L 1 KR 318/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 198 KR 1768/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 318/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die 1976 geborene Klägerin war bis 31. Januar 2009 als Bezieherin von Arbeitslosengeld II bei der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") in der Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezog dann als Studentin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Vom 9. März 2009 bis zum 10. Juli 2009 war sie neben ihrem Studium abhängig beschäftigt und erhielt weiterhin BAföG-Leistungen.

Die Beklagte führte für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 8. März 2009 eine freiwillige Versicherung durch und berechnete die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anhand der Mindestbemessungsgrenze. Zahlungen der Klägerin hierfür gingen bei der Beklagten im Jahr 2009 nicht ein. Im Januar 2010 überwies die Klägerin 300,- EUR. Weitere Zahlungen von der Klägerin direkt an die Beklagte erfolgten 2010 nicht. Das von der Beklagten mit der Vollstreckung beauftragte Hauptzollamt überwies der Beklagten im Juli und August insgesamt 1.297,45 EUR. Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2010 und vom 4. Juli 2010 um Ausfüllung eines Fragebogens zu ihren Einkünften und um Übersendung des letzten Einkommenssteuerbescheides. Nachdem sie keine Antwort erhalten hatte, setzte sie mit Bescheid vom 3. August 2010 auch im Namen der Beklagten zu 2) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze auf insgesamt 609,37 EUR monatlich ab 1. Juli 2010 fest. Es bestehe ein Beitragsrückstand für den Monat Juli 2010 in dieser Höhe. Um alle Beitragsrückstände auszugleichen, müssten auch die bereits in der Zwangsvollstreckung befindlichen offenen Beiträge gezahlt werden. Diese seien bereits mitgeteilt worden. Die Klägerin reichte daraufhin den BAföG-Bescheid des Studentenwerks Berlin vom 20. Oktober 2009 für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 in Kopie ein. Telefonisch teilte sie mit, diesen Bescheid bereits vor Monaten persönlich abgegeben zu haben. Mit Schreiben vom 29. September 2010 bat die Beklagte die Klägerin erneut auch um Übersendung des ausgefüllten Fragebogens. Dem kam die Klägerin am 26. Oktober 2010 nach. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 die Beiträge ab 1. Oktober 2010 nach der Mindestbemessungsgrenze auf insgesamt 138,40 EUR monatlich fest.

Mit Faxschreiben vom 10. November 2010 widersprach die Klägerin der Beitragsfestsetzung für Juli 2010 bis September 2010, da sie die geforderten Unterlagen (BAföG-Bescheid und Einkommensbogen) "nachweislich" bereits im April 2010 eingereicht habe. Auf entsprechende Mitteilung der Beklagten, im April 2010 keinen Eingang von Unterlagen feststellen zu können, schrieb die Klägerin unter dem 22. Februar 2012, die erforderlichen Unterlagen belegbar bereits mehrfach eingereicht zu haben. Zudem habe sie die Filiale in der Rankestraße aufgesucht und die Unterlagen nochmals abgegeben. Sie bitte zu viel geleistete Zahlungen in Höhe von 833,48 EUR für die Monate August 2010 und September 2010 zurück zu überweisen. Auch hätte die Beklagte für die Monate Mai bis Juli 2011 sowie möglicherweise für August 2011 Beiträge von ihr und vom Jobcenter gleichzeitig erhalten. Auch insoweit fordere sie ihre Zahlungen zurück.

Ab dem 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2012 bezog die Klägerin erneut Arbeitslosengeld II und war entsprechend pflichtversichert. Nach ihren eigenen (späteren) Angaben hielt sie sich vom 1. Oktober 2012 bis 30. März 2014 in Großbritannien auf.

Die Beklagte schrieb sie im Anschluss daran am 16. November 2012, am 22. Dezember 2012 und am 8. Januar 2013 jeweils unter der letzten ihr von der Klägerin genannten Anschrift in Berlin an und bat erneut um Ausfüllung des Fragebogens. Mit Faxschreiben vom 9. Januar 2013 teilte die Klägerin unter Angabe dieser (letzten) Anschrift als Absender mit, nunmehr im Ausland zu leben. Es bestehe keine Notwendigkeit für eine Weiterversicherung. Sie wiederholte ihr Begehren auf Rückerstattung der Überzahlungen für die Jahre 2010 und 2011.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, welche nicht auf zukünftige oder ähnlich gelagerte Fälle übertragen werden könne, die Einstufung zu den Höchstbeträgen im Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 zurückzunehmen, obwohl die Klägerin die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht habe. Das Beitragskonto weise nach Verrechnung aller Forderungen ein Guthaben in Höhe von 369,99 EUR aus. Die Klägerin werde gebeten, ihre aktuelle Bankverbindung zur Erstattung mitzuteilen.

