L 10 BA 4259/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 11 R 2105/18
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 BA 4259/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden im Verhältnis von Klägerin und Beklagter gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen bei ihren Arbeitseinsätzen an 31 Tagen, beginnend am 20.09.2016 und bis 27.02.2019, als sog. voruntersuchende Ärztin im Blutspendedienst für die Klägerin.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Wohlfahrtswesens sowie der Wissenschaft, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin und verwandten Gebieten sowie die aktive Mitwirkung bei der Katastrophenvorsorge mit menschlichem Blut und Bestandteilen des menschlichen Blutes. Zur Verwirklichung dieser Zwecke sind Gegenstand des Unternehmens u.a. die Sammlung, Aufbereitung (Konservierung) und Verteilung von menschlichem Blut und Bestandteilen des menschlichen Blutes. Hierzu führt die Klägerin in Baden-Württemberg und Hessen überörtliche Blutspendeaktionen durch, für deren Organisation verschiedene Mitarbeiter der Klägerin zuständig sind (sog. Werbereferenten). Die Blutspendeaktionen werden in öffentlichen Gebäuden (Schulen, Turnhallen, Bürgerhäuser, usw.) durch eigenes Personal (angestellte Mitarbeiter) und ehrenamtliche Mitarbeiter der örtlichen Vereine (Ortsverein, Ortsbereitschaft) durchgeführt. Da die Klägerin für die Blutspendetermine über keine eigenen Ärzte verfügt(e), rekrutiert(e) sie die nach § 5 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG -, BGBl. I 2007, Seite 2169) für die Zulassung zur Spendeentnahme voruntersuchenden ärztlichen Personen überwiegend aus dem Kreis der hierzu bereiten niedergelassenen Ärzte oder im Ruhestand befindlichen Ärzten.

Hinsichtlich der tatsächlichen Geschehensabläufe zur Rekrutierung dieser Ärzte, der Organisation und der Abläufe der Blutspendetermine hat der Senat im Urteil vom heutigen Tag im ebenfalls von den Hauptbeteiligen geführten Parallelverfahren L 10 BA 3314/18 auf der Grundlage des dortigen umfassenden Vortrages der Klägerin hinsichtlich des dort streitigen Zeitraumes (ab 01.01.2006) bis zum Ende der Tätigkeit Mitte 2014 Folgendes festgestellt (die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf die dortigen Akten):

"Der jeweilige Werbereferent führte für seine Region (Bundesland) eine Liste dieser Ärzte (Bl. 134a LSG-Akte). Jeweils ca. 25 (Bl. 182 LSG-Akte), möglichst in der Nähe des beabsichtigten Einsatzortes wohnenden Ärzten leitete der Werbereferent für das jeweils kommende Jahr, ggf. auch für abweichende Zeiträume ("Zwei-Monatslisten", Bl. 192a LSG-Akte), eine "Wunschliste" von Tagen, an denen Blutspendetermine geplant waren, zu. Die angesprochenen Ärzte suchten sich dann aus dieser Liste die von ihnen gewünschten Einsatztage aus und meldeten ihre diesbezügliche Einsatzbereitschaft an den Werbereferenten (Bl. 182 LSG-Akte), der dann aus diesen Angeboten die - erfahrungsgemäß entsprechend der erwarteten Anzahl an Spendern (vgl. hierzu die Darstellung Bl. 134a LSG-Akte) - erforderliche Anzahl von Ärzten auswählte (Bl. 260 VA Bd. II, Bl. 182 LSG-Akte). Er achtete bei der Auswahl darauf, dass mindestens ein Arzt teilnahm, der geeignet war, die Funktion des leitenden Arztes (s. hierzu nachfolgend) zu übernehmen, auf die Entfernung zum Einsatzort und eine möglichst gleichmäßige Heranziehung (Bl. 192a LSG-Akte). Den so ausgewählten Ärzten sagte er den jeweiligen Termin zu und teilte ihnen jetzt auch, zugleich, - wiederum für ein Jahr oder auch kürzere Zeiträume - den konkreten Ort und die konkrete Uhrzeit des Einsatzes mit. Organisatorisch erfolgte dies in der Form, dass der Werbereferent eine Liste an alle Ärzte versandte, aus der sich die konkreten Einsatzdaten (Datum, Ort, Uhrzeit) und die Namen der von ihm eingeteilten Ärzte ergaben (Bl. 192a LSG-Akte). Bei Bedarf wurden diese Einsatzdaten im Fall von Änderungen durch den Werbereferenten aktualisiert (z.B. Änderung von Uhrzeit, Spendelokal oder Ortschaft, Bl. 182, 192a LSG-Akte).

War ein eingeteilter Arzt verhindert, versuchte er aus dem Kreis der ihm bekannten anderen, im Blutspendedienst der Klägerin eingesetzten Ärzte für Ersatz zu sorgen und teilte dies dem Werbereferenten mit (Bl. 192a LSG-Akte). Bei sehr kurzfristiger Verhinderung oder wenn selbst kein Ersatz gefunden wurde, versuchte der Werbereferent unter den gelisteten Ärzten Ersatz zu finden. Gelang auch dies nicht, mussten die verbliebenen Ärzte die Aufgaben des verhinderten Arztes übernehmen (Bl. 193a LSG-Akte).

Aufgabe der voruntersuchenden Ärzte war es, die Spendentauglichkeit der zur Blutspende erschienen Personen, der potentiellen Spender (nachfolgend einheitlich Spender), zu klären, zum einen im Hinblick auf deren Gesundheitszustand und zum anderen im Hinblick auf die - auf Grund der anamnestischen Angaben zur eventuellen Medikation und zu Krankheitsrisiken (Angaben zum Sexualverhalten, Reisen, Erkrankungen, vgl. im Einzelnen ein Muster des Spenderfragebogens Bl. 87 f. und Bl. 89 f. "Clearingakte" Teil II = nachfolgend VA Teil II) zu beurteilende - Verwendbarkeit deren Blutes. Hierzu hatten die voruntersuchenden Ärzte die Regelungen des TFG sowie - als Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 18 TFG) - die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (vgl. u.a. Bl. 72 ff. SG-Akte) zu beachten. Entsprechende Informationen vermittelte die Klägerin den Ärzten durch entsprechende jährliche (Bl. 205 VA Teil II), von ihr finanzierte Fortbildungsveranstaltungen (vgl. beispielhaft Bl. 24 ff. VA Teil II), die insoweit verpflichtend waren, als bei mehrmaliger Nichtwahrnehmung eine weitere Tätigkeit für die Klägerin ausgeschlossen wurde. Eine Vergütung erhielten die Ärzte für ihre Teilnahme an der Fortbildung nicht, allerdings wurden Fahrtkosten erstattet (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 07.09.2016, Bl. 3 VA Teil II und als Beispiel Bl. 24 ff. VA Teil II). Die Klägerin gab an die Ärzte aktuelle Informationen (sog. Handzettel), insbesondere zu Erkenntnissen von relevanten Krankheitsausbrüchen in bestimmten Ländern heraus (vgl. beispielhaft Bl. 27 ff. VA Teil II, u.a. West-Nil-Fieber Epidemiegebiete). Sie informierte die Ärzte ggf. über Änderungen der für die Voruntersuchung maßgebenden Umstände, z.B. über die geänderte Fassung des von der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut inhaltlich vorgegebenen (Bl. 16 SG-Akte) Spenderfragebogens mit aus ihrer Sicht notwendigen Erläuterungen (vgl. Bl. 91 f. VA Teil II), um die Nutzbarkeit des Fragebogens und damit die Verwertbarkeit der Blutspende sicherzustellen (Bl. 16 SG-Akte).

