umständen ohne erkennbaren sachlichen Grund gegenüber seinem Vater / seinen Eltern zeitweise zu einer Mietzinszahlung verpflichtet gewesen sein soll (01.02.1999 bis August 2002) und zeitweise nicht (ab 01.01.2005).
(bb) Darüber hinaus entsprechen weder der Treuhandvertrag noch seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Es wäre unter Fremden aus Sicht des Gerichts lebensfremd anzunehmen, dass der Treugeber bei einer Summe über (vermeintlich) knapp 30.000,00 EUR (Stand zum 28.06.2002: 27.421,38 EUR Depotwert zzgl. 1.955,33 EUR Guthaben auf dem Referenzkonto) nicht seinen Herausgabeanspruch schriftlich fixiert und nicht schriftlich dokumentiert, dass er das Treugut bei Tod oder Insolvenz des Treuhänders ebenso wenig verliert wie im Falle der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Treuhänders. Auf der anderen Seite wird der Treuhänder regeln wollen, ob und ggf. in welcher Höhe er bei Verlust des Treuguts haftet, ob er für seine Bemühungen (und sein evtl. Haftungsrisiko) ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung erhält und wie mit den Früchten des Treuguts (z.B. Zinsen) steuerrechtlich umzugehen ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – L 1 AS 31/08 –, Rn. 25, juris). Zwar tragen der Kläger und sein Vater vor, eine Abtretung vorgenommen haben zu wollen, die solche Abreden grundsätzlich entbehrlich machen würde. Aus Sicht des Gerichts hätte sich vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Umschreibung des Depots und des Referenzkontos auf den Vater angesichts des Bildungsstandes des Klägers und seiner beruflichen Tätigkeit eine solche Regelung allerdings aufdrängen müssen.
Weiter spricht gegen eine Durchführung wie zwischen fremden Dritten der Umstand, dass der Kläger noch nach der angeblichen Übertragung auf den Vater im August 2002 am 23.12.2002 einen Betrag i.H.v. 8.000,- EUR auf das Konto überwiesen hat. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass der im Zeitpunkt der Abtretung vorliegende Kontoauszug zum 28.06.2002 mit einem Kurswert über 27.421,28 EUR vorgelegen habe. Zum 30.09.2002 sei das Depot infolge von Kursrückgängen nur noch 18.238,85 EUR wert gewesen. Die Zahlung von 8.000,- EUR sei zum Ausgleich des Kursverlustes erfolgt. Dieser Vortrag ist nicht plausibel. Die Zahlung von 8.000,- EUR deckt nicht den Kursverlust von 9.078,84 EUR (Differenz zwischen Stand 28.06.2002 i.H.v. 29.376,71 EUR (27.421,38 EUR zzgl. Referenzkontoguthaben i.H.v. 1.955,33 EUR) und Stand 31.12.2002 i.H.v. 20.297,87 EUR (18.238,85 EUR zzgl. Referenzkontoguthaben i.H.v. 2.059,02 EUR). Außerdem entspricht es aus Sicht des Gerichts nicht den marktüblichen Gepflogenheiten zwischen fremden Dritten, ein Depot gerade in der Kenntnis möglicher Kursschwankungen zu übertragen, worüber sich die Beteiligten ausweislich der eigenen vertraglichen Festlegungen sehr wohl bewusst waren ("Zukünftige Vermögenswertänderungen des Depots – Erhöhung und Minderung – sind hierbei eingeschlossen"), hierzu in der schriftlich fixierten Vereinbarung keine Regelung zu treffen, obwohl aktuelle Depotauszüge nicht vorlagen und im Nachgang die einem Depot immanenten Kursschwankungen auszugleichen.
Auch die Vermögenszu- und –abgänge entsprechen nicht der Durchführung eines Treuhandvertrages unter fremden Dritten. Zwar hat der Vater des Klägers in der Zeit vom 19.11.2002 bis 17.03.2005 Einzahlungen auf das Referenzkonto i.H.v. insgesamt 6.800,- EUR vorgenommen, und am 23.07.2008 erfolgte eine Überweisung an den Vater des Klägers i.H.v. 500,- EUR. Dem stehen jedoch ab dem 24.11.2010 bis zum 27.04.2011 Überweisungen an den Kläger i.H.v. insgesamt 10.395,- EUR gegenüber. Statt nach der Einstellung der Leistungen durch die Beklagte zum 01.11.2010 unmittelbar gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, griff der Kläger – vorgeblich darlehensweise - zunächst auf die Depotvermögenswerte zurück, um sodann nach Ablauf von mehr als sechs Monaten unter dem 27.05.2011 erstmals gerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen in Anspruch zu nehmen (Az S 45 AS xxxx/11 ER). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dem Kläger Darlehen über derart hohe Beträge (gemittelt 2.000 EUR pro Monat!) gewährt worden sein sollen. Soweit der Kläger hiermit von der Zeugin E. gewährte Darlehen beglichen hat, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund bei einer bestehenden finanziellen Notlage die Darlehenstilgung aus vorgeblichen Fremdmitteln erfolgte, obwohl die Zeugin kein Rückzahlungsverlangen geäußert hatte.
