L 7 AS 616/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 370/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 616/20 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2020 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 10. Februar 2020, mit welchem der Antragsgegner verpflichtet worden ist, den Antragstellern den Regelbedarf bzw. Sozialgeld für die Zeit ab dem 30. Januar 2020 bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 24. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. Januar 2020 oder der rechtskräftigen Entscheidung einer noch zu erhebenden Klage, längstens jedoch bis zum 14. März 2020 zu gewähren, ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des SG vom 10. Februar 2020 ist aufzuheben. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist mittlerweile unzulässig geworden.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

Liegt indes bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzverlangens bereits eine ablehnende Verwaltungsentscheidung vor, die zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden ist, mangelt es schon an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden könnte. Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 – L 7 AS 4120/16 ER-B, juris Rdnr. 4 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23. Mai 2017 – L 7 SO 1721/17 ER-B, n.v.). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht.

Dies ist hier nicht (mehr) der Fall. Der Bescheid vom 24. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. Januar 2020 ist bestandskräftig geworden, nachdem die Antragsteller hiergegen keine Klage erhoben haben. Der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2020 wurde dem Antragsteller Ziff. 1, auch als Vertreter seiner Bedarfsgemeinschaft wie sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ergibt, am 4. Februar 2020 zugestellt, so dass die Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 4. März 2020 verstrichen ist.

Auf Grund der Bestandskraft steht zwischen den Beteiligten fest (§ 77 SGG), dass der Antrags-gegner den Antragstellern ab dem 1. Dezember 2019 bis zur erneuten Antragstellung (die Vorsprache bei dem Antragsgegner am 5. März 2020 dürfte als eine solche zu werten sein) keine Leistungen nach dem SGB II zu gewähren hat. Die Antragsteller könnten ihr Ziel in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichen. Leistungen, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr erstritten werden können, können aber auch nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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