L 15 U 64/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 630/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 64/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 3/20 AR
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.11.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 06.12.1988 als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.1938 geborene Kläger erlitt bereits am 04.12.1987 einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er sich mit seinem Kfz auf dem Weg nach Hause befand und ein dahinter fahrendes Auto wiederum durch den Aufprall eines anderen Fahrzeugs auf das Heck seines Wagens geschoben wurde. Gravierende Unfallschäden lagen beim Fahrzeug des Klägers nicht vor, sodass er mit seinem Fahrzeug die Fahrt fortsetzten konnte. Noch am Unfalltag diagnostizierte der Chirurg Dr. Q ein "Halswirbelsäulenschleudertrauma" und eine Prellung der oberen Brustwirbelsäule. Bei der ersten ärztlichen Untersuchung am 15.12.1987 diagnostizierte Dr. S ebenfalls ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und meinte, ein nur angedeutetes radikuläres Syndrom C 7 sei nicht auszuschließen. Der Kläger war 5 Wochen arbeitsunfähig und ging anschließend seiner Beschäftigung wieder nach. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit bestand ausweislich einer Bescheinigung der AOK vom 07.01.1991 wegen orthopädisch-chirurgischer Erkrankungen vom 05.12.1987 bis 12.01.1988 wegen der Diagnose: HWS Schleudertrauma und vom 15.12.1988 bis zum 26.01.1989 unter der Bezeichnung: Zervicalsyndrom, Spondylosis, Periphere Enthesopathien. Eine Unfallmitteilung oder eine Erstattungsforderung seitens der Krankenkasse bezogen auf ein Unfallereignis vom 06.12.1988 ist nicht aktenkundig.

Die Beklagte trat - wegen des zum damaligen Zeitpunkts allein streitigen Arbeitsunfalles vom 04.12.1987 - in weitere medizinische Ermittlungen ein. Eine Unfallanzeige oder ärztliche Mitteilungen bezogen auf ein weiteres Unfallereignis vom 06.12.1988 lag nicht vor.

Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten bei Dr. P sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. C ein. Der Unfallchirurg Dr. P stellte im Gutachten vom 13.06.1990 eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Verschleißleidens der Wirbelsäule fest. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. C vermochte in seinem Gutachten vom 22.10.1990 lediglich eine leichte unfallunabhängige C 7-Schädigung links ohne Auswirkung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzustellen. Ein weiteres Ereignis vom 06.12.1988 erwähnte der Kläger im Rahmen der dortigen Untersuchungen nicht.