Gegen die Existenz einer Treuhandabrede spricht schließlich auch, dass der Kläger als wirtschaftlich Berechtigter iSd. § 8 des Geldwäschegesetzes fungierte, so dass sein angebliches Handeln im fremden Interesse keinesfalls eindeutig erkennbar war.
cc) Eine Verwertung des Vermögens bedeutet für den Kläger keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II (dessen Wortlaut seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) unverändert geblieben ist). Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 22, SozR 4-3500 § 90 Nr 6, juris Rn. 49 m.w.N.). Für solche außergewöhnlichen Umstände ergeben sich hier keine Anhaltspunkte.
dd) Der Wert des Vermögens des Klägers überstieg im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die für den Kläger geltenden Freibeträge. Mit einem Wert schwankend zwischen mindestens 14.507,53 EUR und 108.300,02 EUR überstieg das Vermögen stets selbst den höchsten im Leistungszeitraum - für das 43. Lebensjahr des Klägers - geltenden Freibetrag von 9.150 EUR (vgl. § 12 Abs. 2 SGB II idFd Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), gültig bis zum 31.7.2006).
b) Der Kläger kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil die aufgehobenen Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die der Kläger grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
aa) Der Kläger beantragte unter dem 29.09.2004 erstmals bei der Agentur für Arbeit W., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens ist in dem Formular zunächst der folgende Passus enthalten: "Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung, soweit das Vermögen nicht später erworben wurde. Zum Vermögen gehören – unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland vorhanden ist – insbesondere Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile [ ]". In diesem Zusatzblatt gab der Kläger unter Punkt 2.4 "Sparbriefe / Sonstige Wertpapiere / z.B. Aktien, Fonds-Anteile usw." ein Vermögen i.H.v. 604,00 EUR in Form von Wertpapieren und einen gesperrten VL-Vertrag mit einem Wert von ca. 1.300,00 EUR an. Die unter Punkt 8 formulierte Frage "Wurde Vermögen im In- oder Ausland verschenkt oder gespendet oder auf eine andere Person übertragen" beantwortete der Kläger mit "nein" (Bl. 8R der Leistungsakte der Beklagten) und unterschrieb das so ausgefüllte Formular unter der vorgedruckten Angabe "Ich versichere, dass die Angaben zutreffen. Änderungen werde ich unverzüglich mitteilen." eigenhändig mit Datum vom 29.09.2004. Das Original dieses insoweit eigenhändig vom Kläger ausgefüllten und unterschriebenen Formulars lag dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung vor. In den Folgeanträgen verneinte der Kläger die Frage nach Änderungen in den Vermögensverhältnissen, womit er die Richtigkeit der Angaben im Erstantrag konkludent bestätigte.
Diese Angaben waren unrichtig. Der Kläger war im Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber von Vermögenswerten von knapp 44.000 EUR (Stand Depot und Referenzkonto zum 30.09.2004: 43.714,60 EUR) und meinte, dieses im August 2002 an seinen Vater übertragen zu haben.
bb) Diese unrichtigen Angaben erfolgten jedenfalls grob fahrlässig.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, 2. HS SGB X.
Dabei ist ein subjektiver Maßstab anzuwenden. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens und der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 45 Rn. 52 m.w.N.). Die Fragestellung in dem Formular ist im Hinblick auf den Bildungsstand (Studium der Volkswirtschaft und Auslandsstudium) des Klägers für diesen hinreichend verständlich und klar: Der Kläger hatte anzugeben, welches Vermögen er hatte und ob er Vermögen übertragen hat. Dass zu dem Vermögen auch Bankguthaben, Wertpapiere, Aktien und Fondsanteile gehören, ist in dem Formular unmissverständlich an exponierter Stelle zu Beginn des Formulars hervorgehoben.
Wenn der Kläger vorträgt, man habe ihm im Vorfeld von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit gesagt, dass abgetretene Depots, auch wenn sie auf seinen Namen lauteten, nicht seinem Vermögen zugerechnet würden, da sie durch Abtretung nicht mehr sein Vermögen seien, was ihm auch bei Antragstellung bestätigt worden sei, entlastet ihn dies nicht. Vielmehr zeigt dies, dass der Kläger sich Gedanken darüber gemacht hat, wie der Grundsicherungsträger mit abgetretenem Vermögen umgeht. Gerade vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger ohne jede weitere Überlegung klar sein müssen, dass zumindest die Frage "Wurde Vermögen im In- oder Ausland verschenkt oder gespendet oder auf eine andere Person übertragen" von ihm mit "Ja" zu beantworten war. Das Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass der Kläger in dem Leistungsantrag bei der Beigeladenen eben diese Frage auch mit "Ja" beantwortet hat (Bl. 15 der Leistungsakte der Beigeladenen).
