L 8 R 1468/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3251/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 1468/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.04.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225,00 EUR, zu zahlen an die Staatskasse, auferlegt. Die Klägerin hat des Weiteren der Beklagten die Hälfte der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2018 sowie zum 01.07.2019 und begehrt die Zahlung einer Rente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Die 1949 geborene Klägerin ist die Mutter des am 1. Januar 1968 geborenen O., des am 20. Januar 1970 geborenen I., der am 10. Februar 1972 geborenen S., die jeweils in der Türkei geboren sind, und des am 9. Juli 1980 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Mehmet. Die Klägerin war mit dem inzwischen verstorbenen S. Y., dem Vater ihrer Kinder, verheiratet.

Die Klägerin bezog seit dem 1. Juli 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 28. November 1997). Bei den der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ging die Beklagte auf der Grundlage der seinerzeit vom Bürgermeisteramt der Gemeinde R. eingeholten Auskunft vom 25. Juli 1997 davon aus, dass die Kinder O., I. und S. ab ihrem Zuzug in das Bundesgebiet am 9. Juli 1975 und der Sohn Mehmet seit seiner Geburt von der Klägerin im Inland erzogen wurden. Entsprechend legte sie der Rentenberechnung BZ für den Sohn O. vom 9. Juli 1975 bis 31. Dezember 1977, für den Sohn I. vom 9. Juli 1975 bis 19. Januar 1980 und für die Tochter S. vom 9. Juli 1975 bis 9. Februar 1982 zu Grunde sowie für den Sohn M. Kindererziehungszeiten vom 1. August 1980 bis 31. Juli 1981 und Berücksichtigungszeiten vom 9. Juli 1980 bis 8. Juli 1990.

Im Hinblick auf die geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten auf Grund des Rentenreformgesetzes 1999 hob die Beklagte den Bescheid vom 28. November 1997 mit Bescheid vom 28. April 1998 bezüglich der Bewertung der Kindererziehungszeiten auf, berechnete die Rente der Klägerin von Anfang an neu und gewährte ab 1. Juli 1997 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die berücksichtigten Berücksichtigungszeiten und Kindererziehungszeiten entsprachen den im Bescheid vom 28. November 1997 berücksichtigten Zeiten.

Sowohl gegen den Bescheid vom 28. November 1997 als auch gegen den Bescheid vom 28. April 1998 hatte die Klägerin seinerzeit mit der Begründung Widerspruch erhoben, ihr stehe höhere Rente zu, weil ihre Kinder O., I. und S. bereits seit dem 9. Januar 1973 in der Bundesrepublik Deutschland lebten. Die Widersprüche blieben ebenso wie die anschließend vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) geführte Klage (S 5 RJ 1059/98) erfolglos (rechtskräftiges Urteil des SG vom 29. August 2002).

