Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 577/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 776/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Folgekosten und Zinsen einer verspäteten Zahlung von bewilligtem Arbeitslosengeld I (Alg I).
Der 1973 geborenen Klägerin wurde von der Beklagten Alg I ab 01.09.2015 in Höhe von 36,19 EUR täglich bewilligt. Der Anspruch auf Alg ist seit 05.10.2016 erschöpft.
Mit Bescheid vom 22.02.2016 und Änderungsbescheid vom 23.02.2016, beide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.03.2016, stellte die Beklagte wegen Nichtteilnahme an einer Maßnahme den Eintritt einer Sperrzeit vom 12.01.2016 bis 01.02.2016 fest, hob die Bewilligung von Alg in diesem Zeitraum auf und forderte von der Klägerin überzahltes Alg I i.H.v. 687,61 EUR zurück. Mit Bescheid vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2016 stellte die Beklagte wegen Meldeversäumnissen Sperrzeiten vom 05.02.2016 bis 11.02.2016, 16.02.2016 bis 22.02.2016, 23.02.2016 bis 29.02.2016 und 01.03.2016 bis 07.03.2016 fest und hob die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 05.02.2016 bis 11.02.2016 und 16.02.2016 bis 07.03.2016 auf (Leistungsbetrag 0,00 EUR). Außerdem hob die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2016 die Bewilligung von Alg I ab 04.03.2016 wegen fehlender Verfügbarkeit der Klägerin auf. Hiergegen von der Klägerin eingelegte Widersprüche blieben wie sozialgerichtlicher Rechtsschutz (z.B. Beschlüsse des Senats vom 16.06.2016 - L 8 AL 1948/16 ER-B - und vom 25.03.2019 - L 8 AL 2385/18 -) erfolglos.
Am 02.03.2016 erhob die Klägerin Klage beim SG mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungen der monatlich fälligen 1.085 EUR pünktlich zum jeweiligen Monatsende zu zahlen, Folgekosten in tatsächlicher Höhe bei Versäumnis oder Verspätung ihrer Zahlungspflicht zu leisten sowie bei Verspätung der Zahlung Zinsen ab Fälligkeit zu zahlen. Sie trug zur Begründung vor, die Beklagte sei verpflichtet, ihr Alg I i.H.v. 1.085 EUR monatlich zum jeweiligen Monatsende auszuzahlen. Dies habe die Beklagte im Jahr 2015 getan. Seit Anfang des Jahres 2016 mangele es an der Zuverlässigkeit. Bereits im Januar 2016 sei keine Zahlung erfolgt, sondern erst unter Anrufung des SG im Verfahren S 8 AL 194/16 ER habe die Beklagte die ausstehende Zahlung geleistet. Im Februar 2016 habe die Beklagte erneut keine Zahlung geleistet wodurch ihr finanzielle Nachteile entstünden. Der Vermieter und auch der Stromversorger verlangten Verzugszinsen bei späterer Zahlung. Ihr Vermieter habe bereits damit gedroht, dass er in der verspäteten Zahlung einen Vertragsbruch sehe. Der Stromanbieter verlange bei Verzug Mahngebühren. Die Bank verlange bei Nichterfüllung der Lastschriften und eines Deckungsmangels des Kontos Verwaltungsgebühren. Diese Kosten müssten von der Beklagten getragen werden, dass diese durch ihr Fehlverhalten ausgelöst seien. Darüber hinaus werde sie und ihr minderjähriger Sohn in ihrer Existenz bedroht, da weder Lebensmittel noch Bekleidung etc. eingekauft werden könnten, weshalb bereits ein Eilantrag anhängig sei. Sie verfüge über kein Einkommen und sei von Alg I abhängig. Da sich die Beklagte wiederholt nicht an ihre eigens erstellten Rechtsverbindlichkeiten halte, sei auch zu erwarten, dass sie in Zukunft dieses Verhalten fortführen werde, weshalb eine Anrufung des Gerichtes notwendig und erforderlich sei. Der Verwaltungsaufwand, der durch das Verhalten der Beklagten entstanden sei, sei von enormem Ausmaß und sollte eingeschränkt werden. Außerdem nahm die Klägerin zu beim SG anhängigen Verfahren S 8 AL 575/16, S 8 AL 576/16, S 8 AL 577/16, S 8 AL 698/16, S 8 AL 784/16, S 8 AL 883/16 und S 8 AL 1581/16 Stellung, insbesondere, wonach die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.08.2018 verpflichtet sei, zu zahlen (Schriftsätze vom 30.03.2016 und 23.06.2016).
