Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 R 6367/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 1244/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf volle Auszahlung einer Rentennachzahlung zusteht.
Der 1953 geborene Kläger hat eine am 14.12.1982 geborene Tochter und bezieht seit 01.12.2012 von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; zuletzt wurde dem Kläger seit 01.07.2017 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gezahlt. Von der Beigeladenen, dem zuständigen Sozialhilfeträger, bezog der Kläger Leistungen der Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nach dem SGB XII (vgl. z.B. Bescheid vom 13.11.2012, / 11 der Beklagtenakte).
Am 13.03.2014 (/ 1 der Beklagtenakte) wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte "sein Rentenkonto komplett bis heutigem Tag!". Es gebe gewisse Unregelmäßigkeiten. Am 12.06.2014 (/ 2 der Beklagtenakte) verlangte er die Neuberechnung der Rente und des Rentenkontos. Er sei schwerbehindert. Am 11.07.2014 (/ 6 der Beklagtenakte) verlangte der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und am 13.08.2014 (/ 9 der Beklagtenakte) einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung sowie die Rückzahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und ein aktualisiertes Rentenkonto.
Mit Bescheid vom 08.08.2014 (WS/ 2 der Beklagtenakte) berechnete die Beklagte die Erwerbsminderungsrente des Klägers neu (Zuschlag für Kindererziehung, sog. Mütterrente) und stellte den Betrag der monatlichen Rente auf 606,39 EUR fest. Die Beklagte errechnete für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2014 eine Nachzahlung i.H.v. 51,36 EUR (dazu vgl. / 17 der Beklagtenakte). Des Weiteren wurde dem Kläger mitgeteilt, die Nachzahlung werde vorerst nicht ausgezahlt. Von der monatlichen Rente ab dem 01.09.2014 i.H.v. 606,39 EUR wurde ein Beitragsanteil des Klägers zur Krankenversicherung i.H.v. 49,72 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 12,43 EUR abgezogen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Zahlbetrag i.H.v. 544,24 EUR.
Die Beigeladene wandte sich mit Schreiben vom 18.08.2014 an die Beklagte und machte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X wegen Leistungen für März 2013 bis Juli 2014 und fortlaufend geltend (/ 15 der Beklagtenakte). Mit Schreiben vom 19.09.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beigeladene auf die Nachzahlungen i.H.v. 51,36 EUR einen Erstattungsanspruch erhoben habe. Die Beklagte zahlte den Betrag an die Beigeladenen, wo die Zahlung am 24.09.2014 einging.
Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 03.09.2014 am 04.09.2014 bei der Beklagten Widerspruch (WS/ 1 der Beklagtenakte) und stellte "Forderungen zum Bescheid vom 08.08.2014 und incl. mit hineinbeziehene die Forderungen meines Schreibens vom 13.08.2014". Er verwies auf seine Schwerbehinderung, seine Vollerwerbsunfähigkeit und den unrechtmäßigen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Beigeladene habe an die AOK B.-W. zutreffend den Betrag von 2.987,84 EUR für den Zeitraum 01.03.2013 bis 31.07.2014 überwiesen, der monatlichen Betrag von 186,74 EUR an Krankenversicherungsbeiträgen werde das Sozialamt weiterhin an die AOK direkt überweisen. Er verlangte die Nachzahlung auf sein Konto zu überweisen. Des Weiteren legte er ein Schreiben der AOK B.-W. vom 16.07.2017 vor, nach dem der Kläger ab 01.03.2013 dort als freiwilliges Mitglied versichert ist; der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung wurde mit 164,57 EUR bzw. 22,17 EUR (zusammen 186,74 EUR) monatlich angegeben.
Dieser Beitrag von 186,74 EUR wurde durch die Beigeladene seit März 2013 übernommen und direkt an die AOK überwiesen (vgl. Änderungsbescheid der Beigeladenen vom 19.08.2014, bei WS/ 1 der Beklagtenakte).
Mit Bescheid vom 02.10.2014 berechnete die Beklagte die Erwerbsminderungsrente des Klägers ab 01.03.2013 wegen einer Rentenanpassung und einer Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses neu (WS/ 10 der Beklagtenakte) und stellte den Betrag der monatlichen Rente auf 606,39 EUR fest. Die Beklagte bewilligte einen Zuschuss zur Krankenversicherung von 44,27 EUR und errechnete einen monatlichen Zahlbetrag i.H.v. 650,66 EUR. Die Beklagte errechnete für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 eine Nachzahlung i.H.v. 2.020,36 EUR (dazu vgl. / 24 der Beklagtenakte). Des Weiteren wurde dem Kläger mitgeteilt, die Nachzahlung werde vorerst nicht ausgezahlt.
Die Beigeladene machte mit Schreiben vom 13.10.2014 (/ 23 der Beklagtenakte) für den entstandenen Sozialhilfeaufwand einen Ersatzanspruch über 2.020,36 EUR geltend. Die Beklagte zahlte den Betrag an die Beigeladenen, wo die Zahlung am 30.10.2014 einging. Mit Schreiben vom 24.10.2014 (Blatt 93 der SG-Akte) wies die Beklagte daraufhin, dass die Beigeladene auf den Rentennachzahlungsbetrag von 2.020,36 EUR einen Erstattungsanspruch erhoben habe und keine Restzahlung verbleibe.
Der Kläger führte im Schreiben vom 17.10.2014 aus (WS/ 7 der Beklagtenakte), er erhebe Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.10.2014 und "schärfsten Protest". Zu Unrecht seien jahrelang Beiträge abgezogen worden. Das Sozialamt habe kein Recht, irgendwelche Forderungen zu stellen.
Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 08.08.2014 und 02.10.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 (WS/ 12 der Beklagtenakte) zurück. Dem Antrag auf eine über das geltende Recht hinausgehende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für die vor 1992 geborenen Kinder könne nicht entsprochen werden. Eine Schließung der Lücke im Versicherungsverlauf für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum 18.10.2000 sei durch Nachzahlung nicht möglich. Schließlich bestehe der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu Recht.