Im Dezember 2003 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte die Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung geltend, weil ihre Kinder O., I. und S. bereits am 9. Januar 1973 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen seien. Sie verwies auf die vorgelegte Seite 52 des Reisepasses des Sohnes O., die das Datum des 9. Januar 1973 ausweise, und legte die Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde R. vom 26. Januar 2004 vor, in der bestätigt wird, dass die Klägerin am 9. Januar 1973 mit ihren vier Kindern in die Gemeinde zugezogen sei. Aufgeführt waren dabei als Kinder G. Y., geboren am 18. Februar 1963, sowie O., I. und S., jeweils mit den oben aufgeführten Geburtsdaten. Auf Nachfrage der Beklagten legte das Einwohnermeldeamt der Gemeinde R. die dort über die Familie der Klägerin geführte Meldekarte vor, die als Zuzugsdatum für den Ehemann der Klägerin (Selahattin Yildiz) die handschriftliche Eintragung 1. Februar 1973, für die Klägerin 10. September 1973 und für die Kinder O., I. und S. 9. Juli 1975 enthält. Gegen die den Überprüfungsantrag ablehnende Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch, der ebenso erfolglos blieb wie die sodann beim SG erhobene Klage (S 10 R 2596/04 – Gerichtsbescheid vom 7. April 2005). Im Berufungsverfahren (L 6 R 1654/05) vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wandte sich der damals zuständige 6. Senat wegen der in Bezug auf die Meldekarte abweichenden Angaben in der Aufenthaltsbescheinigung vom 26. Januar 2004 an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde R., das mit Schreiben vom 11. Juli 2005 mitteilte, dass bei der Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung einige Fehler unterlaufen seien. Die Klägerin sei nicht schon am 9. Januar 1973, sondern erst am 10. September 1973 zugezogen (Zahlendreher) und die Kinder O., I. und S. seien nicht bereits mit der Mutter, sondern erst am 9. Juli 1975 zugezogen. Bezüglich Gülbahar Yildiz, geboren am 18. Februar 1963, bestehe nur Namensgleichheit des Familiennamens; diese Person sei kein Kind der Klägerin. Nachdem auf Grund der weiteren Ermittlungen des 6. Senats feststand, dass Unterlagen über einen Kindergeldbezug in dem fraglichen Zeitraum nicht mehr vorhanden waren und auch Einwohnermeldeamtsanfragen bei weiteren Gemeinden den behaupteten Zuzug nicht bestätigten, wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 4. Mai 2006 zurück; nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten sei der Nachweis für einen Zuzug der Kinder O., I. und S. am 9. Januar 1973 nicht erbracht.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 begehrte die Klägerin abermals, ihr wegen Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung eine höhere Rente zu gewähren. Ihre Kinder seien, anders als von der Beklagten zu Grunde gelegt, bereits am 9. Januar 1973 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie bezog sich wiederum auf die Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts der Gemeinde R. vom 26. Januar 2004, in der Entsprechendes bestätigt worden sei.

Mit Bescheid vom 25. September 2012 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Rente mit der Begründung ab, die Zuzugsdaten der Kinder O., I. und S. seien der Rentenberechnung entsprechend der amtlichen Bestätigung mit dem 9. Juli 1975 zutreffend zu Grunde gelegt worden. Im Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin sich zur weiteren Begründung auf das bereits erwähnte, im Reisepass ihres Sohnes O. eingetragene Datum bezog, wodurch das Einreisedatum 9. Januar 1973 bestätigt werde, wandte sich die Beklagte nochmals an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde R. Dieses führte mit Schreiben vom 21. März und 25. Juni 2013 wiederum aus, die Klägerin sei nach den noch zugänglichen Meldeunterlagen am 10. September 1973 aus der Türkei nach R. zugezogen, während ihr Ehemann dort bereits seit Januar 1973 wohnhaft gewesen sei. Die Kinder O., I. und S. seien am 9. Juli 1975 nachgezogen. In der Bescheinigung vom 26. Januar 2004 sei irrtümlich die erste Anmeldung des Ehemanns zum 9. Januar 1973 für die gesamte Familie angegeben worden. Beigefügt waren Kopien der die Familie der Klägerin betreffenden "Einwohnerkarte". Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2013 zurück.

Am 27. August 2013 erhob die Klägerin dagegen beim SG Klage (S 4 R 2984/13) und stützte ihr Begehren wiederum auf die Aufenthaltsbescheinigung vom 26. Januar 2004 und die Eintragung im Reisepass ihres Sohnes O ... Dieser sei am 9. Januar 1973 vom Konsulat in S. ausgestellt worden. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe die Kinder am 9. Januar 1973 am Flughafen in S. abgeholt.

Das SG holte eine Auskunft des Einwohnermeldeamts der Gemeinde R. ein, das wiederum bestätigte, dass die Kinder O., I. und S. am 9. Juli 1975 aus der Türkei nach R. am S. zugezogen seien. Beigefügt waren wiederum Kopien der erwähnten "Einwohnerkarte".

