Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 BA 1118/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 BA 4070/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.10.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 9 bis 11 für die Klägerin bei der Firma W. GmbH (nachfolgend Firma W.) in der Zeit von Juni 2015 bis Dezember 2015 (streitiger Zeitraum) sowie die Nachforderung entsprechender Beiträge und Umlagen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Prüfung und Inspektion von Lager- und Regalsystemen, die Einbringung von Wartungs- und Servicedienstleistungen, die Entwicklung von Warenträgern, insbesondere Regalsystemen, und deren Vertrieb, die Montage von vorgefertigten Metall- und Holzbauteilen, die Betreuung und Beratung von Läden und Verbrauchermärkten auf dem Gebiet Warenpräsentation, Kundenführung, Sortimentspflege und die Planung und Einrichtung von Läden und Verbrauchermärkten und Lagern im Inland und europäischen Ausland. Eine Erlaubnis nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG -) besaß die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht.
Zu den Kunden der Klägerin gehört(e) auch die Firma W., die deutschlandweit Wasserspender vertreibt und diese Wasserspender bei ihren Kunden wartet bzw. repariert, ggf. austauscht (Bl. I/32 VA, Bl. 98 Rs. SG-Akte). Sie setzt(e) für die Erfüllung solcher Wartungsverträge bzw. Reparaturaufträge (nachfolgend Aufträge) eigene Mitarbeiter, aber auch Subunternehmer wie die Klägerin ein. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma W. und der Klägerin entstand auf Grund einer Auftragsflaute bei der Klägerin, während der ein Mitarbeiter der Klägerin in Kontakt mit der Firma W. kam (Bl. 100 Rs. SG-Akte). In der Folge setzte die Klägerin diesen Mitarbeiter, der bei einer 40-Stunden-Woche ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.200,00 EUR erhielt (Bl. 100 SG-Akte), überwiegend (Bl. 41a LSG-Akte) im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit (Bl. 100, 100 Rs SG-Akte) bei den von der Firma W. gegenüber deren Endkunden geschuldeten Aufträgen ein (Bl. 100 SG-Akte). Dem Mitarbeiter wurde von der Klägerin ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung gestellt und sie übernahm Fahrkosten und Spesen (Bl. 100 SG-Akte). Bei freier Kapazität setzte die Klägerin auch andere Mitarbeiter ein.
Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma W. bestanden nicht (Bl. 31a LSG-Akte), insbesondere wurde der Preis (Stundensatz, in dem etwaige Auslagen und Spesen enthalten waren, Bl. 34a LSG-Akte) nur mündlich vereinbart und in unregelmäßigen Abstanden erhöht. Verbindliche Vereinbarungen über das Volumen an Aufträgen wurden nicht getroffen (Bl. 31a LSG-Akte), allerdings erfolgte informativ eine Abfrage seitens der Firma W. über das von der Klägerin in der kommenden Woche erbringbare Leistungsvolumen (Bl. 41a LSG-Akte). In diesem Zusammenhang hielt die Klägerin telefonische Rücksprache mit den Beigeladenen zu 9, zu 10 und zu 11 und klärte deren Verfügbarkeit (Bl. I/32 f. VA). Grundlage der Auftragsvergabe der Firma W. war eine den eigenen Mitarbeitern, der Klägerin, dem hauptsächlich für die Firma W. tätigen Mitarbeiter der Klägerin selbst, den Beigeladenen zu 9 bis 11 und anderen Subunternehmern zugängliche Liste, regional an die Interessenten angepasst (Bl. 35a LSG-Akte), der Wartungs- und Reparaturaufträge (Bl. 98, 99 Rs. SG-Akte), aus der jeder nach eigener Entscheidung Aufträge aussuchen konnte (Bl. 98 ff. SG-Akte). Im Falle der nur bei freier Kapazität von der Klägerin zusätzlich bei der Firma W. eingesetzten Mitarbeiter plante die Klägerin selbst deren Einsatz um die eigenen Montageaufträge herum (Bl. 41a LSG-Akte). Eine förmliche Annahmeerklärung dieser Aufträge erfolgte nicht, die Ausführung durch die Mitarbeiter der Klägerin bzw. durch die von der Klägerin eingesetzten Beigeladenen (Bl. 101 Rs. SG-Akte) wurde als konkludente Annahme angesehen (Bl. I/33 VA) und der jeweilige Auftrag in der Folgezeit von der Klägerin gegenüber der Firma W. entsprechend den mündlich vereinbarten Sätzen abgerechnet (Bl. I/33 VA). Wurden Aufträge seitens der Klägerin (durch die eigenen Mitarbeiter bzw. die insoweit für die Klägerin tätigen Beigeladenen zu 9 bis 11) nicht übernommen, sorgte die Firma W. für deren anderweitige Ausführung. Konnten die Mitarbeiter der Klägerin bzw. die Beigeladenen zu 9 bis 11 übernommene Aufträge nicht ausführen, gaben sie diese Aufträge an die Firma W. zurück, die sie dann wieder in die Liste der Aufträge aufnahm (Bl. 99, 100, jeweils Rs. SG-Akte).
Der am 26.08.1969 geborene Beigeladene zu 9 betreibt seit September 2007 einen Reifenhandel und ein Kfz-Gewerbe (vgl. I/73 VA), das er Anfang Juni 2015 auf "Dienstleistungen aller Art (im nichthandwerklichen Bereich)" erweiterte (Bl. I/74 VA). Er war für die beschriebenen Arbeiten ab Juni 2015 im Umfang von ca. 100 Stunden im Monat (Bl. I/76 VA) zu einem Stundenlohn von 23,50 EUR im Einsatz und stellte der Klägerin wöchentliche Rechnungen (Bl. I/77 VA). Hinsichtlich deren Einzelheiten wird auf Bl. I/81 ff. VA Bezug genommen.
Der am 1978 geborene Beigeladene zu 10 bot u.a. Dienste als Regalbauer an (Bl. I/118 VA), war vor dem streitigen Zeitraum bereits für verschiedene Auftraggeber tätig (vgl. Bl. I/106 VA) und erhielt im streitigen Zeitraum auch andere Angebote, die er zugunsten der besser honorierenden Klägerin ablehnte (vgl. die Darstellung Bl. I/105 VA). Er führte die beschriebenen Arbeiten ab Ende Oktober 2015 (Bl. I/117 VA) für einen Stundenlohn von 22,50 EUR durch und stellte der Klägerin auf die jeweilige Woche bezogene Rechnungen, aus denen sich ein Tätigkeitsumfang von 30 bis über 40 Wochenstunden ergibt (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. I/110 ff. VA Bezug genommen). Er wurde nach dem streitigen Zeitraum von der Firma W. angestellt.
Der am 1970 geborene Beigeladene zu 11 bot Dienstleistungen an (Bl. I/143) und war im streitigen Zeitraum auch anderweitig tätig (Bl. 98 Rs SG-Akte). Er war für die beschriebenen Arbeiten ab Oktober 2015 zu einem Stundenlohn von 23,50 EUR im Einsatz und stellte der Klägerin wöchentliche Rechnungen, in denen tägliche Arbeitszeiten von bis über elf Stunden abgerechnet sind (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. I/135 ff. VA Bezug genommen).
