Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 217 AL 1042/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 68/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 48/20 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- EUR.
Am 27. Januar 2016 schloss die Klägerin, eine gewerbliche Personalvermittlerin, mit der arbeitsuchenden Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag. Die Beigeladene meldete sich am 28. Januar 2016 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Ar-beitslosengeld (Alg). Am selben Tag stellte die Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für den Zeitraum vom 28. Januar 2016 bis 27. April 2016 aus. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl eines zugelas-senen Trägers (private Arbeitsvermittlung) in den Ländern Berlin und Brandenburg für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in diesen Ländern. Als Vermittlungsvergütung waren 2.000,- EUR vorgesehen. Unter der Über-schrift "Nebenbestimmungen" enthielt der AVGS folgende Bestimmungen:
Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld 3. Ende der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung (z. B. Aufnahme einer selbstständi-gen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Kran-kengeld, Bezug einer Rente, Mutterschutz usw.) 4. Ende der Arbeitssuche (z. B. wenn an einer Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann) 5. Die Betreuung durch die Agentur für Arbeit beendet ist 6. Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit In den vorgenannten Fällen besteht keine Bindung mehr an die Zusage der Förderung.
Aufgrund eines Vorschlags der Klägerin hatte die Beigeladene am 30. Januar 2016 ein Vorstellungsgespräch bei der C GmbH (C). Am 10. Februar 2016 teilte sie der Beklagten telefonisch mit, dass sie voraussichtlich in spätestens 8 Wochen wieder in Arbeit sei und zwar am Flughafen Sch. Nachdem sie am 15. Februar 2016 einer (ersten) Einladung der Beklagten zu einem Gespräch mit ihrer Arbeitsvermittlerin nicht gefolgt war, fragte sie am 19. Februar 2916 bei der Beklagten an, ob sie der (zweiten) Einladung zum 22. Februar 2016 folgen müsse, da eine Arbeitsaufnahme geplant sei. Ihr wurde mitgeteilt, dass der Termin wahrzunehmen sei. Nachdem die Beigeladene weder am 22. Februar 2016 bei der Beklagten erschienen noch einer (dritten) Einladung zum 29. Februar 2016 gefolgt war, meldete die Beklagte die Bei-geladene zum 1. März 2016 aus der Arbeitsvermittlung ab. Am 10. März 2016 melde-te sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte Alg.
Mit Bescheid vom 15. März 2016 bewilligte die Beklagte unter Hinweis auf die Be-endigung der Arbeitslosigkeit wegen fehlender Verfügbarkeit der Beigeladenen Alg ab 28. Januar 2016 für 277 Kalendertage mit einem Leistungssatz von 13,90 EUR täg-lich für den Zeitraum vom 28. Januar 2016 bis 15. Februar 2016. Vom 16. Februar 2016 bis 7. März 2016 wurde das Ruhen des Anspruches wegen dreier aufgrund von Meldeversäumnissen am 15. Februar 2016, 22. Februar 2016 und 29. Februar 2016 verhängter Sperrzeiten festgestellt. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. März 2016 wurde der Beigeladenen Alg ab 10. März 2016 bewilligt. Nach erfolgter Si-cherheitsüberprüfung der Beigeladenen wurde am 20. März 2016 zwischen C und der Beigeladenen ein Arbeitsvertrag geschlossen. Die Beigeladene war vom 25. März 2016 bis 31. August 2016 bei C beschäftigt.
