Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 3031/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 939/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 12/20 B anhängig.
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Januar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Zurückweisung des Klägers, einem Rentenberater, als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren, welches eine Schwerbehindertenangelegenheit betraf.
Er studierte nach der Allgemeinen Hochschulreife an der Fachhochschule A. – Hochschule für öffentliche Verwaltung und schloss mit dem Dipl.-Verwaltungswirt (FH) ab. Von 1997 bis 2004 war er als Regionalgeschäftsführer beim Sozialverband VdK Deutschland e. V. tätig. Im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung erwarb er den Betriebswirt (VWA). Seit Mitte September 2003 ist er als Rentenberater selbstständig tätig.
Ausweislich der beim Landgericht (LG) Freiburg über den Kläger geführten Akte E 371/2 wurde ihm mit Verfügung des Präsidenten des LG Konstanz vom 26. Juni 2003 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater für folgende Rechtsgebiete erteilt: gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, soziale Pflegeversicherung, Versorgungsrecht. Amtlich bekannt gemacht wurde dies in der für Villingen-Schwenningen zuständigen Bezirksausgabe des Südkuriers. Im Rahmen dieser Erlaubnis ist ihm im Folgemonat vom Präsidenten des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg das mündliche Verhandeln vor den Sozialgerichten (SG) Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem LSG Baden-Württemberg gestattet worden. Mit Verfügung vom 8. August 2008 erweiterte die Vizepräsidentin des LG Konstanz die frühere Erlaubnis für den Bereich der Rentenberatung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte wiederum im Südkurier. Im November 2008 beantragte der Kläger unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für Alterlaubnisinhaber. Die Registrierung sollte sich auf die Bereiche Rentenberatung und registrierter Erlaubnisinhaber oder Rechtsbeistand beziehen. Der Inhalt und der Umfang von Letzterem sollte die Rentenberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ohne Beschränkung betreffen. Dem Antrag wurde mit Verfügung des Präsidenten des LG Konstanz vom 20. Januar 2009 stattgegeben. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister wurde veranlasst. Im Oktober 2012 bat der Kläger sie zu korrigieren und vervollständigen. Mit Verfügung des Präsidenten des LG Konstanz vom 20. November 2012 wurde dem Antrag auf Registrierung der Grunderlaubnis als Alterlaubnisinhaber auch im Bereich der registrierten Erlaubnisinhaber vorsorglich stattgegeben. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister wurde veranlasst. Ausgewiesen ist nunmehr unter anderem "Rechtsberatung als Rentenberater für folgende Rechtsgebiete: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)".
Die am 11. Januar 1965 geborene B. C. beantragte am 9. Juli 2012 erstmals die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), woraufhin mit Bescheid vom 11. September 2012 dieser mit 30 ab Antragstellung festgestellt wurde.
Am 6. Juli 2017 beantragte der Kläger im Namen von B. C., die von der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, unter Vorlage einer Vollmacht die Neufeststellung des GdB sowie die Zuerkennung der Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG".
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 hörte das Landratsamt D. den Kläger dazu an, dass er selbst als registrierter Rentenberater mit einer so genannten "Alterlaubnis" B. C. nur vertreten könne, wenn ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente gegeben sei. Wegen ihres Lebensalters sei dies jedoch nicht der Fall. Im Übrigen beziehe sie bereits von der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 13. September 2017 wies der Verwaltungsträger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Kläger als Bevollmächtigten zurück. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2017 zurückgewiesen. Ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente sei auch für die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts erforderlich, selbst wenn sie mit einer "Alterlaubnis" auf der Grundlage des RBerG registriert worden seien. Eine rentenrechtliche Relevanz wäre nur dann gegeben, wenn die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung im Streit stünde. Für die im Januar 1965 geborene B. C. komme die Inanspruchnahme einer solchen vorgezogenen Altersrente nach geltendem Recht frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab Februar 2027 in Betracht. Ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente sei angesichts des Zeitraumes von fast zehn Jahren nicht gegeben. Für andere Rentenarten, wie etwa der Rente wegen Erwerbsminderung, sei die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ohne Bedeutung. Soweit die Zuerkennung der Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" begehrt worden sei, bestehe von vornherein kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente.
Gegen den am 16. November 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am Montag, 18. Dezember 2017 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben.
Den Antrag von B. C. von Juli 2017 hat das Landratsamt D. mit Bescheid vom 8. Februar 2018 abgelehnt.