Auf der Basis dieser Ermittlungen lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 04.12.1987 mit Bescheid vom 15.11.1990 erstmals ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (S 18 U 164/90) holte das SG ein orthopädisches Gutachten von Dr. P1 ein. Der Sachverständige kam unter fachröntgenologischer Zusatzbegutachtung vom 27.12.1991 in seinem Gutachten vom 30.12.1991 zu dem Ergebnis, dass auf orthopädischem Fachgebiet keine Veränderungen nachweisbar seien, die mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 04.12.1987 zurückgeführt werden könnten. Es sei allenfalls zu einer Zerrung der Weichteile gekommen. Bei Dr. P1 hatte der Kläger angegeben, er habe noch einen weiteren Unfall erlitten. Hinweise auf diesbezügliche Beschwerden finden sich in dem Gutachten nicht. Der Neurologe Dr. Dr. T diagnostizierte am 02.01.1992 als Unfallfolgen eine Zervicobrachialgie links mit einem Wurzelreiz- und Ausfallsyndrom C5 und C7 links auf dem Boden einer schon vorgeschädigten HWS. Hier machte der Kläger keine weitergehenden Angaben. Die MdE schätzte der Sachverständige mit 15 % ein. In einem weiteren im Rahmen eines rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahrens (S 15 (7) J 76/90) für das Sozialgericht Düsseldorf erstellten und vom Sozialgericht beigezogenen neurologisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. S1 vom 09.04.1992 wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe am 06.12.1988 erneut auf der Heimfahrt einen Autounfall erlitten. Es sei ein Auto aus einem Tor gekommen. Obwohl es dies bemerkt habe und mit geringer Geschwindigkeit gefahren wäre, sei es zu einem Zusammenstoß gekommen. Er sei nach dem Unfall mit seinem Mazda nach Hause gefahren, ohne irgendwelche Körperverletzungen oder Schmerzen zu haben. Er hätte noch eine Woche gearbeitet und alles auf die leichte Schulter genommen. Nach einer Woche sei sein Körper ganz steif geworden, insbesondere im linken Schulterbereich. Auf der Basis dieser Gutachten wies das SG Düsseldorf die Klage durch Urteil vom 16.06.1992 ab. Im nachfolgenden Berufungsverfahren (Az.: L 17 U 169/92) gelangte der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. I in seinem Gutachten vom 14.05.1993 zu der Beurteilung, der Arbeitsunfall vom 04.12.1987 habe mit Wahrscheinlichkeit vorübergehend zu einer Verschlimmerung vorbestehender Beschwerden der HWS im Sinne einer schmerzhaften Einschränkung mit Wurzelreiz- und leichten Ausfallerscheinungen geführt. Eine MdE sei hierdurch nicht bedingt gewesen. Es falle eine enorme Diskrepanz zwischen der geringen Schwere des Unfallereignisses und der über mehrere Jahre andauernden, erheblichen und ausweitenden Beschwerden auf. Zu anderen Unfällen befragt, hatte der Kläger hier angegeben, er habe 1987 und 1988 zwei Arbeitswegeunfälle gehabt, die aus seiner Sicht zur BU-Rente und zum Arbeitsplatzverlust geführt hätten. Mit Urteil vom 04.08.1993 wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) die Berufung zurück (L 17 U 169/92). Mit Beschluss vom 02.11.1993 lehnte das Bundessozialgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ab (2 BH [U] 4/93).

Am 13. August 1996 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) erneut die Gewährung von Verletztenrente. Zur Begründung legte er ein Gutachten des Prof. Dr. N vom 23.05.1996 vor, das in einem Schmerzensgeldprozess vor dem Landgericht N1 (0 O 00/93) eingeholt worden war. Der Sachverständige war in diesem Verfahren zu der Beurteilung gelangt, die anhaltenden Beschwerden des Klägers gingen auf den Unfall vom 04.12.1987 zurück. Im Rahmen dieser Begutachtung hatte der Kläger angegeben, der zweite Unfall habe zu einer Schmerzverstärkung geführt. Mit Bescheid vom 08.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1996 lehnte die eine Neufeststellung bzgl. des Bescheides vom 15.11.1990 ab, weil eine unfallbedingte MdE nicht festzustellen sei. Die dagegen erhobene Klage wies das SG Düsseldorf durch Urteil vom 30.10.1997 ab (S 6 U 6/97). Das LSG NRW wies die Berufung durch Urteil vom 23.06.1998 zurück (L 15 U 39/98). Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und PKH-Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 10.09.1998 (B 2 U 207/98 B).