Die konkreten Umstände der Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 9 bis 11 waren identisch (Bl. 101 SG-Akte; s. hierzu bereits die Feststellungen oben). Mit keinem der Beigeladenen traf die Klägerin schriftliche Vereinbarungen (Bl. I/68, I/93, I/124 VA). Ein Auftragsvolumen, etwa hinsichtlich der Zahl abzuarbeitender Aufträge oder zu leistender Stunden, war nicht vereinbart (Bl. I/31 VA). Vereinbarungen über das Vorgehen bei Fehlern oder Mängeln bestanden nicht (Bl. 101 SG-Akte). Im Fall eines einmal beim Beigeladenen zu 10 aufgetretenen Schadensfalles war die Klägerin an der Regulierung nicht beteiligt (Bl. 6a LSG-Akte), vielmehr übernahm die Firma W. die Regulierung, mit dem Hinweis, der Beigeladene zu 10 müssen nächstes Mal selbst haften (Bl. 100 Rs. SG-Akte). Der Stundenlohn wurde zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Beigeladenen vor Beginn des ersten Einsatzes mündlich vereinbart und lag ca. 25 bis 30% unter dem von der Klägerin mit der Firma W. vereinbarten Sätzen (Bl. 31a LSG-Akte). Vergütet wurde von der Klägerin die Zeit ab Beginn der Tätigkeit beim ersten Kunden bis zum Abschluss der Tätigkeit beim letzten Kunden des Tages. Sonstige Auslagen, wie beispielsweise Fahrtkosten wurden nicht ersetzt. Die für die Wartungsarbeiten erforderlichen Ersatzteile erhielten die Beigeladenen zu 9 bis 11 - wie die angestellten Mitarbeiter der Klägerin auch (Bl. 101 SG-Akte) - von der Firma W. als im Auto und damit vor Ort jederzeit verfügbare Grundausstattung, ebenso den Nachschub hierzu, im Einzelfall erforderliche Ersatzteile und Austauschgeräte sowie zwei bis drei Spezialwerkzeuge. Die erforderlichen sonstigen Kleinwerkzeuge (z.B. Schraubendreher) und das Kfz stellten die Beigeladenen zu 9 bis 11 selbst. Sie suchten sich - ohne weitere Einflussnahme der Klägerin - ebenso wie der überwiegend für die Firma W. eingesetzte Arbeitnehmer der Klägerin (Bl. 41a LSG-Akte; und ebenso wie die eigenen Mitarbeiter der Firma W., Bl. 100 SG-Akte) die für sie "passenden" Aufträge aus, also entsprechend der eigenen zeitlichen Verfügbarkeit und der individuellen Fahrtroute, wobei eventuelle Kommunikation allein mit der Firma W. stattfand (Bl. 5a LSG-Akte), und vereinbarten mit dem Endkunden den Termin. Es handelte sich um technisch nicht besonders anspruchsvolle Tätigkeiten (Bl. 34a LSG-Akte), sodass konkrete Anweisungen im Einzelfall nicht erforderlich waren und auch nicht erfolgten. Bei unklaren Reparaturaufträgen fragten die Beigeladenen zu 9 bis 11 beim Endkunden telefonisch nach, um die Art der Störung zu klären und dann über die Firma W. die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen. Zeigte sich erst vor Ort der Bedarf an einem besonderen Ersatzteil, wurde die Firma W. informiert und von ihr mit dieser Information ein neuer Auftrag ausgeschrieben, der dann den eigenen Mitarbeitern, dem Mitarbeiter der Klägerin und den Beigeladenen zu 9 bis 11 wieder zur Annahme offenstand. Alle drei Beigeladenen erbrachten die Arbeiten persönlich, Hilfspersonen wurden nicht eingesetzt, im Erkrankungsfall oder wenn aus sonstigen Gründen der übernommene Auftrag nicht ausgeführt werden konnte, wurde der mit dem Endkunden bereits vereinbarte Termin abgesagt und der übernommene Auftrag an die Firma W. zurückgegeben, die ihn wieder auf die Auftragsliste setzte. Über ihre Tätigkeit erstellten die Beigeladenen zu 9 bis 11 gegenüber der Klägerin, bezogen auf jeden Kunden und die jeweilige Woche, Berichte (Wochenbericht) über die Dauer der Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit und den Zeitaufwand für die Fahrt zum nächsten Kunden. Diese Berichte waren dann auch Grundlage für die Abrechnung. Zusätzlich erstellten sie Wartungsberichte bezogen auf den jeweiligen Kunden, das dortige Gerät, die vorgenommenen Arbeiten, das verwendete Material und die aufgewandte Zeit, die vom Endkunden abgezeichnet und an die Klägerin sowie die Firma W. übersandt wurden. Zur näheren Feststellung dieser Wochen- und Wartungsberichte wird beispielhaft auf Bl. 46 ff. LSG-Akte Bezug genommen. Diese Umstände der konkreten Ausführung der Tätigkeit waren beim hauptsächlich bei der Firma W. eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin identisch (Bl. 100 Rs. SG-Akte).
Anfangs, nachdem die Klägerin mit den eingesetzten Beigeladenen zu 9 bis 11 jeweils Kontakt aufgenommen, mit ihnen den jeweiligen Stundenlohn mündlich vereinbart und sie somit für den Einsatz bei der Firma W. vorgesehen hatte, erhielt jeder Beigeladene von der Firma W. eine Einweisung in die Wartung (Reparatur) der Geräte, bei der der gesamte Wartungsablauf (äußere Inspektion, Entkalkung) und die einzelnen Austauschvorgänge vorgeführt sowie auf zu beachtende Schwachpunkte hingewiesen wurde (Bl. 99 SG-Akte).
Mit Bescheid vom 05.05.2017 setzte die Beklagte auf der Grundlage einer für die Zeit von Februar 2012 bis Dezember 2015 durchgeführten Betriebsprüfung und den von den Beigeladenen zu 9 bis 11 an die Klägerin gestellten Rechnungen gesondert für den jeweiligen Beigeladenen und getrennt nach den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, dem Recht der Arbeitslosenversicherung und den jeweiligen Umlagen Beitragsnachforderungen für die Zeit von Juni bis Dezember 2015 (Beigeladener zu 9) bzw. Oktober bis Dezember 2015 (Beigeladene zu 10 und 11) nebst Säumniszuschlägen (1.740,00 EUR), insgesamt eine Forderung in Höhe von 12.857,94 EUR fest. Zur Feststellung der Einzelbeiträge für den jeweiligen Versicherungszweig und die Umlagen sowie für den jeweiligen Beigeladenen wird auf die Anlagen zum Bescheid verwiesen. Außerdem enthält der Bescheid - so ausdrücklich - eine "sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung nach § 7 Abs.1 SGB IV" in Form der Feststellung von "Versicherungspflicht dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung". Die Beigeladenen zu 9 bis 11 seien bei der ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker für Wartungsarbeiten an Trinkwasserspendern bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Durch die Weitergabe der Kundenlistung der Firma W. an die Servicetechniker durch die Klägerin würden Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Arbeitsort und Art der Arbeiten vorgegeben. Zugleich zeige sich hieran auch die Angliederung in die Arbeitsabläufe. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.04.2018, der Klägerin am 05.04.2018 zugestellt).