Schließlich gab die Klägerin eine Arbeitsanweisung (so die ausdrückliche Bezeichnung des Dokumententyps und so auch die Bezeichnung unter Nr. 4 "detaillierte Arbeitsanweisung") zur Untersuchung und Anamnese von Blutspendern (auch) an die Ärzte heraus, in der die gesetzlichen und medizinischen Grundsätze zusammengefasst, die Verantwortlichkeiten abgegrenzt (die Herstellungsleiter seien für die Spenderauswahlkriterien verantwortlich, der untersuchende Arzt für deren Einhaltung, Nr. 3), die Fragen im Spenderfragebogen in medizinischer Hinsicht erläutert und die gesetzlichen und medizinischen Grundsätze zum Teil in konkrete Handlungsanweisungen umgesetzt wurden (z.B. - Nr. 4.1 - sei die Zulassung zur Spende nur möglich, wenn der Spender den Spenderfragebogen vollständig und eigenhändig ausgefüllt habe oder - Nr. 4.6 Ad. 1 - sei bei Arbeitsunfähigkeit des Spenders grundsätzlich dessen Rückstellung vorzunehmen) sowie organisatorische Vorgaben gemacht wurden (z.B. sei bei Sprachschwierigkeiten und anderen Verständigungsproblemen die Mithilfe einer Begleitperson oder eines Dolmetschers nicht zulässig, Nr. 4.1; Vorgaben bei Nichtzulassung zur Blutspende: Dokumentation und Information, Nr. 4.2; Vorgaben zur Dokumentation und über das Vorgehen bei Spendezwischenfällen, einschließlich Wegeunfällen, Nr. 4.5; ab Mai 2006 Vorgaben bei Vorlage von Attesten und ärztlichen Bescheinigungen: Weiterleitung ins Institut, Nr. 6). Zur Feststellung sämtlicher Einzelheiten der während des streitigen Zeitraums bis Mitte 2014 jeweils geltenden Arbeitsanweisungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.11.2019 - Anlageband zur Senatsakte - Bezug genommen.

Bei jeder Blutspendeaktion war ein leitender Arzt tätig. Er erhielt eine etwas höhere Vergütung (siehe hierzu nachfolgend). Es handelte sich dabei um einen Arzt mit längerer Erfahrung, der über seine Aufgaben als voruntersuchender Arzt hinaus für Notfälle, Kollapse und ähnliche Vorfälle zuständig war. Hierzu gaben die Arbeitsanweisungen unter Nr. 4.5 vor, dass der leitende Arzt über alle Zwischenfälle zu informieren war, über die Maßnahmen zu entscheiden und die Vorgänge auf dem Formblatt zu dokumentieren hatte. Darüber hinaus beriet er die anderen voruntersuchenden Ärzte in Zweifelsfällen bei der Frage, ob der Spender zugelassen werden kann. Nr. 5 der Arbeitsanweisung bestimmte, dass bei nicht (vom voruntersuchenden Arzt) zu klärenden Fragen der leitende Arzt oder der Herstellungsleiter zu kontaktieren oder bis zur Klärung eine Rückstellung von der Blutspende vorzunehmen sei. Ob der voruntersuchende Arzt der Meinung des leitenden Arztes folgte, blieb seiner Beurteilung überlassen. Der voruntersuchende Arzt trug alleine die Verantwortung für die Entscheidung, ob der Spender zur Spende zugelassen wurde (Nr. 4.1 der Arbeitsanweisung) und dokumentierte seine Entscheidung mit seiner Unterschrift auf dem Spenderfragebogen (Nr. 4.2 der Arbeitsanweisung; Bl. 191a f. LSG-Akte). In der Regel übernahm ein eingeteilter Arzt von sich aus die Aufgabe des leitenden Arztes. War dies nicht der Fall, bestimmte der Werbereferent den leitenden Arzt aus dem Kreis der von ihm eingeteilten Ärzte und teilte dies mindestens einen Monat vor dem Termin mit (Bl. 191a LSG-Akte).

Der Ablauf der Blutspendetermine vor Ort erfolgte im streitigen Zeitraum bis Mitte 2014 entsprechend den von der Klägerin vorgegebenen Abläufen immer in gleicher Weise. Zunächst wurden die Daten des Spenders am von den Mitarbeitern (Angestellte und Ehrenamtliche) der Klägerin eingerichteten und besetzten Empfang erhoben und in das elektronische Datenverarbeitungssystem eingegeben bzw. - war der Spender im System schon erfasst - dort abgerufen. Dann wurden individuelle Etiketten ausgedruckt, die auf dem Spenderfragebogen und auf die im Rahmen der Blutspende verwendeten medizinischen Materialien (Blutprobenröhrchen, Blutbeutel) geklebt wurden, um eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen. Den zusammen mit Informationsmaterial ausgehändigten Spenderfragebogen füllte der Spender im Anschluss aus und begab sich danach - entsprechend dem Ablaufplan der Klägerin - in den Wartebereich der ärztlichen Voruntersuchung. Je nach Örtlichkeit begab sich der Spender dann zu dem nächst freiwerdenden Arzt in dessen Untersuchungszimmer bzw. in den durch Wandschirme abgetrennten Bereich, wo er im streitigen Zeitraum bis Mitte 2014 vom Arzt hinsichtlich bestimmter Vitalparameter (u.a. Blutdruck, Körpertemperatur) untersucht wurde, der dann auf dieser Grundlage sowie der Angaben des Spenders im Spenderfragebogen über dessen Spendefähigkeit in eigener ärztlicher Verantwortung entschied. Die entsprechende Entscheidung wurde vom Arzt auf dem dafür vorgesehenen Feld des Spenderfragebogens vermerkt (vgl. Bl. 87 VA Teil II). Im Falle positiver Entscheidung des Arztes begab sich der Spender zu einem Mitarbeiter der Klägerin, um die Messung des Hämoglobin-Wertes durchzuführen. Entsprach dieser Wert den Vorgaben, erfolgte die eigentliche Blutspende, die ebenfalls von Mitarbeitern der Klägerin durchgeführt wurde. Anschließend konnten sich die Spender im durch Mitarbeiter der Klägerin überwachten Ruhebereich ausruhen und einen Imbiss einnehmen. Vorgaben für Pausen galten für die Ärzte, anders als für bei den Blutspendeaktionen sonst Tätige, nicht (Bl. 217 VA Teil II).

Die gesamte Durchführung oblag dem Verantwortungsbereich der Klägerin. Sie sorgte auch für die entsprechende Ausstattung vor Ort, insbesondere für das gesamte Equipment. Tische und Stühle wurden aus dem vor Ort vorhandenen Inventar genommen, im Übrigen transportierte die Klägerin das erforderliche Equipment (Messgeräte, Liegen, Apparate, Labor, usw.) durch ihre Mitarbeiter an den Ort der Blutspende und baute mit ihren Mitarbeitern die einzelnen Arbeitsbereiche, mit Ausnahme jener der Ärzte, auf.

Die konkrete Räumlichkeit für die ärztliche Untersuchung der Blutspender ergab sich aus den jeweiligen Verhältnissen am Einsatzort. Ggf. konnten die Ärzte eigene abgetrennte Räume für die Untersuchung nutzen oder es wurden einzelne Bereiche durch mobile Trennwände abgeschirmt. Dabei sprachen sich die Ärzte untereinander ab, wer wo seinen Untersuchungsplatz hat. Sie richteten sich mit Hilfe des vor Ort befindlichen Inventars (Stuhl und Tisch) bzw. von der Klägerin zur Verfügung gestellten Trennwänden ein und bauten diese auf bzw. ab. Für ihren Einsatz benötigten die Ärzte ein Blutdruckmessgerät sowie ein Temperaturmessgerät, die beide von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden. Im Übrigen verfügten sie über ein eigenes Stethoskop und ggf. eigene Arbeitskleidung in Form eines Arztkittels, wobei auch normale Freizeitkleidung getragen wurde. Die Klägerin stellte schließlich Namensschilder zur Anbringung an den Untersuchungsraum/-bereich (zur Feststellung im Einzelnen wird auf Bl. 22 VA Teil II verwiesen) und zum Anheften an die Kleidung (zur Feststellung im Einzelnen wird auf Bl. 23 VA Teil II verwiesen) sowie einen Namensstempel zur Verfügung, damit die Kommentare der Ärzte zugeordnet werden konnten. Vor Ort befand sich für entsprechende Notfälle ein Defibrillator, der im Einsatzfall von sämtlichen eingesetzten Personen bedient werden konnte.

Die Blutspendetermine dauerten mehrere, meist ca. fünf Stunden, entweder vormittags oder - häufiger - vom Nachmittag bis in den Abend, wobei die Ärzte ca. 30 Minuten vor Beginn der Spendenaktion (Bl. 4 VA Teil II) zu erscheinen hatten (u.a. zum Zwecke einer kurzen Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten und des Aufbaus) und nach der Untersuchung des letzten Blutspenders den Ort verlassen konnten. Nur der leitende Arzt blieb vor Ort, bis der letzte Spender auch den Ruhebereich verlassen hatte."