Welche Angaben der Kläger bei seiner Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe im September 2002 gemacht hat, kann das Gericht nicht überprüfen. Die Akten hierüber sind vernichtet. Selbst wenn der Kläger hier vollumfängliche Angaben gemacht haben sollte, entlastet ihn dies nicht. Der Kläger hat im September 2004 eine völlig neue Sozialleistung beantragt und musste hierfür einen entsprechenden Antrag ausfüllen, in dem sämtliche relevanten Daten aus sich heraus verständlich anzugeben waren. Dies musste dem Kläger aufgrund der Teilnahme an der Informationsveranstaltung am 02.09.2004 auch klar sein. Zudem ergibt sich diese Verpflichtung zweifelsfrei und angesichts des Bildungsstandes des Klägers auch für diesen unmissverständlich aus dem von ihm am 29.09.2004 eigenhändig unterschriebenen Hauptantrag, in dem unmittelbar über der Unterschrift folgender Text vorgegeben ist: "Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben nochmals genau. Vermeiden Sie in jedem Fall unrichtige oder unvollständige Angeben." Dem Kläger war diese Pflicht offensichtlich auch klar, da er in diesem Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens unter Punkt 2.4 "Sparbriefe / Sonstige Wertpapiere / z.B. Aktien, Fonds-Anteile usw.)" ein Vermögen i.H.v. 604,00 EUR in Form von Wertpapieren und einen gesperrten VL-Vertrag mit einem Wert von ca. 1.300,00 EUR angab und sich nicht etwa auf eine Nichtangabe beschränkte, weil er – nach eigenem Vortrag - diese Angaben schon bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe gemacht hatte.
cc) Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide beruhen auf dieser grobfahrlässig unrichtige Angabe. Die Bewilligungsbescheide wären so nicht erlassen worden, wenn der Kläger den Sachverhalt zu der (angeblichen) Übertragung angegeben und die Behörde bereits zum damaligen Zeitpunkt von der Vermögensinhaberschaft Kenntnis erlangt hätte. Die Bewilligung von Leistungen wäre wegen vorhandenen Vermögens abgelehnt worden.
c) Die von der Beklagten einzuhaltenden Fristen wurden gewahrt.
aa) Gem. § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X konnten die Bewilligungsbescheide als rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X bis zum Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gegeben sind.
bb) Auch die Jahresfrist wurde gewahrt. Die Beklagte musste gem. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Hier hatte die Beklagte am 20.10.2010 erstmals Kenntnis von dem Vermögen des Klägers (Bl. 395 und 398 der Leistungsakte der Beklagten). Eine eventuelle Kenntnis der für das SGB II nicht zuständigen Arbeitslosenhilfebehörde muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Maßgeblich ist hier allein die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters / der zuständigen Dienststelle, die die Rücknahme des Verwaltungsakts vorzubereiten und über diese zu entscheiden hat (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8 Aufl., § 45 Rn. 85 m.w.N.).
4. Da die Voraussetzungen des Vertrauensausschlusstatbestandes aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt sind, war die Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III verpflichtet, die Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen.
a) Dabei hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sämtliche Bewilligungsbescheide benannt. Die in den Widerspruchsbescheiden vom 11.11.2011 und 14.11.2011 vorhandenen offensichtlichen Zahlendreher (Bescheid vom "25.06.2006" statt vom 26.05.2006, Änderungsbescheid vom "13.06.206" statt 13.06.2006, Bescheid vom "13.12.2007" statt Bescheid vom 13.12.2006 und Bescheid vom "25.06.2007" statt vom 25.06.2008) sind aus Sicht des erkennenden Gerichts unbeachtlich. Es handelt sich um offenbare Schreibfehler i.S.v. § 38 SGB X. Aus dem Gesamtkontext der Widerspruchsbescheide, insbesondere der Benennung der zugehörigen Bewilligungszeiträume zu den jeweils mit Datum benannten Bescheiden ergibt sich für den Empfänger ohne weiteres, welche Bescheide von der Beklagten gemeint waren.
b) Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die mit Bescheid vom 30.12.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.02.2009 für den Zeitraum 01.01.2009 und mit Bescheid vom 29.06.2010 für den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2010 gewährten vorläufigen Bewilligungen gem. § 45 SGB X zurücknimmt, ist dies aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Auch insoweit beurteilt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts die Rechtmäßigkeit der geänderten Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X und nicht ausschließlich an den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III.
Mit den Bescheiden vom 13.04.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 hat die Beklagte nicht nur die Aufhebung der genannten Bewilligungsentscheidungen verfügt, sondern nach Auffassung der Kammer zugleich eine endgültige Entscheidung dahingehend getroffen, dass dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum keine Leistungen zustehen. Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der ihnen endgültig zustehenden Leistungen ist von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 S. 1 sowie ggfs S. 2, 1. HS SGB III zu treffen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R –, SozR 4-4200 § 40 Nr 9, Rn. 22ff.). Zwar enthalten die hier streitgegenständlichen Bescheide keine ausdrückliche abschließende Regelung. Mit der vollständigen Aufhebung der Leistungen für den gesamten Bezugszeitraum im Hinblick auf vorhandenes Vermögen und einen abweichenden Wohnort bringt die Beklagte aus Sicht des Gerichts allerdings zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Leistungen für den fraglichen Zeitraum endgültig gänzlich verweigert werden. Für die Auslegung ist nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (stRspr des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R –, SozR 4-4200 § 40 Nr 9, Rn. 28 m.w.N). Aus Sicht des Gerichts kann der Begründung der angefochtenen Entscheidungen eine solche Bindungswirkung ohne weiteres entnommen werden.