Das hiergegen am 07.05.2018 (einem Montag) angerufene Sozialgericht Reutlingen hat nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der Beigeladenen zu 9 bis 11 in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 21.10.2019 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Nachforderung den Betrag von 11.117,94 EUR übersteige und im Übrigen die Klage abgewiesen. Rechtswidrig seien die Bescheide insoweit, als Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Im Übrigen seien die Bescheide dagegen rechtmäßig, weil die Tätigkeit der Beigeladenen zu 9 bis 11 für die Klägerin als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren sei. Sie seien im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe in einen fremdbestimmten Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. So hätten für die Wartungsvorgänge feste standardisierte Ablaufvorgaben, welche in den Schulungen der Firma W. vermittelt worden seien, existiert. Damit seien die Arbeitsabläufe im Rahmen der Wartungstätigkeit strikt vorgegeben gewesen. Für eine Eingliederung spreche auch, dass bei krankheitsbedingter kurzfristiger Verhinderung ebenso wie bei fehlendem Abschluss des Wartungstermins der Auftrag wieder in den Auftragspool zurückgelangt sei. Hierfür sprächen auch die ausführlichen Dokumentationspflichten. Die großen Freiheiten der Beigeladenen zu 9 bis 11 bei der Gestaltung des Umfangs und der konkreten Termine führten nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Insoweit habe auch kein wesentlicher Unterschied zwischen den Beigeladenen zu 9 bis 11 und dem fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin bestanden. Ein wesentliches, für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 9 bis 11 sei nicht ersichtlich. Damit überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung deutlich, wobei die Beigeladenen zu 9 bis 11 als Beschäftigte der Klägerin anzusehen seien. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 in den Betrieb der Firma W. eingegliedert gewesen seien, hafte die Klägerin. Sofern es sich um eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung handle, wäre die Klägerin Arbeitgeberin und damit Beitragsschuldnerin. Sofern es sich um eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handeln würde, bestehe eine Zahlungspflicht der Klägerin im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung.
Gegen das ihr am 04.11.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.12.2019 Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 weder in ihren Betrieb eingegliedert noch weisungsabhängig gewesen seien. Sie seien vielmehr selbst für die Erledigung von Aufträgen verantwortlich gewesen und hätten selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Aufträge annehmen. Sie seien in der Zeiteinteilung frei gewesen und hätten mit den Betriebsabläufen bei der Klägerin nichts zu tun gehabt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.10.2019 abzuändern und den Bescheid vom 05.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2018 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Die im Tatbestand getroffenen Feststellungen über das Zustandekommen und die Durchführung der Einsätze der Beigeladenen zu 9 bis 11 im Rahmen der Wartung und Reparatur von Wasserspendern beruhen auf deren Angaben gegenüber dem Sozialgericht. Der Senat hat keinen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Weder die Klägerin noch die Beklagte noch die sonstigen Beteiligten haben insoweit Zweifel geäußert. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf dem Inhalt der Akten und - insbesondere was ihr Verhältnis zur und ihre Tätigkeit für die Firma W. anbelangt - auf den Angaben der Klägerin.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 05.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2018. Mit dem Bescheid vom 05.05.2017 stellte die Beklagte zum einen Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 9 bis 11 in ihrer Tätigkeit als Servicetechniker für die Klägerin bei der Firma W. in allen Versicherungszweigen fest und sie forderte zum anderen für Juni bis Dezember 2015 bzw. Oktober bis Dezember 2015 entsprechende Beiträge nach (Beitragsnachforderung als Grundlagenbescheid, s. hierzu BSG, Urteil vom 28.05.2015, B 12 R 16/13 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris) und erhob Säumniszuschläge. Damit traf die Beklagte drei (Haupt-)Regelungen im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), nämlich eine Feststellung der Versicherungspflicht (die dann wieder aus Einzelregelungen zu den einzelnen Versicherungszweigen bestehen), die Festsetzung der Beiträge und Umlagen (wieder bestehend aus entsprechenden Einzelregelungen) sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen. Dem entsprechend ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Im Hinblick auf die erhobenen Säumniszuschläge ist der Bescheid allerdings nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die der Klage stattgebende Entscheidung des Sozialgerichts insoweit von der Beklagten nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 05.05.2017 (fettgedruckte Überschrift) § 7 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) anführt, handelt es sich insoweit um eine offensichtliche Unrichtigkeit, als § 7a SGB IV gemeint ist. Soweit die Beklagte damit § 7a SGB IV anführen möchte und sich auf diese Regelung als Rechtsgrundlage für die Feststellung von Versicherungspflicht beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Voraussetzungen schon deshalb nicht vorliegen, weil weder die Klägerin noch die Beigeladenen zu 9 bis 11 einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung stellten. Gleichwohl ist der Bescheid rechtmäßig. Denn die Beklagte ist im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung auch zur Feststellung von Versicherungspflicht befugt (s. nachfolgend § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht. Da diese Verwaltungsakte nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber dem Arbeitnehmer rechtsgestaltende Wirkung entfalten, besteht auch gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung, auch zum Erlass inhaltsgleicher Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom 17.12.2014, B 12 R 13/13 R).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III), für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dabei liegt der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß den §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zu Grunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, auf die Regelung im SGB V verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI).
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend anhand der Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats die Voraussetzung für die Annahme von Beschäftigung (§ 7 SGB IV) dargelegt und ausgeführt, dass die Klägerin und die Beigeladenen zu 9 bis 11 zwar eine selbstständige Tätigkeit vereinbarten. Es hat dann aber aus der tatsächlichen Gestaltung zutreffend den Schluss gezogen und ausführlich begründet, dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe in einen fremden Arbeitsprozess eingegliedert waren und kein besonderes Unternehmerrisiko trugen. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Klägerin für ihre gegenteilige Beurteilung einzelne Aspekte (z.B. die Sicherstellung kurzer Zahlungsfristen durch die Klägerin; von den Beigeladenen zu 9 bis 11 gestellte Betriebsmittel, insbes. Pkw) anführt, hat das Sozialgericht auch diese Umstände in seine Erwägungen - auch als ggf. unter verschiedenen Aspekten für Selbstständigkeit sprechend (z.B. die Nutzung des eigenen Pkw, Seite 10 und 12 des Urteils), wenn auch wegen anderer Umstände nicht ausschlaggebend (a.a.O.: Wartungs- und Reparaturmaterialien und Spezialwerkzeuge wurden gestellt; kein erheblicher Kapitaleinsatz mit Verlustgefahr, da Zahlung für geleistete Stunden) - einbezogen und zutreffend gewichtet. Die Klägerin verkennt, dass das Sozialgericht im Rahmen der erforderlichen Abwägung aller Umstände (BSG, u.a. Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R) zu seinem Ergebnis (deutliches Überwiegen der Merkmale für Beschäftigung) gelangt ist und keinem einzelnen Aspekt eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Es trifft daher auch nicht zu, wenn die Klägerin meint, das Sozialgericht habe eine Werkstatt oder sonstige Geschäftsräume als wesentliche Voraussetzung für die Annahme von Selbstständigkeit gesehen.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass jeden Unternehmer gewisse Dokumentationspflichten gegenüber dem Auftraggeber treffen, trifft dies zu. Soweit die Klägerin allerdings ausführt, die Dokumentation habe sich auf die eingesetzte Zeit beschränkt, ist dies durch die von der Klägerin selbst vorgelegten "Service-Berichte" (vgl. Bl. 59 ff. SG-Akte), die - wie die Wochenberichte - auf von der Firma W. ausgegebenen Formularen erstellt wurden, widerlegt. In diesen "Service-Berichten" wurden kundenbezogen die aufgeführten Arbeiten im Einzelnen beschrieben. Aber selbst wenn diese Dokumentationspflichten nicht als für Beschäftigung sprechend angesehen (sondern als ambivalent) würden, würde sich angesichts der sonstigen Ausführungen des Sozialgerichts am Abwägungsergebnis nichts ändern.
