Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 1752/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1281/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.03.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.01.2018 zusteht.
Der 1956 geborene Kläger (Steuerklasse III, kein zu berücksichtigendes Kind) war – bei Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - bis zum 31.12.2017 bei der S. AG in Basel (Schweiz) abhängig beschäftigt.
Zum 01.01.2018 wurde der Kläger auf seinen Wunsch hin vorzeitig pensioniert (zur Bestätigung des Arbeitgebers vom 14.06.2017 vgl. Blatt 2/3 der Beklagtenakte). Er bezieht seither aus der Pensionskasse S. eine lebenslange Altersrente in Höhe von monatlich 3.776,00 CHF (Blatt 5 der Beklagtenakte; zur Rente der S. Pensionskasse vgl. im Internet: https://www.pensionskasse-S ...ch/pensionierung).
Am 27.09.2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte zum 01.01.2018 Alg (Blatt 6/10 der Beklagtenakte; zum PDU1 vgl. Blatt 17/20 der Beklagtenakte, zur Arbeitgeberbescheinigung vgl. Blatt 23/26 der Beklagtenakte).
Mit Bescheid vom 24.01.2018 (Blatt 27 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg ab. Der vorgesehene Anrechnungsbetrag aus der Pensionskassenrente in Höhe von umgerechnet 3.230,50 Euro sei mindestens genauso hoch wie die auszuzahlende Leistung, die dem Kläger ohne diese Anrechnung zustehen würde.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.02.2018 (Blatt 29 der Beklagtenakte) Widerspruch. Bei der Berechnung der auszuzahlenden Leistungen sei das monatliche Brutto von 3.230,50 EUR aus der Schweizer Pensionskasse herangezogen worden und mit dem Netto-Alg verrechnet worden. Gerechtfertigt sei jedoch das Heranziehen des monatlichen Netto-Einkommens unter Berücksichtigung von Einkommenssteuer und Krankenkassenbeiträgen. Die Zahlungen der Schweizer Pensionskasse setzten sich aus einem gesetzlichen Anteil (Obligatorium) und einem freiwilligen Anteil (Überobligatorium) zusammen. Das Überobligatorium entspreche nicht einer staatlichen Rente, sondern einer privaten Rentenversicherung und dürfe daher nicht auf das Alg angerechnet werden.
Nach weiterem Schriftverkehr (Blatt 30/31, 33/40 der Beklagtenakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2018 den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 16.04.2018 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben. Seine Widerspruchsbegründung sei nicht gebührend berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Arbeitslosen, der in Deutschland gearbeitet habe. Bei der Berechnung der auszuzahlenden Leistung sei unzutreffend die "monatliche Bruttozahlung" aus der Pensionskassenrente herangezogen und mit dem Netto-Alg verrechnet worden. Hierbei seien die noch abzuziehende Einkommenssteuer und die Krankenkassenbeiträge nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus setze sich die Zahlung aus der Pensionskassenrente aus einem gesetzlichen Teil (Obligatorium) und einem freiwilligen Anteil (Überobligatorium) zusammen, wobei das Überobligatorium nicht einer staatlichen Rente, sondern einer privaten Rentenversicherung entspreche und daher nicht auf das Alg angerechnet werden dürfe. Es handele sich bei der vorzeitig gezahlten Pensionskassenrente auch nicht um eine Lohnersatzleistung, da die Rente aus einem eingezahlten Guthaben gezahlt werde. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 242/16 – vom 30.06.2017 sei nicht nachvollziehbar, da nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil unterschieden werde. Es handele sich gerade nicht um einen Nettobetrag (Schreiben vom 04.06.2018, Blatt 8 der SG-Akte). Er zahle noch Einkommenssteuer und Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beklagte hat ausgeführt (Schreiben vom 18.06.2018, Blatt 9/10 der SG-Akte), die gesamte Pensionskassenrente, sowohl der obligatorische als auch der überobligatorische Teil, seien dem Alg gegenüberzustellen. Die Auszahlung von 3.776 CHF sei der Nettobetrag i.S.d. § 156 Abs. 1 SGB III, da davon keine Beträge direkt einbehalten würden.
Der Kläger hat den Ausweis seiner Rentenleistungen für das Jahr 2018 vorgelegt (Blatt 16 der SG-Akte).
Mit Urteil vom 22.03.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Alg. Dieses ruhe nach § 156 Abs. l Satz l Nr. 4 SGB III während der Zeit, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt sei, was nach § 156 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt habe, gelte. Dass eine schweizerische Pensionskassenrente eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung i.S.d. § 156 Abs. 3 SGB III darstelle, habe das für Berufungen gegen Entscheidungen der erkennenden Kammer zuständige LSG bereits mehrfach entschieden (vgl. nur Urteil vom 30.06.2017 - L 8 AL 242/16, juris sowie Urteile vom 11.05.2007 - L 8 AL 158/06 - und L 8 AL 3084/06). Die Beklagte habe unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips auch zurecht die Leistungen aus der Pensionskassenrente in Höhe des nachgewiesenermaßen ausgezahlten Betrags von 3.776,00 CHF als "zuerkannt" i.S.d. § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III herangezogen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 04.06.2018 ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Leistungen von monatlich 3.776,00 CHF um den Auszahlungsbetrag und damit um den "Nettobetrag" handele. Etwaige steuerrechtliche spätere Auswirkungen seien nach der Rechtsprechung des LSG insoweit ohne rechtlichen Belang. Der vom Kläger begehrten Differenzierung zwischen einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil der Leistungen aus der Pensionskasse habe das LSG ebenfalls eine Absage erteilt. Auch nach der Rechtsprechung des BSG sei keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen vorzunehmen, solange die Leistung – wie vorliegend der Fall - insgesamt der Altersvorsorge diene, auf diese festgelegt sei und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Pensionskassenrente in ihrer Gesamtheit als Lohnersatzleistung gedacht sei, halte es die Kammer unter Heranziehung der Rechtsprechung für gerechtfertigt, dem Anspruch auf Alg auch die gesamte Pensionskassenrente gegenüberzustellen.