Am 12. Juni 2014 suchte die Klägerin die Dienststelle Nummer 0740 (wohl: Rankestraße in Berlin) der Beklagten auf und teilte mit, ab 1. April 2014 Arbeitslosengeld II beantragt zu haben. Angaben zu ihrem Aufenthaltsort bis zum 31. März 2014 wolle sie -ausweislich des Aktenvermerkes- nicht machen.

In der Folgezeit stritten sich die Beteiligten um die Frage, ob sich die Klägerin zur letzten Krankenversicherung im Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 erklären müsse. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese seit dem 1. April 2014 über den Bezug von Arbeitslosengeld II bei ihr versichert sei. Um die Beiträge für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 korrekt berechnen zu können, sei die Klägerin mehrfach angeschrieben und gebeten worden, den Fragebogen zusammen mit aktuellen Einkommensnachweisen zurück zu senden. Da eine Antwort ausgeblieben sei, sei die Beklagte verpflichtet, für diese Zeit die Beiträge aus der jeweils gültigen Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen. Es bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 2.738,22 EUR. Dem Schreiben war eine Aufstellung der Beiträge im Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 (Druckdatum: 11. Dezember 2014) beigefügt.

Mit Faxschreiben vom 31. Dezember 2014 forderte die Klägerin ihrerseits die Beklagte erneut zur Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge auf.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 erklärte die Beklagte unter anderem, das Guthaben aus der Überzahlung aufgrund der Korrektur der Beiträge für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 in Höhe vom 369,99 EUR mit dem Zahlungsrückstand für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 zu verrechnen, so dass sich der Beitragsrückstand auf 2.368,23 EUR reduziere.

Mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte die Beklagte erneut den aus ihrer Sicht vorliegenden Sachverhalt mit: Seit dem 1. Februar 2009 sei die Klägerin bei der Beklagten als Studentin freiwillig versichert gewesen. Unterbrochen sei die freiwillige Versicherung aufgrund Beschäftigung beim Bundesamt für zentrale Dienste vom 9. März 2009 bis 10. Juli 2009. Ab 11. Juli 2009 bis 30. April 2011 habe die Beklagte erneut freiwillige Beiträge gefordert. Nach Bewilligung von Arbeitslosengeld II habe das Jobcenter vom 1. Mai 2011 bis 30. September 2012 Beiträge für sie gezahlt. Insofern sei keine Doppelzahlung erfolgt. Ab 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 sei erneut die Klägerin selbst für die Beitragszahlung verantwortlich, bevor ab 1. April 2014 das Jobcenter die Zahlung übernommen habe. Monatliche Beitragszahlen müssten dem Konto der Beklagten spätestens am 15. des Folgemonates gutgeschrieben sein. Erfolge dies nicht, seien bereits ab dem 1. Tag der Säumnis Säumniszuschläge und bei Versand einer Mahnung Mahnkosten zu erheben. Die Säumniszuschläge betrügen 1% des noch ausstehenden Beitrages beziehungsweise ab 1. April 2007 5% pro angefangenen Monat ab dem zweiten Monat der Säumnis. Erst durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (in Kraft ab 1. August 2013) seien alle am 1. August 2013 noch nicht gezahlten Säumniszuschläge von 5% bis auf 1% reduziert worden. Dieser Erlass komme im Falle der Klägerin allerdings nicht zum Tragen, da die auf Basis der alten Gesetzeslage berechneten Säumniszuschläge mit der letzten Überweisung der Klägerin am 7. Oktober 2011 ausgeglichen worden seien. Die Überweisungen am 6. August 2010 seien über das Hauptzollamt erfolgt und seien gemäß Vollstreckungsersuchen dem entsprechenden Monat zugeordnet worden.

Nachdem die Beklagte wiederum von der Beendigung der Zahlung von Arbeitslosengeld II erfahren hatte, forderte sie erneut die Klägerin zu einer Erklärung der Einkommenssituation und Ausfüllung des Fragebogens auf.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 setzte sie die Beiträge für April 2015 insgesamt auf 707,44 EUR und für den Zeitraum 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2015 auf 330,14 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, gesetzlich verpflichtet zu sein, die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, da sie keine Antwort der Klägerin erhalten habe. Diese bezog ab 15. Mai 2015 erneut Arbeitslosengeld II.