Ergänzend und insoweit die Ausführungen des Sozialgerichts konkretisierend ist auszuführen, dass sich die funktionsgerecht dienende Teilhabe mit den vom Sozialgericht angeführten Aspekten der Eingliederung auf den Betriebsablauf der Firma W. bezogen. Die Klägerin weist in ihrer Berufung daher zu Recht darauf hin, dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 weder von ihr unmittelbar weisungsabhängig noch in ihren eigenen Betrieb - der gänzlich anders ausgerichtet war als der von der Firma W. betriebene Wartungs- und Reparaturbereich - eingegliedert waren. Indessen standen die Beigeladenen zu 9 bis 11 gleichwohl in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin.
Mangels einer vorherigen konkreten und Leistungspflichten auslösenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma W. kam der jeweilige konkrete Einzelauftrag erst mit der Übernahme der Aufträge (so zutreffend auch die Klägerin Bl. I/33 VA und Bl. 41a LSG-Akte) - egal ob durch die Klägerin für den gelegentlichen Einsatz sonstiger Mitarbeiter oder durch den hauptsächlich bei der Firma W. tätigen Mitarbeiter der Klägerin oder durch die auch aus Sicht der Firma W. für die Klägerin tätigen Beigeladenen zu 9 bis 11, die maßgeblich das vorab informativ von der Firma W. abgefragte Leistungsvolumen der Klägerin prägten - zustande. Erst mit diesem Einzelauftrag war die Klägerin zu einer entsprechenden Leistungserbringung gegenüber der Firma W. verpflichtet, zu deren Erfüllung sie dann gelegentlich tätige Mitarbeiter oder den hauptsächlich bei der Firma W. tätigen Mitarbeiter der Klägerin oder die Beigeladenen zu 9 bis 11 einsetzte und deren Einsatz sie dann entsprechend der mit der Firma W. vereinbarten Stundenlöhne abrechnete. Die Klägerin schuldete der Firma W. somit die Erfüllung des jeweiligen Wartungs- und Reparaturauftrages, was Arbeitnehmerüberlassung ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 12/17 R).
Damit kam auch das jeweilige Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und jeweils dem Beigeladenen zu 9, 10 oder 11 erst im Rahmen dieses Ablaufs zustande (so wiederum zutreffend die Klägerin, a.a.O.). Erst dann entstand mangels anderer vorheriger Vereinbarungen auch in diesen Verhältnissen erst die Verpflichtung der Beigeladenen zu 9 bis 11, die Arbeiten auszuführen, und so im Rahmen der Erfüllung der der Klägerin gegenüber der Firma W. obliegenden Verpflichtungen (s.o.) mitzuwirken. Zugleich entstand - im Gegenzug - die Vergütungspflicht der Klägerin. Daher ist auch für die sozialrechtliche Beurteilung auf diese Einsätze abzustellen (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R), wobei im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch die sonstigen Umstände (wie die zuvor erfolgte Schulung, bei der die für alle Einsätze zu beachtenden handwerklichen Aspekte vermittelt wurde, wie die Zurverfügungstellung von Material und Werkzeugen, wie die Organisationsstruktur mit den Auftragslisten, etc.) einfließen.
Allerdings war der gesamte organisatorische Ablauf durch die Firma W. geprägt. Indessen muss sich dies die Klägerin zurechnen lassen.
Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 13.12.2018, L 10 BA 537/18, in juris), dass auch die Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, es sei den Weisungen eines Dritten zu folgen, und die damit erfolgte faktische Verlagerung der Aufgabenzuweisung vom Auftraggeber auf einen Dritten dazu führt, dass die Tätigkeit des Auftragnehmers weiterhin durch den Auftraggeber fremdbestimmt bleibt (vergleichbar BSG im Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 12/17 R, mit dem Aspekt "Delegation von Weisungsbefugnissen"). Vergleichbares gilt im vorliegenden Fall, in dem die Beigeladenen zu 9 bis 11 mit Wissen und Wollen der Klägerin an dem von der Firma W. vorgegebenen Betriebsablauf teilnehmen. Daher ist die vom Sozialgericht dargestellte funktionsgerecht dienende Teilhabe der Beigeladenen zu 9 bis 11 am Arbeitsprozess der Firma W. der Klägerin zuzurechnen. Gerade in die von der Firma W. im Rahmen ihres Wartungs- und Reparaturbetriebes vorgegebenen Prozesse - von der Übernahme des Auftrags über die handwerklichen Arbeit vor Ort bis zur Dokumentation der Einsätze nach den Vorgaben und auf den Formularen der Firma W. - sollten sich die Beigeladenen zu 9 bis 11 nach der mit der Klägerin anfangs getroffenen Vereinbarung, in der auch die Höhe der Vergütung geregelt wurde, eingliedern und auch die Vorgaben (auch z.B. hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte bei der Wartung, über die die Beigeladenen zu 9 bis 11 von der Firma W. ausgebildet wurden und zu denen klare Vorgaben der Firma W. bestanden, z.B. halbjährlicher Wechsel bestimmter Teile, vgl. Bl. 98 Rs. SG-Akte) umsetzen. Damit blieben deren Einsätze durch die Klägerin fremdbestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O.). Insoweit besteht - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - kein Unterschied zwischen den Einsätzen der Beigeladenen zu 9 bis 11 und dem hauptsächlich bei der Firma W. eingesetzten eigenen Mitarbeiter der Klägerin.
Dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 bei der Entscheidung, ob und wie viele Aufträge sie übernehmen, anders als der ebenso eingesetzte Mitarbeiter, frei waren und insbesondere keine Wochen- und Tagesarbeitszeit zu beachten hatten, ist unerheblich. Weil für die Beurteilung auf die jeweiligen Einzeleinsätze - anders als beim Arbeitnehmer der Klägerin, dessen Rechte und Pflichten sich aus dem Arbeitsvertrag ergaben - abzustellen ist, kommt der vor Übernahme getroffenen Entscheidung, tätig zu werden, ebenso wenig Relevanz zu, wie die Gefahr, keine Aufträge mehr zu erhalten, ein Unternehmerrisiko begründet (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf §197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in Bezug auf die Beigeladenen auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. den §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 9 bis 11 für die Klägerin bei der Firma W. GmbH (nachfolgend Firma W.) in der Zeit von Juni 2015 bis Dezember 2015 (streitiger Zeitraum) sowie die Nachforderung entsprechender Beiträge und Umlagen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Prüfung und Inspektion von Lager- und Regalsystemen, die Einbringung von Wartungs- und Servicedienstleistungen, die Entwicklung von Warenträgern, insbesondere Regalsystemen, und deren Vertrieb, die Montage von vorgefertigten Metall- und Holzbauteilen, die Betreuung und Beratung von Läden und Verbrauchermärkten auf dem Gebiet Warenpräsentation, Kundenführung, Sortimentspflege und die Planung und Einrichtung von Läden und Verbrauchermärkten und Lagern im Inland und europäischen Ausland. Eine Erlaubnis nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG -) besaß die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht.
Zu den Kunden der Klägerin gehört(e) auch die Firma W., die deutschlandweit Wasserspender vertreibt und diese Wasserspender bei ihren Kunden wartet bzw. repariert, ggf. austauscht (Bl. I/32 VA, Bl. 98 Rs. SG-Akte). Sie setzt(e) für die Erfüllung solcher Wartungsverträge bzw. Reparaturaufträge (nachfolgend Aufträge) eigene Mitarbeiter, aber auch Subunternehmer wie die Klägerin ein. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma W. und der Klägerin entstand auf Grund einer Auftragsflaute bei der Klägerin, während der ein Mitarbeiter der Klägerin in Kontakt mit der Firma W. kam (Bl. 100 Rs. SG-Akte). In der Folge setzte die Klägerin diesen Mitarbeiter, der bei einer 40-Stunden-Woche ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.200,00 EUR erhielt (Bl. 100 SG-Akte), überwiegend (Bl. 41a LSG-Akte) im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit (Bl. 100, 100 Rs SG-Akte) bei den von der Firma W. gegenüber deren Endkunden geschuldeten Aufträgen ein (Bl. 100 SG-Akte). Dem Mitarbeiter wurde von der Klägerin ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung gestellt und sie übernahm Fahrkosten und Spesen (Bl. 100 SG-Akte). Bei freier Kapazität setzte die Klägerin auch andere Mitarbeiter ein.
Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma W. bestanden nicht (Bl. 31a LSG-Akte), insbesondere wurde der Preis (Stundensatz, in dem etwaige Auslagen und Spesen enthalten waren, Bl. 34a LSG-Akte) nur mündlich vereinbart und in unregelmäßigen Abstanden erhöht. Verbindliche Vereinbarungen über das Volumen an Aufträgen wurden nicht getroffen (Bl. 31a LSG-Akte), allerdings erfolgte informativ eine Abfrage seitens der Firma W. über das von der Klägerin in der kommenden Woche erbringbare Leistungsvolumen (Bl. 41a LSG-Akte). In diesem Zusammenhang hielt die Klägerin telefonische Rücksprache mit den Beigeladenen zu 9, zu 10 und zu 11 und klärte deren Verfügbarkeit (Bl. I/32 f. VA). Grundlage der Auftragsvergabe der Firma W. war eine den eigenen Mitarbeitern, der Klägerin, dem hauptsächlich für die Firma W. tätigen Mitarbeiter der Klägerin selbst, den Beigeladenen zu 9 bis 11 und anderen Subunternehmern zugängliche Liste, regional an die Interessenten angepasst (Bl. 35a LSG-Akte), der Wartungs- und Reparaturaufträge (Bl. 98, 99 Rs. SG-Akte), aus der jeder nach eigener Entscheidung Aufträge aussuchen konnte (Bl. 98 ff. SG-Akte). Im Falle der nur bei freier Kapazität von der Klägerin zusätzlich bei der Firma W. eingesetzten Mitarbeiter plante die Klägerin selbst deren Einsatz um die eigenen Montageaufträge herum (Bl. 41a LSG-Akte). Eine förmliche Annahmeerklärung dieser Aufträge erfolgte nicht, die Ausführung durch die Mitarbeiter der Klägerin bzw. durch die von der Klägerin eingesetzten Beigeladenen (Bl. 101 Rs. SG-Akte) wurde als konkludente Annahme angesehen (Bl. I/33 VA) und der jeweilige Auftrag in der Folgezeit von der Klägerin gegenüber der Firma W. entsprechend den mündlich vereinbarten Sätzen abgerechnet (Bl. I/33 VA). Wurden Aufträge seitens der Klägerin (durch die eigenen Mitarbeiter bzw. die insoweit für die Klägerin tätigen Beigeladenen zu 9 bis 11) nicht übernommen, sorgte die Firma W. für deren anderweitige Ausführung. Konnten die Mitarbeiter der Klägerin bzw. die Beigeladenen zu 9 bis 11 übernommene Aufträge nicht ausführen, gaben sie diese Aufträge an die Firma W. zurück, die sie dann wieder in die Liste der Aufträge aufnahm (Bl. 99, 100, jeweils Rs. SG-Akte).
Der am 26.08.1969 geborene Beigeladene zu 9 betreibt seit September 2007 einen Reifenhandel und ein Kfz-Gewerbe (vgl. I/73 VA), das er Anfang Juni 2015 auf "Dienstleistungen aller Art (im nichthandwerklichen Bereich)" erweiterte (Bl. I/74 VA). Er war für die beschriebenen Arbeiten ab Juni 2015 im Umfang von ca. 100 Stunden im Monat (Bl. I/76 VA) zu einem Stundenlohn von 23,50 EUR im Einsatz und stellte der Klägerin wöchentliche Rechnungen (Bl. I/77 VA). Hinsichtlich deren Einzelheiten wird auf Bl. I/81 ff. VA Bezug genommen.
Der am 1978 geborene Beigeladene zu 10 bot u.a. Dienste als Regalbauer an (Bl. I/118 VA), war vor dem streitigen Zeitraum bereits für verschiedene Auftraggeber tätig (vgl. Bl. I/106 VA) und erhielt im streitigen Zeitraum auch andere Angebote, die er zugunsten der besser honorierenden Klägerin ablehnte (vgl. die Darstellung Bl. I/105 VA). Er führte die beschriebenen Arbeiten ab Ende Oktober 2015 (Bl. I/117 VA) für einen Stundenlohn von 22,50 EUR durch und stellte der Klägerin auf die jeweilige Woche bezogene Rechnungen, aus denen sich ein Tätigkeitsumfang von 30 bis über 40 Wochenstunden ergibt (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. I/110 ff. VA Bezug genommen). Er wurde nach dem streitigen Zeitraum von der Firma W. angestellt.
Der am 1970 geborene Beigeladene zu 11 bot Dienstleistungen an (Bl. I/143) und war im streitigen Zeitraum auch anderweitig tätig (Bl. 98 Rs SG-Akte). Er war für die beschriebenen Arbeiten ab Oktober 2015 zu einem Stundenlohn von 23,50 EUR im Einsatz und stellte der Klägerin wöchentliche Rechnungen, in denen tägliche Arbeitszeiten von bis über elf Stunden abgerechnet sind (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. I/135 ff. VA Bezug genommen).