Am 02.08.1999 stellte der Kläger erneut einen Überprüfungsantrag bezogen auf den anerkannten Arbeitsunfall vom 04.12.1987 gemäß § 44 SGB X. Zu dessen Begründung verwies er auf Gutachten, die Prof. Dr. S2 zum einen am 05.04.1995 in einem Verfahren zur Erlangung einer Rente wegen Erwerbsminderung (L 4 J 24/94) am 05.04.1995 erstattet hatte und zum anderen auf ein Gutachten vom 28.08.1998, das er im Schmerzensgeldprozess vor dem Oberlandesgericht (0 U 00/97) erstattet hatte. Auch hier hatte der Kläger von einer Schmerzverstärkung durch den zweiten Unfall berichtet. Prof. S2 vertrat in diesen Gutachten die Auffassung, dass beim Kläger eine Somatisierungsstörung in der Form einer funktionellen Bewegungsstörung des linken Armes und Beines sowie Empfindungsstörungen im linken Arm vorläge. Diese Somatisierungsstörungen seien unfallbedingt entstanden. Ferner reichte der Kläger das Urteil des Oberlandesgerichts am 11.01.1999 (0 U 00/97) zu den Gerichtsakten. Mit diesem Urteil war ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 EUR zugesprochen worden. Daneben reichte er Unterlagen des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen ein, wonach ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen einer Persönlichkeitsstörung mit Somatisierung, einem Halswirbelsäulensyndrom, einer Teilsteife des linken Schultergelenkes sowie Doppelbildsehens zuerkannt worden war. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 14.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2000 ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das SG Düsseldorf mit Urteil vom 14.02.2002 ab (S 18 U 63/00). Die hiergegen erhobene Berufung wies das LSG NRW mit Urteil vom 29.07.2003 zurück (L 15 U 59/02). Dabei stützte sich der Senat auf ein Sachverständigengutachten von Privatdozent Dr. U vom 03.02.2003. Der Sachverständige war unter Berücksichtigung eines neuroradiologischen Gutachtens von Prof. Dr. L zu der Beurteilung gelangt, die Beschwerden des Klägers seien auf unfallunabhängige Gesundheitsstörungen zurückzuführen. Auch hier wurde in der Anamnese ein weiterer Arbeitsunfall mit schmerzverstärkenden Folgen erwähnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG NRW vom 29.07.2003 verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 09.01.2004. Eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde unter dem Aktenzeichen 25234/06 als unzulässig verworfen.

Am 06.12.2007 beantragte der Kläger abermals eine Überprüfung der Entscheidung vom 15.11.1990 gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem SG Düsseldorf. Zur Begründung bezog er sich zunächst auf das neuroradiologische Gutachten von Prof. Dr. L vom 25.11.2002. Ferner verwies er erneut auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 11.01.1999 und die Gutachten von Prof. Dr. N und Prof. Dr. S2. Mit Urteil vom 20.10.2009 wies das SG Düsseldorf die Klage ab (S 16 U 128/08). Zur Begründung verwies das Gericht auf die Entscheidungsgründe der Urteile des Landessozialgerichts des LSG NRW vom 23.06.1998 und 29.07.2003 und stützte sich im Übrigen auf die Beurteilung im Gutachten von Privatdozent Dr. U vom 03.02.2003, der unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Dr. L einen Unfallzusammenhang auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet verneint hatte. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Zu deren Begründung reichte er diverse medizinische Unterlagen ein, die sämtlich bereits in den durchgeführten vorangegangenen Verfahren vorgelegen hatten. Ferner nahm er erneut auf die Gutachten von Prof. Dr. N und Prof. Dr. S2 sowie auf das Urteil des Oberlandesgerichts Bezug. Mit Beschluss vom 02.08.2010 wies das LSG die Berufung des Klägers zurück (L 4 U 149/09). Die Nichtzulassungsbeschwerde und PKH-Beschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 23.11.2010 (B 2 U 253/10 B).

Während dieses Rechtsstreits zeigte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2008 der Kläger einen weiteren Unfall vom 06.12.1988 an und legte hierzu eine polizeiliche Unfallmitteilung (für den Haftpflichtversicherer) vor. Der Unfall wurde hierin als Bagatellunfall bezeichnet, der keine weiteren polizeilichen Ermittlungen nach sich zog. Die Beklagte teile dem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 07.08.2008 mit, ein Unfall vom 06.12.1988 sei nicht gemeldet worden; es sei nicht erkennbar, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Angelegenheit wurde vom Kläger nicht weiter verfolgt.

Mit einem Antrag vom 14.01.2011 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte mit dem Begehren, die Entscheidung vom 15.11.1990 (Unfall vom 04.12.1987) gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Mit Bescheid vom 05.04.2011 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung bzgl. des Bescheides aus 1990 ab. Alle Aspekte des Falles seien in den Vorverfahren bearbeitet worden. Neue Tatsachen seien nicht vorgetragen worden. Mit seinem Widerspruch vom 15.04.2011, den er unter dem 06.06.2011 begründete, führte der Kläger aus, es gäbe neben dem Arbeitsunfall vom 04.12.1987 einen weiteren Wegeunfall, nämlich den vom 06.12.1988. Zu dem Unfall vom 1988 sei niemals ermittelt worden. Auch heute befände er sich noch in ärztlicher Behandlung.

