Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2512/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 2345/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung höherer Altersrente (ohne Berücksichtigung eines zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs) zusteht.
Der 1942 geborene Kläger war mit der 1957 geborenen S. (geschiedene Ehefrau) vom April 1979 bis zur Scheidung im November 1999 verheiratet. Die geschiedene Ehefrau bezog vom 01.04.2003 bis 28.02.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten. Sie verstarb am 24.02.2009.
Das Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden hatte mit Beschluss vom 26.07.2000 (Az.: 2 F 381/99) einen Versorgungsausgleich geregelt. Danach waren für die Ehezeit vom 0l.04.1979 bis 30.11.1999 zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten (geschiedene Ehefrau) übertragen worden. Die übertragene Rentenanwartschaft war monatlich in Höhe von 793,63 DM festgestellt worden. Der aktuelle Rentenwert bei Ende der Ehezeit betrug 48,29 DM (Anlage 5 des Rentenbescheides vom 26.07.2005).
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 26.07.2005 (nach Blatt 25 der Beklagtenakte) eine Regelaltersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.10.2005 in Höhe von monatlich 1.232,65 EUR. Dabei war der durchgeführte Versorgungsausgleich mit einem Abschlag von 16,4347 Entgeltpunkten (EP) berücksichtigt (Anlage 6 des Rentenbescheids).
Der Kläger teilte am 24.11.2009 den Tod der geschiedenen Ehefrau mit (Blatt 27 der Beklagtenakte) und bat um Überprüfung, ob die Rentenanwartschaften, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragen worden waren, zurückübertragen werden könnten. Mit Bescheid vom 08.01.2010 (Blatt 36 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Da die geschiedene Ehefrau 5 Jahre und 11 Monate Rente aus den erworbenen Anrechten bezogen habe, könne die Rente nicht angepasst werden; der Versorgungsausgleich werde weiterhin berücksichtigt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.01.2018 (Blatt 47 der Beklagtenakte) beantragte der Kläger am 11.01.2018 bei der Beklagten die Kürzung seiner Rente durch den Versorgungsausgleich auszusetzen.
Mit Bescheid vom 06.03.2018 (Blatt 61 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich ab. Zur Begründung stützte sie sich auf die Regelung des § 37 VersAusglG und verwies darauf, dass die geschiedene Ehefrau länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe.
Hiergegen legte der Kläger am 28.03.2018 Widerspruch ein (Blatt 63 der Beklagtenakte). Die Kürzung der Rente stelle eine ungerechtfertigte Härte dar (Blatt 68 der Beklagtenakte). Die zeitliche Begrenzung sei verfassungswidrig. Der vollständige Verlust der eigenen Anwartschaft durch den Rentenbezug der Verstorbenen von nur 5 Jahren sei willkürlich und verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. Dies sei auch unverhältnismäßig, da die Verstorbene nur über einen kurzen Zeitraum die Anwartschaft erhalten habe. Diese habe es auch in der Ehezeit versäumt, eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen, weshalb die Kürzung wegen grober Unbilligkeit beendet werden müsse. Die Regelung des Versorgungsausgleichs sei dafür vorgesehen, dass die Beteiligten später im Alter, nach Erreichen der Altersrentengrenze, keine Nachteile dadurch hätten, dass während der Ehezeit nur ein Ehepartner gearbeitet habe. Diese Grenze habe die Verstorbene nicht erreicht, so dass die Regelung des § 37 VersAusglG nicht zur Anwendung komme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2018 und im Wesentlichen gleicher Begründung wie zuvor wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 08.08.2018 erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage und verfolgte sein Begehren unter Wiederholung des Widerspruchsvorbringens weiter.
Mit Urteil vom 13.06.2019 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm - nach dem Tode der geschiedenen Ehefrau - die Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches gewähre. Die Voraussetzungen für des § 37 Abs. l VersAusglG lägen nicht vor. Entgegen der klägerischen Ausführungen bestünden bei der Kammer auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesbezüglich schließe sich das Gericht den Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.09.2016 - L 3 R 916/15) an.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 17.06.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.07.2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das Urteil sei fehlerhaft. So sei der vorliegende Fall nicht zu vergleichen mit dem Sachverhalt aus der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2016. Denn die ausgleichsberechtigte Person sei bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze verstorben. Regelaltersrente habe die geschiedene Ehefrau nie bezogen. Daher stelle sich der vollständige Verlust der Anwartschaft bereits als unverhältnismäßig dar, da die Verstorbene nur über einen kurzen Zeitraum die Anwartschaft erhalten habe, und es sich hierbei lediglich um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung handelte und nicht um die Regelaltersrente. Die Kürzung der Rente erfolge daher bereits nicht rechtmäßig. Die Kürzung stelle eine ungerechtfertigte Härte dar, da die geschiedene Ehefrau nie Regelaltersrente bezogen habe. Auch sei die Regelung für ihn unzumutbar im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Denn das Maß seiner Belastung stehe außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen. So würden die Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich übertragen, damit nach Erreichen der Regelaltersgrenzen keine Nachteile dadurch entstünden, dass nur ein Ehepartner gearbeitet habe. Vorliegend sei diese Grenze nie erreicht worden, so dass dieser Fall nie eingetreten sei. Trotzdem werde ihm weiterhin für seinen gesamten Bezug von Regelaltersrente die Anwartschaft seiner ehemaligen Frau abgezogen, was unverhältnismäßig sei. Denn dies sei über einen wesentlich längeren Zeitraum im Vergleich, wenn die ehemalige Ehefrau wie vorgesehen Regelaltersrente bezogen hätte. So würden die Anwartschaften über seinen gesamten Rentenbezug abgeschnitten, obwohl diese nicht mehr seiner ehemaligen Ehefrau zuflössen. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass die Regelung im Versorgungsausgleich dafür vorgesehen sei, dass die Beteiligten später im Alter, nach Erreichen der Altersrentengrenze, keine Nachteile dadurch hätten, dass während der Ehezeit nur ein Ehepartner gearbeitet habe. Vorliegend habe seine geschiedene Ehefrau diese Grenze überhaupt nicht erreicht, sodass § 37 VersAusglG Fall keine Anwendung finden könne, da der vorliegende Fall überhaupt nicht vorgesehen sei. Auch hierdurch finde eine Benachteiligung statt. Darüber hinaus sei die zeitliche Begrenzung verfassungswidrig. Der vollständige Verlust der eigenen Anwartschaft durch den Rentenbezug der Verstorbenen von nur 3 Jahren sei willkürlich und verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. Im vorliegenden Fall sei die Stichtagsregelung von 36 Monaten zu strikt und zu kurz bemessen. Auch stelle die Kürzung eine grobe Unbilligkeit dar und müsse daher beendet werden, da es die Verstorbene in der Ehezeit versäumt habe, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen und er deshalb eine erhebliche Kürzung seiner gesamten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften hinnehmen habe müssen. Aus diesen Gründen müsse die Kürzung seiner Rente ausgesetzt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 13.06.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018 zu verpflichten, ihm eine Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Absehen von der Minderung seiner persönlichen Entgeltpunkte (EP) in Folge der Übertragung von Versorgungsanwartschaften durch das Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden im Beschluss vom 26.07.2000 (Az.: 2 F 381/99) und ungekürzte Auszahlung der ihm von der Beklagten gewährten Altersrente für langjährig Versicherte. Über den dahingehend gestellten Antrag durfte die Beklagte durch Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X entscheiden. Der Bescheid vom 06.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 64 SGB VI in der seit 2002 geltenden Fassung ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die EP sind nach § 66 SGB VI zu bestimmen. Diese EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für die in § 66 Abs. 1 SGB VI genannten Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Bei den EP sind auch (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 2005 geltenden Fassung) Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zu berücksichtigen. Nach § 76 Abs. 3 SGB VI in der seit der Neubekanntmachung im Jahr 2002 geltenden Fassung führt die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten zu einem Abschlag an EP.
Vorliegend waren mit Beschluss des Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden vom 26.07.2000 vom Rentenkonto des Klägers bei der Beklagten auf das Rentenkonto der (früheren) Ehefrau bei der Beklagten monatliche Renten-Versorgungsanwartschaften i.H.v. 793,63 DM, umgerechnet in EP, übertragen worden. Eine Änderung dieses vom Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden im Beschluss vom 26.07.2000 bestimmten Versorgungsausgleichs ist nicht vorgenommen worden. Dass die Beklagte diese unrichtig in EP umgerechnet hätte, hat weder der Kläger vorgetragen, noch konnte der Senat dies feststellen.
Diese beim Kläger zu berücksichtigenden Abschläge an EP sind – unabhängig vom Bezug einer Rente durch den früheren Ehegatten – unmittelbar zu berücksichtigen; eine zeitverzögerte Berücksichtigung der Abschläge ist nicht vorgesehen, denn bereits der Beschluss des Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden vom 26.07.2000 hat die Übertragung der Renten-Versorgungsanwartschaften zulasten des Rentenkontos des Klägers und zugunsten des Rentenkontos seiner Frau bezogen auf den 26.07.2000 verfügt. Diese Entscheidung ist für die Beklagte, wie auch den Senat, bindend. Damit waren die vom Versorgungsausgleich erfassten EP bereits zum Beginn des Rentenbezugs des Klägers als Abschlag bei seinen EP zu berücksichtigen und haben unmittelbar dessen Rente gemindert.
Eine Aussetzung der Rentenkürzung ist vorliegend nicht möglich. Zwar sehen die §§ 33, 35 Vers-AusglG solche Möglichkeiten vor, jedoch erfüllt der Kläger nicht deren Voraussetzungen.
§ 33 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung bestimmt Folgendes: § 33 Anpassung wegen Unterhalt (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat. (3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
Die Anwendung des § 33 Abs. 1 VersAusglG scheitert schon daran, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers gestorben ist. Sie hat seit ihrem Tod keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger, was aber Voraussetzung des § 33 Abs. 1 VersAusglG ist. Im Übrigen könnte die Beklagte hierüber auch nicht entscheiden, denn hierüber entscheidet nach § 34 Abs. 1 VersAusglG das Familiengericht. Nachdem dieses den Versorgungsausgleich nicht geändert hat, ist der Senat auch insoweit hieran gebunden.
§ 35 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung bestimmt Folgendes:
§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht. (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.
Zwar erhält der Kläger als ausgleichspflichtige Person i.S.d. § 35 Abs. 1 VersAusglG eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze – die Altersrente für langjährige Versicherte, die der Kläger von der Beklagten bezieht, ist eine solche Rente (§ 32 Nr. 1 VersAusglG) –, doch setzt § 35 Abs. 1 VersAusglG auch voraus, dass er aus einem von ihm gegenüber der früheren Ehefrau im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Leistung beziehen kann. § 35 Abs. 1 VersAusglG setzt insoweit voraus, dass die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person – hier der Kläger - im Wertausgleich bei Scheidung gegen den früheren Ehepartner ein Anrecht i.S.d. § 32 VersAusglG erworben haben, aus dem sie (noch) keine Leistung wegen derselben Invalidität oder Erreichens der besonderen Altersgrenze beziehen kann (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG, RdNr. 3). Vorliegend hat der Kläger aber gegenüber der früheren Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich keine Anrechte erworben. Vielmehr hat er alleine Rentenanwartschaften an seine Frau übertragen. Hat der Kläger aber keine Versorgungsausgleichsansprüche gegen seine frühere Ehefrau erworben, kommt auch die Anwendung des § 35 VersAusglG nicht in Betracht.
§ 37 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung bestimmt Folgendes:
§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Auch die Anwendung des § 37 Abs. 1 VersAusglG scheitert daran, dass dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zwar ist die geschiedene Ehefrau des Klägers, mithin die ausgleichsberechtigte Person, gestorben, doch hat diese vor ihrem Tod aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht 5 Jahre und 11 Monate, mithin mehr als 36 Monate Rentenleistungen der Beklagten bezogen. Damit sind die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG nicht erfüllt.
