L 10 BA 2218/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 BA 2024/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 BA 2218/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 07.05.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Gründe:

I.

Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung und von Umlagen in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.12.2015.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung u.a. den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Durchführung von Baumaßnahmen, die Planung und Beratung auf dem Gebiet der Stadt- und Bausanierung (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 185 der Verwaltungsakten im Ordner - VO -). Nach eigenem Verständnis (Bl. 27 SG-Akte) ist sie ein Unternehmen, das auf den anlageorientierten Immobilienverkauf, sei es zur Altersvorsorge, zum Vermögensaufbau oder zur Steueroptimierung, spezialisiert ist. Hierzu beobachtet die Klägerin den gesamten Immobilien- und Anlagemarkt und betreut ihre Kunden nicht nur in der Zeit bis zum Anlageerwerb, sondern auch danach. Operativ tätig sind dabei verschiedene Berater auf selbstständiger Basis, darunter auch juristische Personen (vgl. den Internet-Auftritt der Klägerin Bl. 167 VO).

Die Beigeladene zu 1 war bis 1996 als Angestellte beschäftigt. Im August 1996 meldete sie erstmals ein Gewerbe an (zum Inhalt vgl. die Gewerbeanmeldung Bl. 151 VO), das sie im Januar 2002 erneut und in etwas veränderter Form als "Veranstaltung von Seminaren, An- und Verkauf von Umweltprodukten, Leitung und Aufbau von Einrichtungen z. Ernährungsberatung, Vertrieb von verpackten Gesundheits- und Ernährungsprodukten, Herausgabe von Broschüren und Informationsmaterial" anmeldete und nochmals im März 2012 als "Bürotätigkeit - Office Management, Verwaltung von Seminaren, Vertrieb von Gesundheits- und Wellnessprodukten, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen". Mit diesen Tätigkeiten war die Beigeladene zu 1 auch im streitigen Zeitraum selbstständig tätig. Die Beigeladene zu 1 verfügte auch im streitigen Zeitraum über eigene Betriebsräume mit entsprechender Büroausstattung (PC und Peripheriegeräte, Telekommunikationsreinrichtung), einen Laptop und ein Kfz. Seit dem Jahr 2017 führt sie die Tätigkeiten in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft durch.

Seit Mai 2006 ist die Beigeladene zu 1 auch für die Klägerin im Rahmen deren Büroorganisation als Direktionsassistentin/Büro-Management (vgl. den Internet-Auftritt Bl. 167 f. VO) tätig. Ein umfassender schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 nicht geschlossen. Mündlich wurde eine Vergütung nach geleisteten Stunden vereinbart, wobei die Beigeladene zu 1 den Stundensatz der Preisentwicklung anpasste (vgl. Bl. 41 ff. VO). Der Stundensatz betrug anfangs 22,00 EUR, zuletzt im streitigen Zeitraum 25,00 EUR. Die Beigeladene zu 1 erfasste ihren jeweiligen Zeitaufwand monatlich und rechnete die geleisteten Stunden in wechselndem Umfang gegenüber der Klägerin ab. Hinsichtlich der Anzahl der geleisteten Stunden und der in Rechnung gestellten Beträge wird auf Bl. 46 ff. VO Bezug genommen. Für die Zeit ab November 2010 wurden anstelle der bisherigen Abrechnung nach tatsächlich aufgewandten Stunden für bestimmte Aufgaben (Mietpreisrecherche, Verkaufspreisrecherche, Umfeld Recherche, Adressrecherche für Akquise, Erheben von Statistiken, Vertrieb und Finanzierungen, Exposé, Neuanlage eines Berechnungsprogramms gestaffelt nach Anzahl der Einheiten, Kalkulationstabelle für ein neues Objekt) pauschale Stundensätze vereinbart (vgl. Bl. 94 SG-Akte), damit die Klägerin der Kontrolle enthoben war (Bl. 57 Rückseite SG-Akte). Auf diese Art und Weise war die Beigeladene zu 1 für die Klägerin zwischen 61 und 152 Stunden monatlich tätig.

Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit bestanden nicht. So arbeitete die Beigeladene zu 1 häufig in ihren eigenen Betriebsräumen, da sie auch von dort Zugriff auf den Server der Klägerin hatte, bei der Klägerin über eine E-Mail-Adresse und einen - auch von ihren eigenen Räumlichkeiten aus nutzbaren - Telefonzugang verfügte und deshalb für die meisten der anfallenden Arbeiten die Geschäftsräume der Klägerin nicht aufsuchen musste. Regelmäßig montags fand ein Jour fix mit dem Geschäftsführer der Klägerin in deren Räumlichkeiten statt. Die von der Beigeladenen zu 1 für die Klägerin durchgeführten Schulungsmaßnahmen (zu den Einzelheiten vgl. die Aufstellung Bl. 44 VO) erfolgten ebenfalls in den Räumlichkeiten der Klägerin. Darüber hinaus war die Klägerin gelegentlich auch für sonstige Arbeiten vor Ort bei der Klägerin tätig, sie nutzte dabei die Einrichtungen der Klägerin, einschließlich PC-Ausstattung und nahm gelegentlich den Firmenwagen (z.B. für Fahrten zu einer Miteigentümerversammlung im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin oder zur Post, vgl. Bl. 57 SG-Akte). Kosten für Fahrten mit dem eigenen Kfz zum Betriebssitz der Klägerin wurden nicht erstattet.

Die Beigeladene zu 1 machte für die Klägerin alles, was im Büro anfiel (Bl. 56 Rückseite SG-Akte), insbesondere allgemeine Schreibarbeiten, Vorbereitung und Erstellung von Kalkulationslisten/Erhebungsbögen, Vorbereiten und Erstellen von Serienbriefen oder E-Mails, Erstellen von allgemeinen Vorlagen, Erstellung und Vorbereitung von Publikationen, Kontrolle von Vorabzügen Printmedien, Erstellen und Kontrolle von Vorlagen für Werbemittel, Vorbereitung und Durchführung von Schulungen, Erstellen von Präsentationen, allgemeine, auch telefonische Kundenbetreuung und -akquise sowie Recherchen aller Art (Bl. 39 VO, Bl. 56 Rückseite SG-Akte). Im Rahmen der ihr ebenfalls übertragenen Direktionsassistenz arbeitete die Beigeladene zu 1 auch dem Geschäftsführer der Klägerin zu und machte für ihn Schreibarbeiten, insbesondere persönliche Anschreiben, Anschreiben an Kunden oder für die Akquise, sowie telefonische Kundenkontakte. Parallel zur Klägerin war die Beigeladene zu 1 auch noch für verschiedene andere Auftraggeber tätig, überwiegend freiberufliche Berater der Klägerin. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 45 VO Bezug genommen.

Neben der Beigeladenen zu 1 arbeitete im streitigen Zeitraum im Büro der Klägerin auch eine festangestellte Mitarbeiterin in Teilzeit (16 Stunden die Woche, einmal ganztägig und zwei halbe Tage, Bl. 56 Rückseite, Bl. 57 SG-Akte).

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2017 auf der Grundlage der von der Beigeladenen zu 1 an die Klägerin gestellten Honorarforderungen, getrennt nach den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, dem Recht der Arbeitslosenversicherung und den jeweiligen Umlagen Beitragsnachforderungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.12.2015, insgesamt eine Forderung in Höhe von 50.196,28 EUR fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2018 zurückgewiesen.

Das hiergegen am 21.09.2018 angerufene Sozialgericht Konstanz hat nach persönlicher Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 die Klage mit Urteil vom 07.05.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Beigeladene zu 1 sei in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden und damit eingegliedert gewesen. Ihre Tätigkeit habe aus allgemeinen Schreibarbeiten, Vorbereitung und Erstellen von Kalkulationslisten/Erhebungsbögen, Vorbereiten und Erstellen von Serienbriefen und E-Mails, dem Erfassen, Planen und Optimieren von Büroabläufen, Schulungsarbeiten und Recherchen bestanden. Entsprechend werde die Beigeladene zu 1 von der Klägerin nach außen auf der Homepage auch als Direktionsassistenz, d.h. als Chefsekretärin kommuniziert. Ob daneben noch weitere abhängige Beschäftigte mit solchen Aufgaben betraut worden seien, sei irrelevant. Auch das vereinbarte Stundenhonorar deute nicht auf eine selbstständige Tätigkeit hin. Dass die Beigeladene zu 1 nur an einzelnen Tagen am Betriebssitz der Klägerin anwesend habe sein müssen, stehe einer Eingliederung nicht entgegen. Sie habe bei der Klägerin eine E-Mail-Adresse bekommen und diese genutzt. Gleiches gelte für den Computerserver der Klägerin. Diese Umstände überwögen die für selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale, die freie Entscheidung über den Ort der Tätigkeit und die Zeit der Arbeitsleistung sowie die gestellten Rechnungen.

