Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 3 SF 73/12 E
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 301/20 B E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei der Entscheidung, in welchem Umfang er Kopien aus behördlichen Akten fertigen will, hat der Rechtsanwalt einen großzügigen Ermessensspielraum.
2. Es ist dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, bereits bei Akteneinsichtnahme jede Seite vollständig zu lesen und insbesondere bei umfangreichen Akten, deren Vervielfältigung größtenteils geboten ist, diejenigen Schriftstücke einzeln zu identifizieren und auszusondern, die ausnahmsweise nicht zu vervielfältigen sind.
3. Für die Frage, ob der anwaltliche Ermessensspielraum überschritten ist, trifft grundsätzlich die Staatskasse die Beweislast.
2. Es ist dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, bereits bei Akteneinsichtnahme jede Seite vollständig zu lesen und insbesondere bei umfangreichen Akten, deren Vervielfältigung größtenteils geboten ist, diejenigen Schriftstücke einzeln zu identifizieren und auszusondern, die ausnahmsweise nicht zu vervielfältigen sind.
3. Für die Frage, ob der anwaltliche Ermessensspielraum überschritten ist, trifft grundsätzlich die Staatskasse die Beweislast.
Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung von Auslagen für gefertigte Fotokopien.
Der Erinnerungsführer wurde dem Kläger des Ausgangsverfahrens, der eine selbständige Tätigkeit im Bereich Einzelhandel mit Gebrauchtwaren ausübte und aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezog, in mehreren Klageverfahren, in denen es um die Höhe des Leistungsanspruchs für den Zeitraum 2007 bis 2010 ging, im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Nur in einem dieser Verfahren machte er mit Festsetzungsantrag vom 4. Januar 2012 u.a. Auslagen für 1.574 gefertigte Fotokopien in Höhe 253,60 EUR (netto) geltend.
Mit Festsetzungsbeschluss vom 20. April 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung des Erinnerungsführers auf 464,10 EUR fest. Neben Absetzungen bei anderen Gebührentatbeständen, die zwischenzeitlich nicht mehr in Streit stehen, erfolgte auch eine Absetzung bei der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese wurde lediglich in Höhe von 10,00 EUR (= 20 Kopien) berücksichtigt. Nur in diesem Umfang könne – bei großzügiger Betrachtung – die Fertigung von Kopien als notwendig angesehen werden. Die Kosten der Ablichtung von Bescheiden, die dem Kläger vorliegen müssten, sowie von innerbehördlichen Vorgängen sei nicht erforderlich.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Erinnerung hat das Sozialgericht Lübeck mit Beschluss vom 28. Januar 2020 teilweise stattgegeben, die Vergütung des Erinnerungsführers auf 819,43 EUR festgesetzt und dabei u.a. gemäß Nr. 7000 VV RVG Kopierkosten in der beantragten Höhe von 253,60 EUR berücksichtigt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht insoweit ausgeführt, dass die Fertigung der Kopien zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache erforderlich sein müsse. Bei der Prüfung der Gebotenheit sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Nach Durchsicht der Handakten des Erinnerungsführers sei festzustellen, dass die gefertigten Kopien trotz des großen Umfangs zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich gewesen seien. Streitentscheidend sei die Berechnung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers gewesen. Wegen der Feststellung der einzelnen Berechnungsposten über einen längeren Zeitraum sei es für den Erinnerungsführer notwendig gewesen, die im Laufe der Zeit bei der Beklagten eingereichten Unterlagen auch für seine Handakten vollständig zu kopieren. Die Berechnung der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen setze die genaue Kenntnis der einzelnen Positionen voraus. Es sei nicht geboten gewesen, eine Vorauswahl der zu kopierenden Seiten zu treffen, da es wegen der Besonderheiten des Falles auf die Vollständigkeit der Akten angekommen sei.
Gegen den ihm am 4. Februar 2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Januar 2020 hat der Erinnerungsgegner am 11. Februar 2020 Beschwerde eingelegt.
Er wendet sich nur noch gegen die Höhe der festgesetzten Kopierkosten. Zu Recht habe bereits die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle darauf hingewiesen, dass bei großzügiger Betrachtung maximal 20 Kopien notwendig gewesen seien.