Die konkreten Umstände der Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 9 bis 11 waren identisch (Bl. 101 SG-Akte; s. hierzu bereits die Feststellungen oben). Mit keinem der Beigeladenen traf die Klägerin schriftliche Vereinbarungen (Bl. I/68, I/93, I/124 VA). Ein Auftragsvolumen, etwa hinsichtlich der Zahl abzuarbeitender Aufträge oder zu leistender Stunden, war nicht vereinbart (Bl. I/31 VA). Vereinbarungen über das Vorgehen bei Fehlern oder Mängeln bestanden nicht (Bl. 101 SG-Akte). Im Fall eines einmal beim Beigeladenen zu 10 aufgetretenen Schadensfalles war die Klägerin an der Regulierung nicht beteiligt (Bl. 6a LSG-Akte), vielmehr übernahm die Firma W. die Regulierung, mit dem Hinweis, der Beigeladene zu 10 müssen nächstes Mal selbst haften (Bl. 100 Rs. SG-Akte). Der Stundenlohn wurde zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Beigeladenen vor Beginn des ersten Einsatzes mündlich vereinbart und lag ca. 25 bis 30% unter dem von der Klägerin mit der Firma W. vereinbarten Sätzen (Bl. 31a LSG-Akte). Vergütet wurde von der Klägerin die Zeit ab Beginn der Tätigkeit beim ersten Kunden bis zum Abschluss der Tätigkeit beim letzten Kunden des Tages. Sonstige Auslagen, wie beispielsweise Fahrtkosten wurden nicht ersetzt. Die für die Wartungsarbeiten erforderlichen Ersatzteile erhielten die Beigeladenen zu 9 bis 11 - wie die angestellten Mitarbeiter der Klägerin auch (Bl. 101 SG-Akte) - von der Firma W. als im Auto und damit vor Ort jederzeit verfügbare Grundausstattung, ebenso den Nachschub hierzu, im Einzelfall erforderliche Ersatzteile und Austauschgeräte sowie zwei bis drei Spezialwerkzeuge. Die erforderlichen sonstigen Kleinwerkzeuge (z.B. Schraubendreher) und das Kfz stellten die Beigeladenen zu 9 bis 11 selbst. Sie suchten sich - ohne weitere Einflussnahme der Klägerin - ebenso wie der überwiegend für die Firma W. eingesetzte Arbeitnehmer der Klägerin (Bl. 41a LSG-Akte; und ebenso wie die eigenen Mitarbeiter der Firma W., Bl. 100 SG-Akte) die für sie "passenden" Aufträge aus, also entsprechend der eigenen zeitlichen Verfügbarkeit und der individuellen Fahrtroute, wobei eventuelle Kommunikation allein mit der Firma W. stattfand (Bl. 5a LSG-Akte), und vereinbarten mit dem Endkunden den Termin. Es handelte sich um technisch nicht besonders anspruchsvolle Tätigkeiten (Bl. 34a LSG-Akte), sodass konkrete Anweisungen im Einzelfall nicht erforderlich waren und auch nicht erfolgten. Bei unklaren Reparaturaufträgen fragten die Beigeladenen zu 9 bis 11 beim Endkunden telefonisch nach, um die Art der Störung zu klären und dann über die Firma W. die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen. Zeigte sich erst vor Ort der Bedarf an einem besonderen Ersatzteil, wurde die Firma W. informiert und von ihr mit dieser Information ein neuer Auftrag ausgeschrieben, der dann den eigenen Mitarbeitern, dem Mitarbeiter der Klägerin und den Beigeladenen zu 9 bis 11 wieder zur Annahme offenstand. Alle drei Beigeladenen erbrachten die Arbeiten persönlich, Hilfspersonen wurden nicht eingesetzt, im Erkrankungsfall oder wenn aus sonstigen Gründen der übernommene Auftrag nicht ausgeführt werden konnte, wurde der mit dem Endkunden bereits vereinbarte Termin abgesagt und der übernommene Auftrag an die Firma W. zurückgegeben, die ihn wieder auf die Auftragsliste setzte. Über ihre Tätigkeit erstellten die Beigeladenen zu 9 bis 11 gegenüber der Klägerin, bezogen auf jeden Kunden und die jeweilige Woche, Berichte (Wochenbericht) über die Dauer der Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit und den Zeitaufwand für die Fahrt zum nächsten Kunden. Diese Berichte waren dann auch Grundlage für die Abrechnung. Zusätzlich erstellten sie Wartungsberichte bezogen auf den jeweiligen Kunden, das dortige Gerät, die vorgenommenen Arbeiten, das verwendete Material und die aufgewandte Zeit, die vom Endkunden abgezeichnet und an die Klägerin sowie die Firma W. übersandt wurden. Zur näheren Feststellung dieser Wochen- und Wartungsberichte wird beispielhaft auf Bl. 46 ff. LSG-Akte Bezug genommen. Diese Umstände der konkreten Ausführung der Tätigkeit waren beim hauptsächlich bei der Firma W. eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin identisch (Bl. 100 Rs. SG-Akte).
Anfangs, nachdem die Klägerin mit den eingesetzten Beigeladenen zu 9 bis 11 jeweils Kontakt aufgenommen, mit ihnen den jeweiligen Stundenlohn mündlich vereinbart und sie somit für den Einsatz bei der Firma W. vorgesehen hatte, erhielt jeder Beigeladene von der Firma W. eine Einweisung in die Wartung (Reparatur) der Geräte, bei der der gesamte Wartungsablauf (äußere Inspektion, Entkalkung) und die einzelnen Austauschvorgänge vorgeführt sowie auf zu beachtende Schwachpunkte hingewiesen wurde (Bl. 99 SG-Akte).
Mit Bescheid vom 05.05.2017 setzte die Beklagte auf der Grundlage einer für die Zeit von Februar 2012 bis Dezember 2015 durchgeführten Betriebsprüfung und den von den Beigeladenen zu 9 bis 11 an die Klägerin gestellten Rechnungen gesondert für den jeweiligen Beigeladenen und getrennt nach den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, dem Recht der Arbeitslosenversicherung und den jeweiligen Umlagen Beitragsnachforderungen für die Zeit von Juni bis Dezember 2015 (Beigeladener zu 9) bzw. Oktober bis Dezember 2015 (Beigeladene zu 10 und 11) nebst Säumniszuschlägen (1.740,00 EUR), insgesamt eine Forderung in Höhe von 12.857,94 EUR fest. Zur Feststellung der Einzelbeiträge für den jeweiligen Versicherungszweig und die Umlagen sowie für den jeweiligen Beigeladenen wird auf die Anlagen zum Bescheid verwiesen. Außerdem enthält der Bescheid - so ausdrücklich - eine "sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung nach § 7 Abs.1 SGB IV" in Form der Feststellung von "Versicherungspflicht dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung". Die Beigeladenen zu 9 bis 11 seien bei der ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker für Wartungsarbeiten an Trinkwasserspendern bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Durch die Weitergabe der Kundenlistung der Firma W. an die Servicetechniker durch die Klägerin würden Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Arbeitsort und Art der Arbeiten vorgegeben. Zugleich zeige sich hieran auch die Angliederung in die Arbeitsabläufe. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.04.2018, der Klägerin am 05.04.2018 zugestellt).