Gegen das ihm am 27.03.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.04.2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Seit 01.01.2018 beziehe er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.230,50 EUR (3.776,00 CHF) aus der Schweizer Pensionskasse. Dieses unterliege der Einkommenssteuer. Des Weiteren sei hiervon der Beitrag als freiwillig Versicherter zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Das Einkommen aus der Schweizer Pensionskasse setze sich aus einem gesetzlichen Anteil (Obligatorium) und einem freiwilligen Anteil (Überobligatorium) zusammen. Die Ablehnung des Alg-Antrags sei rechtsfehlerhaft. Bei der Berechnung der auszuzahlenden Leistung sei die monatliche Bruttozahlung in Höhe von 3.230,50 EUR (3.776,00 CHF) aus der Schweizer Pensionskasse zu Grunde gelegt und mit dem Netto-Alg in Höhe von 2.322,60 EUR verrechnet worden. Unberücksichtigt geblieben sei, dass es sich bei seinen Einkünften aus der Pensionskasse um Bruttoeinkünfte handele, die der Einkommensteuer unterlägen und von denen er Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge leisten müsse. Bei einer geschätzten Steuerlast von 275,00 EUR sowie im Jahr 2018 monatlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen von 654,09 EUR und Pflegeversicherungsbeiträgen von 108,58 EUR, verbleibe ein Nettoeinkommen von 2192,83 EUR. Die Bruttoleistung aus der Schweizer Pensionskasse sei somit nicht mit einer Nettoleistung vergleichbar und daher auch nicht in voller Höhe auf eine solche anrechenbar. Bei den Auszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse handele es sich in Höhe des ausgezahlten Überobligatoriums auch nicht um einen mit der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Anspruch im Sinne des § 156 Abs. 3 SGB III. Seine Einkünfte aus der Schweizer Pensionskasse setzten sich aus einem gesetzlichen Anteil (Obligatorium) und einem freiwilligen Anteil (Überobligatorium) zusammen. Das Überobligatorium beruhe im Gegensatz zu der gesetzlichen Altersrente auf einer privatrechtlichen Abrede in dem zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin geschlossenen Arbeitsvertrag. Es entspreche daher nicht der gesetzlichen Altersrente, sondern einer privaten Rentenversicherung, die im Falle eines Antragstellers, der in Deutschland beschäftigt sei, nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet würde. Insoweit stelle die Ablehnung des Alg eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitslosen, die nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland gearbeitet haben, dar. Konsequenterweise unterscheide das Bundesministerium für Finanzen daher laut Schreiben vom 27.07.2016 (IV C 5 - S 2333/13/10003) in der Besteuerung, sowohl in der Einzahlungsphase sowie in der Auszahlungsphase, zwischen Obligatorium und Überobligatorium. Damit folgten die Finanzbehörden einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.10.2015 (Az. X R 43/11), das feststelle: "Überobligatorische Leistungen Schweizer privatrechtlicher Pensionskassen sind mit denen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar, wenn sie auf einem eigenständigen überobligatorischen privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen". In Bezug auf Leistungen einer privatrechtlichen Pensionskasse aus dem Überobligatorium, die auf überobligatorischen Beiträgen beruhen, trenne der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs das Obligatorium vom Überobligatorium. Er ist der Ansicht, der eigenständige privatrechtliche und freiwillige Charakter des überobligatorischen Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und einer privatrechtlichen Pensionskasse gebiete es, dieses Verhältnis nicht nur als Annex zur öffentlich-rechtlichen obligatorischen Pflichtmitgliedschaft in der Pensionskasse, sondern als privatrechtliche Rechtsbeziehung anzusehen. In seinem Fall beruhten die Leistungen aus dem Überobligatorium auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag, im Gegensatz zum Obligatorium, bei dem die Pensionskasse die Rolle einer "öffentlich-rechtlichen Trägerschaft" übernehme. Laut "Ausweis für die Steuererklärung", den ihm seine Pensionskasse ausgestellt habe, habe er im Jahr 2018 Einkünfte von 45.312,00 CHF (p.a.) gehabt, wovon der obligatorische Anteil bei 8.832,00 CHF (p.a.), also lediglich bei 19,5 % der Gesamtsumme gelegen habe. Der auf dem privatrechtlichen Überobligatorium beruhende Anteil mache somit mit 80,5 % den weit überwiegenden Teil der Pensionskassenleistung aus, so dass ein wesentlicher struktureller Unterschied zur Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht vorliege. Das Überobligatorium, als ein nicht mit der deutschen Altersrente vergleichbarer Anspruch, führe daher nicht gemäß § 156 Abs. 3 SGB III zum Ruhen des Alg-Anspruchs. Bei der Berechnung der Leistungen durch die Beklagte wäre daher maximal das Heranziehen des monatlich ausgezahlten Obligatoriums in Höhe von 624,40 EUR (736,00 CHF) gerechtfertigt gewesen. Auch handele es sich bei der vorzeitig gezahlten Pensionskassenrente nicht um eine Lohnersatzleistung, da die Rente aus eingezahltem Guthaben finanziert werde. Die monatliche Auszahlung aus der Pensionskasse sei durch die arbeitgeberseitige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und den dadurch bedingten vorzeitigen Rentenzahlungsbeginn gemindert. Durch die Minderung der lebenslangen Rente werde die vorzeitige Rentenzahlung finanziert. Der Kläger hat das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.06.2016 und den Ausweis der Rentenleistungen 2018 vorgelegt (Blatt 6/10, 11 der Senatsakte).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.03.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2018 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2018 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Bescheid vom 24.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung von Alg ab 01.01.2018 zu, denn dieser ruht nach § 156 SGB III.
1. Ob dem Kläger schon mangels Verfügbarkeit kein Anspruch auf Alg zusteht, erscheint fraglich, musste der Senat vorliegend aber letztlich nicht entscheiden. Zwar hat der Kläger zum 31.12.2017 sein Beschäftigungsverhältnis bei seiner bisherigen Schweizer Arbeitgeberin aufgegeben und sich zum 01.01.2018 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, Alg beantragt und auch die Wartezeit erfüllt. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger, der mit seiner Arbeitgeberin zum 01.01.2018 die vorzeitige Pensionierung vereinbart hatte und sich der Frühpensionierung hingegeben hatte (dazu vgl. das Schreiben der Arbeitgeberin vom 14.06.2017), überhaupt ab dem 01.01.2018 i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 und 4 SGB III subjektiv verfügbar war. Denn der Kläger war zwar beschäftigungslos, jedoch – auch wenn er im Alg-Antrag angegeben hatte, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden – spricht die Frühpensionierung im Alter, die ja gerade mit dem Ziel des dauerhaften Ausscheidens aus dem Erwerbslebens im Hinblick auf das erreichte Lebensalter angetreten wurde, gegen die tatsächliche Bereitschaft des Klägers zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden zumutbaren Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes. Zwar hat der Kläger mit Email vom 15.02.2018 und 22.06.2018 (Blatt 37, 47/48 der Beklagtenakte) seine Suche nach Arbeit zum Ausdruck gebracht, jedoch auch ausgeführt, eine Selbständigkeit anzustreben und zeitweise eine solche auch ausgeübt (Email vom 22.06.2018 "Akquisition von Aufträgen für meine freiberufliche Tätigkeit gestaltet sich schwieriger als erwartet"; Email vom 08.08.2018 [Blatt 49 der Beklagtenakte] "dass ich vom 23. Juli an einen Auftrag für 8 Arbeitstage hatte"), wobei bereits die Suche nach Auftraggebern eine vollberufliche Selbständigkeit annehmen lassen könnte. Daher hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger ab 01.01.2018 überhaupt arbeitslos war und damit einen Alg-Anspruch schon dem Grunde nach hatte.
2. Ungeachtet dessen ruhte – selbst einen Alg-Anspruch dem Grunde nach angenommen – ein Alg-Anspruch des Klägers nach § 156 SGB III.
Die Beklagte hat das für das Alg maßgebliche Leistungsentgelt des Klägers zutreffend berechnet und ist auch dem Grunde nach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dieses in Höhe der von dem Kläger bezogenen Altersrente der S. Pensionskasse ruht.
Da der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt, jedoch in der Schweiz gearbeitet hatte, sind nach Art. 62 Abs. 3, 65 Abs. 5 lit. a) VO 883/2004 für die Höhe der jeweiligen Alg-Leistung die deutschen Regelungen anzuwenden, mithin die §§ 149 ff. SGB III (vgl. Senatsurteil vom 22.07.2016 – L 8 AL 15/16, juris). Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst (Anhang 1 Art. 1 des Abkommens i.V.m Abschnitt A). Durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 wurde auch auf die VO 883/2004 Bezug genommen, deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz traten zum 01.04.2012 in Kraft (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg 24.10.2014 - L 12 AL 3721/13, juris). Nach Art. 20 des Abkommens sind die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens insoweit ausgesetzt, als in diesen bilateralen Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird. Dies trifft auf die Regelungen zum Arbeitslosengeld/zur Arbeitslosenentschädigung im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982 – in Kraft getreten am 01.01.1984, Stand 01.10.1997 – zu. Die dortigen Regelungen sind somit ausgesetzt.
