L 7 SO 149/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 3000/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 149/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Januar 2018 abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht die Übernahme rückständiger Mietkosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend.

Die Antragstellerin bewohnt mit ihrem 1997 geborenen Sohn M. und ihrer 1999 geborenen Tochter N. seit dem 1. August 2014 eine 4-Zimmer-Wohnung. Ausweislich des Mietvertrages ist die Antragstellerin die alleinige Mieterin. Die Nettokaltmiete betrug anfangs 590,00 EUR monatlich. Vereinbart ist eine Staffelmiete mit einer Erhöhung um 10,00 EUR jährlich. Seit dem 1. August 2017 beträgt die Nettokaltmiete 620,00 EUR, die Gesamtmiete monatlich 820,00 EUR.

Das Jobcenter gewährte der Antragstellerin, ihrer Tochter N. und zunächst auch ihrem Sohn M. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Hierbei anerkannte es eine Nettokaltmiete von 520,00 EUR, übernahm die Nebenkosten in vollständiger Höhe und überwies die Leistungen für die Kosten der Unterkunft direkt an die Vermieterin. Nachdem sich M. seit 1. August 2016 in Strafhaft befand, bewilligte das Jobcenter der Antragstellerin zuletzt mit Bescheid vom 16. Februar 2017 Leistungen für März 2017 in Höhe von 460,67 EUR und für April 2017 bis August 2017 in Höhe von monatlich 458,97 EUR; ihrer Tochter N. wurden für März 2017 269,73 EUR und für April bis August 2017 monatlich 268,73 EUR bewilligt. Hiervon wurden an die Vermieterin im März 2017 690,50 EUR und in den Monaten April bis August 2017 jeweils 687,80 EUR ausgezahlt (Blatt 17 Verwaltungsakten des Antragsgegners).

Nachdem die Antragstellerin zunächst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und ergänzend Leistungen des Jobcenters bezogen hatte, bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 6. April 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente mit einem Zahlbetrag ab 1. Juli 2017 in Höhe von 610,79 EUR (Blatt 49 Verwaltungsakten). Mit Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 20. April 2017 hob das Jobcenter den Bescheid vom 16. Februar 2017 auf und bewilligte N. Leistungen für die Monate Juni bis August 2017 in Höhe von monatlich 479,00 EUR. Hiervon wurden monatlich 274,19 EUR an die Vermieterin ausgezahlt (Blatt 40 Verwaltungsakten). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Monate Juni bis September 2017 in Höhe von 178,70 EUR und für Oktober 2017 bis Mai 2018 in Höhe von monatlich 129,62 EUR. Als Kosten der Unterkunft der Antragstellerin wurden 320,00 EUR anerkannt (Grundmiete 220,00 EUR, Heizkosten 65,00 EUR, laufende Nebenkosten/Betriebskosten 35,00 EUR). Die Auszahlung erfolgte jeweils an die Vermieterin.

Auf den Widerspruch der Antragstellerin hob der Antragsgegner den Bescheid vom 3. Juli 2017 mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 mit Wirkung zum 1. September 2017 auf und bewilligte für den Monat September 2017 167,29 EUR, für Oktober und November 2017 jeweils 118,21 EUR, für Dezember 2017 38,23 EUR und von Januar bis Mai 2018 jeweils 45,23 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017 wurden der Bescheid vom 3. Juli 2017 für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2017 und der Bescheid vom 11. Dezember 2017 für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2017 insoweit abgeändert, als nunmehr eine hälftige Grundmiete in Höhe von 520,00 EUR, mithin 260,00 EUR, berücksichtigt wurde. Danach ergab sich eine Nachzahlung von 240,00 EUR. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird weiter ausgeführt, über den Antrag auf Übernahme der Mietschulden werde eine gesonderte Entscheidung ergehen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 20. Januar 2018 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (S 5 SO 192/18).

M. befand sich vom 1. August 2016 bis Ende November 2017 in Strafhaft. Das Jobcenter bewilligte ihm mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II, und zwar für Dezember 2017 566,99 EUR, für Januar 2018 68,13 EUR und für die Monate Februar bis August 2018 monatlich 571,99 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, das anrechenbare Überbrückungsgeld von M. sei nach § 11a Abs. 6 SGB II als einmalige Einnahme auf die Leistungen anzurechnen. Die Höhe der Anrechnung sei auf den monatlichen Bedarf für 28 Tage begrenzt (533,86 EUR) und werde als sonstiges Einkommen angerechnet. Das Überbrückungsgeld werde im Folgemonat des Zuflusses (Januar 2018) berücksichtigt.