Er beantragt,
den Beschluss Sozialgerichts Lübeck vom 28. Januar 2020 zu ändern und die Vergütung des Erinnerungsführers auf insgesamt 529,55 EUR festzusetzen.
Der Erinnerungsführer beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II.
Der Senat entscheidet durch den Senat ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, weil der Einzelrichter die Sache dem Senat mit Beschluss vom 19. November 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 RVG.
Die zulässige Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG) ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss vom 28. Januar 2020 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 20. April 2012 die Vergütung des Erinnerungsführers unter Berücksichtigung der Auslagen für Kopierkosten in Höhe von 253,60 EUR festgesetzt.
Nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchstabe a VV RVG ist als Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ein Betrag von 0,50 EUR und für jede weitere Seite ein Betrag von 0,15 EUR zu vergüten, soweit die Herstellung der Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Bei der hier allein maßgeblichen Frage der Gebotenheit – der Erinnerungsführer hat die tatsächliche Fertigung der Kopien nachgewiesen – geht das Sozialgericht im Ausgangspunkt zu Recht von einem objektiven Maßstab aus, also dem Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. November 2016 – L 15 SF 256/14 – juris Rn. 27; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, VV 7000 Rn. 6 m.w.N.). Es ist indes ebenfalls anerkannt, dass der Rechtsanwalt bei der Entscheidung, in welchem Umfang er Kopien aus behördlichen Akten fertigen will, einen nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum hat (Hartmann, a.a.O.). Die äußere Grenze dieses Spielraums ist unstreitig überschritten, wenn der Rechtsanwalt ungeprüft die gesamte Gerichts- oder Verwaltungsakte einschließlich solcher Schriftstücke durch juristisch nicht geschulte Kanzleikräfte kopieren lässt, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang sind (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016 – L 5 SF 12/14 E – SchlHA 2016, 477, juris Rn. 8; Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. November 2016 – L 15 SF 256/14 – juris Rn. 27; vgl. auch Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2017, VV 7000 Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV 7000 Rn. 59; Ahlmann in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 7000 Rn. 8). Andererseits ist es dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, bereits bei Akteneinsichtnahme jede Seite vollständig zu lesen (Müller-Rabe, a.a.O. m.w.N.) und gerade bei umfangreichen Verwaltungsakten, deren Vervielfältigung größtenteils geboten ist, diejenigen Schriftstücke einzeln zu identifizieren und auszusondern, die ausnahmsweise nicht zu vervielfältigen sind. Grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden kann danach die Vervielfältigung doppelt (insbesondere wegen der Vorabübersendung per Fax) in der Akte befindlicher Schriftstücke, eigener Schriftsätze des Rechtsanwalts, sofern es nicht auf den Nachweis des Eingangs bei der Behörde (Eingangsstempel) ankommt und solcher Schriftstücke, von denen der Rechtsanwalt anderweitig bereits Ablichtungen hat (Müller-Rabe, a.a.O. m.w.N.; Kroiß, a.a.O., Rn. 5). Soweit der Senat in der Vergangenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016 – L 5 KR 12/14 E – juris Rn. 8) darüber hinaus auch all diejenigen Schriftstücke vom Vervielfältigungserfordernis ausgenommen hatte, die der Kläger noch in seinem Besitz hat (z.B. sozialgerichtliche Urteile, Schreiben des Klägers und der Behörde, Bescheide der Behörde) hält er daran nicht mehr fest. Denn auch wenn der Mandant über entsprechende Originale bzw. eigene Abschriften verfügt und sie dem Rechtsanwalt – vorübergehend – zur Verfügung zu stellen bereit ist, darf der Rechtsanwalt sich regelmäßig veranlasst sehen, zu Beweiszwecken auch im Verhältnis zu seinem Mandanten eigene Ablichtungen zu fertigen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob er die Ablichtungen aus der Behördenakte oder von den ihm vom Mandanten hergereichten Schriftstücken fertigt. Er darf die Kopien lediglich nicht ohne sachliche Begründung zweimal fertigen.