Am 24.11.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage erhoben (zum zugleich eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vgl. das Verfahren S 18 R 6366/14 ER; ablehnender Beschluss des SG vom 23.12.2014, zurückweisender Beschluss des LSG vom 10.02.2015 - L 7 R 271/15 ER-B). Sinngemäß hat der Kläger vorgetragen, er habe Anspruch auf die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags i.H.v. 2.020,36 EUR und 51,36 EUR. Die Beigeladene habe kein Recht, diese Beträge zu fordern. Die fehlenden Zeiten vom 01.08.1998 bis zum 31.12.2004 seien auf seinem Rentenkonto aufzufüllen. Der Beigeladenen seien jegliche Forderungen zu verbieten. Der Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 sei für nichtig zu erklären (Schreiben vom 03.12.2014, Blatt 40/45 der SG-Akte). Es sei Geld, das ihm zustehe, auch um sein Rentenkonto vom 01.08.1998 bis 31.12.2004 aufzufüllen (Schreiben vom 22.12.2014, Blatt 47/79 der SG-Akte). Alle Forderungen des Sozialamtes seien gesetzeswidrig. So setzten sich die Forderungen zusammen: Forderung 500 EUR, Forderung 942,13 EUR, Summe 1.442,13 EUR, die Forderung der Stadtkämmerei von 1.476,13 EUR sei 34. Die Summe von 1.294,00 EUR habe er von der Agentur für Arbeit am 27.10.2005 erhalten. Ihm sei ein Betrag von 500 EUR in der Altstadt Stuttgart gestohlen worden von einem Dieb, den er nicht kenne, auch habe er die Tat nicht bemerkt habe. Der Dieb habe ein schlechtes Gewissen bekommen und 500 EUR auf sein Konto überwiesen. Das Geld sei kein Einkommen, sodass das JobCenter und das Sozialamt unrechtmäßig handelten und gesetzeswidrig. Auch habe er wegen 268,61 EUR an die Stadtkasse Stuttgart geschrieben, jedoch keine Antwort erhalten. Er wolle die ihm zustehenden Beträge von 2.020,36 EUR und 51,36 EUR sinnvollst einsetzen.
Die mit Beschluss des SG vom 14.05.2018 beigeladene Stadt Stuttgart (Beigeladene) hat ausgeführt, (Blatt 98/103 der SG-Akte), sie gewähre dem Kläger Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII seit 01.12.2012. Unter Anrechnung der Erwerbsminderungsrente habe sich zunächst ein Grundsicherungsanspruch von monatlich 474 EUR errechnet. Ab 01.03.2013 habe sie weiterhin einen ungedeckten Sozialhilfeaufwand befriedigt und einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlungen erhoben.
Der Kläger hat nunmehr ausführen lassen (Schreiben vom 12.09.2018, Blatt 126/127 der SG-Akte), der Bescheid vom 02.10.2014 stelle eine Verschlechterung dar, weil er aus den 650,66 EUR Rente noch 186,74 EUR an Beiträgen zur AOK abführen müsse, was sich negativ auf das Sozialamt auswirke, das nunmehr höhere Beträge zu zahlen habe.
Nach Durchführung eines nichtöffentlichen Termins am 20.02.2019 (zur Niederschrift vgl. Blatt 139/141 der SG-Akte) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2019 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten noch darauf, dass ihm durch die Beklagte die Rentennachzahlungen i.H.v. 2.020,36 EUR und 51,36 EUR ausgezahlt werden. Gemäß § 107 Abs. l SGB X gelte der Anspruch des Klägers gegen die zur Rentenleistung verpflichteten Beklagte als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Die Beigeladene habe für den Kläger in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 Sozialhilfe nach dem SGB XII i.H.v. insgesamt 9.652,08 EUR geleistet. Dem stehe der durch die Beigeladene gegenüber der Beklagten geltend gemachte Erstattungsbetrag i.H.d. Rentennachzahlungen von (nur) 2.020,36 EUR und 51,36 EUR gegenüber. Auch resultierten für den Kläger im Verhältnis zur Beklagten oder zur Beigeladenen keine negativen Auswirkungen, vielmehr sei ihm ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt worden und im Ergebnis durch die Beigeladene eine um 106,42 EUR höhere Rente als im Bescheid vom 08.08.2014 festgestellt ausgezahlt worden, bei gleichzeitiger Übernahme des vollen Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung durch die Beigeladene i.H.v. 186,74 EUR. Der Anspruch aus der Nachzahlung sei mithin vollständig erloschen, sodass die Leistungsklage unbegründet sei. Unbegründet sei auch die Klage auf neue Berechnung der Rente unter Anrechnung weiterer Kindererziehungszeiten.
Gegen den seiner damaligen Bevollmächtigten am 27.02.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger selbst am 25.03.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Er erkläre die Richterin des SG für befangen, weil sie absichtlich seine Klage habe liegen gelassen und weil sie nicht neutral, sondern auf der Seite der Rentenversicherung sei. Die Richterin betreibe Beamtenkumpanei mit der Rentenversicherung und dem Sozialamt. Seine vorbereiteten Beweise habe sie nicht annehmen wollen. Die Beweise seien unrichtige Angaben der Beträge vom Sozialamt und der Rentenversicherung. Es bestehe eine Beamtenvorteilnahme und gesetzwidrige Beeinflussung gegen ihn. Auch im Tatbestand des Urteils stimmten die Beträge nicht überein. Auch sei die Richterin nicht das Gericht, sondern eine Einzelrichterin. Dass die Klage unbegründet sei, könne nicht sein, weil seine textliche Beschreibung klar genug sei und es passende Paragraphen gebe. Die Rentenversicherung handele vollst gesetzeswidrig (Schreiben vom 30.04.2019, Blatt 54/55 der Senatsakte), sie habe ihm zustehendes Geld unterschlagen. Der Kläger hat Unterlagen vorgelegt (dazu vgl. Blatt 16/52, 54/73 der Senatsakte)
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 08.08.2014 und 02.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 zu verurteilen, eine höhere Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten zu gewähren sowie die Rentennachzahlungen in Höhe von 2.020,36 EUR und 51,36 EUR an ihn auszuzahlen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat ausgeführt, der Kläger habe eine Auflistung von angeblich falschen Auszahlungen des Sozialamts vorgelegt. So führe er in seiner Auflistung auf, dass entgegen den in den Sozialamtsbescheiden genannten Beträgen von 287,28 EUR für die die Monate März bis Mai 2013 nur 268,61 EUR jeweils auf seinem Konto eingegangen seien. Hierbei übersehe der Berufungskläger jedoch, dass er durch Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 eine einmalige Nachzahlung von 93,35 EUR erhalten habe. Diese Summe setze sich u.a. zusammen aus Nachzahlungen für die Monate Januar 2013 bis Mai 2013 von jeweils 18,67 EUR, was in der Summe 287,28 EUR für die jeweiligen Monate ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beigeladenen (Anlage zu Blatt 75 der Senatsakte) sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers und eines Vertreters der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat durch Urteil entscheiden können, denn die Beteiligten sind in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 SGG). Einen Antrag auf Terminverlegung hat der prozesserfahrene Kläger nicht gestellt
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 08.08.2014 und 02.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 sind nicht rechtswidrig, der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
1. Soweit der Kläger geltend macht, die von der Beklagten errechneten Rentennachzahlungsbeträge von 51,36 EUR und 2.020,36 EUR seien ihm auf seine statthafte und zulässige Leistungsklage hin auszubezahlen, so ist seine Berufung ohne Erfolg.