Im Hinblick auf die mit Bescheid vom 13.12.2006 für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2007, mit Bescheid vom 26.06.2007 für den Zeitraum 01.07.2007 bis 31.12.2007 und mit Bescheid vom 18.12.2007 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 erfolgten Bewilligungen von "Zahlungen unter Vorbehalt" hat das Gericht Zweifel, ob die Bezeichnung "Zahlungen unter Vorbehalt" unter Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungskriterien als vorläufige Bewilligung i.S.v. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III qualifiziert werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man eine Vorläufigkeit der Bewilligungen annähme, stünde diese der Rücknahme aus den o.g. Gründen nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.
c) Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden den Bescheid vom 24.06.2009 und 18.12.2009 aufhebt, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.07.2009 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 800,25 EUR monatlich bewilligte, sind die Bescheide vom 13.04.2011 gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 25.10.2010 und somit Gegenstand der hier angefochtenen Widerspruchsbescheide und des Gerichtsverfahrens geworden.
Gem. § 86 SGG wird, wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens.
Mit Bescheiden vom 25.10.2010 setzte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 auf 0,- EUR fest und forderte den Betrag i.H.v. 4.801,50 EUR von dem Kläger zurück. Mit Bescheid vom 24.06.2009 seien dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Im Rahmen der endgültigen Entscheidung sei festgestellt worden, dass kein Anspruch auf die Leistungen bestehe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Widersprüchen vom 31.10.2010. Mit den hier angefochtenen Entscheidungen vom 13.04.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.11.2011 und 14.11.2011 änderte die Beklagte die Bescheide vom 25.10.2010. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide wurde damit (auch) für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 die endgültige Entscheidung dahingehend getroffen, dass dem Kläger für diesen Zeitraum keine Leistungen zustehen. Die Verwaltungsakte vom 13.04.2011 haben damit die Regelung desselben Rechtsverhältnisses, namentlich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009, zum Gegenstand.
5. Schließlich ist auch die Erstattung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen in Bezug auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X. Die Voraussetzungen für eine verringerte Erstattungspflicht nach Maßgabe von § 40 Abs. 4 SGB II liegen nicht vor, da auf den Kläger der Vertrauensausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X zutrifft (s. obige Ausführungen).
6. Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die im Februar 2010 bescheidlos erfolgte Nachzahlung von Betriebskosten i.H.v. 160,63 EUR erstattet verlangt, ist dies nicht zu beanstanden. Diese sind gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 2 SGB X und § 45 SGB X entsprechend den obigen Ausführungen zu erstatten.
7. Die Beklagte fordert zu Recht von dem Kläger auch die Erstattung der geleisteten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, die gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III von dem Kläger zu ersetzen sind, da die Entscheidungen über die Leistungen rückwirkend aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert worden sind.
8. Der Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 SGB X steht – anders als der Kläger meint - § 107 SGB X nicht entgegen.
Gem. § 107 SGB X gilt der Anspruch des (Sozialleistungs-)Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Einer Rücknahme oder Aufhebung nach § 45 SGB X wie auch der Erstattung gem. § 50 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schlechthin entgegen (BSG, Urteil vom 30. Juni 1997 – 8 RKn 28/95 –, SozR 3-2600 § 93 Nr 4, SozR 3-1300 § 45 Nr 35, Rn. 29 m.w.N.).
Ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Beigeladene besteht hier nicht.
a) Zum Einen scheidet ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Beigeladene – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – deshalb aus, weil die Sozialleistungen zu Unrecht erbracht wurden. Wie oben dargelegt, war der Kläger nicht hilfebedürftig; die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lagen nicht vor. Damit scheidet ein Erstattungsanspruch gem. § 105 SGB X aus. Nach § 105 SGB X besteht ein Erstattungsanspruch, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Leistungsträger muss die Sozialleistungen unter Verstoß gegen Regelungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit erbracht haben. Liegt darüber hinaus – wie hier – auch noch eine dem materiellen Recht widersprechende Leistung vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar; insoweit kommt lediglich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger in Betracht (Roos in: von Wulffen/Schütz, SGB X, 8. Aufl., § 105 Rn. 7; Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 103 SGB X, Rn. 36).
b) Zum Anderen liegen die Voraussetzungen von § 105 SGB X nicht vor. Gem. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts war die Beklagte – und nicht die Beigeladene - im streitgegenständlichen Zeitraum der örtlich zuständige Leistungsträger. Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der T.str. xx in M. und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Nach § 36 SGB II in allen seit 01.01.2005 geltenden Fassungen ist für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragstellers. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit Geltung auch für das SGB II (vgl. § 37 SGB I) allgemein definiert (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 16). Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind in erster Linie die mit einem zeitlichen Moment verbundenen tatsächlichen Umstände maßgebend. Ergänzend kommt es auf den Willen der Person an (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 17). Entscheidend ist der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (BSG, Urteil vom 15. März 1995 – 5 RJ 28/94 –, SozR 3-1200 § 30 Nr 13, SozR 3-2600 § 56 Nr 9, Rn. 16).
Der Kläger hatte zur Überzeugung des Gerichts im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der T.str. xx in M.
