Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3033/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3030/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 16.05.2017 bis 03.07.2017.
Der am 1963 geborene Kläger erlernte den Beruf des Kfz-Mechanikers und absolvierte erfolgreich die Meisterprüfung. Er war zuletzt in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt und außerdem als Dozent für die D. tätig. Der Kläger ist an einer Sarkoidose (Erstdiagnose 2011), einem Diabetes mellitus Typ II, einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, Asthma bronchiale, einem Bandscheibenvorfall L5/S1 (operative Versorgung im August 2013), einer Varusgonarthrose beidseits und einem Rotatorenmanschettensyndrom rechts erkrankt und kann seinen Beruf daher nicht mehr ausüben.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen ersten Antrag Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Berufsförderungswerk S. , die er vom 11.07.2016 bis 31.10.2016 auch in Anspruch nahm und hierfür von der Beklagten Übergangsgeld erhielt. Die Maßnahme brach er ab. Vor dem angekündigten Abbruch wurde der Kläger am 27.09.2016 in einem persönlichen Gespräch mit der Beklagten darauf hingewiesen, dass er sich umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden müsse. Dem kam der Kläger nach und bezog sodann bis 23.02.2017 Arbeitslosengeld I.
Im Anschluss hieran nahm der Kläger ab dem 23.02.2017 an einer von der Beklagten bewilligten (Bescheide vom 21.02.2017 und 19.06.2017) und bis 15.05.2017 dauernden Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung der H. Group GbR in Vollzeit mit vorgesehenen Prüfungen zum "Experte für Qualität (S./S.)" teil. Mit Bescheid vom 23.06.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger - nachdem der Geschäftsführer der H. Group GbR mitgeteilt hatte, dass der Kläger u.a. das in der letzten Woche der Maßnahme angebotene Modul "Change Management" mit dazugehöriger Prüfung komplett verpasst habe (E-Mail vom 17.05.2017) - für die Dauer der Maßnahme vom 23.02.2017 bis 15.05.2017 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 41,53 EUR, das der Kläger auch tatsächlich erhielt. Mit Schreiben vom 19.04.2017 wies sie den Kläger in Anbetracht des bevorstehenden Endes der Maßnahme darauf hin, dass er sich sofort nach dem Ende der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müsse.
Ab dem 08.05.2017 nahm der Kläger nicht mehr an dem Weiterbildungslehrgang teil, nach eigenen Angaben krankheitsbedingt. Am 04.07.2017 meldete er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und bezog ab diesem Tag Arbeitslosengeld I.
Er erhob Widerspruch gegen die Bewilligung des Übergangsgeldes nur bis 15.05.2017 und begehrte die Weiterbewilligung vom 16.05.2017 bis zum 03.07.2017, da - so der Kläger - die Beklagte ihn nicht auf die notwendige Arbeitslosmeldung hingewiesen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.06.2017 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18.12.2017 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben. Der Geschäftsführer der H. Group GbR hat auf Nachfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, dass der Kläger die Weiterbildung zum "Experte für Qualität" wegen der fehlenden Absolvierung des Moduls "Change Management" und der dazugehörigen schriftlichen Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2019 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Am 22.08.2019 hat der Kläger gegen das ihm am 03.08.2019 zugestellte Urteil Berufung beim Sozialgericht Reutlingen eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Die Berichterstatterin des Senats hat am 03.09.2020 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In diesem hat der Kläger mitgeteilt, dass er das Modul "Change Management" bis heute nicht nachgeholt habe, da er krank sei. Er habe sich erst am 04.07.2017 arbeitslos gemeldet, da er zuvor wegen seines Kontakts mit der Beklagten davon ausgegangen sei, dass diese die Zwischenzeit überbrücken würde.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2017 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 16.05.2017 bis 03.07.2017 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2017, soweit die Beklagte mit ihm die Zahlung von Übergangsgeld über den 15.05.2017 hinaus und damit für die Zeit vom 16.05.2017 bis 03.07.2017, dem Tag vor der Arbeitslosmeldung des Klägers, ablehnte.