Die Beklagte hat zutreffend die jeweiligen Rentennachzahlungsbeträge von 51,36 EUR und 2.020,36 EUR für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 errechnet. Diese Beträge resultieren aus Rentenneuberechnungen u.a. wegen der sog. Mütterrente bzw. einer Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Dass die Beklagte diese Rentennachzahlungsbeträge unzutreffend errechnet hätte, hat weder der Kläger vorgetragen noch der Senat feststellen können.
Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der von der Beklagten festgestellten Rentennachzahlung, also einer Rentenzahlung für vergangene Monate, ist erloschen. Denn der Rentenzahlanspruch ist insoweit erloschen, weil die Beigeladene dem Kläger in derselben Zeit zur Erwerbsminderungsrente kongruente Sozialhilfeleistungen erbracht hat, weshalb dieser ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zusteht. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Klägers gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, hier der Beklagten, als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.10.2014 Rente wie folgt bewilligt, woraus sich ein monatlicher Nachzahlungs- bzw. Differenzbetrag von zusammen 2.020,36 EUR ergibt:
Rente Sozialhilfe Zeitraum alter Betrag neuer Betrag Differenz bewilligter Betrag Bescheid vom März 2013 508,77 EUR 608,25 EUR 99,48 EUR 287,28 EUR 23.07.2013 April 2013 508,77 EUR 608,25 EUR 99,48 EUR 287,28 EUR 23.07.2013 Mai 2013 508,77 EUR 608,25 EUR 99,48 EUR 287,28 EUR 23.07.2013 Juni 2013 508,77 EUR 608,25 EUR 99,48 EUR 286,71 EUR 03.07.2013 Juli 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 286,00 EUR 03.07.2013 August 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 286,00 EUR 03.07.2013 September 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 286,00 EUR 03.07.2013 Oktober 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 286,00 EUR 03.07.2013 November 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 297,35 EUR 15.10.2013 Dezember 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 297,35 EUR 15.10.2013 Januar 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 Februar 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 März 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 April 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 Mai 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 Juni 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 21.05.2014 Juli 2014 544,24 EUR 650,66 EUR 106,42 EUR 485,58 EUR 19.08.2014 August 2014 544,24 EUR 650,66 EUR 106,42 EUR 485,58 EUR 19.08.2014 September 2014 544,24 EUR 650,66 EUR 106,42 EUR 485,58 EUR 19.08.2014 Oktober 2014 544,24 EUR 650,66 EUR 106,42 EUR 485,58 EUR 19.08.2014
Damit stehen dem Kläger im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 mit seinem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente einschließlich des Anspruchs auf Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber der Beklagten und seinem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) gegenüber der Beigeladenen zwei sachlich, persönlich und inhaltlich kongruente Sozialleistungen zu; die von der Beigeladenen dem Kläger tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen sind insoweit gegenüber der Rentenleistung nachrangig (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Damit besteht nach § 104 Abs. 1 SGB X ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegenüber der Beklagten. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte ihre Leistung ohne Kenntnis der Vorleistung erbracht hätte; vielmehr hat die Beklagte die jeweiligen Nachzahlungsbeträge zurückbehalten, um die Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu bedienen.
Der Erstattungsanspruch besteht nach § 104 Abs. 3 SGB X im Umfang der für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger – vorliegend die Beklagte - geltenden Rechtsvorschriften.
Mithin bestand ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegenüber der Beklagten für die von ihr in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 erbrachten und in der Tabelle oben monatlich dargestellten Sozialhilfeleistungen in Höhe der von der Beklagten festgestellten monatlichen Nachzahlungsbeträge, mithin in Höhe von 2.020,36 EUR. Darüber hinaus bestand ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen für von ihr dem Kläger erbrachten Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2014 i.H.v. weiteren (2 x 25,68 EUR =) 51,36 EUR. Dieser Erstattungsanspruch besteht neben demjenigen über 2.020,36 EUR, denn in den Monaten Juni und Juli 2014 hat die Beigeladene dem Kläger 306,35 EUR und 485,58 EUR an Sozialhilfeleistungen erbracht, von denen sie aus dem zuvor beschriebenen Erstattungsanspruch nur 99,73 EUR und 106,42 EUR erhalten hatte, sodass auch die darüber hinaus erbrachte Sozialhilfeleistung von der Beklagten zu erstatten war.
Damit bestanden Erstattungsansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte i.H.v. 2.020,36 EUR und 51,36 EUR. In diesem Umfang war der Renten- und Zuschussanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 107 Abs. 1 SGB X erloschen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten errechneten Nachzahlungsansprüche hat.
Soweit er geltend macht, in den Monaten 2013 bis Mai 2013 statt 287,28 EUR von der Beigeladenen nur 268,81 EUR erhalten zu haben, mag dies zunächst zutreffen. Denn ihm waren zwar mit Bescheid vom 13.11.2012 ab Januar 2013 lediglich 286,71EUR bewilligt worden, wovon die Beigeladene 18,20 EUR wegen der Tilgung eines gewährten Darlehens abgezogen hatte, was den Auszahlbetrag von 268,61 EUR ergab. Nachdem dem Kläger aber mit Widerspruchbescheid vom 12.06.2013 monatlich weitere 18,67 EUR und mit Bescheid vom 23.07.2013 auch für die Monate März bis Mai 2013 ein Leistungsbetrag von 287,28 EUR bewilligt und die Nachzahlung entsprechend dem Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 ausbezahlt worden war, ist die vom Kläger gerügte Unterzahlung durch die Beigeladene – wenn auch rückwirkend - beseitigt worden und führt nicht zu einer Veränderung des Erstattungsanspruchs. Auch aus den vom Kläger unvollständig vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich nicht, dass die von der Beigeladenen festgesetzten Nachzahlungen an den Kläger nicht ausgezahlt worden waren, sodass sich hieraus kein anderes Ergebnis ergibt.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten festgestellten Nachzahlungsbeträge über 2.020,36 EUR und 51,36 EUR, sodass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung einer höheren Erwerbsminderungsrente. Die insoweit statthafte und zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist ohne Erfolg.