Mit Urteil vom 25. Januar 2019 hat das SG Reutlingen festgestellt, dass die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit von B. C. rechtswidrig war und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Der Streitwert ist mit 5.000 EUR festgesetzt worden. Die zunächst erhobene Anfechtungsklage habe sich mit Erlass des Bescheides vom 8. Februar 2018 erledigt, weil das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren beendet sei. Der Kläger sei berechtigt gewesen, auf eine Forstsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Zurückweisung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beklagte ihn auch künftig in vergleichbaren Verfahren als Bevollmächtigten zurückweise. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung sei rechtswidrig gewesen, weil er aufgrund seiner "Alterlaubnis" zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente berechtigt gewesen sei.
Gegen die dem Beklagten am 21. Februar 2019 zugestellte Entscheidung hat dieser am 15. März 2019 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, auch bei Alterlaubnisinhabern, deren Erlaubnis auf dem RBerG beruhe, sei ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente erforderlich. Darüber hinaus entfalte die Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister keine Bindungswirkung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Januar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Er könne aufgrund seiner Registrierung Rechtsdienstleistungen erbringen, auch ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Seine Befugnis ergebe sich allerdings nicht nur deswegen. Denn er habe umfangreiche Sachprüfungen, speziell auch für das Schwerbehindertenrecht, beim LSG Baden-Württemberg absolviert. Es handele sich um eine Kerntätigkeit des Sozialrechts. Das RDG bezwecke allein den Rechtsrat durch sachkundige Personen, dem er damit hinreichend gerecht werde. Seine Tätigkeit für den VdK Deutschland e. V. habe er aufgegeben, um als Rentenberater vorwiegend im Bereich des Schwerbehindertenrechts tätig zu sein. Er habe insbesondere auf die Rechtsprechung bis 2003 vertraut, wonach kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente verlangt worden sei.
Der Senat hat die beim LG Freiburg als Registrierungsbehörde über den Kläger geführte Akte (Az. E 371/2 - Scheuer, Martin) auszugsweise beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden, im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), und begründet.
Gegenstand des von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des SG Reutlingen vom 25. Januar 2019, mit dem aufgrund der vom Kläger zuletzt als Fortsetzungsfeststellungsklage geführten Klage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) festgestellt wurde, dass der Bescheid vom 13. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2017 (§ 95 SGG) rechtswidrig ist.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich nach der Klageerhebung in Form einer Anfechtungsklage vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zur Begründung der anderweitigen Erledigung und des Interesses stützt sich der Senat insoweit auf die Ausführungen des SG Reutlingen in der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Beklagte hatte den Kläger indes zu Recht im Schwerbehindertenverfahren von B. C. zurückgewiesen, da er die vorgenommenen Rechtsdienstleistungen nicht hätte erbringen dürften. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das SG Reutlingen hätte der Klage daher nicht stattgeben dürfen.
Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Klägers ist § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Danach ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in dem Bereich Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen. Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13; Köhler, SGb 2009, S. 441 (444); a. A. Werling, RV 2015, S. 99 (106)). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 3655, S. 64). Ein solcher ist vorliegend indes nicht gegeben. Zur Begründung stützt sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung auf die Gründe im Widerspruchsbescheid vom 9. November 2017 (§ 136 Abs. 3 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG). Anders als der Kläger meint, genügt es damit auch nicht, dass die beim LSG Baden-Württemberg abgelegten Sachkundeprüfungen erfolgreich waren.
Eine Kompetenz zur Vertretung ergibt sich vorliegend weiter nicht daraus, dass der Kläger registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG-Einführungsgesetz - RDGEG) ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckte.
Die Erlaubnis des Klägers beinhaltete zwar ausweislich der Verfügung des Präsidenten des LG Konstanz vom 26. Juni 2003 die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten RBerG, welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" des Klägers für die Vertretung in Verwaltungsverfahren ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des BSG haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.).
