L 11 KR 369/19 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2647/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 369/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 29.08.2018 gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.08.2018 sowie die Feststellung, dass er gegen seinen Willen zwangsversichert ist.

Der 1966 geborene Antragsteller war ab dem 01.05.1987 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der landwirtschaftlichen Kranken- bzw Pflegekasse Baden-Württemberg kranken- und pflegeversichert und wurde seitdem zu Beiträgen nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte herangezogen. Zum 31.12.2008 gab der Antragsteller das landwirtschaftliche Unternehmen ab. Mit Bescheid vom 21.04.2010 stellte die landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg fest, dass die Mitgliedschaft des Antragstellers als landwirtschaftlicher Unternehmer nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) sowie des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Ablauf des 31.12.2008 beendet ist. Zugleich wurde mit Bescheid vom selben Tage festgestellt, dass er seit 01.01.2009 freiwillig krankenversichert sowie ab 01.01.2009 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung sei. Die Antragsgegnerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, die am 01.01.2013 durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) vom 12.04.2012 (BGBl I 2012, 579) errichtet wurde, und in die die früheren landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen eingegliedert wurden.

In der Folge kam es wegen der hieraus resultierenden Beitragspflicht wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Mit Bescheid vom 05.01.2016 setzte die Antragsgegnerin die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.01.2016 nach der Beitragsklasse 01 (Mindestbeitrag mit Einnahmen von 968,33 EUR monatlich) auf 121,04 EUR zur Krankenversicherung und 22,76 EUR zur Pflegeversicherung fest. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Nachdem sie den Antragsteller wiederholt fruchtlos zum Nachweis seiner aktuellen Einkommensverhältnisse aufgefordert hatten, setzte die Antragsgegnerin entsprechend vorheriger Ankündigung vom 06.12.2016 mit Bescheid vom 05.01.2017 die Beiträge ab dem 01.01.2017 nach der Beitragsklasse 20 (Beitragsbemessungsgrenze mit Einnahmen von 4.350 EUR monatlich) in Höhe von monatlich 529,68 EUR zur Kranken- und 110,93 EUR zur Pflegeversicherung fest. Der Antragsteller legte am 22.01.2017 Widerspruch gegen die Zwangsversicherung und den Bescheid vom 05.01.2017 ein. Eine Begründung erfolgte trotz Erinnerung nicht.

Nachdem wiederum trotz Anforderung kein Einkommensnachweis vorgelegt worden ist, setzte die Antragsgegnerin nach entsprechender Ankündigung mit Bescheid vom 04.01.2018 die Beiträge ab dem 01.01.2018 auf der Grundlage der Beitragsklasse 20 (Beitragsbemessungsgrenze mit Einnahmen von 4.350 EUR) mit 545,58 EUR für die Krankenversicherung und 112,84 EUR für die Pflegeversicherung fest.

Am 05.07.2018 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Ulm (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 5 KR 2014/18 ER) und erhob Klage (S 5 KR 2015/18). Es sei festzustellen, dass er gegen seinen Willen zwangsversichert sei und Vollstreckungen sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach rechtswidrig seien.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 30.07.2018 abgelehnt. Die Beschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 22.01.2019 zurück (L 4 KR 2753/18 ER-B). Der Antrag auf Feststellung einer Zwangsversicherung sei unzulässig. Gleiches gelte für den (generellen) Antrag, dass Vollstreckungen sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach rechtswidrig seien. Selbst wenn man das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 05.01.2017 und ggf auch vom 04.01.2018 auslege, verhelfe dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die in den Bescheiden genannte Beitragshöhe sei jedenfalls nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 22.01.2017 gegen den Bescheid vom 05.01.2017 zurück.

Mit Schreiben vom 17.08.2018 kündigte der Antragsteller die Mitgliedschaft. Die Antragsgegnerinnen wiesen ihn mit Schreiben vom 24.08.2018 darauf hin, dass zur Wirksamkeit der Kündigung eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse erforderlich sei.

Am 29.08.2018 hat der Antragsteller wiederum zum Sozialgericht Ulm Klage erhoben (S 5 KR 2644/18) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Mit Beschluss vom 18.12.2018 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei der Bescheid vom 05.01.2017 nicht zu beanstanden, die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dem Grunde nach sei der Antragsteller aufgrund des Bescheides vom 21.04.2010 zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die festgesetzte Beitragshöhe im Bescheid vom 05.01.2017 sei nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern entspreche § 46 KVLG 1989 iVm § 134 Abs 7 der Satzung der Antragsgegnerin. Der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller gegen seinen Willen zwangsversichert sei, sei bereits unzulässig. Der erstrebten Feststellung stehe materiell-rechtlich der bestandskräftige Bescheid vom 21.04.2010 entgegen.

Nachdem das SG den Beschluss zunächst gegen Empfangsbekenntnis übersandt hatte, ist der Beschluss anschließend noch mit Postzustellungsurkunde am 24.01.2019 zugestellt worden.

Hiergegen hat der Antragsteller am 22.01.2019 Beschwerde eingelegt und angekündigt, die Begründung wegen völliger Arbeitsüberlastung nachzureichen. Es werde um Akteneinsichtstermin gebeten. Mit Verfügung vom 04.02.2019 hat der Senat den Eingang der Beschwerde bestätigt und um Begründung binnen zwei Wochen gebeten sowie Akteneinsicht angeboten. Der Antragsteller hat jedoch nicht reagiert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie zu den Verfahren L 4 KR 2753/18 ER-B, S 5 KR 2644/18 und S 5 KR 2015/18 und auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet durch Beschluss (§ 176 SGG). Eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 3 SGG). Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) und auch ansonsten nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

Der Antrag auf Feststellung einer Zwangsversicherung gegen den Willen des Antragstellers ist bereits unzulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Ergänzend wird auf den Beschluss des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 22.01.2019 Bezug genommen, der sich ebenfalls mit dem Begehren des Antragstellers befasst hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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