Zunächst kann der Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der in der Zeit ab dem 01.08.1998 bis 31.12.2004 bisher nicht belegten Monate verlangen. Denn weder konnte der Senat feststellen, dass der Kläger in dieser Zeit – über die bereits berücksichtigte Überbrückungszeit vom 01.08.1998 bis zum 23.10.1998 hinaus (vgl. Blatt 8 der SG-Akte = Seite 3 der Anlage 02 zum Bescheid vom 11.02.2013) – weitere rentenrechtlich relevante Zeiten i.S.d. SGB VII bzw. der Vorgängergesetze AVG bzw. RVO zurückgelegt bzw. erworben hatte noch hat der Kläger solches substantiiert vorgetragen. Der Senat konnte auch keinen Sachverhalt feststellen, aus dem sich bezogen auf diesen Zeitraum eine rentenrechtlich relevante Zeit ergibt. Auch ist eine Nachzahlung von Beiträgen für diese Zeiten nach §§ 197 Abs. 2, Abs. 3, 204 bis 209 SGB VI nicht (mehr) möglich.
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, über die sog. Mütterrente stünden ihm weitere rentenerhöhende Versicherungszeiten (Kindererziehungszeiten) zu; für die am 14.12.1982 geborene Tochter sind Kinderberücksichtigungszeiten im Rentenkonto des Klägers bis zum 13.12.1992 berücksichtigt (WS/ 3 der Beklagtenakte). Zwar sind für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder nach § 249 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten wegen Kindererziehung für 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt anzuerkennen. Die Anrechnung einer solchen Kindererziehungszeit nach ist nach § 249 Abs. 8 Satz 1 SGB VI aber ausgeschlossen ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen ist oder ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI oder nach § 307d Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist. Das ist aber beim Kläger der Fall.
§ 307d Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI lauten wie folgt: § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn 1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und 2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird. (1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
Beim Kläger, dessen Rentenanspruch ab dem 01.12.2012 bestand und der auch vor dem 30.06.2014 bewilligt worden war, bestand am 30.06.2014 ein Anspruch auf eine Rente i.S.d. § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI. In diesem Fall wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (dazu vgl. §§ 70 ff. SGB VI) für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind – das Kind des Klägers wurde am 14.12.1982 geboren - berücksichtigt, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht. Beides ist nach den Feststellungen des Senats gegeben, sodass für die am 14.12.1982 geborene Tochter des Klägers nach § 307d Abs. 1 Satz 2 SGB VI ein Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten von einem persönlichen Entgeltpunkt vorzunehmen war. Das hat die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2014 zutreffend umgesetzt, als sie – wie sich aus Anlage 6 zu diesem Bescheid ergibt – bei der Rentenberechnung einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt für die Kindererziehung für ein Kind im Rentenkonto des Klägers berücksichtigt hatte. Der Zuschlag war auch nicht nach § 307d Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 56 Abs. 4 SGB VI ganz oder teilweise ausgeschlossen.
Damit kann der Kläger auch nicht verlangen, dass seine Rente neu berechnet wird unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten, sodass die Berufung auch insoweit ohne Erfolg ist.
3. Soweit der Kläger geltend macht, die Kammervorsitzende des SG, Richterin Dr. Storz, sei befangen, so führt auch das nicht zum Erfolg der Berufung. Denn mit diesem Vorbringen macht der Kläger sinngemäß geltend, der Gerichtsbescheid des SG sei aufzuheben und vom SG in der Sache neu zu entscheiden. Eine Aufhebung des Gerichtsbescheids und Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Nach dieser Regelung kann die angefochtene Entscheidung vom LSG aufgehoben und an das SG zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt grundsätzlich vor, wenn die absoluten Revisionsgründe nach § 547 ZPO erfüllt sind (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 159 Rn. 3a). Absolute Revisionsgründe im Sinne von § 547 ZPO liegen nicht vor. Weder war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr. 1 ZPO) noch wirkte bei der Entscheidung ein Richter mit, der mittels eines Ablehnungsgesuchs ausgeschlossen war (§ 547 Nr. 2 ZPO), auch hat bei der Entscheidung kein Richter mitgewirkt, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (§ 547 Nr. 3 ZPO). Denn der Kläger hat beim SG kein Befangenheits-/Ablehnungsgesuch angebracht, obwohl er im Rahmen des Erörterungstermins und der Verfahrensdauer Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die er der Kammervorsitzenden als Befangenheitsgrund vorwirft. Insoweit hat sich der Kläger auf den Termin eingelassen und verhandelt. Damit hat er sein Rügerecht verloren (§ 43 ZPO). Auch im Übrigen stellen sich die Vorwürfe gegenüber der Kammervorsitzenden des SG als nicht geeignet dar, aus der Sicht eines unvoreingenommenen Beteiligten annehmen zu können, dass die Kammervorsitzende sich nicht neutral und unvoreingenommen verhalten hat und somit die Besorgnis der Befangenheit besteht (dazu vgl. § 60 SGG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO). Vielmehr zeigen die Darlegungen des Klägers insoweit lediglich seinen Unmut über die abgewiesene Klage auf als Gründe, die einen unvoreingenommenen, nüchtern und verständig denkenden Prozessbeteiligten an der Unvoreingenommenheit der Kammervorsitzenden zweifeln lassen. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 159 SGG nicht vor, denn es bedarf auch keiner für die Zurückverweisung erforderlichen aufwändigen Beweisaufnahme, da der Senat auch in der Sache ohne weitere Ermittlungen hat entscheiden können.
Damit kommt eine Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 22.02.2019 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG nicht in Betracht.
4. Damit hat der Kläger weder Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlungsbeträge von 2.020,36 EUR und 51,36 EUR noch auf höhere Berechnung seiner Erwerbsminderungsrente unter Schließung von Lücken ab 1998 oder weiterer oder höher bewerteter Kindererziehungszeiten. Die angefochtenen Bescheide vom 08.08.2014 und 02.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 sind nicht rechtswidrig. Die Berufung des Klägers war daher in vollem Umfang ohne Erfolg und zurückzuweisen. Auch besteht kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Gerichtsbescheids und Zurückverweisung der Sache an das SG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf volle Auszahlung einer Rentennachzahlung zusteht.
