Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4184/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2007/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 09.05.2019 werden zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte, ein Jobcenter in Form einer Gemeinsamen Einrichtung, wendet sich mit seinen vom Sozialgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für zwei aufeinander folgende Bewilligungsabschnitte.
Die Klägerin, eine 1986 geborene, alleinerziehende Mutter, und die Kläger zu 2 und 3, ihre beiden, im November 2013 und im Januar 2018 geborenen Söhne, bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Die Klägerin und der Kläger zu 2 beziehen seit mindestens 2015 Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. Sozialgeld (Sozg) von dem Beklagten, der Kläger zu 3 seit seiner Geburt.
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung mit Stellplatz in einer (Tief)garage. Die letzte aktenkundige Mietbescheinigung (07.01.2016) ihrer Vermieterin, einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, weist eine Grundmiete von EUR 350,94, eine "Vorauszahlung" von EUR 125,00 (einschließlich Heizung und Wassererhitzung) und einen "Garagenzuschlag" von EUR 25,56 (zusammen EUR 501,50) aus. Nach Aktenlage (Horizontalübersichten) hatte der Beklagte bereits in den früheren Bewilligungsabschnitten nicht die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt. Mehrfach liefen Mietrückstände bzw. offene Nebenkostennachforderungen auf.
Mit Bescheid vom 05.01.2018 bewilligte der Beklagte die Leistungen für Februar bis Juli 2018 über insgesamt EUR 937,72 monatlich, und zwar im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des Klägers zu 3 vorläufig. In der Folgezeit ergingen Änderungsbescheide (vom 20.02.2018 und vom 28.02.2018). An der Vorläufigkeit der Bewilligung ändert sich nichts, weil die Klägerin aufgefordert worden war, eine Geburtsurkunde für den Kläger zu 3 einzureichen.
Nachdem dies geschehen war, bewilligte der Beklagte mit (erstem) Bescheid vom 28.06.2018 die Leistungen für Februar bis Juli 2018 endgültig. Gewährt wurden Leistungen an alle drei Kläger in unterschiedlicher Höhe, zusammen EUR 1.394,19 für Februar, EUR 1.177,71 für März, EUR 713.71 für April sowie je EUR 709,71 für Mai bis Juli 2018. An Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurden monatlich EUR 350,94 Grundmiete (Nettokaltmiete), EUR 68,76 (kalte) Nebenkosten und EUR 56,25 Heizkosten (zusammen EUR 475,95), nicht aber die EUR 25,56 "Garagenzuschlag", anerkannt. Für Februar wurde zusätzlich eine Nebenkostennachzahlung berücksichtigt.
Mit weiterem Bescheid vom 28.06.2018 bewilligte der Beklagte den Klägern für August bis Dezember 2018 je EUR 555,71 und für Januar bis Juli 2019 je EUR 825,71. Die anerkannten KdU waren identisch mit jenen des anderen Bescheids. In der Zeit danach ergingen die Änderungsbescheide vom 24.11.2018, vom 12.12.2018 (Bedarfshöhe), vom 10.01.2019 (Nebenkostennachzahlung für September 2018, Veränderung der Nebenkosten ab November 2018 auf EUR 113,04 kalt und EUR 43,95 Heizung) und vom 15.02.2019 (Nebenkostennachzahlung im März 2019). Die Grundmiete blieb unverändert, ebenso wurde weiterhin kein Garagenzuschlag berücksichtigt.
Die drei Kläger legten über ihren Prozessbevollmächtigten am 19.07.2018 Widersprüche gegen die Bescheide vom 28.06.2018 ein (betreffend die endgültige Bewilligung für Februar bis Juli 2018 mit dem Az. W 1532/18, betreffend die Bewilligung für August 2018 bis Juli 2019 mit dem Az. W 1534/18). Sie führten aus, zu ihrer Wohnung gehöre zwingend ein Stellplatz, dessen Kosten als Bedarf der Unterkunft anzuerkennen seien. Auch unter Einbeziehung dieser Kosten sei die Miete immer noch angemessen im Hinblick auf die Mietobergrenzen im Bezirk des Beklagten. Ohne weitere Ermittlungen ergingen die gleichlautenden Widerspruchsbescheide vom 14.09.2018. Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz seinen keine KdU, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienten. Solche Kosten seien nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar sei und der (gesamte) Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Stellplätze noch angemessen sei und außerdem alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung der Kosten ausgeschöpft seien, insbesondere eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert sei. Insofern sei keine Kostensenkungsaufforderung nötig. Die Klägerin (zu 1) habe keine Eigenbemühungen um eine Untervermietung des Stellplatzes (z.B. elektronische oder schriftliche Kleinanzeigen, Handzettel, Absagen, Zeugenaussagen von Nachbarn, Telefonnotizen oder E-Mails) nachgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger am 18.09.2018 Klagen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 14 AS 4184/18 und S 14 AS 4185/18). Sie haben dort die Anträge gestellt, die beiden Bewilligungsbescheide "dahingehend abzuändern, dass als Bedarf für Unterkunft und Heizung zusätzlich monatlich EUR 25,56 für den Stellplatz berücksichtigt" würden. Sie haben vorgetragen, eine Obliegenheit zur Untervermietung von Stellplätzen könne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entnommen werden und könne auch nur bei unangemessen hohen KdU bestehen.
Im Einvernehmen mit den Beteiligten hat das SG am 09.05.2019 durch Urteile ohne mündliche Verhandlung entschieden, dabei den Klagen vollumfänglich stattgegeben und die Berufungen zugelassen. Es hat ausgeführt, es handle sich um Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen auf Abänderung der angegriffenen Bescheide. Diese beträfen nur die KdU, die einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellten. Sie seien insoweit zulässig. In der Sache seien die geltend gemachten Ansprüche gegeben. Auch wenn die Akten den Mietvertrag nicht enthielten, könne zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass sie die Wohnung nicht ohne Stellplatz hätten anmieten können. Dies ergebe sich aus den Mietbescheinigungen. Außerdem vermiete die Vermieterin der Kläger "üblicherweise" Wohnungen nur zusammen mit einem Stellplatz. Auch habe der Beklagte die fehlende "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes nicht bestritten. Die KdU seien insgesamt, auch unter Einschluss der Kosten des Stellplatzes, angemessen. Schließlich gebe es auch keine Obliegenheit zur Untervermietung. Speziell im Bereich der KdU beständen Obliegenheiten zur Kostensenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur bei unangemessen hoher Miete. Der Grundsatz des Forderns in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II betreffe, wie sich aus § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II ergebe, allenfalls Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Eingliederung in das Arbeitsleben. Die Berufung sei zuzulassen, da die beiden Urteile von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 21.09.2018 - L 12 AS 346/18) abwichen und darauf beruhten. Die beiden Urteile sind den Klägern am 24.05.2019 zugestellt worden.