Gegen das ihr am 11.06.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.07.2019 Berufung eingelegt. Sie meint u.a., bei den jeweiligen Tätigkeiten handele es sich um Werkverträge, die jeweils einzeln erteilt worden seien, die Beigeladene zu 1 sei nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen und sie widerspricht im Übrigen den Wertungen des Sozialgerichts. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 07.05.2019 und den Bescheid vom 24.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und weist darauf hin, dass die Beigeladene zu 1 mehrere Jahre ununterbrochen für die Klägerin tätig sei, was gegen jeweilige Einzelaufträge spreche.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Einverständnis der Klägerin ist hierfür - anders als für Entscheidungen durch Urteil (vgl. § 124 Abs. 2 SGG) - nicht erforderlich. Ihre Ansicht hat die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung und zuletzt mit Schreiben vom 29.01.2020 umfassend dargelegt. Eine nochmalige Wiederholung in einem Termin würde zu keinem Erkenntnisgewinn führen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 24.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2018, mit dem die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.12.2015 in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung feststellte und entsprechende Beiträge und Umlagen nachforderte. Dem entsprechend ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

Das Sozialgericht hat diese Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nicht. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht.

Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens (sog. U1- und U2-Umlage) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG -) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Denn § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d S 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 26.09.2017, B 1 KR 31/16 R). Gleiches gilt seit dem 01.01.2009 in Bezug auf die Insolvenzgeldumlage. Nach § 359 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III) in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 (BGBl I S. 2130) ist die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Nach Satz 2 finden die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung und damit wiederum § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit seiner die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Wirkung.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dabei liegt der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß den §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zu Grunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, auf die Regelung im SGB V verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI).

Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (s. hierzu § 7 Abs. 1 SGB IV), gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Für die Bestimmung des Arbeitsentgelts gilt im Rahmen der Beitragsbemessung grundsätzlich das Entstehungsprinzip (BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, auch zum Nachfolgenden). Das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) Arbeitsentgelt zu beurteilen sind - was sich etwa bei untertariflicher Bezahlung auswirkt - und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Zugleich ist es für die Beitragsbemessung unerheblich, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch z.B. wegen tarifvertraglicher Verfallklauseln oder wegen Verjährung vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann. Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, d.h. dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (zu den Ausnahmen s. u.a. BSG, Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.). Für einen solchen Sachverhalt, der zur Anwendung des Zuflussprinzips führen würde, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Zu Recht legte die Beklagte die entsprechend der von der Beigeladenen zu 1 gestellten Rechnungen erfolgten Zahlungen der Klägerin an die Beigeladene zu 1 der Beitragsbemessung zu Grunde. Denn es handelte sich hierbei um Arbeitsentgelt im oben genannten Sinn, weil die Beigeladene zu 1 im streitigen Zeitraum Beschäftigte der Klägerin und damit Versicherte war.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, auch zum Nachfolgenden; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist somit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, auch zum Nachfolgenden). Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, a.a.O.). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, a.a.O.).

Damit kommt es allein auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles an. Dem entsprechend kommt gerichtlichen Entscheidungen in anderen Fällen, da diesen andere Fallgestaltungen zu Grunde liegen, regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ebenso wenig ist die zu treffende Entscheidung - abhängige oder selbstständige Tätigkeit - anhand bestimmter Berufs- oder Tätigkeitsbilder zu treffen (BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R). Vielmehr kann ein und dieselbe Tätigkeitsart - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlage in ihrer gelebten Praxis - sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden (BSG, a.a.O.). Dem entsprechend relativiert sich die Relevanz des Vortrages der Beteiligten zu allgemeinen Umständen bei der Ausübung der vorliegenden Tätigkeit ebenso wie die Relevanz der von den Beteiligten angeführten instanzgerichtlichen Rechtsprechung.