Der 1953 geborene Kläger hat eine am 14.12.1982 geborene Tochter und bezieht seit 01.12.2012 von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; zuletzt wurde dem Kläger seit 01.07.2017 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gezahlt. Von der Beigeladenen, dem zuständigen Sozialhilfeträger, bezog der Kläger Leistungen der Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nach dem SGB XII (vgl. z.B. Bescheid vom 13.11.2012, / 11 der Beklagtenakte).
Am 13.03.2014 (/ 1 der Beklagtenakte) wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte "sein Rentenkonto komplett bis heutigem Tag!". Es gebe gewisse Unregelmäßigkeiten. Am 12.06.2014 (/ 2 der Beklagtenakte) verlangte er die Neuberechnung der Rente und des Rentenkontos. Er sei schwerbehindert. Am 11.07.2014 (/ 6 der Beklagtenakte) verlangte der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und am 13.08.2014 (/ 9 der Beklagtenakte) einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung sowie die Rückzahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und ein aktualisiertes Rentenkonto.
Mit Bescheid vom 08.08.2014 (WS/ 2 der Beklagtenakte) berechnete die Beklagte die Erwerbsminderungsrente des Klägers neu (Zuschlag für Kindererziehung, sog. Mütterrente) und stellte den Betrag der monatlichen Rente auf 606,39 EUR fest. Die Beklagte errechnete für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2014 eine Nachzahlung i.H.v. 51,36 EUR (dazu vgl. / 17 der Beklagtenakte). Des Weiteren wurde dem Kläger mitgeteilt, die Nachzahlung werde vorerst nicht ausgezahlt. Von der monatlichen Rente ab dem 01.09.2014 i.H.v. 606,39 EUR wurde ein Beitragsanteil des Klägers zur Krankenversicherung i.H.v. 49,72 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 12,43 EUR abgezogen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Zahlbetrag i.H.v. 544,24 EUR.
Die Beigeladene wandte sich mit Schreiben vom 18.08.2014 an die Beklagte und machte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X wegen Leistungen für März 2013 bis Juli 2014 und fortlaufend geltend (/ 15 der Beklagtenakte). Mit Schreiben vom 19.09.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beigeladene auf die Nachzahlungen i.H.v. 51,36 EUR einen Erstattungsanspruch erhoben habe. Die Beklagte zahlte den Betrag an die Beigeladenen, wo die Zahlung am 24.09.2014 einging.
Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 03.09.2014 am 04.09.2014 bei der Beklagten Widerspruch (WS/ 1 der Beklagtenakte) und stellte "Forderungen zum Bescheid vom 08.08.2014 und incl. mit hineinbeziehene die Forderungen meines Schreibens vom 13.08.2014". Er verwies auf seine Schwerbehinderung, seine Vollerwerbsunfähigkeit und den unrechtmäßigen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Beigeladene habe an die AOK B.-W. zutreffend den Betrag von 2.987,84 EUR für den Zeitraum 01.03.2013 bis 31.07.2014 überwiesen, der monatlichen Betrag von 186,74 EUR an Krankenversicherungsbeiträgen werde das Sozialamt weiterhin an die AOK direkt überweisen. Er verlangte die Nachzahlung auf sein Konto zu überweisen. Des Weiteren legte er ein Schreiben der AOK B.-W. vom 16.07.2017 vor, nach dem der Kläger ab 01.03.2013 dort als freiwilliges Mitglied versichert ist; der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung wurde mit 164,57 EUR bzw. 22,17 EUR (zusammen 186,74 EUR) monatlich angegeben.
Dieser Beitrag von 186,74 EUR wurde durch die Beigeladene seit März 2013 übernommen und direkt an die AOK überwiesen (vgl. Änderungsbescheid der Beigeladenen vom 19.08.2014, bei WS/ 1 der Beklagtenakte).
Mit Bescheid vom 02.10.2014 berechnete die Beklagte die Erwerbsminderungsrente des Klägers ab 01.03.2013 wegen einer Rentenanpassung und einer Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses neu (WS/ 10 der Beklagtenakte) und stellte den Betrag der monatlichen Rente auf 606,39 EUR fest. Die Beklagte bewilligte einen Zuschuss zur Krankenversicherung von 44,27 EUR und errechnete einen monatlichen Zahlbetrag i.H.v. 650,66 EUR. Die Beklagte errechnete für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 eine Nachzahlung i.H.v. 2.020,36 EUR (dazu vgl. / 24 der Beklagtenakte). Des Weiteren wurde dem Kläger mitgeteilt, die Nachzahlung werde vorerst nicht ausgezahlt.
Die Beigeladene machte mit Schreiben vom 13.10.2014 (/ 23 der Beklagtenakte) für den entstandenen Sozialhilfeaufwand einen Ersatzanspruch über 2.020,36 EUR geltend. Die Beklagte zahlte den Betrag an die Beigeladenen, wo die Zahlung am 30.10.2014 einging. Mit Schreiben vom 24.10.2014 (Blatt 93 der SG-Akte) wies die Beklagte daraufhin, dass die Beigeladene auf den Rentennachzahlungsbetrag von 2.020,36 EUR einen Erstattungsanspruch erhoben habe und keine Restzahlung verbleibe.
Der Kläger führte im Schreiben vom 17.10.2014 aus (WS/ 7 der Beklagtenakte), er erhebe Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.10.2014 und "schärfsten Protest". Zu Unrecht seien jahrelang Beiträge abgezogen worden. Das Sozialamt habe kein Recht, irgendwelche Forderungen zu stellen.
Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 08.08.2014 und 02.10.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 (WS/ 12 der Beklagtenakte) zurück. Dem Antrag auf eine über das geltende Recht hinausgehende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für die vor 1992 geborenen Kinder könne nicht entsprochen werden. Eine Schließung der Lücke im Versicherungsverlauf für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum 18.10.2000 sei durch Nachzahlung nicht möglich. Schließlich bestehe der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu Recht.