Eine Aussetzung der Rentenkürzung ist vorliegend auch nach den Vorschriften des bis 31.08.2009 geltenden VAHRG nicht möglich, denn auch deren Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Damit greift vorliegend keine gesetzliche Grundlage zugunsten des Klägers ein, die ein Absehen von der bereits eingetretenen Minderung seiner EP durch die im Versorgungsausgleich verfügte Übertragung seiner Rentenanwartschaften auf die frühere Ehefrau ermöglicht. Soweit gesetzlich aber nicht vorgesehen, kann der Senat alleine wegen der geltend gemachten finanziellen Situation des Klägers oder anderen von ihm angedeuteten Umständen, aus denen er eine besondere Härte ableitet, die Beklagte nicht dazu verurteilen, auf die gesetzlich vorgesehene Minderung der EP zu verzichten und dem Kläger vorübergehend eine ungekürzte Rente zu zahlen.
Der Senat sieht in dieser Situation weder abstrakt noch in Bezug auf den Kläger eine zur Verfassungswidrigkeit führende besondere Härte. Denn weder setzt das Gesetz voraus, dass es sich bei den von der geschiedenen Ehefrau aus den ihr im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften in Anspruch genommenen Leistungen um Altersrenten handeln muss. Vielmehr spricht das Gesetz abstrakt von Leistungen, die aus der übertragenen Anwartschaft geleistet werden. Dazu gehört eben nicht nur ein Altersrentenschutz, sondern auch der Schutz bei Erwerbsminderung bzw. (früher) Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu z.B. Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 33 VersAusglG, RdNr. 4). Damit kann es sich bei den aus der Anwartschaft bezogenen Leistungen auch um eine - auch vorgezogene - Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung handeln (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 33 VersAusglG, RdNr. 4).
Auch hat das BVerfG (BVerfG 05.07.1989 – 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 – BverfGE 80, 297-315 = juris bzw. BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 – BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, BVerfGE 53, 257-313 = juris) keine grds. Bedenken an den jeweiligen Vorgängerregelungen §§ 4 und 5 VAHRG gehabt, vielmehr diese mit den Eigentumsgrundrechten des Art. 14 Abs. 1 GG für vereinbar gehalten. Auch sind diesen Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das BVerfG im Hinblick auf Art. 3 GG Bedenken hätte. Verfassungsrechtliche Zweifel konnte auch der Senat nicht feststellen. Auch zu den Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG hat das BVerfG (vgl. BVerfG 06.05.2014 – 1 BvL 9/12 –, juris) insoweit keine Bedenken oder Zweifel geäußert.
Art. 3 GG verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79; BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00; BVerfG 11.07.2006 - 1 BvR 293/05). Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240-262 = juris; BVerfG 10.07.2012 – 1 BvL 2/10 – BVerfGE 132, 72-99 = juris; stRspr). Strengere Anforderungen an den Sachgrund können sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfG 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49-781 = juris; BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240-262 = juris; stRspr) oder aus einer Nähe der gesetzlichen Differenzierungsmerkmale zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfG 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49-781 = juris; BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240-262 = juris; stRspr) ergeben. Dass der Gesetzgeber für den Fall des Klägers, einer finanziell als dürftig empfundener Ausstattung keinen Härtefall vorgesehen hat, begegnet insoweit keinen gleichheitsrechtlich bedeutsamen Bedenken. Denn der Kläger wird insoweit weder sachwidrig gleich noch sachwidrig ungleich behandelt im Vergleich zu anderen Versorgungsausgleichsverpflichteten. Die Vergleichsgruppen - nämlich gleichaltrige Ledige, bis zum Tode Verheiratete, Ausgleichsberechtigte und der Kläger als Ausgleichsverpflichteter - unterscheiden sich bereits gravierend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber einer Personengruppe mit den gleichen Voraussetzungen ohne sachliche Gründe ungleich behandelt wird (so auch LSG Nordrhein-Westfalen 18.05.2018 – L 21 R 831/14 – juris; auch LSG Baden-Württemberg Urteil 27.06.2017 – L 11 R 4695/16 – juris geht von Verfassungsmäßigkeit aus). Dass aber Behinderung, Erkrankung oder die finanzielle Situation verpflichteten, ihn besser zu stellen verpflichten, als die Personen seiner Vergleichsgruppe, kann der Senat Art. 3 Abs. 1 GG nicht entnehmen (so auch Senatsurteil vom 24.08.2018 – L 8 R 839/19 -).
Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt. Denn mit der Übertragung der Rentenanwartschaften durch das Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden sind diese Anwartschaften in grundgesetzlich ausreichend gerechtfertigter Weise dem Kläger verlustig gegangen und zwar sofort, unmittelbar (dazu LSG Nordrhein-Westfalen 10.02.2015 – L 18 KN 129/14 –, juris) und grds. unwiederbringlich. Damit stellt sich die unterbleibende Rückübertragung nicht als Verletzung eines Eigentumsrechts des Klägers dar.
Dazu hat auch das LSG Nordrhein-Westfalen (18.05.2018 – L 21 R 831/14 – juris RdNr. 29 ff.) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber in § 37 VersAusglG gewählte Zeitgrenze verfassungsgemäß ist. Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 GG, Art. 6 GG und Art. 3 Abs. 2 GG. Das BVerfG hat – wie ausgeführt – schon zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstieß, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfiel, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen lagen (BVerfG 05.07.1989 - 1 BvL 11/87). Das BVerfG hat insoweit ausgeführt, in seiner Grundsatzentscheidung (BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern nur eine ergänzende Härteregelung nach Maßgabe der Gründe unter anderem für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert zu haben. Dabei habe es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gelegen, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Bei der gesetzlichen Regelung müsse sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund in diesem Sinne müsse "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG habe diese Voraussetzungen erfüllt (BVerfG 05.07.1989 - 1 BvL 11/87). Schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 4 Abs. 2 VAHRG sei Konsens gewesen, dass keine auf die individuellen Verhältnisse des Ausgleichsverpflichteten bezogene Lösung möglich sei, sondern die Voraussetzungen für den Härtefall "Kürze der Rentenleistung" allein durch die Festlegung eines Höchstbetrags der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten abstrakt und generell eingegrenzt werden könnten, da eine allgemeine Billigkeitsregelung, die Raum für die Berücksichtigung der Belange des einzelnen Ausgleichsverpflichteten gelassen hätte, dem System der Sozialversicherung fremd sei. Der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten sei dabei zulässig, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wird. Er diene nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfG 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 m.w.N.). Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung sei ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt, der nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 4 Abs. 2 VAHRG führe (BVerfG 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Das BVerfG hat es auch nicht als verfassungswidrig erachtet, dass § 4 Abs. 2 VAHRG ohne gleitenden Übergang einen "Rückfall" der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsah, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht überstiegen. Der Gesetzgeber sei nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härte mit sich bringe. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Abs. 2 VAHRG auch den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Bei der Ausgestaltung der Härteregelung habe der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abstellen müssen. Es sei vielmehr sachgerecht, dass er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen sei und auf dieser Grundlage bestimmt habe, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheine. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG als unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, lägen nicht vor. Der Eingriff in die Versorgungsrechte des Ausgleichsverpflichteten sei im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten infolge der Härteregelung auch nicht mehr unverhältnismäßig. Zwar könne es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen müsse, dass es bei der Kürzung seiner Versorgung endgültig verbleibe, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht erfüllt seien. Daraus folge aber nicht die Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese sei - was nicht der Fall sei - nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde. Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten finde im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und sei durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünden zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen seien; der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten könne regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen auch nicht gehalten gewesen, für "Altehen" eine weitergehende Härteregelung zu treffen, er sei von Verfassungs wegen nicht daran gehindert gewesen, das Scheidungsfolgenrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes auch auf Altehen zu erstrecken (zum Vorstehenden: BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R unter Hinweis u.a. auf Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12; Landessozialgericht für das Saarland vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11).
Zweck der Neufassung war insbesondere, die als zu kompliziert empfundene Berechnungsvorschrift des § 4 Abs. 2 VARHG zu vereinfachen (vgl. BT-Drucks. 16/10144). In § 4 Abs. 2 Satz 1 VAHRG lag die Grenze, ab der Kürzungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht mehr rückgängig gemacht wurden, bei zwei Jahresbeträgen des im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechts. Waren dem Ausgleichsberechtigten aus dem Anrecht bereits Leistungen gewährt worden, lag diese (Wert-)Grenze bei "insgesamt zwei Jahresbeträge(n) einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung". Anders als § 4 Abs. 2 VAHRG stellt § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht mehr auf die Höhe der bezogenen Leistungen ab, sondern ausschließlich darauf, ob eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch den Ausgleichsberechtigten nicht länger als 36 Monate bezogen worden ist. Entscheidend für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person ist also allein die Zeit des Versorgungsbezugs. Damit ist zugleich die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung wegen dessen Todes zugunsten des Ausgleichsverpflichteten nicht entgegensteht, wie bereits ausgeführt gegenüber dem früheren Recht faktisch um ein Jahr verlängert worden (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.). Auch kommt es im Rahmen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nur (noch) darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "bezogen" hat, wodurch klargestellt ist, dass (anders als bei der Bestimmung der Wertgrenze in § 4 Abs. 2 VARHG) Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.). Eine Verschlechterung der Position des Ausgleichsverpflichteten gegenüber der (verfassungsgemäßen) Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 2 VAHRG ist damit insgesamt nicht erkennbar.
Dass das vom Kläger und dem SG herangezogene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2016 (- L 3 R 916/15 – juris), in dem die Regelung des § 37 VersAusglG für verfassungsgemäß erachtet worden war, zu einer von der geschiedenen Ehefrau bezogenen Altersrente ergangen ist, ändert an der Überzeugung des Senats nichts. Denn der Versorgungsausgleich dient nicht alleine dem geschiedenen übertragungsberechtigten Ehegatten im Hinblick auf den Schutz mittels Altersrentenansprüche, sondern aller in der gesetzlichen Rentenversicherung aus den übertragenen Anwartschaften resultierender Leistungsansprüche, auch der Erwerbsminderungsrente, sodass auch der Bezug einer solchen Rente im gesetzlich vorgesehenen Umfang die Rückübertragung der Versorgungsanwartschaften ausschließt.
Auch dass die beim Kläger auftretende Minderung seines Rentenanspruchs nicht zugleich auch zu noch immer anhaltenden Leistungen an die geschiedene Ehefrau führen, führt nach Überzeugung des Senats nicht zur Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften oder deren konkreten Anwendung im Fall des Klägers. Zwar hat der Kläger sinngemäß angedeutet, letztlich führe sein Fall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Rentenversicherung, die verboten sei. Das BSG (vgl. BSG 12.12.2006 – B 13 R 33/06 R – SozR 4-5795 § 4 Nr. 3 = juris) hat zwar unter Hinweis auf das BVerfG (vgl. BVerfG 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 – BVerfGE 53, 257-313 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 = juris) entschieden, dass der betroffene Versicherte über die Regelungen zum Versorgungsausgleich nicht verpflichtet werden könne, eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche hinzunehmen, "ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt." In einem solchen Fall erbringe der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diene; es komme vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Diese Entscheidung ist vorliegend nicht anwendbar, da das BSG insoweit im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 44 bzw. 48 SGB X von einem nach § 4 VAHRG durchzuführenden Rückausgleichsanspruchs ausging, vorliegend aber schon gar kein Anspruch nach §§ 4, 5 VAHRG bzw. §§ 33, 35 VersAusglG besteht.
Insgesamt konnte der Senat sich von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen nicht überzeugen, sodass weder eine Nichtanwendung dieser Normen noch eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG in Betracht kommt. Ein Absehen von der durch Versorgungsausgleich dem Kläger verlustig gegangenen EP ist nicht möglich.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung höherer Altersrente (ohne Berücksichtigung eines zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs) zusteht.
Der 1942 geborene Kläger war mit der 1957 geborenen S. (geschiedene Ehefrau) vom April 1979 bis zur Scheidung im November 1999 verheiratet. Die geschiedene Ehefrau bezog vom 01.04.2003 bis 28.02.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten. Sie verstarb am 24.02.2009.
Das Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden hatte mit Beschluss vom 26.07.2000 (Az.: 2 F 381/99) einen Versorgungsausgleich geregelt. Danach waren für die Ehezeit vom 0l.04.1979 bis 30.11.1999 zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten (geschiedene Ehefrau) übertragen worden. Die übertragene Rentenanwartschaft war monatlich in Höhe von 793,63 DM festgestellt worden. Der aktuelle Rentenwert bei Ende der Ehezeit betrug 48,29 DM (Anlage 5 des Rentenbescheides vom 26.07.2005).
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 26.07.2005 (nach Blatt 25 der Beklagtenakte) eine Regelaltersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.10.2005 in Höhe von monatlich 1.232,65 EUR. Dabei war der durchgeführte Versorgungsausgleich mit einem Abschlag von 16,4347 Entgeltpunkten (EP) berücksichtigt (Anlage 6 des Rentenbescheids).
Der Kläger teilte am 24.11.2009 den Tod der geschiedenen Ehefrau mit (Blatt 27 der Beklagtenakte) und bat um Überprüfung, ob die Rentenanwartschaften, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragen worden waren, zurückübertragen werden könnten. Mit Bescheid vom 08.01.2010 (Blatt 36 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Da die geschiedene Ehefrau 5 Jahre und 11 Monate Rente aus den erworbenen Anrechten bezogen habe, könne die Rente nicht angepasst werden; der Versorgungsausgleich werde weiterhin berücksichtigt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.01.2018 (Blatt 47 der Beklagtenakte) beantragte der Kläger am 11.01.2018 bei der Beklagten die Kürzung seiner Rente durch den Versorgungsausgleich auszusetzen.
Mit Bescheid vom 06.03.2018 (Blatt 61 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich ab. Zur Begründung stützte sie sich auf die Regelung des § 37 VersAusglG und verwies darauf, dass die geschiedene Ehefrau länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe.
Hiergegen legte der Kläger am 28.03.2018 Widerspruch ein (Blatt 63 der Beklagtenakte). Die Kürzung der Rente stelle eine ungerechtfertigte Härte dar (Blatt 68 der Beklagtenakte). Die zeitliche Begrenzung sei verfassungswidrig. Der vollständige Verlust der eigenen Anwartschaft durch den Rentenbezug der Verstorbenen von nur 5 Jahren sei willkürlich und verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. Dies sei auch unverhältnismäßig, da die Verstorbene nur über einen kurzen Zeitraum die Anwartschaft erhalten habe. Diese habe es auch in der Ehezeit versäumt, eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen, weshalb die Kürzung wegen grober Unbilligkeit beendet werden müsse. Die Regelung des Versorgungsausgleichs sei dafür vorgesehen, dass die Beteiligten später im Alter, nach Erreichen der Altersrentengrenze, keine Nachteile dadurch hätten, dass während der Ehezeit nur ein Ehepartner gearbeitet habe. Diese Grenze habe die Verstorbene nicht erreicht, so dass die Regelung des § 37 VersAusglG nicht zur Anwendung komme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2018 und im Wesentlichen gleicher Begründung wie zuvor wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 08.08.2018 erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage und verfolgte sein Begehren unter Wiederholung des Widerspruchsvorbringens weiter.
Mit Urteil vom 13.06.2019 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm - nach dem Tode der geschiedenen Ehefrau - die Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches gewähre. Die Voraussetzungen für des § 37 Abs. l VersAusglG lägen nicht vor. Entgegen der klägerischen Ausführungen bestünden bei der Kammer auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesbezüglich schließe sich das Gericht den Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.09.2016 - L 3 R 916/15) an.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 17.06.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.07.2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das Urteil sei fehlerhaft. So sei der vorliegende Fall nicht zu vergleichen mit dem Sachverhalt aus der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2016. Denn die ausgleichsberechtigte Person sei bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze verstorben. Regelaltersrente habe die geschiedene Ehefrau nie bezogen. Daher stelle sich der vollständige Verlust der Anwartschaft bereits als unverhältnismäßig dar, da die Verstorbene nur über einen kurzen Zeitraum die Anwartschaft erhalten habe, und es sich hierbei lediglich um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung handelte und nicht um die Regelaltersrente. Die Kürzung der Rente erfolge daher bereits nicht rechtmäßig. Die Kürzung stelle eine ungerechtfertigte Härte dar, da die geschiedene Ehefrau nie Regelaltersrente bezogen habe. Auch sei die Regelung für ihn unzumutbar im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Denn das Maß seiner Belastung stehe außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen. So würden die Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich übertragen, damit nach Erreichen der Regelaltersgrenzen keine Nachteile dadurch entstünden, dass nur ein Ehepartner gearbeitet habe. Vorliegend sei diese Grenze nie erreicht worden, so dass dieser Fall nie eingetreten sei. Trotzdem werde ihm weiterhin für seinen gesamten Bezug von Regelaltersrente die Anwartschaft seiner ehemaligen Frau abgezogen, was unverhältnismäßig sei. Denn dies sei über einen wesentlich längeren Zeitraum im Vergleich, wenn die ehemalige Ehefrau wie vorgesehen Regelaltersrente bezogen hätte. So würden die Anwartschaften über seinen gesamten Rentenbezug abgeschnitten, obwohl diese nicht mehr seiner ehemaligen Ehefrau zuflössen. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass die Regelung im Versorgungsausgleich dafür vorgesehen sei, dass die Beteiligten später im Alter, nach Erreichen der Altersrentengrenze, keine Nachteile dadurch hätten, dass während der Ehezeit nur ein Ehepartner gearbeitet habe. Vorliegend habe seine geschiedene Ehefrau diese Grenze überhaupt nicht erreicht, sodass § 37 VersAusglG Fall keine Anwendung finden könne, da der vorliegende Fall überhaupt nicht vorgesehen sei. Auch hierdurch finde eine Benachteiligung statt. Darüber hinaus sei die zeitliche Begrenzung verfassungswidrig. Der vollständige Verlust der eigenen Anwartschaft durch den Rentenbezug der Verstorbenen von nur 3 Jahren sei willkürlich und verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. Im vorliegenden Fall sei die Stichtagsregelung von 36 Monaten zu strikt und zu kurz bemessen. Auch stelle die Kürzung eine grobe Unbilligkeit dar und müsse daher beendet werden, da es die Verstorbene in der Ehezeit versäumt habe, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen und er deshalb eine erhebliche Kürzung seiner gesamten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften hinnehmen habe müssen. Aus diesen Gründen müsse die Kürzung seiner Rente ausgesetzt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 13.06.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018 zu verpflichten, ihm eine Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Absehen von der Minderung seiner persönlichen Entgeltpunkte (EP) in Folge der Übertragung von Versorgungsanwartschaften durch das Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden im Beschluss vom 26.07.2000 (Az.: 2 F 381/99) und ungekürzte Auszahlung der ihm von der Beklagten gewährten Altersrente für langjährig Versicherte. Über den dahingehend gestellten Antrag durfte die Beklagte durch Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X entscheiden. Der Bescheid vom 06.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 64 SGB VI in der seit 2002 geltenden Fassung ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die EP sind nach § 66 SGB VI zu bestimmen. Diese EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für die in § 66 Abs. 1 SGB VI genannten Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Bei den EP sind auch (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 2005 geltenden Fassung) Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zu berücksichtigen. Nach § 76 Abs. 3 SGB VI in der seit der Neubekanntmachung im Jahr 2002 geltenden Fassung führt die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten zu einem Abschlag an EP.
Vorliegend waren mit Beschluss des Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden vom 26.07.2000 vom Rentenkonto des Klägers bei der Beklagten auf das Rentenkonto der (früheren) Ehefrau bei der Beklagten monatliche Renten-Versorgungsanwartschaften i.H.v. 793,63 DM, umgerechnet in EP, übertragen worden. Eine Änderung dieses vom Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden im Beschluss vom 26.07.2000 bestimmten Versorgungsausgleichs ist nicht vorgenommen worden. Dass die Beklagte diese unrichtig in EP umgerechnet hätte, hat weder der Kläger vorgetragen, noch konnte der Senat dies feststellen.
Diese beim Kläger zu berücksichtigenden Abschläge an EP sind – unabhängig vom Bezug einer Rente durch den früheren Ehegatten – unmittelbar zu berücksichtigen; eine zeitverzögerte Berücksichtigung der Abschläge ist nicht vorgesehen, denn bereits der Beschluss des Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden vom 26.07.2000 hat die Übertragung der Renten-Versorgungsanwartschaften zulasten des Rentenkontos des Klägers und zugunsten des Rentenkontos seiner Frau bezogen auf den 26.07.2000 verfügt. Diese Entscheidung ist für die Beklagte, wie auch den Senat, bindend. Damit waren die vom Versorgungsausgleich erfassten EP bereits zum Beginn des Rentenbezugs des Klägers als Abschlag bei seinen EP zu berücksichtigen und haben unmittelbar dessen Rente gemindert.
Eine Aussetzung der Rentenkürzung ist vorliegend nicht möglich. Zwar sehen die §§ 33, 35 Vers-AusglG solche Möglichkeiten vor, jedoch erfüllt der Kläger nicht deren Voraussetzungen.
§ 33 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung bestimmt Folgendes: § 33 Anpassung wegen Unterhalt (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat. (3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
Die Anwendung des § 33 Abs. 1 VersAusglG scheitert schon daran, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers gestorben ist. Sie hat seit ihrem Tod keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger, was aber Voraussetzung des § 33 Abs. 1 VersAusglG ist. Im Übrigen könnte die Beklagte hierüber auch nicht entscheiden, denn hierüber entscheidet nach § 34 Abs. 1 VersAusglG das Familiengericht. Nachdem dieses den Versorgungsausgleich nicht geändert hat, ist der Senat auch insoweit hieran gebunden.
§ 35 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung bestimmt Folgendes:
§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht. (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.
Zwar erhält der Kläger als ausgleichspflichtige Person i.S.d. § 35 Abs. 1 VersAusglG eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze – die Altersrente für langjährige Versicherte, die der Kläger von der Beklagten bezieht, ist eine solche Rente (§ 32 Nr. 1 VersAusglG) –, doch setzt § 35 Abs. 1 VersAusglG auch voraus, dass er aus einem von ihm gegenüber der früheren Ehefrau im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Leistung beziehen kann. § 35 Abs. 1 VersAusglG setzt insoweit voraus, dass die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person – hier der Kläger - im Wertausgleich bei Scheidung gegen den früheren Ehepartner ein Anrecht i.S.d. § 32 VersAusglG erworben haben, aus dem sie (noch) keine Leistung wegen derselben Invalidität oder Erreichens der besonderen Altersgrenze beziehen kann (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG, RdNr. 3). Vorliegend hat der Kläger aber gegenüber der früheren Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich keine Anrechte erworben. Vielmehr hat er alleine Rentenanwartschaften an seine Frau übertragen. Hat der Kläger aber keine Versorgungsausgleichsansprüche gegen seine frühere Ehefrau erworben, kommt auch die Anwendung des § 35 VersAusglG nicht in Betracht.
§ 37 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung bestimmt Folgendes:
§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Auch die Anwendung des § 37 Abs. 1 VersAusglG scheitert daran, dass dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zwar ist die geschiedene Ehefrau des Klägers, mithin die ausgleichsberechtigte Person, gestorben, doch hat diese vor ihrem Tod aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht 5 Jahre und 11 Monate, mithin mehr als 36 Monate Rentenleistungen der Beklagten bezogen. Damit sind die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG nicht erfüllt.
Eine Aussetzung der Rentenkürzung ist vorliegend auch nach den Vorschriften des bis 31.08.2009 geltenden VAHRG nicht möglich, denn auch deren Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Damit greift vorliegend keine gesetzliche Grundlage zugunsten des Klägers ein, die ein Absehen von der bereits eingetretenen Minderung seiner EP durch die im Versorgungsausgleich verfügte Übertragung seiner Rentenanwartschaften auf die frühere Ehefrau ermöglicht. Soweit gesetzlich aber nicht vorgesehen, kann der Senat alleine wegen der geltend gemachten finanziellen Situation des Klägers oder anderen von ihm angedeuteten Umständen, aus denen er eine besondere Härte ableitet, die Beklagte nicht dazu verurteilen, auf die gesetzlich vorgesehene Minderung der EP zu verzichten und dem Kläger vorübergehend eine ungekürzte Rente zu zahlen.
Der Senat sieht in dieser Situation weder abstrakt noch in Bezug auf den Kläger eine zur Verfassungswidrigkeit führende besondere Härte. Denn weder setzt das Gesetz voraus, dass es sich bei den von der geschiedenen Ehefrau aus den ihr im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften in Anspruch genommenen Leistungen um Altersrenten handeln muss. Vielmehr spricht das Gesetz abstrakt von Leistungen, die aus der übertragenen Anwartschaft geleistet werden. Dazu gehört eben nicht nur ein Altersrentenschutz, sondern auch der Schutz bei Erwerbsminderung bzw. (früher) Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu z.B. Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 33 VersAusglG, RdNr. 4). Damit kann es sich bei den aus der Anwartschaft bezogenen Leistungen auch um eine - auch vorgezogene - Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung handeln (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 33 VersAusglG, RdNr. 4).
Auch hat das BVerfG (BVerfG 05.07.1989 – 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 – BverfGE 80, 297-315 = juris bzw. BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 – BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, BVerfGE 53, 257-313 = juris) keine grds. Bedenken an den jeweiligen Vorgängerregelungen §§ 4 und 5 VAHRG gehabt, vielmehr diese mit den Eigentumsgrundrechten des Art. 14 Abs. 1 GG für vereinbar gehalten. Auch sind diesen Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das BVerfG im Hinblick auf Art. 3 GG Bedenken hätte. Verfassungsrechtliche Zweifel konnte auch der Senat nicht feststellen. Auch zu den Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG hat das BVerfG (vgl. BVerfG 06.05.2014 – 1 BvL 9/12 –, juris) insoweit keine Bedenken oder Zweifel geäußert.
Art. 3 GG verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79; BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00; BVerfG 11.07.2006 - 1 BvR 293/05). Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240-262 = juris; BVerfG 10.07.2012 – 1 BvL 2/10 – BVerfGE 132, 72-99 = juris; stRspr). Strengere Anforderungen an den Sachgrund können sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfG 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49-781 = juris; BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240-262 = juris; stRspr) oder aus einer Nähe der gesetzlichen Differenzierungsmerkmale zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfG 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49-781 = juris; BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240-262 = juris; stRspr) ergeben. Dass der Gesetzgeber für den Fall des Klägers, einer finanziell als dürftig empfundener Ausstattung keinen Härtefall vorgesehen hat, begegnet insoweit keinen gleichheitsrechtlich bedeutsamen Bedenken. Denn der Kläger wird insoweit weder sachwidrig gleich noch sachwidrig ungleich behandelt im Vergleich zu anderen Versorgungsausgleichsverpflichteten. Die Vergleichsgruppen - nämlich gleichaltrige Ledige, bis zum Tode Verheiratete, Ausgleichsberechtigte und der Kläger als Ausgleichsverpflichteter - unterscheiden sich bereits gravierend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber einer Personengruppe mit den gleichen Voraussetzungen ohne sachliche Gründe ungleich behandelt wird (so auch LSG Nordrhein-Westfalen 18.05.2018 – L 21 R 831/14 – juris; auch LSG Baden-Württemberg Urteil 27.06.2017 – L 11 R 4695/16 – juris geht von Verfassungsmäßigkeit aus). Dass aber Behinderung, Erkrankung oder die finanzielle Situation verpflichteten, ihn besser zu stellen verpflichten, als die Personen seiner Vergleichsgruppe, kann der Senat Art. 3 Abs. 1 GG nicht entnehmen (so auch Senatsurteil vom 24.08.2018 – L 8 R 839/19 -).
Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt. Denn mit der Übertragung der Rentenanwartschaften durch das Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden sind diese Anwartschaften in grundgesetzlich ausreichend gerechtfertigter Weise dem Kläger verlustig gegangen und zwar sofort, unmittelbar (dazu LSG Nordrhein-Westfalen 10.02.2015 – L 18 KN 129/14 –, juris) und grds. unwiederbringlich. Damit stellt sich die unterbleibende Rückübertragung nicht als Verletzung eines Eigentumsrechts des Klägers dar.
Dazu hat auch das LSG Nordrhein-Westfalen (18.05.2018 – L 21 R 831/14 – juris RdNr. 29 ff.) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber in § 37 VersAusglG gewählte Zeitgrenze verfassungsgemäß ist. Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 GG, Art. 6 GG und Art. 3 Abs. 2 GG. Das BVerfG hat – wie ausgeführt – schon zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstieß, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfiel, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen lagen (BVerfG 05.07.1989 - 1 BvL 11/87). Das BVerfG hat insoweit ausgeführt, in seiner Grundsatzentscheidung (BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern nur eine ergänzende Härteregelung nach Maßgabe der Gründe unter anderem für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert zu haben. Dabei habe es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gelegen, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Bei der gesetzlichen Regelung müsse sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund in diesem Sinne müsse "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG habe diese Voraussetzungen erfüllt (BVerfG 05.07.1989 - 1 BvL 11/87). Schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 4 Abs. 2 VAHRG sei Konsens gewesen, dass keine auf die individuellen Verhältnisse des Ausgleichsverpflichteten bezogene Lösung möglich sei, sondern die Voraussetzungen für den Härtefall "Kürze der Rentenleistung" allein durch die Festlegung eines Höchstbetrags der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten abstrakt und generell eingegrenzt werden könnten, da eine allgemeine Billigkeitsregelung, die Raum für die Berücksichtigung der Belange des einzelnen Ausgleichsverpflichteten gelassen hätte, dem System der Sozialversicherung fremd sei. Der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten sei dabei zulässig, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wird. Er diene nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfG 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 m.w.N.). Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung sei ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt, der nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 4 Abs. 2 VAHRG führe (BVerfG 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Das BVerfG hat es auch nicht als verfassungswidrig erachtet, dass § 4 Abs. 2 VAHRG ohne gleitenden Übergang einen "Rückfall" der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsah, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht überstiegen. Der Gesetzgeber sei nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härte mit sich bringe. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Abs. 2 VAHRG auch den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Bei der Ausgestaltung der Härteregelung habe der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abstellen müssen. Es sei vielmehr sachgerecht, dass er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen sei und auf dieser Grundlage bestimmt habe, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheine. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG als unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, lägen nicht vor. Der Eingriff in die Versorgungsrechte des Ausgleichsverpflichteten sei im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten infolge der Härteregelung auch nicht mehr unverhältnismäßig. Zwar könne es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen müsse, dass es bei der Kürzung seiner Versorgung endgültig verbleibe, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht erfüllt seien. Daraus folge aber nicht die Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese sei - was nicht der Fall sei - nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde. Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten finde im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und sei durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünden zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen seien; der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten könne regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen auch nicht gehalten gewesen, für "Altehen" eine weitergehende Härteregelung zu treffen, er sei von Verfassungs wegen nicht daran gehindert gewesen, das Scheidungsfolgenrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes auch auf Altehen zu erstrecken (zum Vorstehenden: BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R unter Hinweis u.a. auf Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12; Landessozialgericht für das Saarland vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11).
Zweck der Neufassung war insbesondere, die als zu kompliziert empfundene Berechnungsvorschrift des § 4 Abs. 2 VARHG zu vereinfachen (vgl. BT-Drucks. 16/10144). In § 4 Abs. 2 Satz 1 VAHRG lag die Grenze, ab der Kürzungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht mehr rückgängig gemacht wurden, bei zwei Jahresbeträgen des im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechts. Waren dem Ausgleichsberechtigten aus dem Anrecht bereits Leistungen gewährt worden, lag diese (Wert-)Grenze bei "insgesamt zwei Jahresbeträge(n) einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung". Anders als § 4 Abs. 2 VAHRG stellt § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht mehr auf die Höhe der bezogenen Leistungen ab, sondern ausschließlich darauf, ob eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch den Ausgleichsberechtigten nicht länger als 36 Monate bezogen worden ist. Entscheidend für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person ist also allein die Zeit des Versorgungsbezugs. Damit ist zugleich die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung wegen dessen Todes zugunsten des Ausgleichsverpflichteten nicht entgegensteht, wie bereits ausgeführt gegenüber dem früheren Recht faktisch um ein Jahr verlängert worden (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.). Auch kommt es im Rahmen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nur (noch) darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "bezogen" hat, wodurch klargestellt ist, dass (anders als bei der Bestimmung der Wertgrenze in § 4 Abs. 2 VARHG) Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.). Eine Verschlechterung der Position des Ausgleichsverpflichteten gegenüber der (verfassungsgemäßen) Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 2 VAHRG ist damit insgesamt nicht erkennbar.
Dass das vom Kläger und dem SG herangezogene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2016 (- L 3 R 916/15 – juris), in dem die Regelung des § 37 VersAusglG für verfassungsgemäß erachtet worden war, zu einer von der geschiedenen Ehefrau bezogenen Altersrente ergangen ist, ändert an der Überzeugung des Senats nichts. Denn der Versorgungsausgleich dient nicht alleine dem geschiedenen übertragungsberechtigten Ehegatten im Hinblick auf den Schutz mittels Altersrentenansprüche, sondern aller in der gesetzlichen Rentenversicherung aus den übertragenen Anwartschaften resultierender Leistungsansprüche, auch der Erwerbsminderungsrente, sodass auch der Bezug einer solchen Rente im gesetzlich vorgesehenen Umfang die Rückübertragung der Versorgungsanwartschaften ausschließt.
Auch dass die beim Kläger auftretende Minderung seines Rentenanspruchs nicht zugleich auch zu noch immer anhaltenden Leistungen an die geschiedene Ehefrau führen, führt nach Überzeugung des Senats nicht zur Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften oder deren konkreten Anwendung im Fall des Klägers. Zwar hat der Kläger sinngemäß angedeutet, letztlich führe sein Fall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Rentenversicherung, die verboten sei. Das BSG (vgl. BSG 12.12.2006 – B 13 R 33/06 R – SozR 4-5795 § 4 Nr. 3 = juris) hat zwar unter Hinweis auf das BVerfG (vgl. BVerfG 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 – BVerfGE 53, 257-313 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 = juris) entschieden, dass der betroffene Versicherte über die Regelungen zum Versorgungsausgleich nicht verpflichtet werden könne, eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche hinzunehmen, "ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt." In einem solchen Fall erbringe der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diene; es komme vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Diese Entscheidung ist vorliegend nicht anwendbar, da das BSG insoweit im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 44 bzw. 48 SGB X von einem nach § 4 VAHRG durchzuführenden Rückausgleichsanspruchs ausging, vorliegend aber schon gar kein Anspruch nach §§ 4, 5 VAHRG bzw. §§ 33, 35 VersAusglG besteht.
Insgesamt konnte der Senat sich von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen nicht überzeugen, sodass weder eine Nichtanwendung dieser Normen noch eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG in Betracht kommt. Ein Absehen von der durch Versorgungsausgleich dem Kläger verlustig gegangenen EP ist nicht möglich.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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