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2014 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Berücksichtigung der im Streit stehenden Zeiten erfordere eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Da ein beständiger Aufenthalt der Kinder O., I. und S. im Bundesgebiet durch die Meldekartei der Gemeinde R. erst ab 9. Juli 1975 nachgewiesen sei, komme die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in dem davorliegenden Zeitraum seit 9. Januar 1973 nicht in Betracht.

Im von der Klägerin hiergegen angestrengten Berufungsverfahren hat der 10. Senat des LSG Baden-Württemberg (L 10 R 1267/14) Einsicht in den (für ungültig erklärten) Reisepass des O. genommen und eine auszugsweise Übersetzung veranlasst.

Mit Bescheid vom 8. August 2014 berechnete die Beklagte die der Klägerin gewährte Rente mit einem Zuschlag für Kindererziehung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 neu.

Mit Urteil vom 25. September 2014 wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin im Verfahren L 10 R 1267/14 zurück.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 9. Februar 2015 Regelaltersrente ab dem 1. Februar 2015. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Februar 2015 Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 zurückwies.

Am 26. November 2015 erhob die Klägerin Klage "gegen die ganzen Rentenbescheide" beim SG (S 15 R 3951/15).

Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 stellte die Beklagte die Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten neu fest und nahm "die Bescheide" insoweit gemäß § 44 SGB X zurück. Sie berücksichtigte hierbei Berücksichtigungszeiten und Kindererziehungszeiten wie im Bescheid vom 28. April 1998.

Am 14. Juli 2016 erklärte die Klägerin das Verfahren S 15 R 3951/15 in der nichtöffentlichen Sitzung des SG für erledigt.

Am 5. August 2016 beantragte die Klägerin (mit Schreiben vom 1. August 2016) beim SG die Fortsetzung des Verfahrens und legte eine Bescheinigung der Gemeinde R. vom 29. Juli 2016 vor, in der diese bestätigt, dass am 1. Februar 1973 S. Y., die Klägerin selbst, O., I. und S. Yildiz in die Gemeinde zugezogen seien. Das SG leitete dieses Schreiben an die Beklagte weiter, wo es am 12. August 2016 einging. Außerdem leitete sie das Schreiben der Klägerin vom 10. August 2016 (Eingang beim SG: 15. August 2016), mit dem diese eine neue Entscheidung beantragte, an die Beklagte weiter.

Auf Anfrage der Beklagten übermittelte die Gemeinde R. ihr erneut ihr Schreiben vom 21. März 2013. Unter dem 16. August 2016 erstellte sie zudem der Klägerin eine korrigierte Aufenthaltsbescheinigung. Irrtümlicherweise sei in der Bescheinigung vom 29. Juli 2016 die erste Anmeldung des S. Y. auf die gesamte Familie bezogen worden. Jedoch sei zu diesem Termin nur S. Y. zugezogen. O., I. und S. seien am 9. Juli 1975 zugezogen.

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag vom "10.08.2016" mit Bescheid vom 25. August 2016 ab. Die Widerspruchsstelle wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 25. August 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 zurück.

Die Klägerin erhob am 03. November 2016 Klage beim SG. Das Verfahren erhielt das Aktenzeichen S 15 R 3426/16.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2017 ab. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 7 R 432/17) wies das LSG mit Urteil vom 21.09.2017 zurück und führte zur Begründung aus, dass sich der Senat der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 25. September 2014 im Verfahren L 10 R 1267/14 anschließe und dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X für eine (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 28. April 1998 nicht erfüllt seien.

Die Beklagte berechnete mit Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2018 aufgrund einer Änderung des aktuellen Rentenwerts gemäß §§ 65, 69 Abs. 1 SGB VI die Altersrente der Klägerin neu und erhöhte die Rente von vormals 894,46 Euro auf nunmehr 923,29 Euro.