Unter Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1 im streitigen Zeitraum bei der Klägerin beschäftigt war.

Die im Tatbestand getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin stehen zur Überzeugung des Senats insbesondere auf Grund der Angaben der Beigeladenen zu 1 im Verwaltungs- und Klageverfahren sowie den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Klageverfahren zu den tatsächlichen Verhältnissen fest. Diese Angaben stimmen überein, so dass der Senat keine Zweifel an deren Richtigkeit hat. Auch die übrigen Beteiligten haben insoweit keine Bedenken geäußert.

Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass die Partien des Vertragsverhältnisses (die Klägerin und die Beigeladene zu 1) eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 mündlich vereinbarten. Denn die Beigeladene zu 1 trat gegenüber der Klägerin im Rahmen ihres angemeldeten Gewerbes auf und rechnete die erbrachten Leistungen wie eine Selbstständige ab, was seitens der Klägerin akzeptiert wurde, und ihr wurden von der Klägerin auch keine generellen Vorgaben in Bezug auf Ort und Zeit der Tätigkeit gemacht.

Indessen liegen tatsächliche Umstände vor, die gegen diesen Willen und überwiegend für eine Beschäftigung sprechen. Diesbezüglich hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu Recht den für Beschäftigung sprechenden Umständen, nämlich den für eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sprechenden Tatsachen, die überwiegende Bedeutung gegenüber den für selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmalen beigemessen. Der Senat weist daher die Berufung insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den unter I. zusammengefassten Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab.

Die Einwände der Klägerin hiergegen greifen nicht durch.

Soweit die Klägerin sinngemäß behauptet, es habe sich immer um gesondert vereinbarte Einzeleinsätze gehandelt, hat die Beklagte in der Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zu 1 für die Klägerin jahrelang ununterbrochen tätig war, was gegen die Annahme einzeln vereinbarter Arbeitseinsätze spricht. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung der Klägerin realitätsfremd erscheint. Da die Beigeladene zu 1 im Rahmen des gesamten Büromanagements tätig war, insbesondere auch allgemeine Schreibarbeiten und allgemeine Kundenbetreuung, auch telefonisch, erbrachte, ist nicht darstellbar, wie für eine derartige Vielzahl von Tätigkeiten einzelne Vereinbarungen getroffen worden sein sollen. In Bezug auf die im Internet-Auftritt der Klägerin seitens der Beigeladenen zu 1 angebotene Hilfe bei Fragen zum Büromanagement u.a. ist dies von vornherein auszuschließen, weil die Beigeladene zu 1 solche telefonischen Kundenanfragen - von ihr umfangmäßig als erheblich geschildert (Bl. 56 Rückseite SG-Akte bezogen auf Anrufer: sie mache sehr viel Kundenkontakte telefonisch) - unmittelbar, also ohne Rücksprache mit der Klägerin, zu beantworten hatte.

Dementsprechend, gerade weil die einzelnen Arbeiten nicht einzeln vereinbart wurden, vermag der Senat auch nicht von einzelnen Werkverträgen mit einem entsprechend geschuldeten Erfolg auszugehen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Art der von der Klägerin geleisteten Arbeiten die Annahme eines Werkvertrages auch nicht zulässt. Dies zeigt gerade die telefonische Kundenbetreuung. Vielmehr schuldete die Klägerin Dienste. Entsprechend war auch die Vergütung nach geleisteten Stunden vereinbart, auch wenn Zahl der abrechenbaren Stunden für manche Verrichtungen aus abrechnungstechnischen Gründen (Wegfall der Kontrolle) in festen Zeitpauschalen vereinbart waren. Im Übrigen setzt sich die Klägerin mit ihrem Berufungsvorbringen in Widerspruch zu ihrer eigenen Argumentation im Widerspruchverfahren, wo sie ihren Widerspruch ausdrücklich mit dem Vorliegen eines Dienstvertrages begründet hat, und in Widerspruch zu ihrer Argumentation im Klageverfahren, wo sie ebenfalls ein Dienstverhältnis nicht in Zweifel gezogen und ausdrücklich bejaht hat.