Der Kläger hielt sich dort zur Überzeugung des Gerichts mit mindestens derselben Häufigkeit wie in der L. Allee xx in M. auf und sah sein Elternhaus überdies stets als seinen Lebensmittelpunkt an. Der Kläger hatte seinen Erstwohnsitz durchgängig seit seiner Geburt in der T.str. xx in M. gemeldet. Dies entsprach nach eigenen – bis zum gerichtlichen Hinweis vom 12.12.2014 - durchgängigen Angaben des Klägers seiner subjektiven Vorstellung, dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Soweit der Kläger nun vorträgt, diese rechtliche Wertung entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wertet das Gericht diese Einlassung als unglaubhafte Schutzbehauptung.
Dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. hatte, ergibt sich zum Einen aus den Äußerungen des Klägers im Verwaltungsverfahren. Er gab in sämtlichen Bewilligungsanträgen die Adresse in der T.str. xx in M. durchgängig als seinen Wohnort (und nicht etwa nur als Absendeadresse) an. Der gesamte Schriftverkehr im laufenden Leistungsbezug erfolgte dementsprechend unter der Adresse T.str. xx in M. Im Rahmen der Anhörung trug der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2011 vor, er sei seit seiner Geburt ununterbrochen bei dem Einwohnermeldeamt in M. mit erstem Wohnsitz gemeldet. Als er 2001 Arbeitslosengeld beantragt habe, habe er dies an seinem ersten Wohnsitz in M. getan. Als das Arbeitslosengeld ausgelaufen sei, habe er im September 2002 seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe und auch alle nachfolgenden Weiterbewilligungsanträge ebenso in M. gestellt. Seinen zweiten Wohnsitz in M. habe er in erster Linie aus beruflichen Gründen. Diese auch gewerblich genutzte Wohnung sei bei dem dortigen Einwohnermeldeamt als Nebenwohnung gemeldet. Der Kläger führte detailliert aus, dass er sich ständig in M. aufhalten müsse, weil seine komplette private und teilweise auch die geschäftliche Post über M. laufe, und auch bei allen sonstigen Angelegenheiten wie Krankenversicherung, Bank und Ähnlichem sei M. als sein erster Wohnsitz angegeben. Dies auch nicht zuletzt deshalb, weil er seinen Vater bei der Pflege seiner Mutter unterstütze, die an Demenz erkrankt sei und Pflegestufe II erreicht habe. M. sei sein Hauptbezugspunkt. Insofern glaube er, dass man M. auch als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bezeichnen könne. Die Ermittlungen im Eilverfahren (S 45 AS xxxx/11 ER) ergaben, dass der Kläger in der T.str. xx in M. einen eigenen Telefonanschluss hatte. Dies stützt den Sachvortrag des Klägers zu seiner Erreichbarkeit in M.
In dem Eilverfahren (S 45 AS xxxx/11 ER) machte der anwaltlich vertretene Kläger laufenden Leistungen nach dem SGB II gegenüber der Beklagten geltend – nach wie vor unter der Adresse T.str. xx in M. (s. Eilrechtsschutzantrag vom 27.05.2011 in der Akte S 45 AS xxxx/11 ER), was dafür spricht, dass der Kläger dort nach eigenem Dafürhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem Eilverfahren durchgängig anwaltlich vertreten war. Auch in den parallelen Gerichtsverfahren S 5 AS xxxx/14 WA und S 5 AS xxxx/14 WA vertrat der anwaltlich vertretene Kläger die Auffassung, die Beklagte sei örtlich zuständig, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. (gehabt) habe.
Der Kläger gab auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe, die eidesstattliche Versicherung ab, dass er diesen in M. sehe, da er hier u.a. seinen familiären und sozialen Bezugspunkt und seinen ersten Wohnsitz habe. Er schlafe in M. und in Mü. Erst "zuletzt" (!) schlafe er aufgrund der eingeschränkten Mobilität zunehmend in M. Aufgrund seiner "derzeitigen" finanziellen Lage und aus beruflichen Gründen verbringe er die meiste Zeit des Tages in M. Mahlzeiten nehme er in M. und M. ein, koche an beiden Orten und bewahre auch an beiden Orten Lebensmittel auf. Er wasche seine Kleidung an beiden Orten und bewahre diese auch an beiden Orten auf. Der Vater des Klägers gab unter dem 07.08.2011 gegenüber dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung ab, die die Angaben des Klägers bestätigten. Der Kläger halte sich etwa zwei bis drei Mal in der Woche bei ihnen auf und lebe meist am Wochenende im Haushalt der Eltern. Diesen Angaben zufolge hatte der Kläger den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in M. Der über Tag überwiegende Aufenthalt an seinem Arbeitsplatz entspricht dem Tagesverlauf des wohl weit überwiegenden Anteils der arbeitenden Bevölkerung und steht daher aus Sicht des Gerichts einer Annahme des Lebensmittelpunktes in M. nicht entgegen. Dies entsprach nach eigenen Bekundungen auch den subjektiven Vorstellungen des Klägers.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2011 trug der Kläger vor, dass die Sachverhaltsdarstellung in dem Bericht des Außendienstes vom 24.11.2010, wonach der Kläger zugegeben habe, sich nur äußerst selten in M. aufzuhalten und seinen eigentlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in M. habe, unzutreffend sei (Bl. 87 der Gerichtsakte S 45 AS xxxx/11 ER). Sinngemäß macht der Kläger geltend, er habe sich damals vor dem Hintergrund der für ihn stressbelasteten Situation allenfalls missverständlich ausgedrückt, jedenfalls hätten die Mitarbeiter der Beklagten ihn missverstanden. Er habe deutlich gemacht / machen wollen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt in der T.str. xx in M. sei.