Die Beklagte hat zutreffend ein Entgelt des Klägers von 76.200 EUR bei 365 Tagen im einjährigen Bemessungsrahmen (01.01.2017 bis 31.12.2017) angenommen und daraus ein tägliches Entgelt von 208,77 EUR errechnet (Blatt 21/22 der Beklagtenakte). Dem sich daraus berechnenden Alg ist nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB III die von der S. Pensionskasse gezahlte Altersrente gegenüberzustellen.
Das aus der S. Pensionskasse vom Kläger monatlich bezogene Einkommen in Form einer Altersrente in Höhe von 3.776 CHF (zum Umrechnungskurs vgl. Senatsurteil vom 30.06.2017 – L 8 AL 242/16 – juris: CHF in EUR am 31.12.2018: 0,88516) entspricht 3.342,36 EUR (die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid einen Betrag von 3.230,50 EUR angenommen).
Dieses Altersrenteneinkommen übersteigt das sich aus dem nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 341 Abs. 3 SGB III auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (im Jahr 2018: 6.500 EUR/Monat) gedeckelten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt errechnende maximale Alg für den Kläger mit Steuerklasse III ohne berücksichtigungsfähigem Kind von insgesamt maximal 2.322,60 EUR, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend und vom Kläger unangefochten ausgerechnet hat. Übersteigt das vom Kläger bezogene Einkommen aus der S. Pensionskasse als einer der deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art vergleichbaren andere Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt hat, das von ihm maximal beziehbare Alg (vgl. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III), so ruht der Alg-Anspruch in voller Höhe.
Denn gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Das Ruhen tritt dabei mit dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente ein (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Dies gilt nach § 156 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. Abweichend von § 156 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes gewährt wird (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB III).
Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 R – juris m.w.N.) führt eine ausländische Sozialleistung nur dann zum (teilweisen) Ruhen des Anspruchs auf Alg, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Dabei muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden (vgl. BSGE 81, 134, 138 mwN.). Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (BSG 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R - juris ).
Gemessen hieran handelt es sich bei der vom Kläger bezogenen lebenslangen Altersrente der Pensionskasse S. (vgl. Blatt 5 der Beklagtenakte), die der Kläger ab dem 01.01.2018 laufend am 25. eines jeden Monats erhält, um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 11.05.2007 (L 8 AL 158/06 sowie L 8 AL 3084/06 - juris) zur Vorgängerregelung und mit Urteil vom 30.06.2017 (L 8 AL 242/16 – juris) zu § 156 SGB III entschieden, dass ein Anspruch auf Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ein dem Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers i.S.d. § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III darstellt. Dieser Rechtsprechung hat in der Folge auch das BSG bestätigt (BSG 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R – juris; BSG 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - juris). Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das gilt vorliegend auch für die Altersrentenleistungen der Pensionskasse S. , die als Stiftung organisiert ist (vgl. https://www.pensionskasse-S ...ch/stiftungsrat) und dem Zweck dient, die berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden der S. auch im Alter zu gewährleisten. Dass sich die ausgezahlten Mittel der Pensionskasse S. aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil zusammensetzen führt nicht dazu, dass diese Altersrentenleistungen nur teilweise (mit dem obligatorischen Teil) im Rahmen des § 156 SGB III zu berücksichtigen wären. Denn das BSG hat auch insoweit bereits ausgeführt, dass keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen vorgenommen wird. Entscheidend ist danach (BSG 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - juris) vielmehr allein, dass die Leistung "insgesamt der Altersvorsorge dient ( ), auf diese festgelegt ist ( ) und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend ist ( )." Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Auch wenn der Begriff eines Überobligatoriums auf eine gewisse Freiwilligkeit hindeutet, so geht dieser Ansatz in die Irre. Denn nach der Satzung der Pensionskasse S. als Teil der 2. Säule der Schweizer Rentenversicherung sowie dem Arbeitsvertrag des Klägers war die Beteiligung am Überobligatorium Teil der verpflichtenden Alterssicherung des Klägers, sodass sich dieser nicht auf eine bloß freiwillige Leistungserbringung berufen kann. Lediglich hinsichtlich der von der Beklagten nicht herangezogenen Einkünfte aus der freiwilligen Alterssicherung der 3. Säule der Schweizer Rentenversicherung könnte etwas anderes gelten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BSG zum Krankenversicherungsrecht. Im Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R hat sich das BSG vielmehr ausdrücklich auf die Entscheidungen zur Arbeitslosenversicherung bezogen. Eine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen ist nicht vorzunehmen. Entscheidend ist insoweit für das BSG unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil des LSG gewesen, dass die Leistungen aus der Inanspruchnahme der zweiten Säule der Altersvorsorge in der Schweiz insgesamt der Altersvorsorge dienen und auf diese festgelegt sind und der Versicherte während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber zu den Beiträgen verpflichtet ist (BSG a.a.O., juris RdNr. 18). Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen. Auf die steuerrechtlichen Auswirkungen des Leistungsbezugs, auf die der Kläger unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen abstellt, kommt es in Anwendung der sozialrechtlichen Regelung des § 156 Abs. 3 SGB III nicht an, insbesondere gebietet die Auslegung der jeweiligen steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Tatbestände keine Auslegung des § 156 SGB III im Sinne des Klägers. Denn für die Steuerverwaltung ist bei der Auszahlung des Überobligatoriums der Ertragsanteil der Einkommenssteuer zugrunde zu legen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.07.2016, Ziff. 3.2.1). Insoweit wird der nicht bereits zuvor bei der Erzielung des Einkommens, aus dem das Überobligatorium erwirtschaftet wird, versteuerte (dazu vgl. Rundschreiben Ziff. 3.1 RdNr. 27) Gewinnanteil der Einkommenssteuer unterworfen. Dieser Gedanke ist aber bei der deutschen Alterssicherung auch im Hinblick auf das Ruhen eines Alg-Anspruchs nicht handhabbar zu machen. Denn weder ist das Ruhen des Alg-Anspruchs nach § 156 Abs. 3 SGB III auf den Betrag begrenzt, der aus Gewinnen erwirtschaftet ist, noch sind angesparte Kapitalaltersversorgungen unberücksichtigt zu lassen. Denn Sinn und Zweck der vom Kläger aus der Pensionskasse S. , einer i.S.d. Art. 13 des Schweizer BVG registrierten Versorgungseinrichtung (zu deren Erfasstsein nach § 156 Abs. 3 SGB III vgl. Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 156 SGB III, RdNr. 43; vgl. zur Registrierung auch FG Baden-Württemberg 12.09.2012 - 3 K 632/10 -), bezogenen Altersrentenbeträge ist gerade dessen Absicherung im Alter wegen des weggefallenen Arbeitsentgelts der S. , was sich auch aus dem Stiftungszweck der Pensionskasse der S. ergibt (Regelment Art. 2 Abs. 2: "Die Stiftung bezweckt die Versicherung der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Angehörige und Hinterlassene im Rahmen des Bundesgesetzes für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie im Bereiche der weitergehenden Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie hat sich zu diesem Zweck in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. (vgl. https://www.pensionskasse-S ...ch/stiftungsrat, wo das Reglement herunterzuladen ist). Auch das Einbringen dieser Mittel in die Pensionskasse diente gerade dem Zweck der Alterssicherung. Daher sind auch die vom Kläger in das Überobligatorium eingebrachten Mittel, wie auch die von ihm daraus bezogenen monatlichen Altersrenten mit der deutschen Altersrente vergleichbar und bringen den Alg-Anspruch zum Ruhen.
