Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 1132/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 349/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 188/20 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gegen eine ihm seitens des Beklagten per Verwaltungsakt erteilte Eingliederungsvereinbarung (EGV).
Der 1969 geborene Kläger bezieht seit Jahren (ergänzende) SGB II-Leistungen seitens des Beklagten. Ausweislich der Verwaltungsakte (Akte des Fallmanagers) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer EGV vom 1. März 2016, woraufhin Letzterer mit Schreiben vom 7. März 2016 erwiderte, er finde sich in der EGV bezüglich seines Begehrens um Weiterbildung nicht wieder und begehre eine Abänderung. Andernfalls gehe er davon aus, dass der Beklagte keine EGV mit seinen Änderungsvorschlägen wolle und unterschreibe dann die EGV nicht. Hierzu führte er mit Schreiben vom 27. März 2016 weiter aus, in den beiden vorausgegangenen EGV sei eine Weiterbildung zum IT Ökonom Betriebswirt aufgenommen gewesen. Insoweit bitte er darum, dass konkret der vorgenannte Begriff wieder in die EGV aufgenommen werde.
Unter dem 5. April 2016 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche EGV per Verwaltungsakt. Darin heißt es, er unterbreitete dem Kläger Vermittlungsvorschläge und biete ihm zur beruflichen Eingliederung (Anbahnung/Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) unterstützende Leistungen durch Förderung aus den Vermittlungsbudget an, insbesondere durch Übernahme angemessener nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie im Rahmen der Bewerbungsaktivitäten des Klägers durch Übernahme angemessener nachgewiesener Fahrtkosten. Demgegenüber habe der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 fünf schriftliche Bewerbungen um sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse pro Zeitmonat zu tätigen und seine diesbezüglichen Bemühungen spätestens am 5. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats zu belegen. Weiter enthält die EGV eine an diese angefügte Rechtsfolgenbelehrung, in der u.a. darauf hingewiesen ist, dass bei Verstößen des Klägers gegen seine in der EGV festgelegten Pflichten sein Arbeitsentgelt II gemindert werden oder vollständig entfallen könne.
In einem per Fax vom 28. August 2016 an den Beklagten übermittelten Schreiben nahm der Kläger Bezug auf einen Widerspruch gegen die EGV vom 5. April 2016 und führte aus, er ergänze seinen Widerspruch, der von dem Beklagten bislang noch nicht entschieden worden sei. Einverstanden sei er damit, dass er pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung 5 EUR erhalte. Nicht einverstanden sei er allerdings mit den eventuellen
Sanktionen. Außerdem gehöre seine Weiterbildung zum IT Ökonom/Betriebswirt auch wieder in die EGV.
In einem Aktenvermerk der Widerspruchsstelle des Beklagten vom 19. September 2016 zu dem vorgenannten Schreiben des Klägers heißt es, es sei kein Widerspruch gegen die EGV vorhanden.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten mit der Ankündigung, dass er Untätigkeitsklage erheben werde, sofern über seinen Widerspruch vom 5. Mai 2016 gegen die EGV vom 5. April 2016 nicht innerhalb von 14 Tagen entschieden werde.
Am 23. September 2016 hat der Kläger bei dem hiesigen Sozialgericht Untätigkeitsklage erhoben und darauf hingewiesen, gegen die EGV vom 5. April 2016 am 5. Mai 2016 per Fax mit Empfangsbestätigung Widerspruch eingelegt zu haben. Längst habe der Beklagte darüber entscheiden müssen, warum die Weiterbildung gegen seinen Willen nicht in die EGV aufgenommen worden sei. Am 1. März 2017 beginne sein neues Sommersemester IT Ökonom/Betriebswirt.
Der Kläger legt Schreiben an den Beklagten vom 5. Mai 2016 sowie Sendebericht dieses Schriftstücks vom gleichen Tage vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seine berufliche Weiterbildung zum IT Ökonom/Betriebswirt im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zu fördern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Kläger habe gegen die EGV vom 5. April 2016 einen Rechtsbehelf nicht eingelegt. Ein solcher sei dem Beklagten jedenfalls nicht zugegangen. Hierfür trage der Kläger jedoch die materielle Beweislast. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 mit, es sei übersehen worden, dass ein Rechtsbehelf des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 beschieden worden sei.
Durch den genannten Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 hatte der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen und in der Begründung ausgeführt, die EGV vom 5. April 2016 sei dem Kläger per Postzustellungsurkunde nachweislich am
7. April 2016 zugegangen, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist am 8. Mai 2016 geendet habe. Der Widerspruch des Klägers sei indes erst nach Ablauf dieser Frist (am 28. August 2016) bei dem Beklagten eingegangen. Gründe, die das Fristversäumnis und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, seien nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zur äußern.