Das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2019 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2017 ist rechtmäßig. Die Beklagte bewilligte zu Recht Übergangsgeld ausschließlich für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme vom 23.02.2017 bis 15.05.2017 und lehnte damit zugleich die Bewilligung für die Zeit vom 16.05.2017 bis 03.07.2017 ab.
Anspruch auf Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben nach § 7 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX, in der hier im streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl. I S. 2854, gültig vom 01.04.2012 bis 31.12.2017; kurz: alte Fassung - a.F. -) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI, in der für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung des Art. 7 Nr. 4a des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234, 3312) u.a. Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Der Kläger erhielt in dem von ihm geltend gemachten Zeitraum vom 16.05.2017 bis 03.07.2017 keine Rehabilitationsleistung von der Beklagten. Denn das "Erhalten" einer Rehabilitationsleistung knüpft an deren Bewilligung, an deren tatsächlichen Durchführung und an die Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme an (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21.03.2001, B 5 RJ 34/99 R, Rdnr. 18, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris). Sinn und Zweck des Übergangsgeldes ist es, den Unterhalt während der laufenden Maßnahme zu sichern und damit den Verlust des Arbeitseinkommens auszugleichen (BSG, Urteil vom 21.03.2001, a.a.O.). Die Dauer - also Beginn und Ende der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - wird durch den Verwaltungsakt bestimmt, der die Maßnahme bewilligt (BSG, Urteil vom 21.03.2001, a.a.O., Rdnr. 17, Urteil vom 28.10.1982, 8 RK 35/81, Rdnr. 9). Hier war die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme - entsprechend der vorherigen Auskunft des Leistungserbringers - durch die Bewilligungsbescheide vom 21.02.2017 und 19.06.2017 auf die Zeit vom 23.02.2017 bis 15.05.2017 festgelegt. In diesem Zeitraum wurde die Weiterbildungsmaßnahme vom Leistungserbringer - der H. Group GbR - durchgeführt. Ab dem 16.05.2017 - dem Beginn des hier streitigen Zeitraums - hat der Kläger an keiner Weiterbildungsmaßnahme mehr teilgenommen.
Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes für den hier streitigen Zeitraum ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 i.V.m. 51 SGB IX a.F. § 51 SGB IX a.F. normiert verschiedene Ausnahmen, in denen eine strikte Begrenzung der unterhaltssichernden Leistungen auf den Zeitraum der Hauptmaßnahme unbillig erscheinen würde. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Sind nach Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, wird das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX a.F.). Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, wird Übergangsgeld bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt (§ 51 Abs. 3 SGB IX a.F.). Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, wird Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können (§ 51 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SGB IX a.F.).
Wie die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid und das Sozialgericht im angefochtenen Urteil - unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid - zu Recht ausgeführt haben, sind bereits die Eingangsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Weiterzahlung von Übergangsgeld nach dem von der Beklagten in den Bewilligungsbescheiden für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestimmten Ende der Weiterbildungsmaßnahme am 15.05.2017 - und damit ab 16.05.2017 - nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB IX a.F. nicht erfüllt. Denn die Weiterbildungsmaßnahme zum "Experte für Qualität" war am 15.05.2017 nicht abgeschlossen. Anders als § 51 Abs. 3 SGB IX a.F., der an das "Ende" der Leistungen anknüpft, setzt der Wortlaut der Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 4 SGB IX a.F. den "Abschluss" der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Dem Abschluss immanent ist bei berufsfördernden Teilhabeleistungen, die mit einer Abschlussprüfung enden, die Ablegung und das Bestehen aller für den Abschluss notwendigen Prüfungen, während bei berufsfördernden Maßnahmen, die keine Abschlussprüfung vorsehen, die das Erreichen des Maßnahmeziels dokumentiert, von einem erfolgreichen Abschluss dann auszugehen ist, wenn der Versicherte die bewilligte Maßnahme planmäßig durchlaufen und daran bis zu dem vorgesehenen Ende nachweislich teilgenommen hat (BSG, Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R, zur damals insoweit - "nach in Anschluss an eine abgeschlossene ..." bzw. "nach Abschluss von." - wortlautgleichen Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung). Für den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zum "Experte für Qualität" fehlte dem Kläger nach Auskunft des Geschäftsführers der H. Group GbR das Unterrichtsmodul "Change Management" und die entsprechende (erfolgreiche) Prüfung. Bereits aus diesem Grund scheidet die Weiterzahlung des Übergangsgeldes für den streitigen Zeitraum nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB IX a.F. aus.