Dass der Kläger angibt, er habe die Möglichkeit gehabt, aus dem bei der Pensionskasse S. angesparten Vermögen Beträge zu entnehmen und für die Anschaffung von Wohneigentum zu verwenden, was er aber nicht getan habe, führt dies nicht dazu, dass der vom Kläger bezogenen ausländischen Pensionsleistung die Vergleichbarkeit zur bundesdeutschen gesetzlichen Alterssicherung fehlt. Denn weder hat der Kläger diese Möglichkeit genutzt, noch ist der deutschen Alterssicherung eine vorzeitige Erstattung bzw. ein Bezug zur Wohnraumnutzung völlig fremd (vgl. "Wohn-Riester"). Maßgeblich ist dabei nach § 156 Abs. 3 SGB II aber nicht, wozu der Versicherte die Altersleistungen hätte verwenden können, sondern ob ihm ein vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung von einem ausländischen Träger zuerkannt ist. Vergleichbarkeit der Leistungen liegt nach der Rechtsprechung des BSG vor, wenn sich die ausländische Leistung und die deutsche Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren typischen Merkmalen entsprechen (Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 156 SGB III, Rn. 42 unter Hinweis auf BSG 24.07.1997 – 11 RAr 95/96 – BSGE 80, 295-300, SozR 3-4100 § 142 Nr. 1); sie muss daher strukturell und konzeptionell die typischen Merkmale der inländischen in Altersrentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen und nach ihrer Gesamtkonzeption und Berechnung gleichwertig sein (BSG 08.07.1993 - 7 RAr 64/92 - SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 = juris). Bei einer Altersrente kommt es in erster Linie darauf an, ob typischerweise ein Ausscheiden des Rentenempfängers aus dem Erwerbsleben unterstellt werden kann, wie z.B. Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die Altersvorsorge (BVG) der Schweiz (BSG 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R -; LSG Baden-Württemberg 12.05.2011 - L 12 AL 1208/10 – juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, 06/16, § 156 Rn. 94). Das ist vorliegend der Fall, denn beide Leistungen sind am Einkommen ausgerichtet, beitragsfinanziert, dienen der Altersabsicherung des Versicherten bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und werden von einer vom Versicherten und Arbeitgeber getrennten, gesetzlich vorgesehenen und organisierten Institution geleistet, weshalb die vom Kläger bezogene Altersrentenleistung strukturell und konzeptionell der deutschen Altersrente der gesetzlichen Altersversicherung entspricht.
Nach alledem ruht der Anspruch des Klägers auf Alg wegen des Bezugs einer der deutschen Altersrente vergleichbaren anderen Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
Da die Rentenleistungen jedoch auch während einer Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Höhe eines erzielten Arbeitsentgelts gezahlt werden (sog. erwerbsfreundliche Renten), ruht der Anspruch gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB III nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung. Hierbei hat der Senat nach dem Zuflussprinzip den nachgewiesenen Auszahlungsbetrag der schweizerischen Leistungen (Nettobetrag) berücksichtigt. Nettobetrag ist insoweit der Betrag, der dem Betroffenen tatsächlich vom Träger zufließt, unabhängig von dessen weiterer, den Empfänger treffenden Steuer- oder Abgabenlast. Insoweit beläuft sich der Nettobetrag bei der Altersrente des Klägers auf 3.776 CHF (= ca. 3.342,36 EUR).
Das Ruhen hat - anders als der Kläger meint - in der Höhe des tatsächlichen Leistungsbezugs – hier: 3.776 CHF = 3.342,36 EUR - zu erfolgen. Dies ergibt sich – wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 30.06.2017 – L 8 AL 242/16 – juris) - bereits aus dem Zweck der Regelung. Durch die Anwendung von § 156 SGB III wird die doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch die Bundesagentur für Arbeit und andere Sozialversicherungsträger verhindert (Lüdtke/Schaumberg in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 156 RdNr. 3). Das Verhältnis zwischen den konkurrierenden Leistungsansprüchen wird im Regelfall dadurch aufgelöst, dass der Anspruch auf Alg nach § 156 Abs. 1 SGB III ruht, wenn die dort genannten Leistungen zuerkannt werden. Das Alg ist somit eine nachrangige Leistung, soweit insbesondere andere Leistungen in Anspruch genommen werden, die dem Schutz vor Krankheit, Alter oder - voller - Erwerbsminderung dienen (Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 156, Rn. 9). Denn der gesamte tatsächlich ausgezahlte Leistungsbetrag der Altersrente des Klägers dient seiner Alterssicherung und der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Aus diesem Betrag sind, wie auch bei anderen Renten der deutschen Rentenversicherung, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abzuführen, sodass der Kläger bei Zugrundelegung des Nettoauszahlbetrags nicht anders steht, als wenn er eine Altersrente der deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung beziehen würde. Er kann daher nicht geltend machen, die Ansetzung des Nettozahlbetrags sei gleichheitswidrig.
Damit ist beim Kläger der volle, ihm tatsächlich monatlich laufend ausbezahlte Betrag der Altersrente i.H.v. 3.776 CHF ungekürzt um Steuern und Beiträge dem Alg gegenüberzustellen. Da der zu berücksichtigende Nettobetrag der Altersrente den Betrag eines höchstmöglichen Alg übersteigt, ruht der gesamte Alg-Anspruch des Klägers.
Dass der Kläger ausführt, bei seiner Altersrente der Pensionskasse S. handele es sich nicht um eine Lohnersatzleistung, da diese aus einem einmal eingezahlten Guthaben gezahlt werde, der wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert sei – anders als der Kläger ausführt liegt keine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eine auf Wunsch des Klägers vorgenommene Frühpensionierung (vgl. Schreiben des Arbeitgebers vom 14.06.2017, Blatt 2/3 der Beklagtenakte) vor – ändert nichts. Denn maßgeblich ist für ein Ruhen nach § 156 SGB III nicht der Lohnersatzcharakter, sondern der Zweck, den Lebensunterhalt im Alter zu sichern, was der Senat für die Altersrente des Klägers aus der Pensionskasse S. feststellt.
Auch liegt keine grundrechtlich relevante Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Kläger wird, weder gegenüber der Gruppe der in der Schweiz beschäftigten, in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Arbeitnehmer mit Altersrentenleistungen aus der Schweiz ungleich behandelt, noch gegenüber derjenigen Beschäftigten, die in der Bundesrepublik Deutschland Altersleistungen der Rentenversicherung beziehen. Insoweit würde der Anspruch auf Alg auch bei in der Bundesrepublik Deutschland vom Arbeitgeber erbrachter Vorruhestandsgeldleistungen oder vergleichbarer Leistung des Arbeitgebers nach den Maßgaben des § 156 Abs. 4 SGB III ruhen, was zeigt, dass auch Leistungen, die im Hinblick auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum Ruhen des Alg-Anspruchs führen.
Hat der Senat damit festgestellt, dass der Alg-Anspruch des Klägers wegen Bezugs der Altersrente der Pensionskasse S. in vollem Umfang ruht, so hat der Kläger keinen Alg-Anspruch ab 01.01.2018. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.01.2018 zusteht.