Die Klägerin wandte sich hiergegen mit dem Widerspruch vom 13.06.2018 mit dem Begehren einer Überprüfung der Rentenzahlung und unter Verweis darauf, dass sie mit ihren Kindern am 09.01.1973 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2018 zurück und führte aus, dass die Rentenanpassungsmitteilung lediglich die Berücksichtigung des durch den Gesetzgeber mit einer Verordnung festgelegten aktuellen Rentenwertes regele. Hinsichtlich der von der Klägerin abermals geltend gemachten Anerkennung von Kindererziehungszeiten wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da in der streitgegenständlichen Rentenanpassungsmitteilung keine Entscheidung über Kindererziehungszeiten oder Anrechnungszeiten getroffen worden sei.

Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 18.09.2018 am 20.09.2018 bei der Beklagten Klage, welche das Schreiben an das SG weiterleitete (Eingang beim SG am 25.10.2018). Die Klägerin trug zur Klagebegründung vor das die Gemeinde R. am S. bestätigt habe, dass die Kinder sich bereits seit dem 09.01.1973 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätten. Dies sei auch so in den alten Pässen vermerkt. Im Übrigen sei die gesamte Berechnung durch die Beklagte unzutreffend. Die Beklagte habe bei der Rentenberechnung die Beitragszahlungen der Klägerin als auch deren Arbeitgeber unzutreffend gespeichert. Auch Arbeitslosigkeitszeiten insbesondere durch die Arge seien nicht voll berücksichtigt.

Das SG zog die Akten der vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren mit den Aktenzeichen S 4 R 2984/13, S 15 R 3951/15, L 6 R 1654/05, L 10 R 1267/14 und L 7 R 432/17 zu diesem Verfahren bei.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2019 ab und führte zur Begründung aus das die Klage bereits unzulässig sei, da die Anerkennung der Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten nicht Regelungsgegenstand der durch die Klägerin angegriffenen Entscheidung der Beklagten sei. Der Regelungsgehalt des Rentenanpassungsbescheides beschränke sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die Höhe der Rentenanpassung und stelle insoweit einen selbständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen sei. In diesem Bescheid werde ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Eine Rentenanpassungsmitteilung treffe hingegen keine Entscheidung über die Rentenart, die Rentenhöhe sowie den Beginn und gegebenenfalls die Dauer des zuerkannten subjektiven Rechts auf Rente, sondern setze einen solchen "Grundbescheid" voraus (BSG, Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: B 4 RA 41/02 R, juris). Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren anbringe, dass Rentenbeitragszahlungen durch Sie und den Arbeitgeber durch die Beklagte nicht voll berücksichtigt worden seien ebenso Zahlungen aufgrund von Arbeitslosigkeit, sei die Klage im Hinblick auf dieses Vorbringen bereits mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig.

Die Klägerin hat gegen den am 20.04.2019 zugestellten Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 22.04.2019 Berufung beim SG eingelegt, welches die Berufung an das LSG weiterleitete (Eingang beim LSG am 29.04.2019). Die Klägerin hat zur Begründung ausgeführt, dass das Vorgehen kriminell sei und beantragt werde, die kompletten Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.

Die Klägerin hat am 25.06.2019 eine Rentenanpassung zum 01.07.2019 (neue Rentenhöhe ab dem 01.07.2019 864,66 Euro) vorgelegt und mitgeteilt das die Klage erweitert werde und der Bescheid ebenfalls einzubeziehen sei, da er falsch sei.

