L 4 R 144/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 6182/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 144/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Regelaltersrente streitig.

Der 1952 in Rumänien geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Vom 26. Mai 1969 bis 30. September 1971 besuchte er eine Schule in Rumänien und vom 1. Oktober 1971 bis 23. Juni 1976 absolvierte er ein Hochschulstudium am Polytechnischen Institut B. (Abschluss Dipl.-Ing.). Am 15. September 1976 nahm er erstmals eine Erwerbstätigkeit in Rumänien auf. Nach eigenen Angaben ist er im September 1988 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Vom 13. Februar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 besuchte er einen Deutsch-Sprachlehrgang des G.-Instituts an der Volkshochschule St. Seinem Antrag auf Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit wurde am 12. April 2000 entsprochen. Zuletzt bezog der Kläger Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit.

Am 21. August 2017 beantragte der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente, welche ihm mit Bescheid vom 13. September 2017 ab dem 1. Dezember 2017 in Höhe von EUR 417,10 brutto/EUR 371,84 netto bewilligt wurde. Für die Schulausbildung bzw. das Studium in Rumänien vom 26. Mai 1969 bis 23. Juni 1979 sowie für den Deutschkurs vom 13. Februar 1989 bis 30. November 1989 berücksichtigte sie dabei jeweils Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung der Rente wird auf den Inhalt des Bescheids vom 13. September 2017, insbesondere auf die beigefügten Anlagen, verwiesen. Zudem bezieht der Kläger eine rumänische Rente, nach eigenen Angaben in Höhe von EUR 135,00 monatlich.

Mit Schreiben vom 27. September 2017, eingegangen bei der Beklagten 28. September 2017, erhob der Kläger sinngemäß Widerspruch und bat um Korrektur seines Rentenbescheides. Mit der Berechnung der Entgeltpunkte bestehe kein Einverständnis. In seiner Rentenauskunft seien zwar die Studien- und Arbeitszeiten, die er in Rumänien absolviert habe, eingetragen, die hieraus resultierenden Entgeltpunkte hätten jedoch keinen Einfluss auf die gesamten Entgeltpunkte. Zudem sei auch der Lehrgang für deutsche Sprache am G.-Institut vom 13. Februar 1989 bis 31. Dezember 1989 nicht anerkannt worden.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang des Widerspruchs und erläuterte u.a., für Dezember 1989 habe keine Anrechnungszeit anerkannt werden können, da Anrechnungszeiten wegen Zeiten schulischer Ausbildung für maximal acht Jahre (= 96 Monate) anerkannt werden könnten. Weiter führte die Beklagte aus, dass gemäß § 74 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet würden. Dies bedeute, dass für diese Zeiten keine Entgeltpunkte ermittelt würden.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 teilte der Kläger mit, die Beklagte habe seine Frage bezüglich seiner in Rumänien gearbeiteten Zeiten nicht beantwortet. Für die Arbeitszeiten, die er in Rumänien absolviert und Rentenbeiträge gezahlt habe, seien keine Entgeltpunkte berechnet worden. Er habe Bekannte aus Rumänien, denen die rumänischen Arbeitszeiten anerkannt worden seien. Bei diesen sei dann gegebenenfalls die rumänische Rente von der deutschen Rente abgezogen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien seine Zeiten der Hochschulausbildung zu bewerten. Darüber hinaus könne der Lehrgang für die deutsche Sprache am G.