Für die Frage, ob der in diesen Grenzen bestehende Ermessensspielraum des Rechtsanwalts überschritten ist, trifft im Falle eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich die Staatskasse die Beweislast (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2020 – L 39 SF 219/17 B E – juris Rn. 32). Denn nach § 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen, insbesondere Reisekosten, [des beigeordneten Rechtsanwalts] nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Für die Funktion des § 46 Abs. 1 RVG, die Beweislast zugunsten des Rechtsanwalts umzukehren, spricht neben dem Wortlaut (negative Formulierung), der Systematik (auch die Auslagentatbestände des Vergütungsverzeichnisses setzen grundsätzlich Erforderlichkeit voraus) vor allem die Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 RVG. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971, S. 200) heißt es dazu: "Die negative Fassung des § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wurde beibehalten. Diese begründet eine Beweislast für die Staatskasse, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Hieran soll festgehalten werden. Im Zweifel ist die Notwendigkeit der Auslagen anzuerkennen. Es ist nicht Aufgabe des Urkundsbeamten oder des auf die Erinnerung entscheidenden Gerichts, seine eigene Auffassung an die Stelle der Meinung des Rechtsanwalts zu setzen. Der Rechtsanwalt hat den Rechtsstreit geführt; nur er ist für die sachgemäße Wahrnehmung der Interessen der Partei verantwortlich."
Für die Praxis der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedeutet dies: Den im Festsetzungsantrag gemachten Angaben des beigeordneten Rechtsanwalts zur Anzahl der Kopien ist zunächst einmal zu folgen, es sei denn, es ergeben sich Zweifel an der Plausibilität seiner Angaben. In diesem Falle müssen die Angaben geprüft und ggf. objektiviert werden. Bei einer auffällig hohen Zahl von Kopien obliegt es dem beigeordneten Rechtsanwalt, die Erforderlichkeit der hohen Zahl plausibel zu machen (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016 – L 5 SF 12/14 E – SchlHA 2016, 477, juris Rn. 8). Dies setzt, wenn Zweifel an der Plausibilität der Angaben bestehen, grundsätzlich eine entsprechende Anhörung des Rechtsanwalts und bei fortbestehenden Zweifeln grundsätzlich die Anforderung der gefertigten Kopien zwecks eigener Prüfung voraus. Werden die Kopien daraufhin vorgelegt und hält der Urkundsbeamte den Umfang der gefertigten Kopien weiterhin für nicht erforderlich, ist die dann vorzunehmende Absetzung im Festsetzungsbeschluss nachvollziehbar und regelmäßig unter Angabe derjenigen Kopien, die für verzichtbar erachtet werden, zu begründen. Die Prüfung, ob die Auslagen erforderlich waren, ist in einem sich dann ggf. anschließenden Erinnerungsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2020 – L 39 SF 219/17 B E – juris Rn. 34). Nur soweit die gefertigten Kopien trotz Anforderung nicht vorgelegt werden, ist der Urkundsbeamte zu einer eigenständigen Schätzung berechtigt.
Daran gemessen ist der mit der Erinnerung angegriffene Festsetzungsbeschluss schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Urkundsbeamtin ihre – die geltend gemachten Kopierkosten betreffende – Absetzungsentscheidung auf eine Schätzung der erforderlichen Kopien gestützt hatte, ohne den Rechtsanwalt zur Frage der Erforderlichkeit angehört und ohne selbst konkrete Feststellungen dazu getroffen zu haben. Zwar hat die hohe Zahl gefertigter Kopien hier ohne Frage die Aufnahme einer Plausibilitätsprüfung gerechtfertigt. Weder die Urkundsbeamtin noch der Erinnerungsgegner haben aber zu irgendeinem Zeitpunkt eine solche Prüfung nach Maßgabe der genannten Kriterien durchgeführt bzw. dokumentiert; folglich haben auch keine qualifizierten Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der geltend gemachten Auslagen nach Nr. 7000 VV RVG erhoben werden können. Vor diesem Hintergrund hat es im Festsetzungsverfahren (§ 55 RVG) angesichts der Darlegungs- und Beweislastregel des § 46 Abs. 1 RVG grundsätzlich bei der Einschätzung des Erinnerungsführers bleiben müssen, dass die gefertigten 1574 Kopien erforderlich gewesen sind. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2016 – L 5 SF 12/14 E – SchlHA 2016, 477, juris Rn. 10 f. – ohne § 46 Abs. 1 RVG in die Bewertung einzubeziehen – die Beweislastverteilung grundsätzlich anders beurteilt hat, hält er daran nicht mehr fest.