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klage sei unzulässig. Aufgrund ergangener Bescheide seien Leistungen nicht fällig.
Im Verlauf des Klageverfahrens wurde der Klägerin mit Bescheid vom 18.04.2016 erneut Alg I ab 14.04.2016 bewilligt. Mit Sperrzeitbescheid vom 16.08.2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.08.2016 bis 20.09.2016 sowie den Leistungsbetrag für diesen Zeitraum auf 0,00 EUR fest (vgl. auch Änderungsbescheid vom 17.08.2016). Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2016 erfolglos. Ein Abdruck dieses Widerspruchsbescheids wurde der Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2017 erneut übersandt, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie habe den Widerspruchsbescheid nicht erhalten. Weitere Bescheide der Beklagten vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2019 bezüglich des Zeitraums vom 21.09.2016 bis 05.10.2016, den Bescheid vom 04.10.2016 wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 21.09.2016 bis 13.12.2016, Erlöschensbescheide vom 04.10.2016 und 25. sowie 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 bzw. 10.11.2016 hob die Beklagte in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 02.02.2017 (S 18 AL 3002/16, S 18 AL 3683/16 und S 18 AL 3684/16) auf (Niederschrift vom 02.02.2017 - Blätter 249-251 Verwaltungsakte -). Mit Erlöschensbescheid vom 06.04.2017 stellte die Beklagte erneut den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Alg I ab 21.09.2016 auf.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2018 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Klage sei als vorbeugende Unterlassungsklage in Form der Leistungsklage zwar statthaft jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt unzulässig. Es sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Maßgebliches Kriterium für das Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses sei, dass ein erneutes, als widerrechtlich zu beurteilendes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten sei. Da der Anspruch der Klägerin auf Alg I verbraucht sei, Anhaltspunkte für neu erworbene Anwartschaften auf Alg I nicht vorlägen, das Risiko einer verspäteten Auszahlung durch die Beklagte nicht drohe, sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen den der Klägerin am 05.02.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.03.2019 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte sei zu einer pünktlichen Zahlung verpflichtet. Erfolge das, wie vorliegend, nicht, sei sie zum Schadensersatz gemäß Art. 34 GG verpflichtet. Zusätzlich falle nach § 288 BGB jeden Monat eine Verzugspauschale i.H.v. 40 EUR an. Wie das SG selbst vortrage, habe bis 31.08.2016 ein Anspruch auf Alg I bestanden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie das SG 8 Monate ignoriere und als keine Bedrohung einer verspäteten Zahlung ansähe. Fakt sei, dass ein verspäteter Zahlungseingang für sie schwerwiegende finanzielle Folgen gehabt habe. Es würden Lastschriften wie Miete, Strom und Telefon am Ersten eines Monats abgebucht. Das Konto sei durch den Zahlungsverzug nicht gedeckt gewesen und sie habe Stornogebühren zu zahlen gehabt. Dies sei vom SG nicht betrachtet worden. Ein Schadensersatzanspruch verfalle auch nicht durch Ende eines Leistungsbezuges. Ihr Antrag auf mündliche Verhandlung habe das SG ignoriert. Der Rechtsweg habe offen zu stehen und ein faires Verfahren müsse eingehalten werden. Sie können nichts dafür, dass das Verfahren sich über Jahre hinziehe.