-Institut nicht als allgemeine Schulausbildung eingestuft werden, da das Erlernen der deutschen Sprache im Rahmen seiner sozialen Integration und natürlich, um sein Metier in Deutschland ausüben zu können, unerlässlich gewesen sei. Ohne den Sprachkurs hätte er nicht als Diplom-Ingenieur arbeiten können, daher müsse der Sprachkurs als berufliche Weiterbildung eingestuft werden. Zudem müsse man bedenken, dass er mit 38 Jahren seine Schulausbildung schon längst hinter sich gelassen habe und in Deutschland in seinem bereits erlernten Beruf habe arbeiten wollen. Er habe weder eine allgemeine Schulausbildung angestrebt, noch benötigt. Er habe zu der Zeit Sozialhilfe erhalten und die Deutschkurse als Arbeitsvorbereitungsmaßnahme bezahlt bekommen. Unter anderem habe er dort auch gelernt, Bewerbungen zu schreiben. Insofern werde die festgelegte Höchstdauer von acht Jahren für die allgemeine Schulausbildung nicht überschritten.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 als unbegründet zurück. Nachdem der Kläger nicht unter den Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG) falle, weil er weder Vertriebener noch Spätaussiedler sei, könne eine Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Arbeitszeiten nach §§ 15, 16 FRG nicht erfolgen. Folglich könne auch eine dem Kläger im Herkunftsgebiet zustehende rumänische Rente nicht nach § 31 FRG auf die deutsche Rente angerechnet werden. Arbeitszeiten aus Rumänien könnten lediglich im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften soweit berücksichtigt werden, als der rumänische Versicherungsträger der Beklagten die Anerkennung dieser Zeiten in seinem Rechtssystem bestätige. Die Berücksichtigung der rumänischen Arbeitszeiten wirke sich jedoch nur unter einer besonderen Konstellation geringfügig auf die Höhe der deutschen Rente aus. Generell seien diese Zeiten nur für die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen heranzuziehen. Im Falle des Klägers hätten die rumänischen Arbeitszeiten, welche nach den europäischen Rechtsvorschriften anrechenbar seien, keine Auswirkung auf die Rentenhöhe. Hinsichtlich der Zeiten des Hochschulbesuchs sei der Ausschluss von einer Bewertung nach § 74 Satz 4 SGB VI zu beachten. Deutsch-Sprachlehrgänge für Spätaussiedler und deren Ehegatten und Kinder seien Schulausbildung, wenn der Lehrgang Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen habe. Unbeachtlich sei insoweit, dass der Unterricht nur in einem Fach erteilt worden sei. Sprachkurse für Ausländer zur sprachlichen und sozialen Eingliederung seien - unabhängig vom Personenkreis und Alter - Schulausbildung, wenn diese Ausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen habe. Eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung sei somit für den Zeitraum des Sprachkurses des Klägers nicht zu beanstanden. Unter Beachtung der Höchstdauer von acht Jahren nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI habe diese Zeit daher längstens bis 30. November 1989 berücksichtigt werden können. Der gleichzeitige Bezug von Sozialhilfe ergebe keinen Anspruch auf eine besondere rentenrechtliche Zeit. Die Berechnung der Rente im Bescheid vom 13. September 2017 sei daher nicht zu beanstanden.