N. hat im Oktober 2017 eine Ausbildung begonnen. Sie erzielt hieraus ein Einkommen von monatlich 750,00 EUR brutto bzw. 600,00 EUR netto. Mit Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2017 bewilligte ihr das Jobcenter Leistungen für Dezember 2017 in Höhe von 4,99 EUR und für die Monate Januar bis August 2018 in Höhe von monatlich 7,99 EUR. Als abweichender Zahlungsempfänger bezüglich der Leistungen an M. und N. wurde die Vermieterin benannt mit einem Zahlbetrag von (insgesamt) 76,12 EUR für Januar 2018 und 579,98 EUR für die Monate Februar bis August 2018.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 sprach die Vermieterin der Antragstellerin eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aus. Es bestünden rückständige Mietkosten sowie Mahnkosten in Höhe von 1.122,07 EUR. Mit Schreiben vom 22. November 2017 widersprach die Antragstellerin der Kündigung. Am 16. November 2017 erhob die Vermieterin Räumungsklage beim Amtsgericht (AG) Tübingen (2 C 794/17), die seit dem 23. November 2017 rechtshängig ist. Darin wurden die rückständigen Mietschulden auf 1.122,07 EUR beziffert.

Am 17. November 2017 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme rückständiger Mietkosten. Am 16. Dezember 2017 hat die Antragstellerin beim SG beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr zur Abwendung von Wohnungslosigkeit auf Grund bestehender Mietschulden in Höhe von gegenwärtig 1.844,83 EUR entsprechende Geldleistungen beihilfeweise, hilfsweise darlehensweise zu erbringen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 hat sie die Übernahme rückständiger Mietschulden in Höhe von gegenwärtig 2.006,86 EUR geltend gemacht.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, das Jobcenter habe mitgeteilt, von dort sei der Antragstellerin eine Zustimmung zum Umzug in die Wohnung im August 2014 lediglich in Höhe des Richtwertes von 520,00 EUR (angemessene Kaltmiete für einen 3-Personen-Haushalt) gegeben worden. Die Antragstellerin sei bereits damals darauf hingewiesen worden, dass die damalige Grundmiete in Höhe von 590,00 EUR diesen Richtwert übersteige und dass bei der Berechnung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung lediglich eine Grundmiete von 520,00 EUR zuzüglich Heiz- und Nebenkosten anerkannt werde.

Mit Beschluss vom 3. Januar 2018 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mietschulden der Antragstellerin darlehensweise bis zum Abschluss der Hauptsache zu bewilligen. Zwar sei anerkannt, dass bei nicht angemessenen Kosten der Unterkunft die Übernahme von Schulden nicht in Betracht komme, wenn hierdurch die Unterkunft nicht dauerhaft gesichert werden könne. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass die Mietschulden erst entstanden seien, als der Sohn der Klägerin inhaftiert worden sei. Künftig sei der unangemessene Teil der Mietkosten von 100,00 EUR kopfteilig auf drei Personen zu verteilen, weshalb rechnerisch ein Betrag von 33,00 EUR auf die Antragstellerin entfalle. Nachdem die Kinder der Antragstellerin auch zumindest teilweise SGB II-Leistungen erhielten, bestehe auch dort ein ungedeckter Anteil, welcher indessen zum einen aus dem Einkommensfreibetrag und zum anderen aus dem Regelsatz – wie auch in der Vergangenheit – finanzierbar sei, weshalb eine nachhaltige Gefährdung der Unterkunft auf Grund der Unterdeckung der Kosten der Unterkunft nicht bestehe. Auch sonstige Gründen sprächen nicht gegen eine Übernahme der Schulden. Zwar hätte die Antragstellerin von ihrem Renteneinkommen bzw. die Tochter von ihrem Einkommen höhere Beträge im Rahmen der Selbsthilfeverpflichtung an die Vermieterin bezahlen können. Der darin enthaltene Verstoß gegen die Selbsthilfeverpflichtung sei indessen nicht so schwerwiegend, als wenn die Antragstellerin gar keine Mietzahlungen geleistet hätte, weshalb insgesamt eine Abweichung von der Sollbestimmung mit Blick auf die drohende Wohnungslosigkeit nicht gerechtfertigt erscheine.

Hiergegen hat der Antragsgegner am 11. Januar 2018 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, es sei nicht zutreffend, dass die Mietschulden erst dann entstanden seien, als der Sohn der Klägerin inhaftiert worden sei. Dieser habe sich bereits ab August 2016 in Haft befunden. Die Mietschulden seien jedoch erst ab Juni 2017 entstanden, nachdem die Antragstellerin wegen der festgestellten Erwerbsminderung auf Dauer zum Kreis der Leistungsberechtigten des Vierten Kapitels des SGB XII gewechselt sei. Es sei zu vermuten, dass die Antragstellerin neben den Zahlungen des Antragsgegners an die Vermieterin keine weiteren Zahlungen aus ihrem Renteneinkommen an die Vermieterin geleistet habe, ebenso wenig wie die Tochter aus ihrem Alg II bzw. ihrem Arbeitseinkommen. Zudem dürften sich die Mietrückstände um die Höhe der Nachzahlung aus der Teilabhilfe in Höhe von 240,00 EUR verringert haben. Schließlich sei nicht sichergestellt, dass die Vermieterin nach Zahlung der rückständigen Miete gewillt sei, das Mietverhältnis fortzusetzen, da sie neben der außerordentlichen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen habe.