Der 1956 geborene Kläger (Steuerklasse III, kein zu berücksichtigendes Kind) war – bei Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - bis zum 31.12.2017 bei der S. AG in Basel (Schweiz) abhängig beschäftigt.
Zum 01.01.2018 wurde der Kläger auf seinen Wunsch hin vorzeitig pensioniert (zur Bestätigung des Arbeitgebers vom 14.06.2017 vgl. Blatt 2/3 der Beklagtenakte). Er bezieht seither aus der Pensionskasse S. eine lebenslange Altersrente in Höhe von monatlich 3.776,00 CHF (Blatt 5 der Beklagtenakte; zur Rente der S. Pensionskasse vgl. im Internet: https://www.pensionskasse-S ...ch/pensionierung).
Am 27.09.2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte zum 01.01.2018 Alg (Blatt 6/10 der Beklagtenakte; zum PDU1 vgl. Blatt 17/20 der Beklagtenakte, zur Arbeitgeberbescheinigung vgl. Blatt 23/26 der Beklagtenakte).
Mit Bescheid vom 24.01.2018 (Blatt 27 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg ab. Der vorgesehene Anrechnungsbetrag aus der Pensionskassenrente in Höhe von umgerechnet 3.230,50 Euro sei mindestens genauso hoch wie die auszuzahlende Leistung, die dem Kläger ohne diese Anrechnung zustehen würde.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.02.2018 (Blatt 29 der Beklagtenakte) Widerspruch. Bei der Berechnung der auszuzahlenden Leistungen sei das monatliche Brutto von 3.230,50 EUR aus der Schweizer Pensionskasse herangezogen worden und mit dem Netto-Alg verrechnet worden. Gerechtfertigt sei jedoch das Heranziehen des monatlichen Netto-Einkommens unter Berücksichtigung von Einkommenssteuer und Krankenkassenbeiträgen. Die Zahlungen der Schweizer Pensionskasse setzten sich aus einem gesetzlichen Anteil (Obligatorium) und einem freiwilligen Anteil (Überobligatorium) zusammen. Das Überobligatorium entspreche nicht einer staatlichen Rente, sondern einer privaten Rentenversicherung und dürfe daher nicht auf das Alg angerechnet werden.
Nach weiterem Schriftverkehr (Blatt 30/31, 33/40 der Beklagtenakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2018 den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 16.04.2018 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben. Seine Widerspruchsbegründung sei nicht gebührend berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Arbeitslosen, der in Deutschland gearbeitet habe. Bei der Berechnung der auszuzahlenden Leistung sei unzutreffend die "monatliche Bruttozahlung" aus der Pensionskassenrente herangezogen und mit dem Netto-Alg verrechnet worden. Hierbei seien die noch abzuziehende Einkommenssteuer und die Krankenkassenbeiträge nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus setze sich die Zahlung aus der Pensionskassenrente aus einem gesetzlichen Teil (Obligatorium) und einem freiwilligen Anteil (Überobligatorium) zusammen, wobei das Überobligatorium nicht einer staatlichen Rente, sondern einer privaten Rentenversicherung entspreche und daher nicht auf das Alg angerechnet werden dürfe. Es handele sich bei der vorzeitig gezahlten Pensionskassenrente auch nicht um eine Lohnersatzleistung, da die Rente aus einem eingezahlten Guthaben gezahlt werde. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 242/16 – vom 30.06.2017 sei nicht nachvollziehbar, da nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil unterschieden werde. Es handele sich gerade nicht um einen Nettobetrag (Schreiben vom 04.06.2018, Blatt 8 der SG-Akte). Er zahle noch Einkommenssteuer und Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beklagte hat ausgeführt (Schreiben vom 18.06.2018, Blatt 9/10 der SG-Akte), die gesamte Pensionskassenrente, sowohl der obligatorische als auch der überobligatorische Teil, seien dem Alg gegenüberzustellen. Die Auszahlung von 3.776 CHF sei der Nettobetrag i.S.d. § 156 Abs. 1 SGB III, da davon keine Beträge direkt einbehalten würden.
Der Kläger hat den Ausweis seiner Rentenleistungen für das Jahr 2018 vorgelegt (Blatt 16 der SG-Akte).
Mit Urteil vom 22.03.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Alg. Dieses ruhe nach § 156 Abs. l Satz l Nr. 4 SGB III während der Zeit, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt sei, was nach § 156 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt habe, gelte. Dass eine schweizerische Pensionskassenrente eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung i.S.d. § 156 Abs. 3 SGB III darstelle, habe das für Berufungen gegen Entscheidungen der erkennenden Kammer zuständige LSG bereits mehrfach entschieden (vgl. nur Urteil vom 30.06.2017 - L 8 AL 242/16, juris sowie Urteile vom 11.05.2007 - L 8 AL 158/06 - und L 8 AL 3084/06). Die Beklagte habe unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips auch zurecht die Leistungen aus der Pensionskassenrente in Höhe des nachgewiesenermaßen ausgezahlten Betrags von 3.776,00 CHF als "zuerkannt" i.S.d. § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III herangezogen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 04.06.2018 ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Leistungen von monatlich 3.776,00 CHF um den Auszahlungsbetrag und damit um den "Nettobetrag" handele. Etwaige steuerrechtliche spätere Auswirkungen seien nach der Rechtsprechung des LSG insoweit ohne rechtlichen Belang. Der vom Kläger begehrten Differenzierung zwischen einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil der Leistungen aus der Pensionskasse habe das LSG ebenfalls eine Absage erteilt. Auch nach der Rechtsprechung des BSG sei keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen vorzunehmen, solange die Leistung – wie vorliegend der Fall - insgesamt der Altersvorsorge diene, auf diese festgelegt sei und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Pensionskassenrente in ihrer Gesamtheit als Lohnersatzleistung gedacht sei, halte es die Kammer unter Heranziehung der Rechtsprechung für gerechtfertigt, dem Anspruch auf Alg auch die gesamte Pensionskassenrente gegenüberzustellen.