Am 24.11.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage erhoben (zum zugleich eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vgl. das Verfahren S 18 R 6366/14 ER; ablehnender Beschluss des SG vom 23.12.2014, zurückweisender Beschluss des LSG vom 10.02.2015 - L 7 R 271/15 ER-B). Sinngemäß hat der Kläger vorgetragen, er habe Anspruch auf die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags i.H.v. 2.020,36 EUR und 51,36 EUR. Die Beigeladene habe kein Recht, diese Beträge zu fordern. Die fehlenden Zeiten vom 01.08.1998 bis zum 31.12.2004 seien auf seinem Rentenkonto aufzufüllen. Der Beigeladenen seien jegliche Forderungen zu verbieten. Der Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 sei für nichtig zu erklären (Schreiben vom 03.12.2014, Blatt 40/45 der SG-Akte). Es sei Geld, das ihm zustehe, auch um sein Rentenkonto vom 01.08.1998 bis 31.12.2004 aufzufüllen (Schreiben vom 22.12.2014, Blatt 47/79 der SG-Akte). Alle Forderungen des Sozialamtes seien gesetzeswidrig. So setzten sich die Forderungen zusammen: Forderung 500 EUR, Forderung 942,13 EUR, Summe 1.442,13 EUR, die Forderung der Stadtkämmerei von 1.476,13 EUR sei 34. Die Summe von 1.294,00 EUR habe er von der Agentur für Arbeit am 27.10.2005 erhalten. Ihm sei ein Betrag von 500 EUR in der Altstadt Stuttgart gestohlen worden von einem Dieb, den er nicht kenne, auch habe er die Tat nicht bemerkt habe. Der Dieb habe ein schlechtes Gewissen bekommen und 500 EUR auf sein Konto überwiesen. Das Geld sei kein Einkommen, sodass das JobCenter und das Sozialamt unrechtmäßig handelten und gesetzeswidrig. Auch habe er wegen 268,61 EUR an die Stadtkasse Stuttgart geschrieben, jedoch keine Antwort erhalten. Er wolle die ihm zustehenden Beträge von 2.020,36 EUR und 51,36 EUR sinnvollst einsetzen.
Die mit Beschluss des SG vom 14.05.2018 beigeladene Stadt Stuttgart (Beigeladene) hat ausgeführt, (Blatt 98/103 der SG-Akte), sie gewähre dem Kläger Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII seit 01.12.2012. Unter Anrechnung der Erwerbsminderungsrente habe sich zunächst ein Grundsicherungsanspruch von monatlich 474 EUR errechnet. Ab 01.03.2013 habe sie weiterhin einen ungedeckten Sozialhilfeaufwand befriedigt und einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlungen erhoben.
Der Kläger hat nunmehr ausführen lassen (Schreiben vom 12.09.2018, Blatt 126/127 der SG-Akte), der Bescheid vom 02.10.2014 stelle eine Verschlechterung dar, weil er aus den 650,66 EUR Rente noch 186,74 EUR an Beiträgen zur AOK abführen müsse, was sich negativ auf das Sozialamt auswirke, das nunmehr höhere Beträge zu zahlen habe.
Nach Durchführung eines nichtöffentlichen Termins am 20.02.2019 (zur Niederschrift vgl. Blatt 139/141 der SG-Akte) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2019 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten noch darauf, dass ihm durch die Beklagte die Rentennachzahlungen i.H.v. 2.020,36 EUR und 51,36 EUR ausgezahlt werden. Gemäß § 107 Abs. l SGB X gelte der Anspruch des Klägers gegen die zur Rentenleistung verpflichteten Beklagte als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Die Beigeladene habe für den Kläger in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 Sozialhilfe nach dem SGB XII i.H.v. insgesamt 9.652,08 EUR geleistet. Dem stehe der durch die Beigeladene gegenüber der Beklagten geltend gemachte Erstattungsbetrag i.H.d. Rentennachzahlungen von (nur) 2.020,36 EUR und 51,36 EUR gegenüber. Auch resultierten für den Kläger im Verhältnis zur Beklagten oder zur Beigeladenen keine negativen Auswirkungen, vielmehr sei ihm ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt worden und im Ergebnis durch die Beigeladene eine um 106,42 EUR höhere Rente als im Bescheid vom 08.08.2014 festgestellt ausgezahlt worden, bei gleichzeitiger Übernahme des vollen Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung durch die Beigeladene i.H.v. 186,74 EUR. Der Anspruch aus der Nachzahlung sei mithin vollständig erloschen, sodass die Leistungsklage unbegründet sei. Unbegründet sei auch die Klage auf neue Berechnung der Rente unter Anrechnung weiterer Kindererziehungszeiten.
Gegen den seiner damaligen Bevollmächtigten am 27.02.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger selbst am 25.03.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Er erkläre die Richterin des SG für befangen, weil sie absichtlich seine Klage habe liegen gelassen und weil sie nicht neutral, sondern auf der Seite der Rentenversicherung sei. Die Richterin betreibe Beamtenkumpanei mit der Rentenversicherung und dem Sozialamt. Seine vorbereiteten Beweise habe sie nicht annehmen wollen. Die Beweise seien unrichtige Angaben der Beträge vom Sozialamt und der Rentenversicherung. Es bestehe eine Beamtenvorteilnahme und gesetzwidrige Beeinflussung gegen ihn. Auch im Tatbestand des Urteils stimmten die Beträge nicht überein. Auch sei die Richterin nicht das Gericht, sondern eine Einzelrichterin. Dass die Klage unbegründet sei, könne nicht sein, weil seine textliche Beschreibung klar genug sei und es passende Paragraphen gebe. Die Rentenversicherung handele vollst gesetzeswidrig (Schreiben vom 30.04.2019, Blatt 54/55 der Senatsakte), sie habe ihm zustehendes Geld unterschlagen. Der Kläger hat Unterlagen vorgelegt (dazu vgl. Blatt 16/52, 54/73 der Senatsakte)
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 08.08.2014 und 02.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 zu verurteilen, eine höhere Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten zu gewähren sowie die Rentennachzahlungen in Höhe von 2.020,36 EUR und 51,36 EUR an ihn auszuzahlen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat ausgeführt, der Kläger habe eine Auflistung von angeblich falschen Auszahlungen des Sozialamts vorgelegt. So führe er in seiner Auflistung auf, dass entgegen den in den Sozialamtsbescheiden genannten Beträgen von 287,28 EUR für die die Monate März bis Mai 2013 nur 268,61 EUR jeweils auf seinem Konto eingegangen seien. Hierbei übersehe der Berufungskläger jedoch, dass er durch Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 eine einmalige Nachzahlung von 93,35 EUR erhalten habe. Diese Summe setze sich u.a. zusammen aus Nachzahlungen für die Monate Januar 2013 bis Mai 2013 von jeweils 18,67 EUR, was in der Summe 287,28 EUR für die jeweiligen Monate ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beigeladenen (Anlage zu Blatt 75 der Senatsakte) sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers und eines Vertreters der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat durch Urteil entscheiden können, denn die Beteiligten sind in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 SGG). Einen Antrag auf Terminverlegung hat der prozesserfahrene Kläger nicht gestellt
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 08.08.2014 und 02.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 sind nicht rechtswidrig, der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
1. Soweit der Kläger geltend macht, die von der Beklagten errechneten Rentennachzahlungsbeträge von 51,36 EUR und 2.020,36 EUR seien ihm auf seine statthafte und zulässige Leistungsklage hin auszubezahlen, so ist seine Berufung ohne Erfolg.