Die Klägerin hat - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - beantragt, 1. die Beklagte wird verpflichtet, die Folgekosten in tatsächlicher Höhe bei Versäumnis oder Verspätung ihrer Zahlungspflicht zu leisten, 2. die Beklagte wird verpflichtet, bei Verspätung der Zahlung Zinsen ab Fälligkeit zu zahlen, sowie 3. die Beklagte zu verurteilen, eine Verzugspauschale nach § 288 BGB zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat ergänzend zur Begründung vorgetragen, der Anspruch auf Alg I sei am 05.10.2016 erschöpft gewesen. Die Klägerin beziehe Leistungen nach dem SGB II. Soweit die Klägerin im Jahr 2016 einen Schaden durch eine verspätete Zahlung von Alg I gehabt haben wolle, könne sie dies nicht im Wege einer Berufung beim LSG Baden-Württemberg verfolgen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, die Folgenkosten in tatsächlicher Höhe bei Versäumnis oder Verspätung ihrer Zahlungspflicht zu leisten (1.) oder die Beklagte zu verurteilen, bei Verspätung der Zahlung Zinsen ab Fälligkeit sowie eine Verzugspauschale nach § 288 BGB zu zahlen (2.). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist - im Ergebnis - nicht zu beanstanden.
Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, das monatlich fällige Alg I in Höhe von 1.085 Euro pünktlich zum jeweiligen Monatsende zu zahlen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erklärt, dass sie nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten stehe und sich deshalb dieser Antrag erledigt habe, weshalb sie ihren diesbezüglichen Antrag nicht mehr gestellt hat, so dass vom Senat hierüber nicht zu entscheiden ist.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihr Folgenkosten in tatsächlicher Höhe bei Versäumnis oder Verspätung ihrer Zahlungspflicht zu leisten, da der Senat nicht feststellen kann, dass bei der Klägerin durch eine rechtswidrige Handlung der Beklagten ein konkreter Schaden eingetreten ist. Die Klägerin macht damit einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung insbesondere gemäß § 34 GG (i.V.m. § 839 BGB) geltend, wie sie in ihrer Berufungsbegründung klarstellend vortragen hat, der mit einer "vorbeugenden Leistungsklage" nicht einklagbar ist. Der Senat wertet den Klageantrag der Klägerin deshalb als Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung.
Nach Artikel 34 Satz 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich für Amtshaftungsansprüche grundsätzlich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 437/12 B -, juris Rnr. 13) in der Zuständigkeit der Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - ausnahmsweise der Rechtsweg zum Landessozialgericht gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Absatz 5 GVG eröffnet. Danach hat das Gericht, das über Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Greift diese Bindungswirkung ein, hat der Senat über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, m.w.N., juris Nr. 26; vgl. auch BSG, Beschluss vom 25.04.2019 - B 2 U 19/18 BH -, juris Rnr. 4 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid über die Klage insgesamt entschieden, auch über die von der Klägerin im Klageverfahren nach ihrem Klagevorbringen ersichtlich als Schadensersatz aus Amtshaftung geltend gemachten Folgekosten bei verspäteter Auszahlung fälligen Alg I. Dabei hat das SG die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes nicht auf sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, weshalb sich die Berufung der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches "gegen eine Entscheidung in der Hauptsache" richtet. Dass das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage als unzulässig bewertet hat, steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine "Entscheidung in der Hauptsache" gemäß § 17a Absatz 5 GVG auch dann vor, wenn das SG die Amtshaftungsklage als unzulässig abgewiesen hat, es sei denn, die Unzulässigkeit der Klage ist mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010 a.a.O.), was vorliegend nicht zutrifft. Vielmehr hat das SG die Klage insgesamt als unzulässig erachtet.
Es ist nicht feststellbar, dass in der Sache ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin tatsächlich besteht. Selbst wenn grundsätzlich im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei der über §17a Absatz 5 GVG begründeten Zuständigkeit die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gilt, ist als Überrest des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes eine im Ansatz schlüssige Darlegung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs zu verlangen. Erforderlich ist dabei eine hinreichende Spezifizierung der behaupteten schädigenden Handlungen durch einen Amtswalter bei der Beklagten und die daraus angeblich resultierenden Schadensfolgen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - B 8 SO 38/14 BH - m.w.N., juris Nr. 5). Dem wird das Vorbringen der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreites nicht gerecht. Die Klägerin legt spezifiziert keine - angeblich - schädigende Handlung sowie auch keine angeblich daraus resultierende Schädigungsfolge dar. Ihr Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf - allgemein - mögliche Schadensfolgen einer verspäteten Zahlung von Alg I, das einer gerichtlichen Feststellung einer Amtspflichtverletzung und eines daraus resultierenden Schadens durch den Senat nicht zugänglich ist. Damit ist das Bestehen eines Amtshaftungsanspruches der Klägerin gegen die Beklagte nicht festzustellen.