Soweit der Kläger seinen Stromverbrauch als Indiz für das Nutzen der Wohnung in der L. Allee xx in M. anführt, ist der vom Kläger gezogenen Schluss aus Sicht des erkennenden Gericht keinesfalls zwingend. Zum Einen liegt der Stromverbrauch mit durchschnittlich 1.700 kWh pro Jahr nicht unerheblich unter dem Mittelwert für einen Ein-Personen-Haushalt im Mehrfamilienhaus mit Warmwassermehrbedarf von 2.000 kWh pro Jahr. Zum Anderen nutzte der Kläger die Räumlichkeit in der L. Allee xx in M. unbestritten als Betriebsstätte. In dieser nutzte er zu Arbeitszeiten Licht und Computer; ferner mögen Kühlschrank und ähnliche Geräte zum Stromverbrauch beigetragen haben, ohne dass dies einen Schluss auf den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers zuließe. Vielmehr sprechen die von dem Kläger bei der Beklagten eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen dafür, dass der Kläger den Stromverbrauch selbst als weit überwiegend betrieblich genutzt angesehen hat. Der Kläger setzte über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jeweils die Stromrechnungen abzüglich eines privaten Nutzungsanteils i.H.v. 20% als Betriebsausgabe ab (s. Bl. 86, 91, 138, 200, 247, 285, 422 Leistungsakte).
Soweit der Kläger nunmehr "möglicherweise" rückblickend eine andere Bewertung der Tatsachen vornimmt, wertet das erkennende Gericht dies als unglaubhafte Schutzbehauptung. Die Argumentation des Klägers, es sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zweckmäßig gewesen, schnell an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu kommen und hierfür sei der Rechtsweg gegen die Beklagte relativ einfach zu beschreiten, ist aus Sicht des Gerichts keine tragfähige Begründung für die Inanspruchnahme eines aus nunmehriger Sicht des Klägers unzuständigen Leistungsträgers. Soweit der Kläger vorträgt, eine erneute Antragstellung bei der "möglicherweise auch aus heutiger Sicht zuständigen Beigeladenen" hätte erhebliche Zeit in Anspruch genommen mit dem Ergebnis, dass der Lebensunterhalt des Klägers während dieser Zeit akut gefährdet gewesen sei, fügt sich dieser Sachvortrag nicht in die übrigen Umstände des Eilverfahrens ein. Zum Einen stellte die Beklagte die Leistungen an den Kläger bereits zum 31.10.2010 ein. Der Kläger nahm jedoch erst unter dem 27.05.2011 gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch. Er hätte mehr als ein halbes Jahr Zeit gehabt, bei der "möglicherweise auch aus heutiger Sicht zuständigen Beigeladenen" ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und abzuschließen. Vor diesem Hintergrund vermag der Erklärungsversuch des Klägers in keinster Weise zu überzeugen. Wenn der Kläger nun meint der Begriff des Lebensmittelpunkt sei ein Begriff, der durchaus der Wertung zugänglich sei, mag dies zwar nicht grundsätzlich falsch sein. Allerdings beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts auf Tatsachen, die weit überwiegend der Kläger selbst in das Verwaltungsverfahren sowie in die Gerichtsverfahren eingeführt hat.
9. Bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund von Vermögen ist nach Auffassung der Kammer – zumindest in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - die gesamte überzahlte Leistung zu erstatten. Eine Beschränkung des Rückforderungsbetrages der Höhe nach auf den Wert des zu verwertenden Vermögens erfolgt nicht (so i.E. auch Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011 – L 12 AS 4994/10 –, Rn. 33, juris).