Diese Feststellungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 10 BA 3314/18 gelten - mit den nachfolgend festgestellten Abweichungen - auch für den hier streitigen Zeitraum, wie die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung und die tatsächlichen Angaben der Beigeladenen im Berufungsverfahren belegen. Die Klägerin hat dies sinngemäß bestätigt und lediglich auf einige Unterschiede hingewiesen (Schriftsatz vom 14.07.2020, Bl. 147 ff. LSG-Akte). Auf Grund dieser Ausführungen der Klägerin und ihren Darstellungen in der Berufungserwiderung sowie der Beschreibung der Beigeladenen (Bl. 105 f. LSG-Akte) ergeben sich für den hier streitigen Zeitraum folgende Abweichungen: 1. Die Bestimmung der Vitalparameter (Temperaturmessung, Blutdruckmessung) ist - anders als im streitigen Zeitraum des Parallelverfahrens - vor der ärztlichen Untersuchung durch einen Mitarbeiter der Klägerin erfolgt (Bl. 43a, 105 LSG-Akte). 2. Im Jahr 2018 ist auch die Reihenfolge der Hämoglobinbestimmung geändert worden. Während zuvor diese Bestimmung nach der ärztlichen Konsultation durch einen Mitarbeiter der Klägerin erfolgte, wird sie seitdem durch einen Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt, im Rahmen der Bestimmung der Vitalparameter (Bl. 148 LSG-Akte). 3. Anders als im Parallelverfahren sind die der Beigeladenen von der Klägerin zur Verfügung gestellten Namensschilder nicht mit dem Logo/Schriftzeichen der Klägerin versehen gewesen. 4. Anders als im Parallelverfahren ist ein Namensstempel für die Beigeladene nicht von der Klägerin gestellt, sondern hat - wie das Stethoskop - zu den von der Beigeladenen gestellten persönlichen Gegenständen gehört. 5. Eine gewisse Anzahl "verpasster" Schulungen hat - anders als im Parallelverfahren - nicht mehr automatisch zum Ausschluss von weiteren Einsätzen geführt.

Zur Feststellung von Form und genauem Inhalt des Spenderfragebogens, der Arbeitsanweisungen und der Handzettel wird auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 14.07.2020 vorgelegten Unterlagen (Anlageband LSG-Akte) verwiesen.

Die am 26.01.1961 geborene Beigeladene ist seit 1989 als niedergelassene Allgemeinmedizinerin tätig und privat krankenversichert. Sie ist Mitglied in der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie - trotz Antragstellung - (noch) nicht befreit (vgl. zu diesem Komplex Bl. 110 ff. LSG-Akte).

Am 14.07.2015 schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen "Rahmenvertrag über freie Mitarbeit" (RV), wonach (§ 1 RV) die Beigeladene die Aufgaben einer voruntersuchenden ärztlichen Person (Voruntersuchung von Blutspendern auf öffentlichen Blutspendeaktionen, Beurteilung der Spendefähigkeit entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie ärztliche Erstversorgung von Notfällen, z.B. Kollaps, Nachblutungen, sonstige Unfälle der Blutspender) übernimmt. Nach § 2 RV unterliegt die Beigeladene bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen der Klägerin und hat gegenüber den anderen Angestellten der Klägerin keine Weisungsbefugnis. Weisungen der Aufsichtsbehörden sollen bindend sein und die übrigen gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien sind zu beachten. In Satz 6 und 7 ist vereinbart, dass zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Entscheidungsfindung bei der Klägerin deren ärztliche Leitung eine Erläuterung zu den Fragen des Spenderfragebogens (Richtlinien zur Untersuchung und Anamnese von Blutspendern) zur Verfügung stellt, die Anlage der Unterlagen zur Arzneimittelzulassung sind und demnach eingehalten werden müssen. In § 3 RV ist geregelt, dass Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten eine Anwesenheit bei den öffentlichen Blutspendeaktionen erforderlich machen, wobei (Satz 2) die Zeitdauer der Aktionen mit jeweils ca. fünf Stunden umschrieben wird. Nach § 3 Satz 3 RV bleibt die Vereinbarung der genauen Termine "einer gesonderten Vereinbarung vorgehalten, die der freie Mitarbeiter mit dem zuständigen Vertreter des Auftraggebers rechtzeitig vorher trifft". Nach Satz 4 ist der freie Mitarbeiter zunächst frei in seiner Entscheidung, ob er den angebotenen Termin wahrnimmt oder nicht. Satz 5 regelt, dass, wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden kann, der freie Mitarbeiter dafür verantwortlich ist, einen Ersatz zu stellen. Er ist aber (Satz 6) in jedem Falle berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers "eine zugelassene ärztliche Person als Vertreter zu entsenden". Die tatsächliche Umsetzung würde durch Verpflichtung eines bei der Klägerin gelisteten anderen Arztes erfolgen (s. die Feststellung oben). § 4 RV regelt, dass die Beigeladene im Übrigen in der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit keinen Einschränkungen unterliegt und auch für andere Auftraggeber tätig sein kann, mit Ausnahme unmittelbarer Konkurrenzfirmen. Vereinbart ist ein Honorar von 26 EUR pro Stunde (bei angefangenen Stunden viertelstündlich anteilig) und im Falle einer leitenden Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 29 EUR pro Stunde (§ 5 Abs. 1 RV). In § 5 Abs. 2 RV ist eine Kostenpauschale in Höhe von 0,55 EUR pro gefahrenem Kilometer vereinbart, die auf Nachweis abgerechnet wird. Nach § 5 Abs. 3 RV ist zusätzlich ein Honorar in Abhängigkeit von der Zahl der tatsächlich untersuchten Spender geregelt, wobei der Durchschnitt aller an einer Blutspendeaktion untersuchten Spender zu Grunde gelegt und mit einer Pauschale von 1 EUR pro Person honoriert wird. § 6 RV schließlich bestimmt, dass damit alle Ansprüche erfüllt sind, der freie Mitarbeiter für die Versteuerung und für die Unfallversicherung sowie die Haftpflichtversicherung selbst sorgt. In § 10 Abs. 1 Satz 1 RV ist dargelegt, dass von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden sei. Dabei hätten die Parteien (Satz 2) bedacht, dass eine optimale Untersuchung der Blutspender auf Dauer in der Regel nur dann möglich sei, wenn der freie Mitarbeiter praktische ärztliche Erfahrungen auch außerhalb der Tätigkeit als Voruntersucher sammele. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften sei nicht beabsichtigt. Dem freien Mitarbeiter solle vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit werde nicht begründet. Nach Abs. 2 sichert der freie Mitarbeiter zu, im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine andere ärztliche Tätigkeit auszuüben, die den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und somit eine Abhängigkeit zum Auftraggeber ausscheidet und verpflichtet sich, die Aufgabe dieser Tätigkeit dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten dieser Vertragsbestimmungen wird auf Bl. 13 ff. VA verwiesen.

Die Beigeladene ist auf Grund dieses Rahmenvertrages in der Folge im Rahmen der beschriebenen Organisation für die Klägerin an vor Ort durchgeführten Blutspendeterminen im streitigen Zeitraum an 31 Tagen tätig gewesen, gelegentlich nach ihren Angaben auch als leitende Ärztin (vgl. Bl. 106 LSG-Akte). Zur Feststellung dieser einzelnen Tage wird auf die Auflistung der Beklagten im Bescheid vom 07.10.2020 (Bl. 182 LSG-Akte) Bezug genommen. Die Beigeladene hat ca. sechs bis acht Wochen vor den geplanten Blutspendeaktionen eine E-Mail mit Terminvorschlägen und - soweit feststellbar und insoweit anders als im Parallelverfahren - unter Angabe des konkreten Ortes und der konkreten Uhrzeiten erhalten (zur Feststellung im Einzelnen wird auf Bl. 161 ff. LSG-Akte verwiesen), aus denen sie ggf. ihre Einsätze ausgesucht und die Termine, an denen Sie verfügbar gewesen ist, mitgeteilt oder fehlende Verfügbarkeit angezeigt hat. Bei erfolgter Terminabsprache hat sie sich nach dem Eintreffen vor Ort - ca. eine Stunde vor dem offiziellen Termin - an einem von Mitarbeitern der Klägerin aufgebauten IT-Terminal mit ihrem Code angemeldet (und am Ende des Einsatzes wieder abgemeldet). Dabei sind u.a. der Beginn und das Ende des Einsatzes erfasst worden und ist u.a. mit diesen Daten später vom System die Rechnung kreiert worden, die dann vom EDV-Dienstleister der Klägerin an die Beigeladene gesandt und von dieser der Klägerin gestellt worden ist (vgl. Bl. 35a/36a, 42a LSG-Akte). Zur Feststellung der Rechnungen im Einzelnen wird auf Bl. 47 ff. LSG-Akte verwiesen. Nach der Anmeldung im Computer-System ist der Beigeladenen ihr Arbeitsplatz von den Mitarbeitern der Klägerin zugewiesen und von ihr mit dem von der Klägerin gestellten Equipment eingerichtet worden. Im - bereits festgestellten - Ablauf hat sie ggf. - z.B. wenn der Andrang groß gewesen ist - die eigentlich dem Laborbereich und damit den Mitarbeitern der Klägerin zugewiesene Blutdruckmessung und die Temperaturmessung übernommen (Bl. 43a, 106 LSG-Akte).