Ein Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 3 SGB IX a.F. für den hier streitigen Zeitraum scheitert bereits an der Tatsache, dass die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 15.05.2017 endete. Der Anspruch nach dieser Vorschrift endet (spätestens) zu dem Zeitpunkt, an dem die Maßnahme planmäßig beendet war (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1982, a.a.O., Leitsatz, Rdnr. 11 zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift).
Soweit der Kläger vorträgt, er sei von der Beklagten nicht über das Erfordernis einer (zeitnahen) Arbeitslosmeldung informiert worden, kommt es hierauf daher nicht an. Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Behauptung des Klägers nicht zutrifft. Der Kläger wurde mit dem Schreiben der Beklagten vom 19.04.2017 hierüber unterrichtet und der Kläger hatte überdies bereits auf Grund des Abbruchs der vorherigen Teilhabemaßnahme und dem entsprechenden Hinweis der Beklagten Kenntnis von der Notwendigkeit einer nahtlosen Arbeitslosmeldung. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich während der Überbrückungszeit auf Grund des Kontakts mit der Beklagten auf die Zahlung von Übergangsgeld durch diese verlassen, ist dies vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar. Einen entsprechenden vertrauenswürdigen Tatbestand hat die Beklagte durch ihr Verhalten jedenfalls nicht geschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 16.05.2017 bis 03.07.2017.
Der am 1963 geborene Kläger erlernte den Beruf des Kfz-Mechanikers und absolvierte erfolgreich die Meisterprüfung. Er war zuletzt in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt und außerdem als Dozent für die D. tätig. Der Kläger ist an einer Sarkoidose (Erstdiagnose 2011), einem Diabetes mellitus Typ II, einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, Asthma bronchiale, einem Bandscheibenvorfall L5/S1 (operative Versorgung im August 2013), einer Varusgonarthrose beidseits und einem Rotatorenmanschettensyndrom rechts erkrankt und kann seinen Beruf daher nicht mehr ausüben.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen ersten Antrag Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Berufsförderungswerk S. , die er vom 11.07.2016 bis 31.10.2016 auch in Anspruch nahm und hierfür von der Beklagten Übergangsgeld erhielt. Die Maßnahme brach er ab. Vor dem angekündigten Abbruch wurde der Kläger am 27.09.2016 in einem persönlichen Gespräch mit der Beklagten darauf hingewiesen, dass er sich umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden müsse. Dem kam der Kläger nach und bezog sodann bis 23.02.2017 Arbeitslosengeld I.
Im Anschluss hieran nahm der Kläger ab dem 23.02.2017 an einer von der Beklagten bewilligten (Bescheide vom 21.02.2017 und 19.06.2017) und bis 15.05.2017 dauernden Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung der H. Group GbR in Vollzeit mit vorgesehenen Prüfungen zum "Experte für Qualität (S./S.)" teil. Mit Bescheid vom 23.06.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger - nachdem der Geschäftsführer der H. Group GbR mitgeteilt hatte, dass der Kläger u.a. das in der letzten Woche der Maßnahme angebotene Modul "Change Management" mit dazugehöriger Prüfung komplett verpasst habe (E-Mail vom 17.05.2017) - für die Dauer der Maßnahme vom 23.02.2017 bis 15.05.2017 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 41,53 EUR, das der Kläger auch tatsächlich erhielt. Mit Schreiben vom 19.04.2017 wies sie den Kläger in Anbetracht des bevorstehenden Endes der Maßnahme darauf hin, dass er sich sofort nach dem Ende der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müsse.