Es besteht zur Überzeugung des Gerichts keine Veranlassung, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anders zu behandeln, je nachdem, ob dieser sich in einer Bewilligungssituation befindet oder einer Rückforderungs- und Erstattungssituation ausgesetzt sieht. In der Bewilligungssituation ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass vorhandenes zu berücksichtigendes Vermögen bis zu seinem Verbrauch einem Leistungsanspruch entgegensteht und daher – so lange es noch vorhanden ist – wiederholt berücksichtigt werden muss. Die Rechtsprechung hat damit einen "fiktiven Vermögensverbrauch" ausgeschlossen und zwar aus Sicht der erkennenden Kammer zu Recht, denn (BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B –, Rn. 5, juris): "Weder das SGB II noch die Verordnung nach § 13 SGB II enthalten eine Vorschrift, die der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegenstehen. Der in § 3 Abs 1 und 3 sowie § 9 Abs 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich vorhandenes Vermögen bis zu den in § 12 SGB II vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen ist. Das entspricht auch der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur zu § 12 SGB II (vgl Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 5; Hänlein in Gagel, SGB III/SGB II, Stand Januar 2008, § 12 SGB II RdNr 103; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juni 2008, § 12 RdNr 307; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 34; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 167)." Damit hätten dem Kläger Leistungen zu keiner Zeit Leistungen bewilligt werden dürfen. Der Kläger war zu keiner Zeit hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend u.a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des alleinstehenden Klägers sind seinem nach dem SGB II in Betracht kommenden Bedarf die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen (Urteil des BSG vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 23, juris, Rn. 13). Zum Zeitpunkt einer jeden Antragstellung war der Kläger Inhaber eines Vermögens, mit dem er seine Bedarfe hätte decken können. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass Kosten der Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als Bedarf anzuerkennen waren. Nach den Ausführungen unter Ziffer 8b) des Urteils hatte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts im streitgegenständlichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der T.str. xx in M. Dem Kläger entstanden im streitgegenständlichen Zeitraum dort unstreitig keine Kosten der Unterkunft und Heizung. Da die Hilfebedürftigkeit insoweit beseitigt war, durften Kosten der Unterkunft und Heizung nicht erbracht werden. Die Anmietung einer Zweitwohnung ist angesichts einer Entfernung von gerade einmal 25 km zum Lebensmittelpunkt unter keinem Gesichtspunkt angemessen iSv § 22 SGB II. Die Vermögenssituation des Klägers stellt sich zum jeweiligen Antragszeitpunkt wie folgt dar: Depotstand zum Referenzkontostand zum Summe abzgl. Freibetrag Bedarfe 31.12.2004: 48.820,41 EUR 31.12.2004: 183,91 EUR 49.004,32 EUR - 8.950 EUR = 40.054,32 EUR 345 EUR Regelbedarf + 125,01 KV + 14,86 PV = 484,87 EUR x 6 = 2.909,22 EUR 30.06.2005: 76.252,12 EUR 30.06.2005: 4.871,47 EUR 81.123,59 EUR - 9.150 EUR = 71.973,59 EUR 345 EUR Regelbedarf + 125,01 KV + 14,86 PV = 484,87 EUR x 6 = 2.909,22 EUR 31.12.2005: 95.948,17 EUR 31.12.2005: 61,47 EUR 96.009,64 EUR - 9.150 EUR = 86.859,64 EUR 345 EUR Regelbedarf + 125,01 KV + 15,08 PV = 485,09 EUR x 6 = 2.910,54 EUR 30.06.2006: 43.250,76 EUR 30.06.2006: 27.700,83 EUR 70.951,59 EUR - 7.200 EUR = 63.751,59 EUR 345 EUR Regelbedarf + 112,20 KV + 14,45 PV = 471,65 EUR x 6 = 2.829,90 EUR 31.12.2006: 41.788,82 EUR 31.12.2006: 16.420,63 EUR 58.209,45 EUR - 7.200 EUR = 51.009,45 EUR 345 EUR Regelbedarf + 113,05 KV + 14,45 PV = 472,50 EUR x 6 = 2.835,00 EUR 30.06.2007: 107.876,62 EUR 30.06.2007: 423,40 EUR 108.300,02 EUR - 7.350 EUR = 100.950,02 EUR 347 EUR Regelbedarf + 113,05 KV + 14,45 PV = 474,50 EUR x 6 = 2.847,00 EUR 31.12.2007: 53.186,73 EUR 31.12.2007: 6,09 EUR 53.192,82 EUR - 7.350 EUR = 45.842,82 EUR 347 EUR Regelbedarf + 118,31 KV + 15,29 PV = 480,60 EUR x 6 = 2.883,60 EUR 30.06.2008: 42.833,87 EUR 30.06.2008: 413,23 EUR 43.247,10 EUR - 7.500 EUR = 35.747,10 EUR 351 EUR Regelbedarf + 118,31 KV + 17,54 PV = 486,85 EUR x 6 = 2.921,10 EUR 31.12.2008: 13.010,46 EUR 31.12.2008: -12,54 EUR 12.997,46 EUR - 7.500 EUR = 5.497,46 EUR 351 EUR Regelbedarf + 129,54 KV + 17,79 EUR PV = 498,33 EUR x 6 = 2.989,98 EUR 30.06.2009: 15.863,47 EUR 30.06.2009: - 35,46 EUR 15.828,01 EUR - 7.650 EUR = 8.178,01 EUR 359 EUR Regelbedarf + 129,54 KV + 17,79 EUR PV = 506,33 EUR x 6 = 3.3037,98 EUR 31.12.2009: 17.582,32 EUR 31.12.2009: -62,40 EUR 17.519,92 EUR - 7.650 EUR = 9.869,92 EUR 359 EUR Regelbedarf + 126,05 KV + 18,04 EUR PV = 5063,09 EUR x 6 = 3.018,54 EUR 30.06.2010: 17.361,71 EUR 30.06.2010: 200,55 EUR 17.562,26 EUR - 7.800 EUR = 9.762,26 EUR 359 EUR Regelbedarf + 126,05 KV + 18,04 EUR PV = 5063,09 EUR x 6 = 3.018,54 EUR