Ob das Gericht im Erinnerungsverfahren (und einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren) zur umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch dann berechtigt (und verpflichtet) ist, wenn der Urkundsbeamte oder nachfolgend die Landeskasse Zweifel an der Erforderlichkeit der Auslagen nicht qualifiziert geltend gemacht haben, – die o.g. Gesetzesbegründung gibt im Anwendungsbereich des § 46 Abs. 1 RVG zu Zweifeln daran Anlass – bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings ist das Gericht auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu Ermittlungen ins Blaue hinein grundsätzlich nicht verpflichtet. Näherer Erörterung bedarf die Frage hier schon deshalb nicht, weil das Sozialgericht zwar eine eigenständige Überprüfung der Kopien vorgenommen hat, insoweit allerdings zugunsten des Erinnerungsführers von der Erforderlichkeit der geltend gemachten Auslagen ausgegangen ist und diese Einschätzung – nach ebenfalls eigenständiger Prüfung der Kopien durch den Senat – unter Anlegung des grundsätzlich geltenden objektiven Maßstabs im Übrigen auch nicht zu beanstanden ist.
Zwar hat der Erinnerungsführer im Wesentlichen die gesamte Verwaltungsakte des beklagten Jobcenters kopieren lassen. Zu dieser Vorgehensweise durfte sich der Erinnerungsführer aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls berechtigt fühlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits Kongruenz bestanden hat zwischen dem streitgegenständlichen Zeitraum der vier gerichtlichen Verfahren und dem Leistungszeitraum, den die kopierten Aktenbestandteile dokumentieren. Es ging dabei jeweils um den Zeitraum 2007 bis 2010. Andererseits ging es inhaltlich um die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und ein Großteil der kopierten Aktenbestandteile hat die Frage der Einkommensberechnung unmittelbar oder mittelbar betroffen. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des Sozialgerichts, dass es aufgrund der Besonderheit des Falles auf Vollständigkeit der Handakten angekommen sei und dass es dem Erinnerungsführer nicht habe zugemutet werden können, eine Auswahl derjenigen (im Verhältnis wenigen) Aktenblätter zu treffen, deren Vervielfältigung für die anwaltliche Akte ausnahmsweise verzichtbar wäre, uneingeschränkt zu folgen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Vizepräsident des LSG Richterin am LSG Richterin am SG
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung von Auslagen für gefertigte Fotokopien.
Der Erinnerungsführer wurde dem Kläger des Ausgangsverfahrens, der eine selbständige Tätigkeit im Bereich Einzelhandel mit Gebrauchtwaren ausübte und aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezog, in mehreren Klageverfahren, in denen es um die Höhe des Leistungsanspruchs für den Zeitraum 2007 bis 2010 ging, im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Nur in einem dieser Verfahren machte er mit Festsetzungsantrag vom 4. Januar 2012 u.a. Auslagen für 1.574 gefertigte Fotokopien in Höhe 253,60 EUR (netto) geltend.