Am 15. Juni 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung von 1.000,- EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 lehnte die Beklagte die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- EUR ab, da die Beigeladene nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS vermittelt worden sei. Die Gültigkeitsdauer des AVGS habe vorzeitig durch die Ab-meldung der Beigeladenen aus dem Arbeitslosengeldbezug geendet.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 als unzulässig zurück, weil es sich bei der Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Als private Arbeitsvermittlung müs-se sie sich auf die im AVGS angegebene Gültigkeitsdauer verlassen können. Selbst wenn es sich um eine Nebenbestimmung handele, betreffe diese das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen und nicht zwischen ihr und der Be-klagten. Da die Klägerin nicht Adressat von in Gutscheinen enthaltenen Nebenbe-stimmungen sei, führe das Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruches im Verhält-nis zwischen ihr und der Beklagten nicht dazu, dass das Vergütungsanspruch von vorneherein nicht bestehe oder vernichtet werde. Solange der AVGS nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden sei, stehe ihr nach erfolgreicher Ver-mittlung ein Anspruch auf Zahlung der im AVGS versprochenen Geldsumme zu. Die Beigeladene habe bereits bei dem Vorstellungsgespräch am 30. Januar 2016 eine mündliche Zusage von ihrem künftigen Arbeitgeber erhalten. Der Arbeitsver-trag sei erst Ende März geschlossenen worden, weil die Beigeladene zuvor noch die Sicherheitsüberprüfung am Flughafen habe absolvieren müssen. Ihre Vermitt-lung sei aber bereits am 30. Januar 2016 abgeschlossen gewesen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2018 abgewie-sen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die als kombinierte Anfechtungs- und Leis-tungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) zulässige Klage sei unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2016 sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergü-tung habe. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch sei § 45 Sozialgesetz-buch - Arbeitsförderung – (SGB III). Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift könn-ten Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ar-beitslose bei Teilnahmemaßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Einglie-derung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstütz-ten (Maßnahme zur Aktivierung beruflicher Eingliederung). Nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift könne die Agentur für Arbeit den Berechtigten das Vorliegen der Voraus-setzung für eine Förderung nach Abs. 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und In-halt festlegen (AVGS). Der AVGS könne gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines AVGS; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Ver-mittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers ge-gen den Arbeitsuchenden; drittens innerhalb der Geltungsdauer des AVGS die er-folgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungs-verhältnisses. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dem Vergütungsan-spruch der Klägerin stehe entgegen, dass der AVGS nicht mehr wirksam gewesen sei, als die Klägerin die Beigeladene vermittelt habe. Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolges sei grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhält-nisses. Die Arbeitsaufnahme der Beigeladenen habe am 25. März 2016 stattgefun-den, nachdem am 20. März 2016 der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der AVGS seine Wirksamkeit aufgrund der ihm beigefügten Nebenbestimmungen verloren gehabt. Ausnahmsweise könne zwar für den Ver-mittlungserfolg auch auf die (mündliche) Einstellungszusage abgestellt werden, dafür sei jedoch erforderlich, dass eine solche erteilt worden sei. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob bereits am 30. Januar 2016 beim Vorstellungsgespräch eine mündliche Zusage gegeben worden sei, da diese jedenfalls aufgrund der noch zu durchlaufenden Sicherheitsprüfung unter einem Vorbehalt bestanden hätte und jedenfalls nicht verbindlich hätte abgegeben werden können. Die zeitliche Befris-tung der Förderzusage habe entsprechend der Nebenbestimmung mit dem Ende des Anspruches der Beigeladenen auf Alg geendet. Die Voraussetzung für die auf-lösende Bedingung des Endes des Anspruchs auf Alg sei vorliegend erfüllt. Mit Bewilligungsbescheid vom 15. März 2016 sei ein Anspruch auf Alg der Beigelade-nen nur bis zum 7. März 2016 festgestellt worden, da ab 8. März 2016 kein An-spruch auf Arbeitslosengeld wegen fehlender Verfügbarkeit bestanden habe. Bei einem AVGS handele es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozial-gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), der nach Maßgabe von § 32 SGB X mit Nebenbestimmungen versehen werden könne. Die im AVGS enthaltene auflösende Bedingung (Ende des Anspruchs auf Arbeits-losengeld) sei beachtlich, da sie wirksam und nicht nichtig sei. Ihre Rechtmäßigkeit könne dahingestellt bleiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe es keine Auf-hebung oder Rücknahme des AVGS durch die Beklagte bedurft. Der dem Urteil des BSG vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – zugrundeliegende Fall sei mit dem vor-liegenden Fall nicht vergleichbar, denn im vom BSG entschiedenen Fall habe es sich um einen AVGS ohne Nebenbestimmungen gehandelt. Im dortigen Fall sei nachträglich lediglich die Voraussetzung für die Erteilung des AVGS entfallen. Der Gutschein sei jedoch nach wie vor wirksam und existent gewesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Es sei zwar plausibel, dass eine verbindliche Einstellungszusage bis zum 29. Feb-ruar 2016 nicht vorgelegen habe und auch die Einstellungszusage vom 