Der Beklagte hat am 19.06.2019 Berufungen zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben, wobei er im Berufungsschriftsatz nur die Klägerin, nicht aber die Kläger zu 2 und 3 genannt hat. Er beruft sich unter anderem auf das Urteil des LSG vom 21.09.2018, von dem das SG abgewichen sei. Er trägt vor, nach der Rechtsprechung des BSG könne der Begriff "Abtrennbarkeit" nicht auf eine separate Kündigung des Mietverhältnisses beschränkt werden. Die Obliegenheit zur Untervermietung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 stehe selbstständig neben den Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt in § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II.
Der Senat hat die Berufungen mit Beschluss vom 02.10.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 09.05.2019 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen des Beklagten zurückzuweisen.
Sie meinen, die angegriffenen Urteile seien hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 rechtskräftig. Sie verteidigen die Rechtsansichten des SG.
Auf die Nachfrage des Senats nach dem Mietvertrag und zu bestimmten Auskünften über die Nutzung des Stellplatzes hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, er habe zu seinen Mandanten keinen Kontakt. Der Senat hat daraufhin amtliche Auskünfte bei der Vermieterin und beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) eingeholt. Die Vermieterin hat am 19.02.2020 mitgeteilt, eine Teilkündigung des Stellplatzes sei ausgeschlossen, weswegen eine solche Teilkündigung die Miete nicht verringern würde. Ferner sei eine Untervermietung nur bedingt möglich. Hierzu hat die Vermieterin ein Schreiben vom 19.02.2020 vorgelegt, mit dem sie eine entsprechende Anfrage der Klägerin vom selben Tage beantwortet hatte. Danach würde sie eine Zustimmung zu einer Untervermietung des Stellplatzes bei einer Vermietung an Hausfremde nicht erteilen, weil von der Tiefgarage aus ein Zugang ins Treppenhaus ohne Schlüsselbenutzung möglich sei. Eine Untervermietung an andere Mieter sei möglich, allerdings müsse der Untermietvertrag bei einer Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung - ebenfalls - gekündigt werden. Das KBA hat mitgeteilt, die Klägerin sei im Streitzeitraum Halterin dreier Kfz (nacheinander) gewesen, und zwar eines Pkw Opel Vectra (Erstzulassung 2005) vom 09.01.2015 bis zum 04.06. bzw. 10.08.2018, eines Kraftrads Suzuki WVB 2 (Erstzulassung 2003) vom 06.06. bis zum 10.10.2018 sowie eines Pkw VW Golf (Erstzulassung 2005) ab dem 07. bzw. dem 18.01.2019.
Der Senat hat den Beteiligten diese Ermittlungsergebnisse übermittelt und Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben. Die Kläger haben am 04.03.2020, der Beklagte hat am 25.03.2020 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der Ermittlungsergebnisse im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit beiden Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
Das Berufungsverfahren betrifft die beiden angegriffenen Urteile des SG insgesamt. Auch die ausgeurteilten Ansprüche der Kläger zu 2 und 3 sind entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat zwar im Rubrum des Berufungsschriftsatzes nur die Klägerin (zu 1) genannt. Aber er hat die Urteile der ersten Instanz ohne weitere Einschränkungen angefochten. Bei sachgerechter Auslegung ihres Schriftsatzes (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) waren seine Berufungen danach uneingeschränkt.
Die Berufungen sind auf Grund der Zulassung durch das SG statthaft (§ 143 SGG). Eine solche Zulassung war notwendig, da beide Urteile den Beklagten um je weniger als EUR 750,00 beschweren (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie sind aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Klagen der Kläger stattgegeben.
Allerdings hatten die Kläger bei sachgerechter Auslegung ihrer Anträge keine Verpflichtungs-, sondern Leistungsklagen (§ 54 Abs. 4 SGG) im Sinne einer Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 SGG) erhoben. Zwar ist dem SG darin zu folgen, dass "die KdU" einen abtrennbaren Streitgegenstand im Bereich der Ansprüche auf Alg II und Sozg darstellen (BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78, Juris Rn. 10). Aber dies heißt nicht, dass abstrakt über Berechnungselemente entschieden würde. Vielmehr bleibt - nur - eine Leistungsklage statthaft. Diese kann, auch wenn ein konkreter Anspruch auf (höhere) Leistungen ohne größeren Aufwand beziffert werden könnte (was hier, da keinerlei noch nicht angerechnetes Einkommen vorhanden ist, der Fall wäre), zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet sein (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, Juris Rn. 11).
Bei einer solchen Auslegung sind die Klageanträge auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2, Juris Rn. 10). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte der Beklagte bereits Leistungen bewilligt hat und bei einem Obsiegen die Kläger nach aller Voraussicht höhere Leistungsansprüche von zusammen EUR 25,56 je Monat innehaben, nach den jeweiligen Bedarfsanteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II) auf die drei Kläger verteilt.
Der Beklagte hat auch in den angegriffenen Bescheiden über die (gesamte) Höhe der Ansprüche auf Alg II und Sozg entschieden und dabei - negativ - auch über die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Stellplatz. Das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren ist durchgeführt; in den Widerspruchsbescheiden finden sich auch inhaltliche Ausführungen speziell zu der hier streitigen Frage.