Im November 2016 beantragten die Klägerin und die Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen im Hinblick auf ihre Einsätze für die Klägerin, seitens der Klägerin mit dem Ziel, festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Die Beigeladene selbst erklärte sich insoweit nicht. Mit getrennten Bescheiden an die Klägerin und die Beigeladene vom 21.04.2017 führte die Beklagte aus, die Prüfung habe ergeben, dass die Tätigkeit seit 20.09.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Es bestehe Versicherungspflicht seit 20.09.2016 in der Rentenversicherung sowie Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wegen Geringfügigkeit. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2017 zurück. Die Beigeladene trage kein unternehmerisches Risiko und sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert.

Das hiergegen am 05.09.2017 von der Klägerin angerufene Sozialgericht Mannheim (ursprünglich S 11 R 2701/17) hat mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2018 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und antragsgemäß festgestellt, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Klägerin seit dem 20.09.2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege und dies damit begründet, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handele. Dies ergebe sich bereits aus dem Rahmenvertrag, der keine festen Arbeitszeiten vorgebe, die Beigeladene sich vielmehr vor jeder Blutspendenaktion neu entscheiden könne, ob sie den Auftrag annehme. Sie nehme auch nicht funktionsgerecht an der betrieblichen Organisation der Klägerin teil, sondern führe eine von der eigentlichen Blutspendenaktion abgrenzbare Voruntersuchung durch, für die sie keinerlei Weisungen der Klägerin unterliege. Sie sei auch nicht verpflichtet, die Tätigkeit persönlich vorzunehmen und unterliege einem eigenen wirtschaftlichen Risiko, keine Auftragsangebote für weitere Blutspendenaktionen zu erhalten.

Gegen den ihr am 19.11.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 29.11.2018 Berufung eingelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ausschließlich auf die Verhältnisse nach Annahme eines Einzelauftrages bei dessen Durchführung abzustellen. Die Beigeladene sei sehr wohl in die für die jeweilige Blutspendenaktion vorgegebenen Abläufe eingebunden und sie trage kein Unternehmerrisiko. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung verwiesen.

Nachdem im Laufe des Berufungsverfahrens die konkreten Tage der Arbeitseinsätze bekannt geworden sind, hat die Beklagte - entsprechend ihrer Beurteilung, mit den angefochtenen Bescheiden sei unzutreffend ein Dauerbeschäftigungsverhältnis seit dem 20.09.2016 festgestellt worden (Bl. 20 LSG-Akte) - mit Schriftsatz vom 07.01.2020 den Bescheid vom 21.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2017 korrigiert und festgestellt, dass in der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin als Ärztin für Voruntersuchungen nur an einzelnen datumsmäßig aufgelisteten Einsatztagen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund abhängiger Beschäftigung bestehe. Hinsichtlich der genauen Formulierung und der aufgelisteten einzelnen Tage wird auf Bl. 112 LSG-Akte Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin in Bezug auf den Bescheid vom 21.04.2017 gerügt hat, die Beklagte habe durch Verfügungssatz auch ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt sowie die Art der Versicherungsfreiheit "wegen Geringfügigkeit" in den Verfügungssatz aufgenommen, hat die Beklagte mit getrennten Bescheiden vom 07.10.2020 die bisherigen Bescheide "abgeändert und darauf beschränkt", dass in der an den - wiederum im Einzelnen und identisch wie im Schriftsatz vom 07.01.2020 - aufgelisteten Tagen ausgeübten Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin "Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung" bestehe. Zur Begründung hat sie auf das Urteil des BSG vom 26.02.2019 (B 12 R 8/18 R) verwiesen, im Übrigen verbleibe es bei der Begründung des Ausgangsbescheides vom 21.04.2017. Diese Entscheidung - so die Beklagte weiter - werde Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens. Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten wird auf Bl. 182 LSG-Akte verwiesen.

Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage schriftsätzlich auf Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung beschränkt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ein - von der Klägerin angenommenes - Teil-Anerkenntnis abgegeben und den Bescheid vom 07.10.2020 in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung abgeändert und festgestellt, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Versicherungspflicht besteht. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass in Bezug auf die festgestellte Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestehen, weil insoweit keine Nachteile vorhanden seien, hat die Klägerin an diesem Antrag nicht festgehalten.

Die Klägerin sieht keine Eingliederung der Beigeladenen in ihre Organisation und trägt vor, die Beigeladene sei weisungsfrei tätig geworden. Auf die Berufungserwiderung im Einzelnen wird verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 07.10.2020 abzuändern sowie festzustellen, dass die Beigeladene an den in diesem Bescheid aufgelisteten Einsatztagen wegen der Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie sämtliche Akten des Parallelverfahrens L 10 BA 3314/18 (LSG-Akte, SG-Akte und Verwaltungsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig gewesene Berufung der Beklagten hat der Senat wegen der veränderten prozessualen Lage nicht mehr zu befinden. Das im Berufungsverfahren entsprechend der veränderten prozessualen Lage formulierte Begehren der Klägerin ist - soweit noch streitbefangen - unbegründet. Dem entsprechend ist - dem Antrag der Beklagten stattgebend - die Klage abzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 07.10.2020 mit dem die bisherigen Bescheide - der Ausgangsbescheid vom 21.04.2017 und der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 07.01.2020 - "abgeändert" worden sind, allerdings nur noch in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung. In Bezug auf die soziale Pflegeversicherung hat die Klägerin ihre Klage bereits schriftsätzlich beschränkt und in Bezug auf das Recht der Arbeitslosenversicherung in der mündlichen Verhandlung, so dass diese Feststellungen bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden sind. In Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung hat sich der Rechtsstreit durch angenommenes Teil-Anerkenntnis erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG).

Der Bescheid vom 07.10.2020 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG). Über diesen Bescheid entscheidet der Senat daher auf Klage. Da dieser Bescheid die ursprünglich angefochtenen Bescheide in vollem Umfang ersetzt (s. nachfolgend) und damit wirkungslos gemacht hat (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X -), ist der Regelungsgegenstand des Gerichtsbescheides entfallen und dieser Gerichtsbescheid gegenstandslos geworden (s. u.a. BSG, Urteil vom 31.03.2004, B 4 RA 11/03 R, zitiert - wie alle nachfolgend zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris).

Der Bescheid vom 07.10.2020 hat zum einen den zuvor ergangenen Bescheid vom 07.01.2020 ersetzt, der - soweit er eine Regelung enthalten hat - seinerseits den Ausgangsbescheid vom 21.04.2017 ersetzt und damit wirkungslos gemacht hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Mit dem Bescheid vom 07.01.2020 ist die Beklagte von der Feststellung von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung - nur dieser Versicherungszweig ist Gegenstand des Bescheides vom 07.01.2020 gewesen - auf Dauer seit dem 20.09.2016 abgegangen und hat Versicherungspflicht nur an einzelnen Tagen im streitigen Zeitraum festgestellt. Mit dem Bescheid vom 07.10.2020 ist in der Formulierung gegenüber dem Bescheid vom 07.01.2020 der Bezug ("aufgrund") auf abhängige Beschäftigung entfallen. Damit hat die Beklagte den von der Klägerin formulierten Bedenken - auch insoweit liege ein Verfügungssatz vor - Rechnung getragen.