Die Beklagte hat zutreffend die jeweiligen Rentennachzahlungsbeträge von 51,36 EUR und 2.020,36 EUR für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 errechnet. Diese Beträge resultieren aus Rentenneuberechnungen u.a. wegen der sog. Mütterrente bzw. einer Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Dass die Beklagte diese Rentennachzahlungsbeträge unzutreffend errechnet hätte, hat weder der Kläger vorgetragen noch der Senat feststellen können.
Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der von der Beklagten festgestellten Rentennachzahlung, also einer Rentenzahlung für vergangene Monate, ist erloschen. Denn der Rentenzahlanspruch ist insoweit erloschen, weil die Beigeladene dem Kläger in derselben Zeit zur Erwerbsminderungsrente kongruente Sozialhilfeleistungen erbracht hat, weshalb dieser ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zusteht. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Klägers gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, hier der Beklagten, als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.10.2014 Rente wie folgt bewilligt, woraus sich ein monatlicher Nachzahlungs- bzw. Differenzbetrag von zusammen 2.020,36 EUR ergibt:
Rente Sozialhilfe Zeitraum alter Betrag neuer Betrag Differenz bewilligter Betrag Bescheid vom März 2013 508,77 EUR 608,25 EUR 99,48 EUR 287,28 EUR 23.07.2013 April 2013 508,77 EUR 608,25 EUR 99,48 EUR 287,28 EUR 23.07.2013 Mai 2013 508,77 EUR 608,25 EUR 99,48 EUR 287,28 EUR 23.07.2013 Juni 2013 508,77 EUR 608,25 EUR 99,48 EUR 286,71 EUR 03.07.2013 Juli 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 286,00 EUR 03.07.2013 August 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 286,00 EUR 03.07.2013 September 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 286,00 EUR 03.07.2013 Oktober 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 286,00 EUR 03.07.2013 November 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 297,35 EUR 15.10.2013 Dezember 2013 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 297,35 EUR 15.10.2013 Januar 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 Februar 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 März 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 April 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 Mai 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 15.04.2014 Juni 2014 510,05 EUR 609,78 EUR 99,73 EUR 306,35 EUR 21.05.2014 Juli 2014 544,24 EUR 650,66 EUR 106,42 EUR 485,58 EUR 19.08.2014 August 2014 544,24 EUR 650,66 EUR 106,42 EUR 485,58 EUR 19.08.2014 September 2014 544,24 EUR 650,66 EUR 106,42 EUR 485,58 EUR 19.08.2014 Oktober 2014 544,24 EUR 650,66 EUR 106,42 EUR 485,58 EUR 19.08.2014
Damit stehen dem Kläger im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 mit seinem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente einschließlich des Anspruchs auf Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber der Beklagten und seinem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) gegenüber der Beigeladenen zwei sachlich, persönlich und inhaltlich kongruente Sozialleistungen zu; die von der Beigeladenen dem Kläger tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen sind insoweit gegenüber der Rentenleistung nachrangig (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Damit besteht nach § 104 Abs. 1 SGB X ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegenüber der Beklagten. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte ihre Leistung ohne Kenntnis der Vorleistung erbracht hätte; vielmehr hat die Beklagte die jeweiligen Nachzahlungsbeträge zurückbehalten, um die Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu bedienen.
Der Erstattungsanspruch besteht nach § 104 Abs. 3 SGB X im Umfang der für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger – vorliegend die Beklagte - geltenden Rechtsvorschriften.
Mithin bestand ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegenüber der Beklagten für die von ihr in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.10.2014 erbrachten und in der Tabelle oben monatlich dargestellten Sozialhilfeleistungen in Höhe der von der Beklagten festgestellten monatlichen Nachzahlungsbeträge, mithin in Höhe von 2.020,36 EUR. Darüber hinaus bestand ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen für von ihr dem Kläger erbrachten Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2014 i.H.v. weiteren (2 x 25,68 EUR =) 51,36 EUR. Dieser Erstattungsanspruch besteht neben demjenigen über 2.020,36 EUR, denn in den Monaten Juni und Juli 2014 hat die Beigeladene dem Kläger 306,35 EUR und 485,58 EUR an Sozialhilfeleistungen erbracht, von denen sie aus dem zuvor beschriebenen Erstattungsanspruch nur 99,73 EUR und 106,42 EUR erhalten hatte, sodass auch die darüber hinaus erbrachte Sozialhilfeleistung von der Beklagten zu erstatten war.
Damit bestanden Erstattungsansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte i.H.v. 2.020,36 EUR und 51,36 EUR. In diesem Umfang war der Renten- und Zuschussanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 107 Abs. 1 SGB X erloschen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten errechneten Nachzahlungsansprüche hat.
Soweit er geltend macht, in den Monaten 2013 bis Mai 2013 statt 287,28 EUR von der Beigeladenen nur 268,81 EUR erhalten zu haben, mag dies zunächst zutreffen. Denn ihm waren zwar mit Bescheid vom 13.11.2012 ab Januar 2013 lediglich 286,71EUR bewilligt worden, wovon die Beigeladene 18,20 EUR wegen der Tilgung eines gewährten Darlehens abgezogen hatte, was den Auszahlbetrag von 268,61 EUR ergab. Nachdem dem Kläger aber mit Widerspruchbescheid vom 12.06.2013 monatlich weitere 18,67 EUR und mit Bescheid vom 23.07.2013 auch für die Monate März bis Mai 2013 ein Leistungsbetrag von 287,28 EUR bewilligt und die Nachzahlung entsprechend dem Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 ausbezahlt worden war, ist die vom Kläger gerügte Unterzahlung durch die Beigeladene – wenn auch rückwirkend - beseitigt worden und führt nicht zu einer Veränderung des Erstattungsanspruchs. Auch aus den vom Kläger unvollständig vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich nicht, dass die von der Beigeladenen festgesetzten Nachzahlungen an den Kläger nicht ausgezahlt worden waren, sodass sich hieraus kein anderes Ergebnis ergibt.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten festgestellten Nachzahlungsbeträge über 2.020,36 EUR und 51,36 EUR, sodass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung einer höheren Erwerbsminderungsrente. Die insoweit statthafte und zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist ohne Erfolg.