Die Kläger konnten auch mit ihrer Klage gegen den ersten Bescheid vom 28.06.2016 den dort bereits vergangenen Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2018 angreifen, obwohl für diesen Zeitraum bereits vorläufige Bewilligungen ergangen waren und die hier streitigen KdU in der endgültigen Bewilligung nicht mehr verändert wurden. Ein endgültiger Bescheid nach dem SGB II erledigt vorherige vorläufige Bewilligungen, diese verlieren ihre etwaige Bestandskraft, und die endgültige Bewilligung kann insgesamt mit Anfechtungs- und Leistungsklage angegangen werden (BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38, Juris Rn. 13).
Mit diesen Maßgaben hat das SG den Klagen zu Recht stattgegeben.
Bei der Berechnung der Ansprüche auf Alg II (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 SGB II) und Sozg (§ 19 Abs. 1 Satz 2, § 23 Nr. 1 SGB II) sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung als Bedarfe zu berücksichtigen, und zwar nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II genannten Zeiträume in der Höhe, in der sie "angemessen" sind.
Die streitigen EUR 25,56 im Monat sind begrifflich Bedarfe in diesem Sinne.
Das BSG hat bereits entschieden, dass solche Anteile einer einheitlichen vereinbarten Miete, auch wenn sie nicht direkt auf den gemieteten Wohnraum entfallen, sondern - wie hier - auf einen Stellplatz, Aufwendungen für die Unterkunft seien (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R , BSGE 97, 231-242, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Juris, Rn. 28). Diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist zwar nicht zwingend und führt zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungsberechtigten und Jobcentern wie hier. Sie ist aber vertretbar, sodass der Senat keinen Anlass sieht, von ihr abzuweichen. Bereits der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit dem allgemeinen Begriff "Aufwendungen" deutet an, dass hier eine weite Auslegung möglich ist. Er geht unstreitig über die Miete (Nettokalt- oder Bruttokaltmiete) hinaus, die für eine Wohnung gezahlt wird. So erfasst er auch Zinszahlungen für ein Darlehen für eine selbst genutzte eigene Immobilie. Ferner zeigt z.B. § 22 Abs. 2 SGB II, dass sogar Instandhaltungskosten Aufwendungen für die Unterkunft sein können. Auch nach Sinn und Zweck ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II weit auszulegen, weil Wohnformen verschieden sind in vielen Fällen - über die rechtlich geregelten Neben- bzw. Betriebskosten hinaus - zivilrechtlich weitere Gegenleistungen für die Überlassung von Wohnraum vereinbart bzw. gefordert werden. Eine systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Kosten erfasst, die ein Hilfebedürftiger tragen muss, um sich im Besitz bereits überlassenen Wohnraums zu halten. Nur die Kosten für den Erwerb neuen Wohnraums, etwa Makler- oder Umzugskosten, sind in den weiteren Vorschriften in § 22 SGB II gesondert geregelt.
Allerdings hat das BSG in der genannten Entscheidung eine Einschränkung gemacht, ohne dafür eine nähere Begründung zu geben. Die Kosten einer Garage oder eines Stellplatzes, der mit Wohnraum zusammen vermietet wird, sind hiernach nur dann zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne Garage oder Stellplatz nicht anmietbar ist und sich die Miete (der Mietzins) bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (BSG, a.a.O., Rn. 28; ebenso schon Berlit, NDV 2006, 5, 12).
Der Tiefgaragenstellplatz der Kläger ist zusammen mit ihrer Wohnung vermietet worden. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich dies hinreichend klar aus den Mietbescheinigungen und Mieterhöhungsverlangen, auch wenn der ursprüngliche Mietvertrag nicht vorliegt.
Die Vereinbarungen über den Stellplatz sind auch nicht "abtrennbar". Dieser Begriff wird auch in der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg nicht einheitlich verstanden. So hat der 12. Senat darauf abgestellt, ob der Mietvertrag über einen Stellplatz "separat gekündigt werden kann" (Urteil vom 21.09.2018 - L 12 AS 346/18 -, Juris Rn. 23). Der 7. Senat hat ausgeführt, eine Abtrennbarkeit sei zu verneinen, wenn ein Mietvertrag den Stellplatz als "Ausstattungsmerkmal" und damit "integralen Bestandteil" der Wohnung bezeichnet (Urteil vom 06.12.2018 - L 7 AS 4457/16 , Juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund liegt "Abtrennbarkeit" nur vor, wenn der Hilfebedürftige rechtlich und faktisch in der Lage ist, seine mietvertragliche Zahlungspflicht für den mitvermieteten Stellplatz zu beseitigen. Dies ist der Fall, wenn entweder der Mietvertrag über den Stellplatz separat geschlossen worden ist und separat gekündigt werden kann oder aber zumindest eine Teilkündigung des einheitlichen Mietvertrags, bezogen auf den Stellplatz, möglich ist. Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. Es liegt ein einheitlicher Mietvertrag über Wohnung und Stellplatz vor. Eine Teilkündigung ist nicht möglich. Nach den § 542 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann nur "das Mietverhältnis" gekündigt werden. Dies gilt nach § 568 Abs. 1 BGB gerade auch für Wohnraumieten. Eine Teilkündigung gerade für Nebenräume oder nicht zum Wohnen dienende Teile der Mietsache - darunter Stellplätze - ist nur ausnahmsweise in § 573b Abs. 1 BGB vorgesehen, allerdings nur für den Vermieter. Die Klägerin und ihre Vermieterin haben auch keine Vertragsklauseln vereinbart, die von dem - grundsätzlich dispositiven - Vorschriften der §§ 542 Abs. 1, 568 Abs. 1 BGB abwichen. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der Vermieterin vom 19.02.2020.
Die Aufwendungen für den Stellplatz sind auch nicht deswegen unberücksichtigt zu lassen, weil die KdU der Kläger unangemessen hoch und die Fristen in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II abgelaufen wären. Die gesamten Kosten der Wohnung einschließlich des Stellplatzes sind für eine 3-Personen-Familie im Bezirk des Beklagten angemessen. Im Übrigen könnte sich der Beklagte auf eine etwaige Unangemessenheit nur dann berufen, wenn er die Kläger formwirksam zur Kostensenkung aufgefordert hätte; dies ist nicht der Fall.