Das Gericht folgt nicht der abweichenden Ansicht, wonach bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenen Vermögens rückschauend zu überprüfen sei, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten (vgl. SG Landshut, Urteil vom 05. Februar 2014 – S 10 AS 390/12 –, Rn. 43, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 56/10 – Rn. 48, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2011 - S 13 AS 1217/09 – Rn. 25ff., juris). Nach dieser Auffassung steht einer Mehrfachanrechnung entgegen, dass durch die Anwendung von § 45 SGB X die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt werden solle. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wird gerade – und nur - mit der Abschöpfung der gesamten überzahlten Leistung die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt. Rücknahme und Erstattung führen eine ungerechtfertigte Bereicherung des Leistungsberechtigten zurück, und damit nicht zu einer systemwidrigen "Bereicherung" des Grundsicherungsträgers. Der Hilfeempfänger hat den vermögenswerten Vorteil zurückzuerstatten, den er nicht hätte erhalten dürfen. Abgeschöpft wird der Vorteil, den der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu Unrecht erlangt hat. Vor dem Hintergrund der Rückführung des Bereicherung kann das Gericht auch keinen Strafcharakter erkennen, der dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren vorbehalten bleiben müsste (a.A. SG Landshut, Urteil vom 05. Februar 2014 – S 10 AS 390/12 –, Rn. 43, juris). Die hier vertretene Rechtsauffassung vermag allenfalls zur Disziplinierung dahingehend beitragen, dass Antragsteller ihre Angaben in Antragsformularen – wie es ohnehin sein sollte – einer kritischen Überprüfung unterziehen. Es ergeben sich aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte im Gesetz, dass der Grundsicherungsträger – jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden – schlechter zu stellen wäre als ein beliebiger anderer Gläubiger. Das Gericht schließt sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht dem von Berlit (Berlit, info also 5/2011, S. 225ff) vertretenen dogmatischen Ansatz an, wonach eine Mehrfachanrechnung im Rahmen der Rücknahme und Rückforderung über die Härteregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II nicht vorgenommen werden solle. Gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II (dessen Wortlaut seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) unverändert geblieben ist) sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach Berlit (a.a.O.) soll bei einer auf den jeweiligen Bewilligungszeitpunkt abstellenden Betrachtung zu der vollständigen Erfassung des objektiven Sachverhalts auch der Umstand gehören, dass ein anrechenbares Vermögen zu Beginn des Folgezeitraums nur deswegen noch vorhanden sei, weil es für vorangehende Bewilligungszeiträume nicht angerechnet und verbraucht worden sei, sowie die Bewertung, dass in der Höhe der objektiv rechtswidrigen Nichtanrechnung - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X - die Rücknahme und Rückforderung möglich und geboten sei; dass diese Informationen erst später bekannt geworden seien, ändere nichts an der objektiven Rechtslage. Diesen Ausführungen vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 22, SozR 4-3500 § 90 Nr 6, juris Rn. 49 m.w.N.). Eine solche besondere Härte vermag das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht zu erkennen, da das Vermögen des Klägers innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums mit einem Wert von zeitweise bis zu 108.300,02 EUR auch nach Abzug der Freibeträge den gesamten Rückforderungsbetrag erheblich überstiegen hat. Auch materielle Gerechtigkeitserwägungen stehen dem so gefundenen Ergebnis zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Soweit Berlit (a.a.O.) meint, es müsse zwischen der (prospektiven) Bewilligungsituation und der (retrospektiven) Aufhebungs- und Rückforderungssituation unterschieden werden, weil es der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der erstgenannten Situation – anders als in der zweitgenannten - in der Hand habe, durch Verbrauch oder (rechtmäßige) Übertragung einer Mehrfachanrechnung entgegenzuwirken, überzeugt dies nicht. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte hat in der zweitgenannten Situation durchaus die Möglichkeit, sich der Behörde nicht im von Berlit geschilderten Sinne "auszuliefern", nämlich indem er die Angaben in den Anträgen von Anfang an richtig und vollständig macht. Darüber hinaus führt die von Berlit (a.a.O.) vorgeschlagene Vorgehensweise aus Sicht der erkennenden Kammer letztlich zu einer Berücksichtigung des fiktiven Vermögensverbrauchs. Die Berücksichtigung des fiktiven Vermögensverbrauchs würde aus Sicht der erkennenden Kammer im Ergebnis denjenigen besser stellen, dem es über einen längeren Zeitraum gelingt, sein Vermögen vor dem Grundsicherungsträger zu verbergen. Je länger dieser Zeitraum andauert, desto höher wäre der in Abzug zu bringende fiktive Verbrauch mit der Folge einer sich entsprechend verringernden Rückerstattungspflicht. Weiterhin würde die von Berlit (a.a.O.) befürwortete Vorgehensweise der bewilligungsabschnittsweisen Betrachtung in Fällen wie dem vorliegenden mit schwankenden Depotwerten sowie in ähnlich gelagerten Fällen mit Vermögen in Form von Aktien oder Fondsanteilen mit schwankenden Werten zu dem inkonsistenten Ergebnis führen, dass zwar bei (einzelnen) Beiwilligungsabschnitten kein berücksichtigungsfähiges Vermögen besteht, obwohl im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ggf. ein hinreichend hohes Vermögen besteht, um die gesamte Rückforderung zu begleichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung.
IV. Statthaftes Rechtsmittel ist gem. § 144 Abs. 1 SGG die Berufung.
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