Ab dem 08.05.2017 nahm der Kläger nicht mehr an dem Weiterbildungslehrgang teil, nach eigenen Angaben krankheitsbedingt. Am 04.07.2017 meldete er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und bezog ab diesem Tag Arbeitslosengeld I.
Er erhob Widerspruch gegen die Bewilligung des Übergangsgeldes nur bis 15.05.2017 und begehrte die Weiterbewilligung vom 16.05.2017 bis zum 03.07.2017, da - so der Kläger - die Beklagte ihn nicht auf die notwendige Arbeitslosmeldung hingewiesen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.06.2017 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18.12.2017 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben. Der Geschäftsführer der H. Group GbR hat auf Nachfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, dass der Kläger die Weiterbildung zum "Experte für Qualität" wegen der fehlenden Absolvierung des Moduls "Change Management" und der dazugehörigen schriftlichen Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2019 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Am 22.08.2019 hat der Kläger gegen das ihm am 03.08.2019 zugestellte Urteil Berufung beim Sozialgericht Reutlingen eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Die Berichterstatterin des Senats hat am 03.09.2020 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In diesem hat der Kläger mitgeteilt, dass er das Modul "Change Management" bis heute nicht nachgeholt habe, da er krank sei. Er habe sich erst am 04.07.2017 arbeitslos gemeldet, da er zuvor wegen seines Kontakts mit der Beklagten davon ausgegangen sei, dass diese die Zwischenzeit überbrücken würde.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2017 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 16.05.2017 bis 03.07.2017 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2017, soweit die Beklagte mit ihm die Zahlung von Übergangsgeld über den 15.05.2017 hinaus und damit für die Zeit vom 16.05.2017 bis 03.07.2017, dem Tag vor der Arbeitslosmeldung des Klägers, ablehnte.
Das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2019 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2017 ist rechtmäßig. Die Beklagte bewilligte zu Recht Übergangsgeld ausschließlich für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme vom 23.02.2017 bis 15.05.2017 und lehnte damit zugleich die Bewilligung für die Zeit vom 16.05.2017 bis 03.07.2017 ab.
Anspruch auf Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben nach § 7 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX, in der hier im streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl. I S. 2854, gültig vom 01.04.2012 bis 31.12.2017; kurz: alte Fassung - a.F. -) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI, in der für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung des Art. 7 Nr. 4a des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234, 3312) u.a. Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Der Kläger erhielt in dem von ihm geltend gemachten Zeitraum vom 16.05.2017 bis 03.07.2017 keine Rehabilitationsleistung von der Beklagten. Denn das "Erhalten" einer Rehabilitationsleistung knüpft an deren Bewilligung, an deren tatsächlichen Durchführung und an die Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme an (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21.03.2001, B 5 RJ 34/99 R, Rdnr. 18, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris). Sinn und Zweck des Übergangsgeldes ist es, den Unterhalt während der laufenden Maßnahme zu sichern und damit den Verlust des Arbeitseinkommens auszugleichen (BSG, Urteil vom 21.03.2001, a.a.O.). Die Dauer - also Beginn und Ende der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - wird durch den Verwaltungsakt bestimmt, der die Maßnahme bewilligt (BSG, Urteil vom 21.03.2001, a.a.O., Rdnr. 17, Urteil vom 28.10.1982, 8 RK 35/81, Rdnr. 9). Hier war die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme - entsprechend der vorherigen Auskunft des Leistungserbringers - durch die Bewilligungsbescheide vom 21.02.2017 und 19.06.2017 auf die Zeit vom 23.02.2017 bis 15.05.2017 festgelegt. In diesem Zeitraum wurde die Weiterbildungsmaßnahme vom Leistungserbringer - der H. Group GbR - durchgeführt. Ab dem 16.05.2017 - dem Beginn des hier streitigen Zeitraums - hat der Kläger an keiner Weiterbildungsmaßnahme mehr teilgenommen.
Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes für den hier streitigen Zeitraum ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 i.V.m. 51 SGB IX a.F. § 51 SGB IX a.F. normiert verschiedene Ausnahmen, in denen eine strikte Begrenzung der unterhaltssichernden Leistungen auf den Zeitraum der Hauptmaßnahme unbillig erscheinen würde. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Sind nach Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, wird das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX a.F.). Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, wird Übergangsgeld bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt (§ 51 Abs. 3 SGB IX a.F.). Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, wird Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können (§ 51 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SGB IX a.F.).
Wie die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid und das Sozialgericht im angefochtenen Urteil - unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid - zu Recht ausgeführt haben, sind bereits die Eingangsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Weiterzahlung von Übergangsgeld nach dem von der Beklagten in den Bewilligungsbescheiden für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestimmten Ende der Weiterbildungsmaßnahme am 15.05.2017 - und damit ab 16.05.2017 - nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB IX a.F. nicht erfüllt. Denn die Weiterbildungsmaßnahme zum "Experte für Qualität" war am 15.05.2017 nicht abgeschlossen. Anders als § 51 Abs. 3 SGB IX a.F., der an das "Ende" der Leistungen anknüpft, setzt der Wortlaut der Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 4 SGB IX a.F. den "Abschluss" der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Dem Abschluss immanent ist bei berufsfördernden Teilhabeleistungen, die mit einer Abschlussprüfung enden, die Ablegung und das Bestehen aller für den Abschluss notwendigen Prüfungen, während bei berufsfördernden Maßnahmen, die keine Abschlussprüfung vorsehen, die das Erreichen des Maßnahmeziels dokumentiert, von einem erfolgreichen Abschluss dann auszugehen ist, wenn der Versicherte die bewilligte Maßnahme planmäßig durchlaufen und daran bis zu dem vorgesehenen Ende nachweislich teilgenommen hat (BSG, Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R, zur damals insoweit - "nach in Anschluss an eine abgeschlossene ..." bzw. "nach Abschluss von." - wortlautgleichen Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung). Für den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zum "Experte für Qualität" fehlte dem Kläger nach Auskunft des Geschäftsführers der H. Group GbR das Unterrichtsmodul "Change Management" und die entsprechende (erfolgreiche) Prüfung. Bereits aus diesem Grund scheidet die Weiterzahlung des Übergangsgeldes für den streitigen Zeitraum nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB IX a.F. aus.
Ein Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 3 SGB IX a.F. für den hier streitigen Zeitraum scheitert bereits an der Tatsache, dass die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 15.05.2017 endete. Der Anspruch nach dieser Vorschrift endet (spätestens) zu dem Zeitpunkt, an dem die Maßnahme planmäßig beendet war (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1982, a.a.O., Leitsatz, Rdnr. 11 zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift).
Soweit der Kläger vorträgt, er sei von der Beklagten nicht über das Erfordernis einer (zeitnahen) Arbeitslosmeldung informiert worden, kommt es hierauf daher nicht an. Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Behauptung des Klägers nicht zutrifft. Der Kläger wurde mit dem Schreiben der Beklagten vom 19.04.2017 hierüber unterrichtet und der Kläger hatte überdies bereits auf Grund des Abbruchs der vorherigen Teilhabemaßnahme und dem entsprechenden Hinweis der Beklagten Kenntnis von der Notwendigkeit einer nahtlosen Arbeitslosmeldung. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich während der Überbrückungszeit auf Grund des Kontakts mit der Beklagten auf die Zahlung von Übergangsgeld durch diese verlassen, ist dies vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar. Einen entsprechenden vertrauenswürdigen Tatbestand hat die Beklagte durch ihr Verhalten jedenfalls nicht geschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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