Die zulässige Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die EGV per Verwaltungsakt vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 ist nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Klage letztlich in der Sache unbegründet ist. Insoweit war das Gericht allerdings zu einer Entscheidung in der Sache gehalten. Dem Kläger war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 67 Abs. 1 SGG analog zu gewähren.
Zwar trifft zu, dass den Kläger die materielle Beweislast, namentlich für den rechtzeitigen Zugang seines Widerspruchs bei dem Beklagten obliegt (vgl. hierzu B. Schmidt in Meyer- Ladewig SGG Kommentar 12. Auflage 2017 § 84 Rn. 5b). Dabei kommt es bei Einlegung durch Telefax grundsätzlich auf den rechtzeitigen Empfang der gesendeten Signale durch das Empfangsgerät der Behörde an (B. Schmidt a.a.O. § 84 Rn. 5c). Der erforderliche Nachweis kann folglich nur in besonderen Fällen durch Daten des Absendegeräts geführt werden. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Sendeprotokoll "unter Umständen" nur eine Indizwirkung zu. Allerdings kann bei fehlgeschlagener Fax-Übermittlung in verschiedenen Fallgestaltungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in gewährt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig am angegebenen Ort § 151 Rn. 10d/10e).
Nach diesen Grundsätzen spricht die indizielle Wirkung des vom Kläger allerdings erst im Klageverfahren vorgelegten Sendeprotokolls seines Schreibens an den Beklagten vom 5. Mai 2016 im Hinblick auf die übrigen Umstände nach Auffassung des Gerichts dafür, ihm hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen die EGV vom 5. April 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit hatte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen, schon vor dem 28. August 2016 (am 5. Mai 2016) gegen die EGV vom 5. April 2016 Widerspruch eingelegt zu haben (Schreiben vom 28. August 2016 und 23. September 2016) und auch mit der Klageschrift vom
23. September 2016 hat der Kläger sehr konkrete Angaben zur Übermittlung seines Rechtsbehelfs vom 5. Mai 2016 an den Beklagten gemacht. Schließlich hat er das von ihm unterzeichnete Widerspruchsschreiben vom 5. Mai 2016 und den dazugehörigen Sendebericht in Kopie vorgelegt. Zudem ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass der Kläger bei der Korrespondenz mit dem Beklagten den Weg der Faxübermittlung vor und nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt üblicherweise gewählt hat, ohne dass eine Störung aufgetreten wäre.
Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Denn die streitgegenständliche EGV vom 5. April 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst insoweit als der Beklagte im vorliegenden Fall die EGV durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzen durfte. Nach dieser Regelung soll die EGV durch einen Verwaltungsakt erfolgen, wenn die Vereinbarung als solche (einvernehmlich) nicht zu Stande kommt. So darf etwa bei einer Weigerung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen verfahren werden, eine EGV abzuschließen oder wenn nach hinreichender Verhandlungsphase die EGV nicht zu Stande kommt, wobei 16 Tage als hinreichende Verhandlungsphase angesehen worden sind (vgl. zum Ganzen Kador in Wolfgang Eicher SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar 3. Auflage 2013 § 15 Rn. 63).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit seinen Schreiben vom 7. und 27. März 2016 deutlich gemacht, eine EGV nicht zu unterzeichnen zu wollen, die die von ihm begehrte Weiterbildung nicht enthält. Darin liegt indes eine ungerechtfertigte Weigerung, die zunächst einvernehmlich vom Beklagten vorgeschlagene EGV (vom 1. März 2016) zu unterzeichnen. Denn der Kläger hat als Leistungsberechtigter nach dem SGB II keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Weiterbildung. Dies ergibt sich insbesondere aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, wonach die dort aufgeführten Förderleistungen (auch die berufliche Weiterbildung nach Nr. 4 der genannten Vorschrift) in das Ermessen des Beklagten gestellt sind. Zwar handelt es sich auch bei § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II um eine Sollvorschrift. Insoweit ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das ihm gegebene gebundene Ermessen dahingehend ausgeübt hat, den Kläger nicht durch Förderung einer Weiterbildung, sondern durch Vermittlung in Arbeit beruflich einzugliedern und ihn im Rahmen seiner Bewerbungsaktivitäten durch Erstattung bewerbungsspezifischer notwendiger Kosten zu unterstützen.
Der vom Kläger schließlich beanstandete Hinweis in der EGV vom 5. April 2016 auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen verletzt ihn gleichfalls nicht in seinen Rechten. Denn darin ist (noch) keine Regelung im Einzelfall zu sehen, die den Kläger rechtlich beschweren konnte. Vielmehr würde ihm gegen einen eventuellen Sanktionsbescheid in allen Fällen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung gestanden haben. Ein Sanktionsbescheid ist indes während der Laufzeit der EGV bis zum 30. September 2016 von dem Beklagten gar nicht erteilt worden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gegen eine ihm seitens des Beklagten per Verwaltungsakt erteilte Eingliederungsvereinbarung (EGV).