30. Januar 2016 nicht rechtsverbindlich gewesen sein konnte, wenn erst die Sicherheitsüber-prüfung zu durchlaufen gewesen sei. Die Nebenbestimmungen im AVGS hätten sich ausschließlich an die Beigeladene gerichtet. Sie sei nicht Adressat des Gut-scheins gewesen. Richtigerweise müsse sich der Arbeitsvermittler etwaige Folgen eines Bedingungseintritts im Innenverhältnis zwischen Beklagter und Beigeladener gerade nicht zurechnen lassen, weil sie sich auf die im Gutschein festgelegte Gel-tungsdauer verlassen dürfe. Wenn dem nicht so sei, gliche die Möglichkeit der Ab-rechnung der Tätigkeit einer Lotterie. Nur dem Zufall wäre es geschuldet, ob eine Vergütung für die Vermittlungstätigkeit zu erhalten sei, wenn der vorgelegte AVGS angenommen worden sei. Wenn solche Umstände im Innenverhältnis die Gel-tungsdauer des Gutscheins beeinträchtigten, könne sie als Klägerin ihren Vergü-tungsanspruch gegenüber der Beklagten ebenso wenig geltend machen wie auch gegenüber der Beigeladenen, welche durch die vorgesehene Stundungsregelung des § 294 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach der Rechtsprechung des BSG dauerhaft vor einer Inanspruchnahme durch den Vermittler geschützt sei. Es sei ihr auch nicht erlaubt dem Risiko der Uneinbringbarkeit der Vergütung dadurch zu begegnen, dass sie Arbeitsuchende, die AVGS vorwiesen, ablehne oder einen AVGS nicht akzeptiere, um die Vergütung für ihre Tätigkeit allein auf der Grundlage des Vermitt-lungsvertrages geltend zu machen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2018 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 11. Juli 2016 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 21. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie die erste Rate der Vermittlungsvergütung in Hö-he von 1.000,- EUR für die Vermittlung der Beigeladenen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Möglichkeit der Abrechnung der Vermittlungstätigkeit der Klägerin hänge nicht allein davon ab, wie sich die Beigeladene im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten verhalte. Vo-raussetzung für die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung sei auch eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens sechs Wochen. Auch inso-weit sei es dem Zufall geschuldet, ob eine Abrechnung der Vermittlungstätigkeit erfolgen könne.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Betei-ligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Klägerin und die Beigeladene betref-fende Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündli-chen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2016, ein – anders als die Beklagte meint – Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz SGB X, da er insbesondere Regelungscha-rakter hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2016 ist recht-mäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat aus dem auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 SGB III ausgestellten AVGS vom 28. Januar 2016 keinen Anspruch gegen die Be-klagte auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- EUR.
Die Vorschrift des § 45 SGB III regelt, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnah-men gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Akti-vierung und beruflichen Eingliederung, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Die Agen-tur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzung für eine För-derung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen AVGS festlegen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Ein AVGS kann – wie hier – zur Aus-wahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versiche-rungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iSv § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000,- EUR (§ 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Diese Vergütung wird in Höhe der hier gegenständlichen 1.000,- EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Aus-zahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III). § 83 Abs. 2 SGB III gilt entsprechend (§ 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III).
Zwar steht der daraus abzuleitende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers nicht im Ermessen der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rn. 19 sowie Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – juris Rn. 13 mwN). Vielmehr wird aufgrund des Verweises auf § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III über die Zahlung von Weiterbildungs-kosten der Arbeitsvermittler – hier die Klägerin – unmittelbar begünstigt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – aaO Rn. 14 f. mwN). Auf der anderen Seite ist der Arbeitsuchende – hier die Beigeladene – durch die – hier sinngemäße – Stundung des gegen sie aus dem schuldrechtlichen Verhältnis gerichteten An-spruchs geschützt, so dass eine etwaige Auszahlung an sie von vornherein nicht geboten ist (BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – aaO Rn. 16 mwN).
Die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Vermittlungsvergütung an die Klä-gerin liegen jedoch nicht vor. Erforderlich ist nach § 45 SGB III erstens die Ausstel-lung eines AVGS, zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit ab-geschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zah-lungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer (vgl. § 296 SGB III), drittens die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des AVGS, viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungs-verhältnisses. Der Gutschein, eine Zusicherung iSv § 34 SGB X, kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS ist eine Vermittlung der Beigeladenen in eine sozi-alversicherungspflichtige, mindestens sechs Wochen dauernde Beschäftigung (vgl. ausdrücklich § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III) nicht erfolgt.