Der Bescheid vom 07.10.2020 hat zum anderen in Bezug auf die - aber ohnehin nicht mehr streitbefangenen - übrigen Versicherungszweige den vom Bescheid vom 07.01.2020 insoweit unangetastet gebliebenen Ausgangsbescheid vom 21.04.2017 ersetzt und - nunmehr auch bezogen auf die einzelnen Einsatztage - insoweit fehlende Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bzw. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ohne Anführung des Grundes (im Bescheid vom 21.04.2017 noch: "wegen Geringfügigkeit") festgestellt. Damit hat die Beklagte ebenfalls den von der Klägerin formulierten Bedenken - auch diesbezüglich liege ein Verfügungssatz vor - Rechnung getragen.

Anders als die von der Beklagten verwendete Formulierung ("abgeändert") vordergründig nahelegt, hat der Bescheid vom 07.10.2020 somit die früher ergangenen Bescheide nicht nur abgeändert, sondern - weil auch kein Teil eines früheren Verfügungssatzes mehr Geltung beansprucht und beanspruchen soll (von der Beklagten mit der Formulierung "dahingehend abgeändert und darauf beschränkt" zum Ausdruck gebracht) - sie in vollem Umfang ersetzt und sie gemäß § 39 Abs. 2 SGB X insgesamt wirkungslos gemacht.

Im Ergebnis ist damit nur noch über die im Bescheid vom 07.10.2020 festgestellte Versicherungspflicht der Beigeladenen an den festgestellten einzelnen Einsatztagen zu entscheiden, und auch dies nur hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung (s.o.). Diese Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die im Tatbestand festgestellten, weder dem Sozialgericht noch der Beklagten in diesem Umfang bekannten Tatsachen zur Organisation der Klägerin, der Organisation im Hinblick auf den Kreis der voruntersuchenden Ärzte und der Blutspendetermine, einschließlich deren Ablauf, beruhen auf den vom Senat veranlassten Angaben der Klägerin im Parallelverfahren L 10 BA 3314/18 und im dort vorausgegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren sowie auf Angaben der Klägerin und der Beigeladenen insbesondere im Berufungsverfahren. Die persönlichen Umstände der Beigeladenen ergeben sich aus deren Angaben im Verwaltungs- und Berufungsverfahren. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Vertragsparteien, keiner der Beteiligten des Rechtsstreits hat insoweit - was die reinen Tatsachen anbetrifft - Zweifel angemeldet oder gar tatsächliche Angaben bestritten. Vielmehr stimmt der Tatsachenvortrag der Klägerin und der Beigeladenen, sofern er dieselben tatsächlichen Umstände betrifft, im Kern überein und wird durch vorgelegte Unterlagen bestätigt.

Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (s. hierzu BSG, Urteil vom 04.09.2018, B 12 KR 11/17 R), wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV - abweichend von § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV, der ansonsten die Zuständigkeit der Einzugsstelle begründet - die Beklagte. Sie entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV).

Gegenstand der Prüfung und der Entscheidung der Beklagten ist allerdings - über den Wortlaut der zitierten Regelung hinaus - nicht die isolierte Entscheidung und Feststellung, ob eine Beschäftigung vorliegt, sondern ob und inwieweit für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer Beschäftigung Versicherungspflicht besteht (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R und Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R; zum Fall einer gewollten gesonderten, aber unzulässigen Feststellung von Beschäftigung BSG, Urteil vom 26.02.2019, B 12 R 8/18 R; zur Beschränkung der Prüfung auf Versicherungspflicht BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R). Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung das zur Prüfung gestellte Verhältnis noch besteht (BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R). Für künftige Rechtsverhältnisse besteht allerdings kein Feststellungsinteresse (BSG, a.a.O.).

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Eine entsprechende Regelung (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) findet sich für die allein noch streitige gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Unter Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene bei der Klägerin - allerdings nur beim jeweiligen Einsatz - in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und an den einzelnen Tagen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, auch zum Nachfolgenden; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist somit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R, auch zum Nachfolgenden). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind.

Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.). Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, a.a.O.).

Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, a.a.O.).

Damit kommt es allein auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles an. Dem entsprechend kommt gerichtlichen Entscheidungen in anderen Fällen, da diesen andere Fallgestaltungen zu Grunde liegen, regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ebenso wenig ist die zu treffende Entscheidung - abhängige oder selbstständige Tätigkeit - anhand bestimmter Berufs- oder Tätigkeitsbilder zu treffen (BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R). Vielmehr kann ein und dieselbe Tätigkeitsart - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlage in ihrer gelebten Praxis - sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden (BSG, a.a.O.).

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Rahmenvertrag vom 14.07.2015 auch tatsächlich wie vereinbart umgesetzt worden ist. Dieser Vertrag begründete allerdings keinerlei Verpflichtung der Beigeladenen zur Dienstleistung. Denn nach § 3 RV sollten konkrete Arbeitseinsätze erst noch vereinbart werden, wobei die Beigeladene frei entscheiden sollte, ob sie Angebote annahm oder nicht. Wurde durch diesen Vertrag somit keine Dienstpflicht begründet, scheidet die Annahme von Beschäftigung allein auf Grund des RV schon deshalb aus (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R). Abzustellen ist vielmehr auf die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einsätze (BSG, a.a.O.). Da diese Einzelaufträge aber auf Grund des RV zustande gekommen sind, sind auch die im Rahmenvertrag vereinbarten Regeln bei der Beurteilung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R). In diesem Rahmenvertrag vereinbarten die Vertragsparteien - wie sich aus der Überschrift und aus den §§ 2 und 10 RV in aller Deutlichkeit ergibt - eine "freie Mitarbeit" und ausdrücklich keinen Anstellungsvertrag. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass somit eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin vereinbart wurde. Diese Vereinbarung ist dann auch Grundlage der jeweiligen Arbeitseinsätze gewesen und ist in der Praxis umgesetzt worden. Die Beigeladene hat sich für ausgeschriebene Blutspendetermine gemeldet, hat dort im vereinbarten zeitlichen Umfang (ca. fünf Stunden) die vereinbarten Anamnesegespräche und Untersuchungen durchgeführt, hat die Entscheidung über die Spendefähigkeit anhand der Vorgaben im Spenderfragebogen und der Arbeitsanweisungen getroffen und hat ihr Honorar und die Fahrtkosten entsprechend den vereinbarten Regeln abgerechnet.

Allerdings liegen besonderen Umstände vor, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R), insbesondere bestehen ausschlaggebende Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung, also den konkreten Umständen während der Durchführung der jeweiligen Arbeitseinsätze, und der getroffenen Vereinbarung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dem Umstand, dass die Beigeladene die Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin nur in geringem Umfang ausgeübt hat und hauptsächlich als niedergelassene Ärztin in eigener Praxis tätig ist, keine Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R), weil es nicht auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit - oder Unabhängigkeit - ankommt; Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSG, a.a.O.). Nicht maßgebend ist auch, ob die Beigeladene des Schutzes der Sozialversicherung bedarf (BSG, Urteil vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R).

Auch die Tatsache, dass die Klägerin für die voruntersuchenden Ärzte Fortbildungsveranstaltungen - ohnehin nicht mehr "verpflichtend" wie noch im Beurteilungszeitraum des Parallelverfahrens - durchgeführt hat, ist ohne Relevanz. Diese Veranstaltungen sind nicht im Rahmen des konkreten Arbeitseinsatzes durchgeführt worden, sodass ihnen für die hier maßgebende Frage, ob die Beigeladene beim konkreten Arbeitseinsatz beschäftigt gewesen ist, keine Bedeutung zukommt. Im Übrigen haben die Fortbildungen nur dazu gedient, die Qualifikation der Ärzte - und damit der Beigeladenen - generell zu erhalten. Mehr als ein Angebot der Klägerin an die Beigeladene, sich durch die entsprechende Teilnahme weiterhin für künftige Einsätze qualifiziert zu halten, liegt darin nicht.

Indessen bejaht der Senat aus anderen Gründen eine solche persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen von der Klägerin, und zwar sowohl in Bezug auf Zeit und Ort der Tätigkeit als auch in Bezug auf Art und Umfang.