Die auf Antrag des Klägers gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 RDG, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erfolgte Registrierung der Rechtsberatung als Rentenberater für das Rechtsgebiet der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung übersteigt bereits nicht den ihm eingeräumten Erlaubnisumfang. Davon abgesehen ist sie zwar ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (VwVfG) (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses [6. Ausschuss] vom 10. Oktober 2007, BT-Drucks. 16/6634, S. 52 f.; Dötsch, in: Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, 4. Aufl. 2015, § 13 Rz. 72). Dieser bindet den Senat indes nicht (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2018 - L 3 SB 1456/17 -, juris, Rz. 38; Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 73 Rz. 20). Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Rechtsschutzsuchende haben einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihnen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 (275)). Dazu gehört vor allem, dass Richterinnen und Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens haben sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügen, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 (111)). Die Entscheidung über die Anwendung der in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen zur Vertretungsbefugnis von Bevollmächtigten obliegt ob der sachlichen Grenze der Bestandskraft der Registrierung allein den Gerichten der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Die Begrenzung auf den Entscheidungsgegenstand entspricht dem Umfang, in dem der Gesetzgeber der Gerichtsbehörde als Verwaltung die Befugnis zu einer verbindlichen Regelung einräumt, wofür die Sachkompetenz der entscheidenden Behörde vorausgesetzt wird, welche als Auslegungshilfe dienen kann (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rz. 57). Die Registrierung ersetzte vollständig die davor bestandenen Rechtsberatungsbefugnisse (vgl. Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), wenn sie rechtzeitig (§ 1 Abs. 1 Satz 3 RDGEG) beantragt wurde. Nach § 13a Abs. 1, § 19 RDG in Verbindung mit § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Württemberg (ZuVOJu) übt auch der insoweit für den Kläger zuständige Präsident des LG Freiburg die Aufsicht über die Einhaltung des RDG aus. Die Vorschrift stellt eine allgemeine Aufgabenzuweisung dar, um die Allgemeinheit und insbesondere die Mandantschaft der Rechtsdienstleistenden vor unzulässiger oder unkundiger Berufsausübung zu schützen. Dementsprechend erstreckt sich die Aufsicht auf alles, was einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen könnte. Sie bezieht sich aber gerade nicht auf Handlungen und Entscheidungen von anderen Behörden oder Gerichten, welche nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Vorschriften gegenüber registrierten Erlaubnisinhabern in Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Vertretungsbefugnis als Bevollmächtigte ergehen. Die fehlende Regelungskompetenz für eine Erweiterung der erlaubten Rechtsdienstleistungen von registrierten Erlaubnisinhabern wie dem Kläger durch die Registrierung ergibt sich zudem aus § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG, wonach diese unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung solche Tätigkeiten in allen Bereichen des Rechts erbringen dürfen, auf die sich ihre - bisherige - Erlaubnis erstreckt. Registriert werden kann folglich nur der textliche Inhalt der bisher erteilten Erlaubnisse (Vogts, a. a. O.). Nach materiellem Recht ist der Erlass eines wirksamen Verwaltungsaktes als solcher damit auch nicht Tatbestandsmerkmal für den Eintritt einer Rechtsfolge (vgl. hierzu Sachs, a. a. O., Rz. 154), weshalb der Registrierung keine Tatbestandswirkung zukommt. Die von der Registrierung zu unterscheidende Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister dient demgegenüber nur der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RDG).
Für einen im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Besitzstandsschutz für eine Vertretungsbefugnis in sozialgerichtlichen Verfahren ohne Rentenbezug ist kein Raum.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 (106); 32, 1 (22 f.); 59, 302 (315 f.); 75, 246 (265); 78, 179 (193)), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 (193); BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 u. a. -, juris, Rz. 27). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit der Rentenberatung in einem so engen Zusammenhang steht, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16). Ein Anhaltspunkt für einen derart engen Zusammenhang ist vorliegend nicht ersichtlich und zudem nicht konkret angeführt worden, weshalb sie nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 RDG).
Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Klägers in Verwaltungsverfahren ohne Rentenbezug liegt nicht vor. Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem ist zwar nicht endgültig entschieden worden, welche Befugnis eine "Alterlaubnis" von Rentenberatern verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an einer Vertretungsbefugnis in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Unerheblich ist, was den Kläger bewog, sich im Herbst 2003 als Rentenberater selbstständig zu machen und mit welchem Tätigkeitsinhalt er seinen Beruf ausübte. Spätestens nach der genannten Entscheidung des BSG hätte er seinen Tätigkeitsbereich auf die Rentenberatung ausrichten müssen, was ihm grundsätzlich möglich und zumutbar war.
Nach alledem waren auf die Berufung des Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Das BSG hatte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Senats vom 27. Juni 2018 (L 6 SB 4220/16 -, nicht veröffentlicht) im Verfahren B 9 SB 51/18 B (juris, Rz. 15) unter anderem mit der Begründung als unzulässig verworfen, es sei nicht behauptet worden, dass im Schwerbehindertenverfahren ein konkreter Rentenbezug besteht, wovon dieser oberste Gerichtshof des Bundes als Voraussetzung ersichtlich selbst ausgeht. Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache damit nicht.