Vermittelt ist ein arbeitsloser Arbeitsuchender i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht schon dann, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist (vgl. auch SächsLSG, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 AL 186/15 – juris Rn. 48; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 – L 18 AL 210/17 – juris Rn. 18). Dementspre-chend ist grundsätzlich für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Be-schäftigungsverhältnisses entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – juris Rn. 17), wobei es im Einzelfall möglich sein kann, auf den Zeit-punkt des Arbeitsvertrages oder einer Einstellungszusage abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rn. 21). Regelmäßig erwirbt der Vermittler den Anspruch gegen die Beklagte hiernach erst mit Beginn des versi-cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung –aF -), mithin der tatsächlichen Ein-gliederung in den Betrieb, und nicht bereits etwa mit Abschluss eines Arbeitsvertra-ges vor Aufnahme der Beschäftigung oder einer Einstellungszusage, wie sich dar-aus ergibt, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung münden muss (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III aF).
Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der C datiert zwar auf den 25. März 2016, mithin auf einen Zeitpunkt innerhalb der ursprüngli-chen Befristung des AVGS. Indes hatte zu diesem Zeitpunkt der AGVS keine Gül-tigkeit mehr, weil jedenfalls die ihm zur Befristung unter Nr. 3 beigefügte auflösende Bedingung des Endes der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung spätestens am 1. März 2016 eingetreten war. Diese Ne-benbestimmung war wirksam, weil sie weder im Sinne des § 39 Abs. 2 SBG X zu-rückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden war bzw. sich durch Zeitab-lauf erledigt hatte noch Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 40 SGB X vorliegen. Es kann offenbleiben, ob diese Nebenbestimmung rechtmäßig war, denn nach ständi-ger Rechtsprechung des BSG kommt es hierauf nicht an (vgl. BSG, Beschlüsse vom 6. März 2018 – B 11 AL 86/17 B-, juris, Rn. 4 und vom 5. Dezember 2019 – B 11 AL 43/19 B -, juris Rn. 5; jeweils mwN). Arbeitslos kann nur sein, wer den Vermitt-lungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit, § § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen steht nach § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III iVm § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III zur Verfügung, wer bereit ist, jede zu-mutbare versicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommen-den Arbeitsmarktes auszuüben. Die Beigeladene war zumindest im Zeitraum vom 1. März 2016 bis zu ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am 10. März 2016 nicht bereit, sich von der Beklagten in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln zu lassen. Wie ihre Anfrage anlässlich der zweiten Einladung am 19. Februar 2016 erhellt, hielt sie ihr Erscheinen bei der Arbeitsvermittlerin wegen der von ihr für spä-testens für den Monat April 2016 erwarteten Beschäftigungsaufnahme bei C für entbehrlich. Obwohl sie bei ihrer Anfrage ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Erscheinens zum Termin am 29. Februar 2016 hingewiesen worden war, ließ sie auch diesen dritten Meldetermin ungenutzt verstreichen und verdeutlichtete damit ihr offensichtliches Desinteresse an einer Vermittlung in eine Beschäftigung für die Zeit bis zu dem Beginn der von ihr erstrebten Beschäftigung bei C.
Entsprechend der angeführten Nebenbestimmung zum AVGS vom 18. Januar 2016 erlosch durch das wegen nicht vorhandener subjektiver Verfügbarkeit eingetretene Ende der Arbeitslosigkeit die Förderzusage und mithin konnte der Vermittlungser-folg im Wege der Beschäftigungsaufnahme bei C nicht mehr – wie erforderlich – noch im Zeitraum der Gültigkeit des AVGS eintreten. Es sind auch keine Anhalts-punkte ersichtlich, wonach im vorliegenden Einzelfall auf eine Einstellungszusage im Anschluss an das Vorstellungsgespräch am 30. Januar 2016 abzustellen wäre. Insoweit hat das bereits das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene keine verbindliche Einstellungszusage erhalten hatte und somit nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vermittlung der Beigeladenen erfolgt war. Dies wird auch von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.
Soweit die Klägerin die Abhängigkeit ihres Vergütungsanspruchs vom durch die hier verfügte Nebenbestimmung in Bezug genommenen Verhalten der Beigelade-nen bemängelt und mithin die Befriedigung ihrer finanziellen Interessen als dem "Zufall" unterworfen ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung auch schon nach der gesetzlichen Regelung aufgrund von dem Vermittler nicht bekannter oder nicht beinflussbarer Ereignisse – Nichterfül-lung der Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Wochen (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III) – entfallen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der private Vermittler, wie die Klägerin, ist kein Leistungsempfänger i.S. des § 183 SGG. Bei der Vergü-tung aus dem AVGS handelt es sich um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betäti-gung. Eines besonderen sozialen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts, auf den die Kostenprivilegierung des § 183 SGG abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rn. 34). Die außergerichtlichen Kosten der Bei-geladenen waren weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuer-legen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko einge-gangen (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz; sie ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- EUR.