Das hiergegen am 07.05.2018 (einem Montag) angerufene Sozialgericht Reutlingen hat nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der Beigeladenen zu 9 bis 11 in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 21.10.2019 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Nachforderung den Betrag von 11.117,94 EUR übersteige und im Übrigen die Klage abgewiesen. Rechtswidrig seien die Bescheide insoweit, als Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Im Übrigen seien die Bescheide dagegen rechtmäßig, weil die Tätigkeit der Beigeladenen zu 9 bis 11 für die Klägerin als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren sei. Sie seien im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe in einen fremdbestimmten Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. So hätten für die Wartungsvorgänge feste standardisierte Ablaufvorgaben, welche in den Schulungen der Firma W. vermittelt worden seien, existiert. Damit seien die Arbeitsabläufe im Rahmen der Wartungstätigkeit strikt vorgegeben gewesen. Für eine Eingliederung spreche auch, dass bei krankheitsbedingter kurzfristiger Verhinderung ebenso wie bei fehlendem Abschluss des Wartungstermins der Auftrag wieder in den Auftragspool zurückgelangt sei. Hierfür sprächen auch die ausführlichen Dokumentationspflichten. Die großen Freiheiten der Beigeladenen zu 9 bis 11 bei der Gestaltung des Umfangs und der konkreten Termine führten nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Insoweit habe auch kein wesentlicher Unterschied zwischen den Beigeladenen zu 9 bis 11 und dem fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin bestanden. Ein wesentliches, für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 9 bis 11 sei nicht ersichtlich. Damit überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung deutlich, wobei die Beigeladenen zu 9 bis 11 als Beschäftigte der Klägerin anzusehen seien. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 in den Betrieb der Firma W. eingegliedert gewesen seien, hafte die Klägerin. Sofern es sich um eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung handle, wäre die Klägerin Arbeitgeberin und damit Beitragsschuldnerin. Sofern es sich um eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handeln würde, bestehe eine Zahlungspflicht der Klägerin im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung.
Gegen das ihr am 04.11.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.12.2019 Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 weder in ihren Betrieb eingegliedert noch weisungsabhängig gewesen seien. Sie seien vielmehr selbst für die Erledigung von Aufträgen verantwortlich gewesen und hätten selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Aufträge annehmen. Sie seien in der Zeiteinteilung frei gewesen und hätten mit den Betriebsabläufen bei der Klägerin nichts zu tun gehabt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.10.2019 abzuändern und den Bescheid vom 05.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2018 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Die im Tatbestand getroffenen Feststellungen über das Zustandekommen und die Durchführung der Einsätze der Beigeladenen zu 9 bis 11 im Rahmen der Wartung und Reparatur von Wasserspendern beruhen auf deren Angaben gegenüber dem Sozialgericht. Der Senat hat keinen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Weder die Klägerin noch die Beklagte noch die sonstigen Beteiligten haben insoweit Zweifel geäußert. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf dem Inhalt der Akten und - insbesondere was ihr Verhältnis zur und ihre Tätigkeit für die Firma W. anbelangt - auf den Angaben der Klägerin.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 05.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2018. Mit dem Bescheid vom 05.05.2017 stellte die Beklagte zum einen Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 9 bis 11 in ihrer Tätigkeit als Servicetechniker für die Klägerin bei der Firma W. in allen Versicherungszweigen fest und sie forderte zum anderen für Juni bis Dezember 2015 bzw. Oktober bis Dezember 2015 entsprechende Beiträge nach (Beitragsnachforderung als Grundlagenbescheid, s. hierzu BSG, Urteil vom 28.05.2015, B 12 R 16/13 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris) und erhob Säumniszuschläge. Damit traf die Beklagte drei (Haupt-)Regelungen im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), nämlich eine Feststellung der Versicherungspflicht (die dann wieder aus Einzelregelungen zu den einzelnen Versicherungszweigen bestehen), die Festsetzung der Beiträge und Umlagen (wieder bestehend aus entsprechenden Einzelregelungen) sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen. Dem entsprechend ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Im Hinblick auf die erhobenen Säumniszuschläge ist der Bescheid allerdings nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die der Klage stattgebende Entscheidung des Sozialgerichts insoweit von der Beklagten nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 05.05.2017 (fettgedruckte Überschrift) § 7 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) anführt, handelt es sich insoweit um eine offensichtliche Unrichtigkeit, als § 7a SGB IV gemeint ist. Soweit die Beklagte damit § 7a SGB IV anführen möchte und sich auf diese Regelung als Rechtsgrundlage für die Feststellung von Versicherungspflicht beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Voraussetzungen schon deshalb nicht vorliegen, weil weder die Klägerin noch die Beigeladenen zu 9 bis 11 einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung stellten. Gleichwohl ist der Bescheid rechtmäßig. Denn die Beklagte ist im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung auch zur Feststellung von Versicherungspflicht befugt (s. nachfolgend § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht. Da diese Verwaltungsakte nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber dem Arbeitnehmer rechtsgestaltende Wirkung entfalten, besteht auch gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung, auch zum Erlass inhaltsgleicher Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom 17.12.2014, B 12 R 13/13 R).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III), für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dabei liegt der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß den §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zu Grunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, auf die Regelung im SGB V verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI).
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend anhand der Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats die Voraussetzung für die Annahme von Beschäftigung (§ 7 SGB IV) dargelegt und ausgeführt, dass die Klägerin und die Beigeladenen zu 9 bis 11 zwar eine selbstständige Tätigkeit vereinbarten. Es hat dann aber aus der tatsächlichen Gestaltung zutreffend den Schluss gezogen und ausführlich begründet, dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe in einen fremden Arbeitsprozess eingegliedert waren und kein besonderes Unternehmerrisiko trugen. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit die Klägerin für ihre gegenteilige Beurteilung einzelne Aspekte (z.B. die Sicherstellung kurzer Zahlungsfristen durch die Klägerin; von den Beigeladenen zu 9 bis 11 gestellte Betriebsmittel, insbes. Pkw) anführt, hat das Sozialgericht auch diese Umstände in seine Erwägungen - auch als ggf. unter verschiedenen Aspekten für Selbstständigkeit sprechend (z.B. die Nutzung des eigenen Pkw, Seite 10 und 12 des Urteils), wenn auch wegen anderer Umstände nicht ausschlaggebend (a.a.O.: Wartungs- und Reparaturmaterialien und Spezialwerkzeuge wurden gestellt; kein erheblicher Kapitaleinsatz mit Verlustgefahr, da Zahlung für geleistete Stunden) - einbezogen und zutreffend gewichtet. Die Klägerin verkennt, dass das Sozialgericht im Rahmen der erforderlichen Abwägung aller Umstände (BSG, u.a. Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R) zu seinem Ergebnis (deutliches Überwiegen der Merkmale für Beschäftigung) gelangt ist und keinem einzelnen Aspekt eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Es trifft daher auch nicht zu, wenn die Klägerin meint, das Sozialgericht habe eine Werkstatt oder sonstige Geschäftsräume als wesentliche Voraussetzung für die Annahme von Selbstständigkeit gesehen.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass jeden Unternehmer gewisse Dokumentationspflichten gegenüber dem Auftraggeber treffen, trifft dies zu. Soweit die Klägerin allerdings ausführt, die Dokumentation habe sich auf die eingesetzte Zeit beschränkt, ist dies durch die von der Klägerin selbst vorgelegten "Service-Berichte" (vgl. Bl. 59 ff. SG-Akte), die - wie die Wochenberichte - auf von der Firma W. ausgegebenen Formularen erstellt wurden, widerlegt. In diesen "Service-Berichten" wurden kundenbezogen die aufgeführten Arbeiten im Einzelnen beschrieben. Aber selbst wenn diese Dokumentationspflichten nicht als für Beschäftigung sprechend angesehen (sondern als ambivalent) würden, würde sich angesichts der sonstigen Ausführungen des Sozialgerichts am Abwägungsergebnis nichts ändern.