Mit Faxschreiben vom 19. Oktober 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, in der Zeit vom 1. April 2012 bis 1. Mai 2014 über den "NHS" versichert gewesen zu sein.

Die Beklagte übersandte ihr am 3. November 2015 einen Kontoauszug, der Beiträge in Höhe von 2.738,22 EUR für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 sowie 1.037,58 EUR für den Zeitraum 1. April 2015 bis 14. Mai 2015 sowie Säumniszuschläge und Mahnkosten aufweist, insgesamt 3.684,81 EUR.

Mit Faxschreiben vom 6. November 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Schreiben vom 20. Januar 2015, 28. Juli 2015 und 3. November 2015 ein, welche sie alle mit Schreiben vom 3. November 2015 erhalten habe.

Mit Schreiben vom 11. November 2015 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Kontoauszug für die Zeit ab Januar 2009, der sowohl die Beiträge auflistet als auch die einzelnen Buchungsbeträge.

Die Beklagte half dem Widerspruch mit Teilabhilfebescheid vom 11. Dezember 2015 teilweise ab. Sie beendete die freiwillige Versicherung für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 und stellte fest, dass für diesen Zeitraum Beiträge sowie die mitgeteilten Mahnkosten beziehungsweise Säumniszuschläge entfielen. Für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2015 und ab dem 15. Mai 2015 erhalte die Klägerin Arbeitslosengeld II. Für diesen Zeitraum überweise das Jobcenter die Beiträge direkt. Für den Zeitraum 1. April 2015 bis 14. Mai 2015 bleibe es jedoch bei der freiwilligen Versicherung und Beiträgen anhand der Beitragsbemessungsgrenze, da die Klägerin nach wie vor ihre Einnahmen nicht angegeben habe. Den Beitragsrückstand für die Monate April 2015 und Mai 2015 in Höhe vom 1.037,58 EUR verrechne die Beklagte mit dem Beitragsguthaben in Höhe von 369,99 EUR. Es bleibe ein Differenzbetrag in Höhe von 667,59 EUR, den die Klägerin bis 15. Januar 2016 überweisen solle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016 auch in Aufgabenwahrnehmung für den Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 2), im Übrigen zurück. Zur Begründung teilte sie (erneut) den Sachverhalt aus ihrer Sicht mit.

Die Klägerin hat hiergegen am 20. September 2016 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, seit 2008 als freiwilliges Mitglied als Studentin versichert gewesen zu sein. Der Monatsbeitrag habe ca. 140,- EUR betragen. Als sie im Jahr 2010 den aktuellen BAföG-Bescheid eingereicht habe, sei sie plötzlich "vom Zwangsvollstrecker" angeschrieben worden, den Höchstbeitragssatz zu bezahlen. Sie habe unter Vorbehalt bezahlt. Das Geld dazu habe sie sich leihen müssen. Sie habe die Beklagte mehrfach aufgefordert, die Gelder zurückzuerstatten. 2013 habe die Beklagte ihr dann nur 369,- EUR zurück erstatten wollen, obwohl sie viel mehr an den Zwangsvollstrecker gezahlt habe nämlich 1.004,68 EUR. 2012 sei sie ausgewandert und erst 2014 zurückgekommen. Plötzlich habe die Beklagte den Nachweis ihres Aufenthaltes gefordert und erklärt, ansonsten müsse sie für den Zeitraum Oktober 2012 bis April 2014 erneut den Höchstbeitragssatz zahlen. Obwohl sie – die Klägerin – eine eidesstattliche Versicherung eingereicht habe, habe die Beklagten wieder eine ungerechtfertigte Meldung an den Zwangsvollstrecker erlassen. Sie könne nicht nachvollziehen, wie die Beklagte so gemein und berechnend sein könne. Schließlich habe die Beklagte auch in den Monaten Mai 2011, Juni 2011 und Juli 2011 jeweils ca. 140,- EUR zu viel erhalten, da sie sich arbeitslos gemeldet habe und den Dauerauftrag erst anschließend gekündigt habe. Beigefügt hat die Klägerin unter andern eine Übersicht der Beklagten über im Jahr 2012 gezahlte Versicherungsbeiträge vom 13. Februar 2013 sowie eine Übersicht über die im Jahr 2011 gezahlten Versicherungsbeiträge vom 8. Februar 2012.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. August 2018 mitgeteilt, dass das zuständige Jobcenter die Abmeldung für die Klägerin zum 31. März 2015 zwischenzeitlich storniert habe. Die Klägerin sei somit seit dem 1. April 2014 durchgehend als Bezieherin von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtiges Mitglied. Die zunächst für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 15. Mai 2015 durchgeführte freiwilligen Mitgliedschaft sowie die hieraus resultierende Beitragspflicht seien entfallen. Eine Erstattung des Beitragsguthabens in Höhe von 364,99 EUR sei bisher nicht möglich gewesen, da die Klägerin trotz mehrfacher Nachfrage keine Bankverbindung mitgeteilt habe. Bereits zuvor hatte sie die Beklagte unter dem 17. März 2017 beschieden, die Beitragsforderung vom 11. Dezember 2015 für die Zeit vom 1. April 2015 bis 30. April 2015 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21. August 2018 hat die Beklagte über ihr Teilanerkenntnis vom 6. Augst 2018 in Höhe von 364,99 EUR hinaus einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 5,- EUR (Mahnkosten für Mai 2015) anerkannt. Die Klägerin hat erklärt, das Teilanerkenntnis nicht anzunehmen. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 20 Januar 2015, 11. Dezember 2015 und 28. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.500 EUR zu zahlen.