Auch hat der Senat festgestellt, dass der Klägerin in den Zeiten, in denen die Klägerin kein Alg I bekommen hatte, auch wegen der eingetretenen und festgestellten Sperrzeiten keinen Alg I-Zahlungsanspruch hatte, sodass die Beklagte wegen der Nichtauszahlung kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zinsen ab Fälligkeit (§ 44 SGB I) bzw. eine Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB ist nicht festzustellen. Der Senat kann nicht feststellen, dass eine rechtswidrige Nichtzahlung von Alg-Beträgen durch die Beklagte vorlag. Dass die Beklagte - berechtigte - Zinsansprüche streitig stellt, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreites auch nicht nachprüfbar dargetan. Im Übrigen ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass im Rahmen des nach dem SGG eröffneten Rechtsschutz gegen die Einstellung der Zahlung von Alg I aufgrund ergangener Sperrzeitbescheide, Aufhebungsbescheide bzw. Erlöschensbescheide ggf. auch einen Zinsanspruch geltend gemacht werden kann. Einer "vorbeugenden" Leistungsklage bedarf es hierzu nicht.
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren einen Anspruch gemäß § 288 BGB (Entschädigungspauschale nach Abs. 5 Satz 1) geltend macht, kann offenbleiben, ob es sich dabei um eine - zulässige - Klageerweiterung handelt. Denn ein Anspruch der Klägerin nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB besteht nicht. Der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 5 BGB ist auf Entgeltforderungen beschränkt. Eine Entgeltforderung ist die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die vom Gläubiger erbrachte oder erst noch zu erbringende Leistung (vgl. beck-online.Grosskommentar, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.06.2019, § 286 Rnr. 201), wozu Alg I nicht zählt. Auch kann der Senat einen Verzug der Beklagten nicht feststellen.
3. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Folgekosten und Zinsen einer verspäteten Zahlung von bewilligtem Arbeitslosengeld I (Alg I).
Der 1973 geborenen Klägerin wurde von der Beklagten Alg I ab 01.09.2015 in Höhe von 36,19 EUR täglich bewilligt. Der Anspruch auf Alg ist seit 05.10.2016 erschöpft.
Mit Bescheid vom 22.02.2016 und Änderungsbescheid vom 23.02.2016, beide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.03.2016, stellte die Beklagte wegen Nichtteilnahme an einer Maßnahme den Eintritt einer Sperrzeit vom 12.01.2016 bis 01.02.2016 fest, hob die Bewilligung von Alg in diesem Zeitraum auf und forderte von der Klägerin überzahltes Alg I i.H.v. 687,61 EUR zurück. Mit Bescheid vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2016 stellte die Beklagte wegen Meldeversäumnissen Sperrzeiten vom 05.02.2016 bis 11.02.2016, 16.02.2016 bis 22.02.2016, 23.02.2016 bis 29.02.2016 und 01.03.2016 bis 07.03.2016 fest und hob die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 05.02.2016 bis 11.02.2016 und 16.02.2016 bis 07.03.2016 auf (Leistungsbetrag 0,00 EUR). Außerdem hob die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2016 die Bewilligung von Alg I ab 04.03.2016 wegen fehlender Verfügbarkeit der Klägerin auf. Hiergegen von der Klägerin eingelegte Widersprüche blieben wie sozialgerichtlicher Rechtsschutz (z.B. Beschlüsse des Senats vom 16.06.2016 - L 8 AL 1948/16 ER-B - und vom 25.03.2019 - L 8 AL 2385/18 -) erfolglos.