Die Klägerin nahm für sich nach der im Parallelverfahren mitgeteilten üblichen Praxis grundsätzlich, insbesondere in Bezug auf Zeit und Ort der Tätigkeit, gegenüber den voruntersuchenden Ärzten ein einseitiges Bestimmungsrecht in Anspruch. Zwar schrieb die Klägerin die einzelnen Blutspendetermine aus und bestimmte bei dieser Ausschreibung (nur) den Tag eines Blutspendetermins. Insoweit war der jeweilige Arzt frei in der Entscheidung, ob er für einen solchen datumsmäßig bestimmten Termin seinen Einsatz zusagte. Auch soweit die Klägerin nach Zusage des Arztes die konkrete Dauer bestimmte, nahm sie zwar insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht in Anspruch, allerdings auf der Grundlage der in § 3 RV schon vereinbarten "ca. 5 Stunden". Insoweit - Tag des Blutspendetermins und ungefähre Dauer - lag somit kein einer Weisungsbefugnis vergleichbares einseitiges Bestimmungsrecht vor. Dies gilt indessen nicht für den konkreten Ort der Tätigkeit. Hierüber informierte die Klägerin (genauer: der jeweils zuständige Werbereferent) die Ärzte nach der üblichen Praxis erstmalig mit deren konkreter Einteilung zum Dienst, also zeitgleich mit der Annahme deren Angebotes zum Einsatz. Damit wurde der konkrete Ort der Tätigkeit nicht vereinbart, sondern von der Klägerin einseitig bestimmt. Gleiches gilt für die konkrete Uhrzeit, also den Beginn des Dienstes, insbesondere ob der Termin vor- oder nachmittags stattfinden sollte. Auch bei möglichen Änderungen (Änderung von Uhrzeit, Spendelokal, Ortschaft) wurde der Einsatz der eingeteilten Ärzte von der Klägerin einseitig gesteuert, indem die bisherigen Einsatzdaten vom Werbereferenten aktualisiert wurden. Diese, im Parallelverfahren beschrieben Praxis ist für den vorliegend streitigen Zeitraum bestätigt worden (s.o.).

Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass derartige einseitige Bestimmungen im streitigen Zeitraum tatsächlich auch gegenüber der Beigeladenen erfolgt sind, sondern die - nur für einige Einsätze, da im Übrigen nicht mehr vorhanden - vorgelegten E-Mails für die dort betroffenen Termine bereits Angaben zum genauen Ort und zur genauen Zeit enthalten, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Denn für die Annahme einer arbeitgebertypischen Weisungsbefugnis genügt deren Existenz, nicht entscheidend ist, ob und wie häufig das tatsächliche Weisungsrecht ausgeübt worden ist (vgl. z.B. die Rechtsprechung zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess, u.a. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R).

Die tatsächlichen Umstände bei der Organisation der Blutspendetermine belegen auch für Art und Umfang der Dienstleistung ein einseitiges Bestimmungsrecht der Klägerin.

So wurde nach der im Parallelverfahren beschriebenen (und für den hier streitigen Zeitraum bestätigten) Praxis der für jede Blutspendeaktion vorgesehene leitende Arzt, der zugleich die Aufgaben als voruntersuchender Arzt erfüllte, im Bedarfsfall von der Klägerin einseitig bestimmt. Zwar übernahm in der Regel ein eingeteilter Arzt von sich aus die Aufgabe des leitenden Arztes. War dies jedoch nicht der Fall, bestimmte der Werbereferent den leitenden Arzt aus dem Kreis der von ihm eingeteilten Ärzte und teilte dies mindestens einen Monat vor dem Termin mit. Damit kam der Klägerin die Befugnis zu, einen der eingeteilten Ärzte, und damit ggf. auch die Beigeladene, einseitig in Bezug auf die Art der Tätigkeit (Ansprechpartner der anderen Ärzte, Behandlung der Zwischenfälle, Dokumentationspflichten entsprechend der Vorgabe in Nr. 4.5 der Arbeitsanweisung, bis hin zur Erstellung von Schadens- und Unfallanzeigen) und Dauer der Tätigkeit (Verlassen des Spendelokals erst, nachdem der letzte Spender auch den Ruhebereich verlassen hatte, während die anderen Ärzte nach Untersuchung des letzten Blutspenders ihren Dienst beendeten) mit weiteren Aufgaben als denen eines ("einfachen") voruntersuchenden Arztes zu betrauen. Dabei ist auch insoweit unerheblich, ob eine solche einseitige Bestimmung tatsächlich auch gegenüber der Beigeladenen erfolgt ist. Denn die bloße Möglichkeit hierzu genügt (s.o.).

Einem umfassenden fachlichen Weisungsrecht der Klägerin war die Beigeladene als voruntersuchende Ärztin damit zwar nicht unterworfen. Vielmehr war die Beigeladene als verantwortliche ärztliche Person i.S. § 5 Abs. 1 Satz 1 TFG tätig und hatte dabei - § 5 Abs. 1 Satz 1 TFG - den von anderer Stelle (§ 12a Abs. 1 TFG: Bundesärztekammer) definierten Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten. Soweit die Klägerin somit die Beigeladene - wie alle voruntersuchenden Ärzte - durch entsprechende Informationen und die Arbeitsanweisungen dazu aufgefordert hat, die von der Bundesärztekammer auf der Grundlage der Ermächtigung im TFG erlassenden Richtlinien zu beachten, hat es sich nicht um arbeitgebertypische Weisungen zur konkreten Arbeitsausführung gehandelt. Denn zur Befolgung dieser, den Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergebenden (§ 12a TFG) Richtlinien ist die Beigeladene ohnehin - nach § 5 Abs. 1 TFG - verpflichtet gewesen. Auch ist die Beigeladene im Wesentlichen frei in der konkreten Gestaltung ihrer Tätigkeit gewesen: Wie sie mit den Spendern konkret umgegangen ist, wie sie das Gespräch geführt, wie sie die Spender aufgeklärt und wie sie die Untersuchung gestaltet hat, ist ihr überlassen geblieben.

Das BSG hat in Bezug auf im Krankenhaus tätige Honorarärzte unter Hinweis auf als Arbeitnehmer zu qualifizierende Chefärzte allerdings bereits entschieden (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R), dass Ärzte zwar bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handeln. Eine vergleichbare fachliche Weisungsfreiheit kam der Beigeladenen nach den zitierten Regelungen des TFG auch bei ihrer Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin zu. An gleicher Stelle hat das BSG aber ausgeführt, dass aus einer solchen Freiheit (fachliche Weisungsfreiheit) nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden kann und selbst bei stärkster Einschränkung des Weisungsrechts die Dienstleistung fremdbestimmt bleibt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält (s. hierzu später).

Bei ihren Arbeitseinsätzen für die Klägerin ist die Beigeladene allerdings auch fachlich nicht völlig weisungsfrei gewesen. Denn die jeweilige Arbeitsanweisung - vom Wortlaut her schon arbeitgebertypisch und in § 2 Satz 6 und 7 RV auch ausdrücklich als verbindlich vereinbart - hat auch sonstige Vorgaben enthalten, sowohl in ärztlicher als auch in organisatorischer Hinsicht, die sich nicht aus den gesetzlichen Regelungen und dem Stand der medizinischen Wissenschaft ergeben. Diese Vorgaben haben die voruntersuchenden Ärzte entsprechend umgesetzt. Die Arbeitsanweisungen sind insoweit also Ausdruck eines von der Klägerin im Rahmen ihres Betriebsablaufes bei Blutspendeaktionen in Anspruch genommenen Weisungsrechtes.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sie verpflichtet sei, alle kritischen Arbeitsabläufe und die Standardarbeitsverfahren in geeigneten Standardarbeitsanweisungen festzulegen, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Dies bestätigt vielmehr, dass die Klägerin durch Weisungen die Abläufe festlegen und damit auch die voruntersuchenden Ärzte in ihren Betrieb und damit in ihren Verantwortungsbereich durch Weisung eingliedern muss, was sie durch die Arbeitsanweisungen auch tut.

So ist in Nr. 3 der Arbeitsanweisung ausdrücklich vermerkt, dass die Herstellungsleiter (der Klägerin) für die Spendeauswahlkriterien verantwortlich sind, also diese vorgeben, während der voruntersuchende Arzt für deren Einhaltung zu sorgen hat. Dies dokumentiert, dass der voruntersuchende Arzt und damit auch die Beigeladene an die von der Klägerin, also nicht behördlich, vorgegebenen medizinischen Auswahlkriterien gebunden gewesen ist. Damit ist ihre fachliche Entscheidungskompetenz durch Vorgaben der Klägerin gelenkt und damit eingeschränkt worden.