Hiergegen erhob der Kläger am 8. November 2017 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Er wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trug ergänzend vor, die Nichtanerkennung rumänischer Arbeitszeiten sei diskriminierend. Das FRG solle die Rentenansprüche derjenigen regeln, die nach Deutschland als "Fremde" gekommen seien. Dass es aber nur auf Vertriebene und denen gleichgestellte Personen, Spätaussiedler oder Heimatlose Anwendung finde, sei eine Diskriminierung von Menschen anderer Herkunft. Dies stelle einen klaren Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) dar. Es erschließe sich nicht, warum etwa Aussiedler so gestellt würden, als hätten sie ein im Herkunftsland zurückgelegtes Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Die geschichtlichen Hintergründe seien bekannt, insbesondere, dass die Vertriebenen und Spätaussiedler schwer unter den Folgen des Krieges gelitten hätten, weshalb sie unterstützt und entschädigt werden mussten. Aussiedler seien jedoch deutsche Auswanderer, deren Urahnen freiwillig die deutschen Gebiete verlassen hätten, um in andere Gebiete zu siedeln und dafür unter anderem mit Landbesitz belohnt zu werden. Sie hätten später unter dem kommunistischen Regime gelitten. Dies hätten jedoch alle, unabhängig von ihrer Herkunft, Rumänen wie Deutsche. Die Aussiedler kämen demzufolge nur aufgrund ihrer deutschen Abstammung in den Genuss des FRG. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Eingliederungsprinzip für diese Menschen, aber nicht für ihn gelten solle, der seit 29 Jahren in Deutschland lebe, deutscher Staatsbürger sei und seine Integration erfolgreich durchgeführt habe. Da das FRG auf ihn nicht angewandt werde, sei er gezwungen im Alter Sozialleistungen zu beantragen. Dies verletze ihn in seiner Würde und verstoße gegen Art. 1 GG.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2018 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Er habe mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Bewertung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten mit Entgeltpunkten. Eine Bewertung mit Entgeltpunkten nach § 70 SGB VI für Beitragszeiten im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1 a, 54 SGB VI scheide aus, weil für die genannten Zeiten unstreitig keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind. Darüber hinaus fänden auch die Vorschriften des FRG, die nach §§ 15 ff. FRG eine Gleichstellung ausländischer Rentenbeitragszeiten mit solchen nach Bundesrecht ermöglichen, auf den Kläger keine Anwendung. Dieser sei nicht als Vertriebener oder als Spätaussiedler anerkannt und werde damit nicht vom Anwendungsbereich des FRG erfasst. Gegen die Vorschriften des FRG bzw. des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des FRG auf den Kläger stelle keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil ein sachlicher Grund ("Kriegsfolgenschicksal") für die Einbeziehung nur anerkannter Vertriebener sowie Spätaussiedler in die entsprechenden Begünstigungen des FRG bestehe. Der Kläger sei durch die Nichtanwendbarkeit des FRG und dem damit einhergehenden erforderlichen Bezug von Sozialleistungen nicht in seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, da der Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) keine Verletzung der Menschenwürde darstelle. Es sei vielmehr Aufgabe der Sozialhilfe, eine solche Verletzung zu verhindern, nämlich dem einzelnen Leistungsberechtigten die Führung seines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche. Da die in Rumänien zurückgelegten Zeiten nicht mit Entgeltpunkten berücksichtigt werden könnten, habe die Beklagte zutreffend eine so genannte zwischenstaatliche Berechnung der klägerischen Rente vorgenommen, indem sie zunächst einen theoretischen Rentenbetrag aus allen in Europa zurückgelegten Zeiten berechnet habe (Bewertung der ausländischen Zeit mit dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus deutschen Beiträgen) und sodann den tatsächlichen Betrag aus dem Verhältnis der eigenen Versicherungszeiten aus den Versicherungszeiten in allen Mitgliedsstaaten errechnet habe. Der Kläger habe gemäß § 74 Satz 4 SGB VI auch keinen Anspruch auf eine Bewertung seiner Hochschulzeiten (1. Oktober 1971 bis 23. Juni 1976) mit Entgeltpunkten. Auch ein Anspruch auf Bewertung der Zeiten des Deutschkurses (13. Februar 1989 bis 31. Dezember 1989) mit Entgeltpunkten bestehe nicht. Zu Recht habe die Beklagte diese Zeit als Zeit der schulischen Ausbildung berücksichtigt und sie gemäß § 74 Satz 4 SGB VI nicht mit Entgeltpunkten bewertet. Der Deutschkurs stelle keine berufsvorbereitende Maßnahme dar, so dass sie nicht im Rahmen einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung nach § 74 Satz 1 bis 3 SGB VI zu bewerten sei.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. Januar 2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass der Begriff des Aussiedlers kein relevanter Rechtsbegriff sei. Vielmehr erfülle er, der Kläger, dessen Voraussetzungen mit Ausnahme der deutschen Volkszugehörigkeit. Bezüglich der Bewertung der Hochschulausbildungszeiten werde das Urteil nicht angefochten.

Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),

den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 10. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2017 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeiten vom 15. September 1976 bis 1. Oktober 1988 als Pflichtbeitragszeiten sowie der Zeit vom 13. Februar 1989 bis 31. Dezember 1989 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Ergänzend hat sie vorgebracht, dass berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach der gesetzlichen Definition in § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf die Aufnahme einer Berufs(erst)ausbildung vorbereiteten oder eine Berufsreife vermittelten bzw. hierauf vorbereiteten. Es gehe dabei vor allem um den Abbau von Defiziten unterschiedlichster Art, die die Eingliederung oder die Aufnahme einer Ausbildung erschwerten oder verhinderten. Von der Bundes¬agentur für Arbeit geförderte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen würden als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI berücksichtigt. Hiervon abzugrenzen seien jedoch die Deutsch-Sprachkurse für Ausländer zur sprachlichen und sozialen Eingliederung, die bei überwiegender Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft lediglich "Schulausbildung" im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI seien. Die intensive Sprachvermittlung und Deutschförderung diene insoweit der Behebung eines Defizits, welches nicht (nur) der Aufnahme einer Berufsausbildung, sondern der Aufnahme einer jeden versicherungspflichtigen Beschäftigung entgegenstehe. Da bei Sprachkursen für Ausländer die Vermittlung der deutschen Sprache gegenüber einer Berufsorientierung im Vordergrund stehe, verbleibe es bei der Wertung als Schulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch nicht der Zulassung, denn der Kläger begehrt höhere Rentenleistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Die festgesetzte Rentenhöhe entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Rechtsgrundlage für das Begehren sind die Bestimmungen über die Berechnung von Renten nach dem SGB VI. Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt nach § 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VI einen vollen Entgeltpunkt. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs. 6, § 64 Nr. 1 bis 3 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfacht werden. Entgeltpunkte werden für Beitragszeiten ermittelt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Gemäß § 64 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller Entgeltpunkte u.a. auch für beitragsfreie Zeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

a) Bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers sind – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG – die vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten (15. September 1976 bis 1. Oktober 1988) nicht zu berücksichtigen, da für diese Zeiten keine Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gezahlt worden sind.

Diese Beitragszeiten sind auch nicht nach dem FRG zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der Renten¬versicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Voraussetzung ist, dass der Kläger zum Personenkreis gehört, für den das FRG Anwendung findet. § 1 FRG unterscheidet dafür fünf Fallgruppen: Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG oder Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind (§ 1a FRG), Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, die unabhängig von Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den für sie zuständigen ausländischen Versicherungsträger nicht in Anspruch nehmen können (§ 1b FRG), oder die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden (§ 1c FRG), heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben (§ 1d FRG), und schließlich - bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene - Hinterbliebene der genannten Personen (§ 1e FRG). Der Kläger gehört keiner dieser Fallgruppen an. Er ist weder im Sinne des § 1a FRG als Vertriebener oder (Spät-)Aussiedler anerkannt, noch kann er im Sinne des § 1b FRG den für ihn zuständigen rumänischen Versicherungsträger infolge der Kriegsauswirkungen nicht in Anspruch nehmen. Für die Zugehörigkeit zu einer der übrigen Fallgruppen ergeben sich von vornherein keine Anhaltspunkte. Abweichendes macht der Kläger selbst nicht geltend.

Der Ausschluss des Klägers von den Leistungen des FRG verletzt nicht das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Dieses enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (so schon Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Dezember 1951 - 1 BvR 220/51 – juris Rn. 34). Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Insoweit hat der Kläger aber bereits Anspruch auf Sozialleistungen wie andere Bedürftige auch. Soweit es nicht um die genannten Mindestvoraussetzungen geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderen gleichrangigen Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 23. Juni 1999 – B 5 RJ 44/98 R –, juris Rn. 20 m.w.N.).

Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Das BVerfG hat allerdings wiederholt betont, dass es Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche einzelnen Elemente eines zu regelnden Lebenssachverhalts er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Dabei ist sein Gestaltungsraum weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996 – 1 BvL 4/88 – juris Rn. 45ff. m.w.N.). Er ist erst überschritten, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen vornimmt, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BSG, Urteil vom 23. Juni 1999 – B 5 RJ 44/98 R –, juris Rn. 21 m.w.N.).

Diese sachlichen Gründe wurzeln vorliegend im gemeinsamen "Kriegsfolgenschicksal" deutscher Volkszugehöriger. Das BVFG konkretisiert die verfassungsrechtliche Bestimmung des Art.&8201;116 Abs.&8201;1 GG, nach dem auch die Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und deren Ehegatten und Abkömmlinge, die im Deutschen Reich Aufnahme gefunden haben, Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Mit diesen Regelungen hat die Bundesrepublik Deutschland Verantwortung nicht nur für die Deutschen aus den Ostgebieten des früheren Reiches, sondern auch für das Schicksal der in Ost-, Mittelost- und Südosteuropa sowie Mittelasien lebenden deutschen Minderheiten übernommen. Das BVFG ist Ausdruck der Solidarität der Deutschen mit den vertriebenen Volksdeutschen, die unter den Folgen der Nazi-Diktatur und des Zweiten Weltkriegs besonders leiden mussten (Bundesvertriebenengesetz, Einleitung Rn. 1, beck-online).