Am 27. Januar 2016 schloss die Klägerin, eine gewerbliche Personalvermittlerin, mit der arbeitsuchenden Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag. Die Beigeladene meldete sich am 28. Januar 2016 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Ar-beitslosengeld (Alg). Am selben Tag stellte die Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für den Zeitraum vom 28. Januar 2016 bis 27. April 2016 aus. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl eines zugelas-senen Trägers (private Arbeitsvermittlung) in den Ländern Berlin und Brandenburg für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in diesen Ländern. Als Vermittlungsvergütung waren 2.000,- EUR vorgesehen. Unter der Über-schrift "Nebenbestimmungen" enthielt der AVGS folgende Bestimmungen:
Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld 3. Ende der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung (z. B. Aufnahme einer selbstständi-gen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Kran-kengeld, Bezug einer Rente, Mutterschutz usw.) 4. Ende der Arbeitssuche (z. B. wenn an einer Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann) 5. Die Betreuung durch die Agentur für Arbeit beendet ist 6. Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit In den vorgenannten Fällen besteht keine Bindung mehr an die Zusage der Förderung.
Aufgrund eines Vorschlags der Klägerin hatte die Beigeladene am 30. Januar 2016 ein Vorstellungsgespräch bei der C GmbH (C). Am 10. Februar 2016 teilte sie der Beklagten telefonisch mit, dass sie voraussichtlich in spätestens 8 Wochen wieder in Arbeit sei und zwar am Flughafen Sch. Nachdem sie am 15. Februar 2016 einer (ersten) Einladung der Beklagten zu einem Gespräch mit ihrer Arbeitsvermittlerin nicht gefolgt war, fragte sie am 19. Februar 2916 bei der Beklagten an, ob sie der (zweiten) Einladung zum 22. Februar 2016 folgen müsse, da eine Arbeitsaufnahme geplant sei. Ihr wurde mitgeteilt, dass der Termin wahrzunehmen sei. Nachdem die Beigeladene weder am 22. Februar 2016 bei der Beklagten erschienen noch einer (dritten) Einladung zum 29. Februar 2016 gefolgt war, meldete die Beklagte die Bei-geladene zum 1. März 2016 aus der Arbeitsvermittlung ab. Am 10. März 2016 melde-te sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte Alg.
Mit Bescheid vom 15. März 2016 bewilligte die Beklagte unter Hinweis auf die Be-endigung der Arbeitslosigkeit wegen fehlender Verfügbarkeit der Beigeladenen Alg ab 28. Januar 2016 für 277 Kalendertage mit einem Leistungssatz von 13,90 EUR täg-lich für den Zeitraum vom 28. Januar 2016 bis 15. Februar 2016. Vom 16. Februar 2016 bis 7. März 2016 wurde das Ruhen des Anspruches wegen dreier aufgrund von Meldeversäumnissen am 15. Februar 2016, 22. Februar 2016 und 29. Februar 2016 verhängter Sperrzeiten festgestellt. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. März 2016 wurde der Beigeladenen Alg ab 10. März 2016 bewilligt. Nach erfolgter Si-cherheitsüberprüfung der Beigeladenen wurde am 20. März 2016 zwischen C und der Beigeladenen ein Arbeitsvertrag geschlossen. Die Beigeladene war vom 25. März 2016 bis 31. August 2016 bei C beschäftigt.