Die Berichterstatterin hat das Verfahren mit den Beteiligten am 14.08.2019 in einer nichtöffentlichen Sitzung erörtert und darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich aussichtslos sei, da soweit die Klägerin mit der Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2018 sowie zum 01.07.2019 die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten geltend mache, unzulässig sei da dies nicht Gegenstand der Rentenanpassungsmitteilung sei. Soweit die Klägerin dies begehre, müsse sie den Grundrentenbescheid vom 09.02.2015 bzw. den Bescheid vom 28.11.1997nach § 44 SGB X überprüfen lassen. Zudem habe das LSG bereits in drei Entscheidungen über die geltend gemachten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten entschieden. Soweit die Berechnung der Rente auch bezüglich gespeicherter Beschäftigungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit gerügt werde, sei konkret vorzutragen, welche Zeit konkret in welcher Höhe falsch berechnet sei. Zudem könne dies ebenfalls nicht zulässigerweise Gegenstand des Verfahrens sein, da die Beklagte hierüber in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden habe. Es besteht die Möglichkeit, dass der Senat bei Fortführung des Berufungsverfahrens die Berufung als offensichtlich aussichtslos ansehe und über die Auferlegung von Mutwillenskosten berate. Die Klägerin wurde über diese Möglichkeit ausdrücklich belehrt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18.10.2019 die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin nach vorheriger Anhörung der Beteiligten übertragen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.04.2019 sowie den Bescheid der Beklagten über die Rentenanpassung zum 01.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2018 sowie den Bescheid der Beklagten über die Rentenanpassung zum 01.07.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen ihr unter Anerkennung der Zeit vom 09.01.1973 bis zum 28.02.1973 als Kindererziehungszeit für die Tochter S. sowie der Zeit vom 09.01.1973 bis zum 08.07.1975 als Berücksichtigungszeit für die Kinder O., I. und S. eine höhere Regelaltersrente ab Rentenbeginn zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen weiteren Gerichtsakten aus den vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da die Klägerin höhere laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Über die Berufung konnte die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2019 entschieden hatte und die Berufung der Berichterstatterin durch Beschluss des Senates nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen worden war. Der Senat hat keine Gründe feststellen können, die eine Entscheidung durch den ganzen Senat erforderlich machen, solche waren auch nicht in der Anhörung von den Beteiligten mitgeteilt worden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in Gestalt der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2018 sowie der Bescheid der Beklagten in der Gestalt der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage weitere Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung geltend macht, hat die Beklagte hierüber in den Rentenanpassungsmitteilungen nicht entschieden. Bei einer Klage gegen eine Rentenanpassungsmitteilung hat das Gericht ausschließlich über den Grad der Anpassung der Rente zu entscheiden. In einem solchen Verfahren kann dem Kläger keine höhere Rente mit Rückwirkung zugesprochen werden (Hessisches LSG, Urteil vom 06. Juli 2018, L 5 R 86/17, juris). Rentenanpassungsmitteilungen enthalten zwar selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 62/02 R, juris).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung der Vorgabe des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01. Juli 2018 (Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2018) sowie zum 1. Juli 2019 (Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2019) entspricht. Dass der dort ausgewiesene aktuelle Rentenwert unzutreffend ermittelt worden sei und seinerseits nicht den normativen Vorgaben (vgl. § 68, § 68a und § 69 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI)) entsprechen könnte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgebracht worden.

Soweit die Berechnung der Rente auch bezüglich gespeicherter Beschäftigungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit von der Klägerin gerügt wurde, ist die Klage unzulässig, da die Beklagte hierüber nicht in den angefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen entschieden hat. Zudem hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt näher dargelegt, welche Zeit konkret in welcher Höhe ihrer Ansicht nach falsch berechnet wurde. Allein der pauschale Verweis, es seien Zeiten der Arbeitslosigkeit falsch gespeichert, reicht ohne weitere Angabe des konkreten Zeitraums hierzu nicht aus.