Der 1969 geborene Kläger bezieht seit Jahren (ergänzende) SGB II-Leistungen seitens des Beklagten. Ausweislich der Verwaltungsakte (Akte des Fallmanagers) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer EGV vom 1. März 2016, woraufhin Letzterer mit Schreiben vom 7. März 2016 erwiderte, er finde sich in der EGV bezüglich seines Begehrens um Weiterbildung nicht wieder und begehre eine Abänderung. Andernfalls gehe er davon aus, dass der Beklagte keine EGV mit seinen Änderungsvorschlägen wolle und unterschreibe dann die EGV nicht. Hierzu führte er mit Schreiben vom 27. März 2016 weiter aus, in den beiden vorausgegangenen EGV sei eine Weiterbildung zum IT Ökonom Betriebswirt aufgenommen gewesen. Insoweit bitte er darum, dass konkret der vorgenannte Begriff wieder in die EGV aufgenommen werde.
Unter dem 5. April 2016 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche EGV per Verwaltungsakt. Darin heißt es, er unterbreitete dem Kläger Vermittlungsvorschläge und biete ihm zur beruflichen Eingliederung (Anbahnung/Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) unterstützende Leistungen durch Förderung aus den Vermittlungsbudget an, insbesondere durch Übernahme angemessener nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie im Rahmen der Bewerbungsaktivitäten des Klägers durch Übernahme angemessener nachgewiesener Fahrtkosten. Demgegenüber habe der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 fünf schriftliche Bewerbungen um sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse pro Zeitmonat zu tätigen und seine diesbezüglichen Bemühungen spätestens am 5. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats zu belegen. Weiter enthält die EGV eine an diese angefügte Rechtsfolgenbelehrung, in der u.a. darauf hingewiesen ist, dass bei Verstößen des Klägers gegen seine in der EGV festgelegten Pflichten sein Arbeitsentgelt II gemindert werden oder vollständig entfallen könne.
In einem per Fax vom 28. August 2016 an den Beklagten übermittelten Schreiben nahm der Kläger Bezug auf einen Widerspruch gegen die EGV vom 5. April 2016 und führte aus, er ergänze seinen Widerspruch, der von dem Beklagten bislang noch nicht entschieden worden sei. Einverstanden sei er damit, dass er pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung 5 EUR erhalte. Nicht einverstanden sei er allerdings mit den eventuellen
Sanktionen. Außerdem gehöre seine Weiterbildung zum IT Ökonom/Betriebswirt auch wieder in die EGV.
In einem Aktenvermerk der Widerspruchsstelle des Beklagten vom 19. September 2016 zu dem vorgenannten Schreiben des Klägers heißt es, es sei kein Widerspruch gegen die EGV vorhanden.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten mit der Ankündigung, dass er Untätigkeitsklage erheben werde, sofern über seinen Widerspruch vom 5. Mai 2016 gegen die EGV vom 5. April 2016 nicht innerhalb von 14 Tagen entschieden werde.
Am 23. September 2016 hat der Kläger bei dem hiesigen Sozialgericht Untätigkeitsklage erhoben und darauf hingewiesen, gegen die EGV vom 5. April 2016 am 5. Mai 2016 per Fax mit Empfangsbestätigung Widerspruch eingelegt zu haben. Längst habe der Beklagte darüber entscheiden müssen, warum die Weiterbildung gegen seinen Willen nicht in die EGV aufgenommen worden sei. Am 1. März 2017 beginne sein neues Sommersemester IT Ökonom/Betriebswirt.
Der Kläger legt Schreiben an den Beklagten vom 5. Mai 2016 sowie Sendebericht dieses Schriftstücks vom gleichen Tage vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seine berufliche Weiterbildung zum IT Ökonom/Betriebswirt im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zu fördern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Kläger habe gegen die EGV vom 5. April 2016 einen Rechtsbehelf nicht eingelegt. Ein solcher sei dem Beklagten jedenfalls nicht zugegangen. Hierfür trage der Kläger jedoch die materielle Beweislast. Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 mit, es sei übersehen worden, dass ein Rechtsbehelf des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 beschieden worden sei.
Durch den genannten Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 hatte der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen und in der Begründung ausgeführt, die EGV vom 5. April 2016 sei dem Kläger per Postzustellungsurkunde nachweislich am
7. April 2016 zugegangen, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist am 8. Mai 2016 geendet habe. Der Widerspruch des Klägers sei indes erst nach Ablauf dieser Frist (am 28. August 2016) bei dem Beklagten eingegangen. Gründe, die das Fristversäumnis und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, seien nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zur äußern.