Mit Urteil vom 21. August 2018 hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 369,99 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verurteilung der Beklagten beruhe auf den Teilanerkenntnissen. Im Übrigen sei die Klage als Leistungsklage zulässig aber unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Beitragserstattung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu. Dem von ihr gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 3.984,96 EUR, für dessen Zusammensetzung auf die Aufstellung der Beklagten über die Zahlungsein- und ausgänge vom 13. März 2017 verwiesen werde, welchen die Klägerin nicht angegriffen habe, stünden aktuell noch Forderungen der Beklagten in Höhe vom insgesamt 3.614,97 EUR entgegen, die Summe der Forderungen laut Aufstellung der Beklagten vom 13. März 2017 in Höhe von 4.693,55 EUR abzüglich 1.078,58 EUR betreffend die Beiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten für April und Mai 2015. Die verbliebene Differenz in Höhe von 369,99 EUR habe die Beklagte bereits anerkannt. Die Forderungen der Beklagten in Höhe von 4.693,55 EUR - 1.078,58 EUR = 3.614,97 EUR bestünden im Übrigen zu Recht. Im Februar 2009 und März 2009 sei die Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - freiwillig versichert gewesen. Eine Versicherungspflicht als Studentin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sei für die Klägerin nicht mehr in Betracht gekommen, weil diese das 30. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die freiwillige Versicherung habe bis zum 8. März 2009 bestanden, weil die Klägerin ab dem Folgetag als abhängig Beschäftigte wieder gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig geworden sei. Hieraus resultierten Beiträge in Höhe von 141,54 EUR für Februar und 37,75 EUR für März. Der Säumniszuschlag finde seine Grundlage in § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - und beruhe darauf, dass die Klägerin den Beitrag nicht gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV mit Fälligkeit am 15. des Folgemonats gezahlt habe, sondern erstmals am 13. Januar 2010. Auch in der Zeit vom 11. Juli 2009 bis April 2011 habe eine freiwillige Versicherung der Klägerin gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bestanden. Die Höhe der Säumniszuschläge ergäben sich aus dem Beitragsverzug der Klägerin. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV sei für Beiträge die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, für jeden angefangenen Monat des Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 von 100 des rückständigen, auf 50,- EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100,- EUR sei der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Nach § 24 Abs. 1a SGB IV in der hier anzuwendenden, vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 26. März 2007, hätten abweichend von § 24 Abs. 1 SGB IV freiwillig Versicherte sowie Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig gewesen seien, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 von 100 des rückständigen, auf 50,- EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Für Juli 2009 habe die Beklagte nur 1% des rückständigen Betrages geltend gemacht, für August 2009 bis November 2009 seien jeweils 12,- EUR entsprechend 5% des damals rückständigen Betrages angefallen. Für die nachfolgenden Monate gelte entsprechendes. Das SG hat insoweit Bezug auf die Forderungsübersicht der Beklagten vom 13. März 2017 genommen. Die Mahnkosten beruhten auf § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Der Klägerin stehe auch kein Erstattungsanspruch aus den Beitragszahlungen ab Mai 2011 bis Oktober 2011 zu, obwohl sie bereits wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II pflichtversichert gewesen sei. Denn die Klägerin habe ihre Zahlungen nicht mit einer Tilgungsbestimmung versehen, sodass die Beklagte diese mit den bei ihr aufgelaufenen Beitragsrückständen verrechnen durfte. Diese seien durch die Zahlungen der Klägerin vom 13. Januar 2010, 30. Juli 2010 (Zollzahlstelle Berlin), 6. August 2010 (Zollzahlstelle Berlin), 6. Januar 2011, 10. März 2011 und 7. April 2011 nur zum Teil erfüllt gewesen. Soweit sie nicht erfüllt gewesen seien, habe die Beklagte die Zahlungen auf die offenen Forderungen verrechnen dürfen. Allein in Höhe von 369,99 EUR habe die Klägerin mehr als geschuldet gezahlt.