Am 15. Juni 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung von 1.000,- EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 lehnte die Beklagte die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- EUR ab, da die Beigeladene nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS vermittelt worden sei. Die Gültigkeitsdauer des AVGS habe vorzeitig durch die Ab-meldung der Beigeladenen aus dem Arbeitslosengeldbezug geendet.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 als unzulässig zurück, weil es sich bei der Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Als private Arbeitsvermittlung müs-se sie sich auf die im AVGS angegebene Gültigkeitsdauer verlassen können. Selbst wenn es sich um eine Nebenbestimmung handele, betreffe diese das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen und nicht zwischen ihr und der Be-klagten. Da die Klägerin nicht Adressat von in Gutscheinen enthaltenen Nebenbe-stimmungen sei, führe das Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruches im Verhält-nis zwischen ihr und der Beklagten nicht dazu, dass das Vergütungsanspruch von vorneherein nicht bestehe oder vernichtet werde. Solange der AVGS nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden sei, stehe ihr nach erfolgreicher Ver-mittlung ein Anspruch auf Zahlung der im AVGS versprochenen Geldsumme zu. Die Beigeladene habe bereits bei dem Vorstellungsgespräch am 30. Januar 2016 eine mündliche Zusage von ihrem künftigen Arbeitgeber erhalten. Der Arbeitsver-trag sei erst Ende März geschlossenen worden, weil die Beigeladene zuvor noch die Sicherheitsüberprüfung am Flughafen habe absolvieren müssen. Ihre Vermitt-lung sei aber bereits am 30. Januar 2016 abgeschlossen gewesen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2018 abgewie-sen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die als kombinierte Anfechtungs- und Leis-tungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) zulässige Klage sei unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2016 sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergü-tung habe. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch sei § 45 Sozialgesetz-buch - Arbeitsförderung – (SGB III). Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift könn-ten Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ar-beitslose bei Teilnahmemaßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Einglie-derung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstütz-ten (Maßnahme zur Aktivierung beruflicher Eingliederung). Nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift könne die Agentur für Arbeit den Berechtigten das Vorliegen der Voraus-setzung für eine Förderung nach Abs. 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und In-halt festlegen (AVGS). Der AVGS könne gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines AVGS; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Ver-mittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers ge-gen den Arbeitsuchenden; drittens innerhalb der Geltungsdauer des AVGS die er-folgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungs-verhältnisses. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dem Vergütungsan-spruch der Klägerin stehe entgegen, dass der AVGS nicht mehr wirksam gewesen sei, als die Klägerin die Beigeladene vermittelt habe. Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolges sei grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhält-nisses. Die Arbeitsaufnahme der Beigeladenen habe am 25. März 2016 stattgefun-den, nachdem am 20. März 2016 der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der AVGS seine Wirksamkeit aufgrund der ihm beigefügten Nebenbestimmungen verloren gehabt. Ausnahmsweise könne zwar für den Ver-mittlungserfolg auch auf die (mündliche) Einstellungszusage abgestellt werden, dafür sei jedoch erforderlich, dass eine solche erteilt worden sei. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob bereits am 30. Januar 2016 beim Vorstellungsgespräch eine mündliche Zusage gegeben worden sei, da diese jedenfalls aufgrund der noch zu durchlaufenden Sicherheitsprüfung unter einem Vorbehalt bestanden hätte und jedenfalls nicht verbindlich hätte abgegeben werden können. Die zeitliche Befris-tung der Förderzusage habe entsprechend der Nebenbestimmung mit dem Ende des Anspruches der Beigeladenen auf Alg geendet. Die Voraussetzung für die auf-lösende Bedingung des Endes des Anspruchs auf Alg sei vorliegend erfüllt. Mit Bewilligungsbescheid vom 15. März 2016 sei ein Anspruch auf Alg der Beigelade-nen nur bis zum 7. März 2016 festgestellt worden, da ab 8. März 2016 kein An-spruch auf Arbeitslosengeld wegen fehlender Verfügbarkeit bestanden habe. Bei einem AVGS handele es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozial-gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), der nach Maßgabe von § 32 SGB X mit Nebenbestimmungen versehen werden könne. Die im AVGS enthaltene auflösende Bedingung (Ende des Anspruchs auf Arbeits-losengeld) sei beachtlich, da sie wirksam und nicht nichtig sei. Ihre Rechtmäßigkeit könne dahingestellt bleiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe es keine Auf-hebung oder Rücknahme des AVGS durch die Beklagte bedurft. Der dem Urteil des BSG vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – zugrundeliegende Fall sei mit dem vor-liegenden Fall nicht vergleichbar, denn im vom BSG entschiedenen Fall habe es sich um einen AVGS ohne Nebenbestimmungen gehandelt. Im dortigen Fall sei nachträglich lediglich die Voraussetzung für die Erteilung des AVGS entfallen. Der Gutschein sei jedoch nach wie vor wirksam und existent gewesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Es sei zwar plausibel, dass eine verbindliche Einstellungszusage bis zum 29. Feb-ruar 2016 nicht vorgelegen habe und auch die Einstellungszusage vom 