Am 02.03.2016 erhob die Klägerin Klage beim SG mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungen der monatlich fälligen 1.085 EUR pünktlich zum jeweiligen Monatsende zu zahlen, Folgekosten in tatsächlicher Höhe bei Versäumnis oder Verspätung ihrer Zahlungspflicht zu leisten sowie bei Verspätung der Zahlung Zinsen ab Fälligkeit zu zahlen. Sie trug zur Begründung vor, die Beklagte sei verpflichtet, ihr Alg I i.H.v. 1.085 EUR monatlich zum jeweiligen Monatsende auszuzahlen. Dies habe die Beklagte im Jahr 2015 getan. Seit Anfang des Jahres 2016 mangele es an der Zuverlässigkeit. Bereits im Januar 2016 sei keine Zahlung erfolgt, sondern erst unter Anrufung des SG im Verfahren S 8 AL 194/16 ER habe die Beklagte die ausstehende Zahlung geleistet. Im Februar 2016 habe die Beklagte erneut keine Zahlung geleistet wodurch ihr finanzielle Nachteile entstünden. Der Vermieter und auch der Stromversorger verlangten Verzugszinsen bei späterer Zahlung. Ihr Vermieter habe bereits damit gedroht, dass er in der verspäteten Zahlung einen Vertragsbruch sehe. Der Stromanbieter verlange bei Verzug Mahngebühren. Die Bank verlange bei Nichterfüllung der Lastschriften und eines Deckungsmangels des Kontos Verwaltungsgebühren. Diese Kosten müssten von der Beklagten getragen werden, dass diese durch ihr Fehlverhalten ausgelöst seien. Darüber hinaus werde sie und ihr minderjähriger Sohn in ihrer Existenz bedroht, da weder Lebensmittel noch Bekleidung etc. eingekauft werden könnten, weshalb bereits ein Eilantrag anhängig sei. Sie verfüge über kein Einkommen und sei von Alg I abhängig. Da sich die Beklagte wiederholt nicht an ihre eigens erstellten Rechtsverbindlichkeiten halte, sei auch zu erwarten, dass sie in Zukunft dieses Verhalten fortführen werde, weshalb eine Anrufung des Gerichtes notwendig und erforderlich sei. Der Verwaltungsaufwand, der durch das Verhalten der Beklagten entstanden sei, sei von enormem Ausmaß und sollte eingeschränkt werden. Außerdem nahm die Klägerin zu beim SG anhängigen Verfahren S 8 AL 575/16, S 8 AL 576/16, S 8 AL 577/16, S 8 AL 698/16, S 8 AL 784/16, S 8 AL 883/16 und S 8 AL 1581/16 Stellung, insbesondere, wonach die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.08.2018 verpflichtet sei, zu zahlen (Schriftsätze vom 30.03.2016 und 23.06.2016).
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klage sei unzulässig. Aufgrund ergangener Bescheide seien Leistungen nicht fällig.
Im Verlauf des Klageverfahrens wurde der Klägerin mit Bescheid vom 18.04.2016 erneut Alg I ab 14.04.2016 bewilligt. Mit Sperrzeitbescheid vom 16.08.2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.08.2016 bis 20.09.2016 sowie den Leistungsbetrag für diesen Zeitraum auf 0,00 EUR fest (vgl. auch Änderungsbescheid vom 17.08.2016). Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2016 erfolglos. Ein Abdruck dieses Widerspruchsbescheids wurde der Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2017 erneut übersandt, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie habe den Widerspruchsbescheid nicht erhalten. Weitere Bescheide der Beklagten vom 20.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2019 bezüglich des Zeitraums vom 21.09.2016 bis 05.10.2016, den Bescheid vom 04.10.2016 wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 21.09.2016 bis 13.12.2016, Erlöschensbescheide vom 04.10.2016 und 25. sowie 27.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2016 bzw. 10.11.2016 hob die Beklagte in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 02.02.2017 (S 18 AL 3002/16, S 18 AL 3683/16 und S 18 AL 3684/16) auf (Niederschrift vom 02.02.2017 - Blätter 249-251 Verwaltungsakte -). Mit Erlöschensbescheid vom 06.04.2017 stellte die Beklagte erneut den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Alg I ab 21.09.2016 auf.