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Tatbestand:
Streitig ist die Zurückweisung des Klägers, einem Rentenberater, als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren, welches eine Schwerbehindertenangelegenheit betraf.
Er studierte nach der Allgemeinen Hochschulreife an der Fachhochschule A. – Hochschule für öffentliche Verwaltung und schloss mit dem Dipl.-Verwaltungswirt (FH) ab. Von 1997 bis 2004 war er als Regionalgeschäftsführer beim Sozialverband VdK Deutschland e. V. tätig. Im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung erwarb er den Betriebswirt (VWA). Seit Mitte September 2003 ist er als Rentenberater selbstständig tätig.
Ausweislich der beim Landgericht (LG) Freiburg über den Kläger geführten Akte E 371/2 wurde ihm mit Verfügung des Präsidenten des LG Konstanz vom 26. Juni 2003 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater für folgende Rechtsgebiete erteilt: gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, soziale Pflegeversicherung, Versorgungsrecht. Amtlich bekannt gemacht wurde dies in der für Villingen-Schwenningen zuständigen Bezirksausgabe des Südkuriers. Im Rahmen dieser Erlaubnis ist ihm im Folgemonat vom Präsidenten des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg das mündliche Verhandeln vor den Sozialgerichten (SG) Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem LSG Baden-Württemberg gestattet worden. Mit Verfügung vom 8. August 2008 erweiterte die Vizepräsidentin des LG Konstanz die frühere Erlaubnis für den Bereich der Rentenberatung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte wiederum im Südkurier. Im November 2008 beantragte der Kläger unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für Alterlaubnisinhaber. Die Registrierung sollte sich auf die Bereiche Rentenberatung und registrierter Erlaubnisinhaber oder Rechtsbeistand beziehen. Der Inhalt und der Umfang von Letzterem sollte die Rentenberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ohne Beschränkung betreffen. Dem Antrag wurde mit Verfügung des Präsidenten des LG Konstanz vom 20. Januar 2009 stattgegeben. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister wurde veranlasst. Im Oktober 2012 bat der Kläger sie zu korrigieren und vervollständigen. Mit Verfügung des Präsidenten des LG Konstanz vom 20. November 2012 wurde dem Antrag auf Registrierung der Grunderlaubnis als Alterlaubnisinhaber auch im Bereich der registrierten Erlaubnisinhaber vorsorglich stattgegeben. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister wurde veranlasst. Ausgewiesen ist nunmehr unter anderem "Rechtsberatung als Rentenberater für folgende Rechtsgebiete: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)".
Die am 11. Januar 1965 geborene B. C. beantragte am 9. Juli 2012 erstmals die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), woraufhin mit Bescheid vom 11. September 2012 dieser mit 30 ab Antragstellung festgestellt wurde.
Am 6. Juli 2017 beantragte der Kläger im Namen von B. C., die von der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, unter Vorlage einer Vollmacht die Neufeststellung des GdB sowie die Zuerkennung der Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG".
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 hörte das Landratsamt D. den Kläger dazu an, dass er selbst als registrierter Rentenberater mit einer so genannten "Alterlaubnis" B. C. nur vertreten könne, wenn ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente gegeben sei. Wegen ihres Lebensalters sei dies jedoch nicht der Fall. Im Übrigen beziehe sie bereits von der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 13. September 2017 wies der Verwaltungsträger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Kläger als Bevollmächtigten zurück. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2017 zurückgewiesen. Ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente sei auch für die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts erforderlich, selbst wenn sie mit einer "Alterlaubnis" auf der Grundlage des RBerG registriert worden seien. Eine rentenrechtliche Relevanz wäre nur dann gegeben, wenn die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung im Streit stünde. Für die im Januar 1965 geborene B. C. komme die Inanspruchnahme einer solchen vorgezogenen Altersrente nach geltendem Recht frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab Februar 2027 in Betracht. Ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente sei angesichts des Zeitraumes von fast zehn Jahren nicht gegeben. Für andere Rentenarten, wie etwa der Rente wegen Erwerbsminderung, sei die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ohne Bedeutung. Soweit die Zuerkennung der Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "aG" begehrt worden sei, bestehe von vornherein kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente.
Gegen den am 16. November 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am Montag, 18. Dezember 2017 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben.
Den Antrag von B. C. von Juli 2017 hat das Landratsamt D. mit Bescheid vom 8. Februar 2018 abgelehnt.