Gegen das ihm am 27.03.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.04.2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Seit 01.01.2018 beziehe er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.230,50 EUR (3.776,00 CHF) aus der Schweizer Pensionskasse. Dieses unterliege der Einkommenssteuer. Des Weiteren sei hiervon der Beitrag als freiwillig Versicherter zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Das Einkommen aus der Schweizer Pensionskasse setze sich aus einem gesetzlichen Anteil (Obligatorium) und einem freiwilligen Anteil (Überobligatorium) zusammen. Die Ablehnung des Alg-Antrags sei rechtsfehlerhaft. Bei der Berechnung der auszuzahlenden Leistung sei die monatliche Bruttozahlung in Höhe von 3.230,50 EUR (3.776,00 CHF) aus der Schweizer Pensionskasse zu Grunde gelegt und mit dem Netto-Alg in Höhe von 2.322,60 EUR verrechnet worden. Unberücksichtigt geblieben sei, dass es sich bei seinen Einkünften aus der Pensionskasse um Bruttoeinkünfte handele, die der Einkommensteuer unterlägen und von denen er Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge leisten müsse. Bei einer geschätzten Steuerlast von 275,00 EUR sowie im Jahr 2018 monatlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen von 654,09 EUR und Pflegeversicherungsbeiträgen von 108,58 EUR, verbleibe ein Nettoeinkommen von 2192,83 EUR. Die Bruttoleistung aus der Schweizer Pensionskasse sei somit nicht mit einer Nettoleistung vergleichbar und daher auch nicht in voller Höhe auf eine solche anrechenbar. Bei den Auszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse handele es sich in Höhe des ausgezahlten Überobligatoriums auch nicht um einen mit der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Anspruch im Sinne des § 156 Abs. 3 SGB III. Seine Einkünfte aus der Schweizer Pensionskasse setzten sich aus einem gesetzlichen Anteil (Obligatorium) und einem freiwilligen Anteil (Überobligatorium) zusammen. Das Überobligatorium beruhe im Gegensatz zu der gesetzlichen Altersrente auf einer privatrechtlichen Abrede in dem zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin geschlossenen Arbeitsvertrag. Es entspreche daher nicht der gesetzlichen Altersrente, sondern einer privaten Rentenversicherung, die im Falle eines Antragstellers, der in Deutschland beschäftigt sei, nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet würde. Insoweit stelle die Ablehnung des Alg eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitslosen, die nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland gearbeitet haben, dar. Konsequenterweise unterscheide das Bundesministerium für Finanzen daher laut Schreiben vom 27.07.2016 (IV C 5 - S 2333/13/10003) in der Besteuerung, sowohl in der Einzahlungsphase sowie in der Auszahlungsphase, zwischen Obligatorium und Überobligatorium. Damit folgten die Finanzbehörden einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.10.2015 (Az. X R 43/11), das feststelle: "Überobligatorische Leistungen Schweizer privatrechtlicher Pensionskassen sind mit denen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar, wenn sie auf einem eigenständigen überobligatorischen privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen". In Bezug auf Leistungen einer privatrechtlichen Pensionskasse aus dem Überobligatorium, die auf überobligatorischen Beiträgen beruhen, trenne der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs das Obligatorium vom Überobligatorium. Er ist der Ansicht, der eigenständige privatrechtliche und freiwillige Charakter des überobligatorischen Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und einer privatrechtlichen Pensionskasse gebiete es, dieses Verhältnis nicht nur als Annex zur öffentlich-rechtlichen obligatorischen Pflichtmitgliedschaft in der Pensionskasse, sondern als privatrechtliche Rechtsbeziehung anzusehen. In seinem Fall beruhten die Leistungen aus dem Überobligatorium auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag, im Gegensatz zum Obligatorium, bei dem die Pensionskasse die Rolle einer "öffentlich-rechtlichen Trägerschaft" übernehme. Laut "Ausweis für die Steuererklärung", den ihm seine Pensionskasse ausgestellt habe, habe er im Jahr 2018 Einkünfte von 45.312,00 CHF (p.a.) gehabt, wovon der obligatorische Anteil bei 8.832,00 CHF (p.a.), also lediglich bei 19,5 % der Gesamtsumme gelegen habe. Der auf dem privatrechtlichen Überobligatorium beruhende Anteil mache somit mit 80,5 % den weit überwiegenden Teil der Pensionskassenleistung aus, so dass ein wesentlicher struktureller Unterschied zur Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht vorliege. Das Überobligatorium, als ein nicht mit der deutschen Altersrente vergleichbarer Anspruch, führe daher nicht gemäß § 156 Abs. 3 SGB III zum Ruhen des Alg-Anspruchs. Bei der Berechnung der Leistungen durch die Beklagte wäre daher maximal das Heranziehen des monatlich ausgezahlten Obligatoriums in Höhe von 624,40 EUR (736,00 CHF) gerechtfertigt gewesen. Auch handele es sich bei der vorzeitig gezahlten Pensionskassenrente nicht um eine Lohnersatzleistung, da die Rente aus eingezahltem Guthaben finanziert werde. Die monatliche Auszahlung aus der Pensionskasse sei durch die arbeitgeberseitige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und den dadurch bedingten vorzeitigen Rentenzahlungsbeginn gemindert. Durch die Minderung der lebenslangen Rente werde die vorzeitige Rentenzahlung finanziert. Der Kläger hat das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.06.2016 und den Ausweis der Rentenleistungen 2018 vorgelegt (Blatt 6/10, 11 der Senatsakte).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.03.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2018 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2018 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Bescheid vom 24.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung von Alg ab 01.01.2018 zu, denn dieser ruht nach § 156 SGB III.
1. Ob dem Kläger schon mangels Verfügbarkeit kein Anspruch auf Alg zusteht, erscheint fraglich, musste der Senat vorliegend aber letztlich nicht entscheiden. Zwar hat der Kläger zum 31.12.2017 sein Beschäftigungsverhältnis bei seiner bisherigen Schweizer Arbeitgeberin aufgegeben und sich zum 01.01.2018 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, Alg beantragt und auch die Wartezeit erfüllt. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger, der mit seiner Arbeitgeberin zum 01.01.2018 die vorzeitige Pensionierung vereinbart hatte und sich der Frühpensionierung hingegeben hatte (dazu vgl. das Schreiben der Arbeitgeberin vom 14.06.2017), überhaupt ab dem 01.01.2018 i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 und 4 SGB III subjektiv verfügbar war. Denn der Kläger war zwar beschäftigungslos, jedoch – auch wenn er im Alg-Antrag angegeben hatte, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden – spricht die Frühpensionierung im Alter, die ja gerade mit dem Ziel des dauerhaften Ausscheidens aus dem Erwerbslebens im Hinblick auf das erreichte Lebensalter angetreten wurde, gegen die tatsächliche Bereitschaft des Klägers zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden zumutbaren Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes. Zwar hat der Kläger mit Email vom 15.02.2018 und 22.06.2018 (Blatt 37, 47/48 der Beklagtenakte) seine Suche nach Arbeit zum Ausdruck gebracht, jedoch auch ausgeführt, eine Selbständigkeit anzustreben und zeitweise eine solche auch ausgeübt (Email vom 22.06.2018 "Akquisition von Aufträgen für meine freiberufliche Tätigkeit gestaltet sich schwieriger als erwartet"; Email vom 08.08.2018 [Blatt 49 der Beklagtenakte] "dass ich vom 23. Juli an einen Auftrag für 8 Arbeitstage hatte"), wobei bereits die Suche nach Auftraggebern eine vollberufliche Selbständigkeit annehmen lassen könnte. Daher hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger ab 01.01.2018 überhaupt arbeitslos war und damit einen Alg-Anspruch schon dem Grunde nach hatte.
2. Ungeachtet dessen ruhte – selbst einen Alg-Anspruch dem Grunde nach angenommen – ein Alg-Anspruch des Klägers nach § 156 SGB III.
Die Beklagte hat das für das Alg maßgebliche Leistungsentgelt des Klägers zutreffend berechnet und ist auch dem Grunde nach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dieses in Höhe der von dem Kläger bezogenen Altersrente der S. Pensionskasse ruht.
Da der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt, jedoch in der Schweiz gearbeitet hatte, sind nach Art. 62 Abs. 3, 65 Abs. 5 lit. a) VO 883/2004 für die Höhe der jeweiligen Alg-Leistung die deutschen Regelungen anzuwenden, mithin die §§ 149 ff. SGB III (vgl. Senatsurteil vom 22.07.2016 – L 8 AL 15/16, juris). Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst (Anhang 1 Art. 1 des Abkommens i.V.m Abschnitt A). Durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 wurde auch auf die VO 883/2004 Bezug genommen, deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz traten zum 01.04.2012 in Kraft (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg 24.10.2014 - L 12 AL 3721/13, juris). Nach Art. 20 des Abkommens sind die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens insoweit ausgesetzt, als in diesen bilateralen Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird. Dies trifft auf die Regelungen zum Arbeitslosengeld/zur Arbeitslosenentschädigung im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982 – in Kraft getreten am 01.01.1984, Stand 01.10.1997 – zu. Die dortigen Regelungen sind somit ausgesetzt.