Gegen diese ihr am 4. September 2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 4. Oktober 2018. Zu deren Begründung führt sie aus, das SG habe massiv nur die Seite der Krankenkasse in Betracht gezogen und ihren Vortrag und ihre Belege missachtet. Sie habe bis heute noch nicht einmal die die 369,99 EUR zurückerhalten. Im Jahr 2010 seien ihr trotz nachweislich eingereichtem BAföG-Bescheid Nachteile entstanden. Sie fordere, die von der Beklagten viel zu hoch errechneten Säumniszuschläge an sie zurück zu zahlen. Nach Bezahlung an das Hauptzollamt hätten keine weiteren offenen Forderungen bestanden. Sie habe auch das Recht zu erfahren, wie die Krankenkasse auf Säumniszuschläge in Höhe von monatlich 51,- EUR komme, wenn nach Juli 2010 keine offenen Beiträge bestanden hätten. Ihr Studenten-Beitragstarif an die Krankenkasse seien monatlich 138,- EUR im Jahr 2009 und 143,- EUR im Jahr 2010 gewesen. Dies ergebe für das Jahr 2009 einen Jahresbetrag von 1.656,- EUR und für das Jahr 2010 von 1.760,- EUR. Sie fordere deshalb 1.592,- EUR zurück und verweise ergänzend auf ihren Schriftsatz vom 17. August 2017.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2018 und die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar 2015, 11. Dezember 2015 und 28. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 1.500,- EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die hier und vom SG erwähnten Schriftstücke und Aufstellungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Beklagten kein Teilanerkenntnis abgegeben haben.

Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.

Die Anfechtungsklage ist statthaft soweit sie sich (noch) gegen den Bescheid vom 20. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 wendet. Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides lehnt die Erstattung von Beitragszahlungen insgesamt ab, auch soweit im Schreiben vom 20. Januar 2015 dem reinen Wortlaut nach nur Erläuterungen mitgeteilt werden sollten.

Der Klägerin steht über das Teilanerkenntnis hinaus kein weiterer Erstattungsanspruch zu. Dies hat das SG zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Dargestellt sind insbesondere für die Rechtsgrundlagen der Beitragspflicht und der Säumniszuschläge.

Das SG hat erläutert, dass freiwillig Versicherte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen hatten (§ 24 Abs. 1a SGB IV in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 12. November 2009). 5% Zuschlag pro Monat entspricht 5 x 12 = 60% Zuschlag pro Jahr. Die Klägerin blendet aus, dass sie im Jahr 2009 keinerlei Zahlungen geleistet hat, im Jahr 2010 an die Beklagte direkt nur 300,- EUR. Auch in ihrem im Nachgang der mündlichen Verhandlung eingereichten Faxschreiben hat sie –zum wiederholten Male- nur Kontoauszüge aus dem Jahr 2011 eingereicht.

Das SG hat zudem dargestellt, dass die Klägerin aufgrund von Verrechnungen die Zahlungen im Jahr 2011 in der Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht zurückfordern kann.

Rechtsgrundlage der Mahnkosten ist § 66 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- i. V. m. § 19 Abs. 2 VwVG. Danach wird für die vor einer Vollstreckung nach § 3 Abs. 2 VwVG vorgesehenen Mahnung eine Mahngebühr erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt dem § 193 SGG und entspricht den Ergebnissen der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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