Zwischen den Beteiligten ist letztlich nur die Frage streitig, ob es den Klägern obliegt, die Kosten ihrer Unterkunft um einen Betrag in Höhe der Stellplatzmiete zu senken und ob, wenn eine solche Obliegenheit besteht und die Kläger dagegen verstoßen haben, der Beklagte deswegen berechtigt ist, von einem niedrigeren Bedarf für Unterkunft auszugehen als tatsächlich vorhanden ist.
Eine solche Obliegenheit folgt zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die gesamten KdU der Kläger einschließlich des Stellplatzes angemessen sind und eine Kostensenkungsaufforderung fehlt. Auch § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II scheiden als Grundlage aus. Zum einen betreffen die dort geregelten Obliegenheiten nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte, also Bezieher von Alg II, wozu in diesem Verfahren die Kläger zu 2 und 3 nicht gehören. Zum anderen beziehen sich diese Vorschriften nur auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, aber nicht auf eine Senkung der zu berücksichtigenden Bedarfe. Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Obliegenheiten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Jene Norm verlangt, dass alle Leistungsberechtigten alle Möglichkeiten nutzen, ihren - gegebenen - Lebensunterhalt aus eigenen "Mitteln" zu bestreiten. Damit ist nur der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens gemeint und allenfalls noch die Obliegenheit, neue Einkommensquellen zu erschließen (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 2 (Stand: 01.03.2020), Rn. 15). Eine Obliegenheit, den eigenen Bedarf zu senken, lässt sich daraus nicht ableiten.
Insofern kommt als rechtliche Grundlage einer Obliegenheit zur Untervermietung mitgemieteter Stellplätze nur die Grundvorschrift in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Hiernach müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Ob diese Vorschrift eine Obliegenheit zur Untervermietung von Stellplätzen bei insgesamt angemessenen KdU begründet, hat das LSG Baden-Württemberg unterschiedlich beurteilt. So hat der 7. Senat diese Frage verneint und dabei auf die zitierte Entscheidung des BSG verwiesen, die hierzu allerdings gar keine Ausführungen enthält (Urteil vom 06.12.2018 – L 7 AS 4457/16 , Juris Rn. 35). Dagegen hat der 12. Senat in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 21.09.2018 (L 12 AS 346/18, Juris Rn. 23) eine solche Obliegenheit angenommen. Er hat sich dabei auf ein Urteil des 2. Senats vom 10.12.2014 zu der entsprechenden Vorschrift in § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) berufen (L 2 SO 4042/14 - das Urteil des 12. Senats zitiert insoweit ein falsches Aktenzeichen). In jener Entscheidung hatte der 2. Senat aus "dem Nachrangprinzip und der Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 SGB II" die Obliegenheit abgeleitet, alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten auszuschöpfen, die nur erfüllt sei, wenn Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (a.a.O., Juris Rn. 37 f.).
Der erkennende Senat hält § 2 Abs. 1 SGB II nicht für eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um einem Leistungsempfänger eine Obliegenheit zur Untervermietung eines Stellplatzes aufzuerlegen, obwohl seine KdU insgesamt angemessen sind. Die Vorschrift ist ersichtlich ein allgemeiner Programmsatz des Gesetzgebers. Sie findet sich im Umfeld anderer Obliegenheiten, die aber allenfalls die Einnahmeerzielung betreffen und nicht die Bedarfssenkung. So hat das BSG auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II bislang nur eine Obliegenheit zur Einnahmeerzielung abgeleitet, in concreto zur Geltendmachung von Ansprüchen nach der Hauratsverordnung (BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R –, BSGE 101, 268-273, SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, Juris Rn. 20). § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthält auch keine konkreten Vorgaben, die aber nötig wären, wenn der Gesetzgeber von einem Leistungsberechtigten erwarten sollte, seine insgesamt angemessenen Bedarfe, also sein auch verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum, zu verringern. Zu erwarten wäre z.B., dass eine solche Obliegenheit nur nach einer vorherigen ausdrücklichen Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters an den Leistungsberechtigten besteht. Das Sozialrecht enthält den allgemeinen Grundsatz, dass der Betroffene über ihn treffende Obliegenheiten unterrichtet wird und in der Regel eine angemessene Frist zu ihrer Erfüllung erhält (vgl. § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]). Dies gilt im Bereich existenzsichernden Leistungen besonders (vgl. z.B. § 5 Abs. 3 Satz 4, § 31 Abs. 1 SGB II). Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung gerade auch bei den Kostensenkungen im Bereich KdU eine ausdrückliche und verständliche Kostensenkungsaufforderung, bevor nach Ablauf der Fristen aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II statt der tatsächlichen nur noch die angemessenen Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Juris Rn. 40; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Juris Rn. 41). Die besondere Bedeutung solcher Rechtsfolgenbelehrungen hat auch das Bundesverfassungsgericht jüngst betont (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 26, juris). Wenn aber schon eine Kostensenkung bei unangemessen hohen KdU nur nach einer Aufforderung verlangt werden kann, muss dies erst recht bei insgesamt angemessenen Kosten gelten.
Auch aus dem Begriff der "Abtrennbarkeit" im Rahmen der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II selbst lässt sich eine Obliegenheit zur Untervermietung nicht ableiten. Das BSG hat in seiner genannten Entscheidung (a.a.O., Rn. 28) keine derartigen Ausführungen gemacht.
Hiernach stehen den Klägern in den beiden Streitzeiträumen die begehrten höheren Leistungen zu. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidungsformel von Amts wegen sieht der Senat ab. Der Verpflichtungstenor der beiden Urteile ist verständlich genug, um umgesetzt werden zu können. Ein Leistungstenor im Sinne eines Grundurteils wäre auch nicht weitergehend vollstreckungsfähig, da auch auf einen solchen Tenor hin noch ein Ausführungsbescheid ergehen muss.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Der Senat lässt nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zu. Die Frage nach der genauen Bedeutung des Begriffs der "Abtrennbarkeit" eines Stellplatzes bzw. eines Mietvertrags über einen Stellplatz sowie die Frage nach einer Obliegenheit zur Untervermietung mitgemieteter Stellplätze bei angemessenen KdU und ihren Voraussetzungen hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) in rechtlicher Hinsicht und für eine Vielzahl von Verfahren.