Die Beklagte hat zutreffend ein Entgelt des Klägers von 76.200 EUR bei 365 Tagen im einjährigen Bemessungsrahmen (01.01.2017 bis 31.12.2017) angenommen und daraus ein tägliches Entgelt von 208,77 EUR errechnet (Blatt 21/22 der Beklagtenakte). Dem sich daraus berechnenden Alg ist nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB III die von der S. Pensionskasse gezahlte Altersrente gegenüberzustellen.
Das aus der S. Pensionskasse vom Kläger monatlich bezogene Einkommen in Form einer Altersrente in Höhe von 3.776 CHF (zum Umrechnungskurs vgl. Senatsurteil vom 30.06.2017 – L 8 AL 242/16 – juris: CHF in EUR am 31.12.2018: 0,88516) entspricht 3.342,36 EUR (die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid einen Betrag von 3.230,50 EUR angenommen).
Dieses Altersrenteneinkommen übersteigt das sich aus dem nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 341 Abs. 3 SGB III auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (im Jahr 2018: 6.500 EUR/Monat) gedeckelten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt errechnende maximale Alg für den Kläger mit Steuerklasse III ohne berücksichtigungsfähigem Kind von insgesamt maximal 2.322,60 EUR, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend und vom Kläger unangefochten ausgerechnet hat. Übersteigt das vom Kläger bezogene Einkommen aus der S. Pensionskasse als einer der deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art vergleichbaren andere Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt hat, das von ihm maximal beziehbare Alg (vgl. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III), so ruht der Alg-Anspruch in voller Höhe.
Denn gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Das Ruhen tritt dabei mit dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente ein (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Dies gilt nach § 156 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. Abweichend von § 156 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes gewährt wird (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB III).
Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 R – juris m.w.N.) führt eine ausländische Sozialleistung nur dann zum (teilweisen) Ruhen des Anspruchs auf Alg, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Dabei muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden (vgl. BSGE 81, 134, 138 mwN.). Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (BSG 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R - juris ).
Gemessen hieran handelt es sich bei der vom Kläger bezogenen lebenslangen Altersrente der Pensionskasse S. (vgl. Blatt 5 der Beklagtenakte), die der Kläger ab dem 01.01.2018 laufend am 25. eines jeden Monats erhält, um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 11.05.2007 (L 8 AL 158/06 sowie L 8 AL 3084/06 - juris) zur Vorgängerregelung und mit Urteil vom 30.06.2017 (L 8 AL 242/16 – juris) zu § 156 SGB III entschieden, dass ein Anspruch auf Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ein dem Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers i.S.d. § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III darstellt. Dieser Rechtsprechung hat in der Folge auch das BSG bestätigt (BSG 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R – juris; BSG 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - juris). Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das gilt vorliegend auch für die Altersrentenleistungen der Pensionskasse S. , die als Stiftung organisiert ist (vgl. https://www.pensionskasse-S ...ch/stiftungsrat) und dem Zweck dient, die berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden der S. auch im Alter zu gewährleisten. Dass sich die ausgezahlten Mittel der Pensionskasse S. aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil zusammensetzen führt nicht dazu, dass diese Altersrentenleistungen nur teilweise (mit dem obligatorischen Teil) im Rahmen des § 156 SGB III zu berücksichtigen wären. Denn das BSG hat auch insoweit bereits ausgeführt, dass keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen vorgenommen wird. Entscheidend ist danach (BSG 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - juris) vielmehr allein, dass die Leistung "insgesamt der Altersvorsorge dient ( ), auf diese festgelegt ist ( ) und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend ist ( )." Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Auch wenn der Begriff eines Überobligatoriums auf eine gewisse Freiwilligkeit hindeutet, so geht dieser Ansatz in die Irre. Denn nach der Satzung der Pensionskasse S. als Teil der 2. Säule der Schweizer Rentenversicherung sowie dem Arbeitsvertrag des Klägers war die Beteiligung am Überobligatorium Teil der verpflichtenden Alterssicherung des Klägers, sodass sich dieser nicht auf eine bloß freiwillige Leistungserbringung berufen kann. Lediglich hinsichtlich der von der Beklagten nicht herangezogenen Einkünfte aus der freiwilligen Alterssicherung der 3. Säule der Schweizer Rentenversicherung könnte etwas anderes gelten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BSG zum Krankenversicherungsrecht. Im Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R hat sich das BSG vielmehr ausdrücklich auf die Entscheidungen zur Arbeitslosenversicherung bezogen. Eine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen ist nicht vorzunehmen. Entscheidend ist insoweit für das BSG unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil des LSG gewesen, dass die Leistungen aus der Inanspruchnahme der zweiten Säule der Altersvorsorge in der Schweiz insgesamt der Altersvorsorge dienen und auf diese festgelegt sind und der Versicherte während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber zu den Beiträgen verpflichtet ist (BSG a.a.O., juris RdNr. 18). Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen. Auf die steuerrechtlichen Auswirkungen des Leistungsbezugs, auf die der Kläger unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen abstellt, kommt es in Anwendung der sozialrechtlichen Regelung des § 156 Abs. 3 SGB III nicht an, insbesondere gebietet die Auslegung der jeweiligen steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Tatbestände keine Auslegung des § 156 SGB III im Sinne des Klägers. Denn für die Steuerverwaltung ist bei der Auszahlung des Überobligatoriums der Ertragsanteil der Einkommenssteuer zugrunde zu legen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.07.2016, Ziff. 3.2.1). Insoweit wird der nicht bereits zuvor bei der Erzielung des Einkommens, aus dem das Überobligatorium erwirtschaftet wird, versteuerte (dazu vgl. Rundschreiben Ziff. 3.1 RdNr. 27) Gewinnanteil der Einkommenssteuer unterworfen. Dieser Gedanke ist aber bei der deutschen Alterssicherung auch im Hinblick auf das Ruhen eines Alg-Anspruchs nicht handhabbar zu machen. Denn weder ist das Ruhen des Alg-Anspruchs nach § 156 Abs. 3 SGB III auf den Betrag begrenzt, der aus Gewinnen erwirtschaftet ist, noch sind angesparte Kapitalaltersversorgungen unberücksichtigt zu lassen. Denn Sinn und Zweck der vom Kläger aus der Pensionskasse S. , einer i.S.d. Art. 13 des Schweizer BVG registrierten Versorgungseinrichtung (zu deren Erfasstsein nach § 156 Abs. 3 SGB III vgl. Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 156 SGB III, RdNr. 43; vgl. zur Registrierung auch FG Baden-Württemberg 12.09.2012 - 3 K 632/10 -), bezogenen Altersrentenbeträge ist gerade dessen Absicherung im Alter wegen des weggefallenen Arbeitsentgelts der S. , was sich auch aus dem Stiftungszweck der Pensionskasse der S. ergibt (Regelment Art. 2 Abs. 2: "Die Stiftung bezweckt die Versicherung der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Angehörige und Hinterlassene im Rahmen des Bundesgesetzes für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie im Bereiche der weitergehenden Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie hat sich zu diesem Zweck in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. (vgl. https://www.pensionskasse-S ...ch/stiftungsrat, wo das Reglement herunterzuladen ist). Auch das Einbringen dieser Mittel in die Pensionskasse diente gerade dem Zweck der Alterssicherung. Daher sind auch die vom Kläger in das Überobligatorium eingebrachten Mittel, wie auch die von ihm daraus bezogenen monatlichen Altersrenten mit der deutschen Altersrente vergleichbar und bringen den Alg-Anspruch zum Ruhen.