Mit einem weiteren Antrag vom 20.06.2011 trug der Kläger vor, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.12.1987 sich verschlimmert hätten und deshalb nunmehr eine MdE in rentenberechtigender Höhe erreicht werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.04.2011 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 09.08.2011 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 1 U 413/11). Mit der Klage begehrte der Kläger ursprünglich die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer Überprüfung der Entscheidung von 1990. Mit Bescheid vom 14.02.2012 lehnte die Beklagte während des anhängigen Klageverfahrens den Antrag des Klägers bzgl. einer Verschlimmerung der Unfallfolgen ab. Eine MdE wegen der Folgen des Unfalls aus 1987 sei nicht feststellbar.

Mit Urteil vom 27.05.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die hiergegen erhobene Berufung (Az.: L 15 U 369/14) wies das LSG NRW mit Beschluss vom 02.06.2015 unter Verhängung von Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR zurück. In den Entscheidungsgründen wies der Senat darauf hin, dass die Beklagte bislang nicht über das Vorliegen eines weiteren Arbeitsunfalles vom 06.12.1988 entschieden habe.

Während des anhängigen Berufungsverfahrens L 15 U 369/14 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2014 die Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalles vom 06.12.1988 und reichte diverse Lohnunterlagen zu den Akten. Auf Anfrage teilte die frühere Arbeitgeberin (Firma Scheidt& Bachmann GmbH) mit Schreiben vom 16.10.2015 mit, man verfüge über keine Unterlagen über einen solchen Vorfall aus dem Jahr 1988.

Mit Bescheid vom 14.09.2016, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 06.12.1988 als Arbeitsunfall ab. Ein solches Unfallereignis sei nicht gemeldet worden und auch im Übrigen nicht erwiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 02.12.2016 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und zur Stützung seines Vortrages nochmals die polizeiliche Unfallmitteilung (zur Vorlage beim Haftpflichtversicherer) zu den Akten gereicht, in der das Ereignis vom 06.12.1988 als Bagatellunfall ohne weitere Bearbeitung durch die Polizei bezeichnet wird.

Das Sozialgericht hat den Unfallbeteiligten, Herrn O N2 in einem Erörterungstermin am 20.03.2018 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Kläger damals noch anwaltlich vertretene Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 06.12.1988 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, zwar könne man nunmehr von einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit bei dem Unfallereignis vom 06.12.1988 ausgehen, ein anspruchsbegründender Gesundheitsschaden sei jedoch nicht bewiesen.

Mit Urteil vom 26.11.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt:

"Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann nicht nachweisen, dass es bei dem grundsätzlich versicherten Unfallereignis zu einem Gesundheitsschaden gekommen ist. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalles sind noch die bis zum 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO (Reichsversicherungsordnung). Der geltend gemachte Arbeitsunfall ereignete sich 1988 und damit vor Inkrafttreten des SGB VII (Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung) am 01.01.1997 (vgl §§ 212, 214 SGB VII - siehe auch BSG, Urteil - B 2 U 34/17 R - vom 07.05.2019 - juris Rn. 15 m.w.N.). Nach § 548 Abs. 1 Satz RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (BSG, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer vorbehaltlos anschließt, die Feststellung eines Gesundheitsschadens, der auf eine Verrichtung bei einer grds. versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zurückzuführen ist. Ein solcher Gesundheitsschaden ist aber nicht nachgewiesen. Im Gegenteil steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei dem geltend gemachten Unfallereignis keinen Gesundheitserstschaden erlitten hat. Dies ergibt sich aus der vollständigen Sichtung der umfangreichen Verwaltungsakten und der vom Kläger eingereichten Unterlagen, die sämtlich urkundsbeweislich berücksichtigt worden sind.

Eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab 15.12.1988 dokumentiert und zwar wegen des Unfalls vom 05.12.1987 (Auskunft der AOK 14.06.1989). Aus einem für die LVA Rheinprovinz am 13.02.1989 erstellten Gutachten ergibt sich lediglich ein Hinweis drauf, dass der Kläger seit dem Verkehrsunfall aus Dezember 1987 über Nackenschmerzen geklagt hat, welche sich im Dezember 1988 verstärkt hätten. Vom 27.04. bis 06.06.1989 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Rheumaklinik Aachen, dort hat er den zweiten Unfall offenbar nicht angegeben, im Entlassungsbericht wird dieser jedenfalls nicht erwähnt. Bereits seit 1981 ist der Kläger bei Dr. N3 wegen HWS- und LWS-Beschwerden in Behandlung (Bericht vom 27.09.1989). Die Behandlung wegen der Folgen des ersten Verkehrsunfalls erfolgte durch Dr. N4. In dessen Bericht vom 25.09.1989 - also zeitnah nach dem hier streitgegenständlichen Unfall - wird der zweite Unfall nicht angegeben. Am 10.07.1989 erfolgte eine nervenärztliche Untersuchung, auch dort wird nur der erste Unfall genannt; ebenso bei der neurologischen Untersuchung im Krankenhaus Maria Hilf am 14.07.1989. Soweit ersichtlich berichtete der Kläger erstmalig am 27.12.1991 bei der Begutachtung für das SG gegenüber Dr. P1 über den weiteren Autounfall, ohne allerdings diesbezügliche Beschwerden anzugeben (Gutachten vom 30.12.1991). Ebenso bei der Begutachtung für das LSG durch Prof. Dr. I (Gutachten 14.05.1993); dort findet sich wörtlich: "er sei dann nach Hause gefahren, ohne Verletzungen oder Schmerzen zu haben". Gegenüber Prof. Dr. N (Gutachten für das LG N1 vom 23.05.1996) gab der Kläger dem gegenüber an, der zweite Unfall habe zu einer Schmerzverstärkung geführt; ebenso bei Prof. Dr. S2 (Gutachten für das OLG vom 28.08.1998) und PD Dr. U (Gutachten für das LSG vom 03.02.2003). Die Kammer geht davon aus, dass die zeitnäheren Angaben des Klägers, welche in dem Gutachten von Prof. Dr. I festgehalten sind, zutreffen. Mag der Kläger nach ständiger Wiederholung der abweichenden Behauptungen diese inzwischen auch für real erachten, so kann das Gericht ihm dennoch nicht folgen, denn die Eindeutigkeit der dort festgehaltenen Äußerung ("ohne Verletzungen oder Schmerzen”) spricht vollständig gegen diese Ansicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG."

Gegen das am 09.01.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2020 Berufung eingelegt.

Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.11.2019 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 06.12.1988 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Mit Richterbrief vom 29.04.2020 hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG beabsichtigt ist, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakten Sozialgericht Düsseldorf S 18 U 164/90 (Restakte), S 15(7) J 76/90 (Restakte), S 18 U 63/00 (Restakte), S 16 U 128/08, S 1 U 413/11, die Gegenstand der Beratungen des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Der Senat darf nach § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zurückweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt ist geklärt und wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Der Kläger hatte vor dem Sozialgericht im Rahmen eines Erörterungstermins mit Beweisaufnahme am 20.03.2018 sowie in der dortigen mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 umfassend Gelegenheit, sein Anliegen und seine Rechtsauffassung vorzubringen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Senat schließt sich den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.