Zum Hintergrund der rechtlichen Entwicklung zitiert der Senat ergänzend aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine parlamentarische Anfrage (BTDrs. 13/9361 vom 3. Dezember 1997): "In der deutschen Rentenversicherung werden grundsätzlich weder aufgrund innerstaatlichen noch aufgrund zwischenstaatlichen Rechts ausländische Versicherungszeiten rentenerhöhend berücksichtigt. Insoweit werden alle Personen mit ausländischen Versicherungszeiten gleichbehandelt. Die Altersversorgung ist von dem Rentenversicherungsträger des Staates sicherzustellen, an den die Beiträge entrichtet worden sind. Nur für Deutsche, die infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen, Flucht und Vertreibung ihre Rentenansprüche gegen den Leistungsträger im Herkunftsgebiet verloren haben, macht das Fremdrentengesetz eine Ausnahme. Hiermit wird dem besonderen Vertreibungsschicksal Rechnung getragen, da in den Heimatgebieten der Spätaussiedler deutsche Volkszugehörige bis in die jüngste Vergangenheit hinein erhebliche Nachteile aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit erleiden mussten." Dem ist nichts hinzuzufügen (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2006 – L 4 RA 51/03 –, juris Rn. 30).

b) Die Berücksichtigung des Deutschkurses (13. Februar 1989 bis 31. Dezember 1989) als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere stellte der absolvierte Deutsch-Sprachkurs keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme dar.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat (Zeiten einer schulischen Ausbildung), wobei solche Zeiten insgesamt höchstens bis zu acht Jahre als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienen dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehindert war (vgl. BSG, Beschluss Großer Senat vom 9. Dezember 1975 - GS 1/75 – juris Rn. 27 m.w.N.). Dementsprechend können Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine wirksamen Pflichtbeiträge entrichtet werden konnten, auch keine Anrechnungszeiten sein (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 1976 – 11 RA 98/75 –, juris Rn. 11). Die Regelung verfolgt das Ziel, dem Versicherten einen gewissen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er sich über eine bestimmte Altersgrenze hinaus der für einen späteren Beruf notwendigen nicht versicherten Ausbildung unterzogen hat und deshalb keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen konnte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25. März 1998 – B 5/4 RA 85/97 R –, juris Rn. 15 m.w.N.). Mit Rücksicht auf die finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft hat der Gesetzgeber jedoch davon abgesehen, jede Ausbildung zu berücksichtigen, weil auch die Anerkennung von Ausbildungszeiten ein Akt des sozialen Ausgleichs und nicht die Gegenleistung der Versichertengemeinschaft dafür ist, dass der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten später höhere Verdienste erzielt und dementsprechend höhere Beiträge zahlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 –, BVerfGE 58, Rn. 98ff.). Auch wenn der erläuterte Tatbestand des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gleichermaßen den Besuch von Schulen wie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Anrechnungszeiten erfasst, bedarf es diesbezüglich in einem Rentenbescheid einer genauen tatbestandlichen Differenzierung, da in anderen rentenrechtlichen Vorgaben unterschiedliche Rechtsfolgen einerseits an eine Anrechnungszeit in Form des Schulbesuchs und andererseits an eine solche in Form der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geknüpft werden (vgl. Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl., § 58 Rn. 27). Namentlich stellen Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach § 74 Satz 4 SGB VI Anrechnungszeiten ohne Bewertung dar (vgl. auch die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 SGB VI), wohingegen Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in dem durch § 74 Satz 3 SGB VI vorgegebenen zeitlichen Höchstrahmen nach §§ 71 ff. SGB VI zu bewerten sind.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem SG davon aus, dass die Teilnahme an dem vom Kläger belegten Deutschkurs des G.