Die zulässige Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die EGV per Verwaltungsakt vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 ist nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Klage letztlich in der Sache unbegründet ist. Insoweit war das Gericht allerdings zu einer Entscheidung in der Sache gehalten. Dem Kläger war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 67 Abs. 1 SGG analog zu gewähren.
Zwar trifft zu, dass den Kläger die materielle Beweislast, namentlich für den rechtzeitigen Zugang seines Widerspruchs bei dem Beklagten obliegt (vgl. hierzu B. Schmidt in Meyer- Ladewig SGG Kommentar 12. Auflage 2017 § 84 Rn. 5b). Dabei kommt es bei Einlegung durch Telefax grundsätzlich auf den rechtzeitigen Empfang der gesendeten Signale durch das Empfangsgerät der Behörde an (B. Schmidt a.a.O. § 84 Rn. 5c). Der erforderliche Nachweis kann folglich nur in besonderen Fällen durch Daten des Absendegeräts geführt werden. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Sendeprotokoll "unter Umständen" nur eine Indizwirkung zu. Allerdings kann bei fehlgeschlagener Fax-Übermittlung in verschiedenen Fallgestaltungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in gewährt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig am angegebenen Ort § 151 Rn. 10d/10e).
Nach diesen Grundsätzen spricht die indizielle Wirkung des vom Kläger allerdings erst im Klageverfahren vorgelegten Sendeprotokolls seines Schreibens an den Beklagten vom 5. Mai 2016 im Hinblick auf die übrigen Umstände nach Auffassung des Gerichts dafür, ihm hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen die EGV vom 5. April 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit hatte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen, schon vor dem 28. August 2016 (am 5. Mai 2016) gegen die EGV vom 5. April 2016 Widerspruch eingelegt zu haben (Schreiben vom 28. August 2016 und 23. September 2016) und auch mit der Klageschrift vom
23. September 2016 hat der Kläger sehr konkrete Angaben zur Übermittlung seines Rechtsbehelfs vom 5. Mai 2016 an den Beklagten gemacht. Schließlich hat er das von ihm unterzeichnete Widerspruchsschreiben vom 5. Mai 2016 und den dazugehörigen Sendebericht in Kopie vorgelegt. Zudem ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass der Kläger bei der Korrespondenz mit dem Beklagten den Weg der Faxübermittlung vor und nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt üblicherweise gewählt hat, ohne dass eine Störung aufgetreten wäre.
Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Denn die streitgegenständliche EGV vom 5. April 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst insoweit als der Beklagte im vorliegenden Fall die EGV durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzen durfte. Nach dieser Regelung soll die EGV durch einen Verwaltungsakt erfolgen, wenn die Vereinbarung als solche (einvernehmlich) nicht zu Stande kommt. So darf etwa bei einer Weigerung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen verfahren werden, eine EGV abzuschließen oder wenn nach hinreichender Verhandlungsphase die EGV nicht zu Stande kommt, wobei 16 Tage als hinreichende Verhandlungsphase angesehen worden sind (vgl. zum Ganzen Kador in Wolfgang Eicher SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar 3. Auflage 2013 § 15 Rn. 63).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit seinen Schreiben vom 7. und 27. März 2016 deutlich gemacht, eine EGV nicht zu unterzeichnen zu wollen, die die von ihm begehrte Weiterbildung nicht enthält. Darin liegt indes eine ungerechtfertigte Weigerung, die zunächst einvernehmlich vom Beklagten vorgeschlagene EGV (vom 1. März 2016) zu unterzeichnen. Denn der Kläger hat als Leistungsberechtigter nach dem SGB II keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Weiterbildung. Dies ergibt sich insbesondere aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, wonach die dort aufgeführten Förderleistungen (auch die berufliche Weiterbildung nach Nr. 4 der genannten Vorschrift) in das Ermessen des Beklagten gestellt sind. Zwar handelt es sich auch bei § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II um eine Sollvorschrift. Insoweit ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das ihm gegebene gebundene Ermessen dahingehend ausgeübt hat, den Kläger nicht durch Förderung einer Weiterbildung, sondern durch Vermittlung in Arbeit beruflich einzugliedern und ihn im Rahmen seiner Bewerbungsaktivitäten durch Erstattung bewerbungsspezifischer notwendiger Kosten zu unterstützen.
Der vom Kläger schließlich beanstandete Hinweis in der EGV vom 5. April 2016 auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen verletzt ihn gleichfalls nicht in seinen Rechten. Denn darin ist (noch) keine Regelung im Einzelfall zu sehen, die den Kläger rechtlich beschweren konnte. Vielmehr würde ihm gegen einen eventuellen Sanktionsbescheid in allen Fällen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung gestanden haben. Ein Sanktionsbescheid ist indes während der Laufzeit der EGV bis zum 30. September 2016 von dem Beklagten gar nicht erteilt worden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
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