Der Kläger verkennt nach wie vor, dass zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles nach § 548 Abs. 1 S. 1 RVO bzw. dem im Wesentlichen gleichlautenden § 8 Abs. 1 S.1 SGB VII oder - wie hier - eines Unfalls vom und zu dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall § 550 Abs. 1 RVO; 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), die jeweiligen Anknüpfungstatsachen, wie "versicherte Verrichtung", "versicherter Weg", von "außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" und "Gesundheitserstschaden", welche ihm in der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen bereits umfassend dargelegt worden sind, im Vollbeweis, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (BSG, Urt. vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R- juris, Rdnr. 10 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSGE 103,88,104). Dabei gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden Rechts die objektive (materielle) Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (BSG, Urt. vom 07.09.2004, B 2 U 25/03 R juris, Rdnr. 20).

Wie vom Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet, kann man allenfalls zugunsten des Klägers als im Vollbeweis gesichert annehmen, dass er auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause am 06.12.1988 - also etwa ein Jahr nach dem Arbeitsunfall vom 04.12.1987, der Gegenstand der vorangegangenen Gerichtsentscheidungen mit umfassenden medizinischen Ermittlungen gewesen ist - sich auf einen versicherten Weg i.S.d § 550 Abs. 1 RVO befand und hierbei in einen - weiteren - Auffahrunfall mit einem anderen PKW verwickelt war. Dies ergibt sich aus der vorgelegten polizeilichen Unfallmitteilung, den Erwähnungen des Klägers gegenüber den Sachverständigen im Rahmen der Begutachtungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 04.12.1987 und schließlich aus den Bekundungen des Zeugen N2, der einen Autounfall am 06.12.1988 bestätigt hat.

Zu Recht und vollkommen überzeugend ist das Sozialgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus dem beschriebenen Unfallereignis, wie es sich aus den Angaben des Klägers und des Zeugen ergibt, und den zeitnahen, - im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 04.12.1987 durchgeführten medizinischen Ermittlungen keine ausreichenden, sich zu einer Gewissheit verdichtenden Erkenntnisse dafür ergeben, dass beim Kläger durch diesen Auffahrunfall ein struktureller Gesundheitserstschaden mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit etwa im Bereich der Wirbelsäule und/oder Schulter oder in sonstigen Körperbereichen eingetreten sein könnte. Der Zeuge N2 hat ausdrücklich erklärt, dass es lediglich zu einem Blechschaden vorn links am PKW des Klägers gekommen sei, was nicht für ein gravierendes Geschehen spricht. Zu Verletzungen konnte er keine Angaben machen.

Insbesondere lassen sich auch die vom Kläger immer wieder angeführten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule keiner bestimmten - und insbesondere auch nicht zu dem Arbeitsunfall vom 04.12.1987 abgrenzbaren - Einwirkung und Verletzung zuordnen. Es gibt überdies keine einzige medizinische Unterlage, die einen konkreten Körperschaden bezogen auf ein Unfallereignis vom 06.12.1988 beschreiben und mit spezifischen Diagnosen belegen würde und die Gegenstand einer weitergehenden Kausalbetrachtung sein könnte. Soweit sich überhaupt Hinweise auf den weiteren Unfall in den einige Jahre später - allein bezogen auf das Unfallereignis vom 04.12.1987- erstellten Gutachten befinden, beschränken diese sich auf eine allgemeine Wiedergabe des Beschwerdevortrags in Form von Schmerzen, die sich einige Tage nach dem Ereignis eingestellt haben sollen, ohne eine valide medizinische Darstellung oder Bewertung einer konkreten Verletzung vorzunehmen. Hier hatte bereits Dr. U in seinem Gutachten vom 02.03.2003 darauf hingewiesen, dass sich derartige Schädigungen bezogen auf den zweiten Unfall in den über das Jahr 1988 hinaus fortlaufend durchgeführten ärztlichen Behandlungen wiederfinden müssten, was aber nicht der Fall ist. Für den Kläger und seinen damaligen Arbeitgeber bestand offenbar auch nie Anlass, hier zeitnah eine gesonderte Unfallmeldung bei der Beklagten einzureichen, was ebenfalls dafür spricht, dass beim Kläger kein fassbarer Gesundheitserstschaden zu objektivieren war.

Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anlass, von der Beweiswürdigung des Sozialgerichts abzuweichen oder in weitere Ermittlungen einzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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