Soweit die Klägerin den Jour fix montags relativieren möchte, indem sie eine bestehende Verpflichtung hierfür negiert, verkennt sie, dass die von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 übereinstimmend gelebten tatsächlichen Umstände die getroffenen mündlichen Vereinbarungen bestimmen.

Soweit die Klägerin behauptet, die Beigeladene zu 1 sei nicht zur persönlichen "Dienstleistung" (so die eigene Wortwahl in der Berufung) verpflichtet gewesen und hätte Drittpersonen einsetzen können, folgt ihr der Senat nicht. Für eine derartige Vereinbarung ist nichts ersichtlich. Vielmehr war - wie sich aus der tatsächlichen Gestaltung und der Art der Tätigkeiten ergibt - der personelle Einsatz der Beigeladenen zu 1 im Rahmen des Büromanagements für die Klägerin vereinbart. Da die Beigeladene zu 1 - was der Klägerin bekannt war - über keinerlei Mitarbeiter verfügte, gingen die Vertragsparteien von einem persönlichen Arbeitseinsatz der Beigeladenen zu 1 aus. Sie erbrachte diese Dienste auch ausnahmslos persönlich.

Soweit die Klägerin eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1 von der Klägerin bestreitet, kommt es hierauf nicht an (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R). Soweit sie ein "ganz erhebliches Unternehmerrisiko" der Beigeladenen zu 1 behauptet und insoweit auf deren eigenes Büro verweist, vermag der Senat - wie das Sozialgericht - aus dem Vorhandensein eines Büros mit Einrichtung im Verhältnis zur Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und der nachfolgend noch darzulegenden Weisungsunterworfenheit keinen wesentlich ins Gewicht fallenden Aspekt zu erkennen. Zum einen diente dieses Büro auch zur Auftragsabwicklung für andere Auftraggeber, wurde also gerade nicht allein für die Tätigkeiten bei der Klägerin eingesetzt. Zum anderen ist auch bei normalen Arbeitnehmern ein sog. Home-Office nicht ungewöhnlich. Schließich ist weder erkennbar noch behauptet, dass dieses Büro der Beigeladenen zu 1 - weder im Verhältnis zum vierjährigen streitigen Zeitraum und den erzielten Verdienst noch absolut - nennenswerte Kosten verursachte. Im Übrigen war die Beigeladene zu 1 ohnehin nicht auf ihr Büro angewiesen. Sie hätte die Arbeiten für die Klägerin auch in den Betriebsräumen der Klägerin erbringen können. Insoweit hat der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Anhörung durch das Sozialgericht angegeben, dass die Klägerin über einen "offenen Raum" verfüge, wo andere arbeiten könnten und wo die Beigeladene zu 1 auch tatsächlich arbeitete.

Soweit die Klägerin zuletzt vorbringt, es sei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beigeladene bei seit mehr als 20 Jahren selbstständiger Tätigkeit nicht plötzlich ein Teil der Arbeiten sozialversicherungspflichtig sein könnten, verkennt sie, dass die Frage des Vorliegens von Beschäftigung nicht an die sonstigen Tätigkeiten anknüpft, sondern an die in der konkret geprüften Tätigkeit bestehenden Umstände.

Soweit die Klägerin noch auf die Unterschiede zwischen klassischen Arbeitnehmern im Bürobereich und der Beigeladenen hinweist und dabei auf besondere Tätigkeiten der Beigeladenen wie Planen und Optimieren von Büroabläufen, mag zutreffen, dass dies nicht Aufgabe der klassischen Büroangestellten ist. Die Planung und Optimierung von Arbeitsabläufen wird aber vielfach gleichwohl von Angestellten vorgenommen. Im Übrigen ändert dieser von der Klägerin herausgegriffene Aufgabenbereich nichts an der vom Senat vorgenommenen Gesamtbetrachtung.

Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts weist der Senat auf Folgendes hin:

Dadurch, dass zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Klägerin ein Dienstverhältnis auf Dauer vereinbart war, dessen konkreter Inhalt, also die jeweils zu erbringende Arbeitsleistung, im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstverhältnisses weder vereinbart noch vorhersehbar war, erforderte die tatsächliche Umsetzung die konkrete Zuweisung bestimmter Verrichtungen seitens der Klägerin an die Beigeladene zu 1. Es mag sein, dass der Beigeladenen zu 1 keine konkreten Arbeitszeiten vorgegeben waren und sie - wie heute vielfach auch im Arbeitsverhältnis möglich (Home-Office) - im eigenen Büro arbeiten konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beigeladenen zu 1 die Art der anfallenden Arbeiten von der Klägerin zugewiesen wurde. So arbeitete sie insbesondere dem Geschäftsführer der Klägerin zu, machte allgemeine Schreibarbeiten und war auf diese Art und Weise - wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - wie eine angestellte Sekretärin tätig. Dies räumt die Klägerin im Übrigen in ihrer Klagebegründung selbst ein, wenn sie solche Vorgaben als einem Dienstverhältnis immanent bezeichnet. Die Klägerin hat selbst angegeben (Bl. 32 SG-Akte), sie habe festgelegt, welche Recherchen bei welchen Projekten in welchem räumlichen Bereich etc. durchgeführt werden sollten und skizziert, welcher zeitliche Rahmen bestehe. Soweit die Klägerin diese Wertung, all dies spreche für inhaltliche Weisungen und für Beschäftigung, als lebensfremd bezeichnet und einen Vergleich mit einem Dienstleister anstellt, dem auch vorgegeben werde, welche Aufträge durchgeführt werden sollen, verkennt sie, dass die Zuweisungen im vorliegenden Fall im Rahmen eines auf Dauer angelegten Dienstverhältnisses erfolgten und gerade nicht jede einzelne Aufgabe vereinbart wurde.

Die Behauptung der Klägerin im Berufungsverfahren, die Beigeladene zu 1 habe auch einzelne Aufträge abgelehnt, ist ohne Substanz geblieben, insbesondere hat die Klägerin kein einziges Beispiel angeführt. An diesem auf Dauer angelegten Dienstverhältnis mit der Notwendigkeit, die einzelnen Verrichtungen seitens der Klägerin zu konkretisieren, ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Büroorganisation auch eine fest angestellte Mitarbeiterin beschäftigte. Denn diese war - wie vom Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Sozialgericht dargestellt - nur 16 Stunden wöchentlich tätig. Auch soweit die Klägerin nachfolgend im Klageverfahren eine Tätigkeit der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin für die Klägerin behauptet hat, ändert dies an den Einsätzen der Beigeladenen zu 1 nichts. Insbesondere vermag der Senat diesen Ausführungen keinen substantiierten Tatsachenvortrag dafür entnehmen, dass die Beigeladene zu 1 nur mit Tätigkeiten beauftragt worden sein soll, die üblicherweise nicht von angestellten Kräften, sondern von Selbstständigen erbracht werden. Denn in ihrer persönlichen Anhörung hat die Beigeladene zu 1 - seitens des Geschäftsführers der Klägerin unwidersprochen - dargelegt, dass sie "alles was im Büro anfalle" für die Klägerin mache.

Anders als die Klägerin misst der Senat der Weisungsunterworfenheit der Beigeladenen zu 1 gegenüber der Klägerin in Bezug auf die Art der Tätigkeiten und deren Eingliederung in den Betrieb der Klägerin mit E-Mail-Adresse, Telefonzugang, Zusammenarbeit insbesondere mit dem Geschäftsführer (Zuarbeit), also den für Beschäftigung sprechenden Umständen, ein größeres Gewicht bei, als den für Selbstständigkeit sprechenden Umständen, wie dies das Sozialgericht dargelegt hat. Dies gilt auch für den Aspekt, dass die Beigeladene zu 1 eigene Kranken- und Altersvorsorge betreibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in Bezug auf die Beigeladenen auf den §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 3 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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