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2018 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Klage sei als vorbeugende Unterlassungsklage in Form der Leistungsklage zwar statthaft jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt unzulässig. Es sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Maßgebliches Kriterium für das Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses sei, dass ein erneutes, als widerrechtlich zu beurteilendes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten sei. Da der Anspruch der Klägerin auf Alg I verbraucht sei, Anhaltspunkte für neu erworbene Anwartschaften auf Alg I nicht vorlägen, das Risiko einer verspäteten Auszahlung durch die Beklagte nicht drohe, sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen den der Klägerin am 05.02.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.03.2019 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte sei zu einer pünktlichen Zahlung verpflichtet. Erfolge das, wie vorliegend, nicht, sei sie zum Schadensersatz gemäß Art. 34 GG verpflichtet. Zusätzlich falle nach § 288 BGB jeden Monat eine Verzugspauschale i.H.v. 40 EUR an. Wie das SG selbst vortrage, habe bis 31.08.2016 ein Anspruch auf Alg I bestanden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie das SG 8 Monate ignoriere und als keine Bedrohung einer verspäteten Zahlung ansähe. Fakt sei, dass ein verspäteter Zahlungseingang für sie schwerwiegende finanzielle Folgen gehabt habe. Es würden Lastschriften wie Miete, Strom und Telefon am Ersten eines Monats abgebucht. Das Konto sei durch den Zahlungsverzug nicht gedeckt gewesen und sie habe Stornogebühren zu zahlen gehabt. Dies sei vom SG nicht betrachtet worden. Ein Schadensersatzanspruch verfalle auch nicht durch Ende eines Leistungsbezuges. Ihr Antrag auf mündliche Verhandlung habe das SG ignoriert. Der Rechtsweg habe offen zu stehen und ein faires Verfahren müsse eingehalten werden. Sie können nichts dafür, dass das Verfahren sich über Jahre hinziehe.
Die Klägerin hat - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - beantragt, 1. die Beklagte wird verpflichtet, die Folgekosten in tatsächlicher Höhe bei Versäumnis oder Verspätung ihrer Zahlungspflicht zu leisten, 2. die Beklagte wird verpflichtet, bei Verspätung der Zahlung Zinsen ab Fälligkeit zu zahlen, sowie 3. die Beklagte zu verurteilen, eine Verzugspauschale nach § 288 BGB zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat ergänzend zur Begründung vorgetragen, der Anspruch auf Alg I sei am 05.10.2016 erschöpft gewesen. Die Klägerin beziehe Leistungen nach dem SGB II. Soweit die Klägerin im Jahr 2016 einen Schaden durch eine verspätete Zahlung von Alg I gehabt haben wolle, könne sie dies nicht im Wege einer Berufung beim LSG Baden-Württemberg verfolgen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, die Folgenkosten in tatsächlicher Höhe bei Versäumnis oder Verspätung ihrer Zahlungspflicht zu leisten (1.) oder die Beklagte zu verurteilen, bei Verspätung der Zahlung Zinsen ab Fälligkeit sowie eine Verzugspauschale nach § 288 BGB zu zahlen (2.). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist - im Ergebnis - nicht zu beanstanden.
Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, das monatlich fällige Alg I in Höhe von 1.085 Euro pünktlich zum jeweiligen Monatsende zu zahlen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erklärt, dass sie nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten stehe und sich deshalb dieser Antrag erledigt habe, weshalb sie ihren diesbezüglichen Antrag nicht mehr gestellt hat, so dass vom Senat hierüber nicht zu entscheiden ist.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihr Folgenkosten in tatsächlicher Höhe bei Versäumnis oder Verspätung ihrer Zahlungspflicht zu leisten, da der Senat nicht feststellen kann, dass bei der Klägerin durch eine rechtswidrige Handlung der Beklagten ein konkreter Schaden eingetreten ist. Die Klägerin macht damit einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung insbesondere gemäß § 34 GG (i.V.m. § 839 BGB) geltend, wie sie in ihrer Berufungsbegründung klarstellend vortragen hat, der mit einer "vorbeugenden Leistungsklage" nicht einklagbar ist. Der Senat wertet den Klageantrag der Klägerin deshalb als Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung.