Mit Urteil vom 25. Januar 2019 hat das SG Reutlingen festgestellt, dass die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit von B. C. rechtswidrig war und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Der Streitwert ist mit 5.000 EUR festgesetzt worden. Die zunächst erhobene Anfechtungsklage habe sich mit Erlass des Bescheides vom 8. Februar 2018 erledigt, weil das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren beendet sei. Der Kläger sei berechtigt gewesen, auf eine Forstsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Zurückweisung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beklagte ihn auch künftig in vergleichbaren Verfahren als Bevollmächtigten zurückweise. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung sei rechtswidrig gewesen, weil er aufgrund seiner "Alterlaubnis" zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente berechtigt gewesen sei.
Gegen die dem Beklagten am 21. Februar 2019 zugestellte Entscheidung hat dieser am 15. März 2019 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, auch bei Alterlaubnisinhabern, deren Erlaubnis auf dem RBerG beruhe, sei ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente erforderlich. Darüber hinaus entfalte die Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister keine Bindungswirkung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Januar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Er könne aufgrund seiner Registrierung Rechtsdienstleistungen erbringen, auch ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Seine Befugnis ergebe sich allerdings nicht nur deswegen. Denn er habe umfangreiche Sachprüfungen, speziell auch für das Schwerbehindertenrecht, beim LSG Baden-Württemberg absolviert. Es handele sich um eine Kerntätigkeit des Sozialrechts. Das RDG bezwecke allein den Rechtsrat durch sachkundige Personen, dem er damit hinreichend gerecht werde. Seine Tätigkeit für den VdK Deutschland e. V. habe er aufgegeben, um als Rentenberater vorwiegend im Bereich des Schwerbehindertenrechts tätig zu sein. Er habe insbesondere auf die Rechtsprechung bis 2003 vertraut, wonach kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente verlangt worden sei.
Der Senat hat die beim LG Freiburg als Registrierungsbehörde über den Kläger geführte Akte (Az. E 371/2 - Scheuer, Martin) auszugsweise beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden, im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), und begründet.
Gegenstand des von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des SG Reutlingen vom 25. Januar 2019, mit dem aufgrund der vom Kläger zuletzt als Fortsetzungsfeststellungsklage geführten Klage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) festgestellt wurde, dass der Bescheid vom 13. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2017 (§ 95 SGG) rechtswidrig ist.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich nach der Klageerhebung in Form einer Anfechtungsklage vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zur Begründung der anderweitigen Erledigung und des Interesses stützt sich der Senat insoweit auf die Ausführungen des SG Reutlingen in der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Beklagte hatte den Kläger indes zu Recht im Schwerbehindertenverfahren von B. C. zurückgewiesen, da er die vorgenommenen Rechtsdienstleistungen nicht hätte erbringen dürften. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das SG Reutlingen hätte der Klage daher nicht stattgeben dürfen.
Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Klägers ist § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Danach ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in dem Bereich Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen. Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13; Köhler, SGb 2009, S. 441 (444); a. A. Werling, RV 2015, S. 99 (106)). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 3655, S. 64). Ein solcher ist vorliegend indes nicht gegeben. Zur Begründung stützt sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung auf die Gründe im Widerspruchsbescheid vom 9. November 2017 (§ 136 Abs. 3 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG). Anders als der Kläger meint, genügt es damit auch nicht, dass die beim LSG Baden-Württemberg abgelegten Sachkundeprüfungen erfolgreich waren.
Eine Kompetenz zur Vertretung ergibt sich vorliegend weiter nicht daraus, dass der Kläger registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG-Einführungsgesetz - RDGEG) ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckte.
Die Erlaubnis des Klägers beinhaltete zwar ausweislich der Verfügung des Präsidenten des LG Konstanz vom 26. Juni 2003 die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten RBerG, welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" des Klägers für die Vertretung in Verwaltungsverfahren ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des BSG haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.).