Dass der Kläger angibt, er habe die Möglichkeit gehabt, aus dem bei der Pensionskasse S. angesparten Vermögen Beträge zu entnehmen und für die Anschaffung von Wohneigentum zu verwenden, was er aber nicht getan habe, führt dies nicht dazu, dass der vom Kläger bezogenen ausländischen Pensionsleistung die Vergleichbarkeit zur bundesdeutschen gesetzlichen Alterssicherung fehlt. Denn weder hat der Kläger diese Möglichkeit genutzt, noch ist der deutschen Alterssicherung eine vorzeitige Erstattung bzw. ein Bezug zur Wohnraumnutzung völlig fremd (vgl. "Wohn-Riester"). Maßgeblich ist dabei nach § 156 Abs. 3 SGB II aber nicht, wozu der Versicherte die Altersleistungen hätte verwenden können, sondern ob ihm ein vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung von einem ausländischen Träger zuerkannt ist. Vergleichbarkeit der Leistungen liegt nach der Rechtsprechung des BSG vor, wenn sich die ausländische Leistung und die deutsche Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren typischen Merkmalen entsprechen (Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 156 SGB III, Rn. 42 unter Hinweis auf BSG 24.07.1997 – 11 RAr 95/96 – BSGE 80, 295-300, SozR 3-4100 § 142 Nr. 1); sie muss daher strukturell und konzeptionell die typischen Merkmale der inländischen in Altersrentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen und nach ihrer Gesamtkonzeption und Berechnung gleichwertig sein (BSG 08.07.1993 - 7 RAr 64/92 - SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 = juris). Bei einer Altersrente kommt es in erster Linie darauf an, ob typischerweise ein Ausscheiden des Rentenempfängers aus dem Erwerbsleben unterstellt werden kann, wie z.B. Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die Altersvorsorge (BVG) der Schweiz (BSG 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R -; LSG Baden-Württemberg 12.05.2011 - L 12 AL 1208/10 – juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, 06/16, § 156 Rn. 94). Das ist vorliegend der Fall, denn beide Leistungen sind am Einkommen ausgerichtet, beitragsfinanziert, dienen der Altersabsicherung des Versicherten bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und werden von einer vom Versicherten und Arbeitgeber getrennten, gesetzlich vorgesehenen und organisierten Institution geleistet, weshalb die vom Kläger bezogene Altersrentenleistung strukturell und konzeptionell der deutschen Altersrente der gesetzlichen Altersversicherung entspricht.
Nach alledem ruht der Anspruch des Klägers auf Alg wegen des Bezugs einer der deutschen Altersrente vergleichbaren anderen Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
Da die Rentenleistungen jedoch auch während einer Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Höhe eines erzielten Arbeitsentgelts gezahlt werden (sog. erwerbsfreundliche Renten), ruht der Anspruch gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB III nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung. Hierbei hat der Senat nach dem Zuflussprinzip den nachgewiesenen Auszahlungsbetrag der schweizerischen Leistungen (Nettobetrag) berücksichtigt. Nettobetrag ist insoweit der Betrag, der dem Betroffenen tatsächlich vom Träger zufließt, unabhängig von dessen weiterer, den Empfänger treffenden Steuer- oder Abgabenlast. Insoweit beläuft sich der Nettobetrag bei der Altersrente des Klägers auf 3.776 CHF (= ca. 3.342,36 EUR).
Das Ruhen hat - anders als der Kläger meint - in der Höhe des tatsächlichen Leistungsbezugs – hier: 3.776 CHF = 3.342,36 EUR - zu erfolgen. Dies ergibt sich – wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 30.06.2017 – L 8 AL 242/16 – juris) - bereits aus dem Zweck der Regelung. Durch die Anwendung von § 156 SGB III wird die doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch die Bundesagentur für Arbeit und andere Sozialversicherungsträger verhindert (Lüdtke/Schaumberg in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 156 RdNr. 3). Das Verhältnis zwischen den konkurrierenden Leistungsansprüchen wird im Regelfall dadurch aufgelöst, dass der Anspruch auf Alg nach § 156 Abs. 1 SGB III ruht, wenn die dort genannten Leistungen zuerkannt werden. Das Alg ist somit eine nachrangige Leistung, soweit insbesondere andere Leistungen in Anspruch genommen werden, die dem Schutz vor Krankheit, Alter oder - voller - Erwerbsminderung dienen (Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 156, Rn. 9). Denn der gesamte tatsächlich ausgezahlte Leistungsbetrag der Altersrente des Klägers dient seiner Alterssicherung und der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Aus diesem Betrag sind, wie auch bei anderen Renten der deutschen Rentenversicherung, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abzuführen, sodass der Kläger bei Zugrundelegung des Nettoauszahlbetrags nicht anders steht, als wenn er eine Altersrente der deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung beziehen würde. Er kann daher nicht geltend machen, die Ansetzung des Nettozahlbetrags sei gleichheitswidrig.
Damit ist beim Kläger der volle, ihm tatsächlich monatlich laufend ausbezahlte Betrag der Altersrente i.H.v. 3.776 CHF ungekürzt um Steuern und Beiträge dem Alg gegenüberzustellen. Da der zu berücksichtigende Nettobetrag der Altersrente den Betrag eines höchstmöglichen Alg übersteigt, ruht der gesamte Alg-Anspruch des Klägers.
Dass der Kläger ausführt, bei seiner Altersrente der Pensionskasse S. handele es sich nicht um eine Lohnersatzleistung, da diese aus einem einmal eingezahlten Guthaben gezahlt werde, der wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert sei – anders als der Kläger ausführt liegt keine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eine auf Wunsch des Klägers vorgenommene Frühpensionierung (vgl. Schreiben des Arbeitgebers vom 14.06.2017, Blatt 2/3 der Beklagtenakte) vor – ändert nichts. Denn maßgeblich ist für ein Ruhen nach § 156 SGB III nicht der Lohnersatzcharakter, sondern der Zweck, den Lebensunterhalt im Alter zu sichern, was der Senat für die Altersrente des Klägers aus der Pensionskasse S. feststellt.
Auch liegt keine grundrechtlich relevante Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Kläger wird, weder gegenüber der Gruppe der in der Schweiz beschäftigten, in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Arbeitnehmer mit Altersrentenleistungen aus der Schweiz ungleich behandelt, noch gegenüber derjenigen Beschäftigten, die in der Bundesrepublik Deutschland Altersleistungen der Rentenversicherung beziehen. Insoweit würde der Anspruch auf Alg auch bei in der Bundesrepublik Deutschland vom Arbeitgeber erbrachter Vorruhestandsgeldleistungen oder vergleichbarer Leistung des Arbeitgebers nach den Maßgaben des § 156 Abs. 4 SGB III ruhen, was zeigt, dass auch Leistungen, die im Hinblick auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum Ruhen des Alg-Anspruchs führen.
Hat der Senat damit festgestellt, dass der Alg-Anspruch des Klägers wegen Bezugs der Altersrente der Pensionskasse S. in vollem Umfang ruht, so hat der Kläger keinen Alg-Anspruch ab 01.01.2018. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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