Tatbestand:
Der Beklagte, ein Jobcenter in Form einer Gemeinsamen Einrichtung, wendet sich mit seinen vom Sozialgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für zwei aufeinander folgende Bewilligungsabschnitte.
Die Klägerin, eine 1986 geborene, alleinerziehende Mutter, und die Kläger zu 2 und 3, ihre beiden, im November 2013 und im Januar 2018 geborenen Söhne, bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Die Klägerin und der Kläger zu 2 beziehen seit mindestens 2015 Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. Sozialgeld (Sozg) von dem Beklagten, der Kläger zu 3 seit seiner Geburt.
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung mit Stellplatz in einer (Tief)garage. Die letzte aktenkundige Mietbescheinigung (07.01.2016) ihrer Vermieterin, einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, weist eine Grundmiete von EUR 350,94, eine "Vorauszahlung" von EUR 125,00 (einschließlich Heizung und Wassererhitzung) und einen "Garagenzuschlag" von EUR 25,56 (zusammen EUR 501,50) aus. Nach Aktenlage (Horizontalübersichten) hatte der Beklagte bereits in den früheren Bewilligungsabschnitten nicht die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt. Mehrfach liefen Mietrückstände bzw. offene Nebenkostennachforderungen auf.
Mit Bescheid vom 05.01.2018 bewilligte der Beklagte die Leistungen für Februar bis Juli 2018 über insgesamt EUR 937,72 monatlich, und zwar im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des Klägers zu 3 vorläufig. In der Folgezeit ergingen Änderungsbescheide (vom 20.02.2018 und vom 28.02.2018). An der Vorläufigkeit der Bewilligung ändert sich nichts, weil die Klägerin aufgefordert worden war, eine Geburtsurkunde für den Kläger zu 3 einzureichen.
Nachdem dies geschehen war, bewilligte der Beklagte mit (erstem) Bescheid vom 28.06.2018 die Leistungen für Februar bis Juli 2018 endgültig. Gewährt wurden Leistungen an alle drei Kläger in unterschiedlicher Höhe, zusammen EUR 1.394,19 für Februar, EUR 1.177,71 für März, EUR 713.71 für April sowie je EUR 709,71 für Mai bis Juli 2018. An Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurden monatlich EUR 350,94 Grundmiete (Nettokaltmiete), EUR 68,76 (kalte) Nebenkosten und EUR 56,25 Heizkosten (zusammen EUR 475,95), nicht aber die EUR 25,56 "Garagenzuschlag", anerkannt. Für Februar wurde zusätzlich eine Nebenkostennachzahlung berücksichtigt.
Mit weiterem Bescheid vom 28.06.2018 bewilligte der Beklagte den Klägern für August bis Dezember 2018 je EUR 555,71 und für Januar bis Juli 2019 je EUR 825,71. Die anerkannten KdU waren identisch mit jenen des anderen Bescheids. In der Zeit danach ergingen die Änderungsbescheide vom 24.11.2018, vom 12.12.2018 (Bedarfshöhe), vom 10.01.2019 (Nebenkostennachzahlung für September 2018, Veränderung der Nebenkosten ab November 2018 auf EUR 113,04 kalt und EUR 43,95 Heizung) und vom 15.02.2019 (Nebenkostennachzahlung im März 2019). Die Grundmiete blieb unverändert, ebenso wurde weiterhin kein Garagenzuschlag berücksichtigt.
Die drei Kläger legten über ihren Prozessbevollmächtigten am 19.07.2018 Widersprüche gegen die Bescheide vom 28.06.2018 ein (betreffend die endgültige Bewilligung für Februar bis Juli 2018 mit dem Az. W 1532/18, betreffend die Bewilligung für August 2018 bis Juli 2019 mit dem Az. W 1534/18). Sie führten aus, zu ihrer Wohnung gehöre zwingend ein Stellplatz, dessen Kosten als Bedarf der Unterkunft anzuerkennen seien. Auch unter Einbeziehung dieser Kosten sei die Miete immer noch angemessen im Hinblick auf die Mietobergrenzen im Bezirk des Beklagten. Ohne weitere Ermittlungen ergingen die gleichlautenden Widerspruchsbescheide vom 14.09.2018. Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz seinen keine KdU, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienten. Solche Kosten seien nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar sei und der (gesamte) Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Stellplätze noch angemessen sei und außerdem alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung der Kosten ausgeschöpft seien, insbesondere eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert sei. Insofern sei keine Kostensenkungsaufforderung nötig. Die Klägerin (zu 1) habe keine Eigenbemühungen um eine Untervermietung des Stellplatzes (z.B. elektronische oder schriftliche Kleinanzeigen, Handzettel, Absagen, Zeugenaussagen von Nachbarn, Telefonnotizen oder E-Mails) nachgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger am 18.09.2018 Klagen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 14 AS 4184/18 und S 14 AS 4185/18). Sie haben dort die Anträge gestellt, die beiden Bewilligungsbescheide "dahingehend abzuändern, dass als Bedarf für Unterkunft und Heizung zusätzlich monatlich EUR 25,56 für den Stellplatz berücksichtigt" würden. Sie haben vorgetragen, eine Obliegenheit zur Untervermietung von Stellplätzen könne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entnommen werden und könne auch nur bei unangemessen hohen KdU bestehen.
Im Einvernehmen mit den Beteiligten hat das SG am 09.05.2019 durch Urteile ohne mündliche Verhandlung entschieden, dabei den Klagen vollumfänglich stattgegeben und die Berufungen zugelassen. Es hat ausgeführt, es handle sich um Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen auf Abänderung der angegriffenen Bescheide. Diese beträfen nur die KdU, die einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellten. Sie seien insoweit zulässig. In der Sache seien die geltend gemachten Ansprüche gegeben. Auch wenn die Akten den Mietvertrag nicht enthielten, könne zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass sie die Wohnung nicht ohne Stellplatz hätten anmieten können. Dies ergebe sich aus den Mietbescheinigungen. Außerdem vermiete die Vermieterin der Kläger "üblicherweise" Wohnungen nur zusammen mit einem Stellplatz. Auch habe der Beklagte die fehlende "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes nicht bestritten. Die KdU seien insgesamt, auch unter Einschluss der Kosten des Stellplatzes, angemessen. Schließlich gebe es auch keine Obliegenheit zur Untervermietung. Speziell im Bereich der KdU beständen Obliegenheiten zur Kostensenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur bei unangemessen hoher Miete. Der Grundsatz des Forderns in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II betreffe, wie sich aus § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II ergebe, allenfalls Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Eingliederung in das Arbeitsleben. Die Berufung sei zuzulassen, da die beiden Urteile von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 21.09.2018 - L 12 AS 346/18) abwichen und darauf beruhten. Die beiden Urteile sind den Klägern am 24.05.2019 zugestellt worden.