Nach Artikel 34 Satz 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich für Amtshaftungsansprüche grundsätzlich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 437/12 B -, juris Rnr. 13) in der Zuständigkeit der Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - ausnahmsweise der Rechtsweg zum Landessozialgericht gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Absatz 5 GVG eröffnet. Danach hat das Gericht, das über Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Greift diese Bindungswirkung ein, hat der Senat über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, m.w.N., juris Nr. 26; vgl. auch BSG, Beschluss vom 25.04.2019 - B 2 U 19/18 BH -, juris Rnr. 4 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid über die Klage insgesamt entschieden, auch über die von der Klägerin im Klageverfahren nach ihrem Klagevorbringen ersichtlich als Schadensersatz aus Amtshaftung geltend gemachten Folgekosten bei verspäteter Auszahlung fälligen Alg I. Dabei hat das SG die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes nicht auf sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, weshalb sich die Berufung der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches "gegen eine Entscheidung in der Hauptsache" richtet. Dass das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage als unzulässig bewertet hat, steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine "Entscheidung in der Hauptsache" gemäß § 17a Absatz 5 GVG auch dann vor, wenn das SG die Amtshaftungsklage als unzulässig abgewiesen hat, es sei denn, die Unzulässigkeit der Klage ist mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010 a.a.O.), was vorliegend nicht zutrifft. Vielmehr hat das SG die Klage insgesamt als unzulässig erachtet.
Es ist nicht feststellbar, dass in der Sache ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin tatsächlich besteht. Selbst wenn grundsätzlich im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei der über §17a Absatz 5 GVG begründeten Zuständigkeit die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gilt, ist als Überrest des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes eine im Ansatz schlüssige Darlegung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs zu verlangen. Erforderlich ist dabei eine hinreichende Spezifizierung der behaupteten schädigenden Handlungen durch einen Amtswalter bei der Beklagten und die daraus angeblich resultierenden Schadensfolgen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - B 8 SO 38/14 BH - m.w.N., juris Nr. 5). Dem wird das Vorbringen der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreites nicht gerecht. Die Klägerin legt spezifiziert keine - angeblich - schädigende Handlung sowie auch keine angeblich daraus resultierende Schädigungsfolge dar. Ihr Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf - allgemein - mögliche Schadensfolgen einer verspäteten Zahlung von Alg I, das einer gerichtlichen Feststellung einer Amtspflichtverletzung und eines daraus resultierenden Schadens durch den Senat nicht zugänglich ist. Damit ist das Bestehen eines Amtshaftungsanspruches der Klägerin gegen die Beklagte nicht festzustellen.
Auch hat der Senat festgestellt, dass der Klägerin in den Zeiten, in denen die Klägerin kein Alg I bekommen hatte, auch wegen der eingetretenen und festgestellten Sperrzeiten keinen Alg I-Zahlungsanspruch hatte, sodass die Beklagte wegen der Nichtauszahlung kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zinsen ab Fälligkeit (§ 44 SGB I) bzw. eine Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB ist nicht festzustellen. Der Senat kann nicht feststellen, dass eine rechtswidrige Nichtzahlung von Alg-Beträgen durch die Beklagte vorlag. Dass die Beklagte - berechtigte - Zinsansprüche streitig stellt, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreites auch nicht nachprüfbar dargetan. Im Übrigen ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass im Rahmen des nach dem SGG eröffneten Rechtsschutz gegen die Einstellung der Zahlung von Alg I aufgrund ergangener Sperrzeitbescheide, Aufhebungsbescheide bzw. Erlöschensbescheide ggf. auch einen Zinsanspruch geltend gemacht werden kann. Einer "vorbeugenden" Leistungsklage bedarf es hierzu nicht.
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren einen Anspruch gemäß § 288 BGB (Entschädigungspauschale nach Abs. 5 Satz 1) geltend macht, kann offenbleiben, ob es sich dabei um eine - zulässige - Klageerweiterung handelt. Denn ein Anspruch der Klägerin nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB besteht nicht. Der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 5 BGB ist auf Entgeltforderungen beschränkt. Eine Entgeltforderung ist die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die vom Gläubiger erbrachte oder erst noch zu erbringende Leistung (vgl. beck-online.Grosskommentar, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.06.2019, § 286 Rnr. 201), wozu Alg I nicht zählt. Auch kann der Senat einen Verzug der Beklagten nicht feststellen.
3. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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