Der Senat hat die Akten des Verfahrens 2 C 794/17 vor dem AG Tübingen beigezogen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Hiervon nicht umfasst ist allerdings die in Ziff. 4 des Beschlusses ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da diese vom Antragsgegner nicht angefochten, sondern nur von der Staatskasse nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung Beschwerde eingelegt werden kann.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

Mit dem Antrag hat die Antragstellerin die Übernahme von Mietschulden geltend gemacht. Nach § 36 Abs. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Nach dieser Norm kommt nur die Übernahme von bestehenden Schulden in Betracht, die in der Vergangenheit begründet und fällig wurden. Sie sind abzugrenzen von den aktuellen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gem. § 35 Abs. 1 SGB XII. Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R – juris Rdnr. 17 zur parallelen Regelung in § 22 Abs. 1 und 5 SGB II; Nguyen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand 13. Juli 2017, § 36 Rdnr. 22). Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19. Januar 2018 vorgetragen hat, dass durch die nunmehrigen Zahlungen des Antragsgegners an die Vermieterin sichergestellt sei, dass weitere Mietrückstände nicht entstehen, sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die sich nach § 35 SGB XII bemessenden laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung, sondern allein in der Vergangenheit aufgelaufene Mietrückstände und damit ein Anspruch nach § 36 SGB XII.

Vorliegend kommt deshalb allein der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Bei der Klägerin liegt zwar eine drohende Wohnungslosigkeit vor, nachdem die Vermieterin eine Räumungsklage wegen rückständiger Mietzinsen erhoben hat.

Jedoch muss die Übernahme der Schulden nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII notwendig und gerechtfertigt sein. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Mietrückständen, wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind und keine dem § 35 Abs. 2 SGB XII vergleichbare Fallgestaltung vorliegt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Februar 2007 – L 7 AS 22/07 ER). Auch nach der Rechtsprechung des BSG zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R – juris Rdnr. 26) ist der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung (bzw. dem Sozialhilfeträger) zu übernehmen ist. Eine Ausnahme hiervon kommt nur im Einzelfall für abstrakt unangemessen teure Wohnungen in Betracht, deren laufende Kosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB XII übernahmefähig sind.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bereits bei Bezug der Wohnung im Juni 2014 hat das Jobcenter die Mitglieder der damaligen Bedarfsgemeinschaft darauf hingewiesen, dass die damals angemietete Wohnung zu teuer sei und es wurden seither von dort nur die angemessenen Kosten übernommen. Damit führt der Wechsel der Antragstellerin vom Leistungsbezug nach dem SGB II in den Leistungsbezug nach dem SGB XII nicht dazu, dass nunmehr erneut für eine Übergangszeit bzw. bis zur Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind.

Die Schuldenübernahme ist zur Vermeidung der Wohnungslosigkeit grundsätzlich nicht geeignet und damit auch nicht notwendig, wenn die Unterkunftskosten unangemessen sind und vorhandene Einkünfte zur Zahlung des Mietzinses von vorherein nicht ausreichen, die Wohnung also nicht längerfristig gesichert werden kann (Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Watermann, SGB XII, 3. Aufl. 2013, § 36 Rdnr. 7; Nguyen in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand 13. Juli 2017, § 36 SGB XII Rdnr. 57). Ausnahmsweise kann die Hilfe zwar dann gerechtfertigt sein, wenn die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum (für die Suche nach einer billigeren Unterkunft) erhalten werden soll und andernfalls Wohnungslosigkeit droht. Dies gilt jedoch nur, wenn der Sozialhilfeträger seine Bereitschaft erklärt hat, für die Dauer der Wohnungssuche die tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 4 ME 469/04 – juris Rdnr. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat sich lediglich bereit erklärt, die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Auch nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 5) hat der Gesetzgeber bei der Soll-Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Schuldenübernahme unter das Primat gestellt, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt" sein muss. An einer Rechtfertigung der Schuldenübernahme kann es aber u. a. dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat. Denn insoweit kann die aus § 36 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, jedenfalls nicht dauerhaft über die aus § 35 SGB XII folgende Verpflichtung, die angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend zu übernehmen, hinausgehen. Denn § 36 SGB XII erweitert ungeachtet seines Charakters seiner Notmaßnahme im Grundsatz lediglich den zeitlichen Rahmen, nicht aber den inhaltlichen Umfang der Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme besteht daher grundsätzlich nur dann, wenn mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer, also nicht vorübergehend, erhalten werden kann, woran es beispielsweise fehlt, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind.