Die auf Antrag des Klägers gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 RDG, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erfolgte Registrierung der Rechtsberatung als Rentenberater für das Rechtsgebiet der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung übersteigt bereits nicht den ihm eingeräumten Erlaubnisumfang. Davon abgesehen ist sie zwar ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (VwVfG) (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses [6. Ausschuss] vom 10. Oktober 2007, BT-Drucks. 16/6634, S. 52 f.; Dötsch, in: Deckenbrock/Henssler, Kommentar zum RDG, 4. Aufl. 2015, § 13 Rz. 72). Dieser bindet den Senat indes nicht (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2018 - L 3 SB 1456/17 -, juris, Rz. 38; Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 73 Rz. 20). Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Rechtsschutzsuchende haben einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihnen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 (275)). Dazu gehört vor allem, dass Richterinnen und Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens haben sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügen, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 (111)). Die Entscheidung über die Anwendung der in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen zur Vertretungsbefugnis von Bevollmächtigten obliegt ob der sachlichen Grenze der Bestandskraft der Registrierung allein den Gerichten der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Die Begrenzung auf den Entscheidungsgegenstand entspricht dem Umfang, in dem der Gesetzgeber der Gerichtsbehörde als Verwaltung die Befugnis zu einer verbindlichen Regelung einräumt, wofür die Sachkompetenz der entscheidenden Behörde vorausgesetzt wird, welche als Auslegungshilfe dienen kann (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rz. 57). Die Registrierung ersetzte vollständig die davor bestandenen Rechtsberatungsbefugnisse (vgl. Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), wenn sie rechtzeitig (§ 1 Abs. 1 Satz 3 RDGEG) beantragt wurde. Nach § 13a Abs. 1, § 19 RDG in Verbindung mit § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Württemberg (ZuVOJu) übt auch der insoweit für den Kläger zuständige Präsident des LG Freiburg die Aufsicht über die Einhaltung des RDG aus. Die Vorschrift stellt eine allgemeine Aufgabenzuweisung dar, um die Allgemeinheit und insbesondere die Mandantschaft der Rechtsdienstleistenden vor unzulässiger oder unkundiger Berufsausübung zu schützen. Dementsprechend erstreckt sich die Aufsicht auf alles, was einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen könnte. Sie bezieht sich aber gerade nicht auf Handlungen und Entscheidungen von anderen Behörden oder Gerichten, welche nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Vorschriften gegenüber registrierten Erlaubnisinhabern in Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Vertretungsbefugnis als Bevollmächtigte ergehen. Die fehlende Regelungskompetenz für eine Erweiterung der erlaubten Rechtsdienstleistungen von registrierten Erlaubnisinhabern wie dem Kläger durch die Registrierung ergibt sich zudem aus § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG, wonach diese unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung solche Tätigkeiten in allen Bereichen des Rechts erbringen dürfen, auf die sich ihre - bisherige - Erlaubnis erstreckt. Registriert werden kann folglich nur der textliche Inhalt der bisher erteilten Erlaubnisse (Vogts, a. a. O.). Nach materiellem Recht ist der Erlass eines wirksamen Verwaltungsaktes als solcher damit auch nicht Tatbestandsmerkmal für den Eintritt einer Rechtsfolge (vgl. hierzu Sachs, a. a. O., Rz. 154), weshalb der Registrierung keine Tatbestandswirkung zukommt. Die von der Registrierung zu unterscheidende Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister dient demgegenüber nur der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RDG).
Für einen im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Besitzstandsschutz für eine Vertretungsbefugnis in sozialgerichtlichen Verfahren ohne Rentenbezug ist kein Raum.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 (106); 32, 1 (22 f.); 59, 302 (315 f.); 75, 246 (265); 78, 179 (193)), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 (193); BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 u. a. -, juris, Rz. 27). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit der Rentenberatung in einem so engen Zusammenhang steht, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16). Ein Anhaltspunkt für einen derart engen Zusammenhang ist vorliegend nicht ersichtlich und zudem nicht konkret angeführt worden, weshalb sie nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 RDG).
Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Klägers in Verwaltungsverfahren ohne Rentenbezug liegt nicht vor. Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem ist zwar nicht endgültig entschieden worden, welche Befugnis eine "Alterlaubnis" von Rentenberatern verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an einer Vertretungsbefugnis in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Unerheblich ist, was den Kläger bewog, sich im Herbst 2003 als Rentenberater selbstständig zu machen und mit welchem Tätigkeitsinhalt er seinen Beruf ausübte. Spätestens nach der genannten Entscheidung des BSG hätte er seinen Tätigkeitsbereich auf die Rentenberatung ausrichten müssen, was ihm grundsätzlich möglich und zumutbar war.
Nach alledem waren auf die Berufung des Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Das BSG hatte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Senats vom 27. Juni 2018 (L 6 SB 4220/16 -, nicht veröffentlicht) im Verfahren B 9 SB 51/18 B (juris, Rz. 15) unter anderem mit der Begründung als unzulässig verworfen, es sei nicht behauptet worden, dass im Schwerbehindertenverfahren ein konkreter Rentenbezug besteht, wovon dieser oberste Gerichtshof des Bundes als Voraussetzung ersichtlich selbst ausgeht. Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache damit nicht.
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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