Der Beklagte hat am 19.06.2019 Berufungen zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben, wobei er im Berufungsschriftsatz nur die Klägerin, nicht aber die Kläger zu 2 und 3 genannt hat. Er beruft sich unter anderem auf das Urteil des LSG vom 21.09.2018, von dem das SG abgewichen sei. Er trägt vor, nach der Rechtsprechung des BSG könne der Begriff "Abtrennbarkeit" nicht auf eine separate Kündigung des Mietverhältnisses beschränkt werden. Die Obliegenheit zur Untervermietung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 stehe selbstständig neben den Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt in § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II.
Der Senat hat die Berufungen mit Beschluss vom 02.10.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 09.05.2019 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen des Beklagten zurückzuweisen.
Sie meinen, die angegriffenen Urteile seien hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 rechtskräftig. Sie verteidigen die Rechtsansichten des SG.
Auf die Nachfrage des Senats nach dem Mietvertrag und zu bestimmten Auskünften über die Nutzung des Stellplatzes hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, er habe zu seinen Mandanten keinen Kontakt. Der Senat hat daraufhin amtliche Auskünfte bei der Vermieterin und beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) eingeholt. Die Vermieterin hat am 19.02.2020 mitgeteilt, eine Teilkündigung des Stellplatzes sei ausgeschlossen, weswegen eine solche Teilkündigung die Miete nicht verringern würde. Ferner sei eine Untervermietung nur bedingt möglich. Hierzu hat die Vermieterin ein Schreiben vom 19.02.2020 vorgelegt, mit dem sie eine entsprechende Anfrage der Klägerin vom selben Tage beantwortet hatte. Danach würde sie eine Zustimmung zu einer Untervermietung des Stellplatzes bei einer Vermietung an Hausfremde nicht erteilen, weil von der Tiefgarage aus ein Zugang ins Treppenhaus ohne Schlüsselbenutzung möglich sei. Eine Untervermietung an andere Mieter sei möglich, allerdings müsse der Untermietvertrag bei einer Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung - ebenfalls - gekündigt werden. Das KBA hat mitgeteilt, die Klägerin sei im Streitzeitraum Halterin dreier Kfz (nacheinander) gewesen, und zwar eines Pkw Opel Vectra (Erstzulassung 2005) vom 09.01.2015 bis zum 04.06. bzw. 10.08.2018, eines Kraftrads Suzuki WVB 2 (Erstzulassung 2003) vom 06.06. bis zum 10.10.2018 sowie eines Pkw VW Golf (Erstzulassung 2005) ab dem 07. bzw. dem 18.01.2019.
Der Senat hat den Beteiligten diese Ermittlungsergebnisse übermittelt und Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben. Die Kläger haben am 04.03.2020, der Beklagte hat am 25.03.2020 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der Ermittlungsergebnisse im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit beiden Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
Das Berufungsverfahren betrifft die beiden angegriffenen Urteile des SG insgesamt. Auch die ausgeurteilten Ansprüche der Kläger zu 2 und 3 sind entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat zwar im Rubrum des Berufungsschriftsatzes nur die Klägerin (zu 1) genannt. Aber er hat die Urteile der ersten Instanz ohne weitere Einschränkungen angefochten. Bei sachgerechter Auslegung ihres Schriftsatzes (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) waren seine Berufungen danach uneingeschränkt.
Die Berufungen sind auf Grund der Zulassung durch das SG statthaft (§ 143 SGG). Eine solche Zulassung war notwendig, da beide Urteile den Beklagten um je weniger als EUR 750,00 beschweren (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie sind aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Klagen der Kläger stattgegeben.
Allerdings hatten die Kläger bei sachgerechter Auslegung ihrer Anträge keine Verpflichtungs-, sondern Leistungsklagen (§ 54 Abs. 4 SGG) im Sinne einer Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 SGG) erhoben. Zwar ist dem SG darin zu folgen, dass "die KdU" einen abtrennbaren Streitgegenstand im Bereich der Ansprüche auf Alg II und Sozg darstellen (BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78, Juris Rn. 10). Aber dies heißt nicht, dass abstrakt über Berechnungselemente entschieden würde. Vielmehr bleibt - nur - eine Leistungsklage statthaft. Diese kann, auch wenn ein konkreter Anspruch auf (höhere) Leistungen ohne größeren Aufwand beziffert werden könnte (was hier, da keinerlei noch nicht angerechnetes Einkommen vorhanden ist, der Fall wäre), zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet sein (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, Juris Rn. 11).
Bei einer solchen Auslegung sind die Klageanträge auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2, Juris Rn. 10). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte der Beklagte bereits Leistungen bewilligt hat und bei einem Obsiegen die Kläger nach aller Voraussicht höhere Leistungsansprüche von zusammen EUR 25,56 je Monat innehaben, nach den jeweiligen Bedarfsanteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II) auf die drei Kläger verteilt.
Der Beklagte hat auch in den angegriffenen Bescheiden über die (gesamte) Höhe der Ansprüche auf Alg II und Sozg entschieden und dabei - negativ - auch über die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Stellplatz. Das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren ist durchgeführt; in den Widerspruchsbescheiden finden sich auch inhaltliche Ausführungen speziell zu der hier streitigen Frage.