30. Januar 2016 nicht rechtsverbindlich gewesen sein konnte, wenn erst die Sicherheitsüber-prüfung zu durchlaufen gewesen sei. Die Nebenbestimmungen im AVGS hätten sich ausschließlich an die Beigeladene gerichtet. Sie sei nicht Adressat des Gut-scheins gewesen. Richtigerweise müsse sich der Arbeitsvermittler etwaige Folgen eines Bedingungseintritts im Innenverhältnis zwischen Beklagter und Beigeladener gerade nicht zurechnen lassen, weil sie sich auf die im Gutschein festgelegte Gel-tungsdauer verlassen dürfe. Wenn dem nicht so sei, gliche die Möglichkeit der Ab-rechnung der Tätigkeit einer Lotterie. Nur dem Zufall wäre es geschuldet, ob eine Vergütung für die Vermittlungstätigkeit zu erhalten sei, wenn der vorgelegte AVGS angenommen worden sei. Wenn solche Umstände im Innenverhältnis die Gel-tungsdauer des Gutscheins beeinträchtigten, könne sie als Klägerin ihren Vergü-tungsanspruch gegenüber der Beklagten ebenso wenig geltend machen wie auch gegenüber der Beigeladenen, welche durch die vorgesehene Stundungsregelung des § 294 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach der Rechtsprechung des BSG dauerhaft vor einer Inanspruchnahme durch den Vermittler geschützt sei. Es sei ihr auch nicht erlaubt dem Risiko der Uneinbringbarkeit der Vergütung dadurch zu begegnen, dass sie Arbeitsuchende, die AVGS vorwiesen, ablehne oder einen AVGS nicht akzeptiere, um die Vergütung für ihre Tätigkeit allein auf der Grundlage des Vermitt-lungsvertrages geltend zu machen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2018 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 11. Juli 2016 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 21. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie die erste Rate der Vermittlungsvergütung in Hö-he von 1.000,- EUR für die Vermittlung der Beigeladenen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Möglichkeit der Abrechnung der Vermittlungstätigkeit der Klägerin hänge nicht allein davon ab, wie sich die Beigeladene im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten verhalte. Vo-raussetzung für die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung sei auch eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens sechs Wochen. Auch inso-weit sei es dem Zufall geschuldet, ob eine Abrechnung der Vermittlungstätigkeit erfolgen könne.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Betei-ligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Klägerin und die Beigeladene betref-fende Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündli-chen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2016, ein – anders als die Beklagte meint – Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz SGB X, da er insbesondere Regelungscha-rakter hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2016 ist recht-mäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat aus dem auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 SGB III ausgestellten AVGS vom 28. Januar 2016 keinen Anspruch gegen die Be-klagte auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- EUR.
Die Vorschrift des § 45 SGB III regelt, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnah-men gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Akti-vierung und beruflichen Eingliederung, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Die Agen-tur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzung für eine För-derung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen AVGS festlegen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Ein AVGS kann – wie hier – zur Aus-wahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versiche-rungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iSv § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000,- EUR (§ 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Diese Vergütung wird in Höhe der hier gegenständlichen 1.000,- EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Aus-zahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III). § 83 Abs. 2 SGB III gilt entsprechend (§ 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III).
Zwar steht der daraus abzuleitende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers nicht im Ermessen der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rn. 19 sowie Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – juris Rn. 13 mwN). Vielmehr wird aufgrund des Verweises auf § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III über die Zahlung von Weiterbildungs-kosten der Arbeitsvermittler – hier die Klägerin – unmittelbar begünstigt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – aaO Rn. 14 f. mwN). Auf der anderen Seite ist der Arbeitsuchende – hier die Beigeladene – durch die – hier sinngemäße – Stundung des gegen sie aus dem schuldrechtlichen Verhältnis gerichteten An-spruchs geschützt, so dass eine etwaige Auszahlung an sie von vornherein nicht geboten ist (BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – aaO Rn. 16 mwN).
Die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Vermittlungsvergütung an die Klä-gerin liegen jedoch nicht vor. Erforderlich ist nach § 45 SGB III erstens die Ausstel-lung eines AVGS, zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit ab-geschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zah-lungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer (vgl. § 296 SGB III), drittens die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des AVGS, viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungs-verhältnisses. Der Gutschein, eine Zusicherung iSv § 34 SGB X, kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS ist eine Vermittlung der Beigeladenen in eine sozi-alversicherungspflichtige, mindestens sechs Wochen dauernde Beschäftigung (vgl. ausdrücklich § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III) nicht erfolgt.