Der Senat geht aufgrund summarischer Prüfung weiter davon aus, dass die Antragstellerin auch in Zukunft die von dem Antragsgegner und – für N. und M. - dem Jobcenter nicht übernommenen Unterkunftskosten nicht aus ihrem sonstigen Einkommen tragen wird und dass deshalb zu erwarten ist, dass auch künftig wieder Mietrückstände auflaufen werden. Denn auch die sonstigen Umstände sprechen nicht dafür, dass zu erwarten ist, dass in Zukunft die den angemessenen Betrag übersteigenden Unterkunftskosten von der Antragstellerin bzw. ihren Kindern getragen werden.

Der Senat leitet dies aus dem Zahlungsverhalten der Antragstellerin und ihrer Kinder N. und M. seit Juni 2017 her. Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Forderungs- und Zahlungsaufstellung vom 21. Dezember 2017 (Bl. 12 Senatsakten) hat die Antragstellerin an die Vermieterin am 1. Juni 2017, 3. Juli 2017 und 31. Juli 2017 jeweils 204,81 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 6. September 2017 mahnte die Vermieterin rückständige Mietzahlungen für Juni, August und September 2017 in Höhe von insgesamt 605,28 EUR nebst Mahnkosten in Höhe von 40,00 EUR an. In der Folgezeit erfolgten aber zunächst bis zum 30. November 2017 keine weiteren Zahlungen durch die Antragstellerin, insbesondere auch nicht nach Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 25. Oktober 2017. Erst nach dem Zugang der Räumungsklage erfolgte eine weitere Zahlung am 30. November 2017 in Höhe von 287,00 EUR. Hierzu hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 16. Dezember 2017 vorgetragen, hiervon habe N. 237,00 EUR getragen mit Blick auf die Leistungen des Jobcenters ab 01/18. Die nunmehr auch durch die Antragstellerin erfolgte Zahlung von 50,00 EUR ab Dezember 2017 sei erfolgt, nachdem die Antragstellerin darauf hingewiesen worden sei, dass sie wirklich alles in ihrer Macht stehende tun solle, um die Mietrückstände zu verringern. Tatsächlich sind Zahlungen der Antragstellerin in Höhe von monatlich 50,00 EUR und der Tochter in Höhe von 237,00 EUR jedoch nicht ausreichend, um die nicht gedeckten Mietkosten zu decken, zumal der Antragstellerin für Dezember 2017 Leistungen in Höhe von 38,23 EUR und für die Zeit ab Januar 2018 in Höhe von monatlich 45,23 EUR bewilligt worden sind und sie zudem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag von 610,79 EUR bezieht, die ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Regelbedarfsstufe 1 bei weitem überschreitet. Es steht auch nicht zu erwarten, dass die nicht gedeckten Unterkunftskosten durch die Kinder der Antragstellerin übernommen werden. N. hat lediglich am 29. September und 30. Oktober 2017 Zahlungen von jeweils 100,00 EUR an die Vermieterin geleistet. Zahlungen durch M. sind nicht ersichtlich, obwohl ihm im Dezember 2017 das Überbrückungsgeld zugeflossen ist und ihm Leistungen des Jobcenters bewilligt worden sind.

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass gesundheitliche Gründe den Erhalt der Wohnung unabdingbar erscheinen lassen. Dr. F. hat im Attest vom 16. November 2017 angegeben, aufgrund des derzeit schlechten Gesundheitszustandes sei es der Antragstellerin nicht möglich, aus der Wohnung auszuziehen. Im Arztbrief des Dr. S. vom 6. Oktober 2017 wird jedoch ausgeführt, bei der Antragstellerin bestehe eine chronische Niereninsuffizienz Stadium 4, sie gebe aber ein einigermaßen ordentliches Befinden an, der Blutdruck als Hauptprogressionsfaktor der Niereninsuffizienz liege unter Therapie wohl im gewünschten Bereich, ungünstig sei der weiterhin bestehende Nikotinabusus. Dr. P., Amtsarzt beim Landkreis, Abteilung Gesundheit, hat hierzu unter dem 12. Dezember 2017 ausgeführt, ein Umzug stelle eine größere körperliche sowie psychische Belastung dar, dennoch sei ein Umzug grundsätzlich zumutbar und sollte mit Ruhe geplant werden. Die alternative Wohnung sollte den körperlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung tragen, ein Umzug sollte also in eine ebenerdige Wohnung oder Wohnung mit Aufzug erfolgen. Auch sollte sich die Infrastruktur (Einkauf, Ärzte etc.) bei einem Wohnungswechsel nicht wesentlich verschlechtern. Damit ist der Antragstellerin ein Umzug auch grundsätzlich zumutbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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