-Instituts mit Prüfung durch die Volkshochschule St. nicht als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zu werten ist, sondern von der Beklagten zutreffend als Schulausbildung eingestuft wurde. Unter Schulbesuch versteht das Gesetz die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen und privaten Schulen, durch welche Zeit und Arbeitskraft des Schülers zumindest überwiegend beansprucht werden; unerheblich ist, wenn neben der allgemein bildenden Ausbildung auch Unterricht in weiteren Fächern erteilt wird, mit dem der Zugang zu besonderen Bereichen des Berufslebens erleichtert werden soll (z.B. bei Wirtschaftsoberschulen). Unter einer solchen Ausbildung ist die Teilnahme Lernender an einer Unterrichtsveranstaltung, die im Wesentlichen die üblichen Organisationsformen einer Schule hat, zu verstehen. Hierzu zählt vor allem die regelmäßige mündliche Erteilung von Unterricht im räumlichen Beisammensein von fachlich vorgebildeten Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern nach einem bestimmten Lehrplan für eine längere, im Wesentlichen feststehende Dauer. Die Ausbildung muss an einer Einrichtung erfolgen, die sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dem Begriff "Schule" unterordnen lässt, wobei nicht alle der o. g. Merkmale typischer schulischer Ausbildungsgänge erfüllt zu sein brauchen. Erfolgt die Ausbildung nicht an einer allgemein bildenden Schule mit Vollzeitunterricht, so ist im Rahmen einer Gesamtschau der Verhältnisse darauf abzustellen, ob die Ausbildung mit gleicher Regelmäßigkeit und Stetigkeit wie die typische Schulausbildung betrieben worden ist oder ob deren Gestaltung in der Verantwortung des Schülers lag (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Mai 2019, § 58 Rn. 97, 98). Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind nach § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hingegen alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Der Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Ob unmittelbar verwertbare berufliche Kenntnisse vermittelt werden, ist ebenso unerheblich wie die Einordnung als schulisch-theoretische oder praxisbezogene Maßnahme. Entscheidend ist vielmehr, dass diese in ihrer Ausrichtung auf eine Erwerbstätigkeit hinführt. Mit dieser Zielrichtung können Grundausbildungs-, Förder- und Motivationslehrgänge, Berufsfindung und Arbeitserprobung, aber auch Reha-Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und die Einzelförderung für Behinderte berufsvorbereitende Maßnahmen sein. Für eine wertende Gesamtbetrachtung ist festzustellen, ob die Maßnahme berufsorientiert ist oder ob hier vielmehr eine für die Persönlichkeitsentwicklung wichtige Integrationsmaßnahme oder Therapie durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang kann indizielle Bedeutung haben, in welchem Umfang den Teilnehmern der Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Aber auch die Vermittlung (nur, insbesondere) von Allgemeinwissen steht der Annahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht grundsätzlich entgegen, wenn es sich etwa um Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses handelt. Auch "allgemeinbildende Kurse" zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten können dazu zu rechnen sein. Ob der berufsvorbereitenden Maßnahme bereits eine (abgebrochene) Ausbildung vorangegangen ist oder nicht, ist ebenso unerheblich, wie die Aufnahme einer Ausbildung nach Abschluss der Maßnahme. Die Berufstätigkeit, auf die die Maßnahme hinführt, muss auch nicht die erste Tätigkeit des Versicherten sein (Dankelmann, a.a.O., § 58 Rn. 32 m.w.N.). Eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit oder die Förderungsfähigkeit nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung sind nicht erforderlich. § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI enthält insoweit einen eigenständigen rentenrechtlichen Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 24. Februar 2017 – L 5 R 173/14 – juris). Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 1997 auf die bisherige Bezugnahme in § 58 SGB VI auf § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verzichtet. Die tatsächliche Förderung als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme muss als Nachweis einer solchen Maßnahme angesehen werden, es sei denn, aus einer hierbei gewährten Leistung ergäbe sich, dass es sich um eine anders geartete Maßnahme gehandelt hat. Maßnahmen können dann nicht mehr als berufsvorbereitend angesehen werden, wenn sie der Fortbildung oder Umschulung dienen. Dem Sinn und Zweck einer Anrechnungszeit entsprechend muss die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Versicherten überwiegend in Anspruch genommen haben. Dies kann nicht gelten, wenn das Defizit, dessen Behebung die Maßnahme diente, gerade der Aufnahme einer jeden versicherungspflichtigen Beschäftigung entgegenstand (Gürtner, in: Kass¬Komm, 104. EL Juni 2019, § 58 SGB VI Rn. 52).