Mit Festsetzungsbeschluss vom 20. April 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung des Erinnerungsführers auf 464,10 EUR fest. Neben Absetzungen bei anderen Gebührentatbeständen, die zwischenzeitlich nicht mehr in Streit stehen, erfolgte auch eine Absetzung bei der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese wurde lediglich in Höhe von 10,00 EUR (= 20 Kopien) berücksichtigt. Nur in diesem Umfang könne – bei großzügiger Betrachtung – die Fertigung von Kopien als notwendig angesehen werden. Die Kosten der Ablichtung von Bescheiden, die dem Kläger vorliegen müssten, sowie von innerbehördlichen Vorgängen sei nicht erforderlich.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Erinnerung hat das Sozialgericht Lübeck mit Beschluss vom 28. Januar 2020 teilweise stattgegeben, die Vergütung des Erinnerungsführers auf 819,43 EUR festgesetzt und dabei u.a. gemäß Nr. 7000 VV RVG Kopierkosten in der beantragten Höhe von 253,60 EUR berücksichtigt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht insoweit ausgeführt, dass die Fertigung der Kopien zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache erforderlich sein müsse. Bei der Prüfung der Gebotenheit sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Nach Durchsicht der Handakten des Erinnerungsführers sei festzustellen, dass die gefertigten Kopien trotz des großen Umfangs zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich gewesen seien. Streitentscheidend sei die Berechnung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers gewesen. Wegen der Feststellung der einzelnen Berechnungsposten über einen längeren Zeitraum sei es für den Erinnerungsführer notwendig gewesen, die im Laufe der Zeit bei der Beklagten eingereichten Unterlagen auch für seine Handakten vollständig zu kopieren. Die Berechnung der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen setze die genaue Kenntnis der einzelnen Positionen voraus. Es sei nicht geboten gewesen, eine Vorauswahl der zu kopierenden Seiten zu treffen, da es wegen der Besonderheiten des Falles auf die Vollständigkeit der Akten angekommen sei.
Gegen den ihm am 4. Februar 2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Januar 2020 hat der Erinnerungsgegner am 11. Februar 2020 Beschwerde eingelegt.
Er wendet sich nur noch gegen die Höhe der festgesetzten Kopierkosten. Zu Recht habe bereits die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle darauf hingewiesen, dass bei großzügiger Betrachtung maximal 20 Kopien notwendig gewesen seien.
Er beantragt,
den Beschluss Sozialgerichts Lübeck vom 28. Januar 2020 zu ändern und die Vergütung des Erinnerungsführers auf insgesamt 529,55 EUR festzusetzen.
Der Erinnerungsführer beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II.
Der Senat entscheidet durch den Senat ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, weil der Einzelrichter die Sache dem Senat mit Beschluss vom 19. November 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 RVG.
Die zulässige Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG) ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss vom 28. Januar 2020 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 20. April 2012 die Vergütung des Erinnerungsführers unter Berücksichtigung der Auslagen für Kopierkosten in Höhe von 253,60 EUR festgesetzt.
Nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchstabe a VV RVG ist als Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ein Betrag von 0,50 EUR und für jede weitere Seite ein Betrag von 0,15 EUR zu vergüten, soweit die Herstellung der Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Bei der hier allein maßgeblichen Frage der Gebotenheit – der Erinnerungsführer hat die tatsächliche Fertigung der Kopien nachgewiesen – geht das Sozialgericht im Ausgangspunkt zu Recht von einem objektiven Maßstab aus, also dem Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. November 2016 – L 15 SF 256/14 – juris Rn. 27; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, VV 7000 Rn. 6 m.w.N.). Es ist indes ebenfalls anerkannt, dass der Rechtsanwalt bei der Entscheidung, in welchem Umfang er Kopien aus behördlichen Akten fertigen will, einen nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum hat (Hartmann, a.a.O.). Die äußere Grenze dieses Spielraums ist unstreitig überschritten, wenn der Rechtsanwalt ungeprüft die gesamte Gerichts- oder Verwaltungsakte einschließlich solcher Schriftstücke durch juristisch nicht geschulte Kanzleikräfte kopieren lässt, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang sind (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016 – L 5 SF 12/14 E – SchlHA 2016, 477, juris Rn. 8; Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. November 2016 – L 15 SF 256/14 – juris Rn. 27; vgl. auch Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2017, VV 7000 Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV 7000 Rn. 59; Ahlmann in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 7000 Rn. 8). Andererseits ist es dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, bereits bei Akteneinsichtnahme jede Seite vollständig zu lesen (Müller-Rabe, a.a.O. m.w.N.) und gerade bei umfangreichen Verwaltungsakten, deren Vervielfältigung größtenteils geboten ist, diejenigen Schriftstücke einzeln zu identifizieren und auszusondern, die ausnahmsweise nicht zu vervielfältigen sind. Grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden kann danach die Vervielfältigung doppelt (insbesondere wegen der Vorabübersendung per Fax) in der Akte befindlicher Schriftstücke, eigener Schriftsätze des Rechtsanwalts, sofern es nicht auf den Nachweis des Eingangs bei der Behörde (Eingangsstempel) ankommt und solcher Schriftstücke, von denen der Rechtsanwalt anderweitig bereits Ablichtungen hat (Müller-Rabe, a.a.O. m.w.N.; Kroiß, a.a.O., Rn. 5). Soweit der Senat in der Vergangenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016 – L 5 KR 12/14 E – juris Rn. 8) darüber hinaus auch all diejenigen Schriftstücke vom Vervielfältigungserfordernis ausgenommen hatte, die der Kläger noch in seinem Besitz hat (z.B. sozialgerichtliche Urteile, Schreiben des Klägers und der Behörde, Bescheide der Behörde) hält er daran nicht mehr fest. Denn auch wenn der Mandant über entsprechende Originale bzw. eigene Abschriften verfügt und sie dem Rechtsanwalt – vorübergehend – zur Verfügung zu stellen bereit ist, darf der Rechtsanwalt sich regelmäßig veranlasst sehen, zu Beweiszwecken auch im Verhältnis zu seinem Mandanten eigene Ablichtungen zu fertigen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob er die Ablichtungen aus der Behördenakte oder von den ihm vom Mandanten hergereichten Schriftstücken fertigt. Er darf die Kopien lediglich nicht ohne sachliche Begründung zweimal fertigen.
Für die Frage, ob der in diesen Grenzen bestehende Ermessensspielraum des Rechtsanwalts überschritten ist, trifft im Falle eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich die Staatskasse die Beweislast (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2020 – L 39 SF 219/17 B E – juris Rn. 32). Denn nach § 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen, insbesondere Reisekosten, [des beigeordneten Rechtsanwalts] nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Für die Funktion des § 46 Abs. 1 RVG, die Beweislast zugunsten des Rechtsanwalts umzukehren, spricht neben dem Wortlaut (negative Formulierung), der Systematik (auch die Auslagentatbestände des Vergütungsverzeichnisses setzen grundsätzlich Erforderlichkeit voraus) vor allem die Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 RVG. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971, S. 200) heißt es dazu: "Die negative Fassung des § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wurde beibehalten. Diese begründet eine Beweislast für die Staatskasse, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Hieran soll festgehalten werden. Im Zweifel ist die Notwendigkeit der Auslagen anzuerkennen. Es ist nicht Aufgabe des Urkundsbeamten oder des auf die Erinnerung entscheidenden Gerichts, seine eigene Auffassung an die Stelle der Meinung des Rechtsanwalts zu setzen. Der Rechtsanwalt hat den Rechtsstreit geführt; nur er ist für die sachgemäße Wahrnehmung der Interessen der Partei verantwortlich."
Für die Praxis der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedeutet dies: Den im Festsetzungsantrag gemachten Angaben des beigeordneten Rechtsanwalts zur Anzahl der Kopien ist zunächst einmal zu folgen, es sei denn, es ergeben sich Zweifel an der Plausibilität seiner Angaben. In diesem Falle müssen die Angaben geprüft und ggf. objektiviert werden. Bei einer auffällig hohen Zahl von Kopien obliegt es dem beigeordneten Rechtsanwalt, die Erforderlichkeit der hohen Zahl plausibel zu machen (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016 – L 5 SF 12/14 E – SchlHA 2016, 477, juris Rn. 8). Dies setzt, wenn Zweifel an der Plausibilität der Angaben bestehen, grundsätzlich eine entsprechende Anhörung des Rechtsanwalts und bei fortbestehenden Zweifeln grundsätzlich die Anforderung der gefertigten Kopien zwecks eigener Prüfung voraus. Werden die Kopien daraufhin vorgelegt und hält der Urkundsbeamte den Umfang der gefertigten Kopien weiterhin für nicht erforderlich, ist die dann vorzunehmende Absetzung im Festsetzungsbeschluss nachvollziehbar und regelmäßig unter Angabe derjenigen Kopien, die für verzichtbar erachtet werden, zu begründen. Die Prüfung, ob die Auslagen erforderlich waren, ist in einem sich dann ggf. anschließenden Erinnerungsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2020 – L 39 SF 219/17 B E – juris Rn. 34). Nur soweit die gefertigten Kopien trotz Anforderung nicht vorgelegt werden, ist der Urkundsbeamte zu einer eigenständigen Schätzung berechtigt.