Vermittelt ist ein arbeitsloser Arbeitsuchender i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht schon dann, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist (vgl. auch SächsLSG, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 AL 186/15 – juris Rn. 48; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 – L 18 AL 210/17 – juris Rn. 18). Dementspre-chend ist grundsätzlich für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Be-schäftigungsverhältnisses entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – juris Rn. 17), wobei es im Einzelfall möglich sein kann, auf den Zeit-punkt des Arbeitsvertrages oder einer Einstellungszusage abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rn. 21). Regelmäßig erwirbt der Vermittler den Anspruch gegen die Beklagte hiernach erst mit Beginn des versi-cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung –aF -), mithin der tatsächlichen Ein-gliederung in den Betrieb, und nicht bereits etwa mit Abschluss eines Arbeitsvertra-ges vor Aufnahme der Beschäftigung oder einer Einstellungszusage, wie sich dar-aus ergibt, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung münden muss (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III aF).
Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der C datiert zwar auf den 25. März 2016, mithin auf einen Zeitpunkt innerhalb der ursprüngli-chen Befristung des AVGS. Indes hatte zu diesem Zeitpunkt der AGVS keine Gül-tigkeit mehr, weil jedenfalls die ihm zur Befristung unter Nr. 3 beigefügte auflösende Bedingung des Endes der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung spätestens am 1. März 2016 eingetreten war. Diese Ne-benbestimmung war wirksam, weil sie weder im Sinne des § 39 Abs. 2 SBG X zu-rückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden war bzw. sich durch Zeitab-lauf erledigt hatte noch Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 40 SGB X vorliegen. Es kann offenbleiben, ob diese Nebenbestimmung rechtmäßig war, denn nach ständi-ger Rechtsprechung des BSG kommt es hierauf nicht an (vgl. BSG, Beschlüsse vom 6. März 2018 – B 11 AL 86/17 B-, juris, Rn. 4 und vom 5. Dezember 2019 – B 11 AL 43/19 B -, juris Rn. 5; jeweils mwN). Arbeitslos kann nur sein, wer den Vermitt-lungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit, § § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen steht nach § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III iVm § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III zur Verfügung, wer bereit ist, jede zu-mutbare versicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommen-den Arbeitsmarktes auszuüben. Die Beigeladene war zumindest im Zeitraum vom 1. März 2016 bis zu ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am 10. März 2016 nicht bereit, sich von der Beklagten in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln zu lassen. Wie ihre Anfrage anlässlich der zweiten Einladung am 19. Februar 2016 erhellt, hielt sie ihr Erscheinen bei der Arbeitsvermittlerin wegen der von ihr für spä-testens für den Monat April 2016 erwarteten Beschäftigungsaufnahme bei C für entbehrlich. Obwohl sie bei ihrer Anfrage ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Erscheinens zum Termin am 29. Februar 2016 hingewiesen worden war, ließ sie auch diesen dritten Meldetermin ungenutzt verstreichen und verdeutlichtete damit ihr offensichtliches Desinteresse an einer Vermittlung in eine Beschäftigung für die Zeit bis zu dem Beginn der von ihr erstrebten Beschäftigung bei C.
Entsprechend der angeführten Nebenbestimmung zum AVGS vom 18. Januar 2016 erlosch durch das wegen nicht vorhandener subjektiver Verfügbarkeit eingetretene Ende der Arbeitslosigkeit die Förderzusage und mithin konnte der Vermittlungser-folg im Wege der Beschäftigungsaufnahme bei C nicht mehr – wie erforderlich – noch im Zeitraum der Gültigkeit des AVGS eintreten. Es sind auch keine Anhalts-punkte ersichtlich, wonach im vorliegenden Einzelfall auf eine Einstellungszusage im Anschluss an das Vorstellungsgespräch am 30. Januar 2016 abzustellen wäre. Insoweit hat das bereits das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene keine verbindliche Einstellungszusage erhalten hatte und somit nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vermittlung der Beigeladenen erfolgt war. Dies wird auch von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.
Soweit die Klägerin die Abhängigkeit ihres Vergütungsanspruchs vom durch die hier verfügte Nebenbestimmung in Bezug genommenen Verhalten der Beigelade-nen bemängelt und mithin die Befriedigung ihrer finanziellen Interessen als dem "Zufall" unterworfen ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung auch schon nach der gesetzlichen Regelung aufgrund von dem Vermittler nicht bekannter oder nicht beinflussbarer Ereignisse – Nichterfül-lung der Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Wochen (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III) – entfallen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der private Vermittler, wie die Klägerin, ist kein Leistungsempfänger i.S. des § 183 SGG. Bei der Vergü-tung aus dem AVGS handelt es sich um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betäti-gung. Eines besonderen sozialen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts, auf den die Kostenprivilegierung des § 183 SGG abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rn. 34). Die außergerichtlichen Kosten der Bei-geladenen waren weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuer-legen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko einge-gangen (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz; sie ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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