Die Kläger konnten auch mit ihrer Klage gegen den ersten Bescheid vom 28.06.2016 den dort bereits vergangenen Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2018 angreifen, obwohl für diesen Zeitraum bereits vorläufige Bewilligungen ergangen waren und die hier streitigen KdU in der endgültigen Bewilligung nicht mehr verändert wurden. Ein endgültiger Bescheid nach dem SGB II erledigt vorherige vorläufige Bewilligungen, diese verlieren ihre etwaige Bestandskraft, und die endgültige Bewilligung kann insgesamt mit Anfechtungs- und Leistungsklage angegangen werden (BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38, Juris Rn. 13).
Mit diesen Maßgaben hat das SG den Klagen zu Recht stattgegeben.
Bei der Berechnung der Ansprüche auf Alg II (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 SGB II) und Sozg (§ 19 Abs. 1 Satz 2, § 23 Nr. 1 SGB II) sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung als Bedarfe zu berücksichtigen, und zwar nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II genannten Zeiträume in der Höhe, in der sie "angemessen" sind.
Die streitigen EUR 25,56 im Monat sind begrifflich Bedarfe in diesem Sinne.
Das BSG hat bereits entschieden, dass solche Anteile einer einheitlichen vereinbarten Miete, auch wenn sie nicht direkt auf den gemieteten Wohnraum entfallen, sondern - wie hier - auf einen Stellplatz, Aufwendungen für die Unterkunft seien (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R , BSGE 97, 231-242, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Juris, Rn. 28). Diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist zwar nicht zwingend und führt zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungsberechtigten und Jobcentern wie hier. Sie ist aber vertretbar, sodass der Senat keinen Anlass sieht, von ihr abzuweichen. Bereits der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit dem allgemeinen Begriff "Aufwendungen" deutet an, dass hier eine weite Auslegung möglich ist. Er geht unstreitig über die Miete (Nettokalt- oder Bruttokaltmiete) hinaus, die für eine Wohnung gezahlt wird. So erfasst er auch Zinszahlungen für ein Darlehen für eine selbst genutzte eigene Immobilie. Ferner zeigt z.B. § 22 Abs. 2 SGB II, dass sogar Instandhaltungskosten Aufwendungen für die Unterkunft sein können. Auch nach Sinn und Zweck ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II weit auszulegen, weil Wohnformen verschieden sind in vielen Fällen - über die rechtlich geregelten Neben- bzw. Betriebskosten hinaus - zivilrechtlich weitere Gegenleistungen für die Überlassung von Wohnraum vereinbart bzw. gefordert werden. Eine systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Kosten erfasst, die ein Hilfebedürftiger tragen muss, um sich im Besitz bereits überlassenen Wohnraums zu halten. Nur die Kosten für den Erwerb neuen Wohnraums, etwa Makler- oder Umzugskosten, sind in den weiteren Vorschriften in § 22 SGB II gesondert geregelt.
Allerdings hat das BSG in der genannten Entscheidung eine Einschränkung gemacht, ohne dafür eine nähere Begründung zu geben. Die Kosten einer Garage oder eines Stellplatzes, der mit Wohnraum zusammen vermietet wird, sind hiernach nur dann zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne Garage oder Stellplatz nicht anmietbar ist und sich die Miete (der Mietzins) bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (BSG, a.a.O., Rn. 28; ebenso schon Berlit, NDV 2006, 5, 12).
Der Tiefgaragenstellplatz der Kläger ist zusammen mit ihrer Wohnung vermietet worden. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich dies hinreichend klar aus den Mietbescheinigungen und Mieterhöhungsverlangen, auch wenn der ursprüngliche Mietvertrag nicht vorliegt.
Die Vereinbarungen über den Stellplatz sind auch nicht "abtrennbar". Dieser Begriff wird auch in der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg nicht einheitlich verstanden. So hat der 12. Senat darauf abgestellt, ob der Mietvertrag über einen Stellplatz "separat gekündigt werden kann" (Urteil vom 21.09.2018 - L 12 AS 346/18 -, Juris Rn. 23). Der 7. Senat hat ausgeführt, eine Abtrennbarkeit sei zu verneinen, wenn ein Mietvertrag den Stellplatz als "Ausstattungsmerkmal" und damit "integralen Bestandteil" der Wohnung bezeichnet (Urteil vom 06.12.2018 - L 7 AS 4457/16 , Juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund liegt "Abtrennbarkeit" nur vor, wenn der Hilfebedürftige rechtlich und faktisch in der Lage ist, seine mietvertragliche Zahlungspflicht für den mitvermieteten Stellplatz zu beseitigen. Dies ist der Fall, wenn entweder der Mietvertrag über den Stellplatz separat geschlossen worden ist und separat gekündigt werden kann oder aber zumindest eine Teilkündigung des einheitlichen Mietvertrags, bezogen auf den Stellplatz, möglich ist. Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. Es liegt ein einheitlicher Mietvertrag über Wohnung und Stellplatz vor. Eine Teilkündigung ist nicht möglich. Nach den § 542 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann nur "das Mietverhältnis" gekündigt werden. Dies gilt nach § 568 Abs. 1 BGB gerade auch für Wohnraumieten. Eine Teilkündigung gerade für Nebenräume oder nicht zum Wohnen dienende Teile der Mietsache - darunter Stellplätze - ist nur ausnahmsweise in § 573b Abs. 1 BGB vorgesehen, allerdings nur für den Vermieter. Die Klägerin und ihre Vermieterin haben auch keine Vertragsklauseln vereinbart, die von dem - grundsätzlich dispositiven - Vorschriften der §§ 542 Abs. 1, 568 Abs. 1 BGB abwichen. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der Vermieterin vom 19.02.2020.
Die Aufwendungen für den Stellplatz sind auch nicht deswegen unberücksichtigt zu lassen, weil die KdU der Kläger unangemessen hoch und die Fristen in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II abgelaufen wären. Die gesamten Kosten der Wohnung einschließlich des Stellplatzes sind für eine 3-Personen-Familie im Bezirk des Beklagten angemessen. Im Übrigen könnte sich der Beklagte auf eine etwaige Unangemessenheit nur dann berufen, wenn er die Kläger formwirksam zur Kostensenkung aufgefordert hätte; dies ist nicht der Fall.
