L 10 LW 2864/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 LW 890/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 2864/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.08.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Der am 1956 geborene Kläger war ab den 1970er Jahren bis zur Aufgabe des Unternehmens der Landwirtschaft im Jahr 2005 als Nebenerwerbslandwirt bei der Beklagten versichert.

Im Oktober 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten zum wiederholten Male eine Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 78/1 VA). Den gleichen Antrag stellte er - ebenfalls zum wiederholten Male - im Dezember 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV), die ein Gutachten beim Internisten und Sozialmediziner Dr. R. einholte, der nach Untersuchung des Klägers im Februar 2016 eine beidseitige Schulterläsion, einen metabolischen Systemkomplex und degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und den Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich leistungsfähig erachtete. Hierauf gestützt lehnte die DRV mit Bescheid vom 05.02.2016 und die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2016 den jeweiligen Rentenantrag ab. Während der hiergegen vom Kläger eingeleiteten Widerspruchsverfahren holte die DRV ein orthopädisches Gutachten bei Dr. M. ein, der nach Untersuchung des Klägers im Februar 2017 eine chronisch rezidivierende Cervicobrachialgie beidseits, eine chronische Cephalgie, ein chronisches Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom, eine Polyarthralgie im Bereich der oberen Extremitäten und eine Adipositas diagnostizierte, und den Kläger unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen (keine Zwangshaltungen, kein ständiges Beugen und Anheben von Lasten, keine Überkopfarbeiten, keine Wechselschicht mit Nachtschicht, kein Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft, keine ständigen Arbeiten in der Hocke und kniend) für in der Lage erachtete, zumindest leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Hierauf gestützt wies die DRV mit Bescheid vom 08.05.2017 den Widerspruch zurück, während das Widerspruchsverfahren bei der Beklagten weiterhin ruhte.

Im Verlauf des vom Kläger gegen die DRV eingeleiteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Konstanz (S 7 R 1000/17) befragte das Sozialgericht die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Der Hausarzt Dr. H. ging (Bl. 114/35 VA) ebenso wie der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. (Bl. 114/45 VA) von einem aufgehobenen Leistungsvermögen aus, während der Orthopäde Dr. B. (Bl.114/52 VA) den Kläger für in der Lage erachtete, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Daraufhin holte das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten bei Dr. W. und ein orthopädisches Gutachten bei Dr. H. ein. Gegenüber Dr. W. berichtete der Kläger u.a. über seinen Minijob mit täglich zweistündiger Tätigkeit auf einem Pferdehof und seinen sonstigen Tagesablauf mit Besuch der Stadt zum Bummeln, Führung seines Haushaltes, Fahrradfahren, Lesen und Kontakten zu den Nachbarn. Dr. W. erhob einen weitgehenden unauffälligen psychischen Befund (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 114/85 VA verwiesen), diagnostizierte auf seinem Fachgebiet eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine psychophysiologische Insomnie und eine diabetische Polyneuropathie und sah keinen Grund, warum der Kläger nicht in der Lage sein sollte, alle leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr werktäglich zu verrichten. Wegen der diabetischen Polyneuropathie sollten Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten vermieden werden. Wegen der Insomnie und der psychischen Faktoren bei chronischer Schmerzstörung sei die psychische Belastbarkeit herabgesetzt, sodass Tätigkeiten unter Zeitdruck (Akkord- oder Fließbandarbeiten, Tätigkeiten im Schichtbetrieb) ebenso wenig verrichtet werden könnten, wie Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung, Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentration und Tätigkeiten mit Publikumsverkehr. Er wies auch darauf hin, dass wegen einer Visusminderung links Tätigkeiten, die eine volle Gebrauchsfähigkeit des Sehvermögens voraussetzten, nicht ausgeübt werden könnten. Dr. H. erhob einen im Wesentlichen gleichen Tagesablauf wie Dr. W. und diagnostizierte eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Schultergelenke bei fast vollständigem Verlust der Rotatorenmanschette rechts und Zeichen einer fortschreitenden Schultergelenksarthrose rechts sowie Zeichen einer chronischen Entzündung in der linken Schulter (Impingement), schmerzhafte Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, variable belastungsabhängige Knieschmerzen und leichte Bewegungseinschränkungen im linken Handwurzelgelenk. Besonders belastende Arbeiten (Hämmern u.a.) könne der Kläger mit der rechten oberen Gliedmaße ebenso wenig ausüben wie mechanisch belastende Arbeiten auf bzw. über Schulterhöhe. Insgesamt seien überwiegend nur leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung möglich. Zwangshaltungen der Wirbelsäule sollten vermieden werden, ebenso wie das Besteigen von Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, unter Akkord- und Fließbandbedingungen, unter ständigem Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen und ohne Schichtdienst. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig möglich. Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2018 wies das Sozialgericht die Klage ab. Seine Berufung (L 9 R 2628/18) nahm der Kläger nach entsprechendem Hinweis der Berichterstatterin im März 2019 zurück.

Daraufhin wies auch die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 14.03.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2019 zurück, wogegen der Kläger am 08.05.2019 beim Sozialgericht Klage erhoben hat. Die Aussagen der Gutachter bezögen sich nicht auf die landwirtschaftliche Tätigkeit und die DRV habe die Erwerbsunfähigkeit auch nicht hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Tätigkeit geprüft, sodass die Ergebnisse nur bedingt herangezogen werden könnten. Nachdem das Sozialgericht vergeblich darauf hingewiesen hatte, dass es auf das Leistungsvermögen in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht ankomme, hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2019 abgewiesen. Es hat sich dabei den Beurteilungen der gerichtlichen Sachverständigen im Verfahren S 7 R 1000/17 angeschlossen und dargelegt, dass es den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht folge. Dass der Kläger mit seinen Beschwerden gegebenenfalls nicht mehr als Landwirt arbeiten könne, sei für einen Rentenanspruch ohne Relevanz, da auf die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abzustellen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 16.08.2019 Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.08.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2019 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtliche Grundlage für die hier begehrte Rente angeführt und zitiert (§ 13 ALG i.V.m. § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil er nicht erwerbsgemindert ist. Es hat dabei zu Recht die im früheren Rechtsstreit S 7 R 1000/17 eingeholten Gutachten unter Hinweis auf § 202 SGG i.V.m. § 411a der Zivilprozessordnung (danach sind die im Parallelverfahren erhobenen Sachverständigengutachten auch im weiteren Gerichtsverfahren als Sachverständigengutachten verwertbar) als Sachverständigengutachten verwertet und sich den gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen sowie zutreffend dargelegt, dass den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht gefolgt werden kann. Weiter zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass das Leistungsvermögen des Klägers für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach den gesetzlichen Regelungen nicht ausschlaggebend ist. Einwände hiergegen hat der Kläger in der Berufung nicht erhoben und auch keine Begründung abgegeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend weist der Senat auf seine Entscheidung vom 09.02.2018, L 10 LW 4015/17 (in juris) hin, wonach es in der Alterssicherung der Landwirte keinen Berufsschutz gibt und § 240 SGB VI im ALG weder direkt noch analog anwendbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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