Zunächst kann der Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der in der Zeit ab dem 01.08.1998 bis 31.12.2004 bisher nicht belegten Monate verlangen. Denn weder konnte der Senat feststellen, dass der Kläger in dieser Zeit – über die bereits berücksichtigte Überbrückungszeit vom 01.08.1998 bis zum 23.10.1998 hinaus (vgl. Blatt 8 der SG-Akte = Seite 3 der Anlage 02 zum Bescheid vom 11.02.2013) – weitere rentenrechtlich relevante Zeiten i.S.d. SGB VII bzw. der Vorgängergesetze AVG bzw. RVO zurückgelegt bzw. erworben hatte noch hat der Kläger solches substantiiert vorgetragen. Der Senat konnte auch keinen Sachverhalt feststellen, aus dem sich bezogen auf diesen Zeitraum eine rentenrechtlich relevante Zeit ergibt. Auch ist eine Nachzahlung von Beiträgen für diese Zeiten nach §§ 197 Abs. 2, Abs. 3, 204 bis 209 SGB VI nicht (mehr) möglich.
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, über die sog. Mütterrente stünden ihm weitere rentenerhöhende Versicherungszeiten (Kindererziehungszeiten) zu; für die am 14.12.1982 geborene Tochter sind Kinderberücksichtigungszeiten im Rentenkonto des Klägers bis zum 13.12.1992 berücksichtigt (WS/ 3 der Beklagtenakte). Zwar sind für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder nach § 249 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten wegen Kindererziehung für 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt anzuerkennen. Die Anrechnung einer solchen Kindererziehungszeit nach ist nach § 249 Abs. 8 Satz 1 SGB VI aber ausgeschlossen ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen ist oder ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI oder nach § 307d Abs. 1a SGB VI zu berücksichtigen ist. Das ist aber beim Kläger der Fall.
§ 307d Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI lauten wie folgt: § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn 1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und 2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird. (1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
Beim Kläger, dessen Rentenanspruch ab dem 01.12.2012 bestand und der auch vor dem 30.06.2014 bewilligt worden war, bestand am 30.06.2014 ein Anspruch auf eine Rente i.S.d. § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI. In diesem Fall wird ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (dazu vgl. §§ 70 ff. SGB VI) für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind – das Kind des Klägers wurde am 14.12.1982 geboren - berücksichtigt, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht. Beides ist nach den Feststellungen des Senats gegeben, sodass für die am 14.12.1982 geborene Tochter des Klägers nach § 307d Abs. 1 Satz 2 SGB VI ein Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten von einem persönlichen Entgeltpunkt vorzunehmen war. Das hat die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2014 zutreffend umgesetzt, als sie – wie sich aus Anlage 6 zu diesem Bescheid ergibt – bei der Rentenberechnung einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt für die Kindererziehung für ein Kind im Rentenkonto des Klägers berücksichtigt hatte. Der Zuschlag war auch nicht nach § 307d Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 56 Abs. 4 SGB VI ganz oder teilweise ausgeschlossen.
Damit kann der Kläger auch nicht verlangen, dass seine Rente neu berechnet wird unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten, sodass die Berufung auch insoweit ohne Erfolg ist.
3. Soweit der Kläger geltend macht, die Kammervorsitzende des SG, Richterin Dr. Storz, sei befangen, so führt auch das nicht zum Erfolg der Berufung. Denn mit diesem Vorbringen macht der Kläger sinngemäß geltend, der Gerichtsbescheid des SG sei aufzuheben und vom SG in der Sache neu zu entscheiden. Eine Aufhebung des Gerichtsbescheids und Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Nach dieser Regelung kann die angefochtene Entscheidung vom LSG aufgehoben und an das SG zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt grundsätzlich vor, wenn die absoluten Revisionsgründe nach § 547 ZPO erfüllt sind (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 159 Rn. 3a). Absolute Revisionsgründe im Sinne von § 547 ZPO liegen nicht vor. Weder war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr. 1 ZPO) noch wirkte bei der Entscheidung ein Richter mit, der mittels eines Ablehnungsgesuchs ausgeschlossen war (§ 547 Nr. 2 ZPO), auch hat bei der Entscheidung kein Richter mitgewirkt, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (§ 547 Nr. 3 ZPO). Denn der Kläger hat beim SG kein Befangenheits-/Ablehnungsgesuch angebracht, obwohl er im Rahmen des Erörterungstermins und der Verfahrensdauer Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die er der Kammervorsitzenden als Befangenheitsgrund vorwirft. Insoweit hat sich der Kläger auf den Termin eingelassen und verhandelt. Damit hat er sein Rügerecht verloren (§ 43 ZPO). Auch im Übrigen stellen sich die Vorwürfe gegenüber der Kammervorsitzenden des SG als nicht geeignet dar, aus der Sicht eines unvoreingenommenen Beteiligten annehmen zu können, dass die Kammervorsitzende sich nicht neutral und unvoreingenommen verhalten hat und somit die Besorgnis der Befangenheit besteht (dazu vgl. § 60 SGG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO). Vielmehr zeigen die Darlegungen des Klägers insoweit lediglich seinen Unmut über die abgewiesene Klage auf als Gründe, die einen unvoreingenommenen, nüchtern und verständig denkenden Prozessbeteiligten an der Unvoreingenommenheit der Kammervorsitzenden zweifeln lassen. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 159 SGG nicht vor, denn es bedarf auch keiner für die Zurückverweisung erforderlichen aufwändigen Beweisaufnahme, da der Senat auch in der Sache ohne weitere Ermittlungen hat entscheiden können.
Damit kommt eine Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 22.02.2019 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG nicht in Betracht.
4. Damit hat der Kläger weder Anspruch auf Auszahlung der Rentennachzahlungsbeträge von 2.020,36 EUR und 51,36 EUR noch auf höhere Berechnung seiner Erwerbsminderungsrente unter Schließung von Lücken ab 1998 oder weiterer oder höher bewerteter Kindererziehungszeiten. Die angefochtenen Bescheide vom 08.08.2014 und 02.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 sind nicht rechtswidrig. Die Berufung des Klägers war daher in vollem Umfang ohne Erfolg und zurückzuweisen. Auch besteht kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Gerichtsbescheids und Zurückverweisung der Sache an das SG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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