Zwischen den Beteiligten ist letztlich nur die Frage streitig, ob es den Klägern obliegt, die Kosten ihrer Unterkunft um einen Betrag in Höhe der Stellplatzmiete zu senken und ob, wenn eine solche Obliegenheit besteht und die Kläger dagegen verstoßen haben, der Beklagte deswegen berechtigt ist, von einem niedrigeren Bedarf für Unterkunft auszugehen als tatsächlich vorhanden ist.
Eine solche Obliegenheit folgt zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die gesamten KdU der Kläger einschließlich des Stellplatzes angemessen sind und eine Kostensenkungsaufforderung fehlt. Auch § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II scheiden als Grundlage aus. Zum einen betreffen die dort geregelten Obliegenheiten nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte, also Bezieher von Alg II, wozu in diesem Verfahren die Kläger zu 2 und 3 nicht gehören. Zum anderen beziehen sich diese Vorschriften nur auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, aber nicht auf eine Senkung der zu berücksichtigenden Bedarfe. Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Obliegenheiten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Jene Norm verlangt, dass alle Leistungsberechtigten alle Möglichkeiten nutzen, ihren - gegebenen - Lebensunterhalt aus eigenen "Mitteln" zu bestreiten. Damit ist nur der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens gemeint und allenfalls noch die Obliegenheit, neue Einkommensquellen zu erschließen (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 2 (Stand: 01.03.2020), Rn. 15). Eine Obliegenheit, den eigenen Bedarf zu senken, lässt sich daraus nicht ableiten.
Insofern kommt als rechtliche Grundlage einer Obliegenheit zur Untervermietung mitgemieteter Stellplätze nur die Grundvorschrift in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Hiernach müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Ob diese Vorschrift eine Obliegenheit zur Untervermietung von Stellplätzen bei insgesamt angemessenen KdU begründet, hat das LSG Baden-Württemberg unterschiedlich beurteilt. So hat der 7. Senat diese Frage verneint und dabei auf die zitierte Entscheidung des BSG verwiesen, die hierzu allerdings gar keine Ausführungen enthält (Urteil vom 06.12.2018 – L 7 AS 4457/16 , Juris Rn. 35). Dagegen hat der 12. Senat in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 21.09.2018 (L 12 AS 346/18, Juris Rn. 23) eine solche Obliegenheit angenommen. Er hat sich dabei auf ein Urteil des 2. Senats vom 10.12.2014 zu der entsprechenden Vorschrift in § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) berufen (L 2 SO 4042/14 - das Urteil des 12. Senats zitiert insoweit ein falsches Aktenzeichen). In jener Entscheidung hatte der 2. Senat aus "dem Nachrangprinzip und der Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 SGB II" die Obliegenheit abgeleitet, alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten auszuschöpfen, die nur erfüllt sei, wenn Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (a.a.O., Juris Rn. 37 f.).
Der erkennende Senat hält § 2 Abs. 1 SGB II nicht für eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um einem Leistungsempfänger eine Obliegenheit zur Untervermietung eines Stellplatzes aufzuerlegen, obwohl seine KdU insgesamt angemessen sind. Die Vorschrift ist ersichtlich ein allgemeiner Programmsatz des Gesetzgebers. Sie findet sich im Umfeld anderer Obliegenheiten, die aber allenfalls die Einnahmeerzielung betreffen und nicht die Bedarfssenkung. So hat das BSG auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II bislang nur eine Obliegenheit zur Einnahmeerzielung abgeleitet, in concreto zur Geltendmachung von Ansprüchen nach der Hauratsverordnung (BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R –, BSGE 101, 268-273, SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, Juris Rn. 20). § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthält auch keine konkreten Vorgaben, die aber nötig wären, wenn der Gesetzgeber von einem Leistungsberechtigten erwarten sollte, seine insgesamt angemessenen Bedarfe, also sein auch verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum, zu verringern. Zu erwarten wäre z.B., dass eine solche Obliegenheit nur nach einer vorherigen ausdrücklichen Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters an den Leistungsberechtigten besteht. Das Sozialrecht enthält den allgemeinen Grundsatz, dass der Betroffene über ihn treffende Obliegenheiten unterrichtet wird und in der Regel eine angemessene Frist zu ihrer Erfüllung erhält (vgl. § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]). Dies gilt im Bereich existenzsichernden Leistungen besonders (vgl. z.B. § 5 Abs. 3 Satz 4, § 31 Abs. 1 SGB II). Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung gerade auch bei den Kostensenkungen im Bereich KdU eine ausdrückliche und verständliche Kostensenkungsaufforderung, bevor nach Ablauf der Fristen aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II statt der tatsächlichen nur noch die angemessenen Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Juris Rn. 40; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Juris Rn. 41). Die besondere Bedeutung solcher Rechtsfolgenbelehrungen hat auch das Bundesverfassungsgericht jüngst betont (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 26, juris). Wenn aber schon eine Kostensenkung bei unangemessen hohen KdU nur nach einer Aufforderung verlangt werden kann, muss dies erst recht bei insgesamt angemessenen Kosten gelten.
Auch aus dem Begriff der "Abtrennbarkeit" im Rahmen der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II selbst lässt sich eine Obliegenheit zur Untervermietung nicht ableiten. Das BSG hat in seiner genannten Entscheidung (a.a.O., Rn. 28) keine derartigen Ausführungen gemacht.
Hiernach stehen den Klägern in den beiden Streitzeiträumen die begehrten höheren Leistungen zu. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidungsformel von Amts wegen sieht der Senat ab. Der Verpflichtungstenor der beiden Urteile ist verständlich genug, um umgesetzt werden zu können. Ein Leistungstenor im Sinne eines Grundurteils wäre auch nicht weitergehend vollstreckungsfähig, da auch auf einen solchen Tenor hin noch ein Ausführungsbescheid ergehen muss.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Der Senat lässt nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zu. Die Frage nach der genauen Bedeutung des Begriffs der "Abtrennbarkeit" eines Stellplatzes bzw. eines Mietvertrags über einen Stellplatz sowie die Frage nach einer Obliegenheit zur Untervermietung mitgemieteter Stellplätze bei angemessenen KdU und ihren Voraussetzungen hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) in rechtlicher Hinsicht und für eine Vielzahl von Verfahren.
Rechtskraft
Aus
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