Ergänzend und insoweit die Ausführungen des Sozialgerichts konkretisierend ist auszuführen, dass sich die funktionsgerecht dienende Teilhabe mit den vom Sozialgericht angeführten Aspekten der Eingliederung auf den Betriebsablauf der Firma W. bezogen. Die Klägerin weist in ihrer Berufung daher zu Recht darauf hin, dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 weder von ihr unmittelbar weisungsabhängig noch in ihren eigenen Betrieb - der gänzlich anders ausgerichtet war als der von der Firma W. betriebene Wartungs- und Reparaturbereich - eingegliedert waren. Indessen standen die Beigeladenen zu 9 bis 11 gleichwohl in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin.
Mangels einer vorherigen konkreten und Leistungspflichten auslösenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma W. kam der jeweilige konkrete Einzelauftrag erst mit der Übernahme der Aufträge (so zutreffend auch die Klägerin Bl. I/33 VA und Bl. 41a LSG-Akte) - egal ob durch die Klägerin für den gelegentlichen Einsatz sonstiger Mitarbeiter oder durch den hauptsächlich bei der Firma W. tätigen Mitarbeiter der Klägerin oder durch die auch aus Sicht der Firma W. für die Klägerin tätigen Beigeladenen zu 9 bis 11, die maßgeblich das vorab informativ von der Firma W. abgefragte Leistungsvolumen der Klägerin prägten - zustande. Erst mit diesem Einzelauftrag war die Klägerin zu einer entsprechenden Leistungserbringung gegenüber der Firma W. verpflichtet, zu deren Erfüllung sie dann gelegentlich tätige Mitarbeiter oder den hauptsächlich bei der Firma W. tätigen Mitarbeiter der Klägerin oder die Beigeladenen zu 9 bis 11 einsetzte und deren Einsatz sie dann entsprechend der mit der Firma W. vereinbarten Stundenlöhne abrechnete. Die Klägerin schuldete der Firma W. somit die Erfüllung des jeweiligen Wartungs- und Reparaturauftrages, was Arbeitnehmerüberlassung ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 12/17 R).
Damit kam auch das jeweilige Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und jeweils dem Beigeladenen zu 9, 10 oder 11 erst im Rahmen dieses Ablaufs zustande (so wiederum zutreffend die Klägerin, a.a.O.). Erst dann entstand mangels anderer vorheriger Vereinbarungen auch in diesen Verhältnissen erst die Verpflichtung der Beigeladenen zu 9 bis 11, die Arbeiten auszuführen, und so im Rahmen der Erfüllung der der Klägerin gegenüber der Firma W. obliegenden Verpflichtungen (s.o.) mitzuwirken. Zugleich entstand - im Gegenzug - die Vergütungspflicht der Klägerin. Daher ist auch für die sozialrechtliche Beurteilung auf diese Einsätze abzustellen (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R), wobei im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch die sonstigen Umstände (wie die zuvor erfolgte Schulung, bei der die für alle Einsätze zu beachtenden handwerklichen Aspekte vermittelt wurde, wie die Zurverfügungstellung von Material und Werkzeugen, wie die Organisationsstruktur mit den Auftragslisten, etc.) einfließen.
Allerdings war der gesamte organisatorische Ablauf durch die Firma W. geprägt. Indessen muss sich dies die Klägerin zurechnen lassen.
Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 13.12.2018, L 10 BA 537/18, in juris), dass auch die Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, es sei den Weisungen eines Dritten zu folgen, und die damit erfolgte faktische Verlagerung der Aufgabenzuweisung vom Auftraggeber auf einen Dritten dazu führt, dass die Tätigkeit des Auftragnehmers weiterhin durch den Auftraggeber fremdbestimmt bleibt (vergleichbar BSG im Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 12/17 R, mit dem Aspekt "Delegation von Weisungsbefugnissen"). Vergleichbares gilt im vorliegenden Fall, in dem die Beigeladenen zu 9 bis 11 mit Wissen und Wollen der Klägerin an dem von der Firma W. vorgegebenen Betriebsablauf teilnehmen. Daher ist die vom Sozialgericht dargestellte funktionsgerecht dienende Teilhabe der Beigeladenen zu 9 bis 11 am Arbeitsprozess der Firma W. der Klägerin zuzurechnen. Gerade in die von der Firma W. im Rahmen ihres Wartungs- und Reparaturbetriebes vorgegebenen Prozesse - von der Übernahme des Auftrags über die handwerklichen Arbeit vor Ort bis zur Dokumentation der Einsätze nach den Vorgaben und auf den Formularen der Firma W. - sollten sich die Beigeladenen zu 9 bis 11 nach der mit der Klägerin anfangs getroffenen Vereinbarung, in der auch die Höhe der Vergütung geregelt wurde, eingliedern und auch die Vorgaben (auch z.B. hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte bei der Wartung, über die die Beigeladenen zu 9 bis 11 von der Firma W. ausgebildet wurden und zu denen klare Vorgaben der Firma W. bestanden, z.B. halbjährlicher Wechsel bestimmter Teile, vgl. Bl. 98 Rs. SG-Akte) umsetzen. Damit blieben deren Einsätze durch die Klägerin fremdbestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O.). Insoweit besteht - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - kein Unterschied zwischen den Einsätzen der Beigeladenen zu 9 bis 11 und dem hauptsächlich bei der Firma W. eingesetzten eigenen Mitarbeiter der Klägerin.
Dass die Beigeladenen zu 9 bis 11 bei der Entscheidung, ob und wie viele Aufträge sie übernehmen, anders als der ebenso eingesetzte Mitarbeiter, frei waren und insbesondere keine Wochen- und Tagesarbeitszeit zu beachten hatten, ist unerheblich. Weil für die Beurteilung auf die jeweiligen Einzeleinsätze - anders als beim Arbeitnehmer der Klägerin, dessen Rechte und Pflichten sich aus dem Arbeitsvertrag ergaben - abzustellen ist, kommt der vor Übernahme getroffenen Entscheidung, tätig zu werden, ebenso wenig Relevanz zu, wie die Gefahr, keine Aufträge mehr zu erhalten, ein Unternehmerrisiko begründet (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf §197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in Bezug auf die Beigeladenen auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. den §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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