In Nr. 4.1 der Arbeitsanweisung wird dem untersuchenden Arzt vorgegeben, bei stark Seh- bzw. Hörbehinderten oder bei Personen, die Defizite mit der deutschen Sprache haben, die Hilfe einer Begleitperson oder eines Dolmetschers nicht zuzulassen, sondern die zulassungsrelevanten Fragen selbst mitzuteilen und zu dokumentieren. Damit werden dem Arzt spezielle organisatorische (also nicht zwingende medizinisch-fachliche) Vorgaben für die Handhabung bestimmter Problemstellungen erteilt, die sich für die Lösung dieses Problems jedenfalls nicht ohne, dem voruntersuchenden Arzt nun verschlossene, Alternative anbieten.

Auch ansonsten enthalten die Arbeitsanweisungen Vorgaben in organisatorischer Hinsicht, z.B. Vorgaben bei Nichtzulassung zur Blutspende (Dokumentation und Information, Nr. 4.2), Vorgaben zur Dokumentation und über das Vorgehen bei Spendezwischenfällen, einschließlich Wegeunfällen (Nr. 4.5: Information an den leitenden Arzt sowie umfangreiche Vorgaben für den leitenden Arzt) und Vorgaben bei Vorlage von Attesten und ärztlichen Bescheinigungen (Anheftung an den Spenderfragebogen und Weiterleitung, Nr. 6).

Allerdings ist in diesem Zusammenhang (s. aber zur Frage der Eingliederung nachfolgend) relativierend zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsanweisungen nicht im Rahmen des konkreten, wie dargelegt jeweils gesondert zu betrachtenden Arbeitseinsatzes erteilt worden sind, also nach dessen Vereinbarung, sondern sie haben generell gegolten und sind zwar Grundlage für die einzelnen Arbeitseinsätze (wie der Rahmenvertrag auch) gewesen, die die Beigeladene aber nach freien Stücken angetreten hat. Hat sie sich für einen Einsatz entschieden, dann entsprechend den vorgegebenen Umständen (Rahmenvertrag und von der Klägerin bestimmter organisatorischer Rahmen). Die Arbeitsanweisungen sind somit insoweit eine von vornherein vereinbarte Grundlage der Einzeleinsätze gewesen und sind - formal betrachtet - gerade nicht von der Klägerin einseitig nach Vereinbarung des Arbeitseinsatzes vorgegeben worden.

Umgekehrt ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Arbeitsanweisungen geändert und deren Beachtung durch die voruntersuchenden Ärzte beansprucht hat. So galt beispielsweise die Arbeitsanweisung Nr. 15673/9 ab dem 06.06.2016 und damit für die ersten Einsätze der Beigeladenen. Diese Arbeitsanweisung ist durch jene mit der Nr. 15673/10 mit Wirkung ab dem 09.01.2017 ersetzt worden. Genehmigt worden - und damit auch erst nach diesem Zeitpunkt den Ärzten mitgeteilt worden - ist diese Arbeitsanweisung am 16.12.2016. Zu diesem Zeitpunkt aber stand der Einsatz der Beigeladenen am 11.01.2017 bereits fest. Gleiches gilt in Bezug auf die nachfolgenden, bereits während des Rechtsstreits ergangenen Arbeitsanweisungen Nr. 15673/12 (gültig ab 15.01.2018, genehmigt am 03. oder 04.01.2018, Einsatz der Beigeladenen aber schon am 17.01.2018) und Nr. 15673/13, gültig ab 14.01.2019, genehmigt frühestens am 18.12.2018, Einsatz der Beigeladenen am 16.01.2019. Im Ergebnis hat die Klägerin ihre Arbeitsanweisungen einmal jährlich und somit auch für im Zeitpunkt der Änderung bereits vereinbarte Einsätze der Beigeladenen geändert. Insoweit hat es sich um eindeutige Handlungsanweisungen für die bereits vereinbarten Arbeitseinsätze und damit um ein arbeitgebertypisches Handlungsinstrument gehandelt, worauf - wie bereits erwähnt - schon der Wortlaut des Titels ("Arbeitsanweisung") hindeutet. Auch wenn die beschriebenen Umstände (Änderungen der Arbeitsanweisungen in Bezug auf einen bereits vereinbarten Termin) nur selten anzunehmen sind, zeigt auch dies die grundsätzlich von der Klägerin in Anspruch genommene Weisungsbefugnis, wie auch der bereits oben angeführte Hinweis der Klägerin auf ihre entsprechende Verpflichtung, Standardarbeitsanweisungen festzulegen, belegt.

Unabhängig von der Frage der soeben dargelegten persönlichen Abhängigkeit in Form einer - im Verhältnis zum Parallelverfahren allerdings geringeren - Weisungsunterworfenheit ist die Beigeladene auch in entscheidender Weise in den von der Klägerin bestimmten Ablauf der Blutspendetermine eingegliedert gewesen.

Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (hierzu und zum gesamten Nachfolgenden BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R). Vielmehr kann das Weisungsrecht insbesondere bei sog. Diensten höherer Art auf das Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess". Maßgebend ist, wenn sich Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten ergeben (was, wie oben dargelegt, nach der üblichen Praxis nicht der Fall ist), ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber - nicht der Fall, s.o. - ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt. Auch die durch Eingliederung vermittelte Fremdbestimmtheit bejaht der Senat.

Insoweit kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob die Beigeladene in einen von der Klägerin bei den Blutspendeterminen einseitig vorgegebenen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R). Wenn ein Arzt eine vom Auftraggeber geschuldete (Teil-)Leistung innerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, er die Einrichtungen und Betriebsmittel des Auftraggebers nutzt und arbeitsteilig mit dem Personal des Auftraggebers in vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet, ist er in der Regel in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert (BSG, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.

Die Annahme der Klägerin (Bl. 3 SG-Akte S 11 R 2701/17), eine Eingliederung scheitere schon daran, dass die Beigeladene nicht "im Betrieb", also in den eigenen Betriebseinrichtungen der Klägerin tätig geworden sei, sondern an wechselnden Orten in öffentlichen Gebäuden, trifft nicht zu. Denn die gesamte Durchführung der Blutspendeaktionen, von der Planung bis zur Organisation vor Ort, ist allein durch die Klägerin erfolgt. Es hat sich damit um einen von ihr vor Ort bestimmten und beherrschten Betriebsablauf gehandelt und deshalb um eine ihr zuzuordnende betriebliche Einrichtung im oben genannten Sinn.

Die Klägerin hat nahezu das gesamte Equipment für den jeweiligen Einsatz der Beigeladenen zur Verfügung gestellt, also (ggf.) Trennwände und, da ihr vor Ort durch entsprechende Vereinbarung zum Gebrauch überlassen, Tisch und Stuhl sowie Namensschilder als Teil der persönlichen Ausstattung der Beigeladenen. Die Beigeladene selbst hat lediglich über ein Stethoskop, Namensstempel und ihre Kleidung, wobei insoweit Freizeitkleidung ausreichte, verfügt. Damit hat die Beigeladene die Einrichtungen und Betriebsmittel der Klägerin genutzt und sie hat auch persönliche Arbeitsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt bekommen. Dies spricht deutlich für eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Der Umstand, dass sich die Beigeladene ihren - von der Klägerin zugewiesenen (Bl. 105 LSG-Akte) - Arbeitsplatz selbst eingerichtet hat, ist kein maßgebliches Abgrenzungskriterium. Denn dies kommt bei Arbeitnehmern und Selbstständigen gleichermaßen vor.

An dieser Stelle kommt den Arbeitsanweisungen der Klägerin erneut Bedeutung zu. Denn auch dann, wenn die entsprechende Fassung der Arbeitsanweisung im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung des einzelnen Einsatzes bereits existiert hat, für den konkreten Einsatz somit konkludent vereinbart und damit formal nicht Ausdruck eines einseitigen Weisungsrechts gewesen ist (s.o.), ist durch die oben bereits aufgeführten, insbesondere organisatorischen Vorgaben in den Arbeitsanweisungen für den einzelnen Arbeitseinsatz der von der Klägerin bestimmte Betriebsablauf geregelt worden. Die in § 2 Satz 6 und 7 RV geregelte Vereinbarung, sich daran zu halten, schließt zwar eine einseitige Bestimmung aus, ändert aber nichts daran, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Organisationsabläufe gehandelt hat, an die zu halten sich die Beigeladene verpflichtet hat. Dass die Beigeladene nicht der für die anderen Mitarbeiter der Klägerin geltenden Pausenregelung unterworfen gewesen ist, stellt nur ein einzelnes - wenn auch gegen Beschäftigung sprechendes - Indiz dar, ändert an der Gesamtbetrachtung nichts.