Die Teilnahme an besonderen für Ausländer eingerichteten Kursen, in denen die deutsche Sprache gelehrt wird, um in der Bundesrepublik einer Beschäftigung nachgehen zu können, sind nach Auffassung des Senats als Schulausbildung anzusehen (so auch Försterlin, in: GK-SGB VI/155 Mai 2010 Rn. 489), da ein solcher Kurs gerade nicht auf die Aufnahme einer bestimmten Berufstätigkeit gerichtet, sondern allgemein für die Aufnahme einer jeden versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich ist. Die objektive Ausrichtung solcher Kurse sind gerade nicht konkret berufsbezogen, sondern dienen der gesellschaftlichen Integration und damit vornehmlich der Allgemeinbildung. Der integrative und allgemeinbildende Aspekt des vom Kläger belegten Deutsch-Kurses des G.-Instituts mit Prüfung durch die Volkshochschule Stuttgart stand hierbei im Vordergrund, eine speziell berufliche Ausrichtung ist – weder im Hinblick auf den Maßnahmeträger noch das konkrete Unterrichtsfach "Deutsch als Fremdsprache" – zu erkennen. Anders wäre dies zu beurteilen gewesen, wenn der Sprachkurs auf den Erwerb von speziellen Sprachkenntnissen für die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers als Ingenieur ausgerichtet gewesen wäre.

Das Argument, das Erlernen der deutschen Sprache sei zwingende Voraussetzung einer Integration in den Arbeitsmarkt (Plagemann FD-SozVR 2017, FDSOZVR Jahr 388036), vermag kein anderes Ergebnis zu begründen, da der Erwerb von Sprachkenntnissen dem Grunde nach allgemeinbildend ist. Die Betroffenen sollen durch die vermittelten Deutschkenntnisse zu einer Verständigung im Alltags- und Berufsleben befähigt werden, ohne dass spezielle berufsbezogene Sprachkenntnisse vermittelt werden. Den allgemeinen Integrationskursen fehlt daher der Lernbezug zu einer konkreten Tätigkeit (BeckOK SozR/Wietfeld, 53. Ed. 1. Juni 2019, SGB VII § 2 Rn. 39). Anders dürfte dies nur dann zu bewerten sein, wenn es sich um einen berufsbezogenen Sprachkurs handelt, der gerade auf eine Integration in den Arbeitsmarkt zielt (LSG Hamburg, Urteil vom 23. August 2016 – L 3 U 69/13 – juris, Rn. 20-22; LWB/Schwerdtfeger Rn. 152a). Gerade diese Berufsbezogenheit ist dem vom Kläger vorgelegten Zertifikat des G.-Instituts nicht zu entnehmen. Eine Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit (Vorgängerin der Bundesagentur für Arbeit) ist nicht nachgewiesen, eine entsprechende Meldung an den Rentenversicherungsträger ist nicht erfolgt. Die Entscheidung des BSG vom 15. Juni 1976 (7 RAr 143/74 – juris), wonach bereits die Absicht des Behinderten, die im Förderungslehrgang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich zu nutzen, ausreichen sollte, eine Förderbarkeit nach dem AFG annehmen zu können, ist nach Auffassung des Senats nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar, da zum einen eine Förderung der Arbeitsverwaltung gerade nicht stattfand. Darüber hinaus betraf die Entscheidung des BSG den Kreis behinderungsbedingt noch nicht berufsreifer Personen, bei denen die Festlegung auf einen bestimmten Beruf vor der jeweiligen Fördermaßnahme in der Regel keinen Sinn machte. Dies triff auf den Kläger aber gerade nicht zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorlagen.
Rechtskraft
Aus
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