Das SG hat daher zutreffend entschieden, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Klägerin begehrte Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg war. Der 7. Senat hat in seinem Urteil vom 21. September 2017 im Verfahren L 7 R 432/17 unter Bezugnahme aus das Urteil des 10. Senats vom 25. September 2014 im Verfahren L 10 R 1267/14 zu der begehrten Anerkennung von weiteren Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausgeführt:

"Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin im Hinblick auf die Kinder O., I. und S. in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 09.01.1973 bis 08.07.1975 nicht. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin ihre Kinder in dieser Zeit entsprechend der allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI im Bundesgebiet erzog. Diese anspruchsbegründende Tatsache muss erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsache als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich weder aus der Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts der Gemeinde R. vom 26.01.2004 noch aus der Eintragung des Datums 09.01.1973 im Personalausweis des Sohnes O. Y. herleiten, dass sich ihre Kinder O., I. und S. auch schon vor dem 09.07.1975, und zwar seit dem 09.01.1973 im Bundesgebiet aufhielten und hier von ihr erzogen wurden. Dies legte bereits das SG in dem Verfahren S 10 R 2596/04 im Gerichtsbescheid vom 07.04.2005, auf dessen Begründung der 6. Senat des LSG in dem sich anschließenden Berufungsverfahren L 6 R 1654/05 in seinem Urteil vom 04.05.2006 Bezug nahm, mit überzeugender Begründung dar. Insbesondere führte die Gemeinde R. schon seinerzeit gegenüber dem 6. Senat im Schreiben vom 11.07.2005 klar und zweifelsfrei aus, dass die zuvor unter dem 26.01.2004 ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei und wie sich das Auftreten dieser Fehler erklären lässt. Dies macht hinreichend deutlich, dass diese Bescheinigung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. Sie ist daher auch nicht geeignet, den Zuzug der Kinder O., I. und S. ins Bundesgebiet am 09.01.1973 zu beweisen. Mit den vom 6. Senat seinerzeit durchgeführten weiteren Ermittlungen konnte der geltend gemachte Zuzugstag gleichermaßen nicht nachgewiesen werden. Dem entsprechend nimmt der erkennende Senat auf die Ausführungen im Urteil des 6. Senats vom 04.05.2006 in vollem Umfang Bezug.

Neue Gesichtspunkte, die nunmehr eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihres neuerlichen Überprüfungsantrags ihre Rechtsauffassung erneut lediglich auf die in Rede stehende Aufenthaltsbescheinigung vom 26.01.2004 und die Eintragung im Personalausweis ihres Sohnes O. gestützt und keine neuen Unterlagen vorgelegt, die das von ihr behauptete Zuzugsdatum bestätigen. Die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Aufenthaltsbescheinigung hat die Gemeinde R. am S. auf die nochmalige Rückfrage der Beklagten im Widerspruchsverfahren aber mit Schreiben vom 21.03.2013 erneut bestätigt und dies auf die sodann auch noch seitens des SG im anschließenden Klageverfahren erfolgte Anfrage wiederum bekräftigt (vgl. Schreiben vom 26.11.2013). Anhaltspunkte dafür, dass die den Auskünften zu Grunde liegende "Einwohnerkarte", die handschriftliche, offenbar zeitnah gefertigte Eintragungen bezüglich des Zuzugs der Klägerin, deren Ehemann sowie der gemeinsamen Kinder aus der T. enthält, fehlerhaft sein könnten, sieht der Senat nicht. Schließlich belegt auch die Eintragung des 09.01.1973 im Personalausweis des Sohnes der Klägerin O. Y. – wie das SG im Gerichtsbescheid vom 07.04.2005 schon zutreffend darlegte – nicht dessen Zuzug ins Bundesgebiet an diesem Tag. Wie die vom Senat veranlasste Übersetzung der entsprechenden Seite 52 aus dem T. bestätigt hat, handelt es sich bei der in Rede stehenden Eintragung um das Ausstellungsdatum des Ausweises. Eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird damit nicht belegt."

Der 7. Senat hat des Weiteren in seinem Urteil vom 21. September 2017 ausgeführt:

"Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an. Aus dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren ergibt sich nichts Anderes. Die Klägerin hat zwar die "Aufenthaltsbescheinigung" der Gemeinde R. vom 29. Juli 2016 vorgelegt, in der bescheinigt wird, dass die Kinder O., I. und S. am 1. Februar 1973 zugezogen seien. Diese Aufenthaltsbescheinigung ist aber inhaltlich unrichtig, weswegen die Gemeinde R. – bereits im Verwaltungsverfahren – unter dem 16. August 2016 eine korrigierte Bescheinigung vorgelegt und darin (erneut) ausgeführt hat, dass die Kinder O., I. und S. erst am 9. Juli 1975 zugezogen seien.