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Beigeladene eine von mehreren, in ihrer Wichtigkeit für den Erhalt des Produkts (Blut) gleichrangigen Stationen besetzt hat, und auch unter diesem Aspekt in den Betriebsablauf der Klägerin bei den Blutspendeterminen eingegliedert gewesen ist. Zwar hat in der Regel eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Klägerin nicht stattgefunden, was der Senat für sich genommen nicht als Indiz für Beschäftigung, allerdings auch nicht als Indiz für Selbstständigkeit wertet, weil beispielsweise der Produktionsmitarbeiter häufig ebenfalls abgrenzbare Teilprodukte herstellt, die ohne seine Mitwirkung am Ende von anderen zu einem Gesamtprodukt verbunden werden. Allerdings hat bei medizinischen Zwischenfällen eine Zusammenarbeit mit den anderen Ärzten und Mitarbeitern der Klägerin erfolgen müssen, indessen war dies die Ausnahme, den medizinischen Notwendigkeiten geschuldet und nicht auf Vorgaben der Klägerin zurückzuführen, so dass es sich um einen untergeordneten Aspekt handelt. Allerdings hat sich die Beigeladene die zu untersuchenden Personen nicht aussuchen können. Sie sind ihr vielmehr über den von den Mitarbeitern der Klägerin besetzten Empfang mit den entsprechenden Unterlagen, die Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen gewesen sind (insbes. Spenderfragebogen), zugeleitet worden. Auch wenn die von der Beigeladenen zu erbringenden Verrichtungen abgrenzbar gewesen (Anamnese, Untersuchung) und ohne Mitwirkung von anderen von ihr durchgeführt worden sind, sind sie ein arbeitsteiliger Bestandteil bei der Ermittlung der Spendefähigkeit der Spendewilligen gewesen. Damit hat es sich um eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation gehandelt. Wie der Honorararzt in vom BSG entschiedenen Fall (Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R) hat die Beigeladene ihre Leistung innerhalb der von der Klägerin vorgegebenen Organisationsabläufe (s. die Feststellungen zum von der Klägerin bestimmten Ablauf der Blutspendetermine vor Ort) erbracht, sie hat die von der Klägerin vor Ort organisierten Einrichtungen (Raum, Tisch, Stuhl) und die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (Trennwand, Namensschild) genutzt sowie arbeitsteilig (an ihrem Arbeitsplatz) mit Personal der Klägerin (das den Spender zuvor in Empfang genommen und danach weiter betreut hat) in der vorgegebenen Struktur (s. erneut die Feststellungen zum von der Klägerin bestimmten Ablauf der Blutspendetermine vor Ort sowie die Vorgaben der Arbeitsanweisungen) zusammen gearbeitet. Auch vorliegend (wie im vom BSG entschiedenen Fall) hat der gesamte organisatorische Rahmen im Verhältnis zum Spender vom Erstkontakt (Empfang) über die arbeitsteilige Durchführung der Blutspendetermine bis zur Entlassung der Spender in der Hand der Klägerin gelegen. Hinzu kommt, dass die Beigeladene teilweise (z.B. bei hohem Spenderaufkommen) Aufgaben der Mitarbeiter der Klägerin übernommen hat (Bestimmung von Vitalparametern), dann also über ihren formal getrennt geregelten Aufgabenbereich hinaus arbeitsteilig i.S. echten Teamworks unter Nutzung weiterer Betriebsmittel der Klägerin (Blutdruckmessgerät, Fieberthermometer) tätig gewesen ist.

Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars als solches spricht zwar nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, auch zum Nachfolgenden), ist aber als typische Honorierung in Beschäftigungsverhältnissen ein hierfür sprechendes Indiz. Hinzu kommt, dass das vereinbarte Honorar den Stundensatz eines angestellten Arztes nicht überschritten hat, was gegen die Annahme von Selbstständigkeit spricht (BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R).

Dass die Beigeladene für die Rechnungserstellung das EDV-System der Klägerin verwendet hat, ist allenfalls ambivalent und spricht im Ergebnis jedenfalls nicht für Selbstständigkeit. Dieser Abrechnungsmodus ändert zwar nichts an der Tatsache, dass es sich inhaltlich um von der Beigeladenen gestellte Rechnungen und damit um geltend gemachte Honorarforderungen und Nebenforderungen gehandelt hat, was für Selbstständigkeit spricht. Allerdings hat sich dieser Betriebsablauf nicht auf die bloß formale Nutzung eines Abrechnungsformulares beschränkt (so aber im Parallelverfahren), sondern er hat sich auf die gesamte Rechnungserstellung erstreckt und ist so im Verantwortungsbereich der Klägerin, nämlich über ihr EDV-System erfolgt, was gegen Selbstständigkeit spricht.

Die der Beigeladenen in § 3 RV eingeräumte Befugnis, "ohne Zustimmung des Auftraggebers eine zugelassene ärztliche Person als Vertreter zu entsenden", also sich zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung Erfüllungsgehilfen, die von der Klägerin als geeignet angesehen werden, zu bedienen, spricht - vom Sozialgericht zutreffend erkannt - gegen das Vorliegen von Beschäftigung, allerdings nur vordergründig (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R, auch zum Nachfolgenden). Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt somit ein Kriterium dar, das im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen ist. Maßgebend ist dabei auch, ob der Einsatz Dritter für die Tätigkeit prägend war (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R), was bei nur gelegentlichen, ausnahmsweisen Einsätzen, z.B. im Falle einer Erkrankung, nicht der Fall ist (BSG, a.a.O.). Hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beigeladenen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sodass dieser Aspekt nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

Zutreffend weist die Beklagte schließlich darauf hin, dass - entgegen der Annahme des Sozialgerichts - die Beigeladene bei ihren Einsätzen kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen hat. Denn (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R) sie hat ein festes Honorar für geleistete Stunden erhalten und keinen Ausfall zu befürchten gehabt. Für sie hat auch nicht die Chance bestanden, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende und von der Klägerin angeführte Risiko der Beigeladenen, von der Klägerin keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant (BSG, a.a.O.).

Im Ergebnis kommt den für Beschäftigung sprechenden Umständen, namentlich den beschriebenen Weisungsrechten (Möglichkeit der Änderung von Zeit und Ort des Einsatzes, in Bezug auf Art und Ausmaß - Bestimmung des leitenden Arztes mit seinen erweiterten Pflichten - und in Bezug auf Änderungen der Arbeitsanweisungen während bereits vereinbarter Einsätze mit ihren fachlichen und organisatorischen Vorgaben) und - unabhängig hiervon - schon allein der Eingliederung der Beigeladenen in den von der Klägerin bestimmten Organisationsablauf sowie dem fehlenden unternehmerischen Risiko überragende Bedeutung gegenüber den für Selbstständigkeit sprechenden Umständen (u.a. vertragliche Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit, der Möglichkeit, Erfüllungsgehilfen einzusetzen, fehlende Pausenregelung, Freiheit in der Entscheidung zur Übernahme des einzelnen Einsatzes, weitreichende, allerdings nicht unbeschränkte fachliche Eigenverantwortung) zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und - im Hinblick auf die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat - auf den §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VWGO. Dabei hat der Senat zum einen berücksichtigt, dass die Beklagte von der Feststellung der Versicherungspflicht für ein Dauerbeschäftigungsverhältnis abgerückt ist, die ursprünglich angefochtenen Bescheide insoweit korrigiert und den Bedenken der Klägerin in Bezug auf die im Verfügungssatz verwendeten Begriffe Beschäftigungsverhältnis und Geringfügigkeit Rechnung getragen hat sowie für den Bereich der Krankenversicherung dem Antrag der Klägerin mit Teil-Anerkenntnis entsprochen hat. Zum anderen hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Klage - was die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung anbelangt - beschränkt hat und in Bezug auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung das eigentliche Begehren der Klägerin erfolglos geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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