Daran gemessen ist der mit der Erinnerung angegriffene Festsetzungsbeschluss schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Urkundsbeamtin ihre – die geltend gemachten Kopierkosten betreffende – Absetzungsentscheidung auf eine Schätzung der erforderlichen Kopien gestützt hatte, ohne den Rechtsanwalt zur Frage der Erforderlichkeit angehört und ohne selbst konkrete Feststellungen dazu getroffen zu haben. Zwar hat die hohe Zahl gefertigter Kopien hier ohne Frage die Aufnahme einer Plausibilitätsprüfung gerechtfertigt. Weder die Urkundsbeamtin noch der Erinnerungsgegner haben aber zu irgendeinem Zeitpunkt eine solche Prüfung nach Maßgabe der genannten Kriterien durchgeführt bzw. dokumentiert; folglich haben auch keine qualifizierten Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der geltend gemachten Auslagen nach Nr. 7000 VV RVG erhoben werden können. Vor diesem Hintergrund hat es im Festsetzungsverfahren (§ 55 RVG) angesichts der Darlegungs- und Beweislastregel des § 46 Abs. 1 RVG grundsätzlich bei der Einschätzung des Erinnerungsführers bleiben müssen, dass die gefertigten 1574 Kopien erforderlich gewesen sind. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2016 – L 5 SF 12/14 E – SchlHA 2016, 477, juris Rn. 10 f. – ohne § 46 Abs. 1 RVG in die Bewertung einzubeziehen – die Beweislastverteilung grundsätzlich anders beurteilt hat, hält er daran nicht mehr fest.
Ob das Gericht im Erinnerungsverfahren (und einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren) zur umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch dann berechtigt (und verpflichtet) ist, wenn der Urkundsbeamte oder nachfolgend die Landeskasse Zweifel an der Erforderlichkeit der Auslagen nicht qualifiziert geltend gemacht haben, – die o.g. Gesetzesbegründung gibt im Anwendungsbereich des § 46 Abs. 1 RVG zu Zweifeln daran Anlass – bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings ist das Gericht auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu Ermittlungen ins Blaue hinein grundsätzlich nicht verpflichtet. Näherer Erörterung bedarf die Frage hier schon deshalb nicht, weil das Sozialgericht zwar eine eigenständige Überprüfung der Kopien vorgenommen hat, insoweit allerdings zugunsten des Erinnerungsführers von der Erforderlichkeit der geltend gemachten Auslagen ausgegangen ist und diese Einschätzung – nach ebenfalls eigenständiger Prüfung der Kopien durch den Senat – unter Anlegung des grundsätzlich geltenden objektiven Maßstabs im Übrigen auch nicht zu beanstanden ist.
Zwar hat der Erinnerungsführer im Wesentlichen die gesamte Verwaltungsakte des beklagten Jobcenters kopieren lassen. Zu dieser Vorgehensweise durfte sich der Erinnerungsführer aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls berechtigt fühlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits Kongruenz bestanden hat zwischen dem streitgegenständlichen Zeitraum der vier gerichtlichen Verfahren und dem Leistungszeitraum, den die kopierten Aktenbestandteile dokumentieren. Es ging dabei jeweils um den Zeitraum 2007 bis 2010. Andererseits ging es inhaltlich um die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und ein Großteil der kopierten Aktenbestandteile hat die Frage der Einkommensberechnung unmittelbar oder mittelbar betroffen. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des Sozialgerichts, dass es aufgrund der Besonderheit des Falles auf Vollständigkeit der Handakten angekommen sei und dass es dem Erinnerungsführer nicht habe zugemutet werden können, eine Auswahl derjenigen (im Verhältnis wenigen) Aktenblätter zu treffen, deren Vervielfältigung für die anwaltliche Akte ausnahmsweise verzichtbar wäre, uneingeschränkt zu folgen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Vizepräsident des LSG Richterin am LSG Richterin am SG
Rechtskraft
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