Hinsichtlich des Reisepasses – im oben zitierten Urteil des 10. Senats als Personalausweis bezeichnet – des Sohnes O. ist noch zu ergänzen, dass dort zwar als Ausstellungsdatum der 9. Januar 1973, als Ausstellungsort und Ort der Anmeldung aber die türkische Stadt Adana genannt ist (siehe die auszugsweise Übersetzung des Reisepasses auf Bl. 31 der Akte im Verfahren L 10 R 1267/14). Dies widerlegt die Behauptung der Klägerin, der Sohn O. hätte sich am 9. Januar 1973 bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Auch die Behauptung der Klägerin im Klageverfahren S 4 R 2984/13, der Ausweis sei am 9. Januar 1973 vom Konsulat in Stuttgart ausgestellt worden, erweist sich damit als unzutreffend."

Die durch ihren Sohn O. vertretene Klägerin hat im vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren den Vortrag aus den vorangegangenen Verfahren wiederholt. Neue Gesichtspunkte wurde nicht vorgetragen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des 10. Senats in seinem Urteil vom 25. September 2014 im Verfahren L 10 R 1267/14 sowie des 7. Senats in seinem Urteil vom 21. September 2017 im Verfahren L 7 R 432/17 nach eigener Prüfung an, wobei die Klage und Berufung bereits – wie bereits ausgeführt wurde – unbegründet ist, da die begehrten Zeiten nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen sind.

Nach alledem musste die Berufung der Klägerin ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Darüber hinaus werden der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Kosten i.H.v. 225,00 EUR auferlegt. Die Klägerin ist durch einen entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin im Erörterungstermin vom 14.08.2019 auf die Missbräuchlichkeit der Prozessführung hingewiesen worden, hat aber dennoch den Rechtsstreit fortgeführt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG ist ein Missbrauch dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Die Prozessführung der Klägerin ist vorliegend missbräuchlich, da die angefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen die begehrten Kindererziehungszeiten nicht regeln und insofern die Beklagte zu Recht den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Überdies hat das LSG Baden-Württemberg bereits in drei Entscheidungen in den Verfahren L 6 R 1654/05, L 10 R 1267/14 und L 7 R 432/17 über die begehrte Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bereits ab dem 09.01.1973 entschieden und ist in keinem der drei Entscheidungen der Auffassung der Klägerin gefolgt. Die Klägerin hat im vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern allein den Vortrag aus den vorangegangenen Verfahren wiederholt. Nachdem die Klage und Berufung der Klägerin bereits drei Mal ab- bzw. zurückgewiesen wurde, muss sich jedem Einsichtigen aufdrängen, dass die Rechtsverfolgung völlig aussichtslos erscheint. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat der Senat der Klägerin daher Kosten in Höhe des Mindestbetrags von 225,00 EUR auferlegt.

Außerdem hat die Klägerin die Hälfte der von Gesetzes wegen durch die Beklagte zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr als regelmäßig anfallende Gerichtskosten bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln der Klägerin wäre auch dieser Gerichtskostenanteil daher vermeidbar gewesen. Er ist somit durch die Klägerin in dieser Höhe der Beklagten zu erstatten (vgl. BSG 27.04.1994 - 10 Rar 10/93 - juris; LSG Baden-Württemberg 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 RdNr. 13, 15). § 192 SGG i.d.F. ab 02.01.2002 ist insoweit eine Sonderregelung zu §§ 193 Abs. 4, 186 Abs. 1 SGG und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten i.H.v. 112,50 EUR (h.M., vgl. Leitherer, a